TE Vwgh Erkenntnis 2009/2/20 2007/19/1325

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Veröffentlicht am 20.02.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 1997 §8;
AVG §38;
MRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/19/1326 2007/19/1328 2007/19/1327

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerden des 1. V, der 2. A, der 3. L, sowie des 4. R, alle vertreten durch Mag. Peter Abmayer, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Elisabethstraße 2, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 20. September 2007, Zl. 230.343/0/4E-XX/25/02, 2.) 20. September 2007, Zl. 244.746/0/1E-XX/25/03, 3.) 24. September 2007, Zl. 266.871/0/3E-XX/25/05, 4.) 24. September 2007, Zl. 253.163/0/3E-XX/25/04, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (zu 1. und 2.) bzw. §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (zuDer Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerden des 1. römisch fünf, der 2. A, der 3. L, sowie des 4. R, alle vertreten durch Mag. Peter Abmayer, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Elisabethstraße 2, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 20. September 2007, Zl. 230.343/0/4E-XX/25/02, 2.) 20. September 2007, Zl. 244.746/0/1E-XX/25/03, 3.) 24. September 2007, Zl. 266.871/0/3E-XX/25/05, 4.) 24. September 2007, Zl. 253.163/0/3E-XX/25/04, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (zu 1. und 2.) bzw. Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (zu

3. und 4.; weitere Partei: Bundesminister für Inneres)

Spruch

I. zu Recht erkannt: römisch eins. zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Bescheide zu 3.) und 4.) werden insoweit, als damit die anhängigen asylrechtlichen Ausweisungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des fremdenrechtlichen Ausweisungsverfahren des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 38 AVG ausgesetzt wurden (jeweils Spruchpunkt II.), wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Die angefochtenen Bescheide zu 3.) und 4.) werden insoweit, als damit die anhängigen asylrechtlichen Ausweisungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des fremdenrechtlichen Ausweisungsverfahren des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt wurden (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.), wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst: römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

Ein Aufwandersatz hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin findet nicht statt.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind armenische Staatsangehörige; der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers.

Der Erstbeschwerdeführer brachte am 17. Oktober 2001, die Zweitbeschwerdeführerin am 12. Oktober 2003 einen Asylantrag beim Bundesasylamt ein.

Die Drittbeschwerdeführerin wurde am 14. Juli 2005 in Österreich geboren und brachte am 5. August 2005 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag beim Bundesasylamt ein. Der Viertbeschwerdeführer wurde am 13. Juli 2004 in Österreich geboren und brachte am 27. Juli 2004 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag beim Bundesasylamt ein.

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde je vom 20. September 2007 wurden die Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Instanzenzug gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I. Nr. 101 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig seien bzw. der von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt die Voraussetzungen für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung nicht erfülle; eine refoulementrelevante Gefährdung in Armenien sei in beiden Fällen nicht gegeben. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde je vom 20. September 2007 wurden die Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Instanzenzug gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins. Nr. 101 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig seien bzw. der von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt die Voraussetzungen für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung nicht erfülle; eine refoulementrelevante Gefährdung in Armenien sei in beiden Fällen nicht gegeben.

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde je vom 24. September 2007 wurden die Asylanträge der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG "idgF" abgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt I.). Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde je vom 24. September 2007 wurden die Asylanträge der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG "idgF" abgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.).

Außerdem wurden ihre bei der belangten Behörde anhängigen asylrechtlichen Ausweisungsverfahren "bis zum rechtskräftigen Abschluss des fremdenrechtlichen Ausweisungsverfahrens der Eltern gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz ausgesetzt" (Spruchpunkt II.); in der Begründung hiezu wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall über den Vater und die Mutter nach der für diese maßgeblichen Rechtslage des AsylG  (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) durch die Asylbehörden keine Ausweisung "verhängt" worden sei, weil die Ausweisungskompetenz der zuständigen Fremdenpolizeibehörde zukomme; in Bezug auf das asylrechtliche Ausweisungsverfahren hinsichtlich der Kinder stelle dies eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, zumal davon abhänge, ob die gesamte Familie tatsächlich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unterworfen werde. Außerdem wurden ihre bei der belangten Behörde anhängigen asylrechtlichen Ausweisungsverfahren "bis zum rechtskräftigen Abschluss des fremdenrechtlichen Ausweisungsverfahrens der Eltern gemäß Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz ausgesetzt" (Spruchpunkt römisch zwei.); in der Begründung hiezu wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall über den Vater und die Mutter nach der für diese maßgeblichen Rechtslage des AsylG  (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) durch die Asylbehörden keine Ausweisung "verhängt" worden sei, weil die Ausweisungskompetenz der zuständigen Fremdenpolizeibehörde zukomme; in Bezug auf das asylrechtliche Ausweisungsverfahren hinsichtlich der Kinder stelle dies eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar, zumal davon abhänge, ob die gesamte Familie tatsächlich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unterworfen werde.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 gebildeten Senat erwogen hat: Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, gebildeten Senat erwogen hat:

Zu I.: Zu römisch eins.:

Im vorliegenden Fall fällt die Entscheidung über die Ausweisung der Eltern nach der diesbezüglich maßgeblichen Rechtslage (AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) in die Kompetenz der Fremdenpolizeibehörden, jene über die Ausweisung der Kinder hingegen gemäß § 8 Abs. 2 AsylG (in der Fassung der AsylG-Novelle 2003) in die Kompetenz der Asylbehörden. Im vorliegenden Fall fällt die Entscheidung über die Ausweisung der Eltern nach der diesbezüglich maßgeblichen Rechtslage (AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) in die Kompetenz der Fremdenpolizeibehörden, jene über die Ausweisung der Kinder hingegen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG (in der Fassung der AsylG-Novelle 2003) in die Kompetenz der Asylbehörden.

Für derartige Fälle hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass das in Art 8 EMRK festgelegte Gebot der Achtung des Familienlebens eine Trennung der Mitglieder einer "Kernfamilie" im Ausweisungsverfahren verbietet. Demnach hat in diesen Fällen eine Ausweisung von einzelnen Familienmitgliedern durch die Asylbehörden zu unterbleiben (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2007/19/1054; zur Unzulässigkeit der sog. "partiellen Ausweisung" vgl. auch zuletzt das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, 2006/01/0865 bis 0869, mwN). Für derartige Fälle hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass das in Artikel 8, EMRK festgelegte Gebot der Achtung des Familienlebens eine Trennung der Mitglieder einer "Kernfamilie" im Ausweisungsverfahren verbietet. Demnach hat in diesen Fällen eine Ausweisung von einzelnen Familienmitgliedern durch die Asylbehörden zu unterbleiben vergleiche , insbesondere das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2007/19/1054; zur Unzulässigkeit der sog. "partiellen Ausweisung" vergleiche , auch zuletzt das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, 2006/01/0865 bis 0869, mwN).

Im zitierten Erkenntnis vom 12. Dezember 2007 hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang weiters ausgesprochen, dass auch § 38 AVG für derartige Fälle keine Lösung bietet. Im zitierten Erkenntnis vom 12. Dezember 2007 hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang weiters ausgesprochen, dass auch Paragraph 38, AVG für derartige Fälle keine Lösung bietet.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde jedoch in Anwendung dieser Bestimmung die Ausweisungsverfahren der Kinder "bis zum Abschluss des fremdenrechtlichen Ausweisungsverfahrens der Eltern" ausgesetzt. Diese Vorgangsweise war jedoch schon deshalb unzulässig, da im Zeitpunkt der Aussetzung der asylrechtlichen Ausweisungsverfahren der Kinder das fremdenpolizeiliche Ausweisungsverfahren der Eltern nicht anhängig und damit die Voraussetzung des § 38 zweiter Satz AVG nicht erfüllt war. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde jedoch in Anwendung dieser Bestimmung die Ausweisungsverfahren der Kinder "bis zum Abschluss des fremdenrechtlichen Ausweisungsverfahrens der Eltern" ausgesetzt. Diese Vorgangsweise war jedoch schon deshalb unzulässig, da im Zeitpunkt der Aussetzung der asylrechtlichen Ausweisungsverfahren der Kinder das fremdenpolizeiliche Ausweisungsverfahren der Eltern nicht anhängig und damit die Voraussetzung des Paragraph 38, zweiter Satz AVG nicht erfüllt war.

Indem die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie insoweit die zu 3.) und 4.) angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. Der zweite Spruchpunkt dieser Bescheide war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Indem die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie insoweit die zu 3.) und 4.) angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. Der zweite Spruchpunkt dieser Bescheide war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Zu II.: Zu römisch zwei.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerden werfen - insoweit sie sich auf die angefochtenen Bescheide des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie auf die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers beziehen - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung sprechen würden, liegen nicht vor. Die Beschwerden werfen - insoweit sie sich auf die angefochtenen Bescheide des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie auf die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers beziehen - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden insoweit abzulehnen.

Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in diesem Fall selbst zu tragen (§ 58 Abs. 1 VwGG) Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in diesem Fall selbst zu tragen (Paragraph 58, Absatz eins, VwGG)

Wien, am 20. Februar 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007191325.X00

Im RIS seit

03.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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