Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C5 260.624-0/2008/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2005, 03 28.928-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.8.2005 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2005, 03 28.928-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.8.2005 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 hinsichtlich der Spruchpunkte I und II abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird der bekämpfte Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei wird der bekämpfte Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 22.9.2003 den Antrag, ihr Asyl zu gewähren. In ihrem schriftlichen Antrag gab sie an, ihre Eltern seien Mitglieder eines Geheimkultes gewesen und hätten versprochen, sie selbst werde sich im Alter von achtzehn Jahren dieser Gesellschaft anschließen. Sie habe ihren Eltern dann mitgeteilt, dass sie als Christin nicht Mitglied dieser Gesellschaft werden wolle. Ihre Mutter sei vor drei Monaten getötet worden, weil sie versucht habe, sie freizubitten. Ihr Pastor habe dann schließlich ihre Flucht in die Wege geleitet.
Zu ihrem Antrag wurde die Beschwerdeführerin am 25.9.2003 und am 26.1.2004 mit Hilfe von Dolmetschern für die englische Sprache niederschriftlich vernommen. Sie wiederholte iW ihr schriftliches Vorbringen und ergänzte, ihr Vater und die übrigen Mitglieder der genannten Gesellschaft seien hinter ihr her gewesen. Auf eine Frage gab die Beschwerdeführerin an, der Geheimbund heiße Ogboni; die Mitglieder saugten den Menschen das Blut aus und lebten nicht lange. Ihre Mutter sei an einem Freitag im April oder Mai 2003 umgebracht worden, und zwar an einem Ort in Benin City, an dem der Geheimbund seine Rituale abhalte und an den sie gewohnheitsmäßig gegangen war. Sie sei von Mitgliedern des Geheimbundes getötet worden. Auf die Frage, wie sie dies erfahren habe, antwortete sie, dies habe ihr niemand mitgeteilt, ihr "mind" habe ihr das mitgeteilt. Am 26.1.2004 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im Mai oder Juni 2003 aufgefordert worden, dem Geheimbund beizutreten. Sie habe von Juni bis August 2003 Schutz bei ihrem Pastor in Benin City gesucht. Ihre Mutter sei im Mai oder Juni 2003 getötet worden, genauer könne sie sich nicht erinnern.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG) idF BG BGBl. I 126/2002 (und der Kundmachung BGBl. I 105/2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG idF der AsylGNov. 2003 wies es sie aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt beurteilte ihr Vorbringen nicht als glaubwürdig und begründete dies näher. Weiters verneinte es, dass die Beschwerdeführerin iSd § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG) in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2003,) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 wies es sie aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt beurteilte ihr Vorbringen nicht als glaubwürdig und begründete dies näher. Weiters verneinte es, dass die Beschwerdeführerin iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11.5.2005 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.3.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 17.5.2005, deren Ergänzung vom 22.6.2005 vor allem ausführlich aus Länderberichten zu Nigeria zitiert, und zwar Passagen zum Ogboni-Bund.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.3.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 17.5.2005, deren Ergänzung vom 22.6.2005 vor allem ausführlich aus Länderberichten zu Nigeria zitiert, und zwar Passagen zum Ogboni-Bund.
1.3. Am 9.8.2005 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur die Beschwerdeführerin als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die englische Sprache beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme verzichtet. Die Verhandlung war erforderlich, weil die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht schlüssig ist, sondern weitgehend in allgemeinen Wendungen verharrt.
1.4. Der unabhängige Bundesasylsenat bzw. der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er die Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung vernahm und - außer den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Berufungsverhandlung erörtert wurden:
Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria vom 29. März 2005, Stand Feber 2005, Berlin (insb. S 6)
Home Office, Nigeria Country Report, April 2004 (insb. Pt. 6.120 - 6.126)
Home Office, Nigeria Country Report, October 2004 (insb. Pt. 6.86)
Home Office, Nigeria Country Report, April 2005 (insb. Pt. 6.117 - 6.118)
US Department of State, Nigeria. Country Reports on Human Rights Practices - 2003 (vom 25.2.2004)
US Department of State, Nigeria. Country Reports on Human Rights Practices - 2004 (vom 28.2.2005)
Bettina Scholdan, Nigeria. Länderbericht September 2002 (ACCORD) (insb. S 29 - 33, 39)
Birgit Kirsten Müllner/Barbara Svec, Nigeria. Länderbericht August 2004 (ACCORD) (insb. S 57 - 62)
Immigration and Refugee Board Documentation Centre, Ottawa, 7.5.1991 zum Thema Nigeria (UNHCR REFWORLD - Country Information)
amnesty international, Sektion der Bundesrepublik Deutschland eV, Schreiben vom 19.4.1999 an das Verwaltungsgericht Schwerin
Research Directorate, Immigration and Refugee Board, Ottawa, 7.2.2000 (NGA33762.E)
Research Directorate, Immigration and Refugee Board, Ottawa, 10.3.2000 (NGA34094.EX)
Research Directorate, Immigration and Refugee Board, Ottawa, 31.8.2000 (NGA35268.E)
Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, Schreiben vom 17.9.2001 an den unabhängigen Bundesasylsenat
Heinz Jockers/Enrique Restoy, Country Report Nigeria. In: 8th UNHCR/ACCORD Country of Origin Information Seminar, 28 June 2002, Wien
Stefan Eisenhofer, Schreiben vom 23.8.2002 an den unabhängigen Bundesasylsenat
Heinz Jockers, Schreiben (e-mail) vom 10.11.2003 an den unabhängigen Bundesasylsenat
ACCORD, Anfragebeantwortung a-3716 (ACC-NGA-3716) vom 6.5.2004
Reinhard Schmidt-Grüber, Gutachten vom 8.10.2004 für den unabhängigen Bundesasylsenat, Fragen 26 bis 30
1.5. Mit Schreiben vom 12.3.2009 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Nigeria zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:
Birgit Kirsten Müllner/Barbara Svec, Nigeria. Länderbericht August 2004 (ACCORD)
United States Department of State, Nigeria. Country Reports on Human Rights and Practices 2007, vom 11.3.2008
Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21. Januar 2009, Stand November 2008, Berlin
Peter Gottschligg, Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria. Stand: Dezember 2006. 13.4.2007
Er stellte es den Parteien des Verfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen sowie ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe, insbesondere auch zur Frage der Integration der Beschwerdeführerin (vor allem unter dem Gesichtspunkt familiärer und privater Bindungen).
Die Beschwerdeführerin teilte dem Asylgerichtshof mit Schreiben vom 27.3.2009 mit, sie lebe "gerade in einer Lebensgemeinschaft" mit dem Vater ihrer Tochter XXXX. Da das Standesamt ihre Mutterschaft anzweifle, lege sie ein Abstammungsgutachten auf DNA-Basis bei. Das Standesamt habe ihrer Tochter bis heute keine Geburtsurkunde ausgestellt, daher laufe auch kein Asylverfahren für die Tochter. Der Vater dieser Tochter, XXXX, befinde "sich nicht mehr in einem Asylverfahren". Die Beschwerdeführerin machte weitere Ausführungen zu ihrer Integration in Österreich (Vereinsmitgliedschaften, ...); sie wolle mit ihrer Familie in Österreich bleiben. Der Stellungnahme war die Kopie eines "Abstammungs-Gutachtens auf DNA-Basis" der Confidence DNA-Analysen GmbH vom XXXX beigelegt, das zusammenfassend zum Ergebnis kommt, XXXX sei die Tochter die Beschwerdeführerin (die Mutterschaftswahrscheinlichkeit betrage mehr als 99,99 %, die Mutterschaft sei "praktisch erwiesen").Die Beschwerdeführerin teilte dem Asylgerichtshof mit Schreiben vom 27.3.2009 mit, sie lebe "gerade in einer Lebensgemeinschaft" mit dem Vater ihrer Tochter römisch 40 . Da das Standesamt ihre Mutterschaft anzweifle, lege sie ein Abstammungsgutachten auf DNA-Basis bei. Das Standesamt habe ihrer Tochter bis heute keine Geburtsurkunde ausgestellt, daher laufe auch kein Asylverfahren für die Tochter. Der Vater dieser Tochter, römisch 40 , befinde "sich nicht mehr in einem Asylverfahren". Die Beschwerdeführerin machte weitere Ausführungen zu ihrer Integration in Österreich (Vereinsmitgliedschaften, ...); sie wolle mit ihrer Familie in Österreich bleiben. Der Stellungnahme war die Kopie eines "Abstammungs-Gutachtens auf DNA-Basis" der Confidence DNA-Analysen GmbH vom römisch 40 beigelegt, das zusammenfassend zum Ergebnis kommt, römisch 40 sei die Tochter die Beschwerdeführerin (die Mutterschaftswahrscheinlichkeit betrage mehr als 99,99 %, die Mutterschaft sei "praktisch erwiesen").
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1.1. Zur Lage in Nigeria im Allgemeinen:
Nigeria ist der bevölkerungsreichste Staat Afrikas. 1999, als Olusegun Obasanjo zum Präsidenten gewählt wurde, kehrte Nigeria zur Demokratie zurück. Die Parteizugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der etwa 50 kleineren Parteien entlang ethnischer Linien. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Die einzige große überregionale Partei ist die Regierungspartei PDP (People's Democratic Party). Zweitstärkste Partei ist die ANPP (All Nigeria People's Party), die vor allem im Norden vertreten ist. Dritte Kraft ist der anlässlich der Wahlen 2007 gegründete Action Congress (AC). Die übrigen Parteien haben kaum Bedeutung. Mit der Amtseinführung des neu gewählten Präsidenten Yar'Adua am 29.5.2007 ist erstmals in der Geschichte des unabhängigen Nigeria ein demokratischer Regierungswechsel gelungen. Die Regierungspartei PDP erhielt wieder die Mehrheit in den beiden Kammern der Nationalversammlung (Senat und Repräsentantenhaus).
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (Landkreise) gegliedert. Die Verfassung enthält einen Grundrechtskatalog. In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und der ebenfalls direkt gewählten Gouverneure der Bundesstaaten. Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor. Tatsächlich ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie von einzelnen politischen Führungspersonen ausgesetzt. Den Untersuchungshäftlingen - dh. etwa 65 % der Gefängnisinsassen - wird oft nicht mitgeteilt, welche Vorwürfe ihnen zur Last gelegt werden.
Polizei und Justiz (diese über den National Judicial Council) werden vom Bund kontrolliert. Die Bundesstaaten haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Dies sind so genannte "Magistrate Courts" (südliche Bundesstaaten) oder "District Courts" (nördliche Bundesstaaten), die zumeist nur mit einem Richter besetzt sind. Daneben können die Bundesstaaten so genannte "Customary Courts" (Süden) bzw. "Sharia Courts" (Norden) einrichten. In allen Fällen handelt es sich um staatliche Gerichte. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten 2000 bis 2002 haben die Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse erhalten (Verhängung so genannter Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen), während sie zuvor auf das islamische Personenstandsrecht beschränkt waren. Das Scharia-Strafrecht gilt grundsätzlich nur für Muslime. Bestimmte, im Koran genannte Vergehen werden danach mit so genannten "Hudud"-Strafen geahndet. Diese sehen Auspeitschung, Amputation und die Todesstrafe, teilweise in der Form der Steinigung, vor. Mord und Körperverletzung werden entweder mit Vergeltungsstrafen, bei denen Gleiches mit Gleichem geahndet wird, oder mit Blutgeld bestraft. Seit der Einführung des Scharia-Strafrechts wurden gegen zahlreiche Angeklagte Amputationsstrafen verhängt, zumeist wegen Diebstahls. Es gibt lediglich zwei bestätigte Fälle von vollstreckten Amputationsstrafen aus dem Bundesstaat Zamfara. Bisher ist ein Fall bekannt, in dem ein unter dem Scharia-Strafrecht gefälltes Todesurteil tatsächlich vollstreckt wurde.
Alle Sicherheitsorgane (Militär, Staatsschutz SSS [State Security Service] sowie paramilitärische Verbrechensbekämpfungseinheiten, die so genannten RRS [Rapid Response Squads]) werden neben der Polizei auch im Innern eingesetzt. Die Sicherheitskräfte sehen sich immer wieder Vorwürfen ausgesetzt, zum Teil schwere Menschenrechtsverletzungen zu begehen: Allen Hinweisen zufolge sind unverhältnismäßige Gewaltanwendung sowie Folterungsmaßnahmen noch relativ häufig; auch willkürliche Verhaftungen und extralegale Tötungen werden immer wieder aus zuverlässigen Quellen gemeldet. Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der (Bundes-)Polizei, die dem Inspector General Police in Abuja untersteht. Die Lage der etwa 310.000 Mann starken Polizeitruppe ist durch schlechte Besoldung sowie schlechte Ausrüstung und Unterbringung gekennzeichnet. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, werden Demonstranten, Verdächtige und willkürlich Inhaftierte (zwecks Erpressung von Geld) von Armee, Polizei und anderen Sicherheitskräften oft geschlagen und misshandelt. Die Korruption bei der Polizei ist nach wie vor weit verbreitet, Gelderpressung an Straßensperren und willkürliche Verhaftungen sind an der Tagesordnung. Die Polizeiführung versucht gegenzusteuern und veranstaltet zusammen mit Nicht-Regierungsorganisationen Menschenrechtskurse für Polizisten.
In Nigeria gibt es mehr als 250 Ethnien. Die drei größten ethnischen Gruppen sind die Hausa-Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo (Ibo) im Südosten. Die - überwiegend muslimischen - Hausa-Fulani machen etwa 29 % der Bevölkerung aus, die - etwa je zur Hälfte christlichen und muslimischen - Yoruba etwa 21 %, die - überwiegend christlichen - Igbo etwa 18 %. Diskriminierung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Ethnie ist durch die Verfassung verboten. In einigen Bundesstaaten ist die Lage von Minderheiten problematisch. Kennzeichnend für das Zusammenleben von Mehrheiten und Minderheiten in Nigeria ist das unregelmäßige Aufflackern von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen. Im Niger-Delta ist die Lage der Minderheitenvölker seit Beginn der Ölförderung vor 50 Jahren kritisch. Gegen sezessionistische Gruppierungen wie das "Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra" (MASSOB) gehen die Sicherheitsorgane teilweise massiv vor. Die Gruppe rekrutiert sich aus der ethnischen Gruppe der Igbo und reklamiert größere Selbständigkeit für den Südosten Nigerias.
Etwa 70 % der Bevölkerung leben am Existenzminimum und von informellem Handel und (Subsistenz-)Landwirtschaft. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der nigerianischen Wirtschaft bei.
Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und verbietet, eine bestimmte Religion zur Staatsreligion zu machen. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit problematisch. Häufig liegen den immer wieder vorkommenden lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde.
Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität befriedigend zu kontrollieren. Um der verunsicherten Bevölkerung ein gewisses Maß an Schutz angedeihen zu lassen, treten daher in den Regionen bestimmte Organisationen in Form von "ethnischen Vigilantegruppen" in der Öffentlichkeit auf. Am bekanntesten sind die militante Yoruba-Organisation "Odua People's Congress" (OPC) im Südwesten und die "Bakassi Boys" (militante Igbo) im Südosten des Landes, im Bundesstaat Anambra. Die Behörden reagieren unterschiedlich auf diese Gruppen. Das Niger-Delta ist ein weitgehend rechtsfreier Raum, in dem die Einflussmöglichkeit der staatlichen Ordnungskräfte sehr begrenzt ist.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repression Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Dies kann allerdings zu wirtschaftlichen und sozialen Problemen führen, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie, der erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben.
Rückkehrer finden in den Großstädten eine ausreichende medizinische Versorgung vor, allerdings in der Regel weit unter europäischem Standard.
Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylwerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft vom Nigerian Immigration Service oder der Drogenpolizei befragt. Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die National Drug Law Enforcement Agency überstellt (Ende 2007 wurde zudem bekannt, dass über 200 in Nigeria verurteilte Drogenhändler sich dem Strafvollzug entziehen konnten). Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch nicht zu befürchten.
2.1.1.2. Zur Ogboni-Gesellschaft:
Für Nigerianer hat die Religion wesentlich größere Bedeutung als für Angehörige westlicher Gesellschaften. Der Glaube an Zauberei und ähnliche Praktiken ist auch in gebildeten Kreisen weit verbreitet. Elemente so genannter traditioneller Religionen spielen im Leben vieler Nigerianer eine Rolle, auch wenn sie sich zum Christentum oder zum Islam bekennen. Viele beteiligen sich an Ritualen; oft muss offen bleiben, ob dabei religiöse Vorstellungen im Vordergrund stehen oder die Pflege sozialer Beziehungen.
In diesem Zusammenhang sind auch die zahlreichen Geheimgesellschaften zu sehen, deren bekannteste die Ogboni-Gesellschaft ist. Die Mitgliedschaft in einer Geheimgesellschaft verschafft Zugang zu Ressourcen, Einfluss und Arbeit und ist wichtig für das Überleben und den sozialen Status einer Familie. Üblicherweise wird kein Zwang zum Beitritt ausgeübt, uU aber ein gewisser Druck. Die Gesellschaften akzeptieren nicht jedermann, sondern laden Mitglieder angesehener Familien zum Beitritt ein. Wer sich weigert, kann sein Eigentum und Erbe verlieren, muss aber nicht um sein Leben fürchten. Verfolgung durch eine Geheimgesellschaft ist dann zu befürchten, wenn jemand ihre Geheimnisse preisgibt. Diese Geheimnisse sollen sich aber nicht auf die Namen der Mitglieder beziehen, sondern auf die Entscheidungen und Interna der Gesellschaft. Geheimgesellschaften beziehen einen Teil ihrer Macht aus dem verbreiteten Glauben daran, dass ihnen übernatürliche Kräfte zukommen.
Der Ogboni-Bund ist - als "traditionelle" Ogboni-Gesellschaft - zu unterscheiden von der "Reformed Ogboni Fraternity" (ROF), einer Vereinigung einflussreicher Leute, die 1914 gegründet wurde. Vertreter der ROF leugnen einen Zusammenhang mit der traditionellen Ogboni-Gesellschaft, obwohl es Personen geben soll, die beiden Vereinigungen angehören. Die ROF soll sich selbst mit dem Freimaurer-Orden vergleichen. Die traditionelle Ogboni-Gesellschaft, von der im Folgenden die Rede ist, war Teil des sozialen und politischen Systems der Yoruba-Königreiche. Die Ogboni hatten eine religiöse und eine Rechtsprechungsfunktion; sie konnten den König "machen" und absetzen (dh. zum Selbstmord zwingen; den letzten - erfolglosen - Versuch dieser Art soll es in den späten vierziger Jahren des 20. Jahrhunderts gegeben haben). Es gab unterschiedliche Ränge; die Mitgliedschaft war vererblich dergestalt, dass eine Familie, in deren Eigentum ein Titel stand, den Nachfolger vorschlagen durfte. Die Mitgliedschaft im unteren Rang setzte keine Initiation voraus und brachte kein Geheimwissen mit sich, sie soll nach anderen Angaben einfach vererbt worden sein. Die Ogboni sollen heute noch beträchtlichen Einfluss und Verbindungen zu den offiziellen staatlichen Strukturen haben. Man muss annehmen, dass es eine Vielzahl von Ogboni-Gesellschaften gibt, die einander in Aufbau, Aufnahme von Mitgliedern, Ritualen und Sanktionsformen nicht unbedingt gleichen.
In der Literatur wird ein - offenbar nur historisch relevanter - Fall erörtert, in dem jemand wegen der Weigerung, dem Ogboni-Bund beizutreten, mit Sanktionen bis zur Tötung bedroht wurde (der Fall nämlich, dass ein Mitglied der Oyo Misi - das war eine Art Staatsrat von Oyo -, der dadurch automatisch Mitglied der Ogboni war, sich der Verantwortung entziehen wollte, die mit dieser Funktion verbunden war). Furcht vor Verfolgung durch die Ogboni braucht nur zu haben, wer oder wessen Familie sich etwas hat zuschulden kommen lassen.
Der Ogboni-Gesellschaft gehören nur Yoruba oder Angehörige ihrer Unterstämme an; andere werden nur ausnahmsweise aufgenommen. Voraussetzungen für die Aufnahme sind ein gewisses Alter (es ist von 30 Jahren die Rede), ein bestimmter sozialer Status und Wohlstand. Üblicherweise gehören einer Ogboni-Gesellschaft auch einige Frauen an. Im Einzelfall kann die Familie großen Druck auf jemanden ausüben, um ihn zum Beitritt zu bewegen. Gerüchte über Menschen- und Blutopfer oder über Kannibalismus sollen der Abschreckung und dazu dienen, die Ehrfurcht vor den Ogboni zu steigern. Ritualmorde und Menschenopfer sollen früher praktiziert worden sein, kommen aber heute nicht mehr vor.
2.1.1.3. Zur Lage der Frauen in Nigeria:
2.1.1.3.1. Die Gleichberechtigung der Frau ist in der nigerianischen Verfassung verankert. Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Die Benachteiligung wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten. Auch neuere Gesetze diskriminieren Frauen, insbesondere in Verbindung mit gleichzeitig fortbestehenden traditionellen Regeln. Nur etwa 41 % der Frauen sind alphabetisiert (aber 58 % der Männer).
Dabei gibt es ein Gefälle zwischen Stadt und Land: In ländlichen Gegenden erhalten nur etwa 42 % aller Mädchen eine Schulausbildung, in den Städten dagegen etwa 72 %.
Die Praxis der Genitalverstümmelung ist nach wie vor verbreitet, etwa jede fünfte Frau ist davon betroffen. Frauen (und Kinder) werden auch verstärkt Opfer von Menschenhändlern, die sie zur Ausübung der Prostitution ins Ausland verschleppen. Diskriminierung im Arbeitsleben ist nach wie vor auf der Tagesordnung. Alleinstehende Frauen begegnen besonderen Schwierigkeiten. Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder alleinlebende Frauen eher akzeptiert. In politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen sind Frauen nach wie vor unterrepräsentiert. Allgemein sind sie zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt, zB bezüglich der Zugangsmöglichkeiten zu einer beruflichen Tätigkeit, der Bezahlung und der Beförderungschancen.
2.1.1.3.2. Nigeria kennt drei anerkannte Formen der Ehe. Die Ehe nach Gewohnheitsrecht und die Zivilehe sind in ganz Nigeria anerkannt; die Ehe nach islamischem Recht hingegen nur im Norden des Landes. Die Ehe nach Gewohnheits- und jene nach islamischem Recht kennen die Polygamie, jene nach Zivilrecht muss monogam geführt werden. Eine Ehe nach Zivilrecht muss zudem, anders als bei den beiden anderen Formen, registriert werden.
Eine Ehe nach Gewohnheitsrecht wird in der überwiegenden Zahl der Fälle von den Familien arrangiert. Es wird zumeist ein Brautpreis gefordert. Er galt früher als Symbol der Ehrerbietung vor der Familie der Braut. Heute wird kritisiert, dass der Brautpreis vor allem den "Kauf" der Braut und mithin die Versachlichung der Frau signalisiert. Die Frau wird damit ihrer Entscheidungsmacht beraubt und den Willfährigkeiten ihres Mannes unterstellt. Der Brautpreis spiegelt damit den geringen Stellenwert der Frau in der nigerianischen Gesellschaft wider.
Die islamische Ehe sieht vor, dass dem Brautvater das Recht vorbehalten bleibt, einen passenden Ehemann für seine jungfräuliche Tochter zu bestimmen (ijbar), unabhängig von ihrem Alter und ihrer Zustimmung. Auch die islamische Ehe sieht die Entrichtung einer Mitgift vor; diese wird jedoch direkt an die Frau ausbezahlt. Sowohl die Zivilehe als auch die Ehe nach Gewohnheitsrecht erlegt beiden Partnern die gegenseitige Verpflichtung auf, für sich und die aus der Verbindung hervorgegangenen Kinder aufzukommen.
2.1.1.3.3. Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen
Die soziale Sicherheit einer Person hängt in Nigeria stark von ihrer Einbettung in die Familie, in die ethnische Gruppe und in andere soziale Netzwerke ab, da man kaum auf staatliche Sozialfürsorge zählen kann. Das Bemühen um soziale Integriertheit, zu dem auch die bewusste Pflege sozialer Kontakte gehört, ist eines der wichtigsten und ein selbstverständliches Ziel im nigerianischen Alltagshandeln, es wird sozial hoch bewertet.
Allgemein gelten insbesondere Personen als sozial gut abgesichert, die eine Anstellung beim Staat oder bei einem größeren Unternehmen haben und dadurch über ein regelmäßiges Geldeinkommen verfügen. Als sozial und wirtschaftlich einigermaßen abgesichert kann auch die Landbevölkerung gelten, die über eigene Anbauflächen und Häuser verfügt bzw. die im Familienverband wirtschaftet und so jedenfalls die Grundbedürfnisse von Ernährung und Wohnung befriedigen kann. In der Landbevölkerung wird allerdings häufig der Mangel an Barmitteln beklagt, wie sie etwa für die Behandlung akuter Krankheiten usw. benötigt werden, sowie auch der Mangel an Infrastruktur wie guten Straßen oder Elektrizität. Allgemein gelten das Leben auf dem Lande und insbesondere die Feldarbeit als wenig attraktiv, deshalb versuchen besonders junge Menschen, im städtischen Raum Fuß zu fassen. Sie geben dadurch verschiedene Sicherheiten auf, die ihnen das Leben im Familienverband bzw. im ländlichern Raum bietet. In verschiedenen ethnischen Gruppen, insbesondere bei den Igbo, wird von jungen Menschen geradezu erwartet, dass sie sich außerhalb der Familie oder der Heimatgemeinde bewähren und wirtschaftlich selbständig werden.
Junge Frauen erlangen wirtschaftliche und soziale Sicherheit entweder durch das Eingehen einer Ehe oder durch eine gute Ausbildung bzw. Beschäftigung bei den bereits erwähnten Arbeitgebern. Allerdings bietet die Ehe alleine nicht immer Schutz vor Armut. Selbst im muslimischen Norden Nigerias, wo traditionell die Erwerbsarbeit der Frau abgelehnt worden ist, wird sie zunehmend akzeptiert und gilt mittlerweile überwiegend als erwünscht.
Die folgenden Erwerbsarbeiten und Berufe gelten in Nigeria als typisch für arme oder wirtschaftlich und sozial schwache Bevölkerungsschichten bzw. als Erwerbsarbeiten, denen insbesondere auch Frauen nachgehen: der ambulante Verkauf von Telefonwertkarten und der Verleih von Mobiltelefonen, die Beschäftigung in Kopiergeschäften, als Sekretärin oder Buchhalterin, als Verkäuferin in Supermärkten, Drogerien und Elektronikfachgeschäften, der kommissionsweise Verkauf von Produkten (wie Waschmitteln oder Instant-Noodle-Snacks), die Tätigkeit als Kellnerin, der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten zwischen den Regionen, der ambulante Verkauf von Industrieware (vor allem von Kleidung) in ländlichen Gebieten, die Arbeit im Gemischtwarenhandel, die Arbeit als Erntehelferin oder bei der Verarbeitung von Landprodukten, Fabrikarbeit, die Tätigkeit als Haushaltshilfe, die selbständige Tätigkeit als Schneiderin, als Friseuse, im Gemischtwarenhandel, im Markthandel, der Betrieb einer Garküche, einer Kantine, eines Restaurants oder einer Imbissstube. Im Süden Nigerias wird von Frauen auch körperlich schwere Arbeit als Maurerin, Steinbrecherin oder Ziegelarbeiterin geleistet.
Die meisten dieser Erwerbsarbeiten setzen keine besonderen Vorkenntnisse und keine spezielle Ausbildung voraus. Verschiedentlich können sie auf Grund von Fertigkeiten, die in bestimmten Regionen typischerweise traditionell erworben werden, bzw. nach einer kurzen Lehre ausgeübt werden.
Die staatliche Reglementierung des Kleingewerbes und der Beschäftigung im privaten Sektor der Wirtschaft ist gering oder jedenfalls wenig effektiv. Wenn auch verschiedentlich Gesetze und Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern existieren, so wird ihre Einhaltung nur wenig überwacht oder erzwungen. So werden in Nigeria im Bereich des Kleingewerbes und auch darüber hinaus kaum Steuern oder Abgaben erhoben. Nur in der Hauptstadt Abuja wird der Straßenhandel stärker kontrolliert bzw. ist dort teilweise verboten.
Verschiedene unselbständige Arbeiten und einige Kleingewerbe können auf Grund der geringen Erfordernisse an Ausbildung, Genehmigungen und wegen des geringen Kapitalbedarfs kurzfristig begonnen werden. Sie können entweder eine über Jahre ausgeübte Tätigkeit sein oder aber auch nur vorübergehend, etwa zur Bewältigung einer Notlage, ausgeübt werden.
Grundsätzlich ist auf Grund der in Nigeria - wie auch in vielen anderen Ländern Afrikas - herrschenden Massenarmut nur in Ausnahmefällen davon auszugehen, dass sich eine Person ohne besondere Fähigkeiten oder ohne finanzielle Mittel durch unqualifizierte Arbeit bzw. ohne Unterstützung aus der Armut wird befreien können. Allerdings ist es, wie das Beispiel von Millionen armer bzw. sozial und wirtschaftlich schwacher Nigerianerinnen zeigt, durchaus möglich, sowohl seine eigenen Grundbedürfnisse als auch die abhängiger Familienmitglieder zu befriedigen, wenn auch auf dem landestypischen und schichtspezifisch niedrigen Niveau.
Einige selbständige Erwerbsarbeiten ermöglichen den Erwerb bescheidenen Wohlstandes, setzen aber einen, gemessen am Einkommen sozial und wirtschaftlich schwacher Nigerianerinnen, relativ hohen Kapitalbedarf voraus. Das für verschiedene der erwähnten Tätigkeiten erforderliche Startkapital beträgt, je nach Art, etwa 20.000 bis 200.000 Naira oder 120 bis 1200 Euro. In einigen Fällen ist praktisch kein Startkapital erforderlich.
Nach der dominierenden Einschätzung der (von Gottschligg für den Bericht, der diesen Feststellungen zugrundeliegt) Befragten ist die Entscheidung für die Prostitution als hauptsächliche Erwerbsarbeit durch die Aussicht auf einen höheren Ertrag begründet und nicht durch mangelnde alternative Erwerbsmöglichkeiten. Dabei werden das mit der Prostitution einhergehende hohe Gesundheitsrisiko und die sozialen Nachteile meist nicht ausreichend in Betracht gezogen. Oft finden sich gerade Frauen mit geringer oder keiner Schulbildung nach Aufgabe der Prostitution bei jenen Tätigkeiten wieder, die sie ursprünglich vermeiden wollten.
2.1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias, gehört der ethnischen Gruppe der Benin an und stammt aus der Stadt Benin City, der Hauptstadt des Bundesstaates Edo State.
Die Fluchtgründe, die sie vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt: dass sie nämlich von Angehörigen eines Geheimbundes verfolgt werde, weil sie sich geweigert habe, ihm beizutreten.
2.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.2.1.1. Die Feststellungen zur Lage in Nigeria im Allgemeinen (Pt. 2.1.1.1) und zur Lage der Frauen (im Allgemeinen, Pt. 2.1.1.3.1) beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21. Januar 2009 (Stand November 2008), der durch den Bericht des US Department of State (Nigeria. Country Reports on Human Rights and Practices 2007) und den ACCORD-Bericht, verfasst von B K Müllner und B Svec, bestätigt wird. Der Bericht des US Department of State enthält eine Fülle von Einzelbeispielen zu Mordfällen, Polizeiübergriffen, Gerichtsverfahren usw.
Die Feststellungen zur ethnischen und religiösen Zusammensetzung der Bevölkerung beruhen auf dem Berichten Müllners und Svec' (32 f.), ebenso die Feststellungen zu den drei Formen der Ehe in Nigeria (Pt. 2.1.1.3.2). Die Feststellungen zu den Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen (Pt. 2.1.1.3.3) beruhen auf dem Bericht Gottschliggs.
2.2.1.2. Die Feststellungen zur Rolle der traditionellen Religionen im Allgemeinen stützen sich auf Scholdan (39 f.) und auf die Berichte des Home Office vom April 2004 (Pt. 6.28) und vom April 2005 (Pt. 6.27), jene zu den Geheimgesellschaften im Allgemeinen auf Scholdan (29), der Müllner/Svec (57) folgen; zur Verfolgung (nur) bei Geheimnisverrat auf zahlreiche weitere Quellen (Auskunft des Immigration and Refugee Board Documentation Centre, Ottawa [in der Folge: IRB], vom 7.5.1991 zum Thema Nigeria [UNHCR REFWORLD - Country Information]; Schreiben von amnesty international, Sektion der Bundesrepublik Deutschland eV, vom 19.4.1999 an das Verwaltungsgericht Schwerin; Jockers in Jockers/Restoy 166 f., auf den der Bericht des Home Office April 2006 [Pt. 6.131] verweist; Schreiben Stefan Eisenhofers vom 23.8.2002 an den unabhängigen Bundesasylsenat; Scholdan 32; Berichte des Home Office April 2004, Pt. 6.123, und April 2005, Pt. 6.118). Auf oben zitierten Quellen beruhen auch die Feststellungen zur Art der Geheimnisse (Eisenhofer; Scholdan 32, der Müllner/Svec 60 folgen; Schreiben Heinz Jockers' vom 10.11.2003 an den unabhängigen Bundesasylsenat) und zum Glauben an ihre übernatürlichen Kräfte (Schreiben des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 17.9.2001 an den unabhängigen Bundesasylsenat; Jockers in Jockers/Restoy 167).
Die Feststellungen zur ROF stützen sich auf etliche der erwähnten Quellen (amnesty 19.4.1999; Jockers in Jockers/Restoy 166; Scholdan 33; Müllner/Svec 61 f.; Home Office April 2004 Pt. 6.125 f.).
Die Feststellungen zur traditionellen Ogboni-Gesellschaft und zu ihrer historischen Funktion gründen sich auf einzelne der erwähnten Berichte (IRB 7.5.1991; Jockers in Jockers/Restoy 166; Eisenhofer; Scholdan 29 f., der Müllner/Svec 57 f. folgen; Home Office April 2004 Pt. 6.122 f., und April 2005, Pt. 6.118; der Bericht vom Oktober 2005 entspricht in Pt. 6.137 dem Bericht vom April 2005 und wird daher nicht weiter berücksichtigt); ebenso jene zur Bedrohung durch die Ogboni (Scholdan 31; Jockers 10.11.2003). Müllner/Svec
(59) geben eine Stellungnahme des Instituts für Afrikakunde von 2003 wieder, wonach jemand, der sich weigere, der Gesellschaft beizutreten, wenn sein Vater bereits Mitglied (gewesen) sei, mit der Ermordung rechnen müsse. Diese Ansicht ist vereinzelt, sie wird auch bei Müllner/Svec neben entgegengesetzten Ansichten bloß referiert und auch von anderen Stellungnahmen des genannten Instituts nicht geteilt (Jockers 10.11.2003); der Asylgerichtshof folgt ihr daher nicht. Nach einigen der herangezogenen Unterlagen (Scholdan 31; Jockers 10.11.2003; Home Office April 2004 Pt. 6.124, und April 2005, Pt. 6.118) gehören dem Ogboni-Bund nur Yoruba (oder Angehörige ihrer Unterstämme) an; darauf läuft wohl auch die Darstellung in einer anderen Information (amnesty 19.4.1999) hinaus, dass 15 % der Yoruba dem Bund angehören sollen. Im Hinblick auf seine traditionelle Funktion ist das plausibel. Nach anderen Quellen (Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge 17.9.2001) sind die meisten seiner Anhänger Yoruba; der Bund lasse auch "Fremde aus anderen ethnischen Gruppen Nigerias und sogar Europäer als Mitglieder zu" (Eisenhofer). Die Formulierung "Fremde" - wahrgenommen aus der Sicht der Yoruba - lässt sich nur dahin verstehen, dass Nicht-Yoruba nur ausnahmsweise in den Bund aufgenommen werden. Jedenfalls geht Scholdan (31) davon aus, dass Behauptungen, der Bund stehe Angehörigen aller Ethnien offen, ihn mit der ROF verwechseln dürften. Damit zielt sie auf die Mitteilung des IRB vom 14.4.2000 (NGA34255.E), auf den sich der Bericht des Home Office April 2006 (Pt. 6.132) bezieht. Der Asylgerichtshof folgt der plausiblen Annahme Scholdans. Auf diese Überlegungen gründet sich daher die Feststellung, dass dem Bund nur Yoruba angehören und nur ausnahmsweise andere aufgenommen werden. Die Feststellungen dazu, dass niemand gezwungen wird, dem Bund beizutreten, und über die Aufnahmeerfordernisse stützen sich auf einige der erwähnten Quellen (amnesty 19.4.1999; IRB 7.2.2000 [NGA33762.E]; Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge 17.9.2001; Eisenhofer; Home Office April 2004 Pt. 6.121 und April 2005 Pt. 6.118 [zur Aufnahme von Frauen]), ebenso die Feststellungen über (angebliche) Morde und Opfer (IRB 7.5.1991; amnesty 19.4.1999; Scholdan 31). Als Mindestalter für die Aufnahme werden 30 Jahre genannt (Scholdan 31; Müllner/Svec 59; ähnlich IRB 14.4.2000 [NGA34255.E]), in einer anderen Unterlage das Lebensalter von Erwachsenen, deren ältestes Kind bereits erwachsen sein konnte (Eisenhofer). Darauf gründet sich die Feststellung eines Mindestalters von 30 Jahren.
2.2.1.3. Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, darunter auch von anerkannten Wissenschaftern, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.
Der Verfasser des Berichts über die Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen - der vom Asylgerichtshof ebenso wie seinerzeit vom unabhängigen Bundesasylsenat öfters als Sachverständiger herangezogen worden ist und einer dieser Wissenschafter ist - hat, wie er in dem Bericht schildert, seine Landeskenntnis Nigerias seit 1992 im Rahmen regelmäßiger linguistischer Feldforschungsaufenthalte und von Gastlektoraten im Land selbst erworben. Seit 1982 hielt er sich regelmäßig in West- und Zentralafrika auf und hat dort seitdem insgesamt etwa sechs Jahre als Linguist, sowohl in der Lehre als auch in der Forschung, gearbeitet und dort gelebt. Von Juli 2001 bis Juni 2006 war er an einem Projekt zur kognitiven Linguistik verschiedener nigerianischer Sprachen beteiligt, das unter anderem auch die Konzeptualisierung von Gegenständen des Alltagslebens wie Lebensmittel, Haus, Mobiliar, Verkehr, Medizin und Kleidung zum Gegenstand hatte.
2.2.2. Die Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.2.2.1. Es besteht kein Grund, an den Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln, dass sie Nigerianerin sei, der ethnischen Gruppe der Benin angehöre und aus Benin City komme, der Hauptstadt von Edo State.
2.2.2.2. Hingegen folgt der Asylgerichtshof den Behauptungen der Beschwerdeführerin über ihre Fluchtgründe nicht, und zwar aus folgenden Gründen:
Vor dem Bundesasylamt nannte die Beschwerdeführerin als den Namen des Geheimkults, dem sie sich hätte anschließen sollen, jenen des Ogboni-Bundes. In der Berufungsverhandlung gab sie an, sie habe sich nach dem Namen nicht erkundigt, denn sie habe kein Interesse daran gehabt. Als ihr vorgehalten wurde, sie habe beim Bundesasylamt den Namen des Geheimbundes genannt, antwortete sie, das habe sie vergessen. Es sei schon so lange her, nämlich beinahe zwei Jahre. Als ihr vorgehalten wurde, sie hätte, wenn sie sich nie nach dem Namen des Geheimbundes erkundigt habe, beim Bundesasylamt keinen angeben können, meinte sie, sie könne sich nicht erinnern, ob sie jemals nach dem Namen gefragt oder ihn nur vergessen habe. Als ihr der Verhandlungsleiter die Namen dreier Geheimkulte nannte (Asigidi, Ogboni, Osagbiken), meinte sie, es sei vielleicht Osagbiken. Erst als er ihr später vorhielt, sie habe beim Bundesasylamt den Namen des Ogboni-Bundes angegeben, räumte sie ein, es könne doch der Ogboni-Bund gewesen sein.
Allein diese Widersprüche und unerklärlichen Gedächtnislücken machen es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Geschichte tatsächlich erlebt hat. Es ist nicht erklärlich, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt den Namen des Geheimbundes nennen konnte, wenn sie sich danach nicht einmal erkundigt hatte. Dass sie, auch als ihr drei Namen zur "Auswahl" vorgelegt wurden, den richtigen nicht "erraten" konnte, macht das Bild vollständig. Geht man aber, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Aussage vor dem Bundesasylamt und in ihrer Beschwerde, vom Ogboni-Bund aus, so ergibt sich aus den Feststellungen dazu, dass diesem Bund beinahe ausschließlich Yoruba angehören; der Bund zwingt niemanden, ihm beizutreten. Es ist kaum plausibel, dass ein Geheimbund, der Traditionen der früheren Yoruba-Gesellschaft fortführt, Interesse daran haben sollte, in einer Stadt außerhalb des Kerngebietes der Yoruba eine junge Frau zum Beitritt zu drängen oder zu zwingen, die keine Yoruba ist und die allem Anschein nach weder eine besondere Bildung noch Vermögen hat. Auch wenn in Einzelfällen "Fremde" - dh. Nicht-Yoruba - in den Ogboni-Bund aufgenommen werden mögen, bleibt die Gesellschaft der Tradition der Yoruba verhaftet, sodass jemand, dem dies nicht einmal bekannt ist, in ihr wohl kaum Platz finden dürfte. Noch weniger überzeugend ist, dass dieser Bund gerade wegen einer solchen Frau mit seinen Traditionen brechen sollte, niemanden zum Beitritt zu zwingen und keine Menschenopfer darzubringen. Solche Ausnahmen könnten allenfalls bei Angehörigen einflussreicher Yoruba-Familien in Erwägung gezogen werden. Es drängt sich die Vermutung auf - ohne das dies den Feststellungen zu Grunde gelegt werden könnte -, dass die Beschwerdeführerin Gerüchte, die über den Ogboni-Bund im Umlauf sein mögen, ernst genommen und als selbst erlebte Geschichte dargestellt hat.
Erscheint es solcher Art schon sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die Begebenheiten, die sie schildert, tatsächlich erlebt hat, so wird dies noch weniger vorstellbar, wenn man die weiteren Widersprüche und Ungereimtheiten in ihrem Vorbringen betrachtet:
Die Beschwerdeführerin gab in der Berufungsverhandlung an, sie wisse nicht, wie ihre Mutter umgebracht worden sei. Man habe sie tot am Versammlungsort des Kultes gefunden. Ihr Vater habe ihr erzählt, dass ihre Mutter umgebracht worden sei, weil sie für die Beschwerdeführerin gebeten habe. Es ist wenig plausibel, dass ihr der Vater nur den Ort und den Grund der Ermordung, nicht aber die Todesart mitgeteilt haben soll (die Beschwerdeführerin wurde in der Berufungsverhandlung konkret gefragt, ob ihre Mutter "erschossen, erschlagen oder vergiftet worden" sei). Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass er ihr die Mörder nicht - wenigstens in allgemeinen Worten (zB: die Mitglieder des Bundes) - genannt haben soll, genau das hat der Beschwerdeführerin aber, wie sie mehrmals angab, niemand mitgeteilt, sondern sie hat es von ihrem "mind" erfahren.
Auch diese Aussagen sind nicht nachvollziehbar, abgesehen davon, dass eine Information, die vom "mind" stammt, die also offenbar nur auf einer Eingebung beruht, nicht zum Gegenstand von Feststellungen über den tatsächlichen Ablauf gemacht werden kann. (Diese Überlegung fällt neben den übrigen nicht ins Gewicht; die übrigen haben daher auch dann Bestand, wenn die Beschwerdeführerin damit nur zum Ausdruck hätte bringen wollen, dass sie über diese Frage nachgedacht habe und diese Schlussfolgerung für plausibel halte.)
Als der Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung vorgehalten wurde, sie habe bei ihrer Einvernahme am 25.9.2003 angegeben, die Mitglieder des Bundes lebten nicht lange, meinte sie, sie könne sich nicht genau erinnern, sie wisse nur, dass sie Blut saugten und Menschenopfer brächten. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, ob sie gesagt habe, dass die Mitglieder nicht lange überlebten. Sie habe aber gesagt, dass Leute bei diesen Ritualen stürben und dass Blut bei diesen Ritualen verwendet werde.
Um die Annahme des Asylgerichtshofs, dem Ogboni-Bund träten nur Yoruba bei, zu entkräften, wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Eltern nicht Yoruba gewesen seien. Von anderen Menschen, die nicht Yoruba waren, aber dem Kult angehörten, wisse sie aber nichts. Damit ist angesichts der übrigen Widersprüche für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da es allein sie ist, die behauptete, ihre Eltern hätten dem Ogboni-Bund angehört.
Auf Grund all dieser Widersprüche und Ungereimtheiten geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Geschichte eingelernt und nicht erlebt hat. Insgesamt erscheint somit die Fluchtgeschichte, die sie vorgebracht hat, nicht glaubwürdig. Den bisherigen Überlegungen steht nämlich nur die Beteuerung der Beschwerdeführerin gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei weitem. Der Asylgerichtshof geht daher nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Weigerung, einem Geheimbund beizutreten, verfolgt wurde.
2.3. Rechtlich folgt daraus:
2.3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.3.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. Auf solche Verfahren ist jedoch gemäß § 44 Abs. 3 AsylG idF der AsylGNov. 2003 ua. § 8 AsylG idF der AsylGNov. 2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen. Auf solche Verfahren ist jedoch gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 ua. Paragraph 8, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. § 8 AsylG ist jedoch in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden; dementsprechend hat das Bundesasylamt, dessen Bescheid mit 29.4.2005 datiert und am 11.5.2005 zugestellt worden ist, die Absprüche über den subsidiären Schutz (Spruchpunkt II) und über die Ausweisung (Spruchpunkt III) zu Recht auf § 8 AsylG idF der AsylGNov. 2003 gestützt. Im Bescheid wird zwar nicht ausdrücklich auf diese Fassung Bezug genommen, sondern nur von § 8 Abs. 1 AsylG "idgF" und von § 8 Abs. 2 AsylG gesprochen; da § 8 AsylG bis dahin jedoch nicht in Absätze gegliedert war, ist es offenkundig, dass das Bundesasylamt § 8 AsylG idF der AsylGNov. 2003 anwenden wollte und angewandt hat.Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen. Paragraph 8, AsylG ist jedoch in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden; dementsprechend hat das Bundesasylamt, dessen Bescheid mit 29.4.2005 datiert und am 11.5.2005 zugestellt worden ist, die Absprüche über den subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei) und über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei) zu Recht auf Paragraph 8, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 gestützt. Im Bescheid wird zwar nicht ausdrücklich auf diese Fassung Bezug genommen, sondern nur von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG "idgF" und von Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesprochen; da Paragraph 8, AsylG bis dahin jedoch nicht in Absätze gegliedert war, ist es offenkundig, dass das Bundesasylamt Paragraph 8, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 anwenden wollte und angewandt hat.
Das Verfahren war am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
2.3.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.3.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG. § 38 AsylG spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG. Paragraph 38, AsylG spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Vorschrift VfGH 6.11.2008, U 97/08).Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Vorschrift VfGH 6.11.2008, U 97/08).
2.3.2.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2.3.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
2.3.2.2. Da die Beschwerdeführerin die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch Angehörige eines Geheimbundes wegen ihrer Weigerung, dem Bund beizutreten, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
2.3.3.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:2.3.3.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge:
FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG, dessen Abs. 1 wie folgt lautet:FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG, dessen Absatz eins, wie folgt lautet:
"Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.""Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."
§ 57 Abs. 1 FrG lautete in seiner Stammfassung:Paragraph 57, Absatz eins, FrG lautete in seiner Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt.
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 50 Abs. 1 FPG - auf den sich die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 50 Abs. 1 FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 50 Abs. 1 FPG iW Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG - auf den sich die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 50, Absatz eins, FPG iW Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 199). Diese zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für § 50 Abs. 1 FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 199). Diese zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für Paragraph 50, Absatz eins, FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
Da somit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG, bezieht man sie auf § 50 Abs. 1 FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 Abs. 1 FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf § 50 Abs. 1 FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 Abs. 1 FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 Abs. 1 FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 Abs. 1 FPG entspricht.Da somit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, bezieht man sie auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, Absatz eins, FPG entspricht.
2.2.3.1.2. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vgl. oben Pt. 2.3.3.1.1). Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).2.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vergleiche oben Pt. 2.3.3.1.1). Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.3.3.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.3.3.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).
2.3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 57 Abs. 2 FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde.2.3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des Paragraph 57, Absatz 2, FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde.
Es besteht kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Nigeria besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.Es besteht kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Nigeria besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.
2.3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Da diese Voraussetzungen hier vorliegen, wäre die Beschwerdeführerin auszuweisen. Bei der Ausweisungsentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Art. 8 MRK zu berücksichtigen (VfSlg. 17.340/2004 [S 515], 17.516/2005 [Pt. IV.2.1 am Ende und IV.3.2]; VfGH 29.9.2007, B 1150/07; vgl. auch die Erläut. zur RV der AsylGNov. 2003 [120 BlgNR 22. GP, 14], die davon ausgehen, dass "bei jeder Ausweisungsentscheidung im österreichischen Fremdenwesen [...] Art. 8 EMRK in die Entscheidungsfindung einzubeziehen" ist und die das offenbar auch für das Asylrecht annehmen; weiters VwGH 23.11.2006, 2005/20/0516; 27.2.2007, 2007/01/0016; 26.3.2007, 2006/01/0595; 17.12.2007, 2006/01/0216). Dabei stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV. 3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."2.3.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Da diese Voraussetzungen hier vorliegen, wäre die Beschwerdeführerin auszuweisen. Bei der Ausweisungsentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Artikel 8, MRK zu berücksichtigen (VfSlg. 17.340 aus 2004, [S 515], 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.2.1 am Ende und römisch vier.3.2]; VfGH 29.9.2007, B 1150/07; vergleiche auch die Erläut. zur Regierungsvorlage der AsylGNov. 2003 [120 BlgNR 22. GP, 14], die davon ausgehen, dass "bei jeder Ausweisungsentscheidung im österreichischen Fremdenwesen [...] Artikel 8, EMRK in die Entscheidungsfindung einzubeziehen" ist und die das offenbar auch für das Asylrecht annehmen; weiters VwGH 23.11.2006, 2005/20/0516; 27.2.2007, 2007/01/0016; 26.3.2007, 2006/01/0595; 17.12.2007, 2006/01/0216). Dabei stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier. 3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
2.3.4.2.1. Die Beschwerdeführerin hat nun vorgebracht, sie lebe mit dem Vater ihres Kindes in Lebensgemeinschaft; implizit behauptet sie auch, mit ihrer Tochter ein Familienleben zu führen. Aus den beim Asylgerichtshof aufliegenden Unterlagen ergibt sich, dass das Verfahren über die Beschwerde des von der Beschwerdeführerin als ihres Lebensgefährten bezeichneten Herrn XXXX vom Asylgerichtshof bereits am 4.3.2009 (zur Zahl A4 243.683-0/2008/8E) abgeschlossen worden ist; die Beschwerde wurde abgewiesen, mit der Entscheidung jedoch keine Ausweisung verbunden. Weiters ergibt sich aus der Einsicht in das Asylwerberinformationssystem, dass die von der Beschwerdeführerin als ihre Tochter bezeichnete XXXX am 1.9.2008 einen Asylantrag eingebracht und ihn am 25.11.2008 gestellt hat. Das Bundesasylamt hat offenbar bisher keine Entscheidung über diesen Antrag getroffen.2.3.4.2.1. Die Beschwerdeführerin hat nun vorgebracht, sie lebe mit dem Vater ihres Kindes in Lebensgemeinschaft; implizit behauptet sie auch, mit ihrer Tochter ein Familienleben zu führen. Aus den beim Asylgerichtshof aufliegenden Unterlagen ergibt sich, dass das Verfahren über die Beschwerde des von der Beschwerdeführerin als ihres Lebensgefährten bezeichneten Herrn römisch 40 vom Asylgerichtshof bereits am 4.3.2009 (zur Zahl A4 243.683-0/2008/8E) abgeschlossen worden ist; die Beschwerde wurde abgewiesen, mit der Entscheidung jedoch keine Ausweisung verbunden. Weiters ergibt sich aus der Einsicht in das Asylwerberinformationssystem, dass die von der Beschwerdeführerin als ihre Tochter bezeichnete römisch 40 am 1.9.2008 einen Asylantrag eingebracht und ihn am 25.11.2008 gestellt hat. Das Bundesasylamt hat offenbar bisher keine Entscheidung über diesen Antrag getroffen.
Sollten die Behauptungen der Beschwerdeführerin über ihr Familienleben zutreffen, so ergäbe sich, dass derzeit weder ihre Tochter noch deren Vater - der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin - ausgewiesen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054; 16.1.2008, 2007/19/0851; 24.1.2008, 2006/19/0785; 31.1.2008, 2007/01/1060;
29.2.2008, 2007/20/0086; 16.4.2008, 2007/19/0037; 11.6.2008, 2006/19/1276; 11.11.2008, 2008/23/1253; 15.1.2009, 2006/01/0612;
15.1.2009, 2007/01/0352; 20.2.2009, 2007/19/1325) wäre eine Ausweisung der Tochter der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt nicht zulässig bzw. bedürfte einer speziellen Begründung, wenn ihr Vater nicht ausgewiesen worden ist. Ist aber die Ausweisung der Tochter der Beschwerdeführerin nicht zulässig bzw. speziell begründungsbedürftig, so gilt dies auch für die Ausweisung der Beschwerdeführerin selbst; dies ist auch vom Asylgerichtshof im Beschwerdestadium wahrzunehmen.
Ob dies alles zutrifft, kann vom Asylgerichtshof jedoch derzeit nicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin hat zwar ein Abstammungsgutachten vorgelegt, wonach sie die Mutter der von ihr als Tochter bezeichneten Fremden ist; ob XXXX jedoch tatsächlich der Vater dieser Tochter ist, müsste noch geprüft werden. Eine Geburtsurkunde liegt derzeit nicht vor. Desgleichen ist nicht bekannt, ob XXXX mit der von der Beschwerdeführerin als seine Tochter bezeichneten Fremden ein Familienleben führt.Ob dies alles zutrifft, kann vom Asylgerichtshof jedoch derzeit nicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin hat zwar ein Abstammungsgutachten vorgelegt, wonach sie die Mutter der von ihr als Tochter bezeichneten Fremden ist; ob römisch 40 jedoch tatsächlich der Vater dieser Tochter ist, müsste noch geprüft werden. Eine Geburtsurkunde liegt derzeit nicht vor. Desgleichen ist nicht bekannt, ob römisch 40 mit der von der Beschwerdeführerin als seine Tochter bezeichneten Fremden ein Familienleben führt.
Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit - wenn auch erst aus der Sicht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes - Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin unterlassen. Um jene Umstände, die für die Ausweisungsentscheidung iSd § 8 Abs. 2 AsylG erforderlich sind, korrekt zu beurteilen, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen über diese Situation ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit der Beschwerdeführerin zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, sie neuerlich zu ihren persönlichen Umständen einzuvernehmen, uU aber auch XXXX. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit - wenn auch erst aus der Sicht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes - Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin unterlassen. Um jene Umstände, die für die Ausweisungsentscheidung iSd Paragraph 8, Absatz 2, AsylG erforderlich sind, korrekt zu beurteilen, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen über diese Situation ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit der Beschwerdeführerin zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, sie neuerlich zu ihren persönlichen Umständen einzuvernehmen, uU aber auch römisch 40 . Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
2.3.4.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.3.4.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
2.3.4.2.3. Im Ergebnis hat das Bundesasylamt - wenn auch erst aus heutiger Sicht - keine ausreichenden Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die familiäre Situation der Beschwerdeführerin in das Verfahren eingeführt. Würde es das tun und diese Ergebnisse mit der Beschwerdeführerin erörtern, so müsste es sie - und allenfalls XXXX - uU neuerlich vernehmen, um den Sachverhalt weiter aufzuhellen. Schließlich wäre im vorliegenden Verfahren durch eine weitere Verhandlung eher eine Verlängerung des Verfahrens zu erwarten als durch eine neuerliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, weil sich eine Verhandlung auch auf die beiden ersten Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides erstrecken würde, hinsichtlich derer sie aber nicht notwendig ist, da das Verfahren insoweit spruchreif ist. Vor Entscheidung des Bundesasylamtes über den Asylantrag der Tochter der Beschwerdeführerin könnte der Asylgerichtshof aber über die Beschwerde gegen Spruchpunkt III gar nicht entscheiden. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.3.4.2.3. Im Ergebnis hat das Bundesasylamt - wenn auch erst aus heutiger Sicht - keine ausreichenden Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die familiäre Situation der Beschwerdeführerin in das Verfahren eingeführt. Würde es das tun und diese Ergebnisse mit der Beschwerdeführerin erörtern, so müsste es sie - und allenfalls römisch 40 - uU neuerlich vernehmen, um den Sachverhalt weiter aufzuhellen. Schließlich wäre im vorliegenden Verfahren durch eine weitere Verhandlung eher eine Verlängerung des Verfahrens zu erwarten als durch eine neuerliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, weil sich eine Verhandlung auch auf die beiden ersten Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides erstrecken würde, hinsichtlich derer sie aber nicht notwendig ist, da das Verfahren insoweit spruchreif ist. Vor Entscheidung des Bundesasylamtes über den Asylantrag der Tochter der Beschwerdeführerin könnte der Asylgerichtshof aber über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei gar nicht entscheiden. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Kassation, non refoulementZuletzt aktualisiert am
25.08.2009