TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/24 2006/19/0785

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Veröffentlicht am 24.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 1997 §8;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des L, vertreten durch Dr. Gertraude Carli, Rechtsanwältin in 8230 Hartberg, Raimund-Obendrauf-Straße 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Februar 2006, Zl. 257.838/0-VI/18/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als der Beschwerdeführer damit gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Moldawien" ausgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Moldau, wurde am 29. Juli 2004 in Österreich geboren. Er ist der Sohn von A (hg. Zl. 2006/19/0783) und B (hg. Zl. 2006/19/0784), die bereits in den Jahren 2002 und 2003 Asyl- und Asylerstreckungsanträge gestellt hatten. Den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers hatte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17. November 2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) idF vor der Asylgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Moldau gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Der Asylerstreckungsantrag der Mutter des Beschwerdeführers war mit erstinstanzlichem Bescheid vom 1. Dezember 2003 gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen worden. Die dagegen erhobenen Berufungen wies die belangte Behörde mit Bescheiden vom 30. Jänner 2006 (hinsichtlich des Vaters) bzw. vom 1. Februar 2006 (hinsichtlich der Mutter) ab.

Am 5. August 2004 brachte die Mutter des Beschwerdeführers für diesen unter Verweis auf das Vorbringen seines Vaters einen Asylantrag ein.

Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 5. November 2004 gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldau gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG idF der Asylgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).

Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 2006 "gem. §§ 7, 8 AsylG" ab. Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides wurde dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer "gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ... aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen" wurde. Die belangte Behörde verwies in der Begründung ihrer Entscheidung auf die beweiswürdigenden Überlegungen in ihrem Bescheid vom 30. Jänner 2006 betreffend die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vaters des Beschwerdeführers. Diese müssten auch zur Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren führen. Da die Asylanträge der Eltern abzuweisen gewesen seien, erweise sich auch die vom Bundesasylamt getroffene Ausweisung als nicht rechtswidrig. Sie sei jedoch auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers einzuschränken gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit sich die Beschwerde gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid wendet, ist ihr zu entgegnen, dass die Erwägungen, aus denen die belangte Behörde den Behauptungen des Vaters des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe nicht gefolgt ist, der auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkten Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof standhalten (vgl. den hg. Ablehnungsbeschluss vom heutigen Tag, Zl. 2006/19/0783). Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Fehlen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr und eines Refoulementhindernisses auch für den Beschwerdeführer ausgegangen, sodass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigungen der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Mit der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Ausweisung hat die belangte Behörde jedoch die Rechtslage verkannt. Dazu genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054, zu verweisen. Aus den dort angeführten Gründen war auch die gegenständliche Ausweisung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Jänner 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006190785.X00

Im RIS seit

25.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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