TE Vwgh Erkenntnis 2009/2/19 2006/01/0865

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Veröffentlicht am 19.02.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
MRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/01/0866 2006/01/0869 2006/01/0868 2006/01/0867

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1. M N (geboren 1964), 2. S N (geboren 1970), 3. mj. B N (geboren 1994),

4. mj. F N (geboren 1997), 5. mj. E N (geboren 1998), alle in B, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 13. November 2006, Zl. 227.357/2- IX/27/06, 2.) 13. November 2006, Zl. 234.303/1-IX/27/06,

  1. 3.)3,
    13. November 2006, Zl. 234.308/1-IX/27/06,
  2. 4.)4,
    13. November 2006, Zl. 234.306/1-IX/27/06,
  3. 5.)5,
    13. November 2006, Zl. 234.305/1-IX/27/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 (1.) bzw. §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 (2. bis 4.; weitere Partei: Bundesminister für Inneres),13. November 2006, Zl. 234.305/1-IX/27/06, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 (1.) bzw. Paragraphen 10, 11, Asylgesetz 1997 (2. bis 4.; weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Der erstangefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. Oktober 2006 (Ausweisung des Erstbeschwerdeführers) bestätigt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der erstangefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. Oktober 2006 (Ausweisung des Erstbeschwerdeführers) bestätigt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

I.römisch eins.

1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Serbien, stammen aus Südserbien und gehören der albanischen Volksgruppe an. Der Erstbeschwerdeführer reiste am 31. August 2001 nach Österreich ein und stellte zu diesem Zeitpunkt den verfahrengegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und stellte am 10. Oktober 2002 für sich und ihre mit dem Erstbeschwerdeführer gemeinsamen Kinder, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, nach § 10 Asylgesetz 1997 (AsylG) einen Antrag auf Erstreckung des dem Erstbeschwerdeführer zu gewährenden Asyl. 1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Serbien, stammen aus Südserbien und gehören der albanischen Volksgruppe an. Der Erstbeschwerdeführer reiste am 31. August 2001 nach Österreich ein und stellte zu diesem Zeitpunkt den verfahrengegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und stellte am 10. Oktober 2002 für sich und ihre mit dem Erstbeschwerdeführer gemeinsamen Kinder, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, nach Paragraph 10, Asylgesetz 1997 (AsylG) einen Antrag auf Erstreckung des dem Erstbeschwerdeführer zu gewährenden Asyl.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 2. Oktober 2006 wurde der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien (ohne Kosovo) gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Erstbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien (ohne Kosovo) ausgewiesen. 2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 2. Oktober 2006 wurde der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien (ohne Kosovo) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien (ohne Kosovo) ausgewiesen.

Mit Bescheiden des BAA vom 2. Oktober 2006 wurden die Erstreckungsanträge der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer jeweils abgewiesen.

3. Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid vom 13. November 2006 wies die belangte Behörde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den erstangeführten Bescheid des BAA gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG ab. 3. Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid vom 13. November 2006 wies die belangte Behörde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den erstangeführten Bescheid des BAA gemäß Paragraphen 7,, 8 Absatz eins und 2 AsylG ab.

Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung des Erstbeschwerdeführers im Wesentlichen aus, dem BAA sei beizupflichten, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde. Festgehalten werde, dass die Berufungen der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer gegen die Abweisung ihrer Asylerstreckungsanträge gemäß §§ 10, 11 AsylG ebenfalls mit Bescheiden der belangten Behörde vom selben Tage abgewiesen würden.Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung des Erstbeschwerdeführers im Wesentlichen aus, dem BAA sei beizupflichten, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Festgehalten werde, dass die Berufungen der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer gegen die Abweisung ihrer Asylerstreckungsanträge gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG ebenfalls mit Bescheiden der belangten Behörde vom selben Tage abgewiesen würden.

Mit den im Instanzenzug ergangenen zweit- bis fünftangefochtenen Bescheiden jeweils vom 13. November 2006 wies die belangte Behörde jeweils die Berufung der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer gegen die Abweisung ihrer Erstreckungsanträge gemäß §§ 10, 11 AsylG ab.Mit den im Instanzenzug ergangenen zweit- bis fünftangefochtenen Bescheiden jeweils vom 13. November 2006 wies die belangte Behörde jeweils die Berufung der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer gegen die Abweisung ihrer Erstreckungsanträge gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG ab.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2

VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu I.:Zu römisch eins.:

Bei der Bestätigung der mit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides verfügten Ausweisung des Erstbeschwerdeführers hat die belangte Behörde verkannt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden (ausgewiesen wird nur der Asylwerber, nicht dagegen die Erstreckungswerber; sog. "partielle Ausweisung"), der es möglich erscheinen lässt, dass der Asylwerber auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehegattin und seine minderjährigen Kinder (die Erstreckungswerber) zu verlassen hat, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Asylwerbers mit seiner Ehegattin und seinen minderjährigen Kindern darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 2009, Zl. 2006/01/0612 bis 0615, mwN).Bei der Bestätigung der mit Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides verfügten Ausweisung des Erstbeschwerdeführers hat die belangte Behörde verkannt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden (ausgewiesen wird nur der Asylwerber, nicht dagegen die Erstreckungswerber; sog. "partielle Ausweisung"), der es möglich erscheinen lässt, dass der Asylwerber auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehegattin und seine minderjährigen Kinder (die Erstreckungswerber) zu verlassen hat, einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Asylwerbers mit seiner Ehegattin und seinen minderjährigen Kindern darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte vergleiche , zuletzt das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 2009, Zl. 2006/01/0612 bis 0615, mwN).

Somit war der erstangefochtene Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Somit war der erstangefochtene Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ffDer Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff

VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Zu II.:Zu römisch zwei.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides durch den erstangefochtenen Bescheid und die zweit- bis fünftangefochtenen Bescheide bezieht - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides durch den erstangefochtenen Bescheid und die zweit- bis fünftangefochtenen Bescheide bezieht - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im oben angeführten Umfang abzulehnen.

Wien, am 19. Februar 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006010865.X00

Im RIS seit

24.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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