§ 46 VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache

1.

ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Art. 138 Abs. 1 Z 1 B-VG) oder

2.

ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht (Art. 138 Abs. 1 Z 2 B-VG)

die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.

(2) Zur Verhandlung ist die beteiligte Partei zu laden. Den beteiligten Behörden, einschließlich der Gerichte, ist das Erscheinen freizustellen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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