TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/16 90/07/0034

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

L65502 Fischerei Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
20/11 Grundbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

ABGB §383;
ABGB §473;
ABGB §478;
ABGB §481;
AVG §8;
B-VG Art15 Abs1;
FischereiG Krnt 1951 §8;
GBG 1955 §12;
GBG 1955 §8;
StGG Art5;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §15 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des F in M, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12. Februar 1990, Zl. 8 W-Allg-297/2/1990, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: AD und CD in G), beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 16. November 1988 beantragte A.M.W. aus M., die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Sanierung bzw. Instandsetzung des "L-Teiches" auf Parzelle 143. Zur mündlichen Verhandlung am 15. März 1989 erschien u.a. der Beschwerdeführer und gab folgende Stellungnahme ab:

"Ich mache meine Fischereirechte weiterhin geltend. Mit Rücksicht darauf, daß ich nicht geladen wurde, ersuche ich um eine Frist von einer Woche um eine Stellungnahme schriftlich abgeben zu können. Grundsätzlich besteht gegen die Sanierung und rechtliche Bewilligung des Teiches kein Einwand. Es müßten jedoch bei der Entleerung des Teiches Vorsorgemaßnahmen getroffen werden."

Vor Abgabe dieser Stellungnahme hat der Verhandlungsleiter den Parteien die erforderliche Rechtsbelehrung im Sinne des § 13a AVG 1950 erteilt, den Anrainern die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 WRG 1959 und den Fischereiberechtigten jene des § 15 Abs. 1 WRG 1959 erläutert. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers gab der Verhandlungsleiter folgende Erklärung ab:

"Die angeblich als Fischereiberechtigten Beteiligten werden darauf hingewiesen, daß zur Geltendmachung ihrer Fischereirechte grundsätzlich die notwendigen Nachweise der Eintragung des Fischereirechtes im Fischereikataster des Landes Kärnten bei der BH Klagenfurt erforderlich sind. Diese Nachweise haben die anspruchswerbenden Fischereiberechtigten zu erbringen. Was die Qualifikation der Einwendungen betrifft muß, wie schon in der Rechtsbelehrung darauf hingewiesen werden, daß konkrete Vorschläge zum Schutz der Fischerei im Sinne des § 15 Abs. 1 des WRG 1959 zu erstatten sind, im gegenteiligen Fall kann sonstigen Einwendungen die Qualifikation als Einwendungen im Sinne des Wasserrechtsgesetzes nicht zuerkannt werden."

Die Antragstellerin und die mitbeteiligten Parteien erklärten in der Folge, daß der gegenständliche wasserrechtliche Bewilligungsantrag auf die mitbeteiligten Parteien "übertragen" werde und diese daher als Antragsteller und künftige Wassernutzungsberechtigte an der gegenständlichen Teichanlage gelten.

Mit Eingabe vom 20. März 1989 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme als Fischereiberechtigter an die BH Klagenfurt und beantragte, seine Fischereirechte und damit seine Beteiligtenstellung anzuerkennen, "zumal als bekannt vorausgesetzt werden darf, daß die Gewässer des T-Baches durch den sogenannten L-Teich fließen und somit dem Antragsteller auch Fischereirechte am gegenständlichen Gewässer zustehen". Der L-Teich sei direkt in den T-Bach eingebunden; letzterer entspringe in N-Weg, durchfließe direkt den L-Teich und münde in den R-Bach. Grundsätzlich erhebe er gegen die Sanierung und rechtliche Bewilligung des Teiches keinen Einwand, begehre jedoch, die Konsenswerber zu verpflichten, jede für die Gesundheit von Mensch und Tier abträgliche Verschmutzung des aus der Teichanlage austretenden Wassers zu verhindern, ferner, um eine ordnungsgemäße Fischereiwirtschaft zu gewährleisten, die Konsenswerber zu verpflichten, am Auslauf des Teiches ein Absperrgitter anzubringen, das im Lageplan ersichtlich zu machen sei. Die Konsenswerber seien ferner zu verpflichten, die Teichanlage nur alle zwei oder drei Jahre in den Monaten Oktober oder November im Einvernehmen mit den Fischereiberechtigten zu entleeren. Bei den Aushubarbeiten des Teiches sei unbedingt darauf zu achten, daß der Schilfgürtel nicht beschädigt werde, da dieser für die Brutmöglichkeit der Fische und Frösche sowie Wasservögel unbedingt erforderlich sei. Die Konsenswerber seien weiters zu verpflichten, ihm als Fischereiberechtigten gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 Kontrollmaßnahmen zu ermöglichen, um jederzeit eine allfällige Verletzung seiner Rechte erkennen zu können.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 1989 hat die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt als Wasserrechtsbehörde erster Instanz den mitbeteiligten Parteien die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung "eine Teichanlage (L-Teich) im wesentlichen die Parz. 143, umfassend, zu errichten und zu betreiben und zur Speisung dieses Teiches das im Nordosten, im Bereich der Parz. 332/2 und 332/1, zufließende namenlose Gerinne zur Gänze zu nützen" unter Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt II. hat die Wasserrechtsbehörde erster Instanz ausgesprochen:

"Die Vorbringen des ÖR. F.K., betreffend das Fischereirecht, werden in Ansehung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 i.d.g.F. sowie der §§ 47, 2 Abs. 1 und 8 des Kärntner Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 43/1952 i.d.g.F., gemäß § 8 des AVG 1950, mangels Parteistellung zurückgewiesen."

In ihrer Begründung führte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz im wesentlichen aus, mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der BH Klagenfurt vom 1. März 1977 sei der seinerzeitigen Eigentümerin der Parzelle 143 gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 der Auftrag erteilt worden, den auf dieser Parzelle befindlichen sogenannten L-Teich durch Instandsetzung des Abflusses zu entleeren und die Teichanlage aufzulassen. Mit dem der Entscheidung zugrundeliegenden Antrag habe die nunmehrige Eigentümerin dieses Grundstückes die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Sanierung und Instandsetzung des sogenannten L-Teiches als "Löschwasserteich" beantragt. Auf Grund des Ergebnisses der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung könne festgestellt werden, daß - soweit Grundeigentümer bzw. Anrainer betroffen seien - ein Einvernehmen erzielt habe werden können und keine offenen Einwendungen aushafteten. Fremde Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 seien vollständig gewahrt.

In Geltendmachung seines Fischereirechtes habe der Beschwerdeführer keinen Einwand gegen die Sanierung und rechtliche Bewilligung des Teiches erhoben, jedoch verlangt, daß bei der Entleerung des Teiches Vorsorgemaßnahmen getroffen werden müßten. Ein derartiger Einwand sei im Sinne des § 15 WRG 1959 nur dann gerechtfertigt, wenn dem Einspruchswerber die Stellung als Fischereiberechtigter im Abflußgerinne zukomme. Im Vormerkblatt Nr. 150 des Fischereikatasters des Landes Kärnten bei der BH Klagenfurt sei der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter im R-Bach vom Austritt aus dem S-Teich bis zum Eintritt in den M-Teich bzw. W-Bach verzeichnet. Eine Verzeichnung der Nebenbäche sei nicht enthalten, auch sei in den zum Vormerkblatt Nr. 150 des Fischereikatasters ausgewiesenen Bescheiden kein Hinweis darauf enthalten, daß zusätzlich zu dem Fischereirecht im R-Bach vom Austritt aus dem S-Teich bis zum Eintritt in den M- bzw. W-Bach weitere Nebenbäche dazuzuzählen seien. Von den genannten Berichtigungsbescheiden seien die Bescheide der BH Klagenfurt vom 15. Februar 1972 und 12. Juli 1989 zu nennen. Diese Berichtigungsbescheide hätten jeweils die Übertragung des Namens des Fischereiberechtigten zum Inhalt, eine Erweiterung von Fischereirechten sei mittels eines bloßen Berichtigungsbescheides nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe im Nachhang zur am 15. März 1989 durchgeführten Verhandlung die Stellungnahme vom 20. März 1989 abgegeben, in welcher er sich darauf berufe, daß die BH Klagenfurt mit Bescheid vom 9. August 1971 ein Übereinkommen beurkundet hätte, welches die Abtretung des Fischereirechtes von E.D. zu seinen und zu Gunsten seiner Rechtsnachfolger am T- und R-Bach vom Austritt aus dem S-Teich bis zum Eintritt in den W-Bach bzw. M-Bach mit sämtlichen Nebenwässern zum Inhalt habe. Auf der Grundlage dieses beurkundeten Übereinkommens habe die BH Klagenfurt bescheidmäßig festgestellt, daß der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 1971 den Übergang des Fischereirechtes am T- und R-Bach vom Austritt aus dem S-Teich bis zum Eintritt in den M- bzw. W-Bach mit sämtlichen Nebengewässern auf ihn angezeigt habe. Gemäß Art. 4 der zweiten Durchführungsverordnung des Fischereigesetzes vom 14. Dezember 1931, LGBl. Nr. 35/1931, sei die Eintragung in Spalte 1 des Vormerkblattes 150 des Fischereikatasters von E.D. auf den Beschwerdeführer berichtigt worden. Es treffe zu, daß mit Bescheid vom 15. Februar 1972 die Spalte 1 des Vormerkblattes Nr. 150 des Fischereikatasters dahingehend berichtigt worden sei, daß das Fischereirecht von E.D. auf den Beschwerdeführer übergegangen sei. Diese Berichtigung sei im Spruch dieses Bescheides angeführt. Eine Feststellung des Inhaltes, daß das Fischereirecht "Am T-Bach ... mit sämtlichen Nebenwässern" auf den Beschwerdeführer übergegangen sei, finde sich in diesem Bescheid jedoch nicht. Insoweit in dem vorgenannten Übereinkommen die Rede davon sei, daß E.D. die Fischereirechte am T- und R-Bach vom Austritt aus dem S-Teich bis zum Eintritt in den M- bzw. W-Bach mit sämtlichen Nebengewässern abtrete, sei darauf hinzuweisen, daß dieser die Rechte am T-Bach und an sämtlichen Nebenwässern nicht zugestanden seien. Bezogen auf das gegenständliche wasserrechtliche Verfahren bedeute dies, daß der Abfluß des L-Teiches nicht mit einem Fischereirecht belegt sei. Es stehe daher dem Beschwerdeführer nicht zu, Fischereirechte an eben diesem Abfluß geltend zu machen. Der Einwand des Beschwerdeführers sei daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung und führte darin entscheidungswesentlich aus, daß schon allein aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides die Mangelhaftigkeit desselben hervorleuchte, weil es sich bei dem zum L-Teich zufließenden Gerinne, aus dem diese Teichanlage gespeist werde, keinesfalls um ein namenloses Gerinne handle, sondern dieses die Bezeichnung "U-Bach" trage und in der Folge auch in den T-Bach einmünde. Aus dem U-Bach werde unter anderem die mit Bescheid der BH Klagenfurt vom 10. September 1965 bewilligte Teichanlage des H.J. vulgo Y gespeist, wobei die Ausleitung aus dem U-Bach sich auf dem Grundstück Nr. 643 ca. 650 m bachaufwärts vom Teich entfernt befinde. Nach der dort befindlichen Ausleitung werde das Wasser durch ein Erdgerinne der Teichanlage des H.J. zugeführt. Das Gerinne kreuze zweimal die Landesstraße. Im Bereich der Landesstraße werde das Wasser in einer Betonrohrleitung geführt. In dem damals im Zusammenhang mit der Bewilligung der Teichanlage des H.J. anhängigen Wasserrechtsverfahren sei Dr. L.G. ausdrücklich als Fischereiberechtigter ausgewiesen gewesen. Dieser sei der Rechtsvorgänger des Vaters der E.D., Herrn P., gewesen. Historisch ließen sich daher aus diesen Tatsachen selbstverständlich auch die Fischereirechte des Beschwerdeführers an der gegenständlichen Anlage leicht ableiten. Nunmehr habe er mit Eingabe vom 21. März 1989 an die BH Klagenfurt (Fischereikataster) einen Antrag auf Ergänzung des Fischereikatasters dahingehend gestellt, daß im Katasterblatt Nr. 150 desselben der genaue Umfang seiner Fischereirechte im Sinne des Übereinkommens vom 9. August 1971 ersichtlich gemacht werde. Ausdrücklich werde in diesem Antrag auf Ergänzung des Fischereikatasters von ihm darauf verwiesen, daß ihm die Fischereirechte am T- und R-Bach vom Austritt aus dem S-Teich bis zum Eintritt in den M- und W-Bach mit sämtlichen Nebengewässern zustünden. Über diesen Antrag sei bisher nicht entschieden worden. Die Wasserrechtsbehörde wäre verpflichtet gewesen, mit ihrer Entscheidung im gegenständlichen Verfahren solange zuzuwarten, bis über diesen Antrag rechtskräftig entschieden worden sei. Bei Beurteilung zustehender Fischereirechte sei nicht allein vom Vormerkblatt des Fischereikatasters auszugehen, vielmehr sei auf die dem Vormerkblatt zugrundeliegenden Urkunden Bedacht zu nehmen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen (gemeint offensichtlich: abgewiesen). Nach Darlegung des wesentlichen Akten- und Berufungsinhaltes führt sie rechtlicherseits aus, es sei zunächst festzustellen, ob dem Beschwerdeführer überhaupt Parteistellung als Fischereiberechtigten zukomme. Da das WRG 1959 den Begriff des Fischereiberechtigten nicht definiere, sei auf das Kärntner Fischereigesetz 1951, LGBl. Nr. 43, zurückzugreifen. Gemäß § 8 leg. cit. seien alle Fischereirechte im Lande von den Bezirksverwaltungsbehörden in einem Fischereikataster vorzumerken. Derzeit sei im Vormerkblatt Nr. 150 des Fischereikatasters des Landes Kärnten bei der BH Klagenfurt der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter ausschließlich im R-Bach vom Austritt aus dem S-Teich bis zum Eintritt in den M-Teich bzw. W-Bach eingetragen. Für den Abfluß des L-Teiches scheine im Fischereikataster jedoch kein Fischereirecht für den Beschwerdeführer auf. Es scheine der Berufungsbehörde sehr außergewöhnlich, daß der Beschwerdeführer erst am 21. März 1989 einen Antrag auf Ergänzung der im Jahre 1971 erfolgten Katastereintragung einbringe. Im übrigen schloß sich die belangte Behörde der rechtlichen Argumentation der Wasserrechtsbehörde erster Instanz an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der erkennbar die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf "mangelfreie Durchführung des Verwaltungsverfahrens und Zuerkennung der Parteistellung im Sinne des § 8 AVG" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligten Parteien haben ebenfalls eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragen, der Verwaltungsgerichtshof möge der Beschwerde keine Folge geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Prüfung einer Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren sei nicht bloß anhand der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, sondern nach dem Gesamtbereich der Rechtsordnung, einschließlich des Privatrechtes zu prüfen und zu beurteilen, weshalb es denkbar sei, daß auch in einer Angelegenheit, die kompetenzmäßig Landessache sei, die Parteistellung aus bundesgesetzlichen Vorschriften abzuleiten sei. Bei Beurteilung zustehender Fischereirechte sei nicht allein vom Vormerkblatt des Fischereikatasters auszugehen, sondern auf die dem Vormerkblatt zugrundeliegenden Urkunden Bedacht zu nehmen. Aus diesen Urkunden ergebe sich unzweifelhaft, daß E.D. dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsnachfolgern die Fischereirechte am T- und R-Bach vom Austritt aus dem S-Bach bis zum Eintritt in den W- bzw. M-Bach mit sämtlichen Nebenwässern abgetreten habe. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde auch die entsprechenden Urkunden (insbesonders Bescheid der BH Klagenfurt vom 10. September 1965) vorgelegt und darauf verwiesen, daß sich daraus ergebe, daß seine Rechtsvorgänger E.D. und deren Vater als Fischereiberechtigte ausgewiesen seien. Die weiteren vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel (Zeugen) seien von der belangten Behörde nicht beachtet worden. Die belangte Behörde sei jedenfalls ihrer Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen. Aus dem Verwaltungsakt ergebe sich, daß durch die Errichtung der von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz bewilligten Teichanlage die unterhalb dieser liegenden Gewässer beeinträchtigt werden könnten. An diesen unterliegenden Gewässern, insbesonders dem T- und dem R-Bach, stünden dem Beschwerdeführer jedenfalls Fischereirechte zu. Das im Bescheid vom 9. August 1971 von der BH Klagenfurt beurkundete Übereinkommen stelle zumindest einen Privatrechtstitel dar, der bei Beurteilung der Parteistellung des Beschwerdeführers in dem bezughabenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Berücksichtigung hätte finden müssen.

Die hier maßgebliche Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung vor der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252/1990, lautet wie folgt:

"§ 15

(1) Fischereiberechtigte können gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreingungen, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Andernfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (§ 117) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile."

Das Recht zu fischen ist ein "vermögenswertes Privatrecht" im Sinne des Art. 5 StGG (VfSlg. 5709, 7292). Seine Ausübung kann in fischereiwirtschaftlicher und -polizeilicher Hinsicht gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG (VfSlg. 7119) durch Landesgesetz geregelt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1983, Zl. 83/07/0333).

Beim Fischereirecht handelt es sich um ein Privatrecht, über dessen Besitz und Erwerb im Streitfall grundsätzlich der Richter zu entscheiden hat. Es ist dort, wo es vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbständiges dingliches Recht und wird als Grund- oder vererbliche Personaldienstbarkeit angesehen, weshalb ein Neuerwerb Verbücherung (bei nicht verbücherten Gewässern Urkundenhinterlegung) erfordert. Der Fischereikataster dient nur der Erfassung und Offenlegung der Fischereirechte. Die Eintragung in diesen ist nicht konstitutiv; ihr kommt sohin keine rechtsbegründende oder das Fischereirecht absolut sichernde Wirkung zu (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 383; Schwimann/Pimmer, ABGB, Band II, Rz 4 ff zu § 383). Ob dem Beschwerdeführer ein Fischereirecht an den von der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung betroffenen Gewässern bzw. Grundstücken zusteht, kann daher nicht allein aus dem Fischereikataster festgestellt werden, vielmehr ist ein solches Recht aus den bestehenden Rechtstiteln und der geforderten Erwerbsart zu ermitteln.

Ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht, Fischereirechte seien ausschließlich dem Fischereikataster zu entnehmen, hat die belangte Behörde keine Feststellungen im oben aufgezeigten Umfang über das Bestehen des vom Beschwerdeführer behaupteten Fischereirechtes getroffen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere mangels Vorliegens einer detaillierten graphischen Darstellung der in Rede stehenden Örtlichkeiten, die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen in schlüssiger Weise nicht nachzuvollziehen. Dem angefochtenen Bescheid haftet daher eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes an; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Anspruch über den Kostenersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesonders deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070034.X00

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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