TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/13 2004/10/0144

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
SHG Tir 1973 §14;
SHG Tir 1973 §3 litb;
SHG Tir 1973 §5 Abs1;
SHG Tir 1973 §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der CS in I, vertreten durch Dr. Gerhard Dorer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 4, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Februar 2004, Zl. Va- 456-363/29, betreffend Zurückweisung eines Antrages in einer Sozialhilfeangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführerin in Stattgebung ihrer gegen Bescheide der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck erhobenen Berufungen mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Februar 2004 Sozialhilfe gewährt; der in der Berufung vom 5. Mai 2003 gestellte Antrag auf Zuerkennung von "Hilfeleistung in besonderer Lebenslage" wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 4).

Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen die Zurückweisung des Antrages auf "Hilfeleistung in besonderer Lebenslage" richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der von ihr im Zuge der Berufung gestellte Antrag auf Hilfe in besonderer Lebenslage (Behandlung von Anorexia nervosa) hätte von der belangten Behörde nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Die Stellung eines solchen Antrages sei nämlich auch im Berufungsverfahren zulässig.

Gemäß § 3 Tiroler Sozialhilfegesetz (TirSHG) umfasst die Sozialhilfe

a) die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,

b)

die Hilfe in besonderen Lebenslagen, und

c)

die Übernahme der Kosten einer einfachen Bestattung.

Gemäß § 5 Abs. 1 TirSHG umfasst die Hilfe in besonderen Lebenslagen Maßnahmen zur Beseitigung der im § 1 Abs. 3 lit. b TirSHG genannten außergewöhnlichen Schwierigkeiten. Hiezu gehören insbesondere Krankenhilfe (lit. a), die u.a. Maßnahmen zur Feststellung und Heilung von Krankheiten umfasst (§ 5 Abs. 2 TirSHG).

Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann gemäß § 5 Abs. 9 TirSHG unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt werden.

Über die Gewährung von Krankhilfe ist gemäß § 5 Abs. 10 TirSHG im Verwaltungsweg zu entscheiden.

Gemäß § 14 TirSHG ist für behördliche Maßnahmen, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig.

Die Beschwerdeführerin hat den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Hilfe in besonderer Lebenslage unbestrittenermaßen bei der Berufungsbehörde gestellt. Da diese zu einer meritorischen Erledigung im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG nicht befugt war, hätte sie den Antrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige (erstinstanzliche) Behörde weiterzuleiten gehabt.

§ 6 Abs. 1 AVG vermittelt nach ständiger hg. Judikatur (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 150, referierte Judikatur) jedoch keinen Rechtsanspruch des Antragstellers auf Weiterleitung seines Antrages an die zuständige Behörde. Spricht daher die unzuständiger Weise angerufene Behörde durch Zurückweisung des Antrages ihre Unzuständigkeit aus, so verletzt das den Antragsteller nicht in Rechten.

Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin steht weder einer entsprechenden Antragstellung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde noch einer meritorischen Entscheidung durch diese entgegen; durch die Zurückweisung wurde die Antragstellerin in keinem Recht verletzt.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. Oktober 2004

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100144.X00

Im RIS seit

05.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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