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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/12/0047 E 13. September 2006 2006/12/0048 E 13. September 2006Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. H in W, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10. Februar 2006, Zl. BMBWK- 412.142/0001-VII/4/2005, betreffend Feststellungsanträge i.A. Emeritierungsbezug und Emeritierungsberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in seinem Spruchpunkt II.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch eins.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in seinem Spruchpunkt römisch zwei.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als ordentlicher Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Aktiv-Dienstverhältnis zum Bund. Er steht an der Universität Wien in Verwendung.
Mit Schreiben vom 5. April 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung,
1. dass sein Emeritierungsbezug so zu berechnen sei, wie es der Rechtslage zum 29. Dezember 1997 entsprochen habe;
in eventu, dass bei Berechnung seines Emeritierungsbezuges insbesondere § 10 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), in der Fassung BGBl. I Nr. 109/1997, anzuwenden sei; in eventu, dass bei Berechnung seines Emeritierungsbezuges insbesondere Paragraph 10, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,, anzuwenden sei;
2. in eventu, dass sein Emeritierungsbezug so zu berechnen sei, wie es der Rechtslage zum 31. Dezember 2004 entsprochen habe;
in eventu, dass bei Berechnung seines Emeritierungsbezuges § 90 PG 1965 und Abschnitt XIII (§§ 99 bis 104) PG 1965 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, nicht anzuwenden seien. in eventu, dass bei Berechnung seines Emeritierungsbezuges Paragraph 90, PG 1965 und Abschnitt römisch dreizehn (Paragraphen 99, bis 104) PG 1965 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, nicht anzuwenden seien.
Mit Bescheid des Amtes der Universität Wien vom 7. Juni 2005 wurden diese Anträge zurückgewiesen.
In der Begründung ihres Bescheides vertrat die erstinstanzliche Behörde die Auffassung, die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge bezögen sich ausdrücklich auf die Bemessung seines Emeritierungsbezuges. Dafür sei das Amt der Universität Wien als Aktivdienstbehörde nicht zuständig, wie sich aus § 2 Abs. 6 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sowie auch daraus ergebe, dass emeritierte (ordentliche) Universitätsprofessoren gemäß § 163 (richtig wohl:) Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979) nicht als Beamte des Dienststandes gälten.In der Begründung ihres Bescheides vertrat die erstinstanzliche Behörde die Auffassung, die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge bezögen sich ausdrücklich auf die Bemessung seines Emeritierungsbezuges. Dafür sei das Amt der Universität Wien als Aktivdienstbehörde nicht zuständig, wie sich aus Paragraph 2, Absatz 6, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29, sowie auch daraus ergebe, dass emeritierte (ordentliche) Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 163, (richtig wohl:) Absatz 6, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979) nicht als Beamte des Dienststandes gälten.
Hilfsweise vertrat die erstinstanzliche Behörde die Auffassung, die hier gestellten Feststellungsanträge seien unzulässig, weil mit dem Verfahren zur Bemessung des Emeritierungsbezuges ohnedies ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung der maßgebenden Rechtsfrage zur Verfügung stehe.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er "für den Fall, dass dies rechtlich zulässig sei" seinen Antrag dahingehend erweiterte, es möge auch festgestellt werden, dass für ihn weiterhin "die Emeritierungsberechtigung" gelte.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Amtes der Universität Wien vom 7. Juni 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf Feststellung der "Emeritierungsberechtigung" wurde demgegenüber als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Amtes der Universität Wien vom 7. Juni 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), sein Antrag auf Feststellung der "Emeritierungsberechtigung" wurde demgegenüber als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, soweit die Anträge des Beschwerdeführers auf ein faktisches Handeln abzielten, wäre mit Zurückweisung vorzugehen, weil ein solches Verhalten nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könne. Insoweit den gestellten Feststellungsanträgen jedoch eine rechtsfeststellende Intention zuzumessen sei, bezögen sie sich in ihrer Gesamtheit auf die Frage der Feststellung der Anwendbarkeit von Rechtsnormen bei der Bemessung seines Emeritierungsbezuges. Diese sei jedoch erst anlässlich des Eintrittes der Emeritierung vorzunehmen. Demgegenüber sei die Entbindung von der Erfüllung der Dienstpflichten durch die Aktivdienstbehörde bescheidmäßig zu verfügen. Über die daran anknüpfende Bemessung des Emeritierungsbezuges habe die zuständige Pensionsbehörde abzusprechen. Dies sei nach § 2 Abs. 6 DVG bzw. nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Bundespensionsamtes, BGBl. Nr. 758/1996 (im Folgenden: BPA-G), das Bundespensionsamt. Nach der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung sei das Bundespensionsamt insbesondere Pensionsbehörde in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten. Gemäß (dem auf den Personenkreis des § 247e Abs. 1 BDG 1979 nach wie vor anwendbaren) § 163 Abs. 3 BDG 1979 in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung gelte der emeritierte ordentliche Universitätsprofessor nicht als Beamter des Dienststandes. Gemäß § 10 Abs. 1 PG 1965 habe der emeritierte (ordentliche) Universitätsprofessor Anspruch auf Emeritierungsbezug. Zwar sei der Emeritierungsbezug einem Ruhebezug nicht direkt gleichzusetzen, weil der emeritierte Universitätsprofessor nicht einem Beamten des Ruhestandes dergestalt entspreche, dass dem Ruhebezug keinerlei Gegenleistung des Ruhestandsbeamten im Ruhestandsverhältnis gegenüberstehe, doch werde der Aufwand als pensionsähnliche Leistung nicht mehr durch die Aktivdienstbehörde getragen, sondern falle nach den Vorschriften des Bundesfinanzgesetzes in die Verfügungsgewalt des Bundesministers für Finanzen. Analog zu den für die übrigen Bundesbeamten geltenden Bestimmungen sei daher das Bundespensionsamt Pensionsbehörde auch für im Aktivstand befindliche ordentliche Universitätsprofessoren. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher schon wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde zurückzuweisen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde aus, soweit die Anträge des Beschwerdeführers auf ein faktisches Handeln abzielten, wäre mit Zurückweisung vorzugehen, weil ein solches Verhalten nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könne. Insoweit den gestellten Feststellungsanträgen jedoch eine rechtsfeststellende Intention zuzumessen sei, bezögen sie sich in ihrer Gesamtheit auf die Frage der Feststellung der Anwendbarkeit von Rechtsnormen bei der Bemessung seines Emeritierungsbezuges. Diese sei jedoch erst anlässlich des Eintrittes der Emeritierung vorzunehmen. Demgegenüber sei die Entbindung von der Erfüllung der Dienstpflichten durch die Aktivdienstbehörde bescheidmäßig zu verfügen. Über die daran anknüpfende Bemessung des Emeritierungsbezuges habe die zuständige Pensionsbehörde abzusprechen. Dies sei nach Paragraph 2, Absatz 6, DVG bzw. nach Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung des Bundespensionsamtes, Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996, (im Folgenden: BPA-G), das Bundespensionsamt. Nach der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung sei das Bundespensionsamt insbesondere Pensionsbehörde in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten. Gemäß (dem auf den Personenkreis des Paragraph 247 e, Absatz eins, BDG 1979 nach wie vor anwendbaren) Paragraph 163, Absatz 3, BDG 1979 in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung gelte der emeritierte ordentliche Universitätsprofessor nicht als Beamter des Dienststandes. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, PG 1965 habe der emeritierte (ordentliche) Universitätsprofessor Anspruch auf Emeritierungsbezug. Zwar sei der Emeritierungsbezug einem Ruhebezug nicht direkt gleichzusetzen, weil der emeritierte Universitätsprofessor nicht einem Beamten des Ruhestandes dergestalt entspreche, dass dem Ruhebezug keinerlei Gegenleistung des Ruhestandsbeamten im Ruhestandsverhältnis gegenüberstehe, doch werde der Aufwand als pensionsähnliche Leistung nicht mehr durch die Aktivdienstbehörde getragen, sondern falle nach den Vorschriften des Bundesfinanzgesetzes in die Verfügungsgewalt des Bundesministers für Finanzen. Analog zu den für die übrigen Bundesbeamten geltenden Bestimmungen sei daher das Bundespensionsamt Pensionsbehörde auch für im Aktivstand befindliche ordentliche Universitätsprofessoren. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher schon wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde zurückzuweisen gewesen.
Darüber hinaus teilte die belangte Behörde mit näherer Begründung die Rechtsauffassung der erstinstanzlichen Behörde zur Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides.
In Ansehung des in der Berufung gestellten Antrages auf Feststellung der "Emeritierungsberechtigung" des Beschwerdeführers vertrat die belangte Behörde die Auffassung, ein solcher Antrag sei nicht "Sache" des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Dienstbehörde gewesen. "Sache" des Berufungsverfahrens sei aber jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Unterinstanz gebildet habe. Der somit außerhalb der "Sache" des Berufungsverfahrens gelegene Antrag des Beschwerdeführers falle gemäß § 125 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 (im Folgenden: UnivG 2002), in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Amtes der Universität Wien. Die belangte Behörde sei daher zur Behandlung dieses in der Berufung gestellten Antrages nicht zuständig.In Ansehung des in der Berufung gestellten Antrages auf Feststellung der "Emeritierungsberechtigung" des Beschwerdeführers vertrat die belangte Behörde die Auffassung, ein solcher Antrag sei nicht "Sache" des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Dienstbehörde gewesen. "Sache" des Berufungsverfahrens sei aber jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Unterinstanz gebildet habe. Der somit außerhalb der "Sache" des Berufungsverfahrens gelegene Antrag des Beschwerdeführers falle gemäß Paragraph 125, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120 (im Folgenden: UnivG 2002), in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Amtes der Universität Wien. Die belangte Behörde sei daher zur Behandlung dieses in der Berufung gestellten Antrages nicht zuständig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 Abs. 6 DVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 lautet: Paragraph 2, Absatz 6, DVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, lautet:
§ 2 Abs. 2 BPA-G in der Stammfassung BGBl. Nr. 758/1996 lautet: Paragraph 2, Absatz 2, BPA-G in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996, lautet:
"§ 2. ...
§ 125 Abs. 1 UnivG 2002 lautet: Paragraph 125, Absatz eins, UnivG 2002 lautet:
"§ 125. (1) Für den Bereich jeder Universität wird ein 'Amt der Universität ...' eingerichtet, das in seiner Bezeichnung den Namen der betreffenden Universität zu führen hat. Das 'Amt der Universität ...' ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der Rektorin oder dem Rektor dieser Universität geleitet. Diese oder dieser ist in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Das 'Amt der Universität ...' ist Dienstbehörde erster Instanz. ... Über Berufungen gegen Bescheide des 'Amts der Universität ...' entscheidet die Bundesministerin oder der Bundesminister."
Der Emer