Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C10 308744-1/2008/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2006, Zl. 04 26.235-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2006, Zl. 04 26.235-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.12.2004 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie Thörl-Maglern (in der Folge: BG Thörl-Maglern) unter der behaupteten Identität "XXXX" einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997), gestellt und diesen am 01.01.2005 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (in der Folge: EAST West) eingebracht.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.12.2004 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie Thörl-Maglern (in der Folge: BG Thörl-Maglern) unter der behaupteten Identität "XXXX" einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997), gestellt und diesen am 01.01.2005 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (in der Folge: EAST West) eingebracht.
Der Bf. wurde am 07.01.2005 vor der EAST West niederschriftlich einvernommen und gab seine Identität mit "XXXX" bekannt.
2. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 31.05.2005 wurde das Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthalts des Bf. gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt.2. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 31.05.2005 wurde das Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthalts des Bf. gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt.
3. Am 15.09.2006 wurde der Bf. auf der Grund der Dublin II-Verordnung von den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt und das Asylverfahren wieder fortgesetzt.
Der Bf. wurde am 17.10.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (in der Folge: BAG), niederschriftlich einvernommen und korrigierte die Angaben hinsichtlich seiner Identität insofern, als er erklärte "XXXX" zu heißen.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.12.2006, Zl. 04 26.235-BAG, zugestellt durch Hinterlegung am 15.12.2006, den Asylantrag des Bf. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und den Bf. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.12.2006, Zl. 04 26.235-BAG, zugestellt durch Hinterlegung am 15.12.2006, den Asylantrag des Bf. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
4. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAG am 29.12.2006 fristgerecht eingelangte und mit 28.12.2006 datierte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS). Der Bf. beantragte, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm Asyl gewährt werde; in eventu dahingehend abändern, dass die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland ausgesprochen und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen sowie in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverwiesen werde.4. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAG am 29.12.2006 fristgerecht eingelangte und mit 28.12.2006 datierte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS). Der Bf. beantragte, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm Asyl gewährt werde; in eventu dahingehend abändern, dass die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland ausgesprochen und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverweisen sowie in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverwiesen werde.
Die gegenständliche Berufung des Bf. und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 05.01.2007 vom Bundesasylamt vorgelegt.
5. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hat der Asylgerichtshof das gegenständliche Verfahren, das bis 30.06.2008 beim UBAS anhängig war, als Beschwerdeverfahren weiterzuführen.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 09.09.2009, zugestellt durch Hinterlegung am 15.09.2009, wurde der Bf. aufgefordert, binnen zwei Wochen in einer schriftlichen Stellungnahme Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich zu beantworten. Gleichzeitig wurden dem Bf. zum Zweck der Einräumung des Parteiengehörs herkunftsstaatsbezogene Informationen betreffend die Mongolei übermittelt und dem Bf. die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung eine allfällige schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Am 29.09.2009 langte beim Asylgerichtshof eine schriftliche Stellungnahme des Bf. (datiert mit 28.09.2009) zur Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 09.09.2009 sowie Kopien diverser Dokumente des Bf. ein.
6. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 13.04.2010, zugestellt durch Hinterlegung am 14.04.2010, wurde der Bf. aufgefordert, binnen zwei Wochen in einer schriftlichen Stellungnahme Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich zu beantworten. Gleichzeitig wurden dem Bf. zum Zweck der Einräumung des Parteiengehörs herkunftsstaatsbezogene Informationen betreffend die Mongolei übermittelt und dem Bf. die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung eine allfällige schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Am 27.04.2010 langte beim Asylgerichtshof eine schriftliche Stellungnahme des Bf. (datiert mit 26.04.2010) zur Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 13.04.2010 sowie Kopien diverser Dokumente des Bf. ein.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie die Berufung des Bf. (OZ 1).
Einsicht in die folgenden vom Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt in Kopien vorgelegten und zum Akt genommenen Dokumente:
Inländerpass des Bf. und Geburtsurkunde;
Diplom des Bf. von der Landwirtschaftsuniversität in XXXX;Diplom des Bf. von der Landwirtschaftsuniversität in römisch 40 ;
Ausweiskarte des Bf.;
"XXXX" - Karte;
Ladung zu einer Vernehmung bei der Polizeistation in XXXX (in mongolischer Sprache) (OZ 2);Ladung zu einer Vernehmung bei der Polizeistation in römisch 40 (in mongolischer Sprache) (OZ 2);
Internetbericht vom 04.09.2006 (in mongolischer Sprache) (OZ 2);
Anzeigebestätigung der Polizeistation in XXXX (in mongolischer Sprache) (OZ 3);Anzeigebestätigung der Polizeistation in römisch 40 (in mongolischer Sprache) (OZ 3);
Schreiben des Police Department in XXXX (in englischer Sprache) (OZ 3);Schreiben des Police Department in römisch 40 (in englischer Sprache) (OZ 3);
Schreiben der Polizeistation XXXX (in mongolischer Sprache) (OZ 3);Schreiben der Polizeistation römisch 40 (in mongolischer Sprache) (OZ 3);
Schreiben eines mongolischen Rechtsanwaltes vom 23.11.2004 (in mongolischer und englischer Sprache) (OZ 3):
Aufenthaltsbestätigung des LKH XXXX vom 05.04.2007 (OZ 3).Aufenthaltsbestätigung des LKH römisch 40 vom 05.04.2007 (OZ 3).
Einsicht in das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.Einsicht in das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .
Einsicht in die folgenden vom Bf. im Verfahren vor dem Asylgerichtshof in Kopien vorgelegten und zum Akt genommenen Dokumente:
Österreichischer Studentenausweis des Bf.;
Vorstudienlehrgang-Hörerkarte des Bf. an den XXXX Universitäten;Vorstudienlehrgang-Hörerkarte des Bf. an den römisch 40 Universitäten;
Kursbestätigung eines Vorstudienlehrganges der XXXX Universitäten vom XXXX;Kursbestätigung eines Vorstudienlehrganges der römisch 40 Universitäten vom römisch 40 ;
Bescheid über die Zulassung zum Bachelorstudium Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur für das Sommersemester 2009 an der Universität XXXX vom XXXX;Bescheid über die Zulassung zum Bachelorstudium Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur für das Sommersemester 2009 an der Universität römisch 40 vom römisch 40 ;
Studienblatt des Bf. für das Sommersemester 2009 an der Universität
XXXX;römisch 40 ;
Befunde des Landeskrankenhauses XXXX betreffend den Bf. vom 23.02.2005 und 29.11.2006;Befunde des Landeskrankenhauses römisch 40 betreffend den Bf. vom 23.02.2005 und 29.11.2006;
Stationärer Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX betreffend den Bf. vom 23.04.2007;Stationärer Arztbrief des Landeskrankenhauses römisch 40 betreffend den Bf. vom 23.04.2007;
Befundbereicht des Landeskrankenhaus XXXX betreffend den Bf. vom 16.07.2008 ;Befundbereicht des Landeskrankenhaus römisch 40 betreffend den Bf. vom 16.07.2008 ;
Bestätigungsschreiben der XXXX Gebietskrankenkasse betreffend den Bf. vom 27.01.2009 und 25.03.2010;Bestätigungsschreiben der römisch 40 Gebietskrankenkasse betreffend den Bf. vom 27.01.2009 und 25.03.2010;
Aktenvermerk vom 02.07.2010 ;
Schreiben des Police Department in XXXX;Schreiben des Police Department in römisch 40 ;
Schreiben eines mongolischen Rechtsanwaltes vom 23.11.2004;
Ausdruck eines Berichtes in englischer Sprache mit dem Titel:
"Letter to The Minister of Justice and Home Affairs of Mongolia" vom 09.07.2009 von der Homepage von Human Rights Watch;
Ausdruck eines Berichtes vom 18.03.2010 in mongolischer Sprache von folgender Homepage: http://www.ubtimes.mn;
Ausdruck eines Berichtes in mongolischer Sprache mit dem Titel "GORGEOUS TRANSSEXUAL ENKHRIIMAA" vom 15.12.2009 von der folgender Homepage: http://www.enkhriimaa.blog.banjig.net;
ein am 01.06.2010 vom Magistrat XXXX ausgestellter Meldezettel betreffend den Bf.ein am 01.06.2010 vom Magistrat römisch 40 ausgestellter Meldezettel betreffend den Bf.
Einsicht in die schriftlichen Stellungnahmen des Bf. vom 28.09.2009 und 26.04.2010 zu den Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 09.09.2009 und 13.04.2010.
Einsicht in die folgenden, dem Bf. zur schriftlichen Stellungnahme übermittelten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in der Mongolei:
ACCORD, "Anfragebeantwortung - Allgemeine Menschenrechtssituation, Unruhen vom Juli 2008" vom 03.09.2008 (ACCORD, Anfragebeantwortung 2008).
Amnesty International, "Amnesty Report 2009 - Mongolei" vom 28.05.2009 (AI, Report 2009).
Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2008)" (FH, Mongolia 2008).
Friedrich-Ebert-Stiftung, "Politische Krise in der Mongolei", August 2008 (FES, Politische Krise 2008).
Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis März 2009 - Mongolei" (HSS, Mongolei 2009).
Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom 17.04.2009" (ÖB, Mongolei 2009).
UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Documents - Mongolia" vom 09.10.2008 (UKHO, Mongolia 2008).
UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007 (UKHO, Operational Guidance Note 2007).
US Department of State, Immigration and Refugee Board of Canada, "Mongolia: The treatment of homosexuals by authorities and by society in general; recourse available to those who have been harassed based on their sexual orientation (2004 - March 2007)" vom 16.03.2007 (USDS, Mongolia 2008).
US Department of State, "Human Rights Report 2008: Mongolia" vom 25.02.2009 (USDS, Mongolia 2008).
US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2008, Mongolia" vom 19.09.2008 (USDS, Religious Freedom Report 2008).
I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person des Beschwerdeführers:
1. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Der Bf. führt den Namen
XXXX und behauptet, am XXXX in XXXX (Mongolei) geboren zu sein. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Mongolei. Der Bf. ist ohne religiöses Bekenntnis.römisch 40 und behauptet, am römisch 40 in römisch 40 (Mongolei) geboren zu sein. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Mongolei. Der Bf. ist ohne religiöses Bekenntnis.
2. Der Bf. ist ledig und hat keine Kinder. Der Bf. hat keine Verwandten in Österreich. Die Eltern des Bf. sind 1987 (Vater) bzw. 1993 (Mutter) verstorben. Die Schwester und zwei Brüder des Bf. leben nach wie vor in der Mongolei. Der Bf. unterhält gelegentlichen Kontakt mit seinen Geschwistern in der Mongolei sowie schriftliche Kontakte zu seinem Bekanntenkreis der transsexuellen Szene.
Der Bf. spricht nach eigenen Angaben sehr gut Deutsch. Er hat die erste Stufe des Vorstudienlehrganges an der XXXX Universität Deutsch als Fremdsprache besucht und abgeschlossen. Der Bf. ist Student der Universität XXXX. Der Bf. ist in Österreich bisher keiner beruflichen Beschäftigung nachgegangen. Er führt seit zwei Jahren eine partnerschaftliche Beziehung mit einem "österreichischen Freund". Der Bf. hat keine sonstige besondere Bindung an Österreich.Der Bf. spricht nach eigenen Angaben sehr gut Deutsch. Er hat die erste Stufe des Vorstudienlehrganges an der römisch 40 Universität Deutsch als Fremdsprache besucht und abgeschlossen. Der Bf. ist Student der Universität römisch 40 . Der Bf. ist in Österreich bisher keiner beruflichen Beschäftigung nachgegangen. Er führt seit zwei Jahren eine partnerschaftliche Beziehung mit einem "österreichischen Freund". Der Bf. hat keine sonstige besondere Bindung an Österreich.
3. Der Bf. wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen §§ 127, 130 StGB teilweise in Verbindung mit § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (sechs davon bedingt) verurteilt.3. Der Bf. wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 127, 130, StGB teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (sechs davon bedingt) verurteilt.
4. Der Bf. leidet an chronischen Hepatitis C und steht in Therapie.
5. Der Bf. ist in XXXX geboren, hat von 1979 bis 1989 in XXXX die Grundschule und von 1989 bis 1994 in XXXX (Russische Föderation) die Universität besucht. Der Bf. hat von 1994 bis 1999 in XXXX sowie von 1999 bis 2004 in Moskau gelebt und sich seinen Lebensunterhalt als Händler und Verkäufer verdient.5. Der Bf. ist in römisch 40 geboren, hat von 1979 bis 1989 in römisch 40 die Grundschule und von 1989 bis 1994 in römisch 40 (Russische Föderation) die Universität besucht. Der Bf. hat von 1994 bis 1999 in römisch 40 sowie von 1999 bis 2004 in Moskau gelebt und sich seinen Lebensunterhalt als Händler und Verkäufer verdient.
Der Bf. war nie politisch tätig und hatte nie Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates.
6. Der Bf. hat die Mongolei am 10.12.2004 mit seinem eigenen Reisepass mit einem Zug von XXXX nach Moskau (Russische Föderation) verlassen. Am 25.12.2004 reiste der Bf. schlepperunterstützt mit einem LKW von Moskau nach Italien. Der Bf. ist schließlich am 31.12.2004 von Italien kommend unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Bf. hat nach Stellung des gegenständlichen Asylantrages Österreich unerlaubt und ohne Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes verlassen und wurde in der Folge von den Niederlanden nach Österreich zur Fortsetzung des Asylverfahrens rücküberstellt.6. Der Bf. hat die Mongolei am 10.12.2004 mit seinem eigenen Reisepass mit einem Zug von römisch 40 nach Moskau (Russische Föderation) verlassen. Am 25.12.2004 reiste der Bf. schlepperunterstützt mit einem LKW von Moskau nach Italien. Der Bf. ist schließlich am 31.12.2004 von Italien kommend unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Bf. hat nach Stellung des gegenständlichen Asylantrages Österreich unerlaubt und ohne Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes verlassen und wurde in der Folge von den Niederlanden nach Österreich zur Fortsetzung des Asylverfahrens rücküberstellt.
7. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des Bf. aus der Mongolei waren persönliche Gründe, die dortigen Lebensbedingungen und seine generelle Unzufriedenheit mit dem in seinem Heimatstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland.
Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und Gründe, die eine Rückkehr des Bf. in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, wurden nicht festgestellt.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der dem Bf. zur Einräumung des Parteiengehörs übermittelten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Bf.:
1. Überblick über die politische Lage in der Mongolei:
Die Mongolei zählt zu den Transformationsländern des ehemaligen kommunistischen Ostblocks. Die heutige Staats- und Regierungsform der Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung. Die 1992 in Kraft getretene Verfassung lehnt sich inhaltlich an die liberalen Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz an. Sie sieht eine Gewaltenteilung zwischen Parlament, Regierung und Gerichten vor. Die Bürger werden durch einen umfassenden Katalog von Grundrechten geschützt, dem auf der anderen Seite ein Katalog von Grundpflichten gegenüber steht. Im Arbeits- und Sozialsektor zählen dazu u.a. das Recht auf freie Berufswahl, auf vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Entlohnung und Ruhezeiten sowie das Verbot von ungesetzlicher Zwangsarbeit. Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung im Alter, im Falle einer Behinderung, bei Geburt und Kindererziehung sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge. Auf der anderen Seite hat der Bürger die Grundpflicht, zu arbeiten und seine Gesundheit zu schützen. Durch das Recht auf Bildung ist der Staat verpflichtet, eine kostenlose Allgemeinbildung zu gewährleisten. Bürger haben das Recht, Privatschulen zu eröffnen und zu betreiben, sofern diese die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Zu den Grundpflichten der Eltern gehört die Erziehung ihrer Kinder.
Die Mongolei ist ein Zentralstaat und gliedert sich verwaltungsmäßig in 21 Provinzen oder "Aimags", die in 331 Bezirke oder "Sums" und diese wiederum in ca. 1600 "Bags" (etwa Gebietsgemeinden) unterteilt sind, sowie die Hauptstadt Ulaanbaatar mit Sonderstatus.
Die moderne Mongolei repräsentiert als sog. "Äußere Mongolei" nur einen Teil der ehemaligen historischen Mongolei. Die meisten ethnischen Mongolen leben in der sog. "Inneren Mongolei", einer autonomen Region der Volksrepublik China. Die Mongolei gewann nach dem Zusammenbruch des chinesischen Kaiserreichs im Jahr 1911 schließlich 1921 mit sowjetischer Unterstützung ihre vollständige Unabhängigkeit von China. Der neue Staat etablierte ein kommunistisches Einparteien-Regime unter der Führung der "Mongolischen Revolutionären Volkspartei" (MRVP) mit starker Beeinflussung durch die benachbarte Sowjetunion. Am 26.11.1924 wurde die "Mongolische Volksrepublik" ausgerufen. Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im bis dahin kommunistischen Osteuropa entstand 1990 auch in der Mongolei eine Demokratiebewegung. Anfang 1990 kam es im Gefolge von Massendemonstrationen zur politischen Wende und zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen MRVP regierten Volksrepublik. Im März 1990 trat das Politbüro der MRVP zurück. Im Mai 1990 wurden die Verfassung geändert und andere Parteien zugelassen. Am 29.07.1990 fanden die ersten freien Parlamentswahlen in einem Mehrparteiensystem statt, in der die MRVP mit überwältigender Mehrheit als Sieger hervor ging. 1991 sagte sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung los. Durch eine Verfassungsänderung vom 12. Februar 1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt. Die MRVP gewann auch die zweiten freien Wahlen des "Großen Staats-Churals" am 28.06.1992. Bei den Parlamentswahlen 1996 wurde die MRVP erstmals von der Allianz der demokratischen Parteien geschlagen, gewann jedoch die Wahlen vom 02.07.2000 mit überwältigender Mehrheit wieder. Bei den Wahlen am 27.06.2004 ging die MRVP wiederum als Sieger hervor, verlor jedoch deutlich an Sitzen, weshalb sie gezwungen war, eine Große Koalition mit der 2000 gegründeten "Demokratischen Partei" (DP) einzugehen. Nach ihrer einseitigen Aufkündigung der Koalition mit der DP im Jänner 2006 regierte die MRVP mit Unterstützung kleinerer Parteien und unabhängiger Parlamentarier weiter. Im November 2007 wurde als Folge von innerparteilichen Streitigkeiten in der MRVP der bisherige Ministerpräsident Miyeegombyn Enchbold von Sanjaagiin Bayar als Regierungschef abgelöst. Die im Großen Staats-Chural vertretenen Parteien (MRVP, DP, Bürgermutpartei, Mutterlandpartei, Republikanische Partei, Partei des Volkes und Neue Nationalpartei) einigten sich auf den 29. Juni 2008 als Wahltermin. Der Urnengang endete mit einem klaren Sieg der MRVP, die nach ersten Mitteilungen der Wahlkommission 46 der 76 Sitze im Großen Staats-Chural gewann. Nach den Wahlen brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 2. Juli 2008 gewaltsame Unruhen aus, nachdem die oppositionelle Demokratische Partei der regierenden MRVP vorgeworfen hatte, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Der MRVP-Chef und amtierende Ministerpräsident Bayar machte den Vorsitzenden der demokratischen Oppositionspartei (und Ex-Premier) Tsakhiagiyn Elbegdorj für die Unruhen verantwortlich. Doch auch die "Bürgerbewegung", ein Zusammenschluss mehrerer oppositioneller Parteien, die ohne Mandat geblieben war, hatte von zahlreichen Verletzungen des Wahlablaufs gesprochen und zu Demonstrationen aufgerufen. Nach offiziellen Angaben (Stand: Juli 2008) gab es bei den Unruhen fünf Todesopfer. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen tatsächlich aber viel mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, die verschiedentlich auch von Ausländern beobachtet wurden. Die diesbezüglichen Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen. Zu den im Zusammenhang mit den Demonstrationen erhobenen Foltervorwürfen ließ sich die Vorsitzende der Bürgerbewegung Oyun gegenüber den EU-Missionschefs in Ulaanbaatar unter Berufung auf von ihr mit der Präsidentin der "repräsentativsten Menschenrechts-NRO" geführte Gespräche dahingehend vernehmen, dass es "keine Folter im eigentlichen Sinne, sondern lediglich Unterbringung in Schmerz verursachender Lage unter spartanischen Bedingungen" gegeben habe. Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung des Premierministers Bayar mit Ressortaufteilung im Verhältnis 6 zu 4 zugunsten der MRVP einigte.
Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging der frühere zweimalige Premierminister Tsakhiagiyn Elbegdorj als Kandidat der Demokratischen Partei mit knapper Mehrheit als Sieger hervor. Sein Gegenkandidat, der seit Mai 2005 amtierende Staatspräsident Nambaryn Enkhbayar, akzeptierte daraufhin das Ergebnis der Wahl und gestand seine Niederlage ein. Tsakhiagiyn Elbegdorj wurde am 18.06.2009 als neuer Staatspräsident angelobt.
Das mongolische Parlament wählte am 29.10.2009 mit dem ehemaligen Außen- und Außenhandelsminister Sukhbaatar Batbold, einen der wohlhabendsten Mongolen, auf den Posten des Premierministers. Sanjaa Bayar, sein Vorgänger, war nach knapp zweijähriger Amtszeit aufgrund von gesundheitlichen Problemen zurückgetreten. Der neue Premier verkündete nach seiner Wahl, dass er den politischen Kurs seines Vorgängers, der ebenfalls aus der ex-kommunistischen Mongolischen Revolutionären Volkspartei (MRVP) stammt, fortsetzen wird. Auch er wird sich künftig mit dem aus der Demokratischen Union kommenden Staatspräsidenten Tsakhiagiyn Elbegdorj arrangieren müssen.
(ÖB, Bericht Mongolei 2010; USDS, Mongolia 2009; UKHO, Mongolia 2010; FH, Mongolia 2009; AI, Report 2009)
2. Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Menschenrechte ihrer Bürger, doch kommen Menschenrechtsverletzungen vereinzelt vor, wie etwa Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen, Straflosigkeit der Täter. Im Gegensatz zu 2008 gibt es für 2009 jedoch keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch staatliche Organe.
(USDS, Mongolia 2009)
Menschenrechtsorganisationen: Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei eine Nationale Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" - NHRC) eingerichtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden wegen Missbräuchen durch die Polizei, wegen der schlechten Haftbedingungen und der Dauer von Anhaltungen ohne Verfahren. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet. Die Regierung tritt für die Verbesserung der Menschenrechte ein, darunter insbesondere der Rechte der Frauen ("Aktionsplan Menschenrechte"). In der Mongolei existierten staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen Nichtregierungsorganisationen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzten. Stark vertreten sind "Amnesty International", die NGO "Freedom House" und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia".
Meinungs- und Pressefreiheit: Die Presse ist generell frei, das Gesetz garantiert Rede- und Pressefreiheit und wird von der Regierung generell respektiert. Die Medien werden zu Gewaltlosigkeit und zur Unterlassung der Publikation pornographischer oder Alkoholismus fördernder Inhalte angehalten. Journalisten, insbesondere jene, die Korruptionsfälle und Machtmissbrauch aufdecken, müssen aber damit rechnen, dass gegen sie strafrechtliche Ermittlungen wegen übler Nachrede eingeleitet werden können. Es gibt keine Berichte über politische Gefangene.
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit: Das Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung großteils respektiert. Das Recht zu streiken ist ebenfalls im Gesetz verankert, jedoch lässt die Regierung Einmischungen durch Dritte bei Tarifverhandlungen und Streiks nicht zu. Angehörigen von als kritisch definierten Berufen in der Sicherheit und in den Versorgungsbetrieben ist die Möglichkeit des Streikens untersagt.
Religionsfreiheit: Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, die von der Regierung in der Praxis auch respektiert wird. Das Gesetz verbietet den Einwohnern der Mongolei nicht, zu konvertieren, aber es verbietet die Nutzanwendung von besonderen Anreizen, Druckausübung und "täuschender, irreführender Methoden", um eine Religion populär zu machen. Zusätzlich hat das Bildungsministerium Verbote über die Vermischung von Fremdsprachenlehre mit Religionen verhängt. Eine "Staatsreligion" gibt es in der Mongolei nicht, jedoch bekennt sich die Mehrheit der Mongolen zum tibetischen Lamaismus (50%). Etwa 40% gehören keiner Religion an. Christen gibt es etwa 4%, Muslime 4% (meist ethnische Kasachen).
Ethnische Minderheiten: Die Mongolei hat ca. 2,6 Millionen Einwohner. Davon sind ca. 94% Mongolen ("Khalkha"), ca. 4% Kasachen und ca. 1% Tuwiner. 57% der Gesamtbevölkerung lebt in Städten. Die Landessprachen sind zu 93% Mongolisch und 4% Kasachisch. Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen. Es gibt keine Diskriminierungen oder dergleichen zwischen Personen, welche in ethnischen Mischehen leben. Angehörige der ethnischen Minderheit der Chinesen können sich spannungsfrei in der mongolischen Gesellschaft bewegen. Auch mit der kasachischen Minderheit, welche im Nordwesten des Landes lebt, sind keine Spannungen mit den Mongolen vorhanden.
(ÖB, Bericht Mongolei 2010; USDS, Mongolia 2009; FH, Mongolia 2009; USDS, Religious Freedom Report 2009; UKHO, Mongolia 2010)
3. Justiz:
Die Verfassung sieht eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Justiz vor, was von der Regierung generell auch respektiert wird. Die Gerichtsbarkeit ist klar in drei Stufen organisiert: Die Bezirksgerichte (Sum-Gerichte) bilden die Eingangsinstanz. Sie werden überwiegend als bürgernahe Reisegerichte vor Ort in den Bezirksstädten tätig und verhandeln Fälle sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen. Die Aimag-Gerichte als Berufungsinstanz sind in den Provinzhauptstädten tätig. Der aus 17 Richtern bestehende Oberste Gerichtshof in der Hauptstadt Ulaanbaatar entscheidet in letzter Instanz als Revisionsinstanz und erarbeitet eine abschließende Interpretation der anzuwendenden Gesetze. Spezial- und Sondergerichte gibt es in der Mongolei derzeit nicht, nach der Verabschiedung einer Verwaltungsgerichtsordnung wird jedoch im Rahmen der ordentlichen Justiz eine Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgebaut. Der Oberste Richterrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden, ist demgegenüber für Verfassungsklagen zuständig.
Die Gerichte sind unabhängig, doch sind Fälle von Korruption unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen. Bekanntgewordene Fälle von Korruption werden von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt. Die SIU ist eine Untersuchungskommission unter der Führung der Staatsanwaltschaft und untersucht behauptete Übergriffe durch das Personal der Strafverfolgungsbehörden, durch Staatsanwälte oder Mitglieder der Justiz.
(ÖB, Mongolei 2010; USDS, Mongolia 2009; FH, Mongolia 2009)
4. Sicherheitsbehörden:
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis ständig bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen als auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig.
In der Regel wird Vorwürfen über Missbrauch in den eigenen Reihen in der mongolischen Polizei schleppend nachgegangen. Über systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen ist jedoch nichts bekannt. Nach Auskunft des mongolischen Justizministers auf Anfrage bei einer Informationsveranstaltung im Juni 2007 gibt es in der Staatsanwaltschaft eine eigene Abteilung, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist. Außerdem gibt es innerhalb der Polizei eine eigene Dienstaufsichtsbehörde. Die Beschwerden können bei jeder Polizeidienststelle und bei jeder Abteilung unabhängig vom Zuständigkeitsbereich eingebracht werden sowie via XXXX. Außerdem gibt es eine Hotline. Im Jahre 2006 soll es nach Angaben des Ministers 16 Verurteilungen von Polizeiorganen wegen Amtsmissbrauchs gegeben haben.In der Regel wird Vorwürfen über Missbrauch in den eigenen Reihen in der mongolischen Polizei schleppend nachgegangen. Über systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen ist jedoch nichts bekannt. Nach Auskunft des mongolischen Justizministers auf Anfrage bei einer Informationsveranstaltung im Juni 2007 gibt es in der Staatsanwaltschaft eine eigene Abteilung, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist. Außerdem gibt es innerhalb der Polizei eine eigene Dienstaufsichtsbehörde. Die Beschwerden können bei jeder Polizeidienststelle und bei jeder Abteilung unabhängig vom Zuständigkeitsbereich eingebracht werden sowie via römisch 40 . Außerdem gibt es eine Hotline. Im Jahre 2006 soll es nach Angaben des Ministers 16 Verurteilungen von Polizeiorganen wegen Amtsmissbrauchs gegeben haben.
(ÖB, Bericht Mongolei 2010; USDS, Mongolia 2009)
5. Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Die Staatsanwaltschaft genießt eine der Stellung der Gerichte vergleichbare Unabhängigkeit. Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen. Die Zahl der Staatsanwälte entspricht ungefähr derjenigen der Richter. Für die Einstellung gelten entsprechende Voraussetzungen wie für die Richterschaft, die Staatsanwaltschaft trifft ihre Personalentscheidungen autonom.
Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Institute der vorzeitigen Entlassungen und der Strafaussetzung zur Bewährung sind formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht. Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die - vom Justizministerium völlig unabhängige - Staatsanwaltschaft.
(ÖB, Bericht Mongolei 2010, USDS, Mongolia 2009)
6. Todesstrafe:
Art. 53 des mongolischen Strafgesetzbuches (mStGB) behandelt die Todesstrafe und besagt, dass diese nur gegen Personen, die für ein schweres Verbrechen verantwortlich sind, in speziellen Fällen verhängt werden darf (Art. 53.1) und die Todesstrafe durch Erschießung vollstreckt werden soll (Art. 53.2). Personen, die zum Tode verurteilt worden sind, können den Präsidenten der Mongolei um Gnade bitten. Im Falle einer Begnadigung soll die Strafe in eine 30-jährige Haftstrafe umgewandelt werden (Art. 53.3). Die Todesstrafe darf nicht an Personen, die zum Tatzeitpunkt jünger als 16 bzw. älter als 60 Jahre alt sind, verhängt werden (Art 53.4). Die Todesstrafe wird gemäß dem mStGB in sechs Fällen verhängt: Mord, Vergewaltigung, Banditenunwesen, Genozid, Terrorismus und bewaffneter Raub. Es gibt keine öffentliche Bekanntmachung über Ort und Zeit der Hinrichtung und keine offiziellen Statistiken bezüglich Todesurteilen und Hinrichtungen. Vollzogene Exekutionen werden nichtArtikel 53, des mongolischen Strafgesetzbuches (mStGB) behandelt die Todesstrafe und besagt, dass diese nur gegen Personen, die für ein schweres Verbrechen verantwortlich sind, in speziellen Fällen verhängt werden darf (Artikel 53 Punkt eins,) und die Todesstrafe durch Erschießung vollstreckt werden soll (Artikel 53 Punkt 2,). Personen, die zum Tode verurteilt worden sind, können den Präsidenten der Mongolei um Gnade bitten. Im Falle einer Begnadigung soll die Strafe in eine 30-jährige Haftstrafe umgewandelt werden (Artikel 53 Punkt 3,). Die Todesstrafe darf nicht an Personen, die zum Tatzeitpunkt jünger als 16 bzw. älter als 60 Jahre alt sind, verhängt werden (Artikel 53 Punkt 4,). Die Todesstrafe wird gemäß dem mStGB in sechs Fällen verhängt: Mord, Vergewaltigung, Banditenunwesen, Genozid, Terrorismus und bewaffneter Raub. Es gibt keine öffentliche Bekanntmachung über Ort und Zeit der Hinrichtung und keine offiziellen Statistiken bezüglich Todesurteilen und Hinrichtungen. Vollzogene Exekutionen werden nicht
bekannt gegeben und die Leiche wird den Angehörigen nicht übergeben.
(ÖB, Bericht Mongolei 2010; AI, Report 2009)
7. Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen:
Das Gesetz sieht vor, dass niemand ohne besondere Verfahren festgenommen oder angehalten werden darf. Dennoch gab und gibt es vereinzelt Fälle willkürlicher Verhaftung und Anhaltung.
Grundsätzlich ist für jede Festnahme eines Verdächtigen ein richterlicher Befehl erforderlich, doch kann die Polizei, wenn es "die Umstände dringend erfordern", auch ohne derartigen Befehl eine Person festnehmen. Von dieser Möglichkeit wird jedoch seit 2008 nicht mehr häufig Gebrauch gemacht. Festnahmen ohne richterlichen Befehl kommen viel weniger oft vor als noch in vorigen Jahren.
Nach dem mongolischen Strafgesetzbuch hat die Polizei für die Aufrechterhaltung einer Anhaltung nach 24 Stunden eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Wenn diese gerichtliche Genehmigung erteilt wird, kann die Polizei Verdächtige bis zu 72 Stunden weiter anhalten, bevor eine Entscheidung über eine förmliche Anklageerhebung oder die Freilassung ergeht. Wird die gerichtliche Verfügung nicht innerhalb von 72 Stunden erlassen, so ist der Verdächtige sofort freizulassen.
Von der Polizei festgenommene Personen werden grundsätzlich sofort über die Vorwürfe, die gegen sie erhoben werden, informiert. Die zulässige Höchstdauer einer präventiven Anhaltung in Polizei- oder Untersuchungshaft beträgt - eine gerichtliche Verfügung vorausgesetzt - 24 Monate. Bei besonders schweren Verbrechen, wie etwa Mord, kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden. Häftlinge haben das Recht auf sofortigen Kontakt mit Familienangehörigen. Mit Genehmigung des Staatsanwalts können angehaltene Personen auf Kaution freigelassen werden. Angehaltene Personen haben das Recht auf einen Verteidiger während der präventiven Anhaltung und in allen folgenden Stadien des Strafverfahrens. Wenn sich ein Beschuldigter einen Verteidiger nicht leisten kann, wird ihm von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben. Die Regierung hat in Zusammenarbeit mit einem UN-Entwicklungsprogramm in jeder Provinzhauptstadt und in jedem Stadtbezirk von Ulaanbaatar einen Anwalt zur freien und kostenlosen Rechtsberatung eingerichtet.
(USDS, Mongolia 2009)
8. Haftbedingungen:
Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Gewichtigkeit der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw. Weibliche Gefangene werden getrennt von den Männern inhaftiert. In Ulaanbaatar werden Jugendliche getrennt von Erwachsenen in sog. Ausbildungsstätten untergebracht. In ländlichen Gebieten hingegen werden Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren nicht getrennt von verurteilten erwachsenen Häftlingen festgehalten.
(ÖB, Bericht Mongolei 2010; vgl. UKHO, Mongolia 2010)(ÖB, Bericht Mongolei 2010; vergleiche UKHO, Mongolia 2010)
Die Bedingungen in den Gefängnissen sind dürftig, haben sich aber im Laufe des Jahres 2009 signifikant verbessert. Die niedrige Qualität der medizinischen Versorgung von Häftlingen ist aber nach wie vor ein Problem. Die Nationale Menschenrechtskommission beobachtete die Bedingungen in ausgewählten Gefängnissen und im Gefängnis "Gands-Khudag". Beobachtern des diplomatischen Korps und der Menschenrechtsgemeinschaft wurde während des Jahres nichtüberwachte Treffen mit Häftlingen gewährt. Nichtregierungsorganisationen berichteten, dass sich die Haftbedingungen während des Jahres verbesserten, insbesondere im Hinblick auf Sauberkeit und Belüftung. Mit dem Bau von 12 neuen Gefängnisanlagen seit 2006 und der Renovierung der alten Anlagen haben Überbelegungen abgenommen. Weiters wurden mehr Sozialarbeiter und Psychologen mit Universitätsabschluss für die Beratung von Häftlingen vollzeitbeschäftigt. Den Häftlingen wurde ein breiteres Angebot von Berufs-, Ausbildungs-, Freiluft- und Religionsaktivitäten bereitgestellt. Nichtregierungsorganisationen stellten in den Gefängnissen und Anhaltezentren Kleidung, Nahrung, Bücher zur Verfügung und boten Englisch-Sprachkurse und Berufsausbildungen an.
(USDS, Mongolia 2009)
Vereinzelt werden Verbesserungen der Haftbedingungen (Besuchsregelungen) registriert: Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten), von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen.
(ÖB, Bericht Mongolei 2010)
Seit 2004 sind alle 22 Staatsgefängnisse videoüberwacht. Damit hat der Missbrauch der Gefangenen etwas abgenommen. Trotzdem wurde - entgegen den Gefängnisverwaltungsberichten - mindestens ein gewaltsamer Tod registriert.
(FH, Mongolia 2009)
9. Grundversorgung:
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut und den teilweise enormen Einkommensunterschieden im Allgemeinen gewährleistet.
(ÖB, Bericht Mongolei 2010)
10. Medizinische Versorgung:
Das mongolische Gesundheitsministerium ist jene zentrale staatliche Verwaltungseinrichtung, welche für die Richtlinienverfassung, Planung, Aufsicht und Anordnung sämtlicher Angelegenheiten im Gesundheitsbereich verantwortlich ist. Das Ministerium ist weiters für die Umsetzung gesundheitsbezogener Aktionen und Standards bei der Inbetriebnahme von Institutionen und Agenturen verantwortlich.
Das mongolische Gesundheitssystem gliedert sich in drei Stufen und ist darauf ausgelegt ein angemessenes und ein qualitativ hochwertiges Gesundheitsservice für jede Person frei zugänglich zu liefern. Die erste Stufe des mongolischen Gesundheitssystems bilden einfache, medizinische Versorgungseinrichtungen in den verstreuten Siedlungen. Die sogenannten Familien-Gruppen-Zentren, sowie Spitäler für einen oder mehrere Bezirke (Sum). In den Familien-Gruppen-Zentren praktizieren Ärzte mit professioneller Ausbildung und mindestens acht Jahren Erfahrung. Sie sollen längerfristig auch in wenig attraktiven Gebieten wieder flächendeckend eine Minimalversorgung sicherstellen. Die zweite Stufe stellen die Spitäler der 21 Provinzen (Aimag) mit ihren Ambulatorien (Gesundheitszentren) dar. In einem Provinzspital sind etwa 50 Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen tätig. Aufgrund der technischen Ausstattung können viele Patienten vor Ort versorgt werden. Spezialbehandlungen werden nur in Ulan Batar angeboten. Die höchste Kategorie bilden die vier "Regional Diagnostic and Treatment Centers" in Arvaiheer, Hovd, Choybalsan und Darkhan, sowie die Spezialspitäler in der Hauptstadt. Wichtige Einrichtungen sind das Zentrale Universitätsspital, das Zentrum für Infektionskrankheiten, das Mutter und Kind Gesundheits- und Forschungszentrum und das Unfall- und Orthopädiekrankenhaus. Die Dienstleistungen der Republiks-Spitäler können auch Personen in Anspruch nehmen, die nicht in der Hauptstadt leben.
Es gibt in der Mongolei 15 Spezialspitäler, 3 Diagnosezentren, 18 Provinzspitäler, 12 Republiks-Spitäler, 321 einfache Versorgungseinrichtungen, 228 Familien-Gruppen-Zentren, sowie 1063 Privatkliniken, welche der Bevölkerung ihre medizinischen Versorgungsleistungen anbieten.
Im Jahr 2008 stiegen die Ausgaben im Gesundheitsbereich gegenüber 2000 um mehr als das 4-fache an. Trotz der beachtlichen Fortschritte im medizinischen Bereich und der dafür zur Verfügung gestellten Geldmittel kommt es nach wie vor zu einem personellen Engpass an Medizinern in den ländlichen Gebieten. Die beste Infrastruktur auf dem medizinischen Sektor gibt es in der Hauptstadt.
(WHO, Mongolia Health System 2009; BFM, Medizinische Versorgung 2006)
Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%. Nach Angaben der Webseite der Mongolischen Botschaft in Washington gibt es derzeit 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten je 10.000 Einwohner.
(ÖB, Bericht Mongolei 2010)
Es gibt in der Mongolei zwei Dialyse Zentren. Eines ist das Dialyse-Zentrum des mongolischen Zentralkrankenhauses in Ulan-Bator, welches jährlich zwischen 1700 und 1800 Dialysenprozeduren durchführt. Die Dialysebehandlung ist in diesem Zentrum für chronisch nierenkranke Menschen kostenlos. Allerdings muss vom zuständigen Gesundheitsamt in der Mongolei vor dem Beginn der Behandlung eine Erlaubnis/Bescheinigung eingeholt werden. Zusätzlich werden im 3. Staatskrankenhaus Dialysen, die allerdings sehr kostenintensiv sind, durchgeführt. Die Kosten entsprechen dort ungefähr dem monatlichen Durchschnittseinkommen. Die notwendige Flüssigkeit für eine peritoneale Dialyse wird aus Süd-Korea und Russland importiert.
(BMF, Individualanfrage 2006)
Hepatitis: In der Mongolei gibt es Behandlungsmöglichkeiten für Hepatitis C und Hepatitis D auf Basis von Interferon. Weiters ist eine vorbeugende Behandlung chronischer Hepatitis C möglich. Diese Behandlungsmöglichkeiten gibt es in großen und kleineren Städten. In Ulan-Bator gibt es ein zentrales Krankenhaus für Hepatitis-Patienten.
(ACCORD, Anfragebeantwortung a-7106)
Krebserkrankungen: Seit den letzten zehn Jahren sind Krebserkrankungen für die zweithäufigste Todesursache in der Mongolei verantwortlich. Von 10.000 Einwohnern sind statistisch gesehen 13,25 Männer und 9,5 Frauen von einer Erkrankung betroffen. Die häufigsten Krebserkrankungen sind Leber-, Magen-, Lungen-, Speiseröhren- und Prostatakrebs bei Männern. Bei den Frauen sind es Leber-, Gebärmutterhals-, Magen-, Speiseröhren- und Lungenkrebs. Gemäß staatlichen Quellen sollen insgesamt 55 Medikamente, auch zur Bekämpfung von Krebs, von Spitälern der zweiten und dritten Stufe gratis abgegeben werden. Grundmedikamente sind vor allem auf dem Lande nicht immer erhältlich. Wegen begrenzter finanzieller Mittel können sie von staatlichen Einrichtungen teilweise nur in ungenügendem Umfang angeschafft werden. Medikamente sind aber in der Regel privat beschaffbar. Als gefährdet sehen mongolische Ärzte vor allem die Mittelklasse, weil diese die vorhandenen finanziellen Ressourcen nicht für eine Arztvisite einsetzen wolle und deshalb vielfach zu spät ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt. Im Lande nicht möglich ist unter anderem die Behandlung besonderer Formen von Krebs, Operationen am offenen Herzen oder neurochirurgische Eingriffe.
Diabetes: Schätzungsweise 10% der Bevölkerung weisen Diabetes-Symptome auf, mehrheitlich Typus 2. Es wird mit einer weiteren Zunahme gerechnet. Über die Mongolian Diabetes Association ist das Gesundheitswesen international vernetzt. Zur Behandlung stehen das Diabetes-Zentrum in Ulan-Bator und das 2005 mit japanischer Hilfe eröffnete Diabetes Management Centre in Erdenet zu Verfügung. Insulin wird vom Staat beschafft und abgegeben. Engpässe sind aber möglich.
Psychische Störungen: Das mongolische Gesundheitssystem setzt mehr auf Generalisten als auf Spezialisten und fördert die Ausbildung von Allgemeinpraktikern zur Diagnose und Behandlung von psychischen Problemen. Dadurch wurden Ärzte und Bevölkerung für psychische Schwierigkeiten sensibilisiert. Mentale Probleme habe keine gesellschaftliche Stigmatisierung zur Folge. In jedem Aimag und in der Hauptstadt stehen Betten und Psychiater in den allgemeinen Einrichtungen zur Verfügung. Auf staatlicher Ebene bieten folgende
Spitäler eine Spezialbehandlung an: Mental Health and Narcotics Centre, State Mental Hospital und Narcotics Hospital. Das Gesundheitsministerium beziffert die staatlichen Behandlungskapazitäten landesweit mit 594 Betten und 83 Psychiatern. Wie viele Psychiater zusätzlich privat praktizieren, ließ sich nicht in Erfahrung bringen. Teilweise mit internationaler Unterstützung wurden Rehabilitierungszentren in Ulan-Bator, Hovd, Arhangay, Dornogovi Hövsgöl und Bayan-Ölgly erstellt sowie Fachkräfte ausgebildet.
(BFM, Medizinische Versorgung 2006)
11. Rückkehrfragen:
Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird lediglich ein Reisepass benötigt. Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.
Ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Mongolei existiert derzeit nicht. Abgeschobene mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Art. 240 mStGB).Ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Mongolei existiert derzeit nicht. Abgeschobene mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Artikel 240, mStGB).
Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar.
(ÖB, Bericht Mongolei 2010;vgl. UKHO, Mongolia 2010)(ÖB, Bericht Mongolei 2010;vergleiche UKHO, Mongolia 2010)
12. Homosexualität:
Während der Zeit der kommunistischen Mongolischen Volksrepublik war Homosexualität illegal, doch ist nicht bekannt, inwieweit das Verbot der Homosexualität damals tatsächlich vollzogen wurde. Das Verbot der Homosexualität wurde in der Mongolei schließlich im Jahr 2002 formell aufgehoben. Gleichgeschlechtliche Ehen, Zivilpartnerschaften oder häusliche Partnerschaften sind derzeit rechtlich jedoch nicht anerkannt. Art. 14 Abs. 2 der Mongolischen Verfassung von 1992 normiert ein allgemeines Diskriminierungsverbot, demgemäß niemand auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Sprache, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sozialen Herkunft oder des sozialen Standes, des Vermögens, der Beschäftigung, der Religion, der Meinung oder der Bildung diskriminiert werden darf. Jeder Mensch ist vor dem Gesetz gleichermaßen als Person zu betrachten. Die Ehe selbst wird in Art. 16 Abs. 11 der Mongolischen Verfassung derart normiert, dass die Ehe auf der Gleichheit und dem gegenseitigen Einverständnis der Ehegatten, die das gesetzlich dafür vorgesehene Alter erreicht haben, beruht. Der Staat hat die Interessen der Familie, der Mütter und des Kindes zu schützen. Nach dem mongolischen Familiengesetz vom 11.06.1999 sind unter "Ehegatten" immer ein Mann und eine Frau zu verstehen.Während der Zeit der kommunistischen Mongolischen Volksrepublik war Homosexualität illegal, doch ist nicht bekannt, inwieweit das Verbot der Homosexualität damals tatsächlich vollzogen wurde. Das Verbot der Homosexualität wurde in der Mongolei schließlich im Jahr 2002 formell aufgehoben. Gleichgeschlechtliche Ehen, Zivilpartnerschaften oder häusliche Partnerschaften sind derzeit rechtlich jedoch nicht anerkannt. Artikel 14, Absatz 2, der Mongolischen Verfassung von 1992 normiert ein allgemeines Diskriminierungsverbot, demgemäß niemand auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Sprache, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sozialen Herkunft oder des sozialen Standes, des Vermögens, der Beschäftigung, der Religion, der Meinung oder der Bildung diskriminiert werden darf. Jeder Mensch ist vor dem Gesetz gleichermaßen als Person zu betrachten. Die Ehe selbst wird in Artikel 16, Absatz 11, der Mongolischen Verfassung derart normiert, dass die Ehe auf der Gleichheit und dem gegenseitigen Einverständnis der Ehegatten, die das gesetzlich dafür vorgesehene Alter erreicht haben, beruht. Der Staat hat die Interessen der Familie, der Mütter und des Kindes zu schützen. Nach dem mongolischen Familiengesetz vom 11.06.1999 sind unter "Ehegatten" immer ein Mann und eine Frau zu verstehen.
Homosexualität ist nach der mongolischen Gesetzgebung als solche nicht speziell unter Strafe gestellt. Allerdings kritisieren einige Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International und die "International Lesbian and Gay Association" einen Abschnitt im mongolischen Strafgesetzbuch (Art. 125 Abs. 1), worin die "Befriedigung von sexuellen Wünschen in unnatürlicher Weise" zitiert wird. Es wird daher befürchtet, dass dieser Abschnitt auf Homosexuelle angewendet werden könnte. Homosexuelle berichteten von Belästigungen durch die Polizei, allerdings werden Homosexuelle nicht überdurchschnittlich mehr belästigt als andere soziale Minderheiten. Gegenüber HIV/AIDS-Kranken sind keine offiziellen Diskriminierungen bekannt, es kommt jedoch vereinzelt zu sozialen Diskriminierungen.Homosexualität ist nach der mongolischen Gesetzgebung als solche nicht speziell unter Strafe gestellt. Allerdings kritisieren einige Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International und die "International Lesbian and Gay Association" einen Abschnitt im mongolischen Strafgesetzbuch (Artikel 125, Absatz eins,), worin die "Befriedigung von sexuellen Wünschen in unnatürlicher Weise" zitiert wird. Es wird daher befürchtet, dass dieser Abschnitt auf Homosexuelle angewendet werden könnte. Homosexuelle berichteten von Belästigungen durch die Polizei, allerdings werden Homosexuelle nicht überdurchschnittlich mehr belästigt als andere soziale Minderheiten. Gegenüber HIV/AIDS-Kranken sind keine offiziellen Diskriminierungen bekannt, es kommt jedoch vereinzelt zu sozialen Diskriminierungen.
(USDS, Mongolia 2008)
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
II.2. Zur Person und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaatesrömisch zwei.2. Zur Person und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates
1. Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) ergeben sich aus den diesbezüglich Angaben des Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt. Der Bf. gab im Rahmen seiner Asylantragstellung an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein, änderte die Angaben hinsichtlich seiner Identität in der Einvernahme vor der EAST West auf "XXXX" und korrigierte seine Angaben in der Einvernahme vor dem BAG am 17.10.2006 neuerlich auf "XXXX". Vom Bf. wurden in der Einvernahme vor dem BAG jeweils in Kopie ein Inlandspass und eine Geburtsurkunde vorgelegt. Originaldokumente wurden seitens des Bf. weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof vorgelegt. Die wahre Identität des Bf. (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) konnte auf Grund der unterschiedlichen Angaben des Bf. sowie fehlender (unbedenklicher) Urkunden jedoch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Dokumente, die die wahre Identität des Bf. belegen könnten, wurden vom Bf. weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof vorgelegt.1. Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) ergeben sich aus den diesbezüglich Angaben des Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt. Der Bf. gab im Rahmen seiner Asylantragstellung an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein, änderte die Angaben hinsichtlich seiner Identität in der Einvernahme vor der EAST West auf "XXXX" und korrigierte seine Angaben in der Einvernahme vor dem BAG am 17.10.2006 neuerlich auf "XXXX". Vom Bf. wurden in der Einvernahme vor dem BAG jeweils in Kopie ein Inlandspass und eine Geburtsurkunde vorgelegt. Originaldokumente wurden seitens des Bf. weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof vorgelegt. Die wahre Identität des Bf. (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) konnte auf Grund der unterschiedlichen Angaben des Bf. sowie fehlender (unbedenklicher) Urkunden jedoch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Dokumente, die die wahre Identität des Bf. belegen könnten, wurden vom Bf. weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof vorgelegt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Bf. getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Bf. im Asylverfahren.
2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Bf. stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der Berufung (Beschwerde) und in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28.09.11.2009, auf die Kenntnis und Verwendung der mongolischen Sprache sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten der Mongolei.
Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld und den Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der schriftlichen Stellungnahme vom 28.09.2009.
Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Aussagen des Bf. zu seiner Person Zweifel aufkommen ließ.
3. Die Feststellung zur Infektion des Bf. mit Hepatitis C stützt sich auf die vom Bf. vorgelegten Dokumente (Arztbriefe bzw. - bestätigungen sowie Befunde).
4. Die Feststellung zur rechtskräftigen Verurteilung des Bf. entspricht dem Amtswissen des Asylgerichtshofes.
5. Die Feststellungen zur rechtmäßigen Ausreise des Bf. aus dem Herkunftsstaat, zur weiteren Reiseroute und zur unrechtmäßigen Einreise des Bf. in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. vor dem Bundesasylamt sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der Bf. in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist ist.
6. Die Feststellungen zu den Gründen des Bf. für das Verlassen des Herkunftsstaates stützen sich auf die vom Bf. in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie den in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) und in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28.09.2009 getroffenen Aussagen.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Bf. im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt ist. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
6.1. In seiner Einvernahme vor der EAST West am 07.01.2005 gab der Bf. an, entgegen seinen Angaben im Rahmen der Asylantragstellung nicht "XXXX", sondern "XXXX" zu heißen und in Wahrheit am XXXX geboren zu sein. Auf die widersprüchlichen Angaben angesprochen, erklärte der Bf., dass er und andere Personen, mit denen er geflüchtet sei, in Italien aufgegriffen und einvernommen worden seien. Dort hätten sie einen Fragebogen bekommen, diesen nicht verstanden und daher die falschen Angaben getätigt. Er und die anderen seien geschlagen worden und hätten sich dann entschieden, dass sie eine Familie wären, weil sie gedacht hätten, dass man sie dann anders behandeln und sie nicht abgeschoben werden würden. Der Bf. könne keine Dokumente vorlegen. Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper in Moskau abgenommen worden. Der Bf. habe die Mongolei am 10.12.2004 mit dem Zug verlassen und sei nach Moskau gereist. Am 25.12.2004 sei er mit dem LKW Richtung Frankreich gefahren. In Italien seien sie eingesperrt und am 31.12.2004 den österreichischen Behörden übergeben würden. Der Bf. sei zu dritt gereist. Er habe dem Schlepper ¿ 2.000,- gezahlt. Als Zielland sei Frankreich vereinbart werden, da Freunde des Bf. in Frankreich Asyl bekommen hätten.6.1. In seiner Einvernahme vor der EAST West am 07.01.2005 gab der Bf. an, entgegen seinen Angaben im Rahmen der Asylantragstellung nicht "XXXX", sondern "XXXX" zu heißen und in Wahrheit am römisch 40 geboren zu sein. Auf die widersprüchlichen Angaben angesprochen, erklärte der Bf., dass er und andere Personen, mit denen er geflüchtet sei, in Italien aufgegriffen und einvernommen worden seien. Dort hätten sie einen Fragebogen bekommen, diesen nicht verstanden und daher die falschen Angaben getätigt. Er und die anderen seien geschlagen worden und hätten sich dann entschieden, dass sie eine Familie wären, weil sie gedacht hätten, dass man sie dann anders behandeln und sie nicht abgeschoben werden würden. Der Bf. könne keine Dokumente vorlegen. Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper in Moskau abgenommen worden. Der Bf. habe die Mongolei am 10.12.2004 mit dem Zug verlassen und sei nach Moskau gereist. Am 25.12.2004 sei er mit dem LKW Richtung Frankreich gefahren. In Italien seien sie eingesperrt und am 31.12.2004 den österreichischen Behörden übergeben würden. Der Bf. sei zu dritt gereist. Er habe dem Schlepper ¿ 2.000,- gezahlt. Als Zielland sei Frankreich vereinbart werden, da Freunde des Bf. in Frankreich Asyl bekommen hätten.
Zu den Gründen seiner Flucht befragt, führte der Bf. aus, dass er im Mai 2004 in der Mongolei leben und arbeiten habe wollen. Er sei von XXXX, Russland, in die Mongolei zurückgekehrt und habe dort eine Bar - speziell für Homosexuelle - aufgemacht. Er habe im XXXX Werbung gemacht und es seien viele Kunden - nicht nur von der Mongolei, sondern vor allem ausländische Touristen - gekommen. Das Geschäft sei am Anfang sehr gut gegangen. Die Idee habe der Bf. aus Russland mitgebracht, weil diese Geschäfte dort sehr gut laufen würden. Die Bar habe "XXXX" geheißen. Ein englischer Tourist sei oft in die Bar gekommen und habe sehr viel fotografiert. Als er nach Hause zurückgekehrt sei, habe der Tourist in einer Zeitschrift über die Bar des Bf. geschrieben. Dadurch hätte der Bf. viele Probleme bekommen. Außerdem sei auch das Bild des Bf. im XXXX veröffentlicht worden. Der Engländer habe diese Zeitschrift auch dem Bf. gesendet.Zu den Gründen seiner Flucht befragt, führte der Bf. aus, dass er im Mai 2004 in der Mongolei leben und arbeiten habe wollen. Er sei von römisch 40 , Russland, in die Mongolei zurückgekehrt und habe dort eine Bar - speziell für Homosexuelle - aufgemacht. Er habe im römisch 40 Werbung gemacht und es seien viele Kunden - nicht nur von der Mongolei, sondern vor allem ausländische Touristen - gekommen. Das Geschäft sei am Anfang sehr gut gegangen. Die Idee habe der Bf. aus Russland mitgebracht, weil diese Geschäfte dort sehr gut laufen würden. Die Bar habe "XXXX" geheißen. Ein englischer Tourist sei oft in die Bar gekommen und habe sehr viel fotografiert. Als er nach Hause zurückgekehrt sei, habe der Tourist in einer Zeitschrift über die Bar des Bf. geschrieben. Dadurch hätte der Bf. viele Probleme bekommen. Außerdem sei auch das Bild des Bf. im römisch 40 veröffentlicht worden. Der Engländer habe diese Zeitschrift auch dem Bf. gesendet.
Nach seiner Webseite befragt, gab der Bf. zunächst: XXXX an. Später antwortete er auf die Wiederholung der Frage: "Diese Veröffentlichung hat er mir per E-Mail geschickt." Nach der Veröffentlichung sei der Bf. bedroht und die Bar zugesperrt worden. Der Bf. sei von 4 unbekannten Männern geschlagen worden. Sein Nasenbein sei gebrochen worden und er habe auch im Augenbereich Verletzungen gehabt. Man habe dem Bf. gedroht, ihn umzubringen. Er sei auch oft telefonisch bedroht worden und sie hätten Geld von ihm verlangt. Seine Mutter und seine Schwester hätten das erfahren. Sie hätten den Bf. rausgeschmissen, er habe kein zu Hause mehr gehabt und sich eine Mietwohnung genommen. Seine Freunde hätten das erfahren und der Bf. sei überall erniedrigt worden. Diese Vorfälle seien ab 10.06.2004 gewesen.Nach seiner Webseite befragt, gab der Bf. zunächst: römisch 40 an. Später antwortete er auf die Wiederholung der Frage: "Diese Veröffentlichung hat er mir per E-Mail geschickt." Nach der Veröffentlichung sei der Bf. bedroht und die Bar zugesperrt worden. Der Bf. sei von 4 unbekannten Männern geschlagen worden. Sein Nasenbein sei gebrochen worden und er habe auch im Augenbereich Verletzungen gehabt. Man habe dem Bf. gedroht, ihn umzubringen. Er sei auch oft telefonisch bedroht worden und sie hätten Geld von ihm verlangt. Seine Mutter und seine Schwester hätten das erfahren. Sie hätten den Bf. rausgeschmissen, er habe kein zu Hause mehr gehabt und sich eine Mietwohnung genommen. Seine Freunde hätten das erfahren und der Bf. sei überall erniedrigt worden. Diese Vorfälle seien ab 10.06.2004 gewesen.
Auf Vorhalt, dass der Bf. vorher angegeben hatte, dass das Ganze auf seiner XXXX veröffentlicht, ihm das per Mail geschickt worden sei und die Frage, ob er diese XXXX nennen könne, wo man das nachlesen könne, antwortete der Bf.: "Ich habe dieses komische Verhalten von meinen Mitmenschen nicht verstanden. Eines Tages erzählte mir ein Freund, dass ich im XXXX steht würden. Er hat mir diese Informationen per E-Mail geschickt." Befragt, ob der Bf. nie diese XXXX besichtigt habe, erklärte er: "Ich hatte soviel zu tun, darum hat er sie mir geschickt. Jeden Freitag organisierten wir eine Party für eine geschlossene Gesellschaft. Wie die Seite heißt, steht in meinem E-Mail-Eingang. Ich erinnere mich nicht daran, wie diese Seite heißt. Man kann das überprüfen." Auf Vorhalt, dass der Bf. erwähnt habe, dass das Ganze auch in einer Zeitschrift veröffentlicht worden sei und die Frage, ob der Bf. den Namen dieser Zeitschrift nennen könne, gab der Bf. an: "Wenn ich mit den Leuten in Moskau Verbindung aufnehmen könnte, könnte ich mir die Unterlagenhierherschicken lassen." Auf die neuerliche Frage, ob der Bf. den Namen der Zeitung nennen könne, antwortete er: "Nein das kann ich nicht."Auf Vorhalt, dass der Bf. vorher angegeben hatte, dass das Ganze auf seiner römisch 40 veröffentlicht, ihm das per Mail geschickt worden sei und die Frage, ob er diese römisch 40 nennen könne, wo man das nachlesen könne, antwortete der Bf.: "Ich habe dieses komische Verhalten von meinen Mitmenschen nicht verstanden. Eines Tages erzählte mir ein Freund, dass ich im römisch 40 steht würden. Er hat mir diese Informationen per E-Mail geschickt." Befragt, ob der Bf. nie diese römisch 40 besichtigt habe, erklärte er: "Ich hatte soviel zu tun, darum hat er sie mir geschickt. Jeden Freitag organisierten wir eine Party für eine geschlossene Gesellschaft. Wie die Seite heißt, steht in meinem E-Mail-Eingang. Ich erinnere mich nicht daran, wie diese Seite heißt. Man kann das überprüfen." Auf Vorhalt, dass der Bf. erwähnt habe, dass das Ganze auch in einer Zeitschrift veröffentlicht worden sei und die Frage, ob der Bf. den Namen dieser Zeitschrift nennen könne, gab der Bf. an: "Wenn ich mit den Leuten in Moskau Verbindung aufnehmen könnte, könnte ich mir die Unterlagenhierherschicken lassen." Auf die neuerliche Frage, ob der Bf. den Namen der Zeitung nennen könne, antwortete er: "Nein das kann ich nicht."
Befragt, ob der Bf. in seinem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt habe, meinte der Bf. dass die Polizei die Bar zugesperrt und alles beschlagnahmt habe. Der Bf. sei beschuldigt worden, gegen Gesetze verstoßen zu haben. Die Einrichtung der Bar im Wert von ¿ 1.700,-
sei beschlagnahmt worden. Der Bf. habe dies bei der Polizei angezeigt und die Polizei habe ihn ausgelacht, weil er homosexuell sei. Er sei erniedrigt worden. Der Bf. habe der Polizei auch erzählt, dass er geschlagen worden sei. Die Polizei habe ihn ausgelacht und gesagt, dass das klar wäre, weil er homosexuell sei.
Befragt, ob der Bf. wegen seiner Religion in seinem Herkunftsstaat Probleme gehabt habe, brachte er vor, dass er seine Religion nicht frei ausüben habe können, weil die meisten Mongolen Buddhisten seien. Wenn er das moslemische Religionsbekenntnis haben wolle, würde er benachteiligt werden und die Buddhisten würden die Moslems nicht mögen. Auf Vorhalt, bei der Datenaufnahme angegeben zu haben, dass er kein Religionsbekenntnis habe, entgegnete der Bf., dass er Moslem gewesen wäre, wenn er die Möglichkeit gehabt hätte, seine Religion frei wählen zu können. Weil er diese Möglichkeit nicht gehabt habe, sei er religionslos.
Befragt, ob der Bf. wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt habe, sprach der Bf. davon, dass die Mongolen die Kasachen nicht mögen würden. Der Vater des Bf. sei Kasache. Als der Bf. ein kleines Kind gewesen sei, sei er immer benachteiligt worden. Er habe in Russland studiert und sei dann in Russland geblieben, um nicht benachteiligt zu werden. In Russland habe er kein Problem gehabt.
Ein weiteres Problem sei gewesen, dass der Bf. seinen Partner heiraten habe wollen, dies in der Mongolei aber nicht dürfe. Er habe sich an eine Menschenrechtsorganisation gewandt. Man habe ihm dann gesagt, dass er nicht gegen das mongolische Familiengesetz verstoßen dürfe. Befragt, warum er nicht in einem anderen Teil seines Heimatstaates Schutz vor Verfolgung gesucht habe, erklärte der Bf., dass Homosexuelle nirgends in der Mongolei anerkannt werden. Es sei in der Mongolei überall bekannt, dass er homosexuell sei.
Befragt, was passieren würden, wenn der Bf. jetzt in sein Heimatland zurückkehren müsste, gab er an, dass er von der Gesellschaft, von Verwandten und Freunden nicht akzeptiert werden würde. Er würde keinen Job bekommen. Viele Homosexuelle in der Mongolei seien wegen diesem Druck auf der Straße und würden viel Alkohol trinken. Die meisten Homosexuellen würden im Ausland sein, weil sie diesen Druck nicht verkraften können würden.
In ersten Einvernahme vor dem BAG am 17.10.2006 erklärte der Bf., dass er seine Identitätsangaben korrigieren wolle. Er heiße XXXX. Laut vorgelegter Inlandspasskopie ist der Familienname XXXX und der Name der Eltern XXXX. Die Dolmetscherin erklärte dazu, dass in der Mongolei der Stammesname als Familienname 2003 eingeführt worden und so in den Inlandspässen eingetragen worden sei. In den Auslandspässen werde der Name der Eltern jedoch wie bisher als Familienname geführt und als solcher verwendet. Neben der Kopie seines mongolischen Inlandspasses legte der Bf. weiters seine Geburtsurkunde vor. Diese habe er vor seiner Ausreise eingescannt und in seiner Mailbox gespeichert. Die Originale habe er bei einem Freund hinterlegt. Dieser studiere jedoch derzeit in China und könne der Bf. seine Dokumente derzeit im Original nicht vorlegen.In ersten Einvernahme vor dem BAG am 17.10.2006 erklärte der Bf., dass er seine Identitätsangaben korrigieren wolle. Er heiße römisch 40 . Laut vorgelegter Inlandspasskopie ist der Familienname römisch 40 und der Name der Eltern römisch 40 . Die Dolmetscherin erklärte dazu, dass in der Mongolei der Stammesname als Familienname 2003 eingeführt worden und so in den Inlandspässen eingetragen worden sei. In den Auslandspässen werde der Name der Eltern jedoch wie bisher als Familienname geführt und als solcher verwendet. Neben der Kopie seines mongolischen Inlandspasses legte der Bf. weiters seine Geburtsurkunde vor. Diese habe er vor seiner Ausreise eingescannt und in seiner Mailbox gespeichert. Die Originale habe er bei einem Freund hinterlegt. Dieser studiere jedoch derzeit in China und könne der Bf. seine Dokumente derzeit im Original nicht vorlegen.
Sodann brachte der Bf. vor, dass er von seinem Vater in der Familie ausgegrenzt worden sei, als dieser erfahren habe, dass der Bf. homosexuell wäre. Der Bf. sei auch in der Schule von Männern vergewaltigt worden. Das sei im Mai 1989 gewesen. Der Bf. habe dies der Polizei nicht angezeigt. Der Bf. habe dann in der Stadt XXXX in Russland an der Landwirtschaftsuniversität studiert und zwar von 1989 bis 1994, er sei aber bis 1999 in XXXX geblieben. Von 1999 bis 2004 habe er in Moskau gelebt. Er habe sich gedacht, dass Homosexuelle in seinem Heimatland nach 15 Jahren Abwesenheit aufgrund der Demokratisierung im Land nicht mehr ausgegrenzt werden würden. Über das XXXX habe er sich vor seiner Rückkehr über die Situation in der Mongolei informiert und habe sich mit einem führenden Mitglied der Organisation "XXXX" in Verbindung gesetzt. Man habe ihm gesagt, dass es keine Probleme für Homosexuelle in der Mongolei geben würde. Der Bf. sei daraufhin zurückgekehrt. Die Organisation "XXXX" habe am 5. jeden Monats eine Party für Homosexuelle in XXXX veranstaltet. Dem Bf. sei geraten worden, eine Bar für Homosexuelle zu eröffnen. Der Bf. habe in Moskau etwas Geld gespart gehabt und habe sich in der Branche ausgekannt. Er habe am 11.07.2004 eine Homosexuellenbar namens "XXXX" in XXXX eröffnet. Am Anfang sei es gut gegangen. Im XXXX sei ein toller Bericht über seien Bar veröffentlicht worden. Danach hätten die Probleme begonnen. Eines Abends, als der Bf. in Begleitung eines Freundes und zweier Frauen in einer Bar unterwegs gewesen sei, wo sich Leute kennen lernen würden, habe ihn dort jemand erkannt. Dieser Unbekannte sei aufgestanden und habe geschrien, dass der Bf. der Besitzer einer Homosexuellenbar und homosexuell sei. So hätten die Enttäuschungen des Bf. angefangen. Eines Morgens, als er seine Bar geschlossen hätte, sei er von vier Männern überfallen und niedergeschlagen worden. Sie hätten ihm die Nase gebrochen. Das sei am XXXX geschehen. Am nächsten Tag habe der Bf. das Ganze bei der Polizei angezeigt. Zwei Tage später habe der Polizist, der die Anzeige entgegen genommen habe, dem Bf. Vorwürfe gemacht, dass er schwul sei und weshalb der Bf. so eine Bar führen würde. Der Polizist hätte dem Bf. gesagt, dass er es verdient hätte und froh sein solle, noch am Leben zu sein. Nachdem der Bf. diese Anzeige erstattet habe, seien auch immer wieder Polisten gekommen. Sie hätten den Bf. bedroht und Geld gefordert. Sie hätten gesagt, eine Bar für Homosexuelle sei gesetzlich nicht erlaubt und außerdem dürfe eine Bar nach Mitternacht nicht mehr betrieben werden. Am 3. Dezember habe dieser Polizist, bei dem der Bf. Anzeige erstattet habe und zwei weitere Polisten ohne Erlaubnis die Bar untersucht. Es seien schon Gäste da gewesen und die Polizisten hätten die Gäste weggeschickt. Der Bf. habe einen Durchsuchungsbefehl verlangt, aber sie hätten keinen gehabt. An diesem Tag hätten die Polizisten seine Bar zugesperrt. Sie hätten gesagt, dass es keine Homosexuellen-Bar geben dürfe und dies Zuführung zu Unzucht sein würden. Die Polizisten hätten dem Bf. mit Haft bedroht. Der Bf. habe sich rechtlich beraten lassen und auch eine Menschenrechtsorganisation "Zentrum gegen Gewalt" gewandt. An Behörden habe er sich nicht gewandt und die Menschenrechtsorganisation habe ihm nicht helfen können.Sodann brachte der Bf. vor, dass er von seinem Vater in der Familie ausgegrenzt worden sei, als dieser erfahren habe, dass der Bf. homosexuell wäre. Der Bf. sei auch in der Schule von Männern vergewaltigt worden. Das sei im Mai 1989 gewesen. Der Bf. habe dies der Polizei nicht angezeigt. Der Bf. habe dann in der Stadt römisch 40 in Russland an der Landwirtschaftsuniversität studiert und zwar von 1989 bis 1994, er sei aber bis 1999 in römisch 40 geblieben. Von 1999 bis 2004 habe er in Moskau gelebt. Er habe sich gedacht, dass Homosexuelle in seinem Heimatland nach 15 Jahren Abwesenheit aufgrund der Demokratisierung im Land nicht mehr ausgegrenzt werden würden. Über das römisch 40 habe er sich vor seiner Rückkehr über die Situation in der Mongolei informiert und habe sich mit einem führenden Mitglied der Organisation "XXXX" in Verbindung gesetzt. Man habe ihm gesagt, dass es keine Probleme für Homosexuelle in der Mongolei geben würde. Der Bf. sei daraufhin zurückgekehrt. Die Organisation "XXXX" habe am 5. jeden Monats eine Party für Homosexuelle in römisch 40 veranstaltet. Dem Bf. sei geraten worden, eine Bar für Homosexuelle zu eröffnen. Der Bf. habe in Moskau etwas Geld gespart gehabt und habe sich in der Branche ausgekannt. Er habe am 11.07.2004 eine Homosexuellenbar namens "XXXX" in römisch 40 eröffnet. Am Anfang sei es gut gegangen. Im römisch 40 sei ein toller Bericht über seien Bar veröffentlicht worden. Danach hätten die Probleme begonnen. Eines Abends, als der Bf. in Begleitung eines Freundes und zweier Frauen in einer Bar unterwegs gewesen sei, wo sich Leute kennen lernen würden, habe ihn dort jemand erkannt. Dieser Unbekannte sei aufgestanden und habe geschrien, dass der Bf. der Besitzer einer Homosexuellenbar und homosexuell sei. So hätten die Enttäuschungen des Bf. angefangen. Eines Morgens, als er seine Bar geschlossen hätte, sei er von vier Männern überfallen und niedergeschlagen worden. Sie hätten ihm die Nase gebrochen. Das sei am römisch 40 geschehen. Am nächsten Tag habe der Bf. das Ganze bei der Polizei angezeigt. Zwei Tage später habe der Polizist, der die Anzeige entgegen genommen habe, dem Bf. Vorwürfe gemacht, dass er schwul sei und weshalb der Bf. so eine Bar führen würde. Der Polizist hätte dem Bf. gesagt, dass er es verdient hätte und froh sein solle, noch am Leben zu sein. Nachdem der Bf. diese Anzeige erstattet habe, seien auch immer wieder Polisten gekommen. Sie hätten den Bf. bedroht und Geld gefordert. Sie hätten gesagt, eine Bar für Homosexuelle sei gesetzlich nicht erlaubt und außerdem dürfe eine Bar nach Mitternacht nicht mehr betrieben werden. Am 3. Dezember habe dieser Polizist, bei dem der Bf. Anzeige erstattet habe und zwei weitere Polisten ohne Erlaubnis die Bar untersucht. Es seien schon Gäste da gewesen und die Polizisten hätten die Gäste weggeschickt. Der Bf. habe einen Durchsuchungsbefehl verlangt, aber sie hätten keinen gehabt. An diesem Tag hätten die Polizisten seine Bar zugesperrt. Sie hätten gesagt, dass es keine Homosexuellen-Bar geben dürfe und dies Zuführung zu Unzucht sein würden. Die Polizisten hätten dem Bf. mit Haft bedroht. Der Bf. habe sich rechtlich beraten lassen und auch eine Menschenrechtsorganisation "Zentrum gegen Gewalt" gewandt. An Behörden habe er sich nicht gewandt und die Menschenrechtsorganisation habe ihm nicht helfen können.
Auf Vorhalt, dass nach vorliegenden Informationen Homosexualität in der Mongolei nicht strafbar sei, gab der Bf. an, dass dies stimme, aber Homosexuelle in der Mongolei keine Ehe schließen dürfen würden.
Auf Vorhalt, dass seine Bar also offensichtlich aufgrund von rechtlichen Bestimmungen geschlossen worden sei, weil der Bf. über den normalen Betrieb hinaus sexuelle Handlungen gefördert habe und die Frage, ob es sich um einen Bordell-ähnlichen Betrieb gehandelt habe, meinte der Bf., dass seine Bar eine normale Zulassung wie jede andere Bar gehabt habe. Es gebe aber einen § 123 im Gesetz wegen Unzucht, der spezielle Bars für Homosexuelle verbieten würde. Da der Bf. eine solche Bar gehabt habe, sei diese von der Polizei geschlossen worden. Außerdem gebe es noch eine weitere Bestimmung, die den Ausschank von Alkohol nach Mitternacht untersagte. Der Bf. habe seine Bar aber stets bis in die frühen Morgenstunden geöffnetAuf Vorhalt, dass seine Bar also offensichtlich aufgrund von rechtlichen Bestimmungen geschlossen worden sei, weil der Bf. über den normalen Betrieb hinaus sexuelle Handlungen gefördert habe und die Frage, ob es sich um einen Bordell-ähnlichen Betrieb gehandelt habe, meinte der Bf., dass seine Bar eine normale Zulassung wie jede andere Bar gehabt habe. Es gebe aber einen Paragraph 123, im Gesetz wegen Unzucht, der spezielle Bars für Homosexuelle verbieten würde. Da der Bf. eine solche Bar gehabt habe, sei diese von der Polizei geschlossen worden. Außerdem gebe es noch eine weitere Bestimmung, die den Ausschank von Alkohol nach Mitternacht untersagte. Der Bf. habe seine Bar aber stets bis in die frühen Morgenstunden geöffnet
Befragt, ob es noch andere Gründe für seinen Asylantrag gebe, brachte der Bf. vor, dass sein Rechtsanwalt ihn beraten und gesagt hätte, dass der Bf. wegen Ausschank von Alkohol nach Mitternacht mit Geldstrafe und wegen Übertretung § 123 Förderung von Unzucht mit einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden könne. Das sei der Grund gewesen, weshalb der Bf. geflüchtet sei. Der Bf. wäre sonst vor ein Gericht gestellt worden. Der Bf. fürchte, dass er zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werde. In den Gefängnissen der Mongolei würden schlimme Bedingungen herrschen und der Bf. sogar sterben können. Er könne dort auch Opfer von Vergewaltigung werden.Befragt, ob es noch andere Gründe für seinen Asylantrag gebe, brachte der Bf. vor, dass sein Rechtsanwalt ihn beraten und gesagt hätte, dass der Bf. wegen Ausschank von Alkohol nach Mitternacht mit Geldstrafe und wegen Übertretung Paragraph 123, Förderung von Unzucht mit einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden könne. Das sei der Grund gewesen, weshalb der Bf. geflüchtet sei. Der Bf. wäre sonst vor ein Gericht gestellt worden. Der Bf. fürchte, dass er zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werde. In den Gefängnissen der Mongolei würden schlimme Bedingungen herrschen und der Bf. sogar sterben können. Er könne dort auch Opfer von Vergewaltigung werden.
Auf die Frage, was seit den gut zwei Jahren, in denen der Bf. außerhalb seines Landes gewesen sei, durch das Gericht betrieben worden sei, antwortete der Bf.: "In letzter Zeit wird Aids in der Mongolei verbreitet und den Schwulen werden deswegen Vorwürfe gemacht." Der Bf. sei nicht vor Gericht gestellt worden. Er sei ja geflüchtet. Seine Bar sei zum Objekt des Hasses der Öffentlichkeit geworden und Homosexuelle würden in seiner Heimat unter öffentlichem Druck stehen. Der Bf. habe Angst vor einer Rückschiebung. Er könne eingesperrt und vergewaltigt werden.
Auf Vorhalt, dass die allgemeine Situation in der Mongolei keine relevanten Gründe aufzeige, die internationalen Schutz rechtfertigen würden, Homosexualität nicht strafbar sei und Verfolgung im Konventionssinn daher nicht plausibel erscheine, entgegnete der Bf., dass die Gesellschaft in der Mongolei anders sei als hier und Gesetze nicht befolgt werden würden. Die Menschen seien nicht tolerant, die Homosexuellen würden in der Gesellschaft nicht toleriert werden.
6.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden habe können, dass der Bf. wegen Zugehörigkeit zur kasachischen Volksgruppe, seiner damit in Zusammenhang stehenden moslemischen Grundeinstellung oder seiner homosexuellen Orientierung in der Mongolei mit relevanten Problemen im Sinn der Konvention zu rechnen gehabt habe oder bei Rückkehr zu rechnen hätte. Auf Fragen, die dem Bf. zur Präzisierung seines Vorbringens gestellt worden seien, sei vielfach ausweichend und widersprüchlich geantwortet worden. Die mehrfache Auswechslung der Identitätsdaten lasse ebenfalls auf mangelnde Glaubwürdigkeit der Person schließen. Die in der Mongolei nicht vorhandene Möglichkeit der gleichgeschlechtlichen Eheschließung unter Männern entspreche der Regelung in Österreich und in vielen anderen Staaten Europas, in denen die gleichgeschlechtliche Ehe als nicht gesetzeskonform gelte. Verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Ermittlungen und Maßnahmen gegen den Bf. als Betreiber einer Bar, in der er entgegen den gesetzlichen Vorschriften nach der Sperrstunde ausgeschenkt habe und mit dem Betrieb der Bar behauptetermaßen auch gegen eine strafrechtliche Bestimmung verstoßen habe, hätten nicht aus Gründen der Konvention, sondern aus Gründen und im Rahmen der staatlichen Rechtsumsetzung erfolgt. Der Bf. habe nach angeblicher Beratung mit dem Rechtsanwalt vorgezogen, das angeblich bevorstehende Gerichtsverfahren bzw. die Anklageerhebung nicht abzuwarten, sondern sei gleich ausgereist. Es sei nicht plausibel, dass sich aus der Tatsache, dass der Bf. einer Mischehe entstamme und der Bf. nach seinem Vater ethnischer Kasache ohne Religionsbekenntnis sei, deswegen relevante Probleme ergeben hätten bzw. ergeben würden. Der vom Bf. angesprochene § 123 des Strafgesetzbuches (Criminal Code of Mongolia) stelle Werbung und Verteilung von Pornographie und Prostitution unter Strafe. Folge man den Angaben des Bf., so dürfe der Tatbestand des § 123 nicht erfüllt sein, was auch das Unterbleiben weiterer Strafverfolgungsmaßnahmen wie zum Beispiel Festnahme und/oder Anklageerhebung bei Gericht seitens der Justiz erklären würde. Die vom Bf. vorgebrachte Untersuchung durch die Polizeibehörden stelle ein jedem Staat zuzubilligendes Ermittlungsverfahren dar. Diesbezügliche Ermittlungsverfahren würden keine staatliche Verfolgung im Sinne der GFK darstellen. Zur allfällig bestehenden Diskriminierung von Homosexuellen sei anzumerken, dass es sich hierbei um ein wohl weltweit bestehendes, kulturelles Problem handle. Dass jedoch der mongolische Staat dafür zur Verantwortung zu ziehen wäre, wie seine Staatsbürger mit diesem kulturellen Problem umzugehen hätten, könne nicht zu Gunsten des Bf. ausgelegt werden. Obgleich es von Familienangehörigen oder Freunden Druck dahingehend geben könne, dass Männer bzw. Frauen heiraten und Kinder bekommen sollen, so falle dies trotzdem nicht unter Verfolgung gemäß Art. 3 der ECHR und diskriminiere bzw. verfolge auch die gewöhnliche Bevölkerung in der Mongolei grundsätzlich nicht homosexuelle Männer. Die Person des Bf. sei nur eingeschränkt glaubwürdig und sein Vorbringen hinsichtlich staatlicher Diskriminierung und Verfolgung nicht plausibel. Das Vorbringen könne daher zu diesen Punkten nicht als Sachverhalt festgestellt werden. Es liege in Österreich kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten bzw. niedergelassenen Fremden in Österreich vor. Festzustellen sei, dass der Bf. und jene Person, die der Bf. zu Beginn des Verfahrens als jene Person bezeichnet hätte, die er heiraten wollen würde, in Österreich getrennte Wege gehen.6.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden habe können, dass der Bf. wegen Zugehörigkeit zur kasachischen Volksgruppe, seiner damit in Zusammenhang stehenden moslemischen Grundeinstellung oder seiner homosexuellen Orientierung in der Mongolei mit relevanten Problemen im Sinn der Konvention zu rechnen gehabt habe oder bei Rückkehr zu rechnen hätte. Auf Fragen, die dem Bf. zur Präzisierung seines Vorbringens gestellt worden seien, sei vielfach ausweichend und widersprüchlich geantwortet worden. Die mehrfache Auswechslung der Identitätsdaten lasse ebenfalls auf mangelnde Glaubwürdigkeit der Person schließen. Die in der Mongolei nicht vorhandene Möglichkeit der gleichgeschlechtlichen Eheschließung unter Männern entspreche der Regelung in Österreich und in vielen anderen Staaten Europas, in denen die gleichgeschlechtliche Ehe als nicht gesetzeskonform gelte. Verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Ermittlungen und Maßnahmen gegen den Bf. als Betreiber einer Bar, in der er entgegen den gesetzlichen Vorschriften nach der Sperrstunde ausgeschenkt habe und mit dem Betrieb der Bar behauptetermaßen auch gegen eine strafrechtliche Bestimmung verstoßen habe, hätten nicht aus Gründen der Konvention, sondern aus Gründen und im Rahmen der staatlichen Rechtsumsetzung erfolgt. Der Bf. habe nach angeblicher Beratung mit dem Rechtsanwalt vorgezogen, das angeblich bevorstehende Gerichtsverfahren bzw. die Anklageerhebung nicht abzuwarten, sondern sei gleich ausgereist. Es sei nicht plausibel, dass sich aus der Tatsache, dass der Bf. einer Mischehe entstamme und der Bf. nach seinem Vater ethnischer Kasache ohne Religionsbekenntnis sei, deswegen relevante Probleme ergeben hätten bzw. ergeben würden. Der vom Bf. angesprochene Paragraph 123, des Strafgesetzbuches (Criminal Code of Mongolia) stelle Werbung und Verteilung von Pornographie und Prostitution unter Strafe. Folge man den Angaben des Bf., so dürfe der Tatbestand des Paragraph 123, nicht erfüllt sein, was auch das Unterbleiben weiterer Strafverfolgungsmaßnahmen wie zum Beispiel Festnahme und/oder Anklageerhebung bei Gericht seitens der Justiz erklären würde. Die vom Bf. vorgebrachte Untersuchung durch die Polizeibehörden stelle ein jedem Staat zuzubilligendes Ermittlungsverfahren dar. Diesbezügliche Ermittlungsverfahren würden keine staatliche Verfolgung im Sinne der GFK darstellen. Zur allfällig bestehenden Diskriminierung von Homosexuellen sei anzumerken, dass es sich hierbei um ein wohl weltweit bestehendes, kulturelles Problem handle. Dass jedoch der mongolische Staat dafür zur Verantwortung zu ziehen wäre, wie seine Staatsbürger mit diesem kulturellen Problem umzugehen hätten, könne nicht zu Gunsten des Bf. ausgelegt werden. Obgleich es von Familienangehörigen oder Freunden Druck dahingehend geben könne, dass Männer bzw. Frauen heiraten und Kinder bekommen sollen, so falle dies trotzdem nicht unter Verfolgung gemäß Artikel 3, der ECHR und diskriminiere bzw. verfolge auch die gewöhnliche Bevölkerung in der Mongolei grundsätzlich nicht homosexuelle Männer. Die Person des Bf. sei nur eingeschränkt glaubwürdig und sein Vorbringen hinsichtlich staatlicher Diskriminierung und Verfolgung nicht plausibel. Das Vorbringen könne daher zu diesen Punkten nicht als Sachverhalt festgestellt werden. Es liege in Österreich kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten bzw. niedergelassenen Fremden in Österreich vor. Festzustellen sei, dass der Bf. und jene Person, die der Bf. zu Beginn des Verfahrens als jene Person bezeichnet hätte, die er heiraten wollen würde, in Österreich getrennte Wege gehen.
6.3. In seiner Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 28.12.2009 gab der Bf. an, dass er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpfe. Die belangte Behörde habe den AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und Wahrung des Parteiengehörs nicht entsprochen. Durch gezieltere Fragen und einer eingehenderen Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen wäre die immense Gefahr für sein Leben substantiierbar gewesen. Aus diesem Grund ersuche er um die Möglichkeit, im Rahmen einer Verhandlung vor dem UBAS dies detailliert erläutern und ausführen zu können. Der Bf. würde sich bemühen, in der nächsten Zeit Beweismittel für sein Vorbringen zu erlangen und diese umgehend nach Erhalt vorlegen. Mit seiner Ausweisung werde massiv in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Dazu wolle er vorbringen, dass entgegen der Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde sein Aufenthalt weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährde und auch den öffentlichen Interessen nicht entgegen stehe. In Anbetracht der konkreten Umstände seines Falles hätte die im Bescheid vorgenommene Interessenabwägung nicht zu seinem Nachteil ausfallen dürfen, der von der Bescheid erlassenden Behörde vorgenomme Eingriff in das Privatleben sei unter den gegebenen Umständen keineswegs zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Aus diesem Grund verletze der angefochtene Bescheid auf Grundlage der hier angeführten Begründung den Bf. in seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens.6.3. In seiner Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 28.12.2009 gab der Bf. an, dass er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpfe. Die belangte Behörde habe den AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und Wahrung des Parteiengehörs nicht entsprochen. Durch gezieltere Fragen und einer eingehenderen Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen wäre die immense Gefahr für sein Leben substantiierbar gewesen. Aus diesem Grund ersuche er um die Möglichkeit, im Rahmen einer Verhandlung vor dem UBAS dies detailliert erläutern und ausführen zu können. Der Bf. würde sich bemühen, in der nächsten Zeit Beweismittel für sein Vorbringen zu erlangen und diese umgehend nach Erhalt vorlegen. Mit seiner Ausweisung werde massiv in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Dazu wolle er vorbringen, dass entgegen der Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde sein Aufenthalt weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährde und auch den öffentlichen Interessen nicht entgegen stehe. In Anbetracht der konkreten Umstände seines Falles hätte die im Bescheid vorgenommene Interessenabwägung nicht zu seinem Nachteil ausfallen dürfen, der von der Bescheid erlassenden Behörde vorgenomme Eingriff in das Privatleben sei unter den gegebenen Umständen keineswegs zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Aus diesem Grund verletze der angefochtene Bescheid auf Grundlage der hier angeführten Begründung den Bf. in seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens.
6.4. Wie sich aus einer Gesamtschau der Angaben des Bf. im Verfahren ergibt, war der Bf. nicht in der Lage, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Bf. gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Bf. in seinem Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Der Bf. war nicht imstande, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes übereinstimmende, ausreichend substanziierte und nachvollziehbare und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates zu machen.
Der Bf. brachte im Wesentlichen vor, durch das Betreiben einer Bar für Homosexuelle Probleme in seinem Heimatstaat bekommen zu haben. Dabei schilderte der Bf. zwar, auf welche Weise sowie in welchem Stadtteil XXXX das Lokal entstanden sei und unter welchem Namen er das Lokal eröffnet habe, der Bf. war aber absolut nicht in der Lage, eine Homepage zu nennen, auf der Informationen über das Lokal erhältlich sein würden. Obwohl er vorgebracht hatte, dass es eine solche Homepage geben würde, gab der Bf. zunächst statt einer Homepage eine E-Mailadresse an, bei zwei neuerlichen Aufforderungen, die Homepage bekannt zu geben, wich der Bf. schlicht der Frage aus und weigerte sich darauf einzugehen. Weiters wurde vom Bf. behauptet, ein Gast habe in einer Zeitschrift über die Bar berichtet. Der Bf. wusste jedoch nicht, in welcher Zeitschrift dies geschehen sei. Angenommen der Bf. hätte tatsächlich - wie von ihm behauptet - Unterlagen/Berichte über sein Lokal an seine E-Mailadresse gesendet bekommen, ist es absolut nicht nahvollziehbar, warum der Bf. diese bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt hat. Im Zusammenhang mit dem Lokal legte der Bf. zwar ein Foto vor, auf dem er selbst mit drei anderen Personen abgebildet ist, wobei dieses Foto in jedem anderen Lokal aufgenommen werden hätte können. Sodann legte der Bf. eine Karte vor, auf der der Director des "XXXX" mit dem Namen "XXXX" zu lesen war. Dieser Name ähnelt zwar jenem vom Bf., weicht aber dennoch von allen vom Bf. im Asylverfahren verwendeten Namen ab. Während der Bf. vor der EAST West noch behauptet hatte, er habe die Idee für die Eröffnung des Lokals aus Russland "mitgenommen", sprach der Bf. vor dem BAG wiederum davon, dass ihm die Menschenrechtsorganisation "XXXX" nach seiner Rückkehr in die Mongolei dazu geraten habe, eine entsprechende Einrichtung zu eröffnen.Der Bf. brachte im Wesentlichen vor, durch das Betreiben einer Bar für Homosexuelle Probleme in seinem Heimatstaat bekommen zu haben. Dabei schilderte der Bf. zwar, auf welche Weise sowie in welchem Stadtteil römisch 40 das Lokal entstanden sei und unter welchem Namen er das Lokal eröffnet habe, der Bf. war aber absolut nicht in der Lage, eine Homepage zu nennen, auf der Informationen über das Lokal erhältlich sein würden. Obwohl er vorgebracht hatte, dass es eine solche Homepage geben würde, gab der Bf. zunächst statt einer Homepage eine E-Mailadresse an, bei zwei neuerlichen Aufforderungen, die Homepage bekannt zu geben, wich der Bf. schlicht der Frage aus und weigerte sich darauf einzugehen. Weiters wurde vom Bf. behauptet, ein Gast habe in einer Zeitschrift über die Bar berichtet. Der Bf. wusste jedoch nicht, in welcher Zeitschrift dies geschehen sei. Angenommen der Bf. hätte tatsächlich - wie von ihm behauptet - Unterlagen/Berichte über sein Lokal an seine E-Mailadresse gesendet bekommen, ist es absolut nicht nahvollziehbar, warum der Bf. diese bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt hat. Im Zusammenhang mit dem Lokal legte der Bf. zwar ein Foto vor, auf dem er selbst mit drei anderen Personen abgebildet ist, wobei dieses Foto in jedem anderen Lokal aufgenommen werden hätte können. Sodann legte der Bf. eine Karte vor, auf der der Director des "XXXX" mit dem Namen "XXXX" zu lesen war. Dieser Name ähnelt zwar jenem vom Bf., weicht aber dennoch von allen vom Bf. im Asylverfahren verwendeten Namen ab. Während der Bf. vor der EAST West noch behauptet hatte, er habe die Idee für die Eröffnung des Lokals aus Russland "mitgenommen", sprach der Bf. vor dem BAG wiederum davon, dass ihm die Menschenrechtsorganisation "XXXX" nach seiner Rückkehr in die Mongolei dazu geraten habe, eine entsprechende Einrichtung zu eröffnen.
Aber auch in zeitlicher Hinsicht ließen sich die Angaben des Bf. nicht in einen sinnvollen Zusammenhang bringen. Vor der EAST West gab der Bf. an, dass die Vorfälle rund um sein Lokal (Zusammenschlagen und Bedrohen des Bf., Zusperren des Lokals, etc.) ab dem 10.06.2004 stattgefunden hätten. Laut Angaben vor dem BAG habe der Bf. die Bar jedoch erst am 11.07.2004 eröffnet, weshalb diesbezüglichen Probleme nicht schon einen Monat zuvor begonnen haben können. Der Überfall auf seine Person habe sich überhaupt erst am XXXX ereignet.Aber auch in zeitlicher Hinsicht ließen sich die Angaben des Bf. nicht in einen sinnvollen Zusammenhang bringen. Vor der EAST West gab der Bf. an, dass die Vorfälle rund um sein Lokal (Zusammenschlagen und Bedrohen des Bf., Zusperren des Lokals, etc.) ab dem 10.06.2004 stattgefunden hätten. Laut Angaben vor dem BAG habe der Bf. die Bar jedoch erst am 11.07.2004 eröffnet, weshalb diesbezüglichen Probleme nicht schon einen Monat zuvor begonnen haben können. Der Überfall auf seine Person habe sich überhaupt erst am römisch 40 ereignet.
Im Übrigen erweckte auch der Umstand, dass der Bf. von Beginn des Verfahrens kontinuierlich falsche Angaben zu seiner Identität tätigte, den Eindruck, dass der Bf. nicht gewillt war, an der Feststellung des wahren Sachverhaltes mitzuwirken, sondern stattdessen versuchte, die Behörden zu täuschen und eine asylrelevante Verfolgung zu konstruieren.
Abgesehen von den vielen widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben des Bf. war aber auch im angeblichen Vorgehen der Polizei keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention auszumachen. Der Bf. sprach explizit davon, trotz einer ihm bekannten gesetzlichen Bestimmung, die den Ausschank von Alkohol nach Mitternacht untersage, seine Bar bis stets in die frühen Morgenstunden geöffnet gehabt und Alkohol ausgeschenkt zu haben. Aufgrund der Übertretung dieser Vorschrift ist es durchaus nachvollziehbar und auch legitim, dass staatliche Behörden das Lokal überprüfen und etwaige rechtliche Schritte setzen. Das diesbezügliche Gerichtsverfahren hat der Bf. nicht abgewartet und sich stattdessen vorzeitig abgesetzt.
Weiters wurde vom Bf. behauptet, er habe wegen seiner Religion Probleme gehabt, ohne aber mit einem einzigen Wort konkret zu schildern, worin sich diese Probleme geäußert hätten. Alles was er vorzubringen vermochte war, dass Buddhisten Moslems nicht mögen würden und der Bf., wenn er das moslemische Religionsbekenntnis haben wollen würde, benachteiligt werden würde. Sieht man von der Tatsache ab, dass der Bf. seine diesbezüglichen Probleme nicht näher erörtern konnte, widerspricht seine Behauptung der Tatsache, dass er über gar kein Religionsbekenntnis verfügt.
Ähnlich verhielt es sich mit der Behauptung des Bf., wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt zu haben. Der Bf. erklärte, dass sein Vater Kasache sei, die Mongolen Kasachen nicht mögen würden und der Bf. als kleines Kind immer benachteiligt worden sei. Eine Benachteiligung, geschweige denn Verfolgung seiner Person, seit Ende seiner Kindheit wurde vom Bf. nicht einmal ansatzweise erwähnt.
Dem Bf. ist lediglich insofern zuzustimmen, als es ihm als Homosexuellen in der Mongolei nicht gestattet ist, einen gleichgeschlechtlichen Partner zu ehelichen. Allein durch diesen Umstand kann aber keine Verfolgung des Bf. im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gesehen werden, fehlt es im vorliegenden Fall an der Erfüllung des Tatbestandes der "Verfolgung" des Bf. Aber selbst unter der Annahme, dass der Bf. tatsächlich aufgrund seiner Homosexualität von Privatpersonen verfolgt worden wäre, würde dieses Vorbringen keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten (asylrelevanten) Gründen darstellen, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Heimatstaat der Bf. sonst zurechenbar wäre. Konkrete Anhaltspunkte dahin gehend, dass die staatlichen Institutionen der Mongolei im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind aus den vorliegenden Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage in der Mongolei nicht ersichtlich. Der Bf. brachte zwar vor, dass ihm die staatlichen Behörden jeglichen Schutz verweigert hätten und daher Übergriffe gegen seine Peron durch Privatpersonen aufgrund seiner sexuellen Neigung sehr wohl dem Staat zurechenbar wären. Aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich jedoch, dass die Mongolei keine speziellen Gesetze gegen Homosexualität hat, es keine organisierten Gruppen gibt, die gegen Homosexuelle auftreten und es keine Hinweise auf Diskriminierung oder Verfolgung durch den Staat oder Mitbürgern von homosexuellen Menschen gibt. Die mongolischen Staatsorgane diskriminieren weder homosexuelle Männer noch verfolgen sie diese. Der Asylgerichtshof verkennt im Hinblick auf die vorliegenden Informationen zur Lage in der Mongolei nicht, dass homosexuellen Menschen ablehnende Haltung seitens der Bevölkerung widerfahren kann und die Mongolei keineswegs als homosexuellenfreundliche Nation zu betrachten ist. Von einer gänzlichen Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der mongolischen Behörden kann im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Übergriffen gegen Homosexuelle aber jedenfalls nicht gesprochen werden.
7. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.7. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
8. Der Bf. konnte somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden. Auch andere Gründe, die die Rückkehr des Bf. in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, konnten im Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden. Auf Grund des Vorbringens ist vielmehr davon auszugehen, dass der Bf. seinen Herkunftsstaat aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.
9. Schließlich wurden seitens des Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens andere Fluchtgründe nicht behauptet.
II.3. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
1. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Bf. ergeben sich aus den angeführten und im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Hierbei wurden unbedenkliche Berichte der österreichischen Botschaft in Peking und verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des britischen UK Home Office und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch solche von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International, Freedom House, der Friedrich-Ebert-Stiftung oder der Hanns-Seidel-Stiftung.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2. Die in das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat wurden dem Bf. zur Abgabe einer diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Der Bf. hat in seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 28.09.2009 und 26.04.2010 zu den übermittelten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen Stellung bezogen.
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28.09.2009 führt der Bf. aus, dass er in diesen Berichten mehr Informationen zur tatsächlich bestehenden Ist-Situation zur Politik, Korruption, Menschenrechtsverletzung und Homosexualität. Die zahlreichen Gesetze, die von der mongolischen Regierung verabschiedet worden seien, würden bis heute nicht vollständig umgesetzt werden, weil die Korruption stark zugenommen habe. Dazu würden die mongolischen ultranationalistischen Gruppierungen kommen, die ihre Aktivitäten nicht gegen Ausländer in der Mongolei, sondern auch gegen homosexuelle Menschen richten würden. Diese Vereinigungen würden sogar von einigen Polizeiämtern unterstützt. Es gebe für Randgruppen wie jene des Bf. keine Möglichkeit in der Mongolei, ein faires Gerichtsverfahren zu bekommen, da viele Beamte und Staatsbedienstete korrumpiert seien und offen ihre Abneigung aussprechen würden. Menschen würden unter falschen Anschuldigungen willkürlich verhaftet und die Täter nicht sanktioniert. Die Menschenrechtslage in der Mongolei sei viel schlimmer und menschenverachtender als in diesen Berichten dargestellt sei. Auch der Bf. sei Opfer von willkürlicher Handlung der Polizeibeamten geworden. Seine Bar sei unter falscher Anschuldigung zugesperrt und der Bf. persönlich mehrfach von Nationalisten bedroht und geschlagen worden. Im Allgemeinen widerspreche der Bf. den Berichten nicht, aber er könne nicht in dieser Version akzeptieren, da die Berichte nicht vollständigen und zu positiv seien, die Realität der mongolischen Gesellschaft nicht ganz widerspiegeln würde und ein anderes, zu harmloses Bild über das Land darstellen würde.
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 26.04.2010 gab der Bf. an, dass die Berichte die meist sehr positiven Entwicklungen des Landes darlegen würden. Es würden in diesen Berichten Informationen zur tatsächlichen, bestehenden Ist-Situation der Transsexuellen, die zu einer Randgruppe zugeordnet und keine Akzeptanz seitens der mongolischen Gesellschaft, dem Rechtssystem und der Politik finden würden, fehlen. Einige Bekannte des Bf. aus der transsexuellen Szene seien im Dezember 2009 von den Mitgliedern der ultranationalistischen Bewegung "Dayar Mongol" gewaltsam von der Straße verschleppt und sehr brutal "zugerichtet" worden. Einige Menschen von der Szene hätten aus Angst vor weiteren Misshandlungen und Verfolgungen bereits das Land verlassen und um politisches Asyl in Europa angesucht. Die derzeitige Lage der gleichgesinnten Menschen in der Mongolei sei sehr ernst. Der Bf. lege dazu auch einen Zeitungsbericht "XXXX" und die Kopie eines an die mongolische Regierung gerichteten Briefes von Human Rights Watch vom 09.06.2009, bezüglich der Bedrohung und Abwertung der transsexuellen Menschen in der Mongolei, bei. Mit Hilfe der internationalen Organisationen würden Transsexuelle versuchen, ihre Rechte in der Mongolei durchzusetzen, leider sei dies nur vom Ausland aus möglich, da in der Mongolei Lebensgefahr und Verfolgung drohe. Der Bf. sei wegen seiner sexuellen Orientierung verfolgt, bedroht und körperlich attackiert worden. Die mongolische Polizei habe ihm den notwendigen Schutz verweigert. Wenn die staatlichen Stellen keine Sicherheit und keinen Schutz anbieten, betrachte der Bf. das als direkte Verweigerung des Staates, ihm den notwendigen Schutz zu gewähren. Auch die inländische Fluchtalternative sei ihm verwehrt geblieben, da die zahlreichen Wohnortwechsel keine Sicherheit gebracht hätten. Die mongolische Polizei würde Desinteresse zeige und die Verfolgung durch private Personen und Gruppierungen als unbedenkliches Delikt betrachten. Die Polizeibeamten würden mit den Menschen sympathisieren, die gegen transsexuelle Menschen seien und somit Menschenrechte verletzen und selber zu Mittätern werden. Der Bf. könne die Länderinformation in dieser Version nicht akzeptieren, da die Berichte nicht vollständig, zu positiv und zu regierungsnah seien, die Realität der mongolischen Gesellschaft nicht wahrheitsgetreu widerspiegeln und ein ganz anderes, harmloses Bild über das Land darstellen würden. Die Situation in der Mongolei werde immer schlimmer, der Bf. habe wirklich Angst dort getötet zu werden. Menschen, die anders denken und leben wollen, würden dort von der Behörde nicht ernst genommen werden und keine Sicherheit bekommen. Der Bf. habe Angst, wieder in die Mongolei abgeschoben zu werden, weil ihm Verfolgung und Lebensgefahr drohe.
Den Ausführungen des Bf. ist entgegen zu halten, dass die derzeitige politische Lage in der Mongolei durchaus als stabil und demokratisch bezeichnet werden kann, wenngleich nicht verkannt wird, dass es vereinzelt immer noch zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, doch ist in der gegenständlichen Rechtssache jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern der Bf. im Fall der Rückkehr auf Grund der derzeitigen Lage in der Mongolei konkret einem realen Risiko eines Eingriffs in seine physische Integrität ausgesetzt sein sollte. Wenn der Bf. vorbringt, wie sich die politische Lage in der Mongolei nunmehr darstelle, so ist einzuwenden, dass der Bf. die Mongolei bereits im Jahr 2004 verlassen hatte und seitdem nicht mehr dort gewesen war. Dass er persönliche Erfahrungen und Erlebnisse hinsichtlich der aktuellen politischen Situation in der Mongolei aufweisen könne, ist daher nicht nachvollziehbar. Die Aussagen des Bf. in seiner Stellungnahme geben lediglich die persönliche Meinung und Wahrnehmung des Bf. hinsichtlich der politischen Lage in der Mongolei wider, ohne jedoch diese Behauptungen mit (unbedenklichen) Informationsquellen konkret zu belegen.
Den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ist der Bf. in seiner Stellungnahme jedoch nicht substanziiert entgegen getreten.
3. Im Übrigen hat der Bf. im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.1. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
2. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden, zumal der gegenständliche Asylantrag nach dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.2. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden, zumal der gegenständliche Asylantrag nach dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.
Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.
3. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.3. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
4. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".4. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
6. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.6. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
7. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C1ß weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.7. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C1ß weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.
8. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
9. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.9. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Zur Vorgängerbestimmung Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).Zur Vorgängerbestimmung Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (aufgehoben durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch Paragraph 67 d, AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).
10. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.10. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Als Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Bf., in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Bf. nicht glaubhaft gemacht werden. Der Bf. hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des Bf. für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat der Schluss zu ziehen, dass die Stellung des gegenständlichen Asylantrages nur aus dem Grund erfolgte, sich nach illegaler Einreise (unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften) den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
4. Der Bf. konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,.
Gemäß § 57 FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Gemäß Paragraph 57, FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG idF der Novelle 2003, BGBl. I Nr. 126/2002, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung der Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).
2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf § 57 FrG in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des § 50 FPG:2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf Paragraph 57, FrG in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des Paragraph 50, FPG:
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG bzw. des § 50 FPG ist durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG bzw. des Paragraph 50, FPG ist durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).
3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 57 Abs. 1 FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
4. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.4. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:
"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:
"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
5. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.5. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.
Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß § 50 Abs. 1 FPG im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unzulässig wäre.Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG im Zusammenhalt mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 unzulässig wäre.
6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat zulässig ist:
6.1. Dass der Bf. im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Selbst wenn im Herkunftsstaat die Todesstrafe als gesetzliche Strafsanktion für besonders schwere Straftaten vorgesehen ist, so hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kein reales Risiko ergeben, dass der Bf. im Herkunftsstaat einer dem 6. bzw. 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden würde.
6.2. Beim Bf. handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
6.3. Der Bf. legte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof mit der Stellungnahme zur Verfahrensanordnung eine Bestätigung der XXXX vom 25.03.2010 vor, derzufolge der Bf. wegen einer chronischen Hepatitis C in Behandlung stehe und die voraussichtliche Therapiedauer 48 Wochen (8. Behandlungswoche zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung) betrage. Laut Auskunft der behandelnden Fachärztin allgemein zur Behandlung von chronischer Hepatitis C führte diese aus, dass es sich bei einer chronischen Hepatitis C Erkrankung nicht um eine unmittelbar lebensbedrohende Erkrankung handle und die Behandlung mit Interferon und Riboverin eine international standardisierte Vorgehensweise sei, die weltweit und ihres Wissen nach auch in der Mongolei angewandt wird.6.3. Der Bf. legte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof mit der Stellungnahme zur Verfahrensanordnung eine Bestätigung der römisch 40 vom 25.03.2010 vor, derzufolge der Bf. wegen einer chronischen Hepatitis C in Behandlung stehe und die voraussichtliche Therapiedauer 48 Wochen (8. Behandlungswoche zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung) betrage. Laut Auskunft der behandelnden Fachärztin allgemein zur Behandlung von chronischer Hepatitis C führte diese aus, dass es sich bei einer chronischen Hepatitis C Erkrankung nicht um eine unmittelbar lebensbedrohende Erkrankung handle und die Behandlung mit Interferon und Riboverin eine international standardisierte Vorgehensweise sei, die weltweit und ihres Wissen nach auch in der Mongolei angewandt wird.
Somit ergibt sich, dass weder eine unmittelbar lebensbedrohende Erkrankung noch ein sonstiger auf die Person des Bf. bezogener "außergewöhnlicher Umstand" behauptet oder bescheinigt wird, der ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte. Der Bf. selbst hat in seinem gesamten Vorbringen nicht behauptet, auf Grund dieser Erkrankungen nicht in die Mongolei zurückkehren oder dort nicht ausreichend behandelt werden zu können sondern behauptet, ohne dies näher darzulegen, nicht im europäischen Niveau medizinisch versorgt zu werden.Somit ergibt sich, dass weder eine unmittelbar lebensbedrohende Erkrankung noch ein sonstiger auf die Person des Bf. bezogener "außergewöhnlicher Umstand" behauptet oder bescheinigt wird, der ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 darstellen könnte. Der Bf. selbst hat in seinem gesamten Vorbringen nicht behauptet, auf Grund dieser Erkrankungen nicht in die Mongolei zurückkehren oder dort nicht ausreichend behandelt werden zu können sondern behauptet, ohne dies näher darzulegen, nicht im europäischen Niveau medizinisch versorgt zu werden.
6.4. Auf dem Boden der bisher ergangenen einzelfallbezogenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), beginnend mit dem Urteil vom 02.05.1997 im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich, hat der EGMR in einem Urteil der Großen Kammer vom 27.05.2008 im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 26565/05 (Z 32 ff.), zur Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. Abschiebung von schwerkranken Fremden im Lichte des Art. 3 EMRK folgende Grundsätze entwickelt:6.4. Auf dem Boden der bisher ergangenen einzelfallbezogenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), beginnend mit dem Urteil vom 02.05.1997 im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich, hat der EGMR in einem Urteil der Großen Kammer vom 27.05.2008 im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 26565/05 (Ziffer 32, ff.), zur Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. Abschiebung von schwerkranken Fremden im Lichte des Artikel 3, EMRK folgende Grundsätze entwickelt:
Fremde, die von Abschiebung bedroht sind und sich auf ihren schlechten Gesundheitszustand berufen, können keinen Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat mit dem Hinweis begründen, ein solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten. Auch die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse, einschließlich der Lebenserwartung, im Falle einer Ausweisung aus dem Vertragsstaat erheblich herabgesetzt werden würden, ist nicht ausreichend, um eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer ernsthaften psychischen oder physischen Krankheit leidenden Fremden in einen Staat auszuweisen, in dem der Stand der medizinischen Versorgung niedriger ist und nicht jenem im Aufenthaltsstaat entspricht, kann nur in sehr außergewöhnlichen Fällen ("in a very exceptional case"), in denen dies humanitäre Gründe auch zwingend erforderlich machen, dem Art. 3 EMRK entgegen stehen. Unter sehr außergewöhnlichen Umständen ("very exceptional circumstances") sind im Hinblick auf das Urteil im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich Umstände zu verstehen, in denen eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung vorliegt und eine Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Zielstaat gänzlich fehlt. Der EGMR schließt nicht aus, dass es noch andere sehr außergewöhnliche Fälle geben könnte, in denen humanitäre Erwägungen gleichermaßen zwingend zu berücksichtigen sind, doch rechtfertigt er diesen im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich festgelegten strengen Maßstab mit dem hohen Eingriffsschwellenwert und dem absoluten Charakter des Art. 3 EMRK sowie der nicht direkten Verantwortung eines Vertragsstaates für künftige Schäden, die auf Grund einer natürlich auftretenden Erkrankung und dem Mangel an ausreichenden Mitteln zu ihrer Behandlung im Zielstaat entstehen.Fremde, die von Abschiebung bedroht sind und sich auf ihren schlechten Gesundheitszustand berufen, können keinen Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat mit dem Hinweis begründen, ein solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten. Auch die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse, einschließlich der Lebenserwartung, im Falle einer Ausweisung aus dem Vertragsstaat erheblich herabgesetzt werden würden, ist nicht ausreichend, um eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer ernsthaften psychischen oder physischen Krankheit leidenden Fremden in einen Staat auszuweisen, in dem der Stand der medizinischen Versorgung niedriger ist und nicht jenem im Aufenthaltsstaat entspricht, kann nur in sehr außergewöhnlichen Fällen ("in a very exceptional case"), in denen dies humanitäre Gründe auch zwingend erforderlich machen, dem Artikel 3, EMRK entgegen stehen. Unter sehr außergewöhnlichen Umständen ("very exceptional circumstances") sind im Hinblick auf das Urteil im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich Umstände zu verstehen, in denen eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung vorliegt und eine Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Zielstaat gänzlich fehlt. Der EGMR schließt nicht aus, dass es noch andere sehr außergewöhnliche Fälle geben könnte, in denen humanitäre Erwägungen gleichermaßen zwingend zu berücksichtigen sind, doch rechtfertigt er diesen im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich festgelegten strengen Maßstab mit dem hohen Eingriffsschwellenwert und dem absoluten Charakter des Artikel 3, EMRK sowie der nicht direkten Verantwortung eines Vertragsstaates für künftige Schäden, die auf Grund einer natürlich auftretenden Erkrankung und dem Mangel an ausreichenden Mitteln zu ihrer Behandlung im Zielstaat entstehen.
Im og. Fall D. gg. Vereinigtes Königreich ging es um einen Bürger von St. Kitts and Nevis, der erwiesenermaßen an AIDS im Endstadium erkrankt war und nur mehr wenige Monate zu leben hatte. Im Fall einer Abschiebung in seinen Heimatstaat wäre er mangels einer gesicherten medizinischen und familiären Betreuung einsam und unter qualvollen Umständen innerhalb weniger Wochen verstorben.
Auch der Umstand, dass die Kosten einer an sich verfügbaren Versorgung möglicherweise erheblich höher sind, mag an diesen vom EGMR entwickelten Grundsätzen nichts ändern (EGMR 25.11.2004, Amegnigan, Zl. 25629/04; siehe auch VwGH 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379).
Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Zl. 44599/98) hatte der EGMR zu prüfen, ob die Abschiebung einer an Schizophrenie erkrankten Person nach Algerien ein reales Risiko darstellen würde, dass die Abschiebung dieser Person im Hinblick auf ihren gegenwärtigen gesundheitlichen Zustand den Garantien des Art. 3 EMRK zuwider läuft oder nicht. Letztlich wurde vom EGMR in diesem konkreten Fall eine Verletzung des Art. 3 EMRK verneint.Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Zl. 44599/98) hatte der EGMR zu prüfen, ob die Abschiebung einer an Schizophrenie erkrankten Person nach Algerien ein reales Risiko darstellen würde, dass die Abschiebung dieser Person im Hinblick auf ihren gegenwärtigen gesundheitlichen Zustand den Garantien des Artikel 3, EMRK zuwider läuft oder nicht. Letztlich wurde vom EGMR in diesem konkreten Fall eine Verletzung des Artikel 3, EMRK verneint.
So hat der EGMR im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen und Art. 3 EMRK unter anderem erkannt, dass psychische Erkrankungen so lange nicht die erforderliche Schwere (Gravität) erreichen, als es beispielsweise nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist (EGMR 10.11.2005, Ramadan ua., Zl. 35989/03). Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein (EGMR 04.07.2006, Karim, Zl. 24171/05). Die fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen (einschließlich freiwilliger Aufenthalte) in offenen Bereichen psychiatrischer Einrichtungen indiziert bereits eine fehlende Schwere der Erkrankung (EGMR 10.11.2005, Ramadan ua., Zl. 35989/03).So hat der EGMR im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen und Artikel 3, EMRK unter anderem erkannt, dass psychische Erkrankungen so lange nicht die erforderliche Schwere (Gravität) erreichen, als es beispielsweise nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist (EGMR 10.11.2005, Ramadan ua., Zl. 35989/03). Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein (EGMR 04.07.2006, Karim, Zl. 24171/05). Die fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen (einschließlich freiwilliger Aufenthalte) in offenen Bereichen psychiatrischer Einrichtungen indiziert bereits eine fehlende Schwere der Erkrankung (EGMR 10.11.2005, Ramadan ua., Zl. 35989/03).
6.5.. Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).6.5.. Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
6.6. In der gegenständlichen Rechtssache liegen unter Berücksichtigung der og. Rechtsprechung des EGMR und der Art der Erkrankungen des Bf. keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung des Bf. darstellen würden.6.6. In der gegenständlichen Rechtssache liegen unter Berücksichtigung der og. Rechtsprechung des EGMR und der Art der Erkrankungen des Bf. keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung des Bf. darstellen würden.
Im Herkunftsstaat des Bf. sind medizinische Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich verfügbar. Dies ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Bf. Demnach gibt es in der Mongolei Behandlutngsmöglichkeiten für Hepatitis C und eine vorbeugende Behandlung chronischer Hepatitis C auf Basis von Interferon. Diese Behandlungsmöglichkeiten gibt es in großen und kleinen Städten. In XXXX gibt es ein zentrales Krankenhaus für Hepatitis-PatientenIm Herkunftsstaat des Bf. sind medizinische Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich verfügbar. Dies ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Bf. Demnach gibt es in der Mongolei Behandlutngsmöglichkeiten für Hepatitis C und eine vorbeugende Behandlung chronischer Hepatitis C auf Basis von Interferon. Diese Behandlungsmöglichkeiten gibt es in großen und kleinen Städten. In römisch 40 gibt es ein zentrales Krankenhaus für Hepatitis-Patienten
6.7. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009.6.7. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009.
7. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht dem Bf. im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.7. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht dem Bf. im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Eine solche Gefahr hat der Bf. weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
III.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
3.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
4. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).4. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
5. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.5. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.
6. Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung des Bf. in seinen Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der og. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:6. Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung des Bf. in seinen Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der og. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:
6.1. Der Bf. führt laut eigenen Angaben in Österreich seit zwei Jahren eine partnerschaftliche Beziehung mit seinem österreichischen Freund. Über andere familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt der Bf. nicht. Diese Partnerschaft ist zu einem Zeitpunkt begründet worden, als der gegenständlich angefochtene abweisende Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem eine Ausweisung aus Österreich verbunden ist, bereits erlassen und ein Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof anhängig war. Dem Bf. musste daher zu jenem Zeitpunkt bereits bewusst gewesen sein, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich während des Asylverfahrens nur ein vorläufiger ist und er zum damaligen Zeitpunkt im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verfahrens nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. Nach der oa. Rechtsprechung des EGMR kann eine nichteheliche Lebensgemeinschaft je nach Art und Dauer und ab Erreichen einer besonderen Stärke ihrer tatsächlichen Intensität durchaus eine (eheähnliche) Familiengemeinschaft iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, insbesondere wenn die Lebensgefährten bereits seit längerer Zeit im gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsame Kinder haben. Im gegenständlichen Fall erscheint die tatsächliche Intensität der bestehenden Lebensgemeinschaft dadurch vermindert, dass diese erst seit vergleichweise kurzer Zeit im gemeinsamen Haushalt besteht und über die übliche emotionale Bindung als Lebensgefährten nicht hinaus geht. Allein die Tatsache des Bestehens einer Lebensgemeinschaft mit einem in Österreich dauerhaft lebenden österreichischen Staatsbürger reicht jedoch nicht aus, um durch die angeordnete Ausweisung jedenfalls einen unzulässigen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben annehmen zu können.6.1. Der Bf. führt laut eigenen Angaben in Österreich seit zwei Jahren eine partnerschaftliche Beziehung mit seinem österreichischen Freund. Über andere familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt der Bf. nicht. Diese Partnerschaft ist zu einem Zeitpunkt begründet worden, als der gegenständlich angefochtene abweisende Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem eine Ausweisung aus Österreich verbunden ist, bereits erlassen und ein Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof anhängig war. Dem Bf. musste daher zu jenem Zeitpunkt bereits bewusst gewesen sein, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich während des Asylverfahrens nur ein vorläufiger ist und er zum damaligen Zeitpunkt im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verfahrens nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. Nach der oa. Rechtsprechung des EGMR kann eine nichteheliche Lebensgemeinschaft je nach Art und Dauer und ab Erreichen einer besonderen Stärke ihrer tatsächlichen Intensität durchaus eine (eheähnliche) Familiengemeinschaft iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen, insbesondere wenn die Lebensgefährten bereits seit längerer Zeit im gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsame Kinder haben. Im gegenständlichen Fall erscheint die tatsächliche Intensität der bestehenden Lebensgemeinschaft dadurch vermindert, dass diese erst seit vergleichweise kurzer Zeit im gemeinsamen Haushalt besteht und über die übliche emotionale Bindung als Lebensgefährten nicht hinaus geht. Allein die Tatsache des Bestehens einer Lebensgemeinschaft mit einem in Österreich dauerhaft lebenden österreichischen Staatsbürger reicht jedoch nicht aus, um durch die angeordnete Ausweisung jedenfalls einen unzulässigen Eingriff in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben annehmen zu können.
Der Bf. wurde im Februar 2009 zum Bachelorstudium Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur an der Universität XXXX zugelassen. Nachweise über einen Studienerfolg oder Ablegung der von ihm noch abzulegenden Ergänzungsprüfung in Deutsch hat der Bf. nicht beigebracht, weshalb allein aus der Zulassung eine berücksichtigungswürdige besondere Integration des Bf. in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht trotz des nunmehr fünfjährigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar ist.Der Bf. wurde im Februar 2009 zum Bachelorstudium Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur an der Universität römisch 40 zugelassen. Nachweise über einen Studienerfolg oder Ablegung der von ihm noch abzulegenden Ergänzungsprüfung in Deutsch hat der Bf. nicht beigebracht, weshalb allein aus der Zulassung eine berücksichtigungswürdige besondere Integration des Bf. in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht trotz des nunmehr fünfjährigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar ist.
Wenn auch unzweifelhaft Ansätze einer sprachlichen und beruflichen Integration des Bf. in Österreich vorhanden sind, so sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben des Bf. in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.
Schließlich war zu berücksichtigen, dass die mittlerweile allenfalls erfolgte Begründung des Privat- und Familienlebens in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens beruht. Der weitere rechtmäßige Aufenthalt war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich unsicher. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere im Fall Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privatleben im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig.
Es war im gegenständlichen Fall vielmehr davon auszugehen, dass der Bf. seinen Asylantrag nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich nach illegaler Einreise in Österreich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
6.2. Der Bf. wurde seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich wegen der Begehung strafbarer Handlungen vom Strafgericht rechtskräftig zu sieben Monaten Freiheitsstrafe (sechs davon bedingt) verurteilt.
6.3. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse am Verbleib des Bf. in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der unbegründeten Antragstellung überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.
6.4. Ein Fall gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, der der im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisung entgegen stehen würde, liegt nicht vor.6.4. Ein Fall gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, der der im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisung entgegen stehen würde, liegt nicht vor.
7. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen des Bf. ausgegangen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.7. Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen des Bf. ausgegangen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
8. Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung iSd. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sind vom Bf. im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.8. Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sind vom Bf. im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.
III.5.römisch drei.5.
Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
28.07.2010