TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/18 C10 316317-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C10 316317-1/2008/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, Zl. 07 02.955-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, Zl. 07 02.955-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das tschechische Bundesgebiet am 02.01.2006 in der tschechischen Republik einen Asylantrag gestellt.

2. Der Bf. reiste am 24.03.2007 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2007 bei der Grenzpolizeiinspektion XXXX (in der Folge: XXXX) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG 2005). Am 25.03.2007 erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.2. Der Bf. reiste am 24.03.2007 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2007 bei der Grenzpolizeiinspektion römisch 40 (in der Folge: römisch 40 ) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG 2005). Am 25.03.2007 erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

3. Mit Bescheid vom 25.03.2007, Zl. GDS3-F-07, wurde durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX über den Bf. gemäß §§ 76 Abs. 1 und 2, 76 Abs. 3, 113 Abs. 1 FPG 2005 iVm. § 57 Abs. 1 AVG 1991 die Schubhaft verhängt.3. Mit Bescheid vom 25.03.2007, Zl. GDS3-F-07, wurde durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 über den Bf. gemäß Paragraphen 76, Absatz eins und 2, 76 Absatz 3, 113, Absatz eins, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1991 die Schubhaft verhängt.

4. Am 28.03.2007 wurde dem Bf. gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 28.03.2007 Dublin Konsultationen gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates mit Tschechien geführt werden.4. Am 28.03.2007 wurde dem Bf. gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 28.03.2007 Dublin Konsultationen gemäß Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates mit Tschechien geführt werden.

5. Am 05.04.2007 wurde der Bf. aufgrund von Hungerstreik (Haftuntauglichkeit) aus der Schubhaft (Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion XXXX) entlassen.5. Am 05.04.2007 wurde der Bf. aufgrund von Hungerstreik (Haftuntauglichkeit) aus der Schubhaft (Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion römisch 40 ) entlassen.

6. Mit Schreiben vom 12.04.2007 erklärte sich die Tschechische Republik bereit, den Bf. gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zu übernehmen.6. Mit Schreiben vom 12.04.2007 erklärte sich die Tschechische Republik bereit, den Bf. gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zu übernehmen.

7. Der Bf. wurde am 18.04.2007 vor der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST West) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Der Bf. legte dabei Kopien medizinischer Befunde vom Landes-Krankenhaus XXXX vor.7. Der Bf. wurde am 18.04.2007 vor der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST West) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Der Bf. legte dabei Kopien medizinischer Befunde vom Landes-Krankenhaus römisch 40 vor.

8. Mit Bescheid vom 19.04.2007, Zl. 07 02.955-EAST West, wurde dem Bf. das monatliche Taschengeld für den Zeitraum für einen Monat nicht gewährt.

9. Am 23.04.2007 übermittelte die Polizeiinspektion XXXX dem Bundesasylamt eine Strafanzeige gegen den Bf. vom 19.04.2007.9. Am 23.04.2007 übermittelte die Polizeiinspektion römisch 40 dem Bundesasylamt eine Strafanzeige gegen den Bf. vom 19.04.2007.

10. Am 26.04.2007 übermittelte Frau Dr. XXXX, FÄ für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, dem Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005.10. Am 26.04.2007 übermittelte Frau Dr. römisch 40 , FÄ für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, dem Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005.

11. Am 31.05.2007 übermittelte die Polizeiinspektion XXXX dem Bundesasylamt eine Strafanzeige gegen den Bf. vom 20.05.2007.11. Am 31.05.2007 übermittelte die Polizeiinspektion römisch 40 dem Bundesasylamt eine Strafanzeige gegen den Bf. vom 20.05.2007.

12. Am 31.05.2007 übermittelte Frau Dr. XXXX, FÄ für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, dem Bundesasylamt eine neuerliche gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005.12. Am 31.05.2007 übermittelte Frau Dr. römisch 40 , FÄ für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, dem Bundesasylamt eine neuerliche gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005.

13. Am 09.07.2007 übermittelte die Polizeiinspektion XXXX dem Bundesasylamt eine Berichterstattung, derzufolge dem Bf. die Wiederaufnahme in der EAST West verweigert wurde.13. Am 09.07.2007 übermittelte die Polizeiinspektion römisch 40 dem Bundesasylamt eine Berichterstattung, derzufolge dem Bf. die Wiederaufnahme in der EAST West verweigert wurde.

14. Am 03.08.2007 übermittelte Dr. XXXX, FA für Psychologie und Neurologie, dem Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005.14. Am 03.08.2007 übermittelte Dr. römisch 40 , FA für Psychologie und Neurologie, dem Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005.

15. Der Bf. wurde am 13.08.2007, 22.08.2007 und 06.09.2007 vor der EAST West im niederschriftlich einvernommen.

16. Am 20.09.2007 übermittelte Dr. XXXX, FA für Psychologie und Neurologie, dem Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005.16. Am 20.09.2007 übermittelte Dr. römisch 40 , FA für Psychologie und Neurologie, dem Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005.

17. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 02.10.2007 wurde der Bf. aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 30 AslyG 2005 zum Asylverfahren zugelassen.17. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 02.10.2007 wurde der Bf. aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 30, AslyG 2005 zum Asylverfahren zugelassen.

18. Der Bf. wurde am 07.11.2007 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz (in der Folge: BAL), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26.11.2007, ZL. 07 02.955-BAL, zugestellt am 04.12.2007, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. vom 25.03.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), dem Bf. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II), und den Bf. gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26.11.2007, ZL. 07 02.955-BAL, zugestellt am 04.12.2007, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. vom 25.03.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei), und den Bf. gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

19. Gegen den unter 18. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 12.12.2007 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 06.12.2007. Der Bf. beantragte, der UBAS möge den angefochtenen Bescheid dahingehend ändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm das beantrage Asyl gewährt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen; in eventu gemäß § 8 AsylG 2005 feststellen, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverwiesen werde sowie eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen.19. Gegen den unter 18. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 12.12.2007 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 06.12.2007. Der Bf. beantragte, der UBAS möge den angefochtenen Bescheid dahingehend ändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm das beantrage Asyl gewährt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen; in eventu gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 feststellen, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverwiesen werde sowie eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen.

Die gegenständliche Berufung des Bf. wurde dem UBAS am 14.12.2007 vom Bundesasylamt vorgelegt.

20. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hat der Asylgerichtshof das gegenständliche Verfahren, das bis 30.06.2008 beim UBAS anhängig war, als Beschwerdeverfahren weiterzuführen.

Am 19.02.2009 übermittelte die Polizeiinspektion XXXX dem Bundesasylamt einen Abschlussbericht vom 07.02.2009.Am 19.02.2009 übermittelte die Polizeiinspektion römisch 40 dem Bundesasylamt einen Abschlussbericht vom 07.02.2009.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 14.04.2010, zugestellt am 20.04.2010, wurden dem Bf. zum Zweck der Einräumung des Parteiengehörs herkunftsstaatsbezogene Informationen betreffend die Mongolei übermittelt und dem Bf. die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine allfällige schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde der Bf. aufgefordert, Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich zu beantworten.

21. Am 12.05.2010 langte beim Asylgerichtshof eine schriftliche Stellungnahme des Bf. zur Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 14.04.2010 ein.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung vor der GPI XXXX am 25.03.2007 und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 18.04.2007, 13.08.2007, 22.08.2007, 06.09.2007 und 07.11.2007 sowie die Berufung des Bf. vom 06.12.2007 (OZ 1).Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung vor der GPI römisch 40 am 25.03.2007 und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 18.04.2007, 13.08.2007, 22.08.2007, 06.09.2007 und 07.11.2007 sowie die Berufung des Bf. vom 06.12.2007 (OZ 1).

Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des Bf., die dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegen.

Einsicht in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 25.03.2007.Einsicht in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 25.03.2007.

Einsicht in die med. Befunde des Landeskrankenhauses XXXX vom 11.04.-17.04.2007.Einsicht in die med. Befunde des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 11.04.-17.04.2007.

Einsicht in die Strafanzeige der Polizeiinspektion XXXX vom 19.04.2007.Einsicht in die Strafanzeige der Polizeiinspektion römisch 40 vom 19.04.2007.

Einsicht in die Strafanzeige der Polizeiinspektion XXXX vom 20.05.2007.Einsicht in die Strafanzeige der Polizeiinspektion römisch 40 vom 20.05.2007.

Einsicht in die Berichterstattung der Polizeiinspektion XXXX vom 09.07.2007 und 18.07.2007.Einsicht in die Berichterstattung der Polizeiinspektion römisch 40 vom 09.07.2007 und 18.07.2007.

Einsicht in die gutachterlichen Stellungnahmen iSd § 10 AsylG 2005 von Fr. XXXX und Herrn Dr. XXXX vom 23.04.2007, 22.05.2007, 02.08.2007 und 20.09.2007.Einsicht in die gutachterlichen Stellungnahmen iSd Paragraph 10, AsylG 2005 von Fr. römisch 40 und Herrn Dr. römisch 40 vom 23.04.2007, 22.05.2007, 02.08.2007 und 20.09.2007.

Einsicht in den Abschlussbereicht der Polizeiinspektion XXXX vom 07.02.2009.Einsicht in den Abschlussbereicht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 07.02.2009.

Einsicht in die schriftliche Stellungnahme der Lebensgefährtin des Bf. vom 08.03.2010.

Einsicht in die schriftliche Stellungnahme des Bf. vom 12.05.2010.

Einsicht in den in Kopie vorgelegten Ambulanzbericht des Zentrums für Innere Medizin und Psychosomatik XXXX vom XXXX.Einsicht in den in Kopie vorgelegten Ambulanzbericht des Zentrums für Innere Medizin und Psychosomatik römisch 40 vom römisch 40 .

Einsicht in die Mitteilung des Bundeskriminalamtes betreffen Identitätsfeststellung durch Interpol Ulaanbaatar (OZ 13)

Einsicht in die folgenden, dem Bf. zur schriftlichen Stellungnahme übermittelten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in der Mongolei:

ACCORD, Anfragbeantwortung a-7106 vom 18.02.2010 und Nachtrag vom 15.03.2010.

Amnesty International, "Amnesty Report 2009 - Mongolei" vom 28.05.2009 (AI, Report 2009).

Schweizer Bundesamt für Migration, "Mongolei - Medizinische Versorgung" vom 08.12.2006 (BFM, Medizinische Versorgung 2006)

Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, "Individualanfragebeantwortung vom April 2006" (BMF, Individualanfrage 2006)

Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2009)" vom 16.07.2009 (FH, Mongolia 2009).

Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom Februar 2010" (ÖB, Bericht Mongolei 2010).

UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Document - Mongolia" vom 04.02.2010 (UKHO, Mongolia 2010).

US Department of State, "2009 Human Rights Report: Mongolia" vom 11.03.2010 (USDS, Mongolia 2009).

US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2009, Mongolia" vom 26.10.2009 (USDS, Religious Freedom Report 2009).

World Health Organization (WHO), "Country Health Information Profiles - Mongolia: Health System 2009" (WHO, Mongolia Health System 2009).

Einsicht in das Erkenntnsi des Asylgerichtshofes vom 18.08.2010, Zl. 313411-1/2008/8E, betreffend die Abweisung der Beschwerde der Lebensgefährtin des Bf. namens XXXX, StA. Mongolei, geben den von ihr angefochtenen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes.Einsicht in das Erkenntnsi des Asylgerichtshofes vom 18.08.2010, Zl. 313411-1/2008/8E, betreffend die Abweisung der Beschwerde der Lebensgefährtin des Bf. namens römisch 40 , StA. Mongolei, geben den von ihr angefochtenen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes.

I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

a) Zur Person des Beschwerdeführers:

1. Die Identität des Bf. steht fest. Der Bf. führt den Namen XXXX geb. am XXXX in XXXX (Mongolei). Der Bf. ist Staatsangehöriger der Mongolei. Er ist zugehörig zur mongolischen Volksgruppe und bekennt sich zum buddhistischen Glauben.1. Die Identität des Bf. steht fest. Der Bf. führt den Namen römisch 40 geb. am römisch 40 in römisch 40 (Mongolei). Der Bf. ist Staatsangehöriger der Mongolei. Er ist zugehörig zur mongolischen Volksgruppe und bekennt sich zum buddhistischen Glauben.

2. Der Bf. hat drei gemeinsame Kinder mit der geschiedenen Ehefrau XXXX: XXXX, XXXX und XXXX. Die Kinder leben bei der geschiedenen Gattin des Bf. in XXXX. Die Mutter des Bf. lebt ebenfalls mit den Kindern und der geschiedenen Gattin des Bf. zusammen.2. Der Bf. hat drei gemeinsame Kinder mit der geschiedenen Ehefrau XXXX: römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Die Kinder leben bei der geschiedenen Gattin des Bf. in römisch 40 . Die Mutter des Bf. lebt ebenfalls mit den Kindern und der geschiedenen Gattin des Bf. zusammen.

Der Bf. hat sich in seinem Heimatstaat nie politisch betätigt.

3. Der Bf. lebt seit Februar 2010 in ständiger Lebensgemeinschaft mit XXXX, StA. Mongolei. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Lebensgefährtin des Bf., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.08.2010, Zl. 313411-1/2008/8E als unbegründet abgewiesen. Die Deutschkenntnisse des Bf. sind laut seinen eigenen Angaben nicht sehr gut. Er hat laut eigenen Angaben einen Deutschkurs besucht, jedoch keinerlei Bestätigung dafür erhalten. Der Bf. ist bislang keiner Beschäftigung in Österreich nachgegangen.3. Der Bf. lebt seit Februar 2010 in ständiger Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , StA. Mongolei. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Lebensgefährtin des Bf., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.08.2010, Zl. 313411-1/2008/8E als unbegründet abgewiesen. Die Deutschkenntnisse des Bf. sind laut seinen eigenen Angaben nicht sehr gut. Er hat laut eigenen Angaben einen Deutschkurs besucht, jedoch keinerlei Bestätigung dafür erhalten. Der Bf. ist bislang keiner Beschäftigung in Österreich nachgegangen.

4. Der Bf. wurde von österreichischen Strafgerichten 3 Mal verurteilt.

Am XXXX vom Landesgericht XXXX wegen §§ 15, 127 StGB und §§ 15, 269 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten;Am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, StGB und Paragraphen 15, 269, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten;

Am XXXX vom Bezirksgericht XXXX wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen;Am römisch 40 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen;

Am XXXX vom Landesgericht XXXX wegen §§ 15, 127 und § 83 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten.Am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127 und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten.

5. Laut Ambulanzbericht des Zentrums für Innere Medizin und Psychosomatik XXXX vom XXXX besteht beim Bf. seit ca. 7 bis 10 Jahren ein DM Typ II. Unter Umständen leidet der Bf. an einer diabetischen Polyneureopathie, wofür sich eine Probetherapie mit Gabapentin anbieten würde. Zur genaueren Erhebung des Diabetesstadiums genüge die Bestimmung des HbA1c-Wertes nicht und würde es weiterer Untersuchungen bedürfen. Es sei auch nicht auszuschließen, dass bereits eine coronare Herzkrankheit mit entsprechender Symptomatik bestehe. Nicht festgestellt werden kann, dass der Bf. derzeit in medizinischer Behandlung ist oder eine solche benötigt. Einer Überstellung des Bf. in die Mongolei stehen sohin weder körperliche noch psychische Erkrankungen entgegen.5. Laut Ambulanzbericht des Zentrums für Innere Medizin und Psychosomatik römisch 40 vom römisch 40 besteht beim Bf. seit ca. 7 bis 10 Jahren ein DM Typ römisch zwei. Unter Umständen leidet der Bf. an einer diabetischen Polyneureopathie, wofür sich eine Probetherapie mit Gabapentin anbieten würde. Zur genaueren Erhebung des Diabetesstadiums genüge die Bestimmung des HbA1c-Wertes nicht und würde es weiterer Untersuchungen bedürfen. Es sei auch nicht auszuschließen, dass bereits eine coronare Herzkrankheit mit entsprechender Symptomatik bestehe. Nicht festgestellt werden kann, dass der Bf. derzeit in medizinischer Behandlung ist oder eine solche benötigt. Einer Überstellung des Bf. in die Mongolei stehen sohin weder körperliche noch psychische Erkrankungen entgegen.

6. Der Bf. hat die Mongolei am 20.12.2005 verlassen und ist mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln schlepperunterstützt über Russland nach Tschechien gereist. Der Bf. hielt sich von Dezember 2005 bis 24.03.2007 in Tschechien auf und stellte dort einen Asylantrag. Der Bf. ist schließlich am 24.03.2007 von Tschechien kommend unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

7. Asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates und Gründe, die eine Rückkehr des Bf. in seinen Heimatstaat unzulässig machen würden, wurden nicht festgestellt.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der der Bf. zur Einräumung des Parteiengehörs übermittelten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der Bf.:

1. Überblick über die politische Lage in der Mongolei:

Die Mongolei zählt zu den Transformationsländern des ehemaligen kommunistischen Ostblocks. Die heutige Staats- und Regierungsform der Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung. Die 1992 in Kraft getretene Verfassung lehnt sich inhaltlich an die liberalen Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz an. Sie sieht eine Gewaltenteilung zwischen Parlament, Regierung und Gerichten vor. Die Bürger werden durch einen umfassenden Katalog von Grundrechten geschützt, dem auf der anderen Seite ein Katalog von Grundpflichten gegenüber steht. Im Arbeits- und Sozialsektor zählen dazu u.a. das Recht auf freie Berufswahl, auf vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Entlohnung und Ruhezeiten sowie das Verbot von ungesetzlicher Zwangsarbeit. Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung im Alter, im Falle einer Behinderung, bei Geburt und Kindererziehung sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge. Auf der anderen Seite hat der Bürger die Grundpflicht, zu arbeiten und seine Gesundheit zu schützen. Durch das Recht auf Bildung ist der Staat verpflichtet, eine kostenlose Allgemeinbildung zu gewährleisten. Bürger haben das Recht, Privatschulen zu eröffnen und zu betreiben, sofern diese die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Zu den Grundpflichten der Eltern gehört die Erziehung ihrer Kinder.

Die Mongolei ist ein Zentralstaat und gliedert sich verwaltungsmäßig in 21 Provinzen oder "Aimags", die in 331 Bezirke oder "Sums" und diese wiederum in ca. 1600 "Bags" (etwa Gebietsgemeinden) unterteilt sind, sowie die Hauptstadt Ulaanbaatar mit Sonderstatus.

Die moderne Mongolei repräsentiert als sog. "Äußere Mongolei" nur einen Teil der ehemaligen historischen Mongolei. Die meisten ethnischen Mongolen leben in der sog. "Inneren Mongolei", einer autonomen Region der Volksrepublik China. Die Mongolei gewann nach dem Zusammenbruch des chinesischen Kaiserreichs im Jahr 1911 schließlich 1921 mit sowjetischer Unterstützung ihre vollständige Unabhängigkeit von China. Der neue Staat etablierte ein kommunistisches Einparteien-Regime unter der Führung der "Mongolischen Revolutionären Volkspartei" (MRVP) mit starker Beeinflussung durch die benachbarte Sowjetunion. Am 26.11.1924 wurde die "Mongolische Volksrepublik" ausgerufen. Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im bis dahin kommunistischen Osteuropa entstand 1990 auch in der Mongolei eine Demokratiebewegung. Anfang 1990 kam es im Gefolge von Massendemonstrationen zur politischen Wende und zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen MRVP regierten Volksrepublik. Im März 1990 trat das Politbüro der MRVP zurück. Im Mai 1990 wurden die Verfassung geändert und andere Parteien zugelassen. Am 29.07.1990 fanden die ersten freien Parlamentswahlen in einem Mehrparteiensystem statt, in der die MRVP mit überwältigender Mehrheit als Sieger hervor ging. 1991 sagte sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung los. Durch eine Verfassungsänderung vom 12. Februar 1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt. Die MRVP gewann auch die zweiten freien Wahlen des "Großen Staats-Churals" am 28.06.1992. Bei den Parlamentswahlen 1996 wurde die MRVP erstmals von der Allianz der demokratischen Parteien geschlagen, gewann jedoch die Wahlen vom 02.07.2000 mit überwältigender Mehrheit wieder. Bei den Wahlen am 27.06.2004 ging die MRVP wiederum als Sieger hervor, verlor jedoch deutlich an Sitzen, weshalb sie gezwungen war, eine Große Koalition mit der 2000 gegründeten "Demokratischen Partei" (DP) einzugehen. Nach ihrer einseitigen Aufkündigung der Koalition mit der DP im Jänner 2006 regierte die MRVP mit Unterstützung kleinerer Parteien und unabhängiger Parlamentarier weiter. Im November 2007 wurde als Folge von innerparteilichen Streitigkeiten in der MRVP der bisherige Ministerpräsident Miyeegombyn Enchbold von Sanjaagiin Bayar als Regierungschef abgelöst. Die im Großen Staats-Chural vertretenen Parteien (MRVP, DP, Bürgermutpartei, Mutterlandpartei, Republikanische Partei, Partei des Volkes und Neue Nationalpartei) einigten sich auf den 29. Juni 2008 als Wahltermin. Der Urnengang endete mit einem klaren Sieg der MRVP, die nach ersten Mitteilungen der Wahlkommission 46 der 76 Sitze im Großen Staats-Chural gewann. Nach den Wahlen brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 2. Juli 2008 gewaltsame Unruhen aus, nachdem die oppositionelle Demokratische Partei der regierenden MRVP vorgeworfen hatte, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Der MRVP-Chef und amtierende Ministerpräsident Bayar machte den Vorsitzenden der demokratischen Oppositionspartei (und Ex-Premier) Tsakhiagiyn Elbegdorj für die Unruhen verantwortlich. Doch auch die "Bürgerbewegung", ein Zusammenschluss mehrerer oppositioneller Parteien, die ohne Mandat geblieben war, hatte von zahlreichen Verletzungen des Wahlablaufs gesprochen und zu Demonstrationen aufgerufen. Nach offiziellen Angaben (Stand: Juli 2008) gab es bei den Unruhen fünf Todesopfer. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen tatsächlich aber viel mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, die verschiedentlich auch von Ausländern beobachtet wurden. Die diesbezüglichen Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen. Zu den im Zusammenhang mit den Demonstrationen erhobenen Foltervorwürfen ließ sich die Vorsitzende der Bürgerbewegung Oyun gegenüber den EU-Missionschefs in Ulaanbaatar unter Berufung auf von ihr mit der Präsidentin der "repräsentativsten Menschenrechts-NRO" geführte Gespräche dahingehend vernehmen, dass es "keine Folter im eigentlichen Sinne, sondern lediglich Unterbringung in Schmerz verursachender Lage unter spartanischen Bedingungen" gegeben habe. Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung des Premierministers Bayar mit Ressortaufteilung im Verhältnis 6 zu 4 zugunsten der MRVP einigte.

Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging der frühere zweimalige Premierminister Tsakhiagiyn Elbegdorj als Kandidat der Demokratischen Partei mit knapper Mehrheit als Sieger hervor. Sein Gegenkandidat, der seit Mai 2005 amtierende Staatspräsident Nambaryn Enkhbayar, akzeptierte daraufhin das Ergebnis der Wahl und gestand seine Niederlage ein. Tsakhiagiyn Elbegdorj wurde am 18.06.2009 als neuer Staatspräsident angelobt.

Das mongolische Parlament wählte am 29.10.2009 mit dem ehemaligen Außen- und Außenhandelsminister Sukhbaatar Batbold, einen der wohlhabendsten Mongolen, auf den Posten des Premierministers. Sanjaa Bayar, sein Vorgänger, war nach knapp zweijähriger Amtszeit aufgrund von gesundheitlichen Problemen zurückgetreten. Der neue Premier verkündete nach seiner Wahl, dass er den politischen Kurs seines Vorgängers, der ebenfalls aus der ex-kommunistischen Mongolischen Revolutionären Volkspartei (MRVP) stammt, fortsetzen wird. Auch er wird sich künftig mit dem aus der Demokratischen Union kommenden Staatspräsidenten Tsakhiagiyn Elbegdorj arrangieren müssen.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010; USDS, Mongolia 2009; UKHO, Mongolia 2010; FH, Mongolia 2009; AI, Report 2009)

2. Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Menschenrechte ihrer Bürger, doch kommen Menschenrechtsverletzungen vereinzelt vor, wie etwa Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen, Straflosigkeit der Täter. Im Gegensatz zu 2008 gibt es für 2009 jedoch keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch staatliche Organe.

(USDS, Mongolia 2009)

Menschenrechtsorganisationen: Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei eine Nationale Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" - NHRC) eingerichtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden wegen Missbräuchen durch die Polizei, wegen der schlechten Haftbedingungen und der Dauer von Anhaltungen ohne Verfahren. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet. Die Regierung tritt für die Verbesserung der Menschenrechte ein, darunter insbesondere der Rechte der Frauen ("Aktionsplan Menschenrechte"). In der Mongolei existierten staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen Nichtregierungsorganisationen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzten. Stark vertreten sind "Amnesty International", die NGO "Freedom House" und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia".

Meinungs- und Pressefreiheit: Die Presse ist generell frei, das Gesetz garantiert Rede- und Pressefreiheit und wird von der Regierung generell respektiert. Die Medien werden zu Gewaltlosigkeit und zur Unterlassung der Publikation pornographischer oder Alkoholismus fördernder Inhalte angehalten. Journalisten, insbesondere jene, die Korruptionsfälle und Machtmissbrauch aufdecken, müssen aber damit rechnen, dass gegen sie strafrechtliche Ermittlungen wegen übler Nachrede eingeleitet werden können. Es gibt keine Berichte über politische Gefangene.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit: Das Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung großteils respektiert. Das Recht zu streiken ist ebenfalls im Gesetz verankert, jedoch lässt die Regierung Einmischungen durch Dritte bei Tarifverhandlungen und Streiks nicht zu. Angehörigen von als kritisch definierten Berufen in der Sicherheit und in den Versorgungsbetrieben ist die Möglichkeit des Streikens untersagt.

Religionsfreiheit: Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, die von der Regierung in der Praxis auch respektiert wird. Das Gesetz verbietet den Einwohnern der Mongolei nicht, zu konvertieren, aber es verbietet die Nutzanwendung von besonderen Anreizen, Druckausübung und "täuschender, irreführender Methoden", um eine Religion populär zu machen. Zusätzlich hat das Bildungsministerium Verbote über die Vermischung von Fremdsprachenlehre mit Religionen verhängt. Eine "Staatsreligion" gibt es in der Mongolei nicht, jedoch bekennt sich die Mehrheit der Mongolen zum tibetischen Lamaismus (50%). Etwa 40% gehören keiner Religion an. Christen gibt es etwa 4%, Muslime 4% (meist ethnische Kasachen).

Ethnische Minderheiten: Die Mongolei hat ca. 2,6 Millionen Einwohner. Davon sind ca. 94% Mongolen ("Khalkha"), ca. 4% Kasachen und ca. 1% Tuwiner. 57% der Gesamtbevölkerung lebt in Städten. Die Landessprachen sind zu 93% Mongolisch und 4% Kasachisch. Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen. Es gibt keine Diskriminierungen oder dergleichen zwischen Personen, welche in ethnischen Mischehen leben. Angehörige der ethnischen Minderheit der Chinesen können sich spannungsfrei in der mongolischen Gesellschaft bewegen. Auch mit der kasachischen Minderheit, welche im Nordwesten des Landes lebt, sind keine Spannungen mit den Mongolen vorhanden.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010; USDS, Mongolia 2009; FH, Mongolia 2009; USDS, Religious Freedom Report 2009; UKHO, Mongolia 2010)

3. Justiz:

Die Verfassung sieht eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Justiz vor, was von der Regierung generell auch respektiert wird. Die Gerichtsbarkeit ist klar in drei Stufen organisiert: Die Bezirksgerichte (Sum-Gerichte) bilden die Eingangsinstanz. Sie werden überwiegend als bürgernahe Reisegerichte vor Ort in den Bezirksstädten tätig und verhandeln Fälle sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen. Die Aimag-Gerichte als Berufungsinstanz sind in den Provinzhauptstädten tätig. Der aus 17 Richtern bestehende Oberste Gerichtshof in der Hauptstadt Ulaanbaatar entscheidet in letzter Instanz als Revisionsinstanz und erarbeitet eine abschließende Interpretation der anzuwendenden Gesetze. Spezial- und Sondergerichte gibt es in der Mongolei derzeit nicht, nach der Verabschiedung einer Verwaltungsgerichtsordnung wird jedoch im Rahmen der ordentlichen Justiz eine Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgebaut. Der Oberste Richterrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden, ist demgegenüber für Verfassungsklagen zuständig.

Die Gerichte sind unabhängig, doch sind Fälle von Korruption unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen. Bekanntgewordene Fälle von Korruption werden von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt. Die SIU ist eine Untersuchungskommission unter der Führung der Staatsanwaltschaft und untersucht behauptete Übergriffe durch das Personal der Strafverfolgungsbehörden, durch Staatsanwälte oder Mitglieder der Justiz.

(ÖB, Mongolei 2010; USDS, Mongolia 2009; FH, Mongolia 2009)

4. Sicherheitsbehörden:

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis ständig bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen als auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig.

In der Regel wird Vorwürfen über Missbrauch in den eigenen Reihen in der mongolischen Polizei schleppend nachgegangen. Über systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen ist jedoch nichts bekannt. Nach Auskunft des mongolischen Justizministers auf Anfrage bei einer Informationsveranstaltung im Juni 2007 gibt es in der Staatsanwaltschaft eine eigene Abteilung, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist. Außerdem gibt es innerhalb der Polizei eine eigene Dienstaufsichtsbehörde. Die Beschwerden können bei jeder Polizeidienststelle und bei jeder Abteilung unabhängig vom Zuständigkeitsbereich eingebracht werden sowie via Internet. Außerdem gibt es eine Hotline. Im Jahre 2006 soll es nach Angaben des Ministers 16 Verurteilungen von Polizeiorganen wegen Amtsmissbrauchs gegeben haben.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010; USDS, Mongolia 2009)

5. Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Die Staatsanwaltschaft genießt eine der Stellung der Gerichte vergleichbare Unabhängigkeit. Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen. Die Zahl der Staatsanwälte entspricht ungefähr derjenigen der Richter. Für die Einstellung gelten entsprechende Voraussetzungen wie für die Richterschaft, die Staatsanwaltschaft trifft ihre Personalentscheidungen autonom.

Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Institute der vorzeitigen Entlassungen und der Strafaussetzung zur Bewährung sind formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht. Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die - vom Justizministerium völlig unabhängige - Staatsanwaltschaft.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010, USDS, Mongolia 2009)

6. Todesstrafe:

Art. 53 des mongolischen Strafgesetzbuches (mStGB) behandelt die Todesstrafe und besagt, dass diese nur gegen Personen, die für ein schweres Verbrechen verantwortlich sind, in speziellen Fällen verhängt werden darf (Art. 53.1) und die Todesstrafe durch Erschießung vollstreckt werden soll (Art. 53.2). Personen, die zum Tode verurteilt worden sind, können den Präsidenten der Mongolei um Gnade bitten. Im Falle einer Begnadigung soll die Strafe in eine 30-jährige Haftstrafe umgewandelt werden (Art. 53.3). Die Todesstrafe darf nicht an Personen, die zum Tatzeitpunkt jünger als 16 bzw. älter als 60 Jahre alt sind, verhängt werden (Art 53.4). Die Todesstrafe wird gemäß dem mStGB in sechs Fällen verhängt: Mord, Vergewaltigung, Banditenunwesen, Genozid, Terrorismus und bewaffneter Raub. Es gibt keine öffentliche Bekanntmachung über Ort und Zeit der Hinrichtung und keine offiziellen Statistiken bezüglich Todesurteilen und Hinrichtungen. Vollzogene Exekutionen werden nichtArtikel 53, des mongolischen Strafgesetzbuches (mStGB) behandelt die Todesstrafe und besagt, dass diese nur gegen Personen, die für ein schweres Verbrechen verantwortlich sind, in speziellen Fällen verhängt werden darf (Artikel 53 Punkt eins,) und die Todesstrafe durch Erschießung vollstreckt werden soll (Artikel 53 Punkt 2,). Personen, die zum Tode verurteilt worden sind, können den Präsidenten der Mongolei um Gnade bitten. Im Falle einer Begnadigung soll die Strafe in eine 30-jährige Haftstrafe umgewandelt werden (Artikel 53 Punkt 3,). Die Todesstrafe darf nicht an Personen, die zum Tatzeitpunkt jünger als 16 bzw. älter als 60 Jahre alt sind, verhängt werden (Artikel 53 Punkt 4,). Die Todesstrafe wird gemäß dem mStGB in sechs Fällen verhängt: Mord, Vergewaltigung, Banditenunwesen, Genozid, Terrorismus und bewaffneter Raub. Es gibt keine öffentliche Bekanntmachung über Ort und Zeit der Hinrichtung und keine offiziellen Statistiken bezüglich Todesurteilen und Hinrichtungen. Vollzogene Exekutionen werden nicht

bekannt gegeben und die Leiche wird den Angehörigen nicht übergeben.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010; AI, Report 2009)

7. Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen:

Das Gesetz sieht vor, dass niemand ohne besondere Verfahren festgenommen oder angehalten werden darf. Dennoch gab und gibt es vereinzelt Fälle willkürlicher Verhaftung und Anhaltung.

Grundsätzlich ist für jede Festnahme eines Verdächtigen ein richterlicher Befehl erforderlich, doch kann die Polizei, wenn es "die Umstände dringend erfordern", auch ohne derartigen Befehl eine Person festnehmen. Von dieser Möglichkeit wird jedoch seit 2008 nicht mehr häufig Gebrauch gemacht. Festnahmen ohne richterlichen Befehl kommen viel weniger oft vor als noch in vorigen Jahren.

Nach dem mongolischen Strafgesetzbuch hat die Polizei für die Aufrechterhaltung einer Anhaltung nach 24 Stunden eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Wenn diese gerichtliche Genehmigung erteilt wird, kann die Polizei Verdächtige bis zu 72 Stunden weiter anhalten, bevor eine Entscheidung über eine förmliche Anklageerhebung oder die Freilassung ergeht. Wird die gerichtliche Verfügung nicht innerhalb von 72 Stunden erlassen, so ist der Verdächtige sofort freizulassen.

Von der Polizei festgenommene Personen werden grundsätzlich sofort über die Vorwürfe, die gegen sie erhoben werden, informiert. Die zulässige Höchstdauer einer präventiven Anhaltung in Polizei- oder Untersuchungshaft beträgt - eine gerichtliche Verfügung vorausgesetzt - 24 Monate. Bei besonders schweren Verbrechen, wie etwa Mord, kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden. Häftlinge haben das Recht auf sofortigen Kontakt mit Familienangehörigen. Mit Genehmigung des Staatsanwalts können angehaltene Personen auf Kaution freigelassen werden. Angehaltene Personen haben das Recht auf einen Verteidiger während der präventiven Anhaltung und in allen folgenden Stadien des Strafverfahrens. Wenn sich ein Beschuldigter einen Verteidiger nicht leisten kann, wird ihm von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben. Die Regierung hat in Zusammenarbeit mit einem UN-Entwicklungsprogramm in jeder Provinzhauptstadt und in jedem Stadtbezirk von Ulaanbaatar einen Anwalt zur freien und kostenlosen Rechtsberatung eingerichtet.

(USDS, Mongolia 2009)

8. Haftbedingungen:

Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Gewichtigkeit der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw. Weibliche Gefangene werden getrennt von den Männern inhaftiert. In Ulaanbaatar werden Jugendliche getrennt von Erwachsenen in sog. Ausbildungsstätten untergebracht. In ländlichen Gebieten hingegen werden Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren nicht getrennt von verurteilten erwachsenen Häftlingen festgehalten.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010; vgl. UKHO, Mongolia 2010)(ÖB, Bericht Mongolei 2010; vergleiche UKHO, Mongolia 2010)

Die Bedingungen in den Gefängnissen sind dürftig, haben sich aber im Laufe des Jahres 2009 signifikant verbessert. Die niedrige Qualität der medizinischen Versorgung von Häftlingen ist aber nach wie vor ein Problem. Die Nationale Menschenrechtskommission beobachtete die Bedingungen in ausgewählten Gefängnissen und im Gefängnis "Gands-Khudag". Beobachtern des diplomatischen Korps und der Menschenrechtsgemeinschaft wurde während des Jahres nichtüberwachte Treffen mit Häftlingen gewährt. Nichtregierungsorganisationen berichteten, dass sich die Haftbedingungen während des Jahres verbesserten, insbesondere im Hinblick auf Sauberkeit und Belüftung. Mit dem Bau von 12 neuen Gefängnisanlagen seit 2006 und der Renovierung der alten Anlagen haben Überbelegungen abgenommen. Weiters wurden mehr Sozialarbeiter und Psychologen mit Universitätsabschluss für die Beratung von Häftlingen vollzeitbeschäftigt. Den Häftlingen wurde ein breiteres Angebot von Berufs-, Ausbildungs-, Freiluft- und Religionsaktivitäten bereitgestellt. Nichtregierungsorganisationen stellten in den Gefängnissen und Anhaltezentren Kleidung, Nahrung, Bücher zur Verfügung und boten Englisch-Sprachkurse und Berufsausbildungen an.

(USDS, Mongolia 2009)

Vereinzelt werden Verbesserungen der Haftbedingungen (Besuchsregelungen) registriert: Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten), von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010)

Seit 2004 sind alle 22 Staatsgefängnisse videoüberwacht. Damit hat der Missbrauch der Gefangenen etwas abgenommen. Trotzdem wurde - entgegen den Gefängnisverwaltungsberichten - mindestens ein gewaltsamer Tod registriert.

(FH, Mongolia 2009)

9. Grundversorgung:

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut und den teilweise enormen Einkommensunterschieden im Allgemeinen gewährleistet.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010)

10. Medizinische Versorgung:

Das mongolische Gesundheitsministerium ist jene zentrale staatliche Verwaltungseinrichtung, welche für die Richtlinienverfassung, Planung, Aufsicht und Anordnung sämtlicher Angelegenheiten im Gesundheitsbereich verantwortlich ist. Das Ministerium ist weiters für die Umsetzung gesundheitsbezogener Aktionen und Standards bei der Inbetriebnahme von Institutionen und Agenturen verantwortlich.

Das mongolische Gesundheitssystem gliedert sich in drei Stufen und ist darauf ausgelegt ein angemessenes und ein qualitativ hochwertiges Gesundheitsservice für jede Person frei zugänglich zu liefern. Die erste Stufe des mongolischen Gesundheitssystems bilden einfache, medizinische Versorgungseinrichtungen in den verstreuten Siedlungen. Die sogenannten Familien-Gruppen-Zentren, sowie Spitäler für einen oder mehrere Bezirke (Sum). In den Familien-Gruppen-Zentren praktizieren Ärzte mit professioneller Ausbildung und mindestens acht Jahren Erfahrung. Sie sollen längerfristig auch in wenig attraktiven Gebieten wieder flächendeckend eine Minimalversorgung sicherstellen. Die zweite Stufe stellen die Spitäler der 21 Provinzen (Aimag) mit ihren Ambulatorien (Gesundheitszentren) dar. In einem Provinzspital sind etwa 50 Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen tätig. Aufgrund der technischen Ausstattung können viele Patienten vor Ort versorgt werden. Spezialbehandlungen werden nur in Ulan Batar angeboten. Die höchste Kategorie bilden die vier "Regional Diagnostic and Treatment Centers" in Arvaiheer, Hovd, Choybalsan und Darkhan, sowie die Spezialspitäler in der Hauptstadt. Wichtige Einrichtungen sind das Zentrale Universitätsspital, das Zentrum für Infektionskrankheiten, das Mutter und Kind Gesundheits- und Forschungszentrum und das Unfall- und Orthopädiekrankenhaus. Die Dienstleistungen der Republiks-Spitäler können auch Personen in Anspruch nehmen, die nicht in der Hauptstadt leben.

Es gibt in der Mongolei 15 Spezialspitäler, 3 Diagnosezentren, 18 Provinzspitäler, 12 Republiks-Spitäler, 321 einfache Versorgungseinrichtungen, 228 Familien-Gruppen-Zentren, sowie 1063 Privatkliniken, welche der Bevölkerung ihre medizinischen Versorgungsleistungen anbieten.

Im Jahr 2008 stiegen die Ausgaben im Gesundheitsbereich gegenüber 2000 um mehr als das 4-fache an. Trotz der beachtlichen Fortschritte im medizinischen Bereich und der dafür zur Verfügung gestellten Geldmittel kommt es nach wie vor zu einem personellen Engpass an Medizinern in den ländlichen Gebieten. Die beste Infrastruktur auf dem medizinischen Sektor gibt es in der Hauptstadt.

(WHO, Mongolia Health System 2009; BFM, Medizinische Versorgung 2006)

Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%. Nach Angaben der Webseite der Mongolischen Botschaft in Washington gibt es derzeit 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten je 10.000 Einwohner.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010)

Es gibt in der Mongolei zwei Dialyse Zentren. Eines ist das Dialyse-Zentrum des mongolischen Zentralkrankenhauses in Ulan-Bator, welches jährlich zwischen 1700 und 1800 Dialysenprozeduren durchführt. Die Dialysebehandlung ist in diesem Zentrum für chronisch nierenkranke Menschen kostenlos. Allerdings muss vom zuständigen Gesundheitsamt in der Mongolei vor dem Beginn der Behandlung eine Erlaubnis/Bescheinigung eingeholt werden. Zusätzlich werden im 3. Staatskrankenhaus Dialysen, die allerdings sehr kostenintensiv sind, durchgeführt. Die Kosten entsprechen dort ungefähr dem monatlichen Durchschnittseinkommen. Die notwendige Flüssigkeit für eine peritoneale Dialyse wird aus Süd-Korea und Russland importiert.

(BMF, Individualanfrage 2006)

Hepatitis: In der Mongolei gibt es Behandlungsmöglichkeiten für Hepatitis C und Hepatitis D auf Basis von Interferon. Weiters ist eine vorbeugende Behandlung chronischer Hepatitis C möglich. Diese Behandlungsmöglichkeiten gibt es in großen und kleineren Städten. In Ulan-Bator gibt es ein zentrales Krankenhaus für Hepatitis-Patienten.

(ACCORD, Anfragebeantwortung a-7106)

Krebserkrankungen: Seit den letzten zehn Jahren sind Krebserkrankungen für die zweithäufigste Todesursache in der Mongolei verantwortlich. Von 10.000 Einwohnern sind statistisch gesehen 13,25 Männer und 9,5 Frauen von einer Erkrankung betroffen. Die häufigsten Krebserkrankungen sind Leber-, Magen-, Lungen-, Speiseröhren- und Prostatakrebs bei Männern. Bei den Frauen sind es Leber-, Gebärmutterhals-, Magen-, Speiseröhren- und Lungenkrebs. Gemäß staatlichen Quellen sollen insgesamt 55 Medikamente, auch zur Bekämpfung von Krebs, von Spitälern der zweiten und dritten Stufe gratis abgegeben werden. Grundmedikamente sind vor allem auf dem Lande nicht immer erhältlich. Wegen begrenzter finanzieller Mittel können sie von staatlichen Einrichtungen teilweise nur in ungenügendem Umfang angeschafft werden. Medikamente sind aber in der Regel privat beschaffbar. Als gefährdet sehen mongolische Ärzte vor allem die Mittelklasse, weil diese die vorhandenen finanziellen Ressourcen nicht für eine Arztvisite einsetzen wolle und deshalb vielfach zu spät ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt. Im Lande nicht möglich ist unter anderem die Behandlung besonderer Formen von Krebs, Operationen am offenen Herzen oder neurochirurgische Eingriffe.

Diabetes: Schätzungsweise 10% der Bevölkerung weisen Diabetes-Symptome auf, mehrheitlich Typus 2. Es wird mit einer weiteren Zunahme gerechnet. Über die Mongolian Diabetes Association ist das Gesundheitswesen international vernetzt. Zur Behandlung stehen das Diabetes-Zentrum in Ulan-Bator und das 2005 mit japanischer Hilfe eröffnete Diabetes Management Centre in Erdenet zu Verfügung. Insulin wird vom Staat beschafft und abgegeben. Engpässe sind aber möglich.

Psychische Störungen: Das mongolische Gesundheitssystem setzt mehr auf Generalisten als auf Spezialisten und fördert die Ausbildung von Allgemeinpraktikern zur Diagnose und Behandlung von psychischen Problemen. Dadurch wurden Ärzte und Bevölkerung für psychische Schwierigkeiten sensibilisiert. Mentale Probleme habe keine gesellschaftliche Stigmatisierung zur Folge. In jedem Aimag und in der Hauptstadt stehen Betten und Psychiater in den allgemeinen Einrichtungen zur Verfügung. Auf staatlicher Ebene bieten folgende

Spitäler eine Spezialbehandlung an: Mental Health and Narcotics Centre, State Mental Hospital und Narcotics Hospital. Das Gesundheitsministerium beziffert die staatlichen Behandlungskapazitäten landesweit mit 594 Betten und 83 Psychiatern. Wie viele Psychiater zusätzlich privat praktizieren, ließ sich nicht in Erfahrung bringen. Teilweise mit internationaler Unterstützung wurden Rehabilitierungszentren in Ulan-Bator, Hovd, Arhangay, Dornogovi Hövsgöl und Bayan-Ölgly erstellt sowie Fachkräfte ausgebildet.

(BFM, Medizinische Versorgung 2006)

11. Rückkehrfragen:

Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird lediglich ein Reisepass benötigt. Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.

Ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Mongolei existiert derzeit nicht. Abgeschobene mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Art. 240 mStGB).Ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Mongolei existiert derzeit nicht. Abgeschobene mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Artikel 240, mStGB).

Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010;vgl. UKHO, Mongolia 2010)(ÖB, Bericht Mongolei 2010;vergleiche UKHO, Mongolia 2010)

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1.römisch zwei.1.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.

II.2.römisch zwei.2.

1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter) und Herkunft des Bf. sowie seinem persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt.

Die Feststellung zur mongolischen Staatsangehörigkeit des Bf. stützt sich auf die glaubhaften Angaben des Bf. vor dem Bundesasylamt sowie auf die Kenntnis und Verwendung der mongolischen Sprache und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten der Mongolei.

Das Bundesminsterium für Inneres, Bundeskriminalamt, hat in Hinblick auf die gegen den Bf. geführten sicherheitspolizeilichen Ermittlungen mit Interpol Ulaanbaatar zur Identitätsfeststellung Kontakt aufgenommen und mit Schreiben vom 07.07.2010 der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Bf. unter den Personendaten XXXX StA Mongolei identifiziert wurde.Das Bundesminsterium für Inneres, Bundeskriminalamt, hat in Hinblick auf die gegen den Bf. geführten sicherheitspolizeilichen Ermittlungen mit Interpol Ulaanbaatar zur Identitätsfeststellung Kontakt aufgenommen und mit Schreiben vom 07.07.2010 der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Bf. unter den Personendaten römisch 40 StA Mongolei identifiziert wurde.

2. Die Feststellungen zur geschiedenen Ehe und den Kindern sowie die (neue) Lebensgemeinschaft des Bf. mit einer mongolischen Staatsbürgerin stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

3. Die Feststellung zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Bf. entspricht dem Amtswissen des Asylgerichtshofes.

4. Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand des Bf. stützen sich auf den Ambulanzbericht des Zentrums für Innere Medizin und Psychosomatik XXXX vom XXXX. Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Bf. derzeit in medizinischer Behandlung ist oder eine solche benötigt, ergibt sich daraus, dass der Bf. dies weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof behauptet hat. Seitens des Bf. wurde im Übrigen auch nicht vorgebracht, dass sein Herkunftsstaat über keine entsprechenden medizinischen Einrichtungen verfügen würde.4. Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand des Bf. stützen sich auf den Ambulanzbericht des Zentrums für Innere Medizin und Psychosomatik römisch 40 vom römisch 40 . Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Bf. derzeit in medizinischer Behandlung ist oder eine solche benötigt, ergibt sich daraus, dass der Bf. dies weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof behauptet hat. Seitens des Bf. wurde im Übrigen auch nicht vorgebracht, dass sein Herkunftsstaat über keine entsprechenden medizinischen Einrichtungen verfügen würde.

5. Die Feststellungen zur Ausreise des Bf. aus der Mongolei, seinen Aufenthalt in Tschechien und dessen illegale Einreise in Österreich stützen sich auf dessen eigene glaubhafte Angaben in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie der Tatsache, dass der Bf. in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist ist.

6. Die Feststellungen zum Grund der Ausreise des Bf. aus der Mongolei stützen sich auf die vom Bf. in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den in seiner Berufung (nunmehr: Beschwerde) getroffenen Aussagen.

6.1. In der Erstbefragung vor der GPI XXXX am 25.03.2007 gab der Bf. zum Grund seiner Flucht befragt an, dass er in der Mongolei verfolgt werde. Er habe einem Freund wichtige brisante Dokumente gegeben. Dieser Freund sei dann damit nach Korea geflüchtet. Der Bf. sei in der Mongolei inhaftiert und verfolgt worden. Er werde sogar mit medialer Unterstützung verfolgt. Der Bf. könne einen Zeitungsartikel mit einem Fahndungsfoto vorlegen. Zu seinen Familienangehörigen befragt, brachte er vor, dass seine Eltern verstorben seien und sein Bruder in der Mongolei lebe. Über seine Ehegattin und Kinder wolle er keine Angaben machen. Der Bf. habe seine Heimat am 20.12.2005 verlassen und sei mit einem Reisepass, lautend auf XXXX ausgereist.6.1. In der Erstbefragung vor der GPI römisch 40 am 25.03.2007 gab der Bf. zum Grund seiner Flucht befragt an, dass er in der Mongolei verfolgt werde. Er habe einem Freund wichtige brisante Dokumente gegeben. Dieser Freund sei dann damit nach Korea geflüchtet. Der Bf. sei in der Mongolei inhaftiert und verfolgt worden. Er werde sogar mit medialer Unterstützung verfolgt. Der Bf. könne einen Zeitungsartikel mit einem Fahndungsfoto vorlegen. Zu seinen Familienangehörigen befragt, brachte er vor, dass seine Eltern verstorben seien und sein Bruder in der Mongolei lebe. Über seine Ehegattin und Kinder wolle er keine Angaben machen. Der Bf. habe seine Heimat am 20.12.2005 verlassen und sei mit einem Reisepass, lautend auf römisch 40 ausgereist.

In der Einvernahme vor der EAST West am 18.04.2007 brachte der Bf. vor, dass er keine Dokumente, aber eine Zeitung besitze. Es handle sich dabei um eine mongolische Zeitung, in der sich ein Foto vom Bf. befinde. In der Zeitung stünde, dass der Bf. mongolische Geheimdokumente genommen habe. Der Bf. habe diese Dokumente von Chinesen genommen, dies würde aber nicht in der Zeitung stehen. (Der Zeitungsartikel wurde in Folge übersetzt, wobei der Artikel - dem kein Datum entnommen werden konnte - unter anderem folgenden Wortlaut enthielt: "Auch wenn die Regierung sehr geduldig und vernünftig mit diesem Chaos umgeht, verschlechtert sich die Lebensbedingung der Bevölkerung und Ärger verbreitet sich. In dieser Zeit hat XXXX wichtige politische Akten und Dokumente mitgenommen und diese abhanden kommen lassen. Bestimmte Personen aus dem politischen Umfeld sprechen davon, er werde gesucht und sei bisher noch nicht gefunden worden. Gerüchten in bestimmten Kreisen zufolge soll er ins Ausland geflüchtet sein. Er wird derzeit noch immer gesucht".) Zudem korrigierte der Bf. sein Geburtsdatum auf "XXXX".In der Einvernahme vor der EAST West am 18.04.2007 brachte der Bf. vor, dass er keine Dokumente, aber eine Zeitung besitze. Es handle sich dabei um eine mongolische Zeitung, in der sich ein Foto vom Bf. befinde. In der Zeitung stünde, dass der Bf. mongolische Geheimdokumente genommen habe. Der Bf. habe diese Dokumente von Chinesen genommen, dies würde aber nicht in der Zeitung stehen. (Der Zeitungsartikel wurde in Folge übersetzt, wobei der Artikel - dem kein Datum entnommen werden konnte - unter anderem folgenden Wortlaut enthielt: "Auch wenn die Regierung sehr geduldig und vernünftig mit diesem Chaos umgeht, verschlechtert sich die Lebensbedingung der Bevölkerung und Ärger verbreitet sich. In dieser Zeit hat römisch 40 wichtige politische Akten und Dokumente mitgenommen und diese abhanden kommen lassen. Bestimmte Personen aus dem politischen Umfeld sprechen davon, er werde gesucht und sei bisher noch nicht gefunden worden. Gerüchten in bestimmten Kreisen zufolge soll er ins Ausland geflüchtet sein. Er wird derzeit noch immer gesucht".) Zudem korrigierte der Bf. sein Geburtsdatum auf "XXXX".

Der Bf. habe vor seiner Einreise nach Österreich in Tschechien einen Asylantrag gestellt. Er habe sich von Dezember 2005 bis 24.03.2007 in Tschechien aufgehalten. Er sei dort 6 Monate in Schubhaft gewesen, von Juni bis August habe er in einem Flüchtlingsheim in Brno gelebt und anschließend auf der Straße, in einem christlichen Heim sowie in einer Wohnung, die ihm ein Arbeitgeber gegeben habe. Zuletzt habe der Bf. in Tschechien nicht arbeiten können, da er schwer zuckerkrank gewesen sei. Er habe Tschechien verlassen, weil er keinerlei Unterstützung wegen seiner Zuckerkrankheit erhalten habe. Der Bf. wisse seit 2000, dass er zuckerkrank sei. In der Mongolei habe er nie eine Therapie gehabt, aber Tabletten genommen, die ihm ein Arzt verschrieben habe. Nach seinen konkreten Schmerzen befragt, gab der Bf. an, dass er starke Kopfschmerzen habe. Er sei in Tschechien immer betrunken gewesen, weil er mit seinen Schmerzen nicht klar denken können und deswegen Alkohol getrunken habe.

Befragt, ob der Bf. zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Mongolei ein konkretes Reiseziel gehabt habe, antwortete er: "Ich hasse den Sozialismus, ich wollte nicht nach Tschechien. Ich wollte eigentlich nach Österreich." In Tschechien habe er Probleme mit Ukrainern bzw. der Russenmafia gehabt. Die Leute hätten ihm gedroht, weil er wegen der Geheimdokumente mit der Mongolei telefonieren müssen hätte. Die Leute seien Ukrainer und zugehörig zur Volksgruppe der Kavkasen gewesen. Sie hätten den Bf. geschlagen, ihn gewürgt und hätten ihn umbringen wollen. Das habe sich in der Schubhaft im April 2006 ereignet. Auch nach der Entlassung aus der Schubhaft habe der Bf. diese Leute in Tschechien getroffen und Probleme gehabt. Er denke, dass die mongolischen Leute die Ukrainer bezahlt hätten.

In der Einvernahme vor der EAST West am 22.08.2007 führte der Bf. zu seinem Fluchtgrund aus, dass er Informationen über einen Parlamentspolitiker in die Zeitung geben wollen habe und zwar wegen der Korruption und Diskriminierung. Die Geheimdienste der 4. Abteilung hätten gesagt, die geheimen Dokumente seien verschwunden und hätten den Bf. deshalb verfolgt. Eines Nachts hätten sie ihn ins Gefängnis geholt und er habe dort 2 Jahre verbrachte. Aus Sorge um ihn, habe der Bruder des Bf. eine Kaution bezahlt. Danach sei der Bf. aus der Mongolei geflüchtet.

Nach der Dauer und den Umständen seiner Inhaftierung in der Mongolei befragt, gab der Bf. an, dass er 1 Jahr und 8 Monate in Haft verbracht habe. Er könne sich nicht mehr so genau erinnern. Die Verhaftung habe im Dezember 2003 stattgefunden und das Haftende sei Oktober 2005 gewesen. Nach dem Verlassen der Haft habe er ein Dokument erhalten, das sei aber in der Mongolei. Der Bf. habe versucht mit seinen Brüdern wegen dem Haftpapier Kontakt aufzunehmen, dies sei ihm aber nicht gelungen. Er habe aber bereits zuvor einen Zeitungsartikel mit seinem Foto abgeben. Die Zeitung sei von 2005, das genaue Datum wisse er nicht. Die genaue Zeitungsbezeichnung wisse er auch nicht, die Zeitung beginne mit "Mongolische...". Die Zeitung habe ihm sein Bruder geschickt, als sich der Bf. in er Schubhaft in Tschechien befunden habe.

Nach den geheimen Dokumenten befragt, erklärte der Bf., es habe sich um eine Kritik wegen vieler Millionen chinesischer Yuan gehandelt. Ein Politiker habe einen Privatkredit aufgenommen und seine Unterschrift dabei gegeben. Im Fall der Rückkehr in die Mongolei fürchte der Bf., inhaftiert zu werden.

Befragt, ob der Bf. im Fall seiner Rückkehr die Todesstrafe, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten hätte, antwortete er: "Wenn es richtig ist, dass die staatlichen Dokumente verloren gingen, dann gehe ich viele Jahre in Haft. Es könnte auch sein, dass die unbekannten Leute mich umbringen. Ich habe jetzt schon erfahren, die großen Leute können alles machen, auch jemanden einfach umbringen."

In der Einvernahme vor dem BAL am 07.11.2007 gab der Bf. ab, dass er an Depressionen leide. Aufgrund seiner Depressionen könne er nicht schlafen und habe Kopfschmerzen. Er trinke deshalb immer wieder viel Alkohol und sei seit seiner Ankunft in Österreich mehrmals in eine Schlägerei verwickelt gewesen. Er habe damals eine Rippenfraktur davongetragen. Der Bf. befinde sich seit 24.07.2007 bei Herrn Dr. XXXX in Behandlung. Er nehme zurzeit Schmerztabletten gegen Kopfschmerzen. Seit seinem Aufenthalt in Tschechien habe der Bf. begonnen, regelmäßig viel Alkohol zu trinken. Er werde manchmal bewusstlos und wenn er erwacht, befinde er sich im Spital. Er glaube, das sei die Diabetes. Seit dem Jahr 2000 werde er in der Mongolei gegen Diabetes behandelt. Er habe in der Mongolei von einem Arzt Tabletten gegen Diabetes erhalten.In der Einvernahme vor dem BAL am 07.11.2007 gab der Bf. ab, dass er an Depressionen leide. Aufgrund seiner Depressionen könne er nicht schlafen und habe Kopfschmerzen. Er trinke deshalb immer wieder viel Alkohol und sei seit seiner Ankunft in Österreich mehrmals in eine Schlägerei verwickelt gewesen. Er habe damals eine Rippenfraktur davongetragen. Der Bf. befinde sich seit 24.07.2007 bei Herrn Dr. römisch 40 in Behandlung. Er nehme zurzeit Schmerztabletten gegen Kopfschmerzen. Seit seinem Aufenthalt in Tschechien habe der Bf. begonnen, regelmäßig viel Alkohol zu trinken. Er werde manchmal bewusstlos und wenn er erwacht, befinde er sich im Spital. Er glaube, das sei die Diabetes. Seit dem Jahr 2000 werde er in der Mongolei gegen Diabetes behandelt. Er habe in der Mongolei von einem Arzt Tabletten gegen Diabetes erhalten.

Der Bf. habe im Dezember 2005 beschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen und habe dies auch im Dezember getan. Der Bf. sei nicht vorbestraft, sei aber von Juni 2003 bis Oktober 2005 in der Mongolei inhaftiert gewesen. Er wisse nicht, ob gegen ihn aktuelle Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. bestehen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Bf. an, dass einige Freunden von ihm politisch gekämpft hätten und deswegen verfolgt worden seien. Der Bf. sein einmal von den mongolischen Behörden verhaftet worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Geheimunterlagen aus einem Archiv gestohlen zu haben. Dieses Archiv befinde sich im Keller des mongolischen Geheimdienstes. Bei den Geheimunterlagen handle es sich um eine Kopie eines Kreditvertrages, aus dem hervorgegangen sei, dass zwei mongolische Abgeordnete einen sehr günstigen Kredit von einer chinesischen Straßenbaugesellschaft erhalten hätten. Der Bf. habe sich von Juni 2003 bis Dezember 2005 in der Haft befunden. Im Oktober 2005 sei der amerikanische Präsident nach Ulaanbaatar gekommen und der Bf. sei auf Bewährung freigelassen worden. Er habe sich den Bewährungsauflagen entzogen und sei ausgereist. Nach der Haftentlassung sei er von unbekannten Personen bedroht worden. Sie hätten ihn zu Hause aufgesucht und aufgefordert, die gestohlenen Unterlagen auszuhändigen. Wenn er ihnen diese Unterlagen nicht geben würden, würden sie ihn töten. Er sei einmal von den Leuten in der Nacht mitgenommen und im Dunkeln aus dem Auto gebeten worden. Sie hätten ihn eingeschüchtert, indem sie über seinen Kopf hinweg geschossen hätten. Danach hätten sie von ihm abgelassen. Das habe sich ca. am 07.10.2005 ereignet - sieben Tage nach seiner Entlassung. Es würde sich bei den Unbekannten um Kriminelle handeln, die mit ihren Aktionen die Veröffentlichung von der Kopie des Kreditvertrages verhindern wollen würden. Der Bf. habe die Kopie des Kreditvertrages von dem Bruder des Direktors der chinesischen Baufirma unter der Hand erhalten. Er habe dafür eine anständige Summe Geld bezahlt. Der Bf. sei im Großhandel tätig gewesen und habe den Bruder des Direktors gut gekannt; sie seien enge Geschäftspartner gewesen. Der Bf. habe gegen die Korruption vorgehen wollen und mit dem Kreditvertrag hätte er einen Beweis in Händen gehabt. Jetzt befinde sich die Kopie des Kreditvertrages in der Mongolei, bei einem Freund XXXX, dessen Familienname der Bf. nicht wisse. Dieser Freund halte sich zurzeit in Korea auf.Der Bf. habe im Dezember 2005 beschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen und habe dies auch im Dezember getan. Der Bf. sei nicht vorbestraft, sei aber von Juni 2003 bis Oktober 2005 in der Mongolei inhaftiert gewesen. Er wisse nicht, ob gegen ihn aktuelle Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. bestehen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Bf. an, dass einige Freunden von ihm politisch gekämpft hätten und deswegen verfolgt worden seien. Der Bf. sein einmal von den mongolischen Behörden verhaftet worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Geheimunterlagen aus einem Archiv gestohlen zu haben. Dieses Archiv befinde sich im Keller des mongolischen Geheimdienstes. Bei den Geheimunterlagen handle es sich um eine Kopie eines Kreditvertrages, aus dem hervorgegangen sei, dass zwei mongolische Abgeordnete einen sehr günstigen Kredit von einer chinesischen Straßenbaugesellschaft erhalten hätten. Der Bf. habe sich von Juni 2003 bis Dezember 2005 in der Haft befunden. Im Oktober 2005 sei der amerikanische Präsident nach Ulaanbaatar gekommen und der Bf. sei auf Bewährung freigelassen worden. Er habe sich den Bewährungsauflagen entzogen und sei ausgereist. Nach der Haftentlassung sei er von unbekannten Personen bedroht worden. Sie hätten ihn zu Hause aufgesucht und aufgefordert, die gestohlenen Unterlagen auszuhändigen. Wenn er ihnen diese Unterlagen nicht geben würden, würden sie ihn töten. Er sei einmal von den Leuten in der Nacht mitgenommen und im Dunkeln aus dem Auto gebeten worden. Sie hätten ihn eingeschüchtert, indem sie über seinen Kopf hinweg geschossen hätten. Danach hätten sie von ihm abgelassen. Das habe sich ca. am 07.10.2005 ereignet - sieben Tage nach seiner Entlassung. Es würde sich bei den Unbekannten um Kriminelle handeln, die mit ihren Aktionen die Veröffentlichung von der Kopie des Kreditvertrages verhindern wollen würden. Der Bf. habe die Kopie des Kreditvertrages von dem Bruder des Direktors der chinesischen Baufirma unter der Hand erhalten. Er habe dafür eine anständige Summe Geld bezahlt. Der Bf. sei im Großhandel tätig gewesen und habe den Bruder des Direktors gut gekannt; sie seien enge Geschäftspartner gewesen. Der Bf. habe gegen die Korruption vorgehen wollen und mit dem Kreditvertrag hätte er einen Beweis in Händen gehabt. Jetzt befinde sich die Kopie des Kreditvertrages in der Mongolei, bei einem Freund römisch 40 , dessen Familienname der Bf. nicht wisse. Dieser Freund halte sich zurzeit in Korea auf.

Befragt, woher die unbekannten Kriminellen wissen würden, dass der Bf. die Kopie des Kreditvertrages habe, antwortete er: "Ich ging zu drei Zeitungen und bat sie zu veröffentlichen, dass ich die Kopie des Kreditvertrages in Händen hätte, diese Zeitungen weigerten sich meine Angaben zu veröffentlichen." Der Bf. glaube, dass im Gefängnis bekannt geworden sei, dass er die Kopie des Vertrages habe. Wenn er den Vertrag vorgezeigt hätte, wäre er wegen Einbruchsdiebstahl bestraft worden.

Befragt, wie die beiden Parlamentsabgeordneten heißen würden, die auf der Kopie des Kreditvertrages als Begünstigte aufscheinen würden, brachte der Bf. vor: "Ich kann nur einen angeben, und zwar XXXX, den kennt jeder Mongole, 2005 war er Justizminister, dann Parlamentspräsident und jetzt einfaches Parlamentsmitglied für die Kommunistische Revolutionäre Partei. Ich wollte ihn öffentlich anklagen." Der Vertrag sei im August 2003 in Peking abgeschlossen wurden. Auf Vorhalt, angegeben zu haben, dass sich der Bf. seit Juni 2003 in Haft befunden hätte und wie ihm dann ein Vertrag übergeben werden habe können, der erst im August 2003 in Peking abgeschlossen worden sei, entgegnete er: "Dann war es August 2002". In welchem Zeitraum XXXX Justizminister gewesen sei, wisse er nicht mehr. Andere Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates gebe es nicht. Die Haftbedingungen in der Mongolei seien sehr hart. Er habe in seiner Zelle lediglich über einen Zementfußboden verfügt. Als Klo habe ein Eimer gedient, das Bett sei sehr hart gewesen und der Bf. sei geschlagen worden.Befragt, wie die beiden Parlamentsabgeordneten heißen würden, die auf der Kopie des Kreditvertrages als Begünstigte aufscheinen würden, brachte der Bf. vor: "Ich kann nur einen angeben, und zwar römisch 40 , den kennt jeder Mongole, 2005 war er Justizminister, dann Parlamentspräsident und jetzt einfaches Parlamentsmitglied für die Kommunistische Revolutionäre Partei. Ich wollte ihn öffentlich anklagen." Der Vertrag sei im August 2003 in Peking abgeschlossen wurden. Auf Vorhalt, angegeben zu haben, dass sich der Bf. seit Juni 2003 in Haft befunden hätte und wie ihm dann ein Vertrag übergeben werden habe können, der erst im August 2003 in Peking abgeschlossen worden sei, entgegnete er: "Dann war es August 2002". In welchem Zeitraum römisch 40 Justizminister gewesen sei, wisse er nicht mehr. Andere Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates gebe es nicht. Die Haftbedingungen in der Mongolei seien sehr hart. Er habe in seiner Zelle lediglich über einen Zementfußboden verfügt. Als Klo habe ein Eimer gedient, das Bett sei sehr hart gewesen und der Bf. sei geschlagen worden.

Befragt, was konkret den Bf. erwarten würde, wenn er jetzt in seinen Heimatstaat zurückkehre müsste, gab er an: "Ich wurde damals nur für kurze Zeit entlassen."

Dem Bf. wurde vorgehalten, dass der demokratische Abgeordnete XXXX dem Vorsitzenden des Großen Staatskhurals (und ehemaligen Justizminister) XXXX öffentlich der illegalen Zusammenarbeit mit dem chinesischen Geheimdienst vorgeworfen hatte, dieser Streit aber beigelegt und das Verfahren gegen XXXX eingestellt wurde. Weiters, dass der ehemalige Chef des mongolischen Geheimdienstes XXXX des Verrates von Staatsgeheimnissen für schuldig befunden und zu einer Gefängnisstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde. Aufgrund dieses Hintergrunds erscheine es unglaubwürdig, dass ausgerechnet der Bf. erneut von unbekannten Personen bedroht werden solle, weil er über Unterlagen verfüge, die den ehemaligen Justizminister der Spionage überführen sollten. Offensichtlich seien die dem XXXX vorgeworfenen Verfehlungen geprüft und auch ausreichend öffentlich behandelt worden. Der Kreditvertrag würde keinen neuen Sachverhalt mehr ans Tageslicht bringen. Ebenso deute der Umstand, dass der Bf. problemlos legal ausreisen konnte und offenbar keine Bedenken hatte, sich der Passkontrolle auszusetzen, darauf hin, dass er Verfolgungshandlungen seitens der Behörden seines Heimatlandes weder selbst befürchte, noch zu befürchten hätte. Darauf entgegnete der Bf.: "Dieser XXXX wurde aufgrund einer Amnestie des Präsidenten entlassen. Das war im Augost oder September 2005. Ich will nur sagen, dass dieser Kreditvertrag sich nicht im Archiv des mongolischen Geheimdienstes befunden hat. Die ganze Sache wurde nur so ausgedacht."Dem Bf. wurde vorgehalten, dass der demokratische Abgeordnete römisch 40 dem Vorsitzenden des Großen Staatskhurals (und ehemaligen Justizminister) römisch 40 öffentlich der illegalen Zusammenarbeit mit dem chinesischen Geheimdienst vorgeworfen hatte, dieser Streit aber beigelegt und das Verfahren gegen römisch 40 eingestellt wurde. Weiters, dass der ehemalige Chef des mongolischen Geheimdienstes römisch 40 des Verrates von Staatsgeheimnissen für schuldig befunden und zu einer Gefängnisstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde. Aufgrund dieses Hintergrunds erscheine es unglaubwürdig, dass ausgerechnet der Bf. erneut von unbekannten Personen bedroht werden solle, weil er über Unterlagen verfüge, die den ehemaligen Justizminister der Spionage überführen sollten. Offensichtlich seien die dem römisch 40 vorgeworfenen Verfehlungen geprüft und auch ausreichend öffentlich behandelt worden. Der Kreditvertrag würde keinen neuen Sachverhalt mehr ans Tageslicht bringen. Ebenso deute der Umstand, dass der Bf. problemlos legal ausreisen konnte und offenbar keine Bedenken hatte, sich der Passkontrolle auszusetzen, darauf hin, dass er Verfolgungshandlungen seitens der Behörden seines Heimatlandes weder selbst befürchte, noch zu befürchten hätte. Darauf entgegnete der Bf.: "Dieser römisch 40 wurde aufgrund einer Amnestie des Präsidenten entlassen. Das war im Augost oder September 2005. Ich will nur sagen, dass dieser Kreditvertrag sich nicht im Archiv des mongolischen Geheimdienstes befunden hat. Die ganze Sache wurde nur so ausgedacht."

Auf Vorhalt, dass dem Bf. eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden wäre, zumal es sich bei dem Verfolger offensichtlich um eine Einzelperson gehandelt habe, welche sicher nicht in der Lage sei, eine andere Einzelperson außerhalb lokaler Bezüge in der Mongolei zu verfolgen, antwortete der Bf.: "Ich weiß, bin mir dessen bewusst. Die Mongolei hat 1,5 Mio km². Die Russen haben die Bodenschätze ausgebeutet. Die Bevölkerung leidet unter der Armut. Ich denke was eine armer Mongole aushält, hält ein Österreicher nur drei Tage aus. Es ist dort sehr kalt. Ein Beamter verdient nur 60 bis 70 Dollar im Monat. Die Politiker haben vom normalen Leben der Bevölkerung keine Ahnung."

Nachdem dem Bf. herkunftsstaatsbezogene Länderinformationen vorgehalten wurde, nahm der Bf. dazu Stellung wie folgt: "Die Mongolen, die so wie ich die Heimat verlassen haben, haben diese aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ich bin arm und ich möchte in Österreich bleiben ebenso aus wirtschaftlichen Gründen. In Österreich befinden sich so viele Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge. Tschetschenen applaudieren, wenn sie die schrecklichen Bilder vom 11. September im Fernsehen betrachten. Solche Menschen bekommen Asyl. Solche wie ich nicht, nur weil in der Mongolei kein Krieg herrscht. Ich bin sehr belesen. Ich lese gerne und viel. Ich vermisse meine Frau und meine Kinder, ich lebe in Österreich mit vier Personen in einem Zimmer und die Tage vergehen langsam. Ich weiß nicht, was mit meiner Frau los ist. Ich habe mein Land aus Not verlassen. Ich habe meine Schätze zuhause gelassen, meine Frau und meine Kinder. Ich habe hier in Österreich die Hilfe bekommen, wegen der ich gekommen bin. Ich habe Hilfe in medizinischer Hinsicht erhalten. Ich verstehe nicht, warum die Mongolen, die aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich kommen, kein Asyl erhalten. Ich spreche Russisch und habe erkennen müssen, dass Terroristen in Österreich Asyl bekommen. Die meisten Delikte, die in Österreich gesetzt werden, werden von Tschetschenen und den kaukasischen Völkern gesetzt. Aber wirtschaftlich arme Leute bekommen kein Asyl. Österreich müsste den Koran erforschen, worin steht, dass jeder, der kein Moslem ist, ein Feind ist. Es ist gefährlich für die Zukunft Österreichs so vielen Moslems Asyl zu gewähren. Das könnten die Feinde Österreichs im eigenen Land werden. Der Kaiser von Russland hat gesagt, dass die Tschetschenen für 100 Jahre ein Land gehabt hätten, aber dann haben sie unschuldige Russen bombardiert. Es ist sehr langer Weg, wenn man in Österreich Asyl bekommen möchte. Allein, dass ich meine Kinder und meine Frau zurückgelassen habe, beweist, dass ich mich in Not befinde, ob meine Geschichte nun glaubwürdig klingt oder nicht."

Hinsichtlich seiner Identität ergänzte der Bf., dass sein richtiger Familienname XXXX laute und es sich beim Namen XXXX nur um eine Kurzform handle. Er sei in Wirklichkeit am XXXX geboren, wolle aber, dass das falsche Geburtsdatum in Österreich weitergeführt werde, da er sich so sicherer fühle. Er sei außer dem einen Mal niemals im Gefängnis gewesen und sei auch nicht vorbestraft.Hinsichtlich seiner Identität ergänzte der Bf., dass sein richtiger Familienname römisch 40 laute und es sich beim Namen römisch 40 nur um eine Kurzform handle. Er sei in Wirklichkeit am römisch 40 geboren, wolle aber, dass das falsche Geburtsdatum in Österreich weitergeführt werde, da er sich so sicherer fühle. Er sei außer dem einen Mal niemals im Gefängnis gewesen und sei auch nicht vorbestraft.

6.2. Die belange Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung damit, dass der Bf. keine asylrelevanten Gründe glaubhaft machen habe können. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Bf. im Falle einer Rückkehr in die Mongolei aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung einer Verfolgung bzw. einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgesetzt sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Bf. im Rahmen der Ermittlungen hinsichtlich des Verdachts Einbruchsdiebstahls bzw. der Verleumdung im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen und des Strafverfahrens aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung schlechter gestellt ist, als andere Personen in der Mongolei, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Es bestehen keine Hinweise, dass der Bf. im Falle einer Rückkehr in die Mongolei mit Schwierigkeiten zu rechnen hätte, insbesondere deshalb, da er legal ausgereist sei und über eine entsprechende Verlustanzeige durch Vorsprache bei seiner diplomatischen Vertretungsbehörde einen neuen Reisepass erhalten würde. Es bestehe kein Hindernis darauf, dass der Bf. an einer Erkrankung leide, die ein Rückkehrhindernis iSd § 50 FPG darstellen könnte. Die medizinische Basisversorgung der Bevölkerung in der Mongolei ist gesichert. Psychische Erkrankungen sind in der Mongolei behandelbar. Diabetes ist in der Mongolei behandelbar. Der Bf. habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Allein schon, dass der Bf. seine Identität zu verschleiern versucht habe, sei seiner persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich. Zahlreiche inhaltliche Widersprüche im Asylvorbringen würden die Unglaubwürdigkeit zudem untermauern. Konkret zeigte das Bundesasylamt Widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Ehe des Bf., dem Verbleib seines Reisepasses, dem Grund seiner Entlassung aus dem Gefängnis auf. Auch die Tatsache, dass der Bf. nicht in der Lage gewesen sei, anzugeben, wann der Kreditvertrag abgeschlossen worden wäre, wer die beiden Begünstigten gewesen und wie der volle Namen jenes Freundes laute, der nunmehr im Besitz des Kreditvertrages sein soll, sei der Glaubwürdigkeit des Bf. abträglich. Aus den Zeitungsartikeln vom 05.02.2004 der XXXX, vom 14.01.2004 des XXXX und 20.-26.10.2003 XXXX sei zu entnehmen, dass es sich beim Vorbringen des Bf. um eine erfundene Geschichte handelt, welche sich an tatsächlich in der Mongolei stattgefundene Ereignisse anlehne. Aus diesen drei Zeitungsartikeln sei zusammengefasst ersichtlich, dass der demokratische Abgeordnete XXXX vom Verdacht der Verleumdung freigesprochen worden war, nach er dem XXXX öffentlich die illegale Zusammenarbeit mit dem chinesischen Geheimdienst vorgeworfen hatte. Auch die Vorlege des undatierten Zeitungsartikels aus welchem hervorgehe, dass XXXX sich ins Ausland abgesetzt hätte und bestimmte Personen aus dem politischen Umfeld darüber sprechen würden, dass er (XXXX) gesucht werde, vermöge die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Bf. nicht zu erhöhen, zumal der volle Name des Bf. im Zeitungsartikel nicht aufscheine und nicht hervorgehe, wer XXXX suche. Der Bf. sei somit nicht in der Lage gewesen, eine Verfolgungssituation im Sinne der GFK darzulegen. Darüber hinaus sei auch bei unterstellter Glaubwürdigkeit des Vorbringens eine Asylgewährung auszuschließen. Der Bf. habe nämlich in der Hauptsache tätliche Übergriffe seitens unbekannter Krimineller zu befürchten, wodurch er in der Vergangenheit Schläge erlitten habe. Diese Übergriffe seien von Privatpersonen und nicht vom mongolischen Staat ausgegangen.6.2. Die belange Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung damit, dass der Bf. keine asylrelevanten Gründe glaubhaft machen habe können. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Bf. im Falle einer Rückkehr in die Mongolei aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung einer Verfolgung bzw. einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgesetzt sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Bf. im Rahmen der Ermittlungen hinsichtlich des Verdachts Einbruchsdiebstahls bzw. der Verleumdung im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen und des Strafverfahrens aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung schlechter gestellt ist, als andere Personen in der Mongolei, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Es bestehen keine Hinweise, dass der Bf. im Falle einer Rückkehr in die Mongolei mit Schwierigkeiten zu rechnen hätte, insbesondere deshalb, da er legal ausgereist sei und über eine entsprechende Verlustanzeige durch Vorsprache bei seiner diplomatischen Vertretungsbehörde einen neuen Reisepass erhalten würde. Es bestehe kein Hindernis darauf, dass der Bf. an einer Erkrankung leide, die ein Rückkehrhindernis iSd Paragraph 50, FPG darstellen könnte. Die medizinische Basisversorgung der Bevölkerung in der Mongolei ist gesichert. Psychische Erkrankungen sind in der Mongolei behandelbar. Diabetes ist in der Mongolei behandelbar. Der Bf. habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Allein schon, dass der Bf. seine Identität zu verschleiern versucht habe, sei seiner persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich. Zahlreiche inhaltliche Widersprüche im Asylvorbringen würden die Unglaubwürdigkeit zudem untermauern. Konkret zeigte das Bundesasylamt Widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Ehe des Bf., dem Verbleib seines Reisepasses, dem Grund seiner Entlassung aus dem Gefängnis auf. Auch die Tatsache, dass der Bf. nicht in der Lage gewesen sei, anzugeben, wann der Kreditvertrag abgeschlossen worden wäre, wer die beiden Begünstigten gewesen und wie der volle Namen jenes Freundes laute, der nunmehr im Besitz des Kreditvertrages sein soll, sei der Glaubwürdigkeit des Bf. abträglich. Aus den Zeitungsartikeln vom 05.02.2004 der römisch 40 , vom 14.01.2004 des römisch 40 und 20.-26.10.2003 römisch 40 sei zu entnehmen, dass es sich beim Vorbringen des Bf. um eine erfundene Geschichte handelt, welche sich an tatsächlich in der Mongolei stattgefundene Ereignisse anlehne. Aus diesen drei Zeitungsartikeln sei zusammengefasst ersichtlich, dass der demokratische Abgeordnete römisch 40 vom Verdacht der Verleumdung freigesprochen worden war, nach er dem römisch 40 öffentlich die illegale Zusammenarbeit mit dem chinesischen Geheimdienst vorgeworfen hatte. Auch die Vorlege des undatierten Zeitungsartikels aus welchem hervorgehe, dass römisch 40 sich ins Ausland abgesetzt hätte und bestimmte Personen aus dem politischen Umfeld darüber sprechen würden, dass er (römisch 40 ) gesucht werde, vermöge die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Bf. nicht zu erhöhen, zumal der volle Name des Bf. im Zeitungsartikel nicht aufscheine und nicht hervorgehe, wer römisch 40 suche. Der Bf. sei somit nicht in der Lage gewesen, eine Verfolgungssituation im Sinne der GFK darzulegen. Darüber hinaus sei auch bei unterstellter Glaubwürdigkeit des Vorbringens eine Asylgewährung auszuschließen. Der Bf. habe nämlich in der Hauptsache tätliche Übergriffe seitens unbekannter Krimineller zu befürchten, wodurch er in der Vergangenheit Schläge erlitten habe. Diese Übergriffe seien von Privatpersonen und nicht vom mongolischen Staat ausgegangen.

6.3. In seiner Berufung vom 06.12.2007 brachte der Bf. vor, dass er seine bisher im Verfahren getätigten Angaben wiederhole und sie mit Ergänzungen zum Bestanteil seines Berufungsvorbringens erhebe. Er habe zu keinem Zeitpunkt versucht, seine Identität zu verschleiern. Er habe lediglich anfangs die Kurzform "XXXX" seines vollen Familiennamens "XXXX" angegeben, was jedoch keine wesentliche Abweichung darstelle. Hinsichtlich seines Familienstandes sei zu sagen, dass er im Jahr XXXX geheiratet habe, er sich jedoch in der Folge von seiner ersten Frau getrennt habe. Seit 1993 lebe er mit seiner zweiten Frau zusammen. Dabei handle es such jedoch um keine zweite Ehe, sondern lediglich um eine Lebensgemeinschaft, für die es keine offiziellen Papiere gebe. Auch hinsichtlich seiner Ausbildung liege kein Widerspruch vor. Zunächst habe er 10 Jahre die Grundschule, dann mehrere Jahre eine technische Schule und danach die Universität in XXXX besucht. Die Behörde unterstelle ihm in diesem Zusammenhang zu Unrecht eine "mangelnde Wahrheitsliebe."6.3. In seiner Berufung vom 06.12.2007 brachte der Bf. vor, dass er seine bisher im Verfahren getätigten Angaben wiederhole und sie mit Ergänzungen zum Bestanteil seines Berufungsvorbringens erhebe. Er habe zu keinem Zeitpunkt versucht, seine Identität zu verschleiern. Er habe lediglich anfangs die Kurzform "XXXX" seines vollen Familiennamens "XXXX" angegeben, was jedoch keine wesentliche Abweichung darstelle. Hinsichtlich seines Familienstandes sei zu sagen, dass er im Jahr römisch 40 geheiratet habe, er sich jedoch in der Folge von seiner ersten Frau getrennt habe. Seit 1993 lebe er mit seiner zweiten Frau zusammen. Dabei handle es such jedoch um keine zweite Ehe, sondern lediglich um eine Lebensgemeinschaft, für die es keine offiziellen Papiere gebe. Auch hinsichtlich seiner Ausbildung liege kein Widerspruch vor. Zunächst habe er 10 Jahre die Grundschule, dann mehrere Jahre eine technische Schule und danach die Universität in römisch 40 besucht. Die Behörde unterstelle ihm in diesem Zusammenhang zu Unrecht eine "mangelnde Wahrheitsliebe."

Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die gerichtlichen Verfahren gegen den demokratischen Abgeordneten XXXX und Geheimdienstchef XXXX als Argument gegen seine Glaubwürdigkeit anzusehen sei. Dabei würde es sich um ganz andere Personen handeln. Dass ein Streit mit einem von diesen beigelegt worden sei, heiße noch lange nicht, dass dann an seiner Person kein Interesse mehr bestehe. Umso mehr würden die Leute von XXXX bzw. der Geheimdienst versuchen, seiner habhaft zu werden, damit er auch von der Seite des Bf. keine "Störung" mehr zu erwarten habe. Der Bf. hätte eben über Dokumente verfügt, die ihm große Schwierigkeiten bereiten könnten. Daher bestehe an der Person des Bf. großes Interesse und würden seine Verfolger nichts unversucht lassen, den Bf. auszuschalten.Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die gerichtlichen Verfahren gegen den demokratischen Abgeordneten römisch 40 und Geheimdienstchef römisch 40 als Argument gegen seine Glaubwürdigkeit anzusehen sei. Dabei würde es sich um ganz andere Personen handeln. Dass ein Streit mit einem von diesen beigelegt worden sei, heiße noch lange nicht, dass dann an seiner Person kein Interesse mehr bestehe. Umso mehr würden die Leute von römisch 40 bzw. der Geheimdienst versuchen, seiner habhaft zu werden, damit er auch von der Seite des Bf. keine "Störung" mehr zu erwarten habe. Der Bf. hätte eben über Dokumente verfügt, die ihm große Schwierigkeiten bereiten könnten. Daher bestehe an der Person des Bf. großes Interesse und würden seine Verfolger nichts unversucht lassen, den Bf. auszuschalten.

Wie die Männer heißen, die ihn suchen, wisse er nicht, sie seien ihm unbekannt. Angemerkt sei, dass mit dem abgekürzten Namen im von ihm vorgelegten Zeitungsartikel natürlich der Bf. gemeint sei und er sich überhaupt nicht erklären könne, warum die Behörde dies nicht verstehe.

Ebenso verfehlt sei die Ansicht der Behörde, der Bf. hätte Schutz durch die heimischen Behörden erfahren können. Exjustizminister XXXX verfüge schon aufgrund seiner früheren und jetzigen Position über die besten Kontakte zum Polizei- und Justizapparat, die in der ganzen Mongolei herrschende Korruption tue ein Übriges. Der Bf. würde sofort verraten werden. Aufgrund dessen wäre er auch in keiner anderen Region der Mongolei vor seinen Verfolgern sicher.Ebenso verfehlt sei die Ansicht der Behörde, der Bf. hätte Schutz durch die heimischen Behörden erfahren können. Exjustizminister römisch 40 verfüge schon aufgrund seiner früheren und jetzigen Position über die besten Kontakte zum Polizei- und Justizapparat, die in der ganzen Mongolei herrschende Korruption tue ein Übriges. Der Bf. würde sofort verraten werden. Aufgrund dessen wäre er auch in keiner anderen Region der Mongolei vor seinen Verfolgern sicher.

Ferner irre die Behörde, wenn sie anführe, es handle sich nur um Übergriffe von Privatpersonen. Zum einen seien es Angehörige der mongolischen Staats- und Verwaltungsmacht bzw. der Geheimpolizei, die ihn verfolgen. Aufgrund der politischen Dimension seines Falles sei zumindest von einer quasi-staatlichen Verfolgung auszugehen, da diese Personen ja den Staat repräsentieren.

Zu seiner Haftentlassung sei zu sagen, dass er im Dezember 2003 verhaftet worden sei. Im Oktober 2005 sei er frei gekommen, weil es genau zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Besuchs des amerikanischen Präsidenten zu Erleichterungen bei der Haftentlassung gekommen sei. Zusätzlich sei aber die Zahlung einer Kaution notwenig gewesen, die sein Bruder besorgt habe. Beides sei also im Zusammenhang zu sehen und liege keine Unstimmigkeit vor. Abgesehen davon, wäre er später ohnehin wieder in das Gefängnis gekommen. Er wäre ja nicht absolut freigelassen oder freigesprochen, sondern gegen Kaution entlassen worden.

Der Freund des Bf., welcher sich nunmehr mit den Papieren in Korea aufhalte, heiße mit vollem Namen XXXX. Dass als Begünstigter des Kreditvertrages u.a. Herr XXXX aufscheine, habe der Bf. bereits bei seiner mündlichen Einvernahme angegeben und könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, er würde keine Namen kennen. Die Namen der übrigen Personen wisse er nicht mehr. Dabei würde es sich auch nicht um seine unmittelbaren Verfolger handeln, sondern seien dies ihm unbekannte Personen, die von jenen Begünstigten und insbesondere von Exjustizminister XXXX auf ihn angesetzt worden seien.Der Freund des Bf., welcher sich nunmehr mit den Papieren in Korea aufhalte, heiße mit vollem Namen römisch 40 . Dass als Begünstigter des Kreditvertrages u.a. Herr römisch 40 aufscheine, habe der Bf. bereits bei seiner mündlichen Einvernahme angegeben und könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, er würde keine Namen kennen. Die Namen der übrigen Personen wisse er nicht mehr. Dabei würde es sich auch nicht um seine unmittelbaren Verfolger handeln, sondern seien dies ihm unbekannte Personen, die von jenen Begünstigten und insbesondere von Exjustizminister römisch 40 auf ihn angesetzt worden seien.

Sonstige unbedeutende Widersprüche seien zum einen auf die besondere Vernehmungssituation und zum anderen darauf zurückzuführen, dass der Bf. längere Zeit unter Medikamenten- und Alkoholeinfluss gestanden sei.

Die Behöre spreche irrigerweise von Vermutungen und mangelnder Konkretisierung, obwohl er alles genau wiedergegeben habe. Sie stelle somit ihrerseits bloße Behauptungen auf, ohne den wahren Sachverhalt zu ermitteln. Die Beweiswürdigung sei verfehlt und rechtswidrig. Der Bf. beantrage seine persönliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

6.4. Aus einer Gesamtschau der Angaben des Bf. im gesamten Verfahren konnte keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention festgestellt werden. Vielmehr war aufgrund der vagen und widersprüchlichen Angaben des Bf. in seinen zahlreichen Einvernahmen davon auszugehen, dass es sich bei seinem Vorbringen hinsichtlich der Fluchtgründe um eine konstruierte Geschichte handelte.

Der Bf. wurde vor der belangten Behörde einschließlich der Erstbefragung insgesamt fünfmal niederschriftlich einvernommen. Im Kern seines Fluchtvorbringens standen geheime Dokumente als Ursache seiner Verfolgung, wobei er anfangs sehr vage Angaben tätigte, denen er von Einvernahme zu Einvernahme weitere Informationen hinzufügte. So sprach er bei der Erstbefragung am 25.03.2007 von "wichtigen brisanten" Dokumenten, die er einem Freund gegeben hätte und sprach bei der 1. Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.04.2007 von mongolischen Geheimdokumenten, die er von Chinesen genommen hätte. Bei der 2. Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.08.2007 hielt der Bf. auf konkrete Frage die Angaben der ersten Einvernahme aufrecht und hatte auf konkrete Frage keine Korrekturen oder Ergänzungen vorzubringen. Bei der 3. Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.08.2007 gab der Bf. an, er habe eine Information über einen Parlamentspolitiker betreffend Korruption und Diskriminierung in die Zeitung geben wollen. Die Geheimdienste, die 4. Abteilung, hätte gesagt, dass die geheimen Dokumente verschwunden seien und hätten den Bf. deswegen verfolgt. Ergänzend führte der Bf. aus, es habe sich um staatliche Geheimdokumente vom Archiv gehandelt. Auf konkrete Frage, zu den geheimen Dokumenten gab der Bf. an, es sei eine Kritik wegen vieler Millionen chinesischer Yuan gewesen. Ein Politiker habe einen Privatkredit aufgenommen und seine Unterschrift gegeben. Auch bei der 4. Einvernahme am 06.09.2007 erfolgten durch den Bf. auf konkrete Frage keine ergänzenden Angaben. Erst bei der

5. Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.11.2007 war der Bf. plötzlich in der Lage, konkretere Angaben zu diesem Dokumenten zu machen. Er gab nun an, dass es sich bei den genannten Geheimunterlagen um die Kopie eines Kreditvertrages handelte, aus dem hervorging, dass zwei mongolische Abgeordnete einen sehr günstigen Kredti von einer chinesischen Straßenbaugesellschaft erhalten hätten.

Es spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens, wenn der Bf. trotz wiederholter Aufforderung erst in der 5. Einvernahme in der Lage ist, einigermaßen detaillierte Angaben zu den angeblich verfolgungsursächlichen Dokumenten zu tätigen.

Doch selbst diese im Verfahren unbegründet spät erstatten Details zu den angeblichen Dokumenten sind nicht plausibel: So behauptete der Bf. bei der 5. Einvernahme, dass durch den Kreditvertrag zwei mongolische Abgeordnete - im Widerspruch dazu hatte der Bf. bei der

4. Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.09.2007 nur von einem Politiker gesprochen - genannt würden. Auf die Frage nach den Namen der Politiker gab der Bf. an, nur einen Namen angeben zu können, und nannte den Namen XXXX, der 2005 Justizminister gewesen sei und den jeder Mongole kenne. Der Bf. gab in der 5. Einvernahme an, er hätte gegen die Korruption vorgehen wollen und hätte die Kopie des Vertrages vom Bruder des Direktors der chinesischen Baufirma erhalten und er hätte dafür eine "anständige Summe Geld" bezahlt. Es ist mit der allgemeinen Erfahrung nicht in Einklang zu bringen, dass der Bf. nicht in der Lage ist, den zweiten angeblich im Kreditvertrag genannten Politiker zu nennen, wenn er für die Kopie sogar Geld bezahlt und er sie erworben hätte, um gegen Korruption vorzugehen. Hätte der Bf. ein solches Dokumente tatsächlich erhalten, ist davon auszugehen, der sich den zweiten betroffenen Politiker bei der von ihm behaupteten Brisanz des Themas wohl gelesen und gemerkt hätte, zumal es ja sein Ziel gewesen wäre, Korruption aufzudecken.4. Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.09.2007 nur von einem Politiker gesprochen - genannt würden. Auf die Frage nach den Namen der Politiker gab der Bf. an, nur einen Namen angeben zu können, und nannte den Namen römisch 40 , der 2005 Justizminister gewesen sei und den jeder Mongole kenne. Der Bf. gab in der 5. Einvernahme an, er hätte gegen die Korruption vorgehen wollen und hätte die Kopie des Vertrages vom Bruder des Direktors der chinesischen Baufirma erhalten und er hätte dafür eine "anständige Summe Geld" bezahlt. Es ist mit der allgemeinen Erfahrung nicht in Einklang zu bringen, dass der Bf. nicht in der Lage ist, den zweiten angeblich im Kreditvertrag genannten Politiker zu nennen, wenn er für die Kopie sogar Geld bezahlt und er sie erworben hätte, um gegen Korruption vorzugehen. Hätte der Bf. ein solches Dokumente tatsächlich erhalten, ist davon auszugehen, der sich den zweiten betroffenen Politiker bei der von ihm behaupteten Brisanz des Themas wohl gelesen und gemerkt hätte, zumal es ja sein Ziel gewesen wäre, Korruption aufzudecken.

Bei der 3. Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.08.2007 gab der Bf. an, wegen der - damals noch nicht konkretisierten - "Geheimdokumente" in Haft gewesen zu sein, wobei die Angaben zur Dauer zum Zeitpunkt der Haft widersprüchlich waren. Bei der 3. Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Bf. an, 1 Jahr und 8 Monate in Haft gewesen zu sein, und zwar von Dezember 2003 bis Oktober 2005. Im Widerspruch dazu gab er bei der 5. Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.11.2007 an, von Juni 2003 bis Oktober 2005, also 2 Jahre und 4 Monate in Haft gewesen zu sein. Es ist wohl davon auszugehen, dass, sollte der Bf. tatsächlich aus dem geschilderten Verfolgungsgrund in Haft gewesen sein, er bei einem derart einschneidenden Erlebnis in der Lage wäre, übereinstimmende Angaben zu machen.

Widersprüchlich waren die Angaben des Bf. in der 5. Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.11.2007 zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages. Nachdem er angegeben hatte, von Juni 2003 bis Oktober 2005 in Haft gewesen zu sein, gab er im Rahmen dieser Einvernahme später auf konkrete Frage an, der Kreditvertrag sei im August 2003 in Peking abgeschlossen worden. Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass er demnach wegen dieses Vertrages in Haft genommen wäre, bevor dieser abgeschlossen worden sei, gab der Bf. lapidar an, es wäre dann August 2002 gewesen.

Auf Grund der den Kern seines Fluchtvorbringens betreffenden nicht substantiierten, nicht schlüssigen und widersprüchlichen Angaben vermochte der Bf. eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft zu machen.

Der Bf. berief auf den von ihm vor dem Bundesasylamt vorgelegten Zeitungsartikel, um seine Verfolgung zu untermauern. Der Bf. sprach davon, dass darauf ein "Fahndungsfoto" seiner Person zu sehen sei. Aufgrund der Übersetzung des vorgelegten Dokuments war ersichtlich, dass es sich um kein Fahndungsfoto handelt, aus dem Text keineswegs eine Verfolgung des Bf. ableitbar wäre. Ein Datum des Artikels war weder aus dem vorgelegten Artikel ersichtlich, noch konnte der Bf. ein Datum nennen. Auf mehrmalige Nachfrage gab er lediglich an, dass die Zeitung von 2005 sei. Auch wenn man ausklammern wollte, dass die Anfertigung einer Seite mit Anmutung einer Zeitungsseite jederzeit in Auftrag gegeben werden kann bzw. Zeitungsinserate auf Bestellung und gegen Entgelt geschalten werden können, sind die Angaben in diesem Text in keiner Weise geeignet, die Glaubwürdig des Fluchtvorbringens zu stützen. Der Text entspricht in seiner Unbestimmtheit und konsequenten Vermeidung der Nennung konkreter, allenfalls überprüfbarer Angaben den anfänglich vagen und unbestimmten Angaben des Bf.

Als Grund seiner Entlassung nannte er einmal das Zahlen einer Kaution seines Bruders und im Zuge einer weiteren Einvernahme den Besuch des amerikanischen Präsidenten in Ulaanbaatar sowie die damit verbundene Freilassung des Bf. auf Bewährung. Diesen Widerspruch vermochte der Bf. in der Berufung nicht damit aufzuklären, dass er nun versuchte er seine unterschiedlichen Angaben dadurch in Einklang zu bringen, indem er behauptete, er sei sowohl aufgrund der Kaution als auch aufgrund des Besuchs des Präsidenten entlassen worden.

Erst in seiner 5. Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde vom Bf. erstmals behauptet, dass er sieben Tage nach seiner Haftentlassung und zwar am 07.10. von unbekannten Leuten in der Nacht mitgenommen und im Dunkeln aus dem Auto gebeten worden sei. Sie hätten ihn eingeschüchtert, indem sie über seinen Kopf hinweg geschossen hätten. Danach hätten sie von ihm abgelassen. Es würde sich bei den Unbekannten um Kriminelle handeln, die mit ihren Aktionen die Veröffentlichung von der Kopie des Kreditvertrages verhindern wollen würden. Angenommen der Bf. wäre tatsächlich in derartiger Weise bedroht gewesen, hätte er diesen Vorfall wohl früher in einer der zahlreichen Einvernahmen angesprochen.

Den Namen jenes Freundes des Bf., der sich mit den geheimen Dokumenten in Korea aufhalte, konnte der Bf. erstmals in seiner Berufung mit vollen Namen nennen ("XXXX"). Davor gab der Bf. mehrmals an, nur den Vornamen zu wissen.

Zudem wird aus den Erklärungen des Bf. zu den widersprüchlich getätigten Angaben ersichtlich, dass der Bf. keineswegs bemüht war, bereits im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesasylamt an der Aufklärung des wahren Sachverhalts mitzuwirken - andernfalls hätte er von Anfang an klar und widerspruchsfreie Angaben etwa zu seiner Identität oder zu seinen Familienangehörigen getätigt und nicht etwa angeben, er wolle zu seiner Frau und Kindern keine Angaben machen, wie in der Erstbefragung vor der GPI XXXX. Wenn der Bf. in der Berufung behauptet, er habe zu keinem Zeitpunkt versucht, seine Identität zu verschleiern und lediglich anfangs die Kurzform "XXXX" seines vollen Familiennamens "XXXX" angegeben, was jedoch keine wesentliche Abweichung darstelle, so verschweigt er an dieser Stelle bewusst, dass er zusätzlich unterschiedliche Geburtsdaten angegeben hat und es einem durchschnittlich begabten Menschen wohl bewusst sein muss, dass man vor öffentlichen Behörden üblicherweise den vollen Namen anzugeben hat.Zudem wird aus den Erklärungen des Bf. zu den widersprüchlich getätigten Angaben ersichtlich, dass der Bf. keineswegs bemüht war, bereits im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesasylamt an der Aufklärung des wahren Sachverhalts mitzuwirken - andernfalls hätte er von Anfang an klar und widerspruchsfreie Angaben etwa zu seiner Identität oder zu seinen Familienangehörigen getätigt und nicht etwa angeben, er wolle zu seiner Frau und Kindern keine Angaben machen, wie in der Erstbefragung vor der GPI römisch 40 . Wenn der Bf. in der Berufung behauptet, er habe zu keinem Zeitpunkt versucht, seine Identität zu verschleiern und lediglich anfangs die Kurzform "XXXX" seines vollen Familiennamens "XXXX" angegeben, was jedoch keine wesentliche Abweichung darstelle, so verschweigt er an dieser Stelle bewusst, dass er zusätzlich unterschiedliche Geburtsdaten angegeben hat und es einem durchschnittlich begabten Menschen wohl bewusst sein muss, dass man vor öffentlichen Behörden üblicherweise den vollen Namen anzugeben hat.

Soweit der Bf. in seiner Berufung behauptet, dass es sich beim demokratischen Abgeordneten XXXX und dem Geheimdienstchef XXXX um ganz andere Personen handelt und nicht mit seiner Person gleichzusetzen sein, ist ihm zuzustimmen. Der Bf. übersieht hierbei jedoch, dass auch das Bundesasylamt nicht von einer "Gleichsetzung" ausgegangen ist, sondern den Bf. darauf aufmerksam machen wollte, dass dem - auch vom Bf. geäußerten - Verdacht gegen den XXXX in der Mongolei nachgegangen wurde.Soweit der Bf. in seiner Berufung behauptet, dass es sich beim demokratischen Abgeordneten römisch 40 und dem Geheimdienstchef römisch 40 um ganz andere Personen handelt und nicht mit seiner Person gleichzusetzen sein, ist ihm zuzustimmen. Der Bf. übersieht hierbei jedoch, dass auch das Bundesasylamt nicht von einer "Gleichsetzung" ausgegangen ist, sondern den Bf. darauf aufmerksam machen wollte, dass dem - auch vom Bf. geäußerten - Verdacht gegen den römisch 40 in der Mongolei nachgegangen wurde.

Der Einwand des Bf., er würde durch staatliche Behörden keinen Schutz erhalten, geht ins Leere. Zum einen fehlt es - wie oben begründet - bereits an der Verfolgung des Bf. Zum anderen entspricht es dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, dass - trotz teilweise herrschender Korruption im Lande - grundsätzlich von geeignetem Schutz durch die staatlichen Behörden auszugehen ist und im Fall des Bf. kein Grund ersichtlich ist, warum er eine Ausnahme darstellen sollte. Die bloße Behauptung, er würde keinen Schutz durch die heimischen Behörden erfahren können, ohne diesbezügliche Argumente / Indizien vorzubringen, ist nicht geeignet, den erkennenden Senat vom Gegenteil zu überzeugen.

Seiner Behauptung in der Berufung, eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ausgeschlossen, steht seine Angabe in der Einvernahme vor dem BAL vom 07.11.2007 gegenüber, in der er auf den Vorhalt des Bundesasylamtes, dass sein Verfolger sicher nicht in der Lage sei, den Bf. außerhalb lokaler Bezüge in der Mongolei zu verfolgen, wörtlich antwortete: "Ich weiß, bin mir dessen bewusst".

Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung in der Beschwerde, dass Widersprüche auf die besondere Vernehmungssituation zurückzuführen seien, zumal nicht dargelegt wurde, worin diese Besonderheit hätte liegen sollten. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass Widersprüche darauf zurückzuführen seinen, dass der Bf. längere Zeit unter und Medikamenten- und Alkoholeinfluss gestanden hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass jede der fünf Einvernahmen vom Bf. eigenhändig Seite für Seite nach Rückübersetzung unterschrieben wurde und sich aus keinem der Protokoll ein Hinweise darauf ergeben, der Bf. wäre damals unter Medikamenten- und Alkoholeinfluss gestanden. Dem Vorhalt, dass bei der 4. Einvernahme vor dem Bundesasylamt kein Rechtsberater anwesend gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass eine 5. Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Beisein des Rechtsberaters erfolgte.

6.5. Abgesehen von der behaupteten Verfolgung in seinem Heimatstaat, gab der Bf. an, an Zuckerkrankheit und Depression zu leiden. Konkret führte der Bf. aus, dass er seit dem Jahr 2000 zuckerkrank sei. In der Mongolei habe er nie eine Therapie gehabt, aber Tabletten genommen, die ihm ein Arzt verschrieben habe. In Tschechien, wo er sich von Dezember 2005 bis März 2007 aufgehalten habe, habe er viel Alkohol getrunken, weil er mit seinen Kopfschmerzen nicht klar denken habe können. Zudem gab der Bf. an, dass er an Depressionen leide. Aufgrund seiner Depressionen könne er nicht schlafen und habe Kopfschmerzen. Er trinke deshalb immer wieder viel Alkohol. Der Bf. befinde sich seit 24.07.2007 bei Herrn Dr. XXXX in Behandlung. Er nehme zurzeit Schmerztabletten gegen Kopfschmerzen. Seit seinem Aufenthalt in Tschechien habe der Bf. begonnen, regelmäßig viel Alkohol zu trinken. Er werde manchmal bewusstlos und wenn er erwacht, befinde er sich im Spital. Er glaube, das sei die Diabetes.6.5. Abgesehen von der behaupteten Verfolgung in seinem Heimatstaat, gab der Bf. an, an Zuckerkrankheit und Depression zu leiden. Konkret führte der Bf. aus, dass er seit dem Jahr 2000 zuckerkrank sei. In der Mongolei habe er nie eine Therapie gehabt, aber Tabletten genommen, die ihm ein Arzt verschrieben habe. In Tschechien, wo er sich von Dezember 2005 bis März 2007 aufgehalten habe, habe er viel Alkohol getrunken, weil er mit seinen Kopfschmerzen nicht klar denken habe können. Zudem gab der Bf. an, dass er an Depressionen leide. Aufgrund seiner Depressionen könne er nicht schlafen und habe Kopfschmerzen. Er trinke deshalb immer wieder viel Alkohol. Der Bf. befinde sich seit 24.07.2007 bei Herrn Dr. römisch 40 in Behandlung. Er nehme zurzeit Schmerztabletten gegen Kopfschmerzen. Seit seinem Aufenthalt in Tschechien habe der Bf. begonnen, regelmäßig viel Alkohol zu trinken. Er werde manchmal bewusstlos und wenn er erwacht, befinde er sich im Spital. Er glaube, das sei die Diabetes.

Dem erkennenden Senat liegen zahlreiche von der belangten Behörde amtswegig beschaffte oder vom Bf. vorgelegte Befunde zum Gesundheitszustand des Bf. vor:

Laut Befund vom XXXX durch Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie, und einem am XXXX durchgeführten Telefonat mit Dr. XXXX, leide der Bf. an Depressivität, Angststörungen und Schlafstörungen. Diese psychischen Probleme seien jedoch lediglich Ausfluss des übermäßigen Alkoholkonsums des Bf. Eine weitere psychiatrische Behandlung wäre nicht nötig, wenn der Bf. dieses Problem selbst in den Griff bekommen würde.Laut Befund vom römisch 40 durch Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, und einem am römisch 40 durchgeführten Telefonat mit Dr. römisch 40 , leide der Bf. an Depressivität, Angststörungen und Schlafstörungen. Diese psychischen Probleme seien jedoch lediglich Ausfluss des übermäßigen Alkoholkonsums des Bf. Eine weitere psychiatrische Behandlung wäre nicht nötig, wenn der Bf. dieses Problem selbst in den Griff bekommen würde.

Der Asylgerichtshof schließt sich dem Bundesasylamt hinsichtlich des Krankheit des Bf. insoweit an, als keine Hinweise darauf bestehen, dass der Bf. an einer Erkrankung leide, die ein Rückkehrhindernis iSd § 50 FPG darstellen könnte. Die medizinische Basisversorgung der Bevölkerung in der Mongolei ist gesichert. Psychische Erkrankungen sind in der Mongolei behandelbar. Diabetes ist in der Mongolei behandelbar. Der Bf. hat in seiner Berufung zu seiner Krankheit bzw. den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes nicht Stellung bezogen, weshalb davon auszugehen ist, dass er der Einschätzung der Behörde beistimmt.Der Asylgerichtshof schließt sich dem Bundesasylamt hinsichtlich des Krankheit des Bf. insoweit an, als keine Hinweise darauf bestehen, dass der Bf. an einer Erkrankung leide, die ein Rückkehrhindernis iSd Paragraph 50, FPG darstellen könnte. Die medizinische Basisversorgung der Bevölkerung in der Mongolei ist gesichert. Psychische Erkrankungen sind in der Mongolei behandelbar. Diabetes ist in der Mongolei behandelbar. Der Bf. hat in seiner Berufung zu seiner Krankheit bzw. den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes nicht Stellung bezogen, weshalb davon auszugehen ist, dass er der Einschätzung der Behörde beistimmt.

7. Der Bf. konnte somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass er im Fall seiner Rückkehr in die Mongolei aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden. Auch andere Gründe, die seine Rückkehr in die Mongolei unzulässig machen würden, konnten vom Bf. nicht glaubhaft gemacht werden.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Bf. die Mongolei aus persönlichen Gründen verlassen hat. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen Beweggründe des Bf. für seine Ausreise aus der Mongolei der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Asylantrages durch den Bf. nur aus dem Grund erfolgte, sich nach illegaler Einreise (unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften) den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

8. Schließlich wurden seitens des Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens andere Fluchtgründe nicht behauptet.

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Bf. ergeben sich aus den angeführten und im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Hierbei wurden die allgemein anerkannten Berichte des britischen UK Home Office (Border Agency) und des US Department of State ebenso herangezogen, wie auch von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie Amnesty International, Freedom House oder der Friedrich-Ebert-Stiftung.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2. Die in das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat wurden dem Bf. zur Abgabe einer diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Der Bf. beschränkte sich in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12.05.2010 ausschließlich auf die Beantwortung der Fragen hinsichtlich seiner aktuellen Situation in Österreich.

Den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ist der Bf. in seiner Stellungnahme jedoch nicht substanziiert entgegen getreten.

3. Im Übrigen hat der Bf. im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 75 Abs. 12 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

4. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:4. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

5. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

6. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.6. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

7. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.7. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.

8. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

9. Gemäß § 40 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grund gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Z 3); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4). Gemäß § 40 Abs. 2 AsylG 2005 muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.9. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grund gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Ziffer 2,); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Ziffer 3,); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,). Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, AsylG 2005 muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in Paragraph 20, AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Artikel 11, Absatz 2, B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).

Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).Zu dem in Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Ziffer 4, leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).

10. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.10. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Zur Vorgängerbestimmung Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).Zur Vorgängerbestimmung Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (aufgehoben durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch Paragraph 67 d, AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).

11. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.11. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Bf., in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung, anknüpft.3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung, anknüpft.

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Bf. nicht glaubhaft gemacht werden. Der Bf. hat seinen Heimatstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des Bf. für das Verlassen seines Heimatstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Aberkennung des Flüchtlingsstatus und Erlassung eines Aufenthaltsverbote nur aus dem Grund erfolgte, sich den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

4. Weder aus den erörterten herkunftsstaatlichen Erkenntnisquellen noch aus dem Vorbringen des Bf. im gesamten Verfahren sind zudem irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Bf. als mongolischer Staatsangehöriger im Falle seiner Rückkehr in die Mongolei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, strafrechtlich verfolgt zu werden.

5. Der Bf. konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

2. Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).2. Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:

3.1. Vom Bf. wurde im Verfahren vor dem Asylgerichtshof ein Ambulanzbericht des Zentrums für Innere Medizin und Psychosomatik XXXX vom XXXX vorgelegt, demzufolge beim Bf. seit ca. 7 bis 10 Jahren ein DM Typ II besteht. Unter Umständen leidet der Bf. an einer diabetischen Polyneureopathie, wofür sich eine Probetherapie mit Gabapentin anbieten würde. Zur genaueren Erhebung des Diabetesstadiums genüge die Bestimmung des HbA1c-Wertes nicht und würde es weiterer Untersuchungen bedürfen. Es sei auch nicht auszuschließen, dass bereits eine coronare Herzkrankheit mit entsprechender Symptomatik bestehe. Seitens des Bf. wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass eine Überstellung seiner Person in die Mongolei körperliche noch psychische Erkrankungen entgegen stehen würden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass dem Bf. in seinem Herkunftsstaat entsprechende medizinische Einrichtungen zur Verfügung stehen.3.1. Vom Bf. wurde im Verfahren vor dem Asylgerichtshof ein Ambulanzbericht des Zentrums für Innere Medizin und Psychosomatik römisch 40 vom römisch 40 vorgelegt, demzufolge beim Bf. seit ca. 7 bis 10 Jahren ein DM Typ römisch zwei besteht. Unter Umständen leidet der Bf. an einer diabetischen Polyneureopathie, wofür sich eine Probetherapie mit Gabapentin anbieten würde. Zur genaueren Erhebung des Diabetesstadiums genüge die Bestimmung des HbA1c-Wertes nicht und würde es weiterer Untersuchungen bedürfen. Es sei auch nicht auszuschließen, dass bereits eine coronare Herzkrankheit mit entsprechender Symptomatik bestehe. Seitens des Bf. wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass eine Überstellung seiner Person in die Mongolei körperliche noch psychische Erkrankungen entgegen stehen würden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass dem Bf. in seinem Herkunftsstaat entsprechende medizinische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

3.2. Hinsichtlich der Diabetis-Erkrankung ist weiters auszuführen, dass dadurch weder eine unmittelbar lebensbedrohende Erkrankung des Bf. noch ein sonstiger auf die Person des Bf. bezogener "außergewöhnlicher Umstand" behauptet oder bescheinigt wird, der ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 darstellen könnte. Auf dem Boden der bisher ergangenen einzelfallbezogenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), beginnend mit dem Urteil vom 02.05.1997 im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich, hat der EGMR in einem Urteil der Großen Kammer vom 27.05.2008 im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 26565/05 (Z 32 ff.), zur Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. Abschiebung von schwerkranken Fremden im Lichte des Art. 3 EMRK folgende Grundsätze entwickelt:3.2. Hinsichtlich der Diabetis-Erkrankung ist weiters auszuführen, dass dadurch weder eine unmittelbar lebensbedrohende Erkrankung des Bf. noch ein sonstiger auf die Person des Bf. bezogener "außergewöhnlicher Umstand" behauptet oder bescheinigt wird, der ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 darstellen könnte. Auf dem Boden der bisher ergangenen einzelfallbezogenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), beginnend mit dem Urteil vom 02.05.1997 im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich, hat der EGMR in einem Urteil der Großen Kammer vom 27.05.2008 im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 26565/05 (Ziffer 32, ff.), zur Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. Abschiebung von schwerkranken Fremden im Lichte des Artikel 3, EMRK folgende Grundsätze entwickelt:

Fremde, die von Abschiebung bedroht sind und sich auf ihren schlechten Gesundheitszustand berufen, können keinen Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat mit dem Hinweis begründen, ein solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten. Auch die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse, einschließlich der Lebenserwartung, im Falle einer Ausweisung aus dem Vertragsstaat erheblich herabgesetzt werden würden, ist nicht ausreichend, um eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer ernsthaften psychischen oder physischen Krankheit leidenden Fremden in einen Staat auszuweisen, in dem der Stand der medizinischen Versorgung niedriger ist und nicht jenem im Aufenthaltsstaat entspricht, kann nur in sehr außergewöhnlichen Fällen ("in a very exceptional case"), in denen dies humanitäre Gründe auch zwingend erforderlich machen, dem Art. 3 EMRK entgegen stehen. Unter sehr außergewöhnlichen Umständen ("very exceptional circumstances") sind im Hinblick auf das Urteil im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich Umstände zu verstehen, in denen eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung vorliegt und eine Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Zielstaat gänzlich fehlt. Der EGMR schließt nicht aus, dass es noch andere sehr außergewöhnliche Fälle geben könnte, in denen humanitäre Erwägungen gleichermaßen zwingend zu berücksichtigen sind, doch rechtfertigt er diesen im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich festgelegten strengen Maßstab mit dem hohen Eingriffsschwellenwert und dem absoluten Charakter des Art. 3 EMRK sowie der nicht direkten Verantwortung eines Vertragsstaates für künftige Schäden, die auf Grund einer natürlich auftretenden Erkrankung und dem Mangel an ausreichenden Mitteln zu ihrer Behandlung im Zielstaat entstehen.Fremde, die von Abschiebung bedroht sind und sich auf ihren schlechten Gesundheitszustand berufen, können keinen Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat mit dem Hinweis begründen, ein solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten. Auch die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse, einschließlich der Lebenserwartung, im Falle einer Ausweisung aus dem Vertragsstaat erheblich herabgesetzt werden würden, ist nicht ausreichend, um eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer ernsthaften psychischen oder physischen Krankheit leidenden Fremden in einen Staat auszuweisen, in dem der Stand der medizinischen Versorgung niedriger ist und nicht jenem im Aufenthaltsstaat entspricht, kann nur in sehr außergewöhnlichen Fällen ("in a very exceptional case"), in denen dies humanitäre Gründe auch zwingend erforderlich machen, dem Artikel 3, EMRK entgegen stehen. Unter sehr außergewöhnlichen Umständen ("very exceptional circumstances") sind im Hinblick auf das Urteil im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich Umstände zu verstehen, in denen eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung vorliegt und eine Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Zielstaat gänzlich fehlt. Der EGMR schließt nicht aus, dass es noch andere sehr außergewöhnliche Fälle geben könnte, in denen humanitäre Erwägungen gleichermaßen zwingend zu berücksichtigen sind, doch rechtfertigt er diesen im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich festgelegten strengen Maßstab mit dem hohen Eingriffsschwellenwert und dem absoluten Charakter des Artikel 3, EMRK sowie der nicht direkten Verantwortung eines Vertragsstaates für künftige Schäden, die auf Grund einer natürlich auftretenden Erkrankung und dem Mangel an ausreichenden Mitteln zu ihrer Behandlung im Zielstaat entstehen.

Im og. Fall D. gg. Vereinigtes Königreich ging es um einen Bürger von St. Kitts and Nevis, der erwiesenermaßen an AIDS im Endstadium erkrankt war und nur mehr wenige Monate zu leben hatte. Im Fall einer Abschiebung in seinen Heimatstaat wäre er mangels einer gesicherten medizinischen und familiären Betreuung einsam und unter qualvollen Umständen innerhalb weniger Wochen verstorben.

Auch der Umstand, dass die Kosten einer an sich verfügbaren Versorgung möglicherweise erheblich höher sind, mag an diesen vom EGMR entwickelten Grundsätzen nichts ändern (EGMR 25.11.2004, Amegnigan, Zl. 25629/04; siehe auch VwGH 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379).

3.3. Dass der Bf. im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Selbst wenn im Herkunftsstaat die Todesstrafe als gesetzliche Strafsanktion für besonders schwere Straftaten vorgesehen ist, so hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kein reales Risiko ergeben, dass der Bf. im Herkunftsstaat einer dem 6. bzw. 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden würde.

3.4. Beim Bf. handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Bf. im Fall seiner Rückkehr im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

3.5. In der gegenständlichen Rechtssache liegen unter Berücksichtigung der og. Rechtsprechung des EGMR und der Art der Erkrankungen des Bf. keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung des Bf. darstellen würden.3.5. In der gegenständlichen Rechtssache liegen unter Berücksichtigung der og. Rechtsprechung des EGMR und der Art der Erkrankungen des Bf. keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung des Bf. darstellen würden.

Im Herkunftsstaat des Bf. sind medizinische Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich verfügbar. Dies ergibt sich aus den in das Verfahren einbezogenen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Bf. Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%. Nach Angaben der Webseite der Mongolischen Botschaft in Washington gibt es derzeit 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten je 10.000 Einwohner. Diabetes wird im Diabetes-Zentrum in Ulaanbaator und im Diabetes Manangement Centre in Erdenet behandelt. Insulin wird vom Staat beschafft und abgeben. Engpässe sind aber möglich.

3.6. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009.3.6. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht dem Bf. im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht dem Bf. im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Eine solche Gefahr hat der Bf. weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

III.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

3.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

4. Dem Bf. kommt ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zu, das eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 unzulässig machen würde.4. Dem Bf. kommt ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zu, das eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 unzulässig machen würde.

5. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.5. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privatleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.

6. Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung in den Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der og. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:6. Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung in den Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der og. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:

6.1. Der Bf. führt in Österreich mit einer mongolischen Staatsangehörigen eine ständige Lebensgemeinschaft und lebt seit Februar 2010 mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin des Bf. ist ebenfalls Asylwerberin und ihr Beschwerdeverfahren gegen die abweisende Entscheidung und die ausgesprochene Ausweisung des Bundesasylamtes wurde mit Erkenntnis vom 18.08.2010, Zl. 313411-1/2008/8E als unbegründet abgewiesen.. In Hinblick auf die kurze Dauer der Lebensgemeinschaft und aufgrund des Umstandes, dass besondere Elemente, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen, nicht hervorgekommen sind, ist von einem Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht auszugehen. Im Übrigen entstand die Lebensgemeinschaft des Bf. mit seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt, als der gegenständlich angefochtene abweisende Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem eine Ausweisung aus Österreich verbunden ist, bereits erlassen und ein Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof anhängig war. Dem Bf. musste daher zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst sein, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich während des Asylverfahrens nur ein vorläufiger ist und er zum damaligen Zeitpunkt im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verfahrens nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte.6.1. Der Bf. führt in Österreich mit einer mongolischen Staatsangehörigen eine ständige Lebensgemeinschaft und lebt seit Februar 2010 mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin des Bf. ist ebenfalls Asylwerberin und ihr Beschwerdeverfahren gegen die abweisende Entscheidung und die ausgesprochene Ausweisung des Bundesasylamtes wurde mit Erkenntnis vom 18.08.2010, Zl. 313411-1/2008/8E als unbegründet abgewiesen.. In Hinblick auf die kurze Dauer der Lebensgemeinschaft und aufgrund des Umstandes, dass besondere Elemente, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen, nicht hervorgekommen sind, ist von einem Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht auszugehen. Im Übrigen entstand die Lebensgemeinschaft des Bf. mit seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt, als der gegenständlich angefochtene abweisende Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem eine Ausweisung aus Österreich verbunden ist, bereits erlassen und ein Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof anhängig war. Dem Bf. musste daher zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst sein, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich während des Asylverfahrens nur ein vorläufiger ist und er zum damaligen Zeitpunkt im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verfahrens nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Bf. in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind trotz des über dreijährigen Aufenthalts in Österreich jedoch nicht erkennbar. Der Bf. spricht nach eigenen Angaben nicht sehr gut deutsch, konnte keine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vorlegen und ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen. Der Bf. verfügt in Österreich auch über keine Freunde oder Bekannte oder über sonstige nennenswerte soziale Bindungen. Im Gegensatz dazu verfügt der Bf. nach wie über engen Bindungen zu seinem Heimatstaat, in dem seine drei Kinder leben.

Schließlich war zu berücksichtigen, dass die mittlerweile allenfalls erfolgte Begründung des Privat- und Familienlebens in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens beruht. Der weitere rechtmäßige Aufenthalt war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich unsicher. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere im Fall Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privatleben im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig.

Es war daher im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Bf. seinen Antrag auf internationalen Schutz nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich nach illegaler Einreise in Österreich (unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften) den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

6.2. Der Bf. wurde seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich wegen der Begehung strafbarer Handlungen dreimal rechtskräftig verurteilt, zuletzt mit Urteil vom XXXX. Der Bf. stellt auf Grund seiner mehrfachen Straffälligkeit und seinem bisherigen rechtswidrigen Verhalten eine nicht unbeachtliche Gefahr für die öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich dar.6.2. Der Bf. wurde seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich wegen der Begehung strafbarer Handlungen dreimal rechtskräftig verurteilt, zuletzt mit Urteil vom römisch 40 . Der Bf. stellt auf Grund seiner mehrfachen Straffälligkeit und seinem bisherigen rechtswidrigen Verhalten eine nicht unbeachtliche Gefahr für die öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich dar.

6.3. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes des Bf. in Österreich das Interesse des Bf. an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der offensichtlich unbegründeten Antragstellung des Bf. überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.

6.4. Ein Fall gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, der der im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisung entgegen stehen würde, liegt nicht vor.6.4. Ein Fall gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, der der im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisung entgegen stehen würde, liegt nicht vor.

7. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.7. Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

8. Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung iSd. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sind vom Bf. im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.8. Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sind vom Bf. im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.

III.5.römisch drei.5.

Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Geheimdienst, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Haft, Interessensabwägung, Korruption, Lebensgemeinschaft, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, politischer Charakter, private Verfolgung, psychische Störung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verfolgung, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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