TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2001/07/0040

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §6 Abs1;
AVG §6;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §73 Abs2;
GebG 1957 §14 TP5 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z1;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des FK in M, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacherstraße 1A/VII, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 30. Dezember 2000, Zl. 680.277/01-IB6/2000, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: H und CS in F, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Parteien (MP) beantragte am 16. November 1988 die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Teichanlage auf der Parzelle 143 KG T und zur Speisung dieses Teiches durch das im Nordosten im Bereich der Parzellen 332/2 und 332/1, beide KG T, zufließende namenlose Gerinne. Dieser Antrag wurde anlässlich einer mündlichen Verhandlung vom 15. März 1989 von der Rechtsvorgängerin der MP auf diese übertragen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K (BH) vom 6. Oktober 1989 wurde die beantragte wasserrechtliche Bewilligung erteilt und Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend seine Fischereirechte mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit Eingabe vom 9. Juni 1990 beantragte der Erstmitbeteiligte die nachträgliche Bewilligung von Änderungen bzw. Sanierungsmaßnahmen des Teiches.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12. Februar 1990 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 90/07/0034, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Tragender Aufhebungsgrund war der Umstand, dass die belangte Behörde zur Klärung der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Fischereirecht zugestanden sei, lediglich den Fischereikataster herangezogen hatte, welcher aber nur der Erfassung und Offenlegung der Fischereirechte diente und dessen Eintragungen nicht konstitutiv waren. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, es könne nicht allein aus dem Fischereikataster festgestellt werden, ob dem Beschwerdeführer ein Fischereirecht an den von der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung betroffenen Gewässern bzw. Grundstücken zustehe; vielmehr sei ein solches Recht aus den bestehenden Rechtstiteln und der geforderten Erwerbsart zu ermitteln.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. Mai 1995 wurde der Bescheid der BH vom 6. Oktober 1989 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die BH zurückverwiesen. Maßgebender Behebungsgrund war ebenfalls die Notwendigkeit der Ermittlung der Fischereirechte des Beschwerdeführers. Dieser Bescheid langte am 16. Mai 1995 bei der BH ein.

Mit einem mit 20. Dezember 1995 datierten, an die BH adressierten und dort am 22. Dezember 1995 eingelangten Devolutionsantrag beantragten die MP den Übergang der Entscheidungspflicht über ihren Bewilligungsantrag an den Landeshauptmann von Kärnten.

Die BH legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landeshauptmann von Kärnten am 4. Jänner 1996 vor. Dieser führte ein Ermittlungsverfahren samt mündlicher Verhandlung (sowohl über den Antrag der MB vom 16. November 1988 sowie über die Eingabe des Erstmitbeteiligten vom 9. Oktober 1990) durch.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29. Juni 2000 erteilte dieser als gemäß § 73 AVG in Verbindung mit § 98 Abs. 1 WRG 1959 zuständige Wasserrechtsbehörde erster Instanz den MP die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Teichanlage unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung gemäß § 102 WRG 1959 zukomme und unter Spruchpunkt III. wurde den auf Kostenersatz gerichteten Anträgen des Beschwerdeführers vom 6. März 2000 nicht stattgegeben.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und machte u.a. geltend, die Behörde sei zur Erlassung des Bewilligungsbescheides nicht zuständig gewesen, weil die Entscheidungspflicht nicht auf sie übergegangen sei. Der Devolutionsantrag sei nämlich bei der BH, somit nicht bei der Oberbehörde, eingebracht worden. Eine Weiterleitung eines falsch adressierten Devolutionsantrages nach § 6 AVG bewirke aber nicht den Übergang der Entscheidungspflicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Dezember 2000 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde zur Behauptung der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aus, der Beschwerdeführer übersehe, dass durch die AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 im § 73 Abs. 2 leg. cit das Wort "unmittelbar". gestrichen worden sei, um klarzustellen, dass § 6 AVG auch auf Devolutionsanträge anzuwenden sei, die bei einer unzuständigen Behörde eingebracht werden. Werde ein solcher Antrag an die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) weitergeleitet, so gehe die Zuständigkeit mit Einlangen bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) auf diesen über. Feststellungen zur Frage, wo der Devolutionsantrag tatsächlich eingebracht worden sei, erübrigten sich sohin bereits aus diesem Grunde.

In weiterer Folge wird im angefochtenen Bescheid dargelegt, aus welchen Gründen die in der Berufung behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vorliegt.

In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auch die MP erstatteten eine Gegenschrift, in der sie ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 73 Abs. 2 AVG vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 hatte folgenden Wortlaut:

"§ 73. (1) ...

(2) Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, in Kraft seit 1. Jänner 1999, erhielt § 73 Abs. 2 AVG folgenden Wortlaut:

"§ 73. (1) ....

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück zu führen ist."

Aus den Erläuternden Bemerkungen (1167 BlgNR 20. GP, 39) zur AVG-Novelle 1998 geht hinsichtlich der Umformulierung des 2. Absatzes des § 73 hervor, dass durch die Streichung des Wortes "unmittelbar" in Abs. 2 klargestellt werden sollte, dass § 6 AVG - entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch auf Devolutionsanträge anzuwenden ist, die bei einer unzuständigen Behörde eingebracht werden. Werde ein solcher Antrag an die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) weiter geleitet, so gehe die Zuständigkeit mit Einlangen bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) auf diesen über.

Besondere Übergangsregeln im Zuge der Inkrafttretensbestimmungen dieser Novelle gibt es hinsichtlich § 73 AVG nicht.

Der Devolutionsantrag der MP vom 20. Dezember 1995, der nach der insofern unbestrittenen Ansicht der Wasserrechtsbehörden sowohl den Antrag vom 16. November 1988 als auch den Antrag vom 9. Juni 1990 umfasste, wurde an die BH adressiert und langte dort am 22. Dezember 1995 ein. Wenn die MP in ihrer Gegenschrift an den Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausführen, der "Devolvierungsantrag" sei an den Landeshauptmann für Kärnten gerichtet gewesen, so meinen sie damit nicht die Einbringungsstelle dieses Antrages, sondern beziehen sich auf den Inhalt des mit dem Devolutionsantrag gestellten Begehrens, nämlich den Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde. Der im vorgelegten Verwaltungsakt erliegende Devolutionsantrag ist zweifelsfrei an die BH adressiert und dort auch eingebracht worden. Er ist keinesfalls - wie die MP nunmehr meinen - vom Landeshauptmann "zufolge der angeführten Bezeichnung des Verfahrens" der BH zugemittelt oder weitergeleitet worden, sondern wurde unmittelbar bei der BH eingebracht.

Der Devolutionsantrag wurde demnach nicht - wie § 73 Abs. 2 AVG in der damals geltenden Fassung vorschrieb - unmittelbar bei der Oberbehörde, sondern bei der Behörde erster Instanz eingebracht.

Für die Beurteilung, ob eine zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommene Prozesshandlung zulässig war oder nicht, ist die im Zeitpunkt dieser Prozesshandlung herrschende Rechtslage maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/19/1837). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages ausschließlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung zu beurteilen ist (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 13. Oktober 1980, Zl. 2397/80, und die hg. Erkenntnisse vom 26. März 1996, Zl. 95/19/1047, und vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/05/0196). Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Devolutionsantrages ist deshalb die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung, und damit die Bestimmung des § 73 AVG in der Fassung vor ihrer Novellierung durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 158/1998 anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999. Zl. 98/07/0107).

Nach der damals geltenden Rechtslage bewirkte nur ein an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gerichteter und unmittelbar bei dieser eingebrachter Devolutionsantrag den Übergang der Entscheidungspflicht auf diese. Die Weiterleitung eines bei einer anderen Behörde eingebrachten Devolutionsantrages an die zuständige Oberbehörde vermochte diese Wirkung nicht auszulösen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1995, Zl. 94/11/0276, mwN). Mit dem Einlangen eines solcherart weitergeleiteten Devolutionsantrages bei der Oberbehörde traf diese die Entscheidungspflicht (lediglich) im Sinne einer Zurückweisung des Antrages, weil dieser nicht unmittelbar bei ihr eingebracht worden war und daher schon deshalb kein Zuständigkeitsübergang von der Erstbehörde an diese Behörde stattgefunden hatte.

Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die BH leitete den Devolutionsantrag vom 20. Dezember 1995 gemäß § 6 AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde weiter. Diese Weiterleitung vermochte den Übergang der Entscheidungspflicht in der Sache an die Oberbehörde nicht auszulösen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVG-Novelle 1998, am 1. Jänner 1999, lag die Zuständigkeit zur Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge unverändert bei der BH.

Ein Übergang dieser Zuständigkeit auf die Oberbehörde wurde aber auch nicht - wie die belangte Behörde meint - durch die bloße Änderung der Rechtslage durch die AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 bewirkt. Wie dargestellt, hat eine spätere Änderung der Rechtslage auf die Beurteilung der Zulässigkeit des Antrages, somit des Vorliegens der Antragsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung, ebenso keinen Einfluss wie eine spätere Änderung der Sachlage (vgl. die zur mangelnden Sanierbarkeit "verfrühter" Devolutionsanträge durch Zeitablauf ergangenen hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 1995, Zl. 93/08/0021, vom 17. Dezember 1998, Zl. 97/06/0265, und vom 19. November 1998, Zl. 98/19/0075).

Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass - unberührt durch die Novellierung des § 73 Abs. 2 AVG - die Entscheidungspflicht trotz Weiterleitung des Devolutionsantrages an die Oberbehörde nicht an diese übergegangen ist. Zur Entscheidung über den Bewilligungsantrag der MB vom 16. November 1988 und den Abänderungsantrag vom 9. Juli 1990 blieb daher unverändert die BH zuständig. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29. Juni 2000, mit welchem in erster Instanz unter Berufung auf § 73 AVG in Erledigung dieser Anträge die wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde, wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen.

Die belangte Behörde hätte diese Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz wahrnehmen und den Bescheid vom 29. Juni 2000 beheben müssen. Dadurch, dass sie das in Verkennung der Rechtslage nicht getan hat, sondern über die Berufung meritorisch entschied, belastete sie aber ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Angesichts dessen erübrigte sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdegründe.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Der geltend gemacht Ersatz für Stempelgebühr war nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer zu ihrer Entrichtung nicht verpflichtet war. Gemäß TP 5 Abs. 1 zu § 14 des Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 267/1957, ist die Vorlage von Beilagen nur dann gebührenpflichtig, wenn diese Beilagen einer auch sonst gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden. Unter "gebührenpflichtig" im Verständnis dieser Bestimmung ist die Pflicht, die in TP 6 leg. cit. festgelegte Eingabengebühr zu entrichten, zu verstehen. Gemäß TP 6 Abs. 5 Z. 1 zu § 14 des Gebührengesetzes unterliegt jedoch die hier erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht der Pflicht zur Entrichtung einer Eingabengebühr.

Wien, am 25. April 2002

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Inhalt der Berufungsentscheidung KassationInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Besondere Rechtsgebiete WasserrechtBesondere RechtsgebieteAllgemeinKassatorische Entscheidung FormalentscheidungAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Verhältnis zu anderen Materien und Normen DevolutionWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070040.X00

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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