Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E3 216.274-4/2010-36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, Zl. 07 00.486-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, Zl. 07 00.486-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im folgenden kurz BF), ein Staatsangehöriger des Iran, reiste bereits am 27.12.1999 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Asylantrag.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 13.01.2000 brachte der BF als Fluchtgrund vor, dass er seine Heimat verlassen habe, da er im Oktober 1998 auf Grund eines Streits mit einem Nachbarn von Sicherheitsbeamten für zehn Tage angehalten worden sei. Hierbei sei er zweimal täglich verhört worden und sei es auch zu Misshandlungen gekommen.
Am 12. Juli 1999 habe er dann an einer Studentendemonstration teilgenommen. Am nächsten Tag habe ihm seine Frau mitgeteilt, dass zweimal zwei bis drei Männer in Zivil nach ihm gefragt hätten. Aus Angst habe er sodann für ca. vier Monate seinen Heimatort verlassen und habe sich zu Verwandten begeben. Schließlich habe er bei den Familien seiner früheren Freunde angerufen, welche ebenfalls bei der Demo gewesen seien. Man habe ihm mitgeteilt, dass seine beiden Freunde vor vier Monaten verhaftet worden seien und man nicht wüsste, was mit ihnen geschehen wäre. Aus Angst vor einem ähnlichen Schicksal, habe er sodann die Flucht organisiert.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 08.03.2000, Zahl: 99 20.067-BAL, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Iran zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.07.2001, Zahl:Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 08.03.2000, Zahl: 99 20.067-BAL, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Iran zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.07.2001, Zahl:
216.274/0-VI/18/00, gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen. Auch die dagegen eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde war nicht erfolgreich; die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 22.11.2001, Zahl: 2001/20/0605-5, abgelehnt.216.274/0-VI/18/00, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG abgewiesen. Auch die dagegen eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde war nicht erfolgreich; die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 22.11.2001, Zahl: 2001/20/0605-5, abgelehnt.
2. Am 11.01.2002 stellte der BF beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, einen zweiten schriftlichen Asylantrag. Hierbei wurde ausgeführt, dass sich die Gefährdungssituation des Asylwerbers seit seiner illegalen Auslandsflucht durch die Änderung der weltpolitischen Lage seit den terroristischen Anschlägen auf amerikanische Einrichtungen am 11.09.2001 wesentlich verschärft habe.
In weiterer Folge stellten die Gattin und die beiden mj. Kinder des BF beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 10.05.2002 schriftlich jeweils einen eigenen Asylantrag, nachdem der Asylantrag des BF sowie die Asylerstreckungsanträge der Gattin und der beiden Kinder rechtskräftig negativ entschieden worden waren. Der BF selbst stellte einen Asylerstreckungsantrag gem. §§ 10, 11 AsylG bezogen auf den gegenständlich eingebrachten Asylantrag seiner Gattin, wobei er aber seinen zweiten Asylantrag vom 11.01.2002 zurückzog.In weiterer Folge stellten die Gattin und die beiden mj. Kinder des BF beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 10.05.2002 schriftlich jeweils einen eigenen Asylantrag, nachdem der Asylantrag des BF sowie die Asylerstreckungsanträge der Gattin und der beiden Kinder rechtskräftig negativ entschieden worden waren. Der BF selbst stellte einen Asylerstreckungsantrag gem. Paragraphen 10, 11, AsylG bezogen auf den gegenständlich eingebrachten Asylantrag seiner Gattin, wobei er aber seinen zweiten Asylantrag vom 11.01.2002 zurückzog.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2004, Zahl: 02 12.690-BAI, wurde der Asylerstreckungsantrag des BF gem. § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde - ebenso wie gegen die Bescheide der Gattin und der beiden mj. Kinder - mit Schriftsatz vom 26.01.2004 innerhalb offener Frist "Berufung" erhoben. In weiterer Folge kam es zur Zurückziehung der am 10.05.2002 gestellten Anträge, weshalb das Berufungsverfahren wegen Zurückziehung der Berufung mit 05.05.2004 eingestellt wurde.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2004, Zahl: 02 12.690-BAI, wurde der Asylerstreckungsantrag des BF gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde - ebenso wie gegen die Bescheide der Gattin und der beiden mj. Kinder - mit Schriftsatz vom 26.01.2004 innerhalb offener Frist "Berufung" erhoben. In weiterer Folge kam es zur Zurückziehung der am 10.05.2002 gestellten Anträge, weshalb das Berufungsverfahren wegen Zurückziehung der Berufung mit 05.05.2004 eingestellt wurde.
3. Am 15.01.2007 stellte der BF beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, seinen dritten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz.
Im schriftlichen Asylantrag wird ausgeführt, dass der BF als Bahai-Gläubiger nicht auf den Schutz seines Heimatstaates vertrauen könne. Die Bahai würden vom jetzigen Regime als vom Islam abgefallene Sektierer angesehen - und etwa im Bereich Bildung bzw. bei der Beschäftigung im öffentlichen Bereich - diskriminiert. Religionsausübung sei nur in privaten Häusern möglich. Im Übrigen seien sie in besonderem Maße der Willkür lokaler Behörden ausgesetzt.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch die Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau - EAST West am 17.01.2007 gab der BF in der Sprache Farsi an, dass er den Iran verlassen hätte, weil er an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen hätte und hierbei von seinem Nachbarn fotografiert worden sei. Bei einer Rückkehr würde er wegen seiner Probleme mit der Regierung entweder zu lebenslänglicher Haft verurteilt oder getötet werden. Seit seiner Ausreise hätte er ca. drei bis vier Gerichtsladungen erhalten.
4. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.01.2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass seine Fluchtgründe gegenüber 1999 und den Folgeanträgen 2002 sowie 2004 gleich geblieben seien. Er hätte ein paar Fotos von Personen, die - wie er - an Demonstrationen teilgenommen hätten. Die Fotos würden zeigen, wie man im Iran für die Teilnahme an Demonstrationen bestraft werde. Die jungen Leute würden im Iran tagtäglich gefoltert und hingerichtet. Es gebe keine Meinungs- und Pressefreiheit.
In weiterer Folge brachte der BF acht Dokumente mit Lichtbildern über Hinrichtungsszenen in Vorlage, die er aus dem Internet heruntergeladen hatte.
Die iranischen Behörden würden noch immer nach ihm suchen. Er hätte drei oder vier Ladungen von einem iranischen Gericht bekommen.
5. Am 04.12.2007 erfolgte eine weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, in der Sprache Farsi.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er Österreich seit seiner Einreise am 27.12.1999 nie verlassen hätte.
Er hätte den Iran verlassen, da er mit seinem Geschäftsnachbarn, der beim Geheimdienst tätig gewesen sei, Probleme bekommen hätte. Nach einem Streit sei er zu einer Wohnung gebracht worden, wo man ihn geschlagen hätte. Es habe sich dort um Personen des Geheimdiensts gehandelt. Nach zwei Tagen hätten sie ihn freigelassen.
Weiters hätte er - glaublich 1999 - an einer Demonstration an der Universität Teheran gegen die Regierung teilgenommen. Eines Tages hätte ihn seine Gattin in seiner Werkstatt angerufen und mitgeteilt, dass er gesucht werden würde. In weiterer Folge habe er sich versteckt gehalten und sei nach zwei Monaten mit seiner Gattin aus dem Iran ausgereist.
In weiterer Folge wurden dem BF die Länderfeststellungen über die relevante Situation im Iran zur Kenntnis gebracht und gab dieser Folgendes zu Protokoll. Im Iran gebe es keine Meinungs- und Redefreiheit. Es stimme nicht, dass ein Asylwerber bei einer Rückkehr in den Iran keine Probleme bekomme.
Im Rahmen der Einvernahme wurden vom BF sechs Schriftstücke (zwei polizeiliche Schreiben und vier Gerichtsladungen) vorgelegt, welche er von seiner Mutter vor ca. sechs Monaten zugesendet erhielt.
6. Im Rahmen einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.04.2008 wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass ohne weitere Unterlagen/ Angaben über die Rolle der in den vom BF vorgelegten Dokumenten erwähnten Polizeistation 128 keine eindeutige Antwort über die Echtheit der Dokumente gegeben werden könne.
7. Am 06.08.2008 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes ein weiters Mal niederschriftlich einvernommen. Hierbei wurde der BF umfassend zu seinem Reisepass und zu seinen beruflichen und privaten Aktivitäten in Österreich befragt.
8. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde vom BAA, Außenstelle Linz, mit Bescheid vom 08.08.2008, rechtswirksam zugestellt am selben Tag, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und diese Person gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.8. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde vom BAA, Außenstelle Linz, mit Bescheid vom 08.08.2008, rechtswirksam zugestellt am selben Tag, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und diese Person gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
9. Gegen diese Entscheidung langte am 13.08.2008 innerhalb offener Frist eine mit 12.08.2008 datierte Beschwerde beim BAA ein, wobei der BF hierin auch erstmals erwähnte, dass er nach seiner Scheidung das Christentum für sich entdeckt hätte. Weiters beabsichtige er, sich in kurzer Zeit taufen zu lassen.
10. In weiterer Folge wurde der zuvor genannte Bescheid in Erledigung der Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2008 gem. § 66 Abs. 4 AVG idgF ersatzlos behoben, da das BAA die 20 Tagesfrist überschritten und einen bereits zugelassenen Antrag auf internationalen Schutz - ohne Angabe von Gründen für diese Vorgehensweise - gem. § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen habe.10. In weiterer Folge wurde der zuvor genannte Bescheid in Erledigung der Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2008 gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF ersatzlos behoben, da das BAA die 20 Tagesfrist überschritten und einen bereits zugelassenen Antrag auf internationalen Schutz - ohne Angabe von Gründen für diese Vorgehensweise - gem. Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen habe.
Das BAA werde im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu entscheiden haben.
11. Im Rahmen einer Einvernahme am 30.09.2008 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass er die in Österreich einvernehmlich erfolgte Scheidung bei der iranischen Botschaft in Wien noch nicht registrieren habe lassen, um die seiner Gattin im Fall der Scheidung zustehende Morgengabe iHv ca. ¿ 50.000,-- bis ¿ 60.000,-- nicht leisten zu müssen.
Seine Gattin habe ihn bestimmt bereits bei der iranischen Behörde wegen der Morgengabe angezeigt. Seit einiger Zeit würde er auch in die Kirche gehen und wolle er demnächst die Religion wechseln. Er sei bisher einmal an einem Samstag in der Kirche gewesen, wobei sie zuerst gebetet und dann über die Bibel gesprochen hätten.
12. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.02.2009 erklärte der BF, dass er noch nicht getauft sei. Er würde die Bibel studieren und einen Taufkurs machen. Bei der Religion handle es sich um die Zeugen Jehovas. Er besuche keine Kirche, sondern würde jeden Samstag zu einer Sitzung (Versammlung) gehen und komme jeden Mittwoch ein gewisser C. zu ihm.
Worum es bei den Zeugen Jehovas gehe, könne er nicht sagen, da er keine Informationen über andere Religionen hätte. Es werde immer über Gerechtigkeit gesprochen. Zwischen dem Islam und den Zeugen Jehovas sei nicht so viel Unterschied.
C. komme seit ca. einem halben Jahr für das Bibelstudium zu ihm. Er würde keine Feste der Zeugen Jehovas kennen, da er noch nicht so weit sei.
Im Islam gebe es Ramadan - einen Monat dürfe man von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang gar nichts essen. Hier dürfe man 40 Tage kein Fleisch essen. Wie im Islam die Schiiten und Sunniten, gebe es auch bei den Zeugen Jehovas verschiedene Gruppen.
Zuerst würden sie singen, dann beten und die Bibel lesen. Jede Woche erscheine eine Zeitung die man lesen müsse. Bei der Sitzung werde über den Inhalt der Zeitung gesprochen.
Alkohol sei kein Problem, aber man dürfe sich nicht betrinken. Schweinefleisch sei erlaubt. Wenn man verheiratet sei, dürfe man nicht mit einer anderen Frau zusammen sein, dies sei eine Sünde. Man dürfe nur eine Frau haben.
Die wichtigste Aufgabe eines gläubigen Zeugen Jehovas sei, dass man von Herzen glauben müsse. Alles was man mache, müsse richtig sein und man müsse Gott überzeugen, dass man ein guter Mensch sei.
Man dürfe kein Blut spenden, Drogen seien verboten und man dürfe nichts mit Politik zu tun haben bzw. keinen Krieg führen. Frauen dürften sexuell nicht mit fremden Männern und Männer nicht mit fremden Frauen zusammen sein.
Er hätte noch keinen Termin für seine Taufe. Laut C. müsse er noch etwas warten und die Bibel fertig studieren.
Er hätte sich zum Religionswechsel entschieden, da ihn seine Freunde überzeugt hätten, dass diese Religion besser sei. Bei den Moslems hätte er sehr viele negative Sachen gesehen, zB Lügen, Ungerechtigkeit und Feindseligkeit.
Auf Nachfrage welche Freunde diese gewesen seien, konnte der BF nur C. benennen. Diesen habe er vor ca. sechs Monaten - zu diesem Zeitpunkt sei der BF noch gläubiger Moslem gewesen - kennengelernt.
F.F. sei ein Bekannter des BF. Es handle sich um einen Perser und Christen. Dieser könne bestätigen, dass er bei ihm gewesen sei und etwas über die Bibel gelernt hätte. Seine Familie wisse noch nicht, dass er Zeuge Jehovas sei.
13. Am 29.04.2009 erfolgte vor dem BAA-Außenstelle Linz eine zeugenschaftliche Einvernahme des H.F.F.
Er würde den BF seit sechs bis sieben Jahren kennen. Er selbst sei seit elf Jahren getaufter Katholik.
Im Zuge der Trennung von seiner Gattin hätte der BF von ihm einige Bücher zur Beruhigung erhalten. Der BF sei dann einmal wöchentlich zu ihm gekommen und habe er ihm dann Fragen beantwortet. Wenn er nach L. gekommen sei, hätte er den BF besucht und mit ihm gesprochen. Vor sieben bis acht Monaten hätten die Besuche des BF als Folge der durch die Scheidung angespannten finanziellen Situation geendet. Der BF habe dann die iranische Kirche in L. besucht, insbesondere gebe es dort einen Österreicher namens C. Er hätte dem BF mitgeteilt, dass er ihn wegen der Taufe entweder der Kirche in T. oder in L. vorstellen würde, wenn er das Gefühl hätte, dass der BF das Christentum angenommen habe.
Sie hätten telefonischen Kotakt, letztmals hätten sie sich Ende März in V. gesehen.Sie hätten telefonischen Kotakt, letztmals hätten sie sich Ende März in römisch fünf. gesehen.
Er hätte den BF zwecks Taufe noch keinem Priester vorgestellt, da seit den letzten sieben bis acht Monaten der Kontakt weniger geworden sei. Er wisse nicht, was der BF mache. Der BF müsse zu ihm kommen und sich offenbaren. Weiters hätte der BF auch die Möglichkeit sich Herrn C. zu offenbaren, den er aber nicht kennen würde.
Er würde als Katholik den katholischen Weg gehen. In L. gebe es verschiedene Kirchen, sein Engagement beschränke sich auf V. Er würde aber einige Iraner kennen, die in Kirchen in L. und Wien aktiv seien. Das seien alles katholische Kirchen.Er würde als Katholik den katholischen Weg gehen. In L. gebe es verschiedene Kirchen, sein Engagement beschränke sich auf römisch fünf. Er würde aber einige Iraner kennen, die in Kirchen in L. und Wien aktiv seien. Das seien alles katholische Kirchen.
Auf die Frage, was er dazu sage, dass sich der BF als Zeuge Jehovas bezeichne, erklärte der BF: "Das höre ich heute zum ersten Mal, das hat er mir nicht erzählt."
Beim Erhalt der Bücher sei der BF noch Moslem gewesen. Ob dieser noch gläubig gewesen sei, wisse er nicht.
Die Initiative dem BF das Christentum näher zu bringen, sei von ihm ausgegangen. Der BF hätte durch die Bücher seine innere Ruhe finden sollen, da ihn die Streitereien und die Trennung von seiner Gattin stark belastet hätten. Wenn er die Religion akzeptiere, dann sei es gut. Wenn nicht, dann habe er wenigstens etwas über eine andere Religion gelernt und seinen Horizont erweitert.
14. Am 08.05.2009 erfolgte vor dem BAA-Außenstelle Linz eine zeugenschaftliche Einvernahme des S.C.
Er würde als Zeuge Jehovas mit dem BF die Bibel studieren. Kennengelernt hätte er ihn im Herbst letzten Jahres. Bei einem Bekannten des BF sei eine Bekannte von ihm als Zeuge Jehovas tätig gewesen. Der BF habe Interesse gezeigt und sich erkundigt, ob es auch in L. jemanden gebe. Auf diese weise habe der BF seine Telefonnummer erhalten.
Der BF habe eine Bibel in Persisch und er selbst in Deutsch. Weiters hätten sie ein Studienbuch, welches darlege, was die Bibel zu gewissen Themen sage. Es sei ein Diskurs auf Grundlage der Bibel, wobei einzelne Fragen diskutiert würden.
Sie würden sich normalerweise wöchentlich, Mittwochs Abend, treffen. Der BF besuche auch die Zusammenkünfte am Samstag, sie hätten dann jetzt auch eine kleine persische Gruppe.
Bei den Zeugen Jehovas gebe es keine Fastenzeit. Weiters gebe es keine verschiedenen Gruppierungen unter den Zeugen Jehovas, vielleicht habe der BF Gruppierungen unter den christlichen Religionen gemeint.
Der BF sei nicht getauft. Bevor jemand getauft werde, müsse er sein Leben in Einklang mit der Bibel bringen und zB auch den Predigtdienst leisten. Es lasse sich nicht sagen, wie lange diese Phase dauere. Es sei auch eine persönliche Entscheidung jedes Einzelnen, ob er diesen letzten Schritt tun wolle.
Befragt, ob es eine Bezeichnung für die momentane Stellung des BF gebe, erklärte der Zeuge: "Nein, offiziell nicht. Intern würden wir ihn vielleicht als "Interessierter" bezeichnen."
Der BF sei noch am Lernen. Bevor jemand in den Predigtdienst gehen könne, würden ihm bestimmte Fragen gestellt, anhand derer sein Verständnis geprüft werde. Deshalb gebe es auch unter den Zeugen Jehovas keine Gruppierungen. Bei allen sei die Lehre dieselbe.
15. Da seitens des BAA der als Anlage beigefügte Sachverhalt (Zeugeneinvernahme vom 29.04.2009 und vom 08.05.2009) als erwiesen angenommen wurde, wurde der BF seitens des BAA mit Schreiben vom 10.06.2010 eingeladen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen, widrigenfalls das Verfahren ohne seine weitere Anhörung zu diesem Thema fortgesetzt werden würde.
16. Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 22.10.2009 wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen und ergänzte dies insofern, als er im Juli 2009 an einer Demonstration anlässlich der Präsidentenwahl gegen das iranische Regime in L. teilgenommen hätte. Demonstranten im In- und Ausland würden vom iranischen Geheimdienst fotografiert und gefilmt.
In Österreich hätte er Kontakt zu Zeugen Jehovas und würde sich durch wöchentliche Sitzungen, Literatur und Bibelgespräche auf den Glaubensübertritt vorbereiten. Bei einer Rückkehr in den Iran könne er seine Religionsfreiheit nicht ausüben, ohne von den iranischen Behörden verfolgt zu werden.
Zur Lage im Iran wurde auf die aktuelle Entscheidung des AsylGH zu E1 255.755 vom 17.02.2009 und zur Religionsfreiheit auf die Entscheidung des AsylGH zu E1 246.916-0/2008 vom 05.10.2009 verwiesen.
Er würde sich seit zehn Jahren in Österreich befinden und sei seit 2000 durchgehend beschäftigt. Seit Jänner 2003 würde er als Fahrzeug-Aufbereiter in Linz monatlich ¿ 1152,-- netto verdienen. Im Februar 2006 hätte er sich von seiner Gattin getrennt, wobei er zu seinen Kindern ständigen Kontakt hätte und monatlich ¿ 450,-- Unterhalt bezahlen würde. Er würde fast täglich mit ihnen telefonieren und würden sie sich alle zwei Wochen sehen. Er verfüge in Österreich über viele Bekannte und Freunde, wobei er auch mit dem Bruder seiner Ex-Gattin in freundschaftlichem Kontakt stehe.
Er würde sich für den christlichen Glauben interessieren und die Sitzungen der Zeugen Jehovas in Linz besuchen, die iranische Ausgabe des "Wachturm" lesen und sich wöchentlich mit S.C. zum Bibelstudium treffen. Er sei unbescholten und würde die deutsche Sprache sehr gut beherrschen.
Abschließend wurde vom BF auf mehrere Entscheidungen des VwGH verwiesen, wonach bei einem rechtmäßigen Aufenthalt von fünf und mehr Jahren, währenddessen eine (berufliche) Integration in Österreich stattgefunden habe, eine Ausweisung unzulässig sei.
17. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 27.10.2009 erklärte der BF, dass seine Scheidung noch nicht im Iran bzw. bei der iranischen Botschaft registriert sei. Wenn er das Geld für die Morgengabe hätte, würde er bezahlen. Wenn ein Mann nach der Scheidung nicht zahlen könne, bekomme er bestimmt eine Gefängnisstrafe. Er hätte für diesen Fall nicht vorgesorgt.
Er würde derzeit für seine Kinder insgesamt ¿ 450,-- Unterhalt zahlen. Da seine Tochter viel zu lernen habe, komme sie wenig zu ihm. Sein Sohn komme oft - meistens am Wochenende -zu ihm. Telefonischen Kontakt hätte er fast täglich mit beiden Kindern.
Einmal in der Woche würde er die Zeugen Jehovas besuchen und jeden Mittwoch komme sein Freund C. zu ihm und würden sie sich über die Bibel unterhalten.
Ein Christ solle nicht lügen und sein Verhalten mit dem Christentum übereinstimmen. Der Unterschied zum Koran bestehe darin, dass Jesus behaupte, der Letzte zu sein. Dies bedeute, dass Jesus der heilige Geist erschienen sei. Nach der christlichen Lehre gebe es keine weiteren Propheten. Der Islam sage das Gleiche.
Er sei ein gläubiger Moslem gewesen. Die Motivation um zum Christentum zu konvertieren bestehe darin, dass im Christentum - im Gegensatz zum Islam - nicht Gewalt und Krieg herrsche.
Der Kontakt zum christlichen Glauben sei auf der Straße erfolgt, wo jemand eine Zeitschrift verteilt habe. Er hätte die Zeitung gelesen und begonnen sich dafür zu interessieren. So hätte er eine Person namens C. kennengelernt. Er komme seit eineinhalb Jahren wöchentlich zu ihm nach Hause.
Volles Mitglied der Zeugen Jehovas werde man durch die Taufe. Danach müsse man jede Woche zu einer Versammlung gehen, an Gesprächen teilnehmen und missionieren. Zum Missionieren sei er noch nicht so weit.
Außer der Auferstehung hätte er ansonsten mit den Zeugen Jehovas noch keine Feste gefeiert. Ob es unmittelbar vor der Auferstehung ein Fest gebe, wisse er nicht.
Die Geburt Jesu sei am 24.Dezember. Neben Ostern gebe es noch einen wichtigen Feiertag für die Jungfrau Maria. Er hätte vergessen, wann dies sei. Mehr wisse er nicht. Von Pfingsten hätte er noch nie etwas gehört.
Der Name der Zeugen Jehovas leite sich davon ab, dass in der Bibel sehr viel über Jehova stehe und Jehova sei Gott. Es gebe sehr viele Zeugen, die behaupten würden, dass Jehova Gott gewesen sei. Darum würden sie so heißen.
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Fragen zum Christentum gestellt, etwa wer über das Leben Jesu geschrieben habe, was ihm der Name Paulus sage, ob Paulus einer der zwölf Apostel gewesen sei und ob Jesus Christus getauft sei.
Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, die oben angeführten Fragen zutreffend oder schlüssig zu beantworten, zum Großteil waren seine Erklärungen unzureichend oder völlig falsch bzw. gab er auf die Fragen als Antwort "ich weiß es nicht" an. Der Beschwerdeführer wusste lediglich eindeutig, dass Jesus getauft worden war.
Ein Zeuge Jehovas dürfe nicht lügen, nicht stehlen, kein Glücksspiel durchführen und nicht zu viel Alkohol trinken. Weiters solle er zu seiner Familie nett sein und nicht Ehebrechen. Er habe die Bibel gelesen, wisse aber nicht, wo dies stehe.
Wenn Gott wiederkehrt, würden 144 000 Personen in den Himmel auffahren. Das hätte er in der Bibel und im Buch der Zeugen Jehovas gelesen.
Befragt, was der Unterschied zwischen der katholischen Kirche und den Zeugen Jehovas sei, gab der BF Folgendes zu Protokoll: "So viel ich weiß, glauben die Zeugen Jehovas nicht an die Kirche." Sie würden nicht an das Kreuz, nicht an die Kirche glauben. Er hätte bei den Zeugen Jehovas noch nie ein Kreuz gesehen.
Er hätte bezüglich der Taufe zweimal mit C. gesprochen. Dieser habe ihm gesagt, dass er erst das Buch fertig lesen und vollständig lernen solle. Er müsse genug Ahnung vom Christentum haben.
Er hätte außer mit C. und dessen Familie keinen Kontakt zu weiteren Gemeindemitgliedern. Zur islamischen Gemeinde hätte er keinen Kontakt mehr. Die Iraner hätten hier keine Moschee. Er sei kein richtiger Moslem gewesen, sondern automatisch durch seinen Vater Moslem geworden. Bis sich sein Interesse für das Christentum entwickelt hätte, habe es so lange gedauert, da er früher keine Möglichkeit gehabt hätte.
Seine Kinder seien Moslems und hätten sehr viel Interesse am Christentum. Sie würden in der Schule am Religionsunterricht teilnehmen und in die katholische Kirche gehen.
18. Laut Amtsvermerk des Stadtpolizeikommandos Linz vom 09.04.2010 wurde der BF wegen des Verdachts der schweren Nötigung gegenüber seiner Ex-Gattin und deren jetzigen Lebensgefährten angezeigt.
19. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.06.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).19. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.06.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellte zusammengefasst fest, dass die aktuellsten Befürchtungen des Beschwerdeführers darin lägen, im Iran wegen seines bestehenden Interesses am Christentum bzw. einem allfälligen Übertritt zu diesem, verfolgt zu werden. Weiters fürchte er eine unverhältnismäßige oder unmenschliche Bestrafung im Iran wegen seiner Unvermögenheit die im Falle der Scheidung vereinbarte Morgengabe an seine Ex-Gattin zu bezahlen. Schließlich bestehe im Iran bezüglich seiner Person die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung, insbesondere auf Grund seiner Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration im Iran 1999 bzw. einer Demonstration anlässlich der Präsidentenwahl im Juli 2009 in L. Dies vor allem auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er mit seinem Nachbarn, der dem iranischen Geheimdienst angehöre, in Streit geraten sei und von diesem nun beschuldigt werde, regimekritisch zu agieren. Diesbezüglich seien vom BF sechs polizeiliche bzw. gerichtliche Schriftstücke vorgelegt worden.
Das Bundesasylamt stützte sich auf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Iran (AS 799 bis AS 844), insbesondere auch zum schiitischen Scheidungsrecht und -praxis, zum Eherecht, zur Religion (Christen + Konvertiten), zur Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen, zu Rückkehrfragen sowie zur - medizinischen - Grundversorgung. Es finden sich umfangreiche und nachvollziehbare Quellenangaben, wobei die Quellen hiefür hinreichend aktuell sind.
Beweiswürdigend wurde zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Ausreisegründen bzw. zu seiner Situation im Falle seiner Rückkehr ausgeführt, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft sei. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in den Iran zulässig sei.Beweiswürdigend wurde zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Ausreisegründen bzw. zu seiner Situation im Falle seiner Rückkehr ausgeführt, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft sei. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in den Iran zulässig sei.
20. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 28.06.2010 Beschwerde erhoben.
Von Seiten des BF wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ein Gutachten durch einen Sachverständigen über die Verfolgung von iranischen Staatsbürgern nach jahrelangem Aufenthalt als Asylwerber im westlichen Ausland bzw. auf Grund ihres Interesses am christlichen Glauben einzuholen, zum weiteren Beweis seiner Glaubwürdigkeit Erhebungen durch einen Vertrauensanwalt in seinem Heimatland durchzuführen und die der Beschwerde beigelegten Länderberichte (Iran, ACCORD-Anfragebeantwortung) in die Beweiswürdigung aufzunehmen.
In weiterer Folge wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen, wonach er im Iran auf Grund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen, auf Grund seines Interesses am christlichen Glauben und seines zehnjährigen Aufenthalts im westlichen Ausland verfolgt werde.
Der BF monierte insbesondere, das die belangte Behörde gegen die gesetzlich normierte Ermittlungspflicht gem. § 18 AsylG iVm §§ 37 und 39 AVG verstoßen habe. Wenn seine Ausführungen nach Ansicht des BAA zu wenig umfassend und nachvollziehbar seien, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, konkreter nachzufragen, da von ihm als Asylwerber nicht erwartet werden könne zu wissen, wie detailliert er sein Vorbringen darzulegen habe. Weiters habe es das BAA verabsäumt die realen Gegebenheiten im Iran zu prüfen, obwohl selbst die dem Bescheid zugrundeliegenden Länderrecherchen das von ihm Vorgebrachte bestätigen würden.Der BF monierte insbesondere, das die belangte Behörde gegen die gesetzlich normierte Ermittlungspflicht gem. Paragraph 18, AsylG in Verbindung mit Paragraphen 37 und 39 AVG verstoßen habe. Wenn seine Ausführungen nach Ansicht des BAA zu wenig umfassend und nachvollziehbar seien, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, konkreter nachzufragen, da von ihm als Asylwerber nicht erwartet werden könne zu wissen, wie detailliert er sein Vorbringen darzulegen habe. Weiters habe es das BAA verabsäumt die realen Gegebenheiten im Iran zu prüfen, obwohl selbst die dem Bescheid zugrundeliegenden Länderrecherchen das von ihm Vorgebrachte bestätigen würden.
Bezüglich der Ausführungen des BAA seinen Pass betreffend könne er nur auf bereits Vorgebrachtes verweisen. Der Pass sei abgelaufen und dürfte im Zuge der Übersiedlungen von sein Ex-Gattin und ihm verloren gegangen sein. Weiters wurde vom BF ausgeführt, dass wenn er sich nur zur Erhöhung seiner Asylchancen taufen lassen hätte wollen, er garantiert nicht die Zeugen Jehovas gewählt hätte, sondern eine der anderen zahlreichen christlichen Kirchen, in denen einem nach einer wesentlich kürzeren Zeit die Taufe gewährt werde.
Eine Ausweisung seiner Person sei unzulässig, da er sich bereits seit elf Jahren in Österreich befände und ihn dementsprechend wenig Kontakte zu seinem Heimatland, umso mehr zu in Österreich lebenden Personen, vor allem zu seinen Kindern, verbinden würden. Darüber hinaus wurde vom BF darauf verwiesen, dass er seit 2000 berufstätig, der deutschen Sprache mächtig und strafgerichtlich unbescholten sei.
Der Beschwerde wurde eine Bestätigung über die Teilnahme am Kurs "Deutsch als Fremdsprache - Stufe 3" vom 21.04.2010, eine ACCORD-Anfragebeantwortung "Konsequenzen einer christlichen Taufe für ehemals muslimische Rückkehrer" vom 15.01.2009 und weiterer Berichte zur Lage im Iran beigelegt.
21. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.01.2011, GZ: E3 216.274-4/2010-4E wurde die Beschwerde sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen (gemäß § 8 Abs 1 leg. cit.) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen. Der Asylgerichtshof erachtete die Angaben/dasVorbringen des Beschwerdeführers allesamt als unglaubwürdig und führte aus, warum die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig sei.21. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.01.2011, GZ: E3 216.274-4/2010-4E wurde die Beschwerde sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen (gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit.) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen. Der Asylgerichtshof erachtete die Angaben/dasVorbringen des Beschwerdeführers allesamt als unglaubwürdig und führte aus, warum die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig sei.
22. Einer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.05.2011, GZ: U 317/11-13 stattgegeben und die Entscheidung des AsylGH aufgehoben.
Im wesentlichen mit folgender Begründung:
" Der AsylGH hat hinsichtlich des Beschwerdeführers kein Familienverfahren gemäß § 34 Absatz 4 AsylG 2005 geführt. Dies begründet er, gestützt auf § 34 Absatz 6 leg. cit, wie folgt:" Der AsylGH hat hinsichtlich des Beschwerdeführers kein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4 AsylG 2005 geführt. Dies begründet er, gestützt auf Paragraph 34, Absatz 6 leg. cit, wie folgt:
"Abschließend wird noch angemerkt, dass der Asylgerichtshof nicht außer Acht gelassen hat, dass die Asylverfahren der geschiedenen Gattin, der volljährigen Tochter wie auch des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers gegenwärtig noch beim Asylgerichtshof anhängig sind und dass grundsätzlich Familienverfahren unter einem zu führen sind. Jedoch ist nun aber hinsichtlich der geschiedenen Ehegattin kein Familienverfahren mehr gegeben und hat diese nunmehr ein Flucht- bzw. Beschwerdevorbringen erstattet, welches eine Gefährdung des Beschwerdeführers jedenfalls ausschließt (aus Gründen der Vertraulichkeit wird diesbzgl. auf den Akt der geschiedenen Gattin GZ: 216.281 verwiesen). Was die beiden Kinder des Beschwerdeführers betrifft, so würde sich aus deren Verfahren, selbst wenn den Kindern der Flüchtlingsstatus im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf die Mutter zuerkannt werden sollte, für den Beschwerdeführer in Hinblick auf § 34 Absatz 6 AsylG nichts gewinnen lassen, weswegen es der Asylgerichtshof in diesem speziellen Fall für erforderlich erachtete, die Verfahren sämtlicher (ehemaliger) Familienangehöriger nicht gemeinsam zu führen.""Abschließend wird noch angemerkt, dass der Asylgerichtshof nicht außer Acht gelassen hat, dass die Asylverfahren der geschiedenen Gattin, der volljährigen Tochter wie auch des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers gegenwärtig noch beim Asylgerichtshof anhängig sind und dass grundsätzlich Familienverfahren unter einem zu führen sind. Jedoch ist nun aber hinsichtlich der geschiedenen Ehegattin kein Familienverfahren mehr gegeben und hat diese nunmehr ein Flucht- bzw. Beschwerdevorbringen erstattet, welches eine Gefährdung des Beschwerdeführers jedenfalls ausschließt (aus Gründen der Vertraulichkeit wird diesbzgl. auf den Akt der geschiedenen Gattin GZ: 216.281 verwiesen). Was die beiden Kinder des Beschwerdeführers betrifft, so würde sich aus deren Verfahren, selbst wenn den Kindern der Flüchtlingsstatus im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf die Mutter zuerkannt werden sollte, für den Beschwerdeführer in Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 6 AsylG nichts gewinnen lassen, weswegen es der Asylgerichtshof in diesem speziellen Fall für erforderlich erachtete, die Verfahren sämtlicher (ehemaliger) Familienangehöriger nicht gemeinsam zu führen."
Das gegenständliche Verfahren war jedenfalls vor dem 1. Jänner 2010 beim BAA (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP) anhängig. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 war § 34 Abs. 6 leg.cit. auf das vorliegende Verfahren nicht anzuwenden. Der AsylGH stützt das Unterlassen der Durchführung eines Familienverfahrens dennoch ohne diesbezügliche Begründung auf § 34 Abs. 6 AsylG 2005.Das gegenständliche Verfahren war jedenfalls vor dem 1. Jänner 2010 beim BAA vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode anhängig. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 war Paragraph 34, Absatz 6, leg.cit. auf das vorliegende Verfahren nicht anzuwenden. Der AsylGH stützt das Unterlassen der Durchführung eines Familienverfahrens dennoch ohne diesbezügliche Begründung auf Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005.
Da der AsylGH somit ohne jegliche Begründung den klaren Gesetzeswortlaut, der zu einem anderen als dem vom AsylGH angenommenen Ergebnis führt, außer Acht gelassen hat, belastet er seine Entscheidung mit Willkür. Eine solche Entscheidung entspricht auch nicht dem rechtsstaatlichen Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen.
Die angefochtene Entscheidung ist daher aufgrund Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen einzugehen war."
23. Am 11.07.2011 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung im Verfahren der geschiedenen Ehegattin sowie der mittlerweile volljährigen Tochter und des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers abgehalten. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden sowohl die geschiedene Gattin, als auch die volljährige Tochter und der Sohn zu deren Beziehung mit dem Beschwerdeführer befragt und hat sich durch diese Befragung ergeben, dass kein gemeinsames Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer seiner geschiedenen Ehegattin und seinen beiden Kindern besteht und dass der Beschwerdeführer mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Kinder des Beschwerdeführers führten an, dass lediglich gelegentlicher Kontakt zum Beschwerdeführer bestehe. Ein hinreichendes Interesse der Kinder, an der Führung eines gemeinsamen Familienlebens mit dem Beschwerdeführer konnte nicht erkannt werden. Die geschiedene Ehegattin führte im Rahmen der Verhandlung aus, dass sie sich wegen der gewalttätigen Übergriffe ihres Ex-Gatten sehr vor ihm fürchten würde und sie mit ihm in keinerlei Kontakt mehr stehen würde.
24. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011, GZ: E3 216.281-4/2010-9E wurde der geschiedenen Ehegattin die Flüchtlingseigenschaft mit der Begründung zuerkannt, dass sie einerseits Verfolgung seitens der Familie ihres geschiedenen Ehegatten wegen Verletzung der Ehre im Iran zu befürchten habe und dass andererseits nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin die staatlichen iranischen Behörden hinsichtlich seines (unbegründeten) Verdachtes der außerehelichen sexuellen Beziehungen seiner Frau zu anderen Männern in Kenntnis setzt bzw. bereits gesetzt hat und die Beschwerdeführerin dadurch im Falle einer Rückkehr in den Iran überdies auch mit schwerwiegenden Konsequenzen (Steinigung, Auspeitschung, Haft) zu rechnen hätte, sodass im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau sämtlicher Umstände von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen ist.
Den beiden Kindern des Beschwerdeführers wurde die Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Familienverfahrens zu ihrer Mutter zuerkannt.
25. Nach dieser Verhandlung im Verfahren der geschiedenen Ehegattin, der volljährigen Tochter und des minderjährigen Sohnes, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 19.07.2011 gemäß § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens einerseits Länderfeststellungen zum Iran zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zum Iran (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008,25. Nach dieser Verhandlung im Verfahren der geschiedenen Ehegattin, der volljährigen Tochter und des minderjährigen Sohnes, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 19.07.2011 gemäß Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens einerseits Länderfeststellungen zum Iran zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zum Iran (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008,
U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gemäß § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.) .U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.) .
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer binnen selber Frist um Bekanntgabe ersucht, ob hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens seit Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Änderung eingetreten sei und wurde er aufgefordert, seine derzeitige Lebenssituation in Österreich darzustellen.
Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer wie folgt mitgeteilt:
"Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.07.2011 wurden sowohl Ihre Tochter als auch Ihr Sohn zu deren Beziehung mit Ihnen, folglich dem Vater, befragt und hat sich durch die Befragung ergeben, dass kein gemeinsames Familienleben zwischen Ihnen und Ihrer volljährigen Tochter sowie Ihrem minderjährigen Sohn besteht und dass Sie mit Ihren Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Es bestünde gelegentlicher Kontakt zwischen Ihnen und Ihren Kindern, jedoch zumeist per Telefon und ginge dieser Kontakt nur von Ihnen aus. Ein hinreichendes Interesse Ihrer Kinder, an der Führung eines gemeinsamen Familienlebens mit deren Vater, konnte nicht erkannt werden.
Durch das durchgeführte Beweisverfahren kommt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass eine Asylgewährung an Ihre Person im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 Absatz 2 AsylG 2005 ausscheidet, da das geforderte Familienleben im Sinnes des Artikel 8 EMRK weder mit Ihrer volljährigen Tochter noch mit ihrem minderjährigen Sohn besteht.Durch das durchgeführte Beweisverfahren kommt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass eine Asylgewährung an Ihre Person im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 2 AsylG 2005 ausscheidet, da das geforderte Familienleben im Sinnes des Artikel 8 EMRK weder mit Ihrer volljährigen Tochter noch mit ihrem minderjährigen Sohn besteht.
Ferner stellt sich die Ausweisung Ihrer Person als zulässig im Sinne des Artikel 8 EMRK dar, da weder ein schützenswerter Eingriff in Ihr Privat- noch in Ihr Familienleben besteht."
Das BAA teile mit Schreiben vom 21. Juli 2011 mit, dass von der Erstattung einer Stellungnahme abgesehen werde.
Seitens des Beschwerdeführervertreters langte mit Datum 03. August 2011 eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt zu seinen Kindern stehe. Ferner sei er für sie unterhaltspflichtig. Ein gemeinsames Familienleben in einem anderen Staat sei ihm mit seinen Kindern nicht möglich und würden daher die Voraussetzungen des § 34 AsylG vorliegen. In der Stellungnahme wurde auch ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile in Österreich habe taufen lassen und wurde ein Schreiben, ausgestellt von der Pfarre Linz - Don Bosco, in Vorlage gebracht, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 27.03.2011 in Linz-Don Bosco gefirmt wurde und dass sich auch deswegen eine Gefährdung im Iran ergäbe. Ferner wurden Ausführungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich getroffen und diesbzgl. Unterlagen in Vorlage gebracht.Seitens des Beschwerdeführervertreters langte mit Datum 03. August 2011 eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt zu seinen Kindern stehe. Ferner sei er für sie unterhaltspflichtig. Ein gemeinsames Familienleben in einem anderen Staat sei ihm mit seinen Kindern nicht möglich und würden daher die Voraussetzungen des Paragraph 34, AsylG vorliegen. In der Stellungnahme wurde auch ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile in Österreich habe taufen lassen und wurde ein Schreiben, ausgestellt von der Pfarre Linz - Don Bosco, in Vorlage gebracht, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 27.03.2011 in Linz-Don Bosco gefirmt wurde und dass sich auch deswegen eine Gefährdung im Iran ergäbe. Ferner wurden Ausführungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich getroffen und diesbzgl. Unterlagen in Vorlage gebracht.
26. Am 04.08.2011 langte ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein, in welchem dieser nochmals auf die Beziehung zu seinen Kindern hinwies und ausführte, dass er zum christlichen Glauben übergetreten sei. Er ersuche daher seinen Asylantrag positiv zu beantworten. Ferner wurden dieselben Unterlagen, welche schon vom Beschwerdeführervertreter in Vorlage gebracht wurden, beigebracht. Zusätzlich ein Schreiben seines Arbeitgebers zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich.
27. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
28. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt des Beschwerdeführers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstinstanz, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der Verhandlung im Verfahren der geschiedenen Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war gemäß § 73 Absatz 7 und § 75 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 101/2005 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 73, Absatz 7 und Paragraph 75, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 75 Absatz 8 AsylG 2005 idF 38/2011 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8 AsylG 2005 in der Fassung 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zur Lage im Iran werden folgende - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben Punkt 24) in das Verfahren eingeführte - Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:
Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran, vom 27.02.2011
US State Department, Iran, Country Report on Human Rights Practices 2010, 08.04.2010
Asylländerbericht Iran der österreichischen Botschaft Teheran, vom 30.03.2010
Anfragebeantwortung von IOM in Teheran an das Bundesasylamt in Bezug auf psychische Erkrankungen vom 16.08.2010
Anfragebeantwortung von IOM in Teheran an das Bundesasylamt in Bezug auf psychische Erkrankungen vom 25.01.2011
Folgerungen:
Allgemeine politische Lage:
Die innenpolitische Lage hat sich nach den massiven Protesten im Umfeld der Wahl von Präsident Ahmadinedschad im Jahr 2009 oberflächlich wieder beruhigt. Durch massiven Einsatz der Revolutionsgarden/Pasdaran, und insbesondere der Bassidsch-Freiwilligenmiliz, ist es der iranischen Führung gelungen, die Straßenproteste einzudämmen und sich zu stabilisieren. Darunter gärt es aber weiter. Die heterogene Oppositionsbewegung konnte im vergangenen Halbjahr kaum öffentlichkeitswirksam in Erscheinung treten. Ihr wurde dennoch permanent vorgeworfen, sie strebe einen Regimewechsel an; sie war entsprechend Ziel starker Repressionen in vielen Bereichen.
Außenpolitisch bestimmend ist weiterhin die Auseinandersetzung um das iranische Nuklearprogramm. Hinzu kommt ein zunehmend offensives und selbstbewusstes Auftreten auf dem Gebiet der Menschenrechte.
Künstlerische, intellektuelle und zivilgesellschaftliche Freiräume bleiben unverändert stark eingeschränkt und werden überwacht. Die Meinungsfreiheit sowie einige Kunstformen sind stark eingeschränkt (insbesondere Tanz, weiblicher Gesang). Nur wenn Künstler und Intellektuelle sich an die vorgeschriebenen Regeln halten und sich z. B. ausdrücklich von den Unruhen nach den Wahlen 2009 distanzieren, zumindest aber unpolitisch verhalten, können sie ihrer Arbeit ohne größere Einschränkungen nachgehen.
Rechtssystem:
Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution". Dieser verfügt als Ausdruck des Prinzips der "Herrschaft der Islamischen Rechtsgelehrten" über eine verfassungsrechtlich verankerte Richtlinienkompetenz, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen.
Die Gewaltenteilung unterliegt immer stärkeren Einschränkungen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch erheblichen Einschränkungen.
Staatliche Repressionen
Große Teile der iranischen Bevölkerung haben mit starken Repressionen, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen, zu kämpfen. Repressionen können aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen.
Starke und umfassende Repressionen betreffen die nach der Präsidentenwahl entstandene politische Oppositionsbewegung, deren Anhänger sich mit systematischer Überwachung, Verhaftungen, und zum Teil monatelangem Freiheitsentzug konfrontiert sehen. Seit Sommer 2010 richteten sich systematische Repressionen in immer stärkeren Maße gegen Menschenrechtsverteidiger und -
Aktivisten. Mitglieder der Oppositionsbewegung wurden für ihre Betätigung zum Tode verurteilt. Hinweise auf Misshandlungen, Folterungen und Vergewaltigungen von inhaftierten Oppositionellen, die in den Monaten nach der Wahl zahlreich vorgekommen sind, ebbten spätestens nach dem Revolutionstag am 11. Februar 2010 ab und beschränkten sich danach auf Einzelfälle. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dies auch Folge der vielfachen Einschüchterungsmaßnahmen des Regimes ist, durch die jeder, der solche Vorwürfe öffentlich erhebt, mit Repressalien und Verhaftung für sich und seine Angehörigen rechnen muss. Eine Aufarbeitung der massiven Vorwürfe fand nicht statt und ist auf absehbare Zeit auch nicht zu erwarten.
Politische Opposition
Eine aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird strikt verfolgt. Als Grundlage dienen hierfür die Artikel 183 bis 196 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Feindschaft gegen Gott" ("Mohareb") und "Korruption auf Erden" ("Mofzed bil Arz"). Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Art. 498 bis 515 iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Mofzed bil Arz" oder "Mohareb") bis zur TodesstrafeEine aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird strikt verfolgt. Als Grundlage dienen hierfür die Artikel 183 bis 196 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Feindschaft gegen Gott" ("Mohareb") und "Korruption auf Erden" ("Mofzed bil Arz"). Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Artikel 498 bis 515 iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Mofzed bil Arz" oder "Mohareb") bis zur Todesstrafe
reichen. Hervorzuheben sind dabei Art. 513 und 514 iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sab-on-Nabi") vorliegt - unter Todesstrafe stellen.reichen. Hervorzuheben sind dabei Artikel 513 und 514 iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sab-on-Nabi") vorliegt - unter Todesstrafe stellen.
Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches - insbesondere das Prinzip der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden.
Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - z. B. Mudjahedin-e-Khalq (MEK oder MKO, Volks-mudschaheddin), frühere Tu-deh-Partei, Fedayin-e-Khalq - und Kurdenparteien (z.B. DPIK, Komalah) und -organisationen (PJAK). Insbesondere gegen Mitglieder der Volks-mudschaheddin wurden Strafen auch wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt.
Weite Teile der Bevölkerung, deren gesellschaftliche Vorstellungen von denen der Regierung abweichen, und die dies in irgendeiner Form äußern, müssen mit systematischer Über-wachung, Repressalien und Verhaftungen rechnen. Das Vorgehen der Behörden, allen voran der Sepah-Pasdaran ("Revolutionswächter"), zielt darauf, Andersdenkende von der Äußerung systemkritischer Meinungen abzuhalten und Gefahren für das politische System auszuschalten.
Menschenrechtslage:
Im Iran sind mehrere tausend Nichtregierungsorganisationen tätig. Die Menschenrechts-situation wird wesentlich von der klerikal beherrschten und reformfeindlichen Justiz und nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt. In der Praxis bleibt sie unverändert unbefriedigend und verschlechtert sich tendenziell weiter.
Menschenrechtsaktivisten wurden systematisch und massiv verfolgt mit dem Ziel, konkrete Informationen über Menschenrechtsverletzungen zu unterdrücken und all jene einzuschüchtern, die Missstände öffentlich kritisieren. Betroffen waren insbesondere Journalisten, Blogger, Rechtsanwälte und Studenten.
Über die Zahl der Hinrichtungen liegen aufgrund des zunehmenden Wegfalls unabhängiger Quellen nur Schätzungen vor. Iran ist ohne Zweifel ein Land mit einer der höchsten Hinrichtungsraten weltweit. Die für das Jahr 2010 zurückgegangene Anzahl offiziell bekannt gewordener Hinrichtungen steht im Widerspruch zu zahlreichen Meldungen über Massenhinrichtungen in iranischen Gefängnissen im vergangenen Halbjahr. Auch zum Tatzeitpunkt Minderjährige wurden hingerichtet.
Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die Pressefreiheit ist stark eingeschränkt. Eine große Zahl von Journalisten und Bloggern ist inhaftiert. Gegen Print- und elektronische Medien wird gleichermaßen mit Zensur, Schließung und Einschüchterung vorgegangen. Besonders in den Fokus sind Aktivitäten oppositioneller Journalisten und Blogger im Internet geraten.
Die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur sehr eingeschränkt verwirklicht. Ohne Genehmigung ist eine öffentliche Versammlung nach iranischem Recht illegal. Da Demonstrationen der Opposition seit den Wahlen nicht mehr genehmigt wurden, gehen Polizei und Sicherheitskräfte unter Einsatz von Gewalt gegen diese Demonstrationen vor.
Minderheiten:
Angehörige von Minderheiten machen insgesamt knapp die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus. Muslime und Angehörige der drei weiteren durch die Verfassung anerkannten Religionsgemeinschaften (Christentum, Zoroastrismus und Judentum) leben im Wesentlichen friedlich nebeneinander. Religionsfreiheit besteht nicht:
Insbesondere die religiöse Minderheit der Baha'i wird diskriminiert.
Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten eine im regionalen Vergleich gemäßigtere Politik. Allerdings kommt es zu Einschränkungen für Minderheiten in kultureller, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Gegen jegliche als "separatistisch" empfundenen Äußerungen und Aktionen wird jedoch von der Zentralgewalt mit Verhaftungen, Zensur und Einschüchterungen, unter dem Vorwurf des Terrorismus auch mit Hinrichtungen, vorgegangen.
Religionsfreiheit:
Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im Rahmen der Gesetze frei ihre Religion ausüben können und Angelegenheiten der religiösen Erziehung und des Personenstandsrechts selbständig regeln können.Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Artikel 13, der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im Rahmen der Gesetze frei ihre Religion ausüben können und Angelegenheiten der religiösen Erziehung und des Personenstandsrechts selbständig regeln können.
Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen Sitze im Parlament in fest vorgegebener Anzahl, derzeit insgesamt fünf von 290. Andere Religionsgemeinschaften, insbesondere die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.Artikel 64, der Verfassung garantiert ihnen Sitze im Parlament in fest vorgegebener Anzahl, derzeit insgesamt fünf von 290. Andere Religionsgemeinschaften, insbesondere die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.
Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der allgemein von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führt zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens.Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der allgemein von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führt zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Artikel 144, der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Artikel 163, der Verfassung in Verbindung mit dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Artikel 14, der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens.
Christen:
Die armenischen Christen sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit andere christliche Kirchengemeinden (z.B. Assyrer) ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt.
Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes findet Missionierungsarbeit durch Angehörige evangelikaler Freikirchen (z.B. die "Assembly of God"), sowie in geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen.
Konversion:
Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens. Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung, bis hin zur Todesstrafe. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insoweit unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Mohareb" sogar eine Verurteilung zum Tode drohen. Betroffen sind davon insbesondere Angehörige sogenannter evangelikaler Freikirchen, die missionierend tätig sind. Der jüngste Fall ist der des zur Assyrisch-Protestantischen Kirche gehörenden Pastors Wilson Issavi, der am 02. Februar 2010 in Kermanshah verhaftet wurde. Ihm wird illegale Missionierung von Muslimen vorgeworfen. Die Suche nach bzw. Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig. Die Behörden reagieren insbesondere auch auf Hinweise aus der Bevölkerung.
Abfall vom Glauben wird strafgerichtlich verfolgt, allerdings nur, wenn dies nach außen offensichtlich bekannt wird. Im Fall des Armeeobersten Hamid Pourmand, der zum Christentum konvertierte und als Prediger öffentlich auftrat, wurde etwa eine mehrjährige Haftstrafe verhängt, Pourmand wurde aus der Armee entlassen. Bloßes Konvertieren ohne aktive missionarische Aktivitäten wird im Iran hingegen nicht strafrechtlich verfolgt.
Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes findet Missionierungsarbeit hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Im Oktober 2010 wurde dem bereits im Jahr 2008 festgenommenen Pastor Youcef Nadarkhani, Leiter einer örtlichen Hauskirche in Rasht (ca. 100 Mitglieder), die zur "Jesus Only" Richtung der Pfingstkirchen gehört, mündlich mit der Todesstrafe wegen Apostasie gedroht. Zuletzt häuften sich auch Festnahmen mehrerer Angehöriger von christlichen Freikirchen u.a. in Mashhad, die jedoch jeweils nach wenigen Tagen bis wenigen Wochen wieder freigelassen wurden. Nach glaubwürdigen Informationen werden Kirchen systematisch von staatlichen Stellen unter Druck gesetzt, Listen aller Gemeindemitglieder zur Verfügung zu stellen.
Repressionen Dritter
Frühere revolutionäre Organisationen (z.B. Revolutionskomitees) sowie die Bassij sind soweit in das Staatswesen eingegliedert, dass ihre Handlungen dem Staat zuzurechnen sind.
Auch die Gruppierung der Ansar-e Hisbollah (auf Farsi: "Grouhe Feshar" ("Druckgruppe") präsentiert sich als gewalttätiger Arm radikalislamischer Interessengruppen. Die Gruppe trifft sich in Moscheen und gibt vor, nicht mit der Regierung verbunden zu sein. In der Vergangenheit hat sie friedliche Demonstrationen in Teheran gewalttätig aufgelöst, zuletzt waren in Iran jedoch keine Aktivitäten zu beobachten.
Zum Christentum konvertierte Muslime sind in der Regel keinen Repressionen durch Dritte ausgesetzt.
Sippenhaft:
Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitige Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen. Damit scheint die Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienange-hörigen so einzuschüchtern, dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren. Insgesamt haben Übergriffe auf Familienangehörige von Oppositionellen seit der Präsidentschaftswahl 2009 deutlich zugenommen.
Ausweichmöglichkeiten:
Soweit die o.g. Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos.
Grundversorgung:
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen die eine Grundversorgung bereitstellen.
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung entspricht nicht internationalen Anforderungen, ist aber ausreichend bis - vor allem in Teheran - befriedigend. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitestgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente auch aus dem Ausland bestellt werden. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Krankheiten sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben.
Psychische Erkrankungen können im Iran behandelt werden. Es gibt viele Krankenhäuser für psychische Erkrankungen und über 600 Spezialisten für Psychiatrie in Teheran.
Es ist möglich, eine Psychotherapie im Iran zu machen. Die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung im Iran sind nicht hoch, und auch Medikamente sind leicht zugänglich. Es gibt finanzielle Unterstützung von Seite des iranischen Staates wenn der Antragsteller psychotherapeutische Behandlung benötigt. Therapien in Universitätskrankenhäusern werden von der Sozialversicherung gedeckt.
Iran verfügt über ein ausgebautes Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings sind Patienten weiterhin auf hohe Eigenaufwendungen angewiesen, da Behandlungskosten die Versicherungsleistungen deutlich übersteigen. Ohne dass der Patient massive Vorauszahlungen leistet, findet - zumindest bei größeren Eingriffen - eine Behandlung nicht statt.
Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die Rente, Unfall und Krankheit absichert; freiberuflich tätige Personen müssen sich freiwillig versichern.
Rückkehrfragen:
Ein Asylantrag allein löst nach vorliegenden Erkenntnissen keine staatlichen Repressionen
aus. Bei Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch iranische Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis.
Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert.
3. Der angefochtene Bescheid basiert nun - vorbehaltlich der Verletzung des Parteiengehörs - auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
Insbesondere wird aber darauf hingewiesen, dass die Verletzung des Parteiengehörs im gegenständlichen Fall durch die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den AsylGH in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. § 66 (2) AVG führen kann.Insbesondere wird aber darauf hingewiesen, dass die Verletzung des Parteiengehörs im gegenständlichen Fall durch die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den AsylGH in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. Paragraph 66, (2) AVG führen kann.
3.1. Das Bundesasylamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein im Rahmen des Asylverfahrens erstattetes Vorbringen glaubhaft zu machen. Der Asylgerichtshof schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.
3.2. Dem Bundesasylamt ist nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Heimatland wegen eines Streits mit einem Nachbarn - einem Mitglied des Geheimdiensts -von Geheimdienstmitarbeitern angehalten und gefoltert worden sei, als nicht glaubhaft beurteilt. Selbiges gilt für den Umstand, wonach der BF auf Grund dieses Streits auch wegen seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Schwierigkeiten geraten sei.
Der erkennende Senat pflichtet diesbezüglich dem Bundesasylamt bei, dass diese Sachverhaltsschilderung bereits im Erstverfahren bezüglich des Asylantrags des BF vom 27.12.1999 rechtskräftig als nicht glaubhaft qualifiziert worden war.
Die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Schriftstücke (zwei polizeiliche Schreiben und vier Gerichtsladungen) vermögen - wie vom BAA ausgeführt - daran nichts zu ändern, weil sie sich ausschließlich auf diesen als qualifiziert unglaubhaft entschiedenen Sachverhalt beziehen. Vielmehr stellen sie ein weiteres Argument bezüglich der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dar. So ergeben sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.04.2008 erhebliche Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente. So sei es einerseits auffällig gewesen, dass diese gerichtlichen Ladungen von einem Zivilgericht augestellt worden seien. Andererseits sei aus den vorliegenden Dokumenten auch nicht ersichtlich, weshalb in den polizeilichen Schriftstücken die Polizeistation 128 angeführt sei, da diese im konkreten Fall keinerlei örtliche Zuständigkeit besitze. Überdies habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis zu erbringen vermocht, wann und wie er die Schriftstücke erhalten habe. Da nach dem Maßstab eines durchschnittlichen, vernünftig denkenden Menschen nicht anzunehmen wäre, dass er - wie behauptet - das Kuvert weggeschmissen hätte, würden sich weitere erhebliche Zweifel an seiner Schilderung ergeben. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wäre bei Echtheit auch anzunehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Schriftstücke bereits zur Zeit der Zustellung im Iran in den Jahren 2000 bis 2002, also während des noch laufenden Erstverfahrens, übermittelt hätte und der Beschwerdeführer die Schriftstücke bereits in diesen Verfahren vorgelegt hätte.
3.3. Dem Bundesasylamt wird auch zugestimmt, dass es sich bei dem in der am 20.08.2008 beim Bundesasylamt eingelangte Beschwerde vorbrachten Interesse des Beschwerdeführers für das Christentum, um den nach außen getragenen Versuch handelt, seine Aussichten auf den Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland asyltaktisch zu verbessern. Insbesondere sei diesbezüglich anzuführen, dass falls er tatsächlich über ein Interesse in der von ihm geschilderten Intensität verfügen würde, so wäre jedenfalls davon auszugehen, dass er dies auch schon bei der nur zwei Wochen zuvor erfolgten Einvernahme am 06.08.2008 erwähnt hätte. In dieser Einvernahme sei ausdrücklich nach seinen Lebensumständen und seiner Freizeitbeschäftigung gefragt worden, wobei er jedoch nicht einmal ansatzweise etwas darüber vorgebracht habe. Obwohl seit Einlangen dieser Beschwerde nunmehr fast zwei Jahre vergangen seien, hätte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt auch nichts mehr im Zusammenhang mit der behaupteten Absicht, sich taufen zu lassen, vorgelegt. In einer Gesamtbetrachtung dieser Tatsachen würden die vom Beschwerdeführer vorgenommen Besuche bei den Zeugen Jehovas lediglich als ein Mittel zum Zweck erscheinen, nämlich um doch noch einen positiven Ausgang des Asylverfahrens zu bewirken.
3.4. Dem Bundesasylamt wird ebenso zugestimmt, wenn es feststellt, dass das Vorbringen des BF, er hätte an einer Demonstration in L. teilgenommen, durch nichts belegt sei und es in keiner Weise nachvollziehbar sei, dass er in diesem Zusammenhang im Iran auch tatsächlich einer Bedrohung unterliegen sollte.
Letztlich ergebe sich aus den Länderfeststellungen sowie Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, dass der BF im konkreten Fall weder aufgrund der Scheidung, noch aufgrund seines Interesses am christlichen Glauben einer Verfolgung oder Bedrohung unterliege.
3.5. Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten.
3.6. Die Angaben des BF sind darüber hinaus auch in einigen wesentlichen Punkten widersprüchlich, was die Glaubwürdigkeit seiner Person ebenfalls erheblich erschüttert und gegen das tatsächliche Vorliegen einer Verfolgungsgefahr spricht. So war der Beschwerdeführer beispielsweise nicht in der Lage im Laufe der Einvernahmen gleichbleibende Aussagen zur Dauer seiner Anhaltung wegen des Streits mit seinem Nachbarn zu tätigen. So führte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem BAA am 13.01.2000 an, dass er zehn Tage angehalten worden sei. In Widerspruch zu diesen Ausführungen erklärte der Beschwerdeführer sodann am 04.12.2007, dass er lediglich zwei Tage festgehalten worden sei. Erhebliche Divergenzen in den Aussagen des Beschwerdeführers finden sich darüber hinaus bezüglich des zwischen dem Ende seiner Anhaltung und seiner Teilnahme an der Studentendemonstration liegenden Zeitraumes. So gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 13.01.2000 ursprünglich zu Protokoll, dass sich der Streit mit seinem Nachbarn mit anschließender Anhaltung ungefähr Mitte Oktober ereignet habe. Die Demonstrationsteilnahme an den Studentenprotesten sei dann am 12.07.1999 erfolgt. Völlig anders erscheint dieser zeitliche Zusammenhang bei Betrachtung der Niederschrift der Einvernahme des BF vom 04.12.2007, in welcher der Beschwerdeführer wörtlich
Folgendes ausführte: " ... Nach zwei oder drei Tagen haben sie mich
freigelassen. Dann habe ich eine Woche ganz normal gearbeitet. Dann war eine Demonstration auf der Universität in Teheran. Ich habe an dieser Demonstration teilgenommen, weil ich gegen die Regierung war. ..." Aus dieser Aussage ist nun vielmehr zu schließen, dass die Demonstration nicht ein dreiviertel Jahr, sondern bereits eine Woche nach der Anhaltung des Beschwerdeführers stattfand. Ähnlich widersprüchlich sind auch die nachfolgenden Ausführungen des Beschwerdeführers. Laut Niederschrift vom 13.01.2000 sei der Beschwerdeführer am 13.07.1999 - am Tag nach der Demonstration - wieder in der Arbeit gewesen und habe er zu Hause angerufen. Hierbei habe ihm seine Frau mitgeteilt, dass zweimal zwei bis drei Männer in Zivil nach ihm gefragt hätten. Aus Angst sei er dann zu seiner Schwester gefahren, wo er sich eine Woche ohne und zwei Tage mit seiner Familie aufgehalten habe, bevor sie für zwei Monate zu Verwandten nach I. und weitere zwei Monate zu Verwandten nach S. gefahren seien. Völlig anderslautend wiederum die Aussage am 04.12.2007. Der BF erklärt hierbei, dass ihn seine Frau eines Tages in der Werkstatt angerufen habe, dass ihn einige Personen suchen würden. Er hätte deshalb sofort seine Arbeit beendet und sei zu seinem Onkel gegangen. Anschließend habe er sich zu einem Bekannten begeben. Von dort habe er seiner Frau mitgeteilt, dass sie gemeinsam mit den Kindern zu ihm kommen solle. Nach zwei Monaten hätten sie den Iran verlassen. Bei Gegenüberstellung dieser beiden Aussagen zeigt sich nun deutlich, dass der Beschwerdeführer auch die Ereignisse nach der Demonstrationsteilnahme kaum übereinstimmend darlegen konnte.freigelassen. Dann habe ich eine Woche ganz normal gearbeitet. Dann war eine Demonstration auf der Universität in Teheran. Ich habe an dieser Demonstration teilgenommen, weil ich gegen die Regierung war. ..." Aus dieser Aussage ist nun vielmehr zu schließen, dass die Demonstration nicht ein dreiviertel Jahr, sondern bereits eine Woche nach der Anhaltung des Beschwerdeführers stattfand. Ähnlich widersprüchlich sind auch die nachfolgenden Ausführungen des Beschwerdeführers. Laut Niederschrift vom 13.01.2000 sei der Beschwerdeführer am 13.07.1999 - am Tag nach der Demonstration - wieder in der Arbeit gewesen und habe er zu Hause angerufen. Hierbei habe ihm seine Frau mitgeteilt, dass zweimal zwei bis drei Männer in Zivil nach ihm gefragt hätten. Aus Angst sei er dann zu seiner Schwester gefahren, wo er sich eine Woche ohne und zwei Tage mit seiner Familie aufgehalten habe, bevor sie für zwei Monate zu Verwandten nach römisch eins. und weitere zwei Monate zu Verwandten nach S. gefahren seien. Völlig anderslautend wiederum die Aussage am 04.12.2007. Der BF erklärt hierbei, dass ihn seine Frau eines Tages in der Werkstatt angerufen habe, dass ihn einige Personen suchen würden. Er hätte deshalb sofort seine Arbeit beendet und sei zu seinem Onkel gegangen. Anschließend habe er sich zu einem Bekannten begeben. Von dort habe er seiner Frau mitgeteilt, dass sie gemeinsam mit den Kindern zu ihm kommen solle. Nach zwei Monaten hätten sie den Iran verlassen. Bei Gegenüberstellung dieser beiden Aussagen zeigt sich nun deutlich, dass der Beschwerdeführer auch die Ereignisse nach der Demonstrationsteilnahme kaum übereinstimmend darlegen konnte.
Schließlich erlaubt sich der erkennende Senat noch auf folgende Ungereimtheiten hinzuweisen. So ist es doch auffällig, dass der Beschwerdeführer am 06.08.2008 - im Gegensatz zur Einvernahme am 04.12.2007 - den Bezirk, in welchem sich seine Werkstatt befand, nicht mehr nennen konnte. Nicht zu übersehen ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 04.12.2007 nach erfolgter Rückübersetzung selbst berichtigte, dass sein verärgerter Nachbar neben seinem Geschäft kein Geschäft, sondern eine Wohnung besessen habe. Bei der Einvernahme am 06.08.2008 führte der BF weiters aus, dass seine eigene Wohnadresse in Ost-Teheran, seine Arbeitsadresse in Nord-Teheran sei. Als Erklärung, weshalb die Polizeistation 128 örtlich für seinen Fall zuständig sein könnte, nannte der BF hierbei, dass jener Nachbar woanders, nämlich in Ost-Teheran wohne. Diese Aussagen lassen sich bei gemeinsamer Betrachtung aber nicht in Einklang bringen. Die Werkstatt befinde sich in Nord-Teheran, wobei nebenan die Wohnung des Nachbars liegen sollte. Bei der Einvernahme am 06.08.2008 nannte der BF als Wohnort des Nachbarn allerdings Ost-Teheran. Der Asylgerichtshof übersieht hierbei nicht, dass zwischen diesen beiden Einvernahmen mehrere Jahre vergingen und dass bei Verstreichen eines längeren Zeitraumes gewisse Erinnerungslücken oder Ungenauigkeiten in den Aussagen auftreten mögen oder sich der Asylwerber nicht mehr an einzelne detaillierte Gegebenheiten erinnern kann und daher unstimmige Angaben nicht völlig ausgeschlossen sind. Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um grundlegende Fragen zum Vorbringen des Beschwerdeführers und sind derartig gravierend unterschiedliche Aussagen letztlich nur dadurch erklärbar, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht selbst erlebt hat, sondern zwecks Asylerlangung konstruierte.
3.7. Für den erkennenden Senat war das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Anhaltung durch den Geheimdienst und bezüglich der Demonstrationsteilnahme auch äußerst vage und aus den zuvor genannten Gründen weder zeitlich noch sonst irgendwie nachvollziehbar. Derartige Ereignisse, die zu einer völligen Änderung des Lebens führen, etwa eine mehrtägige Anhaltung und Folterung sind einprägsam und kann grundsätzlich vorausgesetzt werden, dass man sich - sofern solch ein Ereignis tatsächlich stattgefunden hat - lange Zeit an Vorfälle dieser Art erinnern kann. Das ganze Vorbringen kann aufgrund der vagen und widersprüchlichen Angaben nicht einmal chronologisch nachvollzogen werden. Dies erstreckt sich bei Gesamtbetrachtung auf sämtliche Befragungen. Letztlich waren die Angaben des Beschwerdeführers eine Aneinanderreihung von Erzählungen über Ereignisse, wie sie ein Dritter schildern würde, das heißt, dass hierbei jegliche persönliche Komponente fehlte. So führte er bei der Darstellung der Festnahme und der erlittenen Misshandlungen außer objektiven Rahmenumständen, wie der Behauptung Schläge bekommen zu haben, nichts Persönliches an, etwa welche Ängste er durchlebt habe oder was er befürchtete etc.
Selbst auf Nachfragen zu Details der Fluchtgeschichte führte der Beschwerdeführer keine persönlichen Umstände aus, sondern erschöpfte sich darin abstrakte Verfolgungshandlungen darzulegen. Aber gerade die Gefühlswelt bei derartigen Umständen, insbesondere bei Inhaftierungen, Misshandlungen, Zurücklassen des gewohnten Umfeldes und eines Teils der der Familie, die noch dazu mit einer Bedrohung einhergehen, sind aus Sicht des Betroffenen verknüpft mit Emotionen, Ängsten, Gefühlen, die der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt jedoch nicht ansatzweise darzustellen vermochte. Wie bereits zuvor ausgeführt, war die Schilderung der vorgebrachten Umstände, gekennzeichnet von einer bloßen Behauptung der Vorfälle, ohne diese irgendwie zu konkretisieren.
Ferner ist noch festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführervertreters im Rahmen der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme keine Ausführungen zum ursprünglichen Fluchtvorbringen getätigt wurden.
3.8. Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch auf folgenden Widerspruch hinzuweisen. Sowohl in der Einvernahme vom 30.09.2008 als auch in der Einvernahme vom 27.10.2009 wurde der Beschwerdeführer jeweils sinngemäß befragt, ob er die Scheidung deshalb nicht bei den iranischen Behörden hätte registrieren lassen, damit er die Morgengabe nicht bezahlen müsse. Während er diese Frage im Jahr 2008 ausdrücklich bejahte und auf Nachfrage auch erklärte, dass dies der einzige Grund sei, gab er bei der Einvernahme am 27.12.2009 eine völlig anderslautende Erklärung ab. So hätte er seine Scheidung bisher aus Angst sich zur iranischen Botschaft zu begeben nicht registrieren lassen. Auf Nachfrage konkretisierte er diese Aussage. Es sei wegen seiner Flucht aus dem Iran und wegen seiner Probleme. Wie man aus diesen verschiedenen Begründungen sieht, war der Beschwerdeführer bei den fortschreitenden Einvernahmen stets bestrebt, seine unterschiedlichen Vorbringen miteinander in Beziehung zu setzen und hiermit seine Asylchancen zu erhöhen.
3.9. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten "exilpolitischen Aktivitäten" ist zunächst festzuhalten, dass es sich dabei um das Mitmarschieren bei einer Demonstration in L. im Juli 2009 handelte. Wie das BAA bereits richtig ausführte ist dieser Umstand durch nichts belegt. So konnte der Beschwerdeführer die Demonstrationsteilnahme auch nicht durch Lichtbilder, die ihn bei der Kundgebung zeigen oder dergleichen, bescheinigen. Selbst wenn man nun eine Teilnahme bei der genannten Veranstaltung annehmen würde, ergibt sich daraus noch keine asylrelevante Gefährdung. Denn vom Beschwerdeführer wurde nicht dargetan, dass er sich in irgendeiner Form bei den von ihm erwähnten Veranstaltungen in leitender Funktion exponiert hat, welche ihn für die Iranische Botschaft in Österreich bzw. die iranischen Sicherheitsbehörden interessant gemacht hätte, vielmehr hat der BF an diesen Veranstaltungen - wie viele andere Iraner auch - lediglich teilgenommen, weshalb keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr in den Iran erkannt werden kann. So ergibt sich nämlich aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen, dass die iranischen Behörden jedenfalls im Vorgehen gegen aktive Führungsmitglieder von Oppositionsgruppen und bloßen Sympathisanten ("kleinen Fischen, die von imperialistischen Kräften verführt wurden und erkannt haben, dass ein angenehmes Leben im Asyl nur Utopie ist und zurückkehren wollen") sehr wohl unterscheiden. Die iranischen Behörden erklären periodisch, dass für letztere die Rückkehr nach Iran offen stehe, ohne dass sie Verfolgung befürchten müssten und wurden die iranischen Konsulate explizit angewiesen, solche Rückkehrwilligen aktiv zu unterstützen.
In Anbetracht der Tatsache, dass der iranische Staat realistischer Weise nicht jegliche Tätigkeit seiner Staatsbürger verfolgen kann, muss sich das Interesse auf Personen beschränken, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere iranische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements eine potentielle Gefahr für den ausschließlichen Machtanspruch des Regimes im Iran darstellen könnten. Einer realen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Iran würden sich daher solche führenden Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen aussetzen, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam (z.B. als Redner, Verantwortlicher oder leitender Funktionsträger) in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen. Das Verhalten des Beschwerdeführers (Mitmarschieren bei einer kleinen Demo in L.) erweist sich aber als nicht derart markant, dass es geeignet erscheint, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen, vielmehr erreicht es nach Ansicht des erkennenden Senats nicht einmal das Ausmaß, um zumindest von einem Sympathisanten im obigen Sinne sprechen zu können.
Letztlich ist noch auszuführen, dass der Beschwerdeführervertreter im Rahmen der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme mit keinem Wort eine aktuelle exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers erwähnte, weswegen von der Ernsthaftigkeit einer solchen nicht auszugehen ist.
3.10. Bezüglich einer asylrelevanten oder sonstigen Gefährdung des BF wegen seiner in Österreich erfolgten Scheidung und der in diesem Fall angeblich fällig werdenden Geldleistung an seine Gattin ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen. Bislang hat der BF mit seiner Ex-Frau nicht einmal ein direktes Gespräch darüber geführt, ob er diese Leistung von ihrer Seite aus tatsächlich erbringen muss. Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 30.09.2008 ausdrücklich, dass eine rechtsgültige Registrierung der Scheidung jedenfalls der Unterschriften beider Ehegatten bedürfe und er dies verweigere. Ohne Registrierung ist der Beschwerdeführer nun aber ohnehin nicht zur Geldleistung verpflichtet und besteht somit keine Gefährdung. Dies kann auch den vom BAA getroffenen Länderfeststellungen entnommen werden. So wird eine Scheidung im Ausland im Iran erst anerkannt, wenn sie von einem iranischen Gericht bestätigt wurde. Wenn sich beide Partner vor einem ausländischen Gericht scheiden lassen, müssen sie mit dem Scheidungsurteil in der iranischen Vertretung vorsprechen. Wird die Scheidung vom iranischen Vertreter gutgeheißen, kann sie unmittelbar von einem iranischen Gericht bestätigt werden. Entspricht das im Ausland gefällte Urteil iranischem Gesetz, wird es durch das iranische Gericht bestätigt, andernfalls kann das iranische Gericht eigene Untersuchungen vornehmen. In der Praxis kommt es in der Regel aber ohnehin nicht zu einer Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts, es sei denn, es handelt sich um Angehörige einer nichtmuslimischen Religionsgemeinschaft, die im Iran anerkannt ist.
Ob es sich bei der vom BF angesprochenen Leistung nun um die sog. Mehriye (Brautgabe, welche bei der Eheschließung vereinbart wird und spätestens bei einer Scheidung ausbezahlt werden muss) oder um Ojrat-ol-mesl (eine Art Abfindung für die während der Ehe erbrachten Dienstleistungen, die unter der Voraussetzung geleistet wird, dass der Ehemann die Scheidung beantragt, der Ehefrau keine Pflichtverletzungen anzulasten sind und sie auf der Weiterführung der Ehe besteht) handelt, kann dahingestellt bleiben, wird es doch ohne Mitwirkung des BF zu keiner Registrierung der Scheidung kommen. Insofern handelt es sich bei diesem Vorbringen lediglich um einen weiteren asyltaktischen Versuch des BF seine Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen. Anders lässt sich auch die Behauptung des BF nicht erklären, wonach ihn seine Gattin bestimmt schon bei der iranischen Behörde wegen der Morgengabe angezeigt habe. Wäre ein solches Vorgehen doch völlig sinnlos, solange keine Registrierung der Scheidung stattgefunden hat. Auch diesbzgl. wurde in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme nichts mehr vorgebracht.
3.11. Der Beschwerdeführer vermochte im Übrigen aus folgenden Gründen nicht davon zu überzeugen, dass er sich tatsächlich nachhaltig ernstlich und aus innerer Überzeugung zum Christentum bekennt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der BF zunächst bei der Einvernahme am 13.01.2000 als Anhänger der islamischen Religionsgemeinschaft bezeichnete, während er im Rahmen seines zweiten - am 15.01.2007 gestellten - Asylantrags davon sprach Anhänger der Bahai-Religion zu sein. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen ein Anhänger der Bahai-Religion zu sein, lediglich einmal, und zwar im Rahmen der schriftlichen Asylantragstellung im Jänner 2007 erstattet hatte und in der Folge unerwähnt ließ, kann diesem keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden. Bei der Einvernahme am 03.02.2009 bezeichnete sich der BF dann wiederum als gläubiger Moslem, wobei er am 27.10.2009 erklärte, dass er kein richtiger Moslem gewesen sei. Nun studiere er in Österreich die Bibel und besuche die Versammlungen der Zeugen Jehovas.
Im Rahmen der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurden nun vom Beschwerdeführervertreter ein Schreiben, ausgestellt von der Pfarre Linz - Don Bosco, in Vorlage gebracht, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 27.03.2011 in Linz-Don Bosco gefirmt wurde. Bei der Don-Bosco-Pfarre handelt es sich um eine römisch-katholische Kirche. Dies allein ist allerdings nicht ausreichend, um einen tatsächlichen - von innerer Überzeugung getragenen Übertritt zum Christentum - zu belegen.
Die wechselnde Einstellung zur Religion lässt nun eher auf opportunistische Absichten schließen als auf die tatsächliche Annahme des christlichen Glaubens, wechselte der Beschwerdeführer doch stets zwischen moslemischen Glauben, Bahai-Religion, Zeuge-Jehovas und christlichem Glauben. Dass sich der Beschwerdeführer lediglich hat taufen lassen, um im Asylverfahren eine Konversion anführen zu können und um eine günstigere Ausgangsposition im Asylverfahren zu erlangen, gilt aufgrund der obigen Ausführungen als wahrscheinlich.
Eine tatsächliche Annahme des christlichen Glaubens konnte der BF auch nicht durch eine intensive Beschäftigung mit der christlichen Religion glaubhaft darlegen und kann allein aus dem Formalakt der Taufe bzw. der Firmung nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft mit dem christlichen Glauben auseinandersetzt und aus innerer Überzeugung zum Christentum übergetreten ist. Dies liegt zunächst darin begründet, dass der Beschwerdeführer weder bei der Einvernahme am 03.02.2009 noch bei jener am 27.10.2009 glaubhaft zwischen den unterschiedlichen Lehren der katholischen Kirche und der Zeugen Jehovas differenzieren konnte. Vielmehr vermengte der BF bei seinen Aussagen die einzelnen Glaubensgrundsätze und Feststage. Aus den im Ermittlungsverfahren zu Tage getretenen Umständen ist zu schließen, dass der geplante Glaubenswechsel bloß im Hinblick auf die Erlangung der Flüchtlingseigenschaft erfolgte. Diese Schlussfolgerung wird insbesondere dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer noch bei der Einvernahme am 27.10.2009 bezüglich des Antrags auf Erteilung von internationalem Schutz nur sehr rudimentäre Kenntnisse über das Christentum darlegen konnte, obwohl er zu diesem Zeitpunkt angeblich bereits seit Mitte 2008 Interesse am Christentum bekundete. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage im Rahmen dieser Einvernahme solche Kenntnisse über seine neue Religion darzulegen, die man von einem aus innerer Überzeugung zum Christentum Konvertierten erwarten wird können. Beispielsweise wusste der Beschwerdeführer nicht, ob es sich bei Paulus um einen Jünger Jesu handelte, vermochte er keine umfassend korrekten Angaben über die wichtigsten christlichen Feiertage zu machen und konnte er die vier Evangelisten nicht vollständig nennen. So wurde einerseits der Evangelist Johannes als Johann bezeichnet, anderseits fehlte Markus in der Aufzählung des BF völlig.
Letztlich mangelt es insbesondere an nach außen hin in Erscheinung tretender, religiöser Betätigung, wenngleich der BF zwar behauptete, die Versammlungen der Zeugen Jehovas regelmäßig aufzusuchen, so musste er im Zuge der Einvernahme am 27.10.2009 doch zugeben, lediglich mit dem Zeugen S.C. und dessen Familie Kontakt zu haben. Allein aus dem formalen Vollzug der Taufe bzw. Firmung kann ebenfall nicht auf eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben bzw. Ernsthaftigkeit des Übertritts zum christlichen Glauben geschlossen werden. Dass der Beschwerdeführer darüber hinausgehend irgendwelche religiösen Aktivitäten gesetzt hätte oder setzt, etwa an weiteren christlichen Veranstaltungen teilnimmt oder sich in einer Gemeinde engagiert, oder versucht, andere Personen in Österreich zu missionieren, wurde von diesem nicht vorgebracht und ist dies auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen. Betrachtet man die Aussagen des BF näher und setzt man sie in Beziehung zueinander, muss der Schluss gezogen werden, dass sich der BF mit der eigenen Spiritualität - wenn überhaupt - nur rudimentär beschäftigt, aber keineswegs innerlich einen Religionswechsel vollzogen hat. Vor allem hat der BF eine intensive religiöse Betätigung nicht dargelegt. Eine solche müsste man aber von einem Konvertiten erwarten, zumal die Konversion vom islamischen zum christlichen Glauben - ungeachtet der Behauptung des BF auch ein Anhänger der Bahais gewesen zu sein - eine völlige Veränderung der bisherigen Lebenseinstellung und Neuorientierung im seelisch-geistigen Bereich bedeuten würde.
Nach Ansicht des erkennenden Senates bekundet der Beschwerdeführer lediglich für die Zwecke des Asylverfahrens sein Interesse am christlichen Glauben und hat ein tatsächlicher, auf innere Überzeugung gestützter Religionswechsel nicht stattgefunden. Besonders augenscheinlich wird dies bei Betrachtung des seitens des BF gegenüber seiner Ex-Gattin und deren nunmehrigen Lebensgefährten an den Tag gelegten strafrechtlich relevanten Verhaltens (AS 695 ff).
Der Asylgerichtshof hegt daher - ebenso wie bereits das Bundesasylamt - den begründeten Verdacht, dass eine missbräuchliche Verknüpfung von Nachfluchtaktivitäten zur Erlangung des Flüchtlingsstatus vorliegt. Für das Vorliegen anderer guter Gründe, um diesen Verdacht auszuräumen, fehlen die Anhaltspunkte. Unter Berücksichtigung der erheblichen - zuvor bereits geschilderten - Wissenslücken in Bezug auf den christlichen Glauben, kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben tatsächlich aus innerer Überzeugung gewechselt hat.
Im Übrigen unterstützen auch die Zeugenaussagen von H.F.F., einem Bekannten des BF katholischen Glaubens, bzw. von S.C., einem "Betreuer" des BF bei den Zeugen Jehovas, nicht die vom Beschwerdeführer angegebene Ernsthaftigkeit bezüglich einer Konversion. So erklärte H.F.F. am 29.04.2009, dass er dem BF mitgeteilt habe, dass er, wenn er das Gefühl habe, dass der BF das Christentum angenommen habe, ihn wegen der Taufe entweder der Kirche in T. oder in L. vorstellen würde. Allerdings habe er beim Beschwerdeführer noch nicht das Gefühl gehabt, dass der BF so weit sei. Er erkenne dies an seiner Art zu sprechen und an seinem Gebaren. Im Übrigen gab er zu Protokoll, dass er bisher nicht gewusst hätte, dass sich der BF als Zeuge Jehovas bezeichne. S.C. nannte den BF im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme am 08.05.2009 einen "Interessierten", eine Taufe sei bislang aber nicht erfolgt. Ansonsten bestätigte der Zeuge lediglich die Aussagen des BF, wonach er mit diesem in der Bibel lese und der BF samstags die Zusammenkünfte der Zeugen Jehovas besuche.
Aus diesen Zeugenaussagen kann aber weder die belangte Behörde noch der erkennende Senat die Ernsthaftigkeit einer Konversion bestätigt sehen, sondern es deutet alles bei gesamthafter Betrachtung darauf hin, dass der Beschwerdeführer vorwiegend aus asyltaktischen Gründen den Glaubenswechsel vollzogen hat. Gute Gründe für eine andere Sichtweise, wie etwa von Anfang der ersten Kontakte an eine tiefe und glaubhafte, persönliche Auseinandersetzung mit den Grundlagen der christlichen Religion, den spirituellen Beweggründen unter Anstellung von Religionsvergleichen etc. hat der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen können. Solche müsste man aber bei einem ernsthaften, aus innerer Überzeugung stattgefundenen und auf Dauer ausgerichteten Religionswechsel erwarten können, um als glaubhaft zu gelten, zumal ein derartiger Übertritt im Regelfall mit einer besonders einschneidenden Veränderung des persönlichen Glaubens- und Weltbildes einhergeht.
Letztlich wird auch noch einmal auf die Unglaubwürdigkeit zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Probleme im Iran hingewiesen und die mehrfache Asylantragstellung seit dem Jahr 1999 sowie die ständige Auswechslung seiner Fluchtvorbringen, was umso mehr darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer auch bei seiner angegebenen Konversion nicht glaubwürdig ist, ansonsten er nicht schon zu Verfolgungshandlungen im Iran unglaubwürdige Sachverhalte geschildert hätte. Die Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben zu politischen Problemen zeigt auch, dass der Beschwerdeführer bereit ist unwahre Angaben zu tätigen, nur um ein eventuell asylrelevantes Vorbringen zu präsentieren.
3.12. Insgesamt entsprechen diese Ausführungen auch der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema Konversion. Abgesehen von der Tatsache des mangelnden Grundwissens des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben, welches bereits für das Vorliegen einer sogenannten "Scheinkonversion" spricht, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt - wie von der Judikatur gefordert - insbesondere einer näheren Befragung zu seinen religiösen Aktivitäten unterzogen, um zu einer schlüssigen Gesamtbeurteilung dieser Frage gelangen zu können. Darüber hinaus wurden auch die Feststellungen über die Folgenlosigkeit einer bloß zum Zwecke der Asylerlangung vorgenommenen Konversion dem Beschwerdeführer von Seiten des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht und wurde deren Inhalt im angefochtenen Bescheid wiedergegeben (zB. VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215; 21.12.2006, 2005/20/0624; 30.09.2004, 2001/20/0531). Schließlich hat sich das Bundesasylamt auch ausreichend mit den Angaben der einvernommenen Zeugen auseinandergesetzt (vgl. zB. VwGH 14.11.2007, 2004/20/0485; 29.06.2006, 2004/20/0288).3.12. Insgesamt entsprechen diese Ausführungen auch der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema Konversion. Abgesehen von der Tatsache des mangelnden Grundwissens des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben, welches bereits für das Vorliegen einer sogenannten "Scheinkonversion" spricht, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt - wie von der Judikatur gefordert - insbesondere einer näheren Befragung zu seinen religiösen Aktivitäten unterzogen, um zu einer schlüssigen Gesamtbeurteilung dieser Frage gelangen zu können. Darüber hinaus wurden auch die Feststellungen über die Folgenlosigkeit einer bloß zum Zwecke der Asylerlangung vorgenommenen Konversion dem Beschwerdeführer von Seiten des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht und wurde deren Inhalt im angefochtenen Bescheid wiedergegeben (zB. VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215; 21.12.2006, 2005/20/0624; 30.09.2004, 2001/20/0531). Schließlich hat sich das Bundesasylamt auch ausreichend mit den Angaben der einvernommenen Zeugen auseinandergesetzt vergleiche zB. VwGH 14.11.2007, 2004/20/0485; 29.06.2006, 2004/20/0288).
3.13. Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs 7, 2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.3.13. Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz 7, 2, Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.
Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründetDer Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich
den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 41, Absatz 7, 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.
Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vom BAA im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens herangezogenen Länderfeststellungen zum Iran. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vom BAA im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens herangezogenen Länderfeststellungen zum Iran. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).
3.14. Insoweit in der Beschwerde vom 28.06.2010 auf einzelne Länderberichte bezüglich des Iran, insbesondere eine Accord-Anfragebeantwortung vom 15.01.2009 "Konsequenzen einer christlichen Taufe für ehemals muslimische Rückkehrer" verwiesen wird, ist auszuführen, dass der Asylgerichtshof nicht von den vom BAA getroffenen wie auch diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Feststellungen abweicht, weil es sich bei den von herangezogenen Quellen jedenfalls um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen handelt, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Es ist daher nicht von einer einseitigen Parteinahme, weder für den Verfolgerstaat noch für die allfällig Verfolgten auszugehen, sodass die vom BF zitierten Berichte die vom BAA und dem AsylGH herangezogenen Länderfeststelllungen nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Damit soll aber keinesfalls zum Ausdruck gebracht bzw. unterstellt werden, dass die vorgelegten Berichte nicht objektiv sein mögen, denn werden vom BAA und AsylGH sehr wohl auch Berichte der UK Home Office Border Agency bzw. von ACCORD als Quellen herangezogen.
Der Asylgerichtshof und das Bundesasylamt sind als Spezialbehörden (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu der Iran zweifelsfrei zu zählen ist, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oa. Anorderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Die vom BAA getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher nicht zu beanstanden.Der Asylgerichtshof und das Bundesasylamt sind als Spezialbehörden (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu der Iran zweifelsfrei zu zählen ist, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oa. Anorderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG). Die vom BAA getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher nicht zu beanstanden.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die vom BF übermittelten Berichte nach Ansicht des erkennenden Senats generell zu keiner anderen Beurteilung der Situation des BF führen könnten. So ist festzuhalten, dass diese Berichte keinen direkten Bezug zum Vorbringen des BF aufweisen und ihnen daher bei der Beurteilung des vom BF geschilderten Sachverhalts keine Relevanz zukommt. Einerseits behandeln sie die Situation von Konvertiten bzw. religiösen Minderheiten im Iran, andererseits beziehen sie sich auf mögliche Überwachungen von Demonstrationen gegen das iranische Regime in Großbritannien bzw. in den USA. Da der Beschwerdeführer behauptet in L. an einer Demonstration teilgenommen zu haben und es sich bei ihm um einen "Scheinkonvertiten" handelt, wird somit mit diesen Ausführungen in keiner Weise dargetan, inwieweit sich daraus ganz konkret die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz für den BF ergeben soll. Tatsächlich ist damit mangels Zusammenhang zum individuellen Fall für das Vorbringen des BF nichts gewonnen.
3.15. Insofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des Asylgerichtshofes - wie bereits oben ausgeführt - das Bundesasylamt - vorbehaltlich der Verletzung des Parteiengehörs - ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den Protokollen über die asylbehördlichen Einvernahmen ist eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in ausreichendem Ausmaß im Hinblick auf die von ihm geschilderte Bedrohungssituation bzw. zur Rückkehr befragt wurde. Hierzu ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der letzten seiner zahlreichen niederschriftlichen Einvernahmen am 27.10.2009 die Frage, ob er noch etwas angeben wolle, was ihm besonders wichtig erscheine, ausdrücklich verneinte, wobei der Beschwerdeführer allerdings nach erfolgter Rückübersetzung eine Stellungnahme der Caritas vom 22.10.2009 in Vorlage brachte, wonach er im Juli an einer Demonstration in L. teilgenommen habe. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer deshalb auch noch zu diesem Aspekt seines Vorbringens umfassend befragt und hat das BAA hiermit den gesetzlichen Ermittlungspflichten ausreichend entsprochen.
Nach der Judikatur des VwGH (vgl. 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465) obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen und ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegenzutreten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.Nach der Judikatur des VwGH vergleiche 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465) obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen und ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegenzutreten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
3.16. In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, ein landeskundliches Sachverständigengutachten über die Verfolgung von iranischen Staatsbürgern nach einem jahrelangen Aufenthalt als Asylwerber im westlichen Ausland und auf Grund ihres Interesses am christlichen Glauben einzuholen, ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof nicht verhalten ist, dem Beweisantrag zu entsprechen; dies aus nachfolgenden Gründen:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Die im angefochtenen Bescheid getroffenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).
Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche ein Gutachten eines landeskundlichen Sachverständigen erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.
Im Übrigen käme dies auch einem Antrag auf einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis gleich. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist der Asylgerichtshof nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).Im Übrigen käme dies auch einem Antrag auf einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis gleich. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist der Asylgerichtshof nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN).
Selbiges gilt im Übrigen für den Antrag des Beschwerdeführers im Iran Ermittlungen durch einen Vertrauensanwalt durchzuführen bzw. für den Vorwurf, wonach es das BAA verabsäumt habe, die realen Gegebenheiten im Iran zu prüfen.
3.17. Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung, damit sich der Asylgerichtshof einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen könne. In der Beschwerde wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
3.18. Der Beschwerdeschriftsatz enthält somit keine konkreten Ausführungen, die die Beweiswürdigung der Erstbehörde entkräften könnten, und vermag daher den erkennenden Senat auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen; dies insbesondere auch unter dem Aspekt des im Wesentlichen mängelfreien Verfahrens des Bundesasylamtes und der Verwendung hinreichender Länderfeststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben im angefochtenen Bescheid, denen ebenso in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der Lage im Iran ergeben würde.
4. Zu Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides:4. Zu Spruchpunkt römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides:
4.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.4.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
4.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Senates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war in seiner Gesamtheit - wie in der Beweiswürdigung näher erläutert - als nicht glaubhaft zu beurteilen, weshalb es auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist und ergibt sich hieraus für den erkennenden Senat der Schluss, dass der Beschwerdeführer im Iran nicht mit einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität zu rechnen hätte.
4.3. Ferner ist noch auszuführen, dass selbst dann wenn man das Vorbringen hinsichtlich Konversion als glaubwürdig erachten würde, dem Beschwerdeführer in Hinblick auf § 3 Absatz 2 AsylG nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könnte (näheres zu den Voraussetzungen hinsichtlich § 3 Absatz 2 AsylG und internationaler Judikatur siehe im Erkenntnis des Asylgerichtshofes GZ: E3 227.973 vom 24.01.2011).4.3. Ferner ist noch auszuführen, dass selbst dann wenn man das Vorbringen hinsichtlich Konversion als glaubwürdig erachten würde, dem Beschwerdeführer in Hinblick auf Paragraph 3, Absatz 2 AsylG nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könnte (näheres zu den Voraussetzungen hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 2 AsylG und internationaler Judikatur siehe im Erkenntnis des Asylgerichtshofes GZ: E3 227.973 vom 24.01.2011).
Der Beschwerdeführer hat das Interesse für den christlichen Glauben als subjektiven Nachfluchtgrund erst im Rahmen des gegenständlichen Folgeantrages geltend gemacht, als zwei vorangegangene Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen waren.
Insbesondere geht aus seinem Vorbringen nicht hervor, dass es sich - wie in § 3 Abs 2 letzter Satz AsylG normiert - nachweislich um Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung handelt. Vielmehr hat er vorgebracht, den christlichen Glauben erst im Jahr 2008 in Österreich kennengelernt zu haben.Insbesondere geht aus seinem Vorbringen nicht hervor, dass es sich - wie in Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz AsylG normiert - nachweislich um Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung handelt. Vielmehr hat er vorgebracht, den christlichen Glauben erst im Jahr 2008 in Österreich kennengelernt zu haben.
4.4. Insgesamt stehen sämtliche getroffene Ausführungen auch mit der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema Konversion im Einklang. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Zl. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl: 2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse. Gemäß der dargestellten Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es - um von Asylrelevanz überhaupt sprechen zu können - sohin auf die Art der Ausführung bzw. Ausübung des christlichen Glaubens im Iran an, sowie darauf, ob der Asylwerber bei dieser Ausübung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Gefährdung zu rechnen hat. In einer Gesamtschau sämtlicher beigezogenen Länderquellen kommt der erkennende Senat zu dem Schluss, dass mit einer lediglich zum Schein beabsichtigten Konversion zum christlichen Glauben - insbesondere bei Fehlen einer exponierten Tätigkeit (z.B. missionarische Aktivitäten) - keine asylrelevante Gefährdung verbunden ist.
4.5. Der Beschwerdeführer kann auch aus der Asylgewährung an seine geschiedene Ehegattin nichts für sich gewinnen, handelt es sich bei dieser doch seit der einvernehmlichen Scheidung am XXXX nicht mehr um eine Familienangehörige im Sinne § 2 Absatz 1 Ziffer 22 AsylG. Auch dass der Beschwerdeführer im Konnex zu seiner geschiedenen Ehegattin einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte, ist klar zu verneinen, wurde der geschiedenen Ehegattin die Flüchtlingseigenschaft doch mit der Begründung zuerkannt, dass diese einerseits Verfolgung seitens der Familie ihres geschiedenen Ehegatten wegen Verletzung der Ehre zu befürchten habe und dass andererseits nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin die staatlichen Behörden hinsichtlich seines (unbegründeten) Verdachtes der außerehelichen sexuellen Beziehungen seiner Frau zu anderen Männern in Kenntnis setzt bzw. bereits gesetzt hat und die geschiedene Gattin dadurch im Falle einer Rückkehr in den Iran überdies auch mit schwerwiegenden Konsequenzen (Steinigung, Auspeitschung, Haft) zu rechnen hätte. Daraus ergibt sich aber für den Beschwerdeführer keine Gefährdung.4.5. Der Beschwerdeführer kann auch aus der Asylgewährung an seine geschiedene Ehegattin nichts für sich gewinnen, handelt es sich bei dieser doch seit der einvernehmlichen Scheidung am römisch 40 nicht mehr um eine Familienangehörige im Sinne Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 22 AsylG. Auch dass der Beschwerdeführer im Konnex zu seiner geschiedenen Ehegattin einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte, ist klar zu verneinen, wurde der geschiedenen Ehegattin die Flüchtlingseigenschaft doch mit der Begründung zuerkannt, dass diese einerseits Verfolgung seitens der Familie ihres geschiedenen Ehegatten wegen Verletzung der Ehre zu befürchten habe und dass andererseits nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin die staatlichen Behörden hinsichtlich seines (unbegründeten) Verdachtes der außerehelichen sexuellen Beziehungen seiner Frau zu anderen Männern in Kenntnis setzt bzw. bereits gesetzt hat und die geschiedene Gattin dadurch im Falle einer Rückkehr in den Iran überdies auch mit schwerwiegenden Konsequenzen (Steinigung, Auspeitschung, Haft) zu rechnen hätte. Daraus ergibt sich aber für den Beschwerdeführer keine Gefährdung.
4.6. Den beiden Kindern des Beschwerdeführers wurde die Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Familienverfahrens zu ihrer Mutter gemäß § 34 Absatz 2 AsylG zuerkannt. Auch aus der Asylgewährung an die Kinder kann der Beschwerdeführer nichts für sich gewinnen, setzt dies doch voraus, dass ein bestehendes Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK gegeben sein muss. Im Rahmen der Verhandlung am 11.07.2011 im Verfahren betreffend die geschiedene Ehegattin und die beiden Kinder, trat nun eindeutig zu Tage, dass die Kinder kein gemeinsames Familienleben mit ihrem Vater führen wollen und dass sie mitunter auch Angst vor ihm haben. Die volljährige Tochter und der minderjährige Sohn brachten in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck, dass an einem Kontakt mit dem Beschwerdeführer kein Interesse bestehe (vlg. Verhandlungsschrift S 8ff in den Verfahren E3 216.281, E3 216.283 sowie E3 216.282). Dem Beschwerdeführer wurden die diesbzgl. Angaben seiner Kinder im Rahmen einer Beweisaufnahme zu Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten, hiezu Stellung zu nehmen. Wenn nun in dieser Stellungnahme ausgeführt wird, dass regelmäßiger Kontakt zu den Kindern bestehe, so ist dies zum einen nicht richtig, gaben beide doch an, dass nur gelegentlicher Kontakt zum Vater bestehen würde, dass kein gemeinsames Familienleben bestünde und dass sie mit dem Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden. Seitens des Asylgerichtshofes konnte ein hinreichendes Interesse der Kinder des Beschwerdeführers an der Führung eines gemeinsamen Familienlebens mit deren Vater nicht erkannt werden, was insbesondere unter Berücksichtigung der langjährigen schwerwiegenden Übergriffe auf ihre Mutter (geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers) nur allzu verständlich erscheint. So wurde die geschiedene Ehegattin bereits im Iran wiederholt Opfer häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers. Nachdem sie in Österreich seitens ihres Ehegatten des Ehebruchs mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten beschuldigt wurde, verstärkten sich die körperlichen Übergriffe. Die geschiedene Ehegattin stand vom 02.04.2001 bis 04.04.2001 wegen Verletzungen, welche ihr vom Beschwerdeführer zugefügt wurden, in stationärer Behandlung im LKH XXXX. Auch im Jahr 2004 wurde sie wegen abermaliger körperlicher Misshandlung stationär behandelt. Von 25.09.2002 bis 18.12.2002 fand sie Unterkunft im XXXX. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX erfolgte die Scheidung im Einvernehmen und wurde ihr das alleinige Obsorgerecht für die beiden Kinder übertragen. Aufgrund ständiger Bedrohungen wurde mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes XXXX verfügt, dass der Beschwerdeführer ein Zusammentreffen mit der geschiedenen Gattin zu vermeiden habe und wurde ihm der Aufenthalt sowohl an ihrer Wohnadresse als auch an ihrem Arbeitsplatz verboten sei. Diese Verfügung galt für 12. Monate und ist folglich im Mai 2011 ausgelaufen. Die geschiedene Ehegattin ist auch aktuell noch Drohungen seitens des Beschwerdeführers ausgesetzt. Die Kinder mussten die jahrelangen Drohungen und Übergriffe auf ihre Mutter miterleben und erscheint es nur allzu verständlich, dass diese auch nach wie vor Angst vor ihrem Vater haben und an einem gemeinsamen Familienleben nicht interessiert sind. Allein aus der Unterhaltszahlung, welche der Beschwerdeführer monatlich an seine Kinder leistet, kann ein Familienleben nicht abgeleitete werden.4.6. Den beiden Kindern des Beschwerdeführers wurde die Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Familienverfahrens zu ihrer Mutter gemäß Paragraph 34, Absatz 2 AsylG zuerkannt. Auch aus der Asylgewährung an die Kinder kann der Beschwerdeführer nichts für sich gewinnen, setzt dies doch voraus, dass ein bestehendes Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK gegeben sein muss. Im Rahmen der Verhandlung am 11.07.2011 im Verfahren betreffend die geschiedene Ehegattin und die beiden Kinder, trat nun eindeutig zu Tage, dass die Kinder kein gemeinsames Familienleben mit ihrem Vater führen wollen und dass sie mitunter auch Angst vor ihm haben. Die volljährige Tochter und der minderjährige Sohn brachten in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck, dass an einem Kontakt mit dem Beschwerdeführer kein Interesse bestehe (vlg. Verhandlungsschrift S 8ff in den Verfahren E3 216.281, E3 216.283 sowie E3 216.282). Dem Beschwerdeführer wurden die diesbzgl. Angaben seiner Kinder im Rahmen einer Beweisaufnahme zu Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten, hiezu Stellung zu nehmen. Wenn nun in dieser Stellungnahme ausgeführt wird, dass regelmäßiger Kontakt zu den Kindern bestehe, so ist dies zum einen nicht richtig, gaben beide doch an, dass nur gelegentlicher Kontakt zum Vater bestehen würde, dass kein gemeinsames Familienleben bestünde und dass sie mit dem Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden. Seitens des Asylgerichtshofes konnte ein hinreichendes Interesse der Kinder des Beschwerdeführers an der Führung eines gemeinsamen Familienlebens mit deren Vater nicht erkannt werden, was insbesondere unter Berücksichtigung der langjährigen schwerwiegenden Übergriffe auf ihre Mutter (geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers) nur allzu verständlich erscheint. So wurde die geschiedene Ehegattin bereits im Iran wiederholt Opfer häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers. Nachdem sie in Österreich seitens ihres Ehegatten des Ehebruchs mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten beschuldigt wurde, verstärkten sich die körperlichen Übergriffe. Die geschiedene Ehegattin stand vom 02.04.2001 bis 04.04.2001 wegen Verletzungen, welche ihr vom Beschwerdeführer zugefügt wurden, in stationärer Behandlung im LKH römisch 40 . Auch im Jahr 2004 wurde sie wegen abermaliger körperlicher Misshandlung stationär behandelt. Von 25.09.2002 bis 18.12.2002 fand sie Unterkunft im römisch 40 . Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 erfolgte die Scheidung im Einvernehmen und wurde ihr das alleinige Obsorgerecht für die beiden Kinder übertragen. Aufgrund ständiger Bedrohungen wurde mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes römisch 40 verfügt, dass der Beschwerdeführer ein Zusammentreffen mit der geschiedenen Gattin zu vermeiden habe und wurde ihm der Aufenthalt sowohl an ihrer Wohnadresse als auch an ihrem Arbeitsplatz verboten sei. Diese Verfügung galt für 12. Monate und ist folglich im Mai 2011 ausgelaufen. Die geschiedene Ehegattin ist auch aktuell noch Drohungen seitens des Beschwerdeführers ausgesetzt. Die Kinder mussten die jahrelangen Drohungen und Übergriffe auf ihre Mutter miterleben und erscheint es nur allzu verständlich, dass diese auch nach wie vor Angst vor ihrem Vater haben und an einem gemeinsamen Familienleben nicht interessiert sind. Allein aus der Unterhaltszahlung, welche der Beschwerdeführer monatlich an seine Kinder leistet, kann ein Familienleben nicht abgeleitete werden.
Der Asylgerichtshof gelangt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu dem Schluss, dass eine Asylgewährung an den Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 Absatz 2 AsylG 2005 jedenfalls ausscheidet, da das geforderte Familienleben im Sinnes des Artikel 8 EMRK weder mit der volljährigen Tochter noch mit dem minderjährigen Sohn besteht.Der Asylgerichtshof gelangt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu dem Schluss, dass eine Asylgewährung an den Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 2 AsylG 2005 jedenfalls ausscheidet, da das geforderte Familienleben im Sinnes des Artikel 8 EMRK weder mit der volljährigen Tochter noch mit dem minderjährigen Sohn besteht.
4.7. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein glaubwürdiges Vorbringen zu erstatten sowie ist im gegenständlichen Fall auch § 34 Absatz 2 AsylG nicht anwendbar und war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.4.7. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein glaubwürdiges Vorbringen zu erstatten sowie ist im gegenständlichen Fall auch Paragraph 34, Absatz 2 AsylG nicht anwendbar und war daher die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
5. Zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides:5. Zu Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides:
5.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.5.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
5.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren vom BAA und Asylgerichtshof herangezogenen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Iranerfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in den Iran dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Aus den getroffenen Länderfeststellungen, welchen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten wurde, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Iran gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.
Der Beschwerdeführer ist weiters ein gesunder Mann von 48 Jahren, der bereits bis zu seiner Ausreise als selbstständiger Autolackierer gearbeitet hat, weshalb er auch als arbeitsfähig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer bestritt mit dieser Tätigkeit für sich seinen Lebensunterhalt. Aus der Reise des Beschwerdeführers nach Österreich und seiner hier ausgeübten mehrjährigen Berufstätigkeit ist ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu meistern. Er spricht neben der Sprache der Majoritätsbevölkerung Farsi auch die deutsche Sprache. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer über eine mehrjährige - positiv absolvierte - Schulausbildung (Volks- und Hauptschule sowie AHS). Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könnte. In concreto leben seine Mutter, sechs Brüder, zwei Schwestern, mehrere Onkel und Tanten sowie Cousins in seinem Herkunftsstaat. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist somit auch ein soziales Netz vorhanden. Insofern ist es den Verwandten des Beschwerdeführers sicherlich möglich, den Beschwerdeführer zu unterstützen und ihm zumindest vorübergehend Unterkunft zu gewähren. Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise nach Österreich möglich war.
Zu beachten ist weiters, dass von Seiten der in Österreich aufhältigen Freunde und Bekannten des BF auch finanzielle Transaktionen oder die Übermittlung von Warensendungen (zB. Lebensmittel) von Österreich aus in den Iran möglich sind.
Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich jedenfalls, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Iran sehr wohl gesichert ist. Der Beschwerdeführer ist nach allgemeiner Lebenserfahrung arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation im Iran schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Wiederum ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen (alle unterschiedslos treffenden) Sicherheitslage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage im Iran ergeben würde; auch hiezu ist seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erfolgt.
Es trifft zwar zu, dass sich die Situation im Iran nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 weiter verschlechtert hat, die Lage stellt sich derzeit allerdings nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.02.2011 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.Es trifft zwar zu, dass sich die Situation im Iran nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 weiter verschlechtert hat, die Lage stellt sich derzeit allerdings nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Artikel 3,) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.02.2011 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Artikel 3, EMRK erscheinen lassen.
Jüngst entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Dieses Judikat ist im konkreten Fall nun aber nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer zwar behauptet hat illegal ausgereist zu sein, im Unterschied zur genannten VfGH-Judikatur jedoch ein unglaubwürdiges Vorbringen erstattet hat, zu keinem Zeitpunkt ins Blickfeld des iranischen Staates geraten ist, den Iran nicht vorverfolgt verlassen hat und sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig zu werten ist, weshalb letztlich keine Gefährdung vorliegt.Jüngst entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Dieses Judikat ist im konkreten Fall nun aber nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer zwar behauptet hat illegal ausgereist zu sein, im Unterschied zur genannten VfGH-Judikatur jedoch ein unglaubwürdiges Vorbringen erstattet hat, zu keinem Zeitpunkt ins Blickfeld des iranischen Staates geraten ist, den Iran nicht vorverfolgt verlassen hat und sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig zu werten ist, weshalb letztlich keine Gefährdung vorliegt.
Die behauptete Konversion zum Christentum wurde als nicht glaubwürdig erachtet. Es wird von Seiten des erkennenden Senats nicht verkannt, dass Personen, welche aus Sicht des iranischen Regimes dessen absoluten Machtanspruch nicht anerkennen - etwa weil sie erfolgreich missionarisch tätig sind - durchaus in Gefahr schweben können, unmenschlich und erniedrigend behandelt bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden; eine allgemeine Gefahr - als ein auch den Beschwerdeführer treffendes reales Risiko einer relevanten Verletzung der Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden - ist aber im gegebenen Fall - mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens - nicht zu sehen.Die behauptete Konversion zum Christentum wurde als nicht glaubwürdig erachtet. Es wird von Seiten des erkennenden Senats nicht verkannt, dass Personen, welche aus Sicht des iranischen Regimes dessen absoluten Machtanspruch nicht anerkennen - etwa weil sie erfolgreich missionarisch tätig sind - durchaus in Gefahr schweben können, unmenschlich und erniedrigend behandelt bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden; eine allgemeine Gefahr - als ein auch den Beschwerdeführer treffendes reales Risiko einer relevanten Verletzung der Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden - ist aber im gegebenen Fall - mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens - nicht zu sehen.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
6. Zu Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides:6. Zu Spruchpunkt römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides:
6.1. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG idF 38/2011 - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.6.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG in der Fassung 38 aus 2011, - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
6.2. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.6.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
6.3. Der siebenundvierzigjährige Beschwerdeführer ist seit Dezember 1999 in Österreich aufhältig. Zur privaten Situation des BF ergibt sich Folgendes: In Österreich befinden sich die geschiedene Gattin, ein minderjähriger Sohn und eine bereits volljährige Tochter (sämtlichen wurden vom Asylgerichtshof die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt), weshalb der BF in der Person seiner zwei Kinder im Bundesgebiet zumindest über Familienangehörige iSd Art. 8 EMRK verfügt. Zur Vollständigkeit ist anzumerken, dass der BF zwar für beide Kinder ¿ 449,-- an Unterhalt leistet, der Beschwerdeführer aber auf Grund der Trennung/ Scheidung bereits seit Februar 2006 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern wohnt.6.3. Der siebenundvierzigjährige Beschwerdeführer ist seit Dezember 1999 in Österreich aufhältig. Zur privaten Situation des BF ergibt sich Folgendes: In Österreich befinden sich die geschiedene Gattin, ein minderjähriger Sohn und eine bereits volljährige Tochter (sämtlichen wurden vom Asylgerichtshof die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt), weshalb der BF in der Person seiner zwei Kinder im Bundesgebiet zumindest über Familienangehörige iSd Artikel 8, EMRK verfügt. Zur Vollständigkeit ist anzumerken, dass der BF zwar für beide Kinder ¿ 449,-- an Unterhalt leistet, der Beschwerdeführer aber auf Grund der Trennung/ Scheidung bereits seit Februar 2006 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern wohnt.
Im Rahmen der Verhandlung am 11.07.2011 im Verfahren betreffend die geschiedene Ehegattin und die beiden Kinder, trat nun eindeutig zu Tage, dass die Kinder kein gemeinsames Familienleben mit ihrem Vater führen wollen und dass sie mitunter auch Angst vor ihm haben. Die volljährige Tochter und der minderjährige Sohn brachten in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck, dass an einem Kontakt mit dem Beschwerdeführer kein Interesse bestehe (vlg. Verhandlungsschrift S 8ff in den Verfahren E3 216.281, E3 216.283 sowie E3 216.282). Dem Beschwerdeführer wurden die diesbzgl. Angaben seiner Kinder im Rahmen einer Beweisaufnahme zu Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten, hiezu Stellung zu nehmen. Wenn nun in dieser Stellungnahme ausgeführt wird, dass regelmäßiger Kontakt zu den Kindern bestehe, so ist dies zum einen nicht richtig, gaben doch beide an, dass nur gelegentlicher Kontakt zum Vater bestehen würde, dass kein gemeinsames Familienleben bestünde und dass sie mit dem Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden und dies auch nicht möchten. Seitens des Asylgerichtshofes konnte ein hinreichendes Interesse der Kinder des Beschwerdeführers an der Führung eines gemeinsamen Familienlebens mit deren Vater nicht erkannt werden, was insbesondere unter Berücksichtigung der langjährigen schwerwiegenden Übergriffe auf ihre Mutter (geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers) nur allzu verständlich erscheint. So wurde die geschiedene Ehegattin bereits im Iran wiederholt Opfer häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers. Nachdem sie in Österreich seitens ihres Ehegatten des Ehebruchs mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten beschuldigt wurde, verstärkten sich die körperlichen Übergriffe. Die geschiedene Ehegattin stand vom 02.04.2001 bis 04.04.2001 wegen Verletzungen, welche ihr vom Beschwerdeführer zugefügt wurden, in stationärer Behandlung im LKH XXXX. Auch im Jahr 2004 wurde sie wegen abermaliger körperlicher Misshandlung stationär behandelt. Von 25.09.2002 bis 18.12.2002 fand sie Unterkunft im XXXX. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX erfolgte die Scheidung im Einvernehmen und wurde ihr das alleinige Obsorgerecht für die beiden Kinder übertragen. Aufgrund ständiger Bedrohungen wurde mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes XXXX verfügt, dass der Beschwerdeführer ein Zusammentreffen mit der geschiedenen Gattin zu vermeiden habe und wurde ihm der Aufenthalt sowohl an ihrer Wohnadresse als auch an ihrem Arbeitsplatz verboten sei. Diese Verfügung galt für 12. Monate und ist folglich im Mai 2011 ausgelaufen. Die geschiedene Ehegattin ist auch aktuell noch Drohungen seitens des Beschwerdeführers ausgesetzt. Die Kinder mussten die jahrelangen Drohungen und Übergriffe auf ihre Mutter miterleben und erscheint es nur allzu verständlich, dass diese auch nach wie vor Angst vor ihrem Vater haben und an einem gemeinsamen Familienleben nicht interessiert sind. Allein aus der Unterhaltszahlung, welche der Beschwerdeführer monatlich an seine Kinder leistet, kann ein Familienleben nicht abgeleitete werden.Im Rahmen der Verhandlung am 11.07.2011 im Verfahren betreffend die geschiedene Ehegattin und die beiden Kinder, trat nun eindeutig zu Tage, dass die Kinder kein gemeinsames Familienleben mit ihrem Vater führen wollen und dass sie mitunter auch Angst vor ihm haben. Die volljährige Tochter und der minderjährige Sohn brachten in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck, dass an einem Kontakt mit dem Beschwerdeführer kein Interesse bestehe (vlg. Verhandlungsschrift S 8ff in den Verfahren E3 216.281, E3 216.283 sowie E3 216.282). Dem Beschwerdeführer wurden die diesbzgl. Angaben seiner Kinder im Rahmen einer Beweisaufnahme zu Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten, hiezu Stellung zu nehmen. Wenn nun in dieser Stellungnahme ausgeführt wird, dass regelmäßiger Kontakt zu den Kindern bestehe, so ist dies zum einen nicht richtig, gaben doch beide an, dass nur gelegentlicher Kontakt zum Vater bestehen würde, dass kein gemeinsames Familienleben bestünde und dass sie mit dem Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden und dies auch nicht möchten. Seitens des Asylgerichtshofes konnte ein hinreichendes Interesse der Kinder des Beschwerdeführers an der Führung eines gemeinsamen Familienlebens mit deren Vater nicht erkannt werden, was insbesondere unter Berücksichtigung der langjährigen schwerwiegenden Übergriffe auf ihre Mutter (geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers) nur allzu verständlich erscheint. So wurde die geschiedene Ehegattin bereits im Iran wiederholt Opfer häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers. Nachdem sie in Österreich seitens ihres Ehegatten des Ehebruchs mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten beschuldigt wurde, verstärkten sich die körperlichen Übergriffe. Die geschiedene Ehegattin stand vom 02.04.2001 bis 04.04.2001 wegen Verletzungen, welche ihr vom Beschwerdeführer zugefügt wurden, in stationärer Behandlung im LKH römisch 40 . Auch im Jahr 2004 wurde sie wegen abermaliger körperlicher Misshandlung stationär behandelt. Von 25.09.2002 bis 18.12.2002 fand sie Unterkunft im römisch 40 . Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 erfolgte die Scheidung im Einvernehmen und wurde ihr das alleinige Obsorgerecht für die beiden Kinder übertragen. Aufgrund ständiger Bedrohungen wurde mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes römisch 40 verfügt, dass der Beschwerdeführer ein Zusammentreffen mit der geschiedenen Gattin zu vermeiden habe und wurde ihm der Aufenthalt sowohl an ihrer Wohnadresse als auch an ihrem Arbeitsplatz verboten sei. Diese Verfügung galt für 12. Monate und ist folglich im Mai 2011 ausgelaufen. Die geschiedene Ehegattin ist auch aktuell noch Drohungen seitens des Beschwerdeführers ausgesetzt. Die Kinder mussten die jahrelangen Drohungen und Übergriffe auf ihre Mutter miterleben und erscheint es nur allzu verständlich, dass diese auch nach wie vor Angst vor ihrem Vater haben und an einem gemeinsamen Familienleben nicht interessiert sind. Allein aus der Unterhaltszahlung, welche der Beschwerdeführer monatlich an seine Kinder leistet, kann ein Familienleben nicht abgeleitete werden.
Trotz allfälliger gelegentlicher Besuche bzw. telefonischem Kontakt fehlt es an der geforderten "hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung", um von einem Familienleben sprechen zu können.
Der Asylgerichtshof gelangt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu dem Schluss, dass ein schützenswertes Familienleben mit der volljährigen Tochter und dem minderjährigen Sohn nicht gegeben ist, und der Eingriff in Artikel 8 EMRK im Falle dieser besonderen Sachlage zulässig ist.
Sonstige familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie in Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, sind bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen.
6.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit Dezember 1999, also seit nunmehr elfeinhalb Jahren in Österreich auf. Bereits aufgrund dieser Aufenthaltsdauer ist vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen.
Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in Art 8 EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in Artikel 8, EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.
6.4.1. Es ist daher eine Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit Dezember 1999 im Bundesgebiet aufhält, vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.
Für das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Familien- und Privatlebens bzw. gegen das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht sein bereits elfeinhalbjähriger Aufenthalt in Österreich, das Beherrschen der deutschen Sprache, sein aufrechtes Arbeitsverhältnis und das Vorhandensein eines allfälligen Freundeskreises. Weiters ist dem BF nach allgemeiner Lebenserfahrung eine gewisse soziale Integration durch seine in Österreich ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht abzusprechen. Diese Interessen des Beschwerdeführers werden jedoch bereits dadurch erheblich gemindert, weil sein Aufenthalt lediglich auf mehrere - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist, (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN), er sein Verfahren missbräuchlich verschleppte und ihm die lange Dauer seines Verfahrens sohin selbst anzurechnen ist. Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Gegen das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Familien- und Privatlebens bzw. für das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht überdies, dass der Fremde als Asylwerber nach Österreich gekommen ist, obwohl ihm keine Verfolgung gedroht hat und er daher wissen musste, dass sein Verbleib zeitlich befristet ist. Weiters spricht für die öffentlichen Interessen der Umstand, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist ist und niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht in Österreich hatte. Ferner spricht gegen das Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers, dass er sein Asylverfahren missbräuchlich - durch immer wieder neue Asylantragstellung - verschleppt hat und ihm die lange Dauer seines Verfahrens sohin selbst anzulasten ist. Der Beschwerdeführer ist zwar in Österreich beruflich tätig, es kam allerdings kein Sachverhalt zum Vorschein, wonach sich der BF in besonderem Maße am sozialen Leben in Österreich beteiligt bzw. engagiert, sodass er im Falle der Ausweisung eine nicht mehr zu schließende Lücke hinterlassen würde und wurden von Seiten des BF auch keinerlei entsprechende Bescheinigungsmittel beigebracht, durch welche ein besonderer Grad der Integration in Österreich belegt hätte werden können. Laut eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BAA am 03.02.2009 gebe es außer seinem Interesse für die Zeugen Jehovas keine sonstigen privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Allfällige behauptete freundschaftliche Beziehungen sind jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Beschwerdeführer seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst gewesen war. Weiters verbrachte der Beschwerdeführer sein Leben bis zum Alter von ca. 36 Jahren im Iran, wurde dort sozialisiert und spricht neben der dortigen Mehrheitssprache Farsi auch die deutsche Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Iran Bezugspersonen des Beschwerdeführers in Form eines Freundschafts- oder Bekanntenkreises existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in totaler Isolation gelebt hätte. Außerdem leben ein Großteil seiner Familienangehörigen, insbesondere seine Mutter und acht Geschwister, im Iran. Es deutet jedenfalls nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).
Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile bereits elfeinhalb Jahre in Österreich befindet, jedoch wurde - wie zuvor dargestellt - ein besonderes Maß an Integration nicht dargetan.
Zur Zulässigkeit der Ausweisung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).
Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, die jeweils auf einem ähnlich gelagerten Sachverhalt - wie jenen des BF - beruhen. Trotz langjährigem Aufenthalt wurde auch hier seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit der Ausweisung bejaht: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis; mit Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings gerechnet; keinerlei Unterstützung im Herkunftsstaat zu erwarten), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (etwa siebenjähriger Aufenthalt;
Berufstätigkeit; ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; Unterkunft;
Krankenversicherungsschutz; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; Erlernen der deutschen Sprache; Freundes- und Bekanntenkreis; Verwandte in Österreich;
Unbescholtenheit; kaum bzw. keinen Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit; beruflich integriert; Zeitungsausträger), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 (rund siebenjähriger Aufenthalt;
selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (fast achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; perfekte Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen;
Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis; Unbescholtenheit; wirtschaftlicher Neubeginn; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;
Lebensunterhalt finanziert; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; im Heimatland keine Existenzgrundlage;
eingeschränkte Bindungen zum Heimatland; sozial integriert).
Zu berücksichtigen ist auch, dass das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Zu berücksichtigen ist auch, dass das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
6.4.2. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, hinzuweisen.
Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.
Weiters ist auf folgende aktuelle Entscheidung des EGMR hinzuweisen:
In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.
6.4.3. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:
Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit Dezember 1999, also seit rund elfeinhalb Jahren in Österreich auf, jedoch stützte sich sein Aufenthalt lediglich auf mehrere zeitlich knapp hintereinander gestellte Asylanträge und war damit stets ungewiss, was dem Beschwerdeführer auch bewusst sein musste (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit Dezember 1999, also seit rund elfeinhalb Jahren in Österreich auf, jedoch stützte sich sein Aufenthalt lediglich auf mehrere zeitlich knapp hintereinander gestellte Asylanträge und war damit stets ungewiss, was dem Beschwerdeführer auch bewusst sein musste vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
In diesem Zeitraum ist auch sein Privatleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).In diesem Zeitraum ist auch sein Privatleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Wenngleich nicht verkannt wird, dass sich der Beschwerdeführer elfeinhalb Jahre in Österreich aufhält, die deutsche Sprache gut beherrscht und in Österreich einer geregelten Arbeit nachgeht, kann auch nicht von einer besonders ausgeprägten Integration, wie sie etwa in anderen Fällen vorliegt, gesprochen werden.
6.4.4. Im Besonderen war aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 1999 seinen ersten Asylantrag stellte, über welchen bereits im März 2000 erstinstanzlich negativ entschieden wurde und wurden dagegen erhobene Beschwerden sowohl vom UBAS (31.07.2001, Zahl: 216.274/0-VI/18/00,) als auch vom VwGH (VwGH vom 22.11.2001, Zahl: 2001/20/0605-5) abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat in der Folge immer wieder neuerliche Asylanträge bzw. Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sohin das Verfahren mutwillig verzögert und ist ihm die lange Dauer des Verfahrens sohin selbst anzulasten.
Hinsichtlich Verfahrensverschleppung ist auf nachfolgende Judikatur zu verweisen:
So führt der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Beschluss vom 26.03.2009, Zl. AW 2009/18/0081, betreffend die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, welcher sich seit der illegalen Einreise im Jahr 1991 im österreichischen Bundesgebiet aufhielt und nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Jahr 1997 seinen Aufenthalt in Österreich fortsetzte, im Rahmen der Interessenabwägung aus, dass der für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug der Ausweisung verbundene Nachteil im Wesentlichen darin bestehe, dass der ihm aus dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zuzumutende Zustand wiederhergestellt werde, der vor seiner Einreise nach Österreich und seinem daran anschließenden rechtswidrigen Verbleib bestanden habe, und dass er die Folgen des Abbruchs der nur durch sein beharrliches, illegales Verhalten aufgebauten beruflichen Integration zu tragen habe (vgl. in diesem Sinne auch VwGH E vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0429 und 15.11.2005, Zl. 2003/18/0263).So führt der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Beschluss vom 26.03.2009, Zl. AW 2009/18/0081, betreffend die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, welcher sich seit der illegalen Einreise im Jahr 1991 im österreichischen Bundesgebiet aufhielt und nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Jahr 1997 seinen Aufenthalt in Österreich fortsetzte, im Rahmen der Interessenabwägung aus, dass der für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug der Ausweisung verbundene Nachteil im Wesentlichen darin bestehe, dass der ihm aus dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zuzumutende Zustand wiederhergestellt werde, der vor seiner Einreise nach Österreich und seinem daran anschließenden rechtswidrigen Verbleib bestanden habe, und dass er die Folgen des Abbruchs der nur durch sein beharrliches, illegales Verhalten aufgebauten beruflichen Integration zu tragen habe vergleiche in diesem Sinne auch VwGH E vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0429 und 15.11.2005, Zl. 2003/18/0263).
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2009, U 2511, 2512/09-3, welcher in einem vergleichbaren Fall einer Beschwerdeführerin, die im Jahr 2001 illegal in das österreichischen Bundesgebiet eingereist war, während dieses Zeitraumes bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres dritten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 15.09.2009 sohin insgesamt - ähnlich wie der nunmehrige Beschwerdeführer nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens - drei negativ abgeschlossene Asylverfahren betrieben und zwischen diesen Verfahren unrechtmäßige Aufenthalte im Bundesgebiet zu verzeichnen hatte, die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2009 ablehnte mit der Begründung, dem Asylgerichtshof könne aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiege.Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2009, U 2511, 2512/09-3, welcher in einem vergleichbaren Fall einer Beschwerdeführerin, die im Jahr 2001 illegal in das österreichischen Bundesgebiet eingereist war, während dieses Zeitraumes bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres dritten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 15.09.2009 sohin insgesamt - ähnlich wie der nunmehrige Beschwerdeführer nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens - drei negativ abgeschlossene Asylverfahren betrieben und zwischen diesen Verfahren unrechtmäßige Aufenthalte im Bundesgebiet zu verzeichnen hatte, die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2009 ablehnte mit der Begründung, dem Asylgerichtshof könne aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiege.
In einer Gesamtschau können daher die mehreren gegenüber dem Beschwerdeführer bereits ergangenen, aber nicht befolgten rechtskräftigen asylbehördlichen und fremdenpolizeilichen Entscheidungen, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes selbst unter Annahme einer erfolgten Integration nicht für das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich ins Treffen geführt werden, vielmehr erscheint unter diesem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten.In einer Gesamtschau können daher die mehreren gegenüber dem Beschwerdeführer bereits ergangenen, aber nicht befolgten rechtskräftigen asylbehördlichen und fremdenpolizeilichen Entscheidungen, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes selbst unter Annahme einer erfolgten Integration nicht für das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich ins Treffen geführt werden, vielmehr erscheint unter diesem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten.
6.4.5. Abschließend ist anzuführen, dass vom Beschwerdeführer keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Familien- und Privatleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist auch grundsätzlich durch gegenseitige Besuche (vgl. z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) (beispielweise durch Besuch seiner Kinder in Österreich mittels Visum) möglich und zumutbar.6.4.5. Abschließend ist anzuführen, dass vom Beschwerdeführer keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Familien- und Privatleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist auch grundsätzlich durch gegenseitige Besuche vergleiche z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) (beispielweise durch Besuch seiner Kinder in Österreich mittels Visum) möglich und zumutbar.
6.4.6. Somit kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist.
In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
In diesem Sinne war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
7. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 19.07.2011 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG).Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 19.07.2011 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Schlagworte
Anhaltung, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Demonstration, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Konversion, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Privatleben, Religion, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
01.09.2011