TE Vfgh Erkenntnis 2008/11/6 U97/08

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Veröffentlicht am 06.11.2008
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art129e idF BGBl I 2/2008
B-VG Art151 Abs39 idF BGBl I 2/2008
EMRK Art3, Art8
AsylG 1997 §7, §8
AsylG 2005 §61, §75 Abs7
AsylGHG §9, §10
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
VfGG §88
VwGG §48 Abs2

Leitsatz

Keine Bedenken gegen eine Übergangsbestimmung des Asylgesetzes 2005in der Fassung 2008 betreffend die Weiterführung der beim UBASanhängigen Verfahren durch das jeweilige zum Richter desAsylgerichtshofes ernannte Mitglied als Einzelrichter; keineunsachliche Überschreitung der verfassungsgesetzlich eingeräumtenErmächtigung für Entscheidungen durch Einzelrichter angesichts derüberschaubaren Zahl von Übergangsfällen; keine Verletzungverfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung desAsylantrags eines alevitischen Kurden und Feststellung derZulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung indie Türkei; kein Recht auf eine bestimmte Anzahl von Instanzenzügen

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsbürger,

Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Alevit, reiste im September 2002 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 18. September 2002 stellte er einen Asylantrag.

Im Zuge des Asylverfahrens brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, während seines Militärdienstes im Jahr 2000 auf Grund seiner Kritik an einem vorgesetzten Offizier wegen der Misshandlung einer Zivilperson selbst von diesem Offizier misshandelt und mit einwöchigem Arrest bestraft worden zu sein. Nach dem Militärdienst habe er seinen Onkel dabei unterstützt, Familien von Hungerstreikenden im Zusammenhang mit dem so genannten "Todesfasten" zu besuchen und für sie Spenden zu sammeln. Sein Onkel sei fünfzehn Tage nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei ermordet worden. Er selbst sei ständig von der Polizei beobachtet und mehrmals festgenommen worden.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass die Arbeitssuche nach dem Militärdienst von Schwierigkeiten und Diskriminierung auf Grund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe geprägt gewesen sei. Infolge seiner Unterstützung von Hungerstreikenden sowie der Angehörigkeit zur "illegalen politischen Partei" HADEP sei er am 5. November 2001 festgenommen und erst nach zwanzig Tagen wieder freigelassen worden.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Juni 2003 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß §8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei hervorgekommen seien. Sein Vorbringen zur polizeilichen Anhaltung im Jahr 2001 wurde für unglaubwürdig erachtet. Eine Gruppenverfolgung von Kurden sei in der Türkei nicht gegeben. Es bestehe auch kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den behaupteten Ereignissen in den Jahren 2000 sowie 2001 und der Ausreise des Beschwerdeführers im September 2002. Im Bescheid wurde insbesondere auf die folgenlose Freilassung des Beschwerdeführers aus der polizeilichen Anhaltung im Jahr 2001 sowie auf die Ausstellung eines neuen Personalausweises im August 2002 verwiesen, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich erscheinen ließen.

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer am 11. November 2003 Berufung an den - damals zuständigen - Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS). Aufgrund einer längeren Erkrankung des zunächst zuständigen Mitglieds des UBAS wurde der Fall am 25. Jänner 2006 einem anderen Mitglied zugeteilt; schließlich fand am 26. März 2008 unter dessen Leitung eine mündliche Verhandlung statt.

4. Mit der durch einen Einzelrichter getroffenen, nunmehr angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24. Juli 2008 wurde die Beschwerde (vormals Berufung) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§7, 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof gelangte zur Auffassung, dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers in Anbetracht seiner als unglaubwürdig erachteten Angaben nicht erkennbar sei.

5. Gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144a B-VG, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, Achtung des Privat- und Familienlebens und darauf, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Art3 EMRK) sowie die Verfassungswidrigkeit des §75 Abs7 Z1 AsylG 2005 behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.

5.1. Begründend wird in der Beschwerde zunächst ausgeführt, dass §75 Abs7 Z1 AsylG 2005, BGBl. I 4/2008, auf den sich der beim Asylgerichtshof zur Entscheidung berufene Einzelrichter gestützt habe, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Rechtsstaatlichkeitsprinzip verstoße. Es fehle jede sachliche Rechtfertigung dafür, dass Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt wurden, alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen vor dem 1. Juli 2008 bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen haben. Es hänge von willkürlichen, vom Asylwerber nicht beeinflussbaren Verfahrensabläufen ab, ob sein Verfahren vor dem Asylgerichtshof in Einzelrichterbesetzung oder in Senatsbesetzung durchgeführt werde. Dadurch werde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

Aber auch aus Gründen des Rechtsstaatlichkeitsprinzips sowie des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sei §75 Abs7 Z1 AsylG 2005 verfassungsrechtlich bedenklich. Der Rechtsschutz für Asylwerber sei mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes beträchtlich eingeschränkt worden, da eine Bekämpfung asylrechtlicher Entscheidungen beim Verwaltungsgerichtshof seitdem nicht mehr möglich sei. Einfache Verfahrensfehler, aber auch die unrichtige Anwendung des Asylrechts seien demnach nicht mehr anfechtbar. Obgleich der Gesetzgeber offenbar als Ausgleich die Entscheidung des Asylgerichtshofes in Senaten angeordnet habe, bewirke die gegenständliche Übergangsbestimmung über die Weiterführung bestimmter Asylverfahren durch Einzelrichter erneut eine erhebliche Einschränkung des Rechtsschutzes.

5.2. Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass das Berufungsverfahren des Beschwerdeführers bereits seit November 2003 anhängig gewesen sei. Der UBAS habe somit die gesetzliche Entscheidungsfrist bei weitem überschritten. Am 26. März 2008 habe zwar vor dem UBAS eine mündliche Verhandlung stattgefunden; es sei jedoch kein Bescheid erlassen worden. Eine Entscheidung sei erst nach dem 1. Juli 2008 ergangen, nachdem die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Asylgerichtshof übergegangen war. Dadurch sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen, die Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof überprüfen zu lassen. Somit sei er gegenüber anderen Asylwerbern ohne sachlich gerechtfertigten Grund benachteiligt worden, weshalb er im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei.

Hinzu komme, dass der belangte Asylgerichtshof bei richtiger Würdigung des Sachverhalts zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in die Türkei unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre. Dadurch sei Art3 EMRK verletzt worden.

Durch die angefochtene Entscheidung drohe dem Beschwerdeführer auch die Trennung von seiner Familie. Er sei in Österreich bestens integriert, spreche sehr gut Deutsch und sei nicht straffällig geworden. Durch diesen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei Art8 EMRK verletzt worden.

6. Der Asylgerichtshof hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen. Gleichzeitig wurde der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dem Bund den gesetzlichen Kostenersatz zuzusprechen.

7. Das vom Verfassungsgerichtshof zur Stellungnahme eingeladene Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat eine Äußerung erstattet, in der zu den in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken u. a. ausgeführt wird, dass die Regelung des §75 Abs7 Z1 AsylG 2005 von der Überlegung der Verfahrenseffizienz und Verfahrensbeschleunigung sowie vom Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens geleitet gewesen sei. Die Neudurchführung einer mündlichen Verhandlung durch einen - ansonsten zuständigen - Senat würde die bereits erfolgte mündliche Verhandlung "frustrieren". Diese \berlegungen ließen sich auf das primäre Ziel, das zur Einrichtung des Asylgerichtshofes und zur Änderung der Bundesverfassung geführt habe, zurückführen, das in der Verkürzung der Gesamtverfahrensdauer der Asylverfahren gelegen sei.

II. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage

stellt sich wie folgt dar:

1.1. Art129e Abs1 B-VG, BGBl. I 2/2008, lautet:

"Artikel 129e (1) Der Asylgerichtshof erkennt durch Einzelrichter oder in Senaten, die von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, in dem der Präsident den Vorsitz führt, aus den Mitgliedern des Asylgerichtshofes zu bilden sind. Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen werden würde, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, sowie Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von Verfahren stellen, sind auf Antrag des Einzelrichters oder Senates in einem verstärkten Senat zu entscheiden (Grundsatzentscheidung). Auf Antrag des Bundesministers für Inneres ist eine Grundsatzentscheidung zu treffen."

1.2. Art151 Abs39 B-VG, BGBl. I 2/2008, lautet:

"(39) Art10 Abs1 Z1, 3, 6 und 14, Art78d Abs2, Art102 Abs2, Art129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art132a, Art135 Abs2 und 3, Art138 Abs1, Art140 Abs1 erster Satz und Art144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

1. Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

2. ...

3. ...

4. Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates sind von diesen mit der Maßgabe weiterzuführen, dass als belangte Behörde der Asylgerichtshof gilt.

5. ..."

2. Die §§7 und 8 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002, lauteten:

"Asyl auf Grund Asylantrages

§7. Die Behörde hat Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art1 Abschnitt A Z2 der Genfer Flüchtlings-konvention) droht und keiner der in Art1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlußgründe vorliegt.

Non-refoulement-Prüfung

§8. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden."

3. §50 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), BGBl. I 100 idF BGBl. I 4/2008, lautet:

"7. Hauptstück

Refoulementverbot

Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung

§50. (1) Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art33 Z1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).

(3) Fremde, die sich auf eine der in Abs1 oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

(4) Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs2 jedoch nicht im Sinn des Abs1 bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art33 Z2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

(5) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs4 ist mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof, sonst der Sicherheitsdirektion.

(6) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(7) Erweist sich die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(8) §51 Abs3, 1. Satz, gilt."

4.1. §61 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I 100 idF BGBl. I 4/2008, lautet:

"Asylgerichtshof

§61. (1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs1 Z2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß §4;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß §5;

c) wegen entschiedener Sache gemäß §68 Abs1 AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende."

4.2. §75 Abs1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I 100 idF BGBl. I 4/2008, lautet:

"Übergangsbestimmungen

§75.(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. §44 AsylG 1997 gilt. Die §§24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. §27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. §57 Abs5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen."

4.3. §75 Abs7 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I 4/2008, lautet:

"(7) Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen."

5. Die §§9 und 10 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, lauten:

"Senate und Kammersenate

§9. (1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

(2) Jeder Senat besteht aus einem Richter als Vorsitzenden und einem weiteren Richter als Beisitzer. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens ein Ersatzmitglied (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

(3) Ist bundesgesetzlich die Entscheidung eines verstärkten Senates vorgesehen, so ist der zuständige Senat nach Maßgabe der Geschäftsverteilung um drei Richter zu verstärken (Kammersenat). Ist ein Kammersenat auf Antrag eines Einzelrichters zur Entscheidung berufen, so hat dieser dem Kammersenat anzugehören. Als Vorsitzender des Kammersenates fungiert der zuständige Kammervorsitzende (§14 Abs3). Die übrigen Richter sind aus der Mitte der in der Kammer zusammengefassten Richter (§14 Abs2) zu berufen.

(4) Ist ein Mitglied des Senats oder Kammersenates verhindert, so hat der Vorsitzende den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Ersatzmitgliedes zu verfügen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden eines Senates hat der zuständige Kammervorsitzende und im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden eines Kammersenates der Präsident den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Stellvertreters zu verfügen.

(5) Die Tätigkeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten in einem Senat oder Kammersenat bedarf deren Zustimmung.

Unmittelbarkeit des Verfahrens; Beratung und Abstimmung

§10. (1) Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so kann die Entscheidung nur von jenen Richtern des Asylgerichtshofes getroffen werden, die an dieser Verhandlung teilgenommen haben. Wenn sich die Zusammensetzung des Senates oder des Kammersenates geändert hat, ist die Verhandlung zu wiederholen.

(2) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und der Beisitzer, ein Kammersenat, wenn der Vorsitzende und alle übrigen Mitglieder anwesend sind. Verhinderte Mitglieder werden durch die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge vertreten.

(3) Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich und werden vom Vorsitzenden geleitet.

(4) Jedes Senatsmitglied ist berechtigt, in der Beratung Anträge zu stellen. Den anderen Senatsmitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(5) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.

(6) Zu einem Beschluss des Senates ist Einstimmigkeit und zu einem Beschluss des Kammersenates die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(7) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig erachtete und vom Asylgerichtshof bei Erlassung der Entscheidung angewendete Bestimmung des §75 Abs7 Z1 AsylG 2005 steht in folgendem rechtlichen Zusammenhang:

1.1. Mit Bundesverfassungsgesetz BGBl. I 2/2008 wurde in Abschnitt "B. Asylgerichtshof" des (neuen) Siebenten Hauptstückes eine Neuregelung für den Rechtsschutz in Angelegenheiten des Asylwesens geschaffen. Art129e B-VG sieht vor, dass der Asylgerichtshof durch Einzelrichter oder in Senaten erkennt. In Art151 Abs39 Z4 erster Satz B-VG ordnet der Verfassungsgesetzgeber an, dass am 1. Juli 2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen sind. Diese verfassungsgesetzlichen Regelungen sind zeitgleich mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I 4/2008, am 1. Juli 2008 in Kraft getreten.

1.2. §61 Abs1 AsylG 2005 bestimmt, dass der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs3 leg.cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes entscheidet. Die Entscheidung durch Einzelrichter ist über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß §4 AsylG 2005, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß §5 AsylG 2005, wegen entschiedener Sache gemäß §68 Abs1 AVG und gegen die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung festgelegt (§61 Abs3 AsylG 2005).

Über Beschwerden gegen abweisende Bescheide entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten.

Gemäß der Übergangsbestimmung des §75 Abs7 Z1 AsylG 2005 haben jedoch Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, alle am 1. Juli 2008 bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Der Beschwerdeführer behauptet nun, dass diese Bestimmung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Rechtsstaatlichkeitsprinzip verstoße. Zum einen hänge es von willkürlichen, vom Asylwerber nicht beeinflussbaren Verfahrensabläufen ab, ob sein Verfahren vor dem Asylgerichtshof in Einzelrichterbesetzung oder in Senatsbesetzung durchgeführt werde. Zum anderen bewirke §75 Abs7 Z1 AsylG 2005 eine erhebliche Einschränkung des Rechtsschutzes, da der Gesetzgeber - offenbar als Ausgleich für den Wegfall der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfung letztinstanzlicher Asylentscheidungen - in jenen Fällen, die nicht vom Anwendungsbereich der Bestimmung erfasst sind, die Entscheidung des Asylgerichtshofes in Senaten vorgesehen hat.

Die Beschwerde geht sichtlich davon aus, dass §75 Abs7 Z1 AsylG 2005 - gemessen an Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Senaten - zu einer unsachlichen Benachteiligung und einer Verminderung des Rechtsschutzes für die von der Bestimmung betroffenen Asylwerber führt.

3. Der Verfassungsgerichtshof ist demgegenüber nicht der Auffassung, dass der Gesetzgeber durch die in Rede stehende Übergangsbestimmung die ihm durch den Verfassungsgesetzgeber eingeräumte Ermächtigung, Entscheidungen des Asylgerichtshofes durch Einzelrichter vorzusehen, in unsachlicher Weise überschritten hat.

Dies aus folgendem Grund:

§75 Abs7 Z1 AsylG 2005 soll ermöglichen, dass Asylverfahren, in denen vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, möglichst rasch durch das vormals zuständige Mitglied des UBAS, das zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, erledigt werden können. Für diese überschaubare Zahl von Übergangsfällen ist festzustellen, dass der Gesetzgeber an ein Verfahrensstadium anknüpft, in dem bereits - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - eine entscheidungsreife Rechtssache vorliegt. Eine Übergangsbestimmung dieser Art, die - wie erwähnt - auf das fortgeschrittene Verfahrensstadium und die Identität des zur Entscheidung berufenen Organwalters abstellt, ist verfassungsrechtlich noch unbedenklich.

4. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Anwendung des §75 Abs7 Z1 AsylG 2005 zudem im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verpflichtet den Gesetzgeber zur präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit; dazu zählen auch Regelungen des Instanzenzuges. Ein Recht auf die Zuständigkeit einer bestimmten Behörde oder einer bestimmten Anzahl an Instanzenzügen erfließt daraus aber nicht.

§75 Abs7 Z1 bis 3 AsylG 2005 legt - wie dargetan - exakt fest, wann der Asylgerichtshof durch Einzelrichter oder in Senaten zu entscheiden hat.

Auch der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Asylverfahren am 1. Juli 2008 beim UBAS anhängig war, die mündliche Verhandlung von einem ehemaligen Mitglied des UBAS bereits durchgeführt wurde und die angefochtene Entscheidung nun von diesem - zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten - Mitglied als Einzelrichter gefällt wurde.

Der Beschwerdeführer ist daher auch nicht in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

5. Zur behaupteten Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und darauf, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Art3 EMRK):

5.1. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.

Ein solcher, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Asylgerichtshof im vorliegenden Beschwerdefall aber nicht unterlaufen. Wenn der Asylgerichtshof auf Basis eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, "dass er vor der Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei unterlegen war, noch dass er einer solchen bei einer Rückkehr in die Türkei unterliegen würde, weshalb eine Subsumierung des Vorbringens unter die Verfolgungstatbestände der GFK nicht möglich war", ist ihm aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den UBAS geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm nach der damals maßgeblichen Rechtslage die Erhebung einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof offen gestanden wäre (seit 28. November 2007 ist gemäß Art151 Abs39 Z5 B-VG, BGBl. I 2/2008, in Verfahren, die beim UBAS anhängig sind bzw. waren, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig).

5.2. Auch ist dem Asylgerichtshof bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung keine Verletzung des Art3 EMRK unterlaufen, hat er sich doch aus in verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise mit allen aus Art3 EMRK erfließenden Aspekten auseinandergesetzt.

6. Schließlich behauptet der Beschwerdeführer, durch die angefochtene Entscheidung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden zu sein, da ihm die Trennung von seiner Familie drohe, er in Österreich bestens integriert sei, sehr gut Deutsch spreche und nicht straffällig geworden sei.

Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung des Art8 EMRK von vornherein nicht in Betracht kam, da die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand dieses Verfahrens war.

IV. 1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich

gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre; ebenso wenig entstanden - aus der Sicht dieser Beschwerdesache - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der bekämpften Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Der Beschwerdeführer wurde mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

2. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3. Dem Antrag des belangten Asylgerichtshofes, dem Bund den gesetzlichen Kostenersatz zuzuerkennen, war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (s. etwa VfGH 20.6.2006, B578/05 mwN).

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Asylgerichtshof, Asylrecht, Übergangsbestimmung, Rechtsschutz,Instanzenzug, Behördenzuständigkeit, Säumnis, Privat- undFamilienleben, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:U97.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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