Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E10 317741-2/2009/15E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2009, Zl. 0711.468-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2009, Zl. 0711.468-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Gem. § 68 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF wird das Erkenntnis des AsylGH vom 11.11.2011, Zl. E10 317741-2/2009/10E behoben.Gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF wird das Erkenntnis des AsylGH vom 11.11.2011, Zl. E10 317741-2/2009/10E behoben.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2009, Zl. 0711.468-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2009, Zl. 0711.468-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 (1), 10 (1) AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, (1), 10 (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei (bP) ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien (im Folgenden kurz "Armenien" genannt) und stellte über ihre gesetzliche Vertretung nach ihrer Geburt im Bundesgebiet einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Die Eltern und Schwester der beschwerdeführenden Partei (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im ihre Beschwerde erledigenden Erkenntnissen vom 11.11.2011 Zl. E10 306921-2/2009/22E, Zl. E10 306919-2/2009/20E, Zl. E10 306923-2/2009/10E Spruch als bP1 - bP3 bezeichnet) brachten bereits am 28.4.2005 nach erfolgter Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union, in weiterer Folge rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet Asylanträge ein. Die bP wurde in diesen Erkenntnissen als bP 4 bezeichnet.
1.1.2. Das ho. Gericht führte in den bereits genannten Erkenntnissen vom 11.11.2011, Zl. E10 306921-2/2009/22E, Zl. E10 306919-2/2009/20E, Zl. E10 306923-2/2009/10E und Zl. E10 317741-2/2009/10E Folgendes aus:
"bP1 und bP2 sind kirchlich, nach ihren Angaben jedoch nicht standesamtlich verheiratet. bP3 und bP4 sind die minderjährigen Kinder von bP1 und bP2.
bP3 wurde laut Angaben der Eltern während eines Aufenthaltes in der Russichen Föderation geboren.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachten die bP im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, bP1 gehöre der Volksgruppe der Armenier, bP2 jener der Jeziden an.
Obwohl, bP2 bereits einem anderen Mann versprochen gewesen wäre, beabsichtigten bP1 und bP zu heiraten.
Die Eltern von bP2 wären gegen die beabsichtigte Eheschließung von bP1 und bP2 gewesen, die Eltern von bP1 hätten nichts dagegen gehabt, wenn bP2 zum Christentum konvertiere.
Nachdem sich bP2 taufen ließ, fand die kirchliche Hochzeit zwischen bP1 und bP2 statt.
Aufgrund der Schwierigkeiten, welche von der Familie der bP2 ausgegangen wären, hätten bP1 und bP2 Armenien verlassen und hätten sich ca. 1,5 Jahre in der Russischen Föderation aufgehalten, wo auch bP3 geboren worden wäre.
Im Oktober 2003 wären bP1 - bP3 nach Armenien zurückgekehrt in der Hoffnung, die Eltern von bP2 würden nunmehr die Ehe akzeptieren. Dies wäre jedoch nicht der Fall gewesen, es wäre immer wieder zu "Eskalationen und Auseinandersetzungen" gekommen. Am 11.10.2003 wäre bP1 von Verwandten der bP2 so schwer zusammengeschlagen worden, dass er ins Krankenhaus eingeliefert wurde.
bP2 brachte vor, ebenfalls geschlagen worden zu sein und hierdurch das Kind, zu dem sie schwanger war, verloren zu haben.
Die Verwandten wären dann zwar von der Polizei festgenommen und befragt worden. Sie hätten jedoch die Polizei bestochen und wieder freigelassen worden. Nachdem bP1 vom Krankenhaus entlassen worden wäre, hätte ihn die Polizei einige Male befragt. Man hätte ihm auch vorgeworfen, dass er eine Jezidin und keine Armenierin geheiratet hätte.
bP1 wäre auf der Straße von der Verwandtschaft der bP2 ständig beschimpft, geschlagen und belästigt worden. bP2 wäre im dritten Monat schwanger gewesen und hätte aufgrund dieser Situation das Kind verloren.
Aufgrund dieser Situation hätten die bP im Mai 2004 neuerlich Armenien verlassen. Da bP1 bei der genannten Schlägerei der Pass von der Familie der bP2 weggenommen worden sei, hätte er sich nicht mehr legal in Russland aufhalten können und wäre daher nach einem dortigen einjährigen Aufenthalt weiter nach Europa gereist.
1.1.2.1. Mit im Akt ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.4.2005 wurden die Asylanträge der bP gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.1.2.1. Mit im Akt ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.4.2005 wurden die Asylanträge der bP gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
1.1.2.2. Gegen die oa. Bescheide wurden Berufungen [Beschwerden] eingebracht, worauf das ho. Gericht mit Erkenntnissen vom 12.11.2008 die angefochtenen Bescheide gem. § 66 Abs. 2 AVG behob und an die belangte Behörde zurückverwies. Dies wurde damit begründet, dass wesentliche Verfahrensschritte nicht gesetzt und der Sachverhalt nicht vollständig erfragt worden sei.1.1.2.2. Gegen die oa. Bescheide wurden Berufungen [Beschwerden] eingebracht, worauf das ho. Gericht mit Erkenntnissen vom 12.11.2008 die angefochtenen Bescheide gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behob und an die belangte Behörde zurückverwies. Dies wurde damit begründet, dass wesentliche Verfahrensschritte nicht gesetzt und der Sachverhalt nicht vollständig erfragt worden sei.
1.1.2.3. Im Fortgesetzten Verfahren wies das Bundesasylamt mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden vom 31.7.2009 die Asylanträge der bP neuerlich gemäß § 7 AsylG 1997 ab. (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.1.2.3. Im Fortgesetzten Verfahren wies das Bundesasylamt mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden vom 31.7.2009 die Asylanträge der bP neuerlich gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab. (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
I.1.3. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Armenien das Vorbringen der bP zu bestehenden Gefährdungssituation nicht nachvollziehbar erscheine. Insbesondere sei vom Willen und der Fähigkeit des armenischen Staates, den bP Schutz zu gewähren, auszugehen.römisch eins.1.3. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Armenien das Vorbringen der bP zu bestehenden Gefährdungssituation nicht nachvollziehbar erscheine. Insbesondere sei vom Willen und der Fähigkeit des armenischen Staates, den bP Schutz zu gewähren, auszugehen.
Ebenso bestünde in Armenien eine Existenzgrundlage für die bP und kamen keine privaten und/oder familiären Bindungen hervor, welche eine Abschiebung in den Herkunftsstaat als nicht zulässig erscheinen ließen.
I.1.4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.römisch eins.1.4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.
I.1.5. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass kein unter die §§ 3, 8, 10 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.1.5. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass kein unter die Paragraphen 3, 8, 10, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
I.1.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben.römisch eins.1.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP ein den Tatsachen entsprechendes Vorbringen erstatteten. Vor dem Hintergrund der Berichtslage sei einerseits davon auszugehen, dass seitens der jezidischen Gesellschaft keine Ehe mit Armeniern geduldet werde und nicht davon ausgegangen werden kann, der armenische Staat würde den bP Schutz vor Übergriffen bieten.
Der bP bzw. deren Vertreter legten der Beschwerde eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom März 2008 zur politischen Lage ..., Korruption im Rechtssystem, eine weitere Anfragebeantwortung vom April 2008 zu Mischehen zwischen Jeziden und Armeniern und einer vom Juli 2007 zur Heirat von Jesiden unterschiedlicher Kasten vor.
In der zweiten Quelle wird auf einen Artikel aus "Egypt Today" vom Dezember 2005 zitiert, welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Nordirak befasst, wonach in der (dortigen) jezidischen Gesellschaft Mischehen in manchen Fällen sogar mit dem Tot bestraft worden wären. Die traditionelle Bestrafung für die Ehe mit einem Nichtjeziden sei der Tot. In ländlichen Gebieten würde diese Praxis nach wie vor gehandhabt, weniger in der Nähe großer Städte.
Dem Quellenmaterial ist auch zu entnehmen, dass Korruption in der Behördenstruktur ein erhebliches Problem darstellt.
Der bPV stellte weiteres einen Beweisantrag zur Einholung eines Gutachtens zur Lage der Angehörigen von jezidisch-armenischen Mischehen.
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.7. Das erkennende Gericht stellte basierend auf das vorgelegte Bescheinigungsmaterial (vorgelegter Taufschein in bezug auf bP2 und kirchliche Heiratsurkunde in Bezug auf bP1 und bP2) Recherchen an, ob die behauptete Taufe und Hochzeit tatsächlich stattfanden. Während ein Ländersachverständiger aufgrund der Ausführungen der Urkunden Zweifel an deren Echtheit hegte, bestätigte ein Repräsentant der Armenisch-Apostolischen Kirche in Österreich deren Echtheit und bestätigte auch der die Taufe und Trauung vorgenommene Priester, dass diese Akte tatsächlich stattfanden.römisch eins.1.7. Das erkennende Gericht stellte basierend auf das vorgelegte Bescheinigungsmaterial (vorgelegter Taufschein in bezug auf bP2 und kirchliche Heiratsurkunde in Bezug auf bP1 und bP2) Recherchen an, ob die behauptete Taufe und Hochzeit tatsächlich stattfanden. Während ein Ländersachverständiger aufgrund der Ausführungen der Urkunden Zweifel an deren Echtheit hegte, bestätigte ein Repräsentant der Armenisch-Apostolischen Kirche in Österreich deren Echtheit und bestätigte auch der die Taufe und Trauung vorgenommene Priester, dass diese Akte tatsächlich stattfanden.
I.1.8. Ebenso stellte das ho. Gericht eine Anfrage an die Staatendokumentation, welche ua. die Lage der Angehörigen armenisch-jezidischer Mischehen bzw. den rechtlichen Status kirchlich abgeschlossener Ehen in Armenien zum Gegenstand hatte.römisch eins.1.8. Ebenso stellte das ho. Gericht eine Anfrage an die Staatendokumentation, welche ua. die Lage der Angehörigen armenisch-jezidischer Mischehen bzw. den rechtlichen Status kirchlich abgeschlossener Ehen in Armenien zum Gegenstand hatte.
I.1.9. Für den 11.10.2011 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.römisch eins.1.9. Für den 11.10.2011 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu der bereits beim Bundesasylamt stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkdung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Sollten der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sein, weil sie sich beispielsweise noch in im Herkunftsstaat befinden, wurde sie eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem Asylgerichtshof bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.
Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum er hierauf keinen Zugriff hat.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte die bP vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben.
Im Wesentlichen bekräftigten die Parteien ihr bisheriges Vorbringen. Sie gaben weiters an, in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis zu verfügen, integriert zu sein und über gute Deutschkenntnisse zu verfügen. Diesbezüglich legten sie verschiedene Bescheinigungen und Empfehlungsschreien vor.
Die bP gaben weiters an, gewillt zu sein die Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen.
Es stelle sich jedoch auch heraus, dass sowohl bP1 als auch bP2 wiederholt von einem österreichischen Gericht rechtskräftig wegen begangener Straftaten verurteilt wurden.
Zum Themenbereich, inwieweit die bP den Schutz des armenischen Staates hätten in Anspruch nehmen können, brachte bP1 Folgendes vor:
"....
VR: Was wäre, wenn Sie sich an die armenischen Behörden mit dem Ersuchen, Ihnen Schutz zu gewähren wenden würden (VR nennt verschiedene Möglichkeiten)?
BF: Damals hatte ich mich an den einzigen Polizisten in unserem Dorf gewandt. Er hat zwar alles aufgeschrieben, er sagte mir, dass sie ermitteln würden und mich vorladen würden, danach hörte ich nichts mehr von ihm.
VR: Haben Sie von weiteren polizeilichen Schritten erfahren?
BF: Einmal fragte ich die Polizeizentrale, es wurde mir geantwortet, dass noch keine Ermittlungsergebnisse vorliegen.
VR: Geschah sonst noch etwas Nennenswertes im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung und der Reaktion der Polizei?
BF: Nein.
VR: Die von Ihnen beschriebenen Übergriffe stellen in Armenien Straftatbestände dar, es existieren Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden und nach dem aktuellen statistischen Jahrbuch der Republik Armenien wurden im Berichtszeitraum derartige Straftatbestände auch sichtlich verfolgt und führten zu Verurteilungen.
BF: Ich kann Ihnen nur meine Meinung sagen, ohne sie beweisen zu können. Ich könnte Ihnen aber mehrere Beispiele nennen. (Frage wird näher erörtert) Es gibt eine traditionelle Gewohnheit ein Mädchen zu "entführen". Das heißt gegen den Willen des Mädchens oder der Eltern es zur Ehefrau zu nehmen. Die Polizei schlichtet diese Fälle oft indem sie die Entscheidung den Eltern überlässt oder die Eltern zahlen große Summen und versuchen diese Fälle wiederum intern zu bewältigen. Außerdem gibt es auch das große Problem der Ehre wofür die Armenier bis zum Mord alles tun können. Ich sage Ihnen jetzt in unserem Fall meine Meinung, obwohl ich diese nicht bescheinigen kann. Höchstwahrscheinlich haben die Eltern meiner Frau Geld an die Polizei bezahlt um das Problem selbst lösen zu dürfen und sich die Polizei nicht einmischt.
VR: Ehrenmorde werden in den einschlägigen Berichten nicht als relevantes gesellschaftliches Problem genannt im Gegensatz zu manch islamischen Ländern.
BF: Offiziell stimmt es, aber inoffiziell nicht. Das Volk hat seine eigenen Gesetze. Ist das nicht "Ehrensache", wenn die Eltern deren Kindern nicht erlauben unbedingt das zu machen, was sie selber machen würden und alles unter Kontrolle steht. Die eigenwilligen Handlungen der Kinder werden in der Familie bestraft. Bei Missachtung spricht man von Schande, die zu einer Ehrverletzung führt. ..."
bP2 führte hierzu aus:
"...VR: Was wäre, wenn Sie sich an die armenischen Behörden mit dem Ersuchen, Ihnen Schutz zu gewähren wenden würden?
BF: In dem Dorf, in dem wir lebten gab es einen einzigen Polizisten. Dieser Polizist gehörte der Zentrale in Aschtarak an. Von den täglichen Schikanen an meine Person, ich meine damit, als ich geschlagen und erniedrigt wurde, wusste sowohl der Polizist als auch die Polizeidienststelle in Aschtarak bescheid. Er hat zwar mit uns gesprochen und mir zugehört, aber nachdem mein Vater viel Geld bezahlt hat, dass für jeden genug da gewesen ist, hat der Polizist nichts unternommen. Mein Mann wurde so stark verprügelt, dass er stationär im Krankenhaus behandelt werden musste, es gibt keine höhere Stelle als das. Wenn in Österreich so etwas passieren würde, dann würde sofort die Polizei ins Krankenhaus kommen und ermitteln. Dort wurde zwar alles aufgenommen, aber dann hörten wir nichts mehr.
VR: Beschreiben Sie genau welche Schritte die Polizei in Ihrem Fall setzte.
BF: Der Dorfpolizist sagte, dass es ein privates Problem sei zwischen zwei Familien. Die Familien sollen einen Ausweg finden und sich versöhnen.
VR: Woher wissen Sie, dass Ihr Vater die Polizei bestochen hat?
BF: (denkt nach) Ich habe es zwar nicht mit meinen eigenen Augen gesehen, aber im Laufe der Jahre in meiner Familie habe ich selbst auch immer wieder mitbekommen, dass er bei jedem Problem sein Geld ins Spiel brachte.
VR: Die von Ihnen beschriebenen Übergriffe stellen in Armenien Straftatbestände dar, es existieren Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden und nach dem aktuellen statistischen Jahrbuch der Republik Armenien wurden im Berichtszeitraum derartige Straftatbestände auch sichtlich verfolgt und führten zu Verurteilungen.
BF: Meinen Sie, dass die drei Mörder die im Parlament die Abgeordneten ermordet haben, auch wirklich verurteilt wurden? Man kann unseren Fall auch mit so etwas vergleichen. Wenn wir länger abgewartet hätten, dann hätte mein Vater so viel Geld bezahlt, bis sich einer bereit erklärt hätte, ein Gewehr in die Hand zu nehmen und meinen Mann und mich ermordet hätte. Hätten wir so lange warten sollen? Ich bitte Sie noch einmal meine Personalien und Aufenthaltsort streng geheim zu halten.
In Bezug auf die Lage der Angehörigen von Mischehen wurde in der Verhandlung insbesondere Folgendes erörtert:
"VR: Das erkennende Gericht geht hinsichtlich armenisch-jezidischer Mischehen zusammengefasst von folgender Erkenntnislage aus (sehe etwa ho. Erk. vom 5.8.2010 E10 255262-2/2008 oder aber auch ho. Erk. vom 9.4.2009, E9 312309-1/2008; beide Erk. mwN):
Grundsätzlich sind Mischehen in Armenien, welcher Art auch immer, in der armenischen Gesellschaft kein Diskussionsthema, aber in gewissen aber nicht allen gesellschaftlichen Kreisen eher unerwünscht.
Der Staat hält sich gegenüber jezidisch-armenischen Mischehen und deren Abkömmlingen neutral und bestehen in Bezug auf eine beabsichtigte Eheschließung keine rechtlichen Hindernisse. Von den Familienmitgliedern der Paare werden solche Ehen jedoch ungern gesehen und es sind Fälle bekannt, wo von Verwandten Druck auf das Paar ausgeübt wurde, um eine derartige Ehe zu verhindern, wobei die Reaktion, nämlich inwieweit eine solche Ehe toleriert wird oder eben durch Druck versucht wird, die Heiratswilligen von ihrem Vorhaben abzubringen, immer von der individuellen Einstellung der betroffenen Familie abhängig sein wird. Sollte der Druck nicht zur Trennung des Paares führen, so stellt die schlimmste Bestrafung durch die jezidische Gesellschaft der Ausschluss aus der Gemeinschaft dar. Ähnliches wird auch von den armenischen Verwandten zu erwarten sein. Tötungshandlungen wegen der angestrebten Beziehung sind unwahrscheinlich.
Im Falle tatsächlicher (zu befürchtender) Übergriffe ist vom grundsätzlichen Willen und der Fähigkeit des armenischen Staates, Schutz zu gewähren auszugehen.
BF1: Die Feststellung, dass der Staat neutral gegenüber von Mischehen steht, ist richtig. Wie kann man aber von einzelnen Personen ausgehen und eine weitere Bestrafung und sogar eine Tötung unwahrscheinlich halten.
BF2: Das steht nur am Papier. Bei einer jezidischen Familie gibt es eine Rache. Die Familie deren Tochter oder dessen Sohn eine Mischehe eingegangen ist, bringt Schande nicht nur über die Eltern, sondern über die ganze Verwandtschaft. Solche Schanden werden oft durch Morde bereinigt."
I.1.10 Am 10.10. langte beim ho. Gericht per Fax ein Schriftsatz des bPV ein, welcher am Nachmittag des Folgetages dem Leiter der ho. Gerichtsabteilung vorgelegt wurde. Der bPV ging hierin davon aus, dass die Recherchen des ho. Gerichts das Vorbringen der bP2 Jezidin zu sein bestätige und auch im sonstigen Rechercheergebnis bzw. der Berichtslage, welche vom bPV auszugsweise wiedergegeben wurde, das Vorbringen der bP seine Deckung finde.römisch eins.1.10 Am 10.10. langte beim ho. Gericht per Fax ein Schriftsatz des bPV ein, welcher am Nachmittag des Folgetages dem Leiter der ho. Gerichtsabteilung vorgelegt wurde. Der bPV ging hierin davon aus, dass die Recherchen des ho. Gerichts das Vorbringen der bP2 Jezidin zu sein bestätige und auch im sonstigen Rechercheergebnis bzw. der Berichtslage, welche vom bPV auszugsweise wiedergegeben wurde, das Vorbringen der bP seine Deckung finde.
Der bPV entschuldigt sein Fernbleiben von der Verhandlung, "leider hat er keine Zeit.".
I.1.11. Am 12.10.2011 langte vom bPV beim erkennenden Gericht ein E-Mail ein, wonach er sich "sehr freuen" würde, wenn der Leiter der zuständigen Gerichtsabteilung mit ihm wegen der Familie Kontakt aufnehmen würde.römisch eins.1.11. Am 12.10.2011 langte vom bPV beim erkennenden Gericht ein E-Mail ein, wonach er sich "sehr freuen" würde, wenn der Leiter der zuständigen Gerichtsabteilung mit ihm wegen der Familie Kontakt aufnehmen würde.
"Vielleicht" benötige er "noch zusätzliche Informationen". Dem bPV war nicht bekannt, dass Herr XXXX 2 Verurteilungen hat, er "hoffe aber sehr, dass der Familie Abschiebungsschutz erteilt wird oder ein Daueraufenthalt"."Vielleicht" benötige er "noch zusätzliche Informationen". Dem bPV war nicht bekannt, dass Herr römisch 40 2 Verurteilungen hat, er "hoffe aber sehr, dass der Familie Abschiebungsschutz erteilt wird oder ein Daueraufenthalt".
Dem bPV wurde hierzu am selben Tag mitgeteilt, In der stattgefundene Verhandlung sämtliche Parteien und deren Vertreter die Möglichkeit hatten, ladungsgemäß zu erscheinen, sich von der Faktenlage Kenntnis zu verschaffen, ihre Standpunkte darzulegen und wurde mit Ende der Verhandlung das Beweisverfahren abgeschlossen.
Seitens des ho. Gerichts bestehe kein weiterer Ermittlungsbedarf und werde darauf hingewiesen, dass die weitere Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht dem Parteiengehör unterliegt. Ebenso fallen zurückgehaltene Informationen seitens der Vertretenen gegenüber dem Vertreter nicht in die Sphäre des ho. Gerichts.
Weitere Informationen können dem ho. Gericht bis zur Erlassung der entsprechenden Erkenntnisse jederzeit mitgeteilt werden, wobei in diesem Hinweis nicht die Einräumung einer weiteren Stellungnahmefrist zu erblicken sei."
I.1.3. Mit Erkenntnissen vom 11.11.2011, Zl. E10 306921-2/2009/22E, Zl. E10 306919-2/2009/20E, Zl. E10 306923-2/2009/10E und Zl. E10 317741-2/2009/10E wies das ho. Gericht die Beschwerden ab und wandte hierbei auch in Bezug auf die bP die Rechtslage gem. §§ 7, 8 Abs 1, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011, also jene Rechtslage welche auf bereits am 31.12.2005 anhängige Verfahren anzuwenden sei und ging in einem Versehen davon aus, gegenständliches Verfahren in Bezug auf die bP wäre bereits am 31.12.2005 anhängig gewesen, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 nach Maßgabe der in Punkt II.4. des behobenen Erkenntnisses einleitend getroffenen Ausführungen zu Ende zu führen gewesen wäre.römisch eins.1.3. Mit Erkenntnissen vom 11.11.2011, Zl. E10 306921-2/2009/22E, Zl. E10 306919-2/2009/20E, Zl. E10 306923-2/2009/10E und Zl. E10 317741-2/2009/10E wies das ho. Gericht die Beschwerden ab und wandte hierbei auch in Bezug auf die bP die Rechtslage gem. Paragraphen 7, 8, Absatz eins,, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, also jene Rechtslage welche auf bereits am 31.12.2005 anhängige Verfahren anzuwenden sei und ging in einem Versehen davon aus, gegenständliches Verfahren in Bezug auf die bP wäre bereits am 31.12.2005 anhängig gewesen, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, nach Maßgabe der in Punkt römisch zwei.4. des behobenen Erkenntnisses einleitend getroffenen Ausführungen zu Ende zu führen gewesen wäre.
Nach rechtskräftiger Erledigung der oa. Verfahren wurde erkannt, dass in bezug auf die bP das AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 anzuwenden ist, weil dieses Verfahren -im Gegensatz zu den Eltern und der Schwester der bP- am 31.12.2005 nicht anhängig war.Nach rechtskräftiger Erledigung der oa. Verfahren wurde erkannt, dass in bezug auf die bP das AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, anzuwenden ist, weil dieses Verfahren -im Gegensatz zu den Eltern und der Schwester der bP- am 31.12.2005 nicht anhängig war.
I.1.4. Hinsichtlich der chronologischen Schilderung des Herganges im gegenständlichen Verfahren wird auf die bereits zitierten Ausführungen aus den ho. Erkenntnissen vom 11.11.2011, Zl. E10 306921-2/2009/22E, Zl. E10 306919-2/2009/20E, Zl. E10 306923-2/2009/10E und Zl. E10 317741-2/2009/10E verwiesen, welche hier sinngemäß zur Anwendung kommen.römisch eins.1.4. Hinsichtlich der chronologischen Schilderung des Herganges im gegenständlichen Verfahren wird auf die bereits zitierten Ausführungen aus den ho. Erkenntnissen vom 11.11.2011, Zl. E10 306921-2/2009/22E, Zl. E10 306919-2/2009/20E, Zl. E10 306923-2/2009/10E und Zl. E10 317741-2/2009/10E verwiesen, welche hier sinngemäß zur Anwendung kommen.
I.1.5. In den Erkenntnissen vom 11.11.2011, Zl. E10 306921-2/2009/22E, Zl. E10 306919-2/2009/20E, Zl. E10 306923-2/2009/10E und Zl. E10 317741-2/2009/10E ging das erkennde Gericht von folgendem Sachverhalt aus, welche hier ebenfalls sinngemäß gelten:römisch eins.1.5. In den Erkenntnissen vom 11.11.2011, Zl. E10 306921-2/2009/22E, Zl. E10 306919-2/2009/20E, Zl. E10 306923-2/2009/10E und Zl. E10 317741-2/2009/10E ging das erkennde Gericht von folgendem Sachverhalt aus, welche hier ebenfalls sinngemäß gelten:
"I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Die Beschwerdeführenden Parteienrömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführenden Parteien
Bei der beschwerdeführenden Partei bP1 handelt es sich im einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Land stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Armenisch-Apostolischen Christentums bekennt. BP2 ist ethnische Jezidin, spricht die armenische Sprache und gehört ebenfalls der Glaubensgemeinschaft des Armenisch-Apostolischen Christentums an. Der Beschwerdeführer bP1 und bP2 sind junge, nicht invalide, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.
bP1 und bP2 sind minderjährig und sprechen die armenische Sprache auf umgangssprachlichem Niveau, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihnen vereinzelte Begriffe nicht geläufig sind.
Die bP sind seit April 2005 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und verfügen über die von ihnen beschriebenen sozialen Anknüpfungspunkte. bP3 besucht die Schule und spielt in einer Theatergruppe, bP4 besucht den Kindergarten.
Die bP beherrschen die deutsche Sprache.
bP1 und bP2 geben an, arbeitswillig und -fähig zu sein.
In Bezug auf bP1 scheinen im Strafregister der Republik Österreich folgende Vormerkungen auf:
"...01)BG XXXX vom XXXX"...01)BG römisch 40 vom römisch 40
PAR 127 15 StGB
Freiheitsstrafe 1 Woche , bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu BG XXXXzu BG römisch 40
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG XXXX vom XXXXBG römisch 40 vom römisch 40
02)BG XXXX vom XXXX02)BG römisch 40 vom römisch 40
PAR 15 127 StGB
Datum der (letzten) Tat 20.12.2008
Geldstrafe von 90 Tags zu je 2,00 EUR (180,00 EUR) im NEF 45 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 15.01.2010"
In Bezug auf bP1 scheinen im Strafregister der Republik Österreich folgende Vormerkungen auf:
"...01)BG XXXX vom XXXX"...01)BG römisch 40 vom römisch 40
PAR 127 15 StGB
Freiheitsstrafe 1 Woche , bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu BG XXXXzu BG römisch 40
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG XXXX vom XXXXBG römisch 40 vom römisch 40
02)BG XXXX vom XXXX02)BG römisch 40 vom römisch 40
PAR 15 127 StGB
Datum der (letzten) Tat 20.12.2008
Geldstrafe von 90 Tags zu je 2,00 EUR (180,00 EUR) im NEF 45 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 15.01.2010"
Die Identität der Beschwerdeführer steht fest.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden folgende Feststellungen getroffen:
The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009)
USDOS: Human Rights Report: Armenia, 25.2.2009, 3.11.2010, 4.8.2011; International Religious Freedeom Report 26.10.2009, 17.11.2010
Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008, 11.8.2009, 8.11.2010)
Amnesty International Report Armenia 2009, 2010
Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613
BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007
USDOS, Trafficking in Persons Report 2009 -Armenia- 24.6.2009
Dr. XXXX, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537Dr. römisch 40 , Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537
u. E10 316.310
OSCE, ... violence against journalists in Armenia, 30.4.2009
IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009
IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau
http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010
Country of Return Information Project, Country Sheet Armenia, Feb. 2009,
aktualisiert Juni 2009
Die im Text genannten Quellen
Politik und Menschenrechtslage
Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006; ähnlich BAA Staatendokumentation:
Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.
Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.
Levon Ter-Petrossian, der bis 1998 Staatspräsident war, unterlag mit 21,5 % der Stimmen und erkannte das Wahlergebnis nicht an. Im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen kam es auf dem Freiheitsplatz im Zentrum Eriwans zu tagelangen Protestdemonstrationen unter seiner Führung, die am 01.03.2008 von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst wurden. Bei anschließenden Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gab es nach amtlichen Angaben 10 Todesopfer, 210 Polizeikräfte und 55 Zivilisten wurden verletzt. Der(damalige) Präsident Kotscharian rief daraufhin einen auf 20 Tage befristeten Ausnahmezustand für die Stadt Eriwan aus.
Mehr als hundert Personen, überwiegend Anhänger von Ter-Petrossian, wurden verhaftet. Derzeit findet der Prozess gegen 7 prominente Angeklagte statt, darunter 3 Abgeordnete, denen am 04.03.2008 die Immunität entzogen worden war.
Nach Änderungen des Strafgesetzbuches im März 2009 waren einige Anklagepunkte (Vorwurf des geplanten Staatsstreichs) fallen gelassen sowie das bisher gemeinsame Verfahren in Einzelverfahren aufgeteilt worden. In den bisher abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden bis Mai 2009 5 Personen zu Geldstrafen verurteilt, 38 auf Bewährung freigelassen und 54 zu Haftstrafen verurteilt. 28 Personen wurden inzwischen per Präsidialdekret begnadigt.
Am 19.06.2009 hat das Parlament eine Amnestie beschlossen, in deren Zuge auch die meisten der wegen der Märzereignisse verurteilten Personen frei gelassen worden sind. (Stand 8.7.2009: 384 Freilassungen oder Reduzierungen der Haftzeit). Das Strafmaß von Personen die nicht unter diese Amnestieregeln fielen wurde halbiert. Dennoch befinden sich weiterhin einige Oppositionelle in Haft, weil ihre Gesamtstrafe 5 Jahre übersteigt oder sie wegen Vorschriften verurteilt worden sind, die nicht unter die Regelungen der Amnestie fallen.
Wegen Gewalt gegen Zivilisten bei den Demonstrationen vom 1.3.2008 wurden im Oktober 4 Polizeibeamte unter Anklage gestellt.
(Auswärtiges Amt vom 11.8.2009; The Functioning of Democratic Institutions in Armenia; Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009; Amnesty International Report Armenia 2009, 2010).
Waffenstillstand mit Aserbaidschan
Der Waffenstillstand zwischen Armenien und Aserbaidschan hinsichtlich des Status von Berg-Karabach wird im Grundsatz respektiert. An der Waffenstillstandslinie kommt es gleichwohl regelmäßig zu lokalen Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern auf armenischer wie aserbaidschanischer Seite (bis zu 25 Tote pro Jahr). Außerdem gibt es gelegentlich noch Minenopfer.
Wirtschaft, Versorgungslage
Nach dem fast völligen Zusammenbruch der Industrieproduktion nach Erlangung der Eigenstaatlichkeit wuchs von 1994 bis 2008 die armenische Wirtschaft jedoch ohne Unterbrechungen, in den Jahren 2001 bis 2007 durchschnittlich 13% pro Jahr, erreichte allerdings erst im Jahre 2004 wieder den Stand von 1990.
Die Arbeitslosenquote lag im Juni 2009 offiziell bei 6,7% (2008: 6,3%). Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Es sind sehr viele Menschen im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.
Die durchschnittliche Inflationsrate betrug 2008 9% (2007: 4,4%) und fiel für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 auf 2,7%.
Aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise kam es neben einem massiven Verfall des Dram zu einem Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen. Einer der Gründe hierfür sind die Auswirkungen der Krise in Russland. Die armenische Diaspora dort umfasste bislang bis zu ca. 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien übersandt hatten.
(http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Wirtschaft.html; Stand Oktober 2009, Zugriff: 16.8.2010)
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserungen der Lebenssituation bei. Die Gas-, Strom- und Wasserversorgung ist grds. gewährleistet.
Ein Teil der Bevölkerung ist finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionellen starken Familienbande der Armenier werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt.
Das (statistische) Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 36.000 Dram (derzeit ca. 75 Euro), der offizielle Mindestlohn 25.000 Dram im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen.
Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Nach einem Bericht der schwedischen Migrationsbehörde sollen von 1991 bis 2007 ca. 800.000 bis 1.000.000 Armenier, meist als Arbeitsmigranten, ihr Land verlassen haben.
Zur Bekämpfung der Armut wird auch in Armenien das System der Mikrokredite eingesetzt. Zahlreiche Banken aber auch Hilfsorganisationen vergeben solche zur Gründung von Klein- bzw. Kleinstunternehmungen (http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010)
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:
¿ Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
¿ Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder;
insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
¿ Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
¿ Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2009, letztes Update 30.11.2009)
Gesundheitswesen
Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplantationen, behandelbar sind (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)
Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grds. kostenlos.
Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken idR gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.
Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.
Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen, und trotz Versicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät ist zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computertomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der armenischen Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken.
Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.
Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 23f, dieselbe Quelle vom 20.3.2007, 11.8.2009).
Wenn es sich beim Patienten um eine mittellose Person handelt, wird die Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem in Armenien nicht verweigert. Der Patient kann beim Gesundheitsministerium der Republik Armenien einen Antrag stellen und das Ministerium wird ihm darauf folgend in ein entsprechendes Krankenhaus oder ein Gesundheitszentrum verweisen, damit dieser dort eine kostenlose Behandlung im Rahmen des staatlich vorgesehenen Programms, erhält. (IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009)
Schutzmechanismen
Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption noch immer als ein erhebliches Problem genannt, wenngleich Bemühungen zur Bekämpfung unternommen werden. Seit 2006 werden alle Anrufe zur Polizei aufgezeichnet und die Anrufe sind kostenfrei. Im Rahmen der genannten FFM konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren.
Unstrittigerweise ist davon auszugehen, dass Armenien über eine Rechtsordnung verfügt, welche auch ein Straf- und Strafprozessrecht und sicherheitspolizeiliche Rechtsmaterien enthält. Ebenso existieren Behörden, welche berufen sind, im Falle der Kenntnisnahme von Straftaten einzuschreiten und gegen die Täter vorzugehen und werden begangene Straftagen auch verfolgt (öffentlich zugängliche Kriminal- und Verurteilungsstatistiken des Armenischen Amtes für Statistik [http://www.armstat.am /file/doc/99458088.pdf]).
Die Fähigkeit und der Wille Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben. Eine gefährdete Person kann die Strukturen zur Strafverfolgung in Armenien in Anspruch nehmen. Sie kann sich zB. an die Polizei aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Wenn es Probleme mit derartigen lokalen Strukturen gibt, kann man sich auch an höhere Instanzen wenden. Es können auch Beschwerden beim Gericht erhoben werden. (Dr. XXXX, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310)Die Fähigkeit und der Wille Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben. Eine gefährdete Person kann die Strukturen zur Strafverfolgung in Armenien in Anspruch nehmen. Sie kann sich zB. an die Polizei aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Wenn es Probleme mit derartigen lokalen Strukturen gibt, kann man sich auch an höhere Instanzen wenden. Es können auch Beschwerden beim Gericht erhoben werden. (Dr. römisch 40 , Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310)
Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen. Das Institut einer Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die Verfassungsänderung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Der derzeitige Ombudsmann sieht sich aufgrund seines Bemühens um Objektivität und der Tatsache, dass er sowohl Fehler und Missstände seitens Regierung als auch Opposition für ihr Verhalten kritisiert, teilweise heftiger Kritik von beiden Seiten ausgesetzt. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)
Armenien bietet aufgrund seines zentralistischen Staatsaufbaus und seiner geringen territorialen Ausdehnung kaum Ausweichmöglichkeiten bei einer hypothetischen Verfolgung durch zentrale Stellen (. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)
Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche oder erniedrigende Strafen, Strafen, die gemessen am begangenen Delikt als extrem unverhältnismäßig anzusehen sind, lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht. Die Haftbedingungen entsprechen nicht westlichem Standard. Insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, Überbelegung der Gefängnisse und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.
Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Einzelfälle können nicht ausgeschlossen werden. Die Todesstrafe wurde abgeschafft. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009 ).
Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, 11.8.2009; BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Rückkehrsituation
Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre im Aufenthaltsstaat geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden sind dem deutschen auswärtigen Amt nicht bekannt (Bericht vom 11.8.2009 u. 8.11.2010).
Rückkehrer stehen oft vor einer schwierigen wirtschaftlichen Ausgangssituation, weil sie zur Finanzierung ihrer Ausreise beträchtliche Vermögenswerte investierten und sich im Zielstaat ihre Einkommenserwartungen oftmals nicht erfüllten (Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.
Ebenso betreibt IOM für rückgekehrte Armenier ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsprogramm, welches etwa ua. die Vergabe von Mikrokrediten zum Start eines (Klein-)Unternehmens besteht. Solche Mikrokredite werden auch von mehr als 20 weiteren Banken oder Geldinstituten vergeben (nähere Details siehe IOM: Returning to Armenia, Country Information, Last Update on 20 November 2009; Zugriff über http://www.iomvienna.at/ am 16.8.2010)
Armenien betreibt seit 1.1.2007 ein von der Europäischen Union unterstütztes bzw. finanziertes Rückkehrförderungsprogramm (siehe www.backtoarmenia.com) ua. zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung in Armenien.
Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.
Es ist davon auszugehen, dass idR immer eine Möglichkeit besteht die grundlegende Existenz zum Leben zu sichern, sei es auch durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen. (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)
Dokumente
Es ist bekannt, dass zahlreiche Asylwerber aus Armenien gültige Reisepässe besitzen, diese jedoch vor den Behörden im Asylantragstaat verheimlichen.
Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes werden im Asylverfahren häufig echte Dokumente unwahren Inhalts vorgelegt. Hierzu gehören u. a. Haftbefehle, Vorladungen zu Polizei, Behörden, Gerichten etc. Gegen entsprechende Bezahlung können häufig von Angestellten der Behörden Briefbögen mit Siegeln und Stempeln erlangt werden. Diese werden in der Regel durch Dritte mit dem gewünschten Inhalt versehen. Es sind auch Fälle bekannt, in denen Staatsangestellte beim Ausscheiden aus dem Dienst Briefbögen, Stempel und Siegel, Blankovordrucke usw. mitnehmen. Auch werden regelmäßig Gefälligkeitsbescheinigungen erstellt, die einer Überprüfung nicht standhalten.
Es ist in Armenien grundsätzlich problemlos möglich, gefälschte Dokumente zu beschaffen. Gefälschte Reisedokumente sind nur selten anzutreffen. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile oder sonstige Bescheinigungen kommen jedoch häufig vor.
Kirchlich geschlossene Ehen
Lediglich kirchlich geschlossene Ehen werden vom Staat nicht anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 26.5.2010)
Minderheiten/Jeziden im Detail
Armenien setzt sich aus 96% armenischen Volkszugehörigen und 4% Minderheiten (Russen, Kurden, Jeziden, Griechen, Juden, Deutsche, Georgier, Ukrainer, Assyrer u. a.) zusammen. Die Minderheiten schlossen sich im Mai 1994 zum "Bund nationaler gesellschaftlicher Organisationen" zusammen, um eine gemeinsame Interessenvertretung sicherzustellen.
Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren. Sie dürfen in der jeweils eigenen Sprache studieren und veröffentlichen.
Zugleich verpflichtet ein anderes Gesetz, alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer
Sprache. In den griechischen und jezidischen Gemeinden gibt es Fächer, die in der jeweiligen
Muttersprache angeboten werden. Vertreter des Bundes nationaler gesellschaftlicher Organisationen beschweren sich über die Schwierigkeiten, Unterricht in ihren Muttersprachen zu erhalten.
Quelle: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 18.6.2008 u. 8.11.2010).
Die Angehörigen der ethnischen Minderheiten fühlen sich in der monoethnischen armenischen Gesellschaft oft von der armenischen Mehrheit überwältigt. Im Unterschied zur Sowjetzeit werden großzügige materielle Zuschüsse einschließlich Vereins- und Versammlungsräumen nicht (mehr) gewährt.
Quelle: Dr. XXXX, Anfragebeantwortung vom 7.5.2003, Gz.:Quelle: Dr. römisch 40 , Anfragebeantwortung vom 7.5.2003, Gz.:
222.694/16-VIII/22/02
Armenien ist verschiedenen internationalen Übereinkommen zur Gewährleistung und zum Schutz der Minderheitenrechte, wie etwa der "Framewok Convention on the Rights of National Minorities" und der "European Charter on Regional or Minority Languages" beigetreten und hat diese im innerstaatlichen Recht umgesetzt. Die Vertreter der Minderheit sind im Nationalparlament nicht vertreten, üben jedoch auf regionaler Ebene Funktionen wie etwa Dorfvorsteher und sonstige Ämter aus, wie dies etwa bei den Jeziden und Kurden der Fall ist.
Quelle: Anfragebeantwortung von Dr. V. XXXX vom 23. April 2009Quelle: Anfragebeantwortung von Dr. römisch fünf. römisch 40 vom 23. April 2009
Es gibt immer wieder Berichte von Angehörigen der jezidischen Minderheit über Diskriminierungen, aber nach Erkenntnissen des dt. Auswärtigen Amtes sind die Jeziden nicht Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen.
Im Falle von Straftaten gegen Angehörige der Minderheiten sind die Behörden schutzbereit. Strafanzeigen werden aufgenommen. Die Ermittlungen dauern zwar häufig sehr lange, aber dies ist grundsätzlich oft der Fall, auch bei Verfahren, die nur armenische Volkszugehörige betreffen
Quelle: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 18.6.2008 u. 8.11.2010).
Jezidische Wortführer in der Republik Armenien haben in früheren Jahren immer wieder die Benachteiligung ihrer ethno-religiösen Minderheit durch Gerichte und Behörden beklagt. Diese Klagen haben aber inzwischen aufgehört. Im Schulwesen gab es insofern eine Verbesserung, als 2007 mit finanzieller Unterstützung von UNICEF ein Schullehrbuch in jezidischer Sprache erscheinen konnte, dass in einigen jezidischen Schulen Armeniens Verwendung findet. Generell herrscht allerdings weiterhin Mangel an jezidischsprachigen Lehrern und Schulbüchern.
Auffällig im Vergleich mit der Darstellung von 2003 im Jahresbericht 2007 ist auch, dass die Wortführer der Jeziden in Armenien wieder höhere Zahlen für ihre Gemeinschaft angeben (30-40.000 statt 20.000).
Quelle: Dr. XXXX, Anfragebeantwortung an den AsylGH vom 25.7.2008Quelle: Dr. römisch 40 , Anfragebeantwortung an den AsylGH vom 25.7.2008
Az.: 252.129/0-IX/49/04
Bei der Volkszählung im Jahre 2001 gaben 40.620 Personen an, der jezidischen Volksgruppe anzugehören.
Quelle: Anfragebeantwortung von Dr. V. XXXX vom 23. April 2009Quelle: Anfragebeantwortung von Dr. römisch fünf. römisch 40 vom 23. April 2009
Jeziden werden in Armenien jedenfalls nicht systematisch diskriminiert. Es kann im Einzelfall vorkommen, dass sie außerhalb ihrer Gemeinde von der Bevölkerung manchmal diskriminierend behandelt werden, etwa durch verächtliche Blicke, oder unhöfliche Bedienung beim Einkaufen.
Es gibt in Armenien jedoch keine grundlegend negative Einstellung gegenüber Jeziden. Das Zusammenleben zwischen Armeniern und Jeziden ist in erster Linie mehr von gegenseitigem Ignorieren als Feindschaft geprägt und seitens des Staates gibt es keine Benachteiligungen oder sonstigen Druck auf die Bevölkerungsgruppe der Jeziden.
Nach Aussagen von Jeziden- Vertretern liegen die Hauptprobleme der Volksgruppe im sozialen Bereich und der teils in der mangelnden Integration. Hauptsächlich haben Jeziden auch mit Eigentumsproblemen zu kämpfen; dies sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch extern, da die Grundsstücke in den Jeziden-Gemeinden vielfach nicht eigentumsrechtlich erfasst wurden, bzw. die Preise für Grundstücke im Steigen begriffen sind. Ebenso haben Jeziden Antragsfristen zur Einräumung von Nutzungsrechten hinsichtlich der von ihnen genutzten Weideflächen unter Hinweis auf das "Gewohnheitsrecht" ungenutzt verstreichen lassen, was jetzt oft zu Problemen führt.
Problematisch bleibt darüber hinaus die Bildungssituation für Jeziden. In der Jeziden- Gemeinschaft hat Bildung einen eher geringen Stellenwert, was letztlich mit ein Grund ist, warum der Anteil an Jeziden in höheren Bildungsinstitutionen eher gering ist. Ein Vertreter der jezidischen Gemeinde gab sogar an, dass konservative Jeziden Bildung aus religiösen Gründen gänzlich ablehnen.
Fälle von staatlicher Diskriminierung sind jedenfalls in den letzten Jahren nicht bekannt geworden. Es gibt eigene Jeziden-Sendungen im Fernsehen.
Dennoch darf dies nicht über die bestehenden Probleme hinwegtäuschen, die in erster Line in der schlechten sozialen Lage liegen. Darüber hinaus haben Jeziden immer wieder mit Grundstücksstreitigkeiten zu kämpfen, die in erster Linie intern ausgetragen werden. Die Vertretung von Jeziden in höheren Bildungseinrichtungen ist noch immer unterdurchschnittlich.
Quelle: BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom
1.11.2007
Jezidisch-Armenische Mischehen
Grundsätzlich sind Mischehen in Armenien, welcher Art auch immer, in der armenischen Gesellschaft kein Diskussionsthema (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Der Staat hält sich gegenüber jezidisch-armenischen Mischehen und deren Abkömmlingen neutral und bestehen in Bezug auf eine beabsichtigte Eheschließung keine rechtlichen Hindernisse. Von den Familienmitgliedern der Paare werden solche Ehen jedoch ungern gesehen und es sind Fälle bekannt, wo von Verwandten Druck auf das Paar ausgeübt wurde, um eine derartige Ehe zu verhindern, wobei die Reaktion, nämlich inwieweit eine solche Ehe toleriert wird oder eben durch Druck versucht wird, die Heiratswilligen von ihrem Vorhaben abzubringen, immer von der individuellen Einstellung der betroffenen Familie abhängig sein wird. Sollte der Druck nicht zur Trennung des Paares führen, so stellt die schlimmste "Bestrafung" durch die jezidische Gesellschaft der Ausschluss aus der Gemeinschaft dar. Ähnliches wird auch von den armenischen Verwandten zu erwarten sein. Tötungshandlungen wegen der angestrebten Beziehung sind unwahrscheinlich. (Anfragebeantwortung der Staatendoku des BAA vom 02.03.2009 sowie das Gutachten von Dr. XXXX zur h.o. GZ E10 265.023; Anfragebeantwortung von der Staatendokumentation des BAA vom 26.5.2010; dieselbe Quelle: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007, das in der Beschwerdeverhandlung erörterte Quellenmaterial).Der Staat hält sich gegenüber jezidisch-armenischen Mischehen und deren Abkömmlingen neutral und bestehen in Bezug auf eine beabsichtigte Eheschließung keine rechtlichen Hindernisse. Von den Familienmitgliedern der Paare werden solche Ehen jedoch ungern gesehen und es sind Fälle bekannt, wo von Verwandten Druck auf das Paar ausgeübt wurde, um eine derartige Ehe zu verhindern, wobei die Reaktion, nämlich inwieweit eine solche Ehe toleriert wird oder eben durch Druck versucht wird, die Heiratswilligen von ihrem Vorhaben abzubringen, immer von der individuellen Einstellung der betroffenen Familie abhängig sein wird. Sollte der Druck nicht zur Trennung des Paares führen, so stellt die schlimmste "Bestrafung" durch die jezidische Gesellschaft der Ausschluss aus der Gemeinschaft dar. Ähnliches wird auch von den armenischen Verwandten zu erwarten sein. Tötungshandlungen wegen der angestrebten Beziehung sind unwahrscheinlich. (Anfragebeantwortung der Staatendoku des BAA vom 02.03.2009 sowie das Gutachten von Dr. römisch 40 zur h.o. GZ E10 265.023; Anfragebeantwortung von der Staatendokumentation des BAA vom 26.5.2010; dieselbe Quelle: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007, das in der Beschwerdeverhandlung erörterte Quellenmaterial).
1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
BF1 ist Armenier, BF2 ist eine Jezidin, welche zum Armenisch-Apostolischen Christentum konvertierte und BF1 heiratete.
Die Familie von BF2 war gegen die Hochzeit. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es seitens der Familie von BF2 zu Übergriffen gegen BF1 kam. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass diese Übergriffe bis zur Ausreise andauerten bzw. eine solche Intensität erreichten, dass für die BF ein weiterer Verbleib in Armenien unerträglich gewesen wäre.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass bP1 die Übergriffe zur Anzeige brachte und die armenische Polizei untätig blieb bzw. nicht effektiv tätig wurde.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Die Volksgruppenzugehörigkeit der bP2 wird in dubio angenommen. Es kann dem bPV zwar nicht gefolgt werden, dass das Faktum der Taufe der bP2 deren Volksgruppenzugehörigkeit bescheinigt, weil hier andere Varianten, etwa dass bP2 Atheistin armenischer Herkunft war ebenso denkmöglich wären. Letztlich wird jedoch, wie bereits erwähnt in dubio davon ausgegangen, dass bP2 Jezidin ist, weil dies von ihr im gesamten Verfahren gleichbleibend und unwiderlegt -auch nicht durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mittelbar- widerlegt wurde.
II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.römisch zwei.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur
diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im
Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen
nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser
Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der
Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem
Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden
inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit
vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl
ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und
Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer
systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der
Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen
abgeleitet werden- aufzuzeigen. Der Beurteilungsmaßstab ist in
diesen fällen kein rechtlich-analytischer, sondern ein
rechtspolitisch-wertender. Dies führt dazu, dass auch in Bezug auf
Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut
Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist]
eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche
Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty
International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und
der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung. Weitere
Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe, Fußtritte,
Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei sowie die
Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte Kategorien von
Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw. dieselbe Quelle,
Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden routinemäßig in Haft
genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer familiären Bindungen und
privaten Situation abgeschoben. Das System zur Kontrolle von
Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch umfassend. Personen, die
in Polizeigewahrsam misshandelt wurden, sowie Angehörige bei
Todesfällen in Haft erhielten nur in geringfügigem Maße
Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die schlechten
Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an, und die
Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig Zugang zu
einem Rechtsbeistand." Dieselbe Quelle, Jahresbericht 2009: "... Die
Behörden versagten beim Schutz von Asylsuchenden und Migranten. ...
Die Behörden machten sich weiter Gesetzeslücken zunutze und wiesen Migranten und Asylsuchende aus, ohne ihre Familiensituation und ihr Privatleben angemessen zu berücksichtigen. Im Oktober kürzte das Innenministerium die Finanzierung für die Rechtsberatung von Asylsuchenden erheblich, die ausschließlich von Nichtregierungsorganisationen geleistet wird. Dieselbe Quelle, Themenpapier vom 4.5.2009: "In einem aktuellen Bericht dokumentiert Amnesty International Fälle von rassistischem Verhalten und Misshandlungen durch die österreichische Polizei. MigrantInnen und Angehörige ethnischer Minderheiten werden von der Polizei oft anders behandelt, als Angehörige der Bevölkerungsmehrheit. Die in dem Bericht aufgeführten Beispiele reichen von offenem rassistischem Verhalten durch einzelne PolizeibeamtInnen bis zu Fällen, in denen ExekutivbeamtInnen bewusst oder unbewusst Angehörige ethnischer Minderheiten gegenüber weißen ÖsterreicherInnen benachteiligen.
Die Häufigkeit der Vorfälle legt den Verdacht nahe, dass es sich hierbei nicht um Ausnahmen, sondern um ein strukturelles Problem der österreichischen Justiz handelt. Besonders problematisch ist das wiederholte Versagen der Justiz bei der Ahndung von rassistischer Diskriminierung durch Polizeibeamte: In den meisten Fällen entgehen TäterInnen einer angemessenen Strafe und werden von ihren administrativen und politischen Vorgesetzten öffentlich unterstützt. Es besteht die Gefahr, dass dadurch der Eindruck entsteht, Rassismus zöge keine Konsequenzen nach sich. Amnesty International fordert daher, Vorwürfe rassistischen Verhaltens, durch die PolizeibeamtInnen genau zu untersuchen, im Falle einer Bestätigung entsprechend zu ahnden sowie grundsätzlich bei Polizisten das Bewusstsein für diskriminierendes Verhalten zu steigern) Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im festgestellten Herkunftsstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, ergeben sich die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Auch die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanziiert entgegen. Sie legten zwar weiteres Quellenmaterial vor, welches -soweit noch aktuell- jedoch vom objektiven Tatsachensubstrat her betrachtet mit den ho. Feststellungen nicht im Widerspruch seht (auch das ho. Gericht verkennt nicht, dass in Armenien wesentliche Probleme bestehen), mögen die Verfasser dieser Quellen hieraus auch andere Schlüsse ziehen.
Soweit sich der bPV auf den bereits erwähnten Artikel aus "Egypt Today" beruft ist darauf hinzuweisen, dass dieser die Lage der Jeziden bzw. der Angehörigen von Mischehen im Irak beschreibt, es als notorisch angesehen werden kann, dass sie Lage im Irak von jener in Armenien in wesentlichen Punkten erheblich abweicht und hieraus keine unmittelbaren Schlüsse auf die Verhältnisse in Armenien abgeleitet werden können.
Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte älteren Datums, beispielsweise aus dem Jahr 2002 sind von vornherein nicht geeignet die wesentlich aktuelleren Feststellungen des erkennenden Gerichts zur Lage in Armenien in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Darüber hinaus ist anzuführen, dass sich die genannten Quellen über erhebliche Strecken Sachverhalte erörtern, welche mit der individuellen Situation der Beschwerdeführer nicht im Zusammenhang stehen (etwa das Thema häusliche Gewalt oder die Eheschließung zwischen zwei verschiedenen jezidischen Kasten, welches von den bP zu keinem Zeitpunkt als ausreisekausaler Sachverhalt vorgebracht wurde) und daher für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind. Über deren Zulässigkeit muss daher in diesem Umfang nicht entscheiden werden (§ 40 Abs. 2 AsylG).Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte älteren Datums, beispielsweise aus dem Jahr 2002 sind von vornherein nicht geeignet die wesentlich aktuelleren Feststellungen des erkennenden Gerichts zur Lage in Armenien in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Darüber hinaus ist anzuführen, dass sich die genannten Quellen über erhebliche Strecken Sachverhalte erörtern, welche mit der individuellen Situation der Beschwerdeführer nicht im Zusammenhang stehen (etwa das Thema häusliche Gewalt oder die Eheschließung zwischen zwei verschiedenen jezidischen Kasten, welches von den bP zu keinem Zeitpunkt als ausreisekausaler Sachverhalt vorgebracht wurde) und daher für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind. Über deren Zulässigkeit muss daher in diesem Umfang nicht entscheiden werden (Paragraph 40, Absatz 2, AsylG).
II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in den wesentlichen Eckpunkten in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in den wesentlichen Eckpunkten in sich schlüssig und stimmig ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.
Das erkennende Gericht kommt vor dem Hintergrund der Berichtslage jedenfalls zum Schluss, dass die bP in Armenien nicht schutzlos Angriffen aus der Sphäre der Familie der bP2 aussetzt war, welche sie gezwungen hätten, das Land zu verlassen.
Hier wird besonders darauf hingewiesen, dass die Angaben der bP zu ihren beschriebenen erfolglosen Versuchen, Schutz durch die Polizei zu erhalten, sich als nicht glaubhaft darstellen, weil dieser Sachverhalt sichtlich eklatant widersprüchlich geschildert wurde. Beim Bundesasylamt brachte bP1 noch vor, er wäre mehrmals bei der Polizei gewesen, wo man ihn jedoch nur ausgelacht und verspottet bzw. die Hochzeit vorgeworfen, bzw. man von ihm Beweise verlangt hätte. Erst nachdem er zusammengeschlagen worden wäre, hätte man die Täter festgenommen und oberflächlich befragt. Nach der Bezahlung von Bestechungsgeld hätte man sie wieder freigelassen. In weiterer Folge wäre er noch wiederholt von der Polizei befragt worden. Im Gegensatz hierzu brachte er vor dem erkennenden Gericht vor, er wäre einmal beim örtlichen Dorfpolizisten gewesen, welcher sich alles aufgeschrieben hätte, aber sonst nichts machte. Hierauf hätte er in der Zentrale nach seinem Fall erkundigt, wo man ihm mitteilte bzw. vertröstete, dass noch keine Ermittlungsergebnisse vorliegen. Sonst sei in dieser Sache seitens der Behörden nichts mehr geschehen. Er vermute, die Familie von bP2 hätte die Polizei bestochen.
bP2 brachte beim Bundesasylamt vor, es wäre wegen des Vorfalls, wo bP1 zusammengeschlagen worden, keine Anzeigen erstattet worden. Dem Einwand, dass wohl seitens des Krankenhauses eine solche erstattet werden würde, begegnete sie mit dem Einwand, sie hätte ausdrücklich darum gebeten, dass keine Anzeige erstattet werde. Sie hätte zwar den örtlichen Dorfpolizisten öfter, wenn er sich auf Streife befand, aufgefordert, dafür zu sorgen, dass sie sie nicht mehr belästigt werden, dieser meinte jedoch, bP2 sollte ihrer Familie gehorchen. Hieraus schließe sie, dass ihr Vater die Polizei bestochen hätte. Vor dem erkennenden Gericht prangerte die bP2 den Umstand, dass die Polizei trotz des stationären Aufenthaltes ihres Mannes nicht ins Krankenhaus kam, als Misstand an. Auch bP2 gab an, es wurde zwar alles aufgenommen, dann hörten sie jedoch nichts mehr.
Abgesehen vom Umstand, dass es nicht erklärlich ist, wie bP1 wissen will, auf welche weise (oberflächlich oder nicht) die Polizei die Täter vernommen hat, zumal er hierbei sichtlich nicht dabei war und es auch nicht einsichtig ist, dass bP2 wiederholt mit dem Polizisten spricht, dann aber im Krankenhaus intervenierte, damit keine Anzeige erstattet werden soll sind die Angaben einerseits wie sie vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht und andererseits zwischen bP1 und bP2 getätigt wurden dermaßen widersprüchlich, dass der Sachverhalt rund um das Bestreben der bP, Schutz zu erlangen und die hierauf erfolgte Reaktion der Behörden nicht als den Tatsachen entsprechend und daher auch nicht als feststellbar angenommen werden kann.
Das von BF vorgelegte "Schreiben des Krankenhauses" stellt sich als ein Gutachten des in Jerewan ansässigen Wissenschaftlichen Gerichtsmedizinischen Zentrums der Republik Armenien dar, aus dem hervorgeht, dass ein Sachverständiger dieses Zentrums, welches organisatorisch dem armenischen Gesundheitsministerium zuzuordnen ist, die Verletzungen der bP1 ordnungsgemäß aufnahm und nichts darauf hindeutet, dass die Verletzungsursache vertuscht werden sollte. Viel mehr wird darin festgehalten, dass bP1 am 11.10.2003 von A. A., einem Bewohner des selben Dorfes während eines Streits ins Gesicht geschlagen wurde, hierauf im Krankenhaus um Hilfe ansuchte und auf der Unfallabteilung des Krankenhauses aufgenommen wurde. Sichtlich wurden von dort die weiteren Schritte gesetzt, welche zur gutachterlichen Aufnahme des Sachverhalts führte. Das Schreiben bescheinigt somit, dass bP1 während eines Streits mit einem anderen Dorfbewohner verletzt wurde, es bescheinigt jedoch nicht, dass in weiterer Folge seitens der armenischen Behörden nicht ordnungsgemäß vorgegangen worden sei. Viel mehr müsste davon ausgegangen werden, dass das entsprechende Gutachten nicht vorliegen würde, wäre die Verletzung und deren Ursache nicht ordnungsgemäß aufgenommen worden.
Weiters spricht auch das Verhalten von bP1 und bP2 in strafrechtlicher Hinsicht gegen den Umstand, dass sie den Eintritt eines tatsächlichen Gefährdungsszenarios im Falle ihrer Rückkehr als wahrscheinlich ansehen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass es durchschnittlichen bP mit dem Wissen und Kenntnissen der gegenständlichen bP auch aus der Laiensphäre in groben Umrissen bekannt sein muss, dass gerade jene Sachverhalte, welche ein massives öffentliches Interesse gegen den Aufenthalt der bP im Bundesgebiet begründen, wozu rechtskräftige Verurteilung durch inländische Gerichte gehören, grade typischerweise zu zählen sind (Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN), einer günstigen Zukunftsprognose in Bezug auf die Erlangung eines Bleiberechts im Bundesgebiet abträglich sein zu können. Gerade wiederholt erfolgte rechtskräftige Verurteilungen sind besonders dazu prädestiniert zu hinterfragen, ob die bP Österreich tatsächlich aufsuchten um hier Schutz zu finden oder ob andere Erwägungen dahinter stehen. Würden nun daher die bP tatsächlich im Falle ihrer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat befürchten, dort von den behaupteten Umständen betroffen zu sein, müsste im Lichte der vorangegangenen Überlegungen davon auszugehen sein, dass sie tunlichst die Begehung von Straftaten unterlassen, um ihren angestrebten Schutzstatus dadurch nicht zu gefährden. Nur in jenen Fällen, in denen die bP ihr persönliche Rückkehrgefährdung für kalkulierbar im Sinne von nicht wahrscheinlich (VwGH 9.12.1995, Zl. 94/20/0858; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0262) bzw. von nicht relevanter Intensität (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762) einschätzen, werden sie sich zur wiederholten Begehung der hier vorliegenden Straftaten hinreißen lassen.
Im gegenständlichen Fall wurden sowohl bP1 als bP2 wiederholt einer Straftat überführt, sodass auch nicht von einer einmaligen, unüberlegten und nicht wieder vorkommenden im Leichtsinn begangenen Tat gesprochen werden kann.
Somit ist auch aus dem Verhalten der bP in Österreich in strafrechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass es als wahrscheinlich (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) anzusehen ist, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die von ihr behaupteten Gefahren drohen.
Dass die bP im Verfahren nicht bestrebt waren, den wahren Sachverhalt ans Licht zu bringen, zeigte sich auch, als der VR die zu einem anderen Zeitpunkt eingesehen Hochzeitsfotos erörterte. bP1 zeigte sich sichtlich überrascht, dass diese dem VR bekannt sind und beschrieb nachdem der VR hierüber aus seiner Erinnerung resümierte, die klein und überschaubar gehaltene Hochzeitsgesellschaft. Als bP2 getrennt von bP1 zur Hochzeitsgesellschaft befragt wurde, gab sie ua. an, sie wisse nicht mehr, ob die Eltern von bP1 anwesend waren. Hierzu ist anzuführen, dass es sich bei der genannten Hochzeitsgesellschaft sichtlich um einen kleineren übersichtlichen Kreis handelte und auf den Fotos offensichtlich keine überstürzte, im geheimen abgehaltene Hochzeit gezeigt wird, sondern handelte es sich viel mehr um eine im feierlichen Rahmen abgehaltene und vorbereitete Hochzeitsfeier, bei der die Brautleute und Gäste feierlich gekleidet (schwarzer Anzug, weißes Brautkleid) und zu den Vorbereitungshandlungen auch die Bereitstellung eines Fotografen zählte. In einem solchen Rahmen wäre jedenfalls davon auszugehen, dass die Braut auch noch einige Jahre später weiß, ob die Schwiegereltern bei der Hochzeit anwesend waren oder nicht. Wenn sie hierzu angibt, es nicht zu wissen, dient dies sichtlich dazu den wahren Sachverhalt zu verschleiern, bzw. sich nicht in Widerspruch mit anderen Ermittlungsergebnissen zu begeben. Auch ist es schwer vorstellbar, dass bP2 nicht mehr über den Trauzeugen angeben kann und sich nicht zumindest nach der Hochzeit bei ihrem Mann über ihn erkundigt.
Im gegenständlichen Fall erscheint es auch bemerkenswert, dass die bP1 zwar verschiedenste Unterlagen vorlegte und sich sichtlich hinsichtlich der Obliegenheit zur Bescheinigung des Vorbringens bewusst ist, aber ausgerechnet hinsichtlich des wesentlichen Kernpunktes, nämlich, ob von ihm tatsächlich der behauptete Übergriff zur Anzeige gebracht wurde, unbescheinigt blieb, obwohl es ihm leicht möglich gewesen wäre, diesen durch die Vorlage eine Anzeigenbestätigung zu bescheinigen, wozu er auch logistisch in der Lage gewesen wäre, zumal noch Verwandte von ihm in Armenien aufhältig sind. Auch war es den bP schon jahrelang bekannt, dass seitens der Asylbehörden erhebliche Zweifel daran bestehen, dass sich der behauptete Sachverhalt in der beschriebenen Weise zutrug. Dennoch verhielten sie sich trotz anwaltlicher Vertretung diesbezüglich passiv.
In Bezug auf den in der Berufungsschrift gestellten Beweisantrag, ein Gutachten zur Lage der Angehörigen von armenisch-jezidischen Mischehen einzuholen wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Bewesantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vgl. auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Bei Armenien handelt es sich zweifellos um ein Land mit hoher Berichtsdichte und lag bereits zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrag eine ausreichend konkrete, von fachlich kompetenten Quellen recherchierte Berichtslage zur Lage der Angehörigen von Mischehen vor und liegt diese auch gegenwärtig, sogar in noch verdichteter Form vor. Aufgrund dieser Berichtslage ist es möglich, sich ein abgerundetes Bild über die Lage der Angehörigen der genannten Mischehen zu machen und wurde vom bPV nicht konkret vorgebracht, welches im gegenständlichen Fall relevantes Beweisthema durch diese Berichtslage nicht ausreichend konkret geklärt erscheint.In Bezug auf den in der Berufungsschrift gestellten Beweisantrag, ein Gutachten zur Lage der Angehörigen von armenisch-jezidischen Mischehen einzuholen wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Bewesantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Bei Armenien handelt es sich zweifellos um ein Land mit hoher Berichtsdichte und lag bereits zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrag eine ausreichend konkrete, von fachlich kompetenten Quellen recherchierte Berichtslage zur Lage der Angehörigen von Mischehen vor und liegt diese auch gegenwärtig, sogar in noch verdichteter Form vor. Aufgrund dieser Berichtslage ist es möglich, sich ein abgerundetes Bild über die Lage der Angehörigen der genannten Mischehen zu machen und wurde vom bPV nicht konkret vorgebracht, welches im gegenständlichen Fall relevantes Beweisthema durch diese Berichtslage nicht ausreichend konkret geklärt erscheint.
Dem gestellten Beweisantrag war daher mangels tauglichen Beweisthemas nicht zu entsprechen.
Auch der Asylgerichtshof war dazu nicht verhalten, zumal es sich hier vor dem Hintergrund der vorliegenden Berichtslage bei weiteren, zu keinem konkreten, nicht geklärten Beweisthema durchführenden Erhebungen auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.Auch der Asylgerichtshof war dazu nicht verhalten, zumal es sich hier vor dem Hintergrund der vorliegenden Berichtslage bei weiteren, zu keinem konkreten, nicht geklärten Beweisthema durchführenden Erhebungen auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.
Wenn der bPV in seiner weitern Korrespondenz darauf abzielt, in einem Telefonat die weitere Vorgehensweise erörtern zu wollen ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislage in der Beschwerdeverhandlung zur Entscheidungsreife erörtert wurde und es dem bPV bzw. einem anderen von ihm entsandten Vertreter frei gestanden wäre, an der Verhandlung teilzunehmen. Letztlich wird darauf hingewiesen dass die Behörde [das Gericht] nicht verpflichtet ist, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560). Kommt die Behörde nun aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung zum Schluss den Antrag abzuweisen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche nicht dem Parteiengehör unterliegt (VwSgl 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 9.11.1994, 92/13/0068). Die Einträumung des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG bezieht sich nämlich ausschließlich auf die materielle Stoffsammlung, d. h. auf die Beweisergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundalge für die von der Behörde anzuwendenden Rechtslange bilden sollen. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Anhörung der Partei zu der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht kann daher begrifflich nicht vorliegen (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209). Die Behörde ist nicht verhalten, der Partei mitzuteilen, welche vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht sie ins Auge fasst (VwGH 9.3.1992, 91/19/0391; 5.7.2000, 2000/03/0019) oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (VwGH 20.5.1992, 92/01/0306) bzw. wie sie den maßgeblichen Sachverhalt rechtlich zu beurteilen und ihren Bescheid zu begründen beabsichtigt, einschließlich der Frage, auf welche Bestimmungen sie ihren Bescheid stützen wird (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar Rz 26 zu § 45 mwN)."Wenn der bPV in seiner weitern Korrespondenz darauf abzielt, in einem Telefonat die weitere Vorgehensweise erörtern zu wollen ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislage in der Beschwerdeverhandlung zur Entscheidungsreife erörtert wurde und es dem bPV bzw. einem anderen von ihm entsandten Vertreter frei gestanden wäre, an der Verhandlung teilzunehmen. Letztlich wird darauf hingewiesen dass die Behörde [das Gericht] nicht verpflichtet ist, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560). Kommt die Behörde nun aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung zum Schluss den Antrag abzuweisen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche nicht dem Parteiengehör unterliegt (VwSgl 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 9.11.1994, 92/13/0068). Die Einträumung des Parteiengehörs im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG bezieht sich nämlich ausschließlich auf die materielle Stoffsammlung, d. h. auf die Beweisergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundalge für die von der Behörde anzuwendenden Rechtslange bilden sollen. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Anhörung der Partei zu der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht kann daher begrifflich nicht vorliegen (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209). Die Behörde ist nicht verhalten, der Partei mitzuteilen, welche vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht sie ins Auge fasst (VwGH 9.3.1992, 91/19/0391; 5.7.2000, 2000/03/0019) oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (VwGH 20.5.1992, 92/01/0306) bzw. wie sie den maßgeblichen Sachverhalt rechtlich zu beurteilen und ihren Bescheid zu begründen beabsichtigt, einschließlich der Frage, auf welche Bestimmungen sie ihren Bescheid stützen wird vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar Rz 26 zu Paragraph 45, mwN)."
1.1.6 Hinsichtich des weiteren Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
II.2.3.1. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2.3.2. Behebung des Erkenntnisses vom 11.11.2011, Zl. E10 317741-2/2009/10Erömisch zwei.2.3.2. Behebung des Erkenntnisses vom 11.11.2011, Zl. E10 317741-2/2009/10E
Gem. § 68 Abs. 2 ist die Behörde [das Gericht] berechtigt, von Amts wegen Bescheide [Erkenntnisse] aus denen niemanden Recht erwachsen ist zu beheben. Da die Voraussetzungen für eine amtswegige Behebung vorliegen, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit das genannte Erkenntnis erlassen und zeitgleich neuerlich über die Bescherdesache entscheiden.Gem. Paragraph 68, Absatz 2, ist die Behörde [das Gericht] berechtigt, von Amts wegen Bescheide [Erkenntnisse] aus denen niemanden Recht erwachsen ist zu beheben. Da die Voraussetzungen für eine amtswegige Behebung vorliegen, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit das genannte Erkenntnis erlassen und zeitgleich neuerlich über die Bescherdesache entscheiden.
Der Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei durch die hier getroffene Vorgangsweise keine Beschwer erleidet, weil in matereielrechtliche Hinsicht eine im Wesentliche wiederum hinhaltsgleiche Entscheidung getroffen wurde.
II.2.3.2 Anwendung des AsylG 2005, BGBl I, 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011römisch zwei.2.3.2 Anwendung des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011 zu führen ist.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu führen ist.
II.2.4.Verweiserömisch zwei.2.4.Verweise
Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Fallbezogen ging das ho. Gericht den Erkenntnissen vom 11.11.2011, Zl. E10 306921-2/2009/22E, Zl. E10 306919-2/2009/20E, Zl. E10 306923-2/2009/10E und Zl. E10 317741-2/2009/10E von den nachfoglenden Erwägungen aus aus, welche hier ebenfalls sinngemäß gelten:
"Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund im erörterten Rahmen die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes basierend auf jene Teile des Vorbringens, welche als nicht glaubhaft qualifiziert wurden, von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle auch betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041)."Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund im erörterten Rahmen die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes basierend auf jene Teile des Vorbringens, welche als nicht glaubhaft qualifiziert wurden, von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle auch betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den bP behaupteten Fluchtgründe in diesem Umfang nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaft-machung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Auch kann bei Zugrundelegung des Ergebnisses der Ermittlungsverfahrens zur Befürchtung der bP, Opfer von Straftaten werden zu können mangels Feststellbarkeit eines das Gegenteil bescheinigenden Sachverhaltes nicht davon ausgegangen werden, dass es den bP nicht möglich und zumutbar gewesen wäre bzw. in Zukunft möglich wäre, sich an die Polizei allgemein, oder etwa speziell an die 6. Abteilung der Polizei der Republik Armenien, den Ombudsmann, den Ausschuss für Menschenrechte des armenischen Parlaments, die Präsidentschaftskanzlei, an die Gerichte oder die Staatsanwaltschaft zu wenden. Ebenfalls wäre es ihnen möglich, gegebenenfalls ihrem Fall die nötige Publizität etwa durch die Einschaltung einer mit der Wahrung der Menschenrechte betrauten nationalen oder internationalen Organisation zu verleihen. Auch ist auf die notorisch bekannte Berichtslage hinzuweisen, wonach in Armenien -wenn auch nicht selten bei anfänglichen Unwillen der Behörden, dessen Überwindung ein gewisses Engagement des Geschädigten im oa. Sinne erfordert- auch prominenteren Personen der Prozess gemacht wurde und diese Verurteilt wurden.
Auch wenn staatlicher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von den bP befürchteten Übergriffe -immer vor dem Ergebnis des Beweisverfahrens betrachtetin der Republik Armenien offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren -bei Kenntnis aller strukturellen Unzulänglichkeiten- in der Republik Armenien Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch grundsätzlich effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus: "Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.Auch wenn staatlicher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von den bP befürchteten Übergriffe -immer vor dem Ergebnis des Beweisverfahrens betrachtetin der Republik Armenien offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren -bei Kenntnis aller strukturellen Unzulänglichkeiten- in der Republik Armenien Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch grundsätzlich effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus: "Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der [Anm: nunmehr in der Türkei nicht mehr angewandten] Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.
... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie
von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art. 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Artikel 191, des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").
Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist vergleiche hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).
Auch unter richtlinienkonformer Interpretation ( Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004; das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen EntwurfAuch unter richtlinienkonformer Interpretation ( Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004; das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber vergleiche Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf
werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG
des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...")) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten.des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...")) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten.
Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vergleiche auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu Paragraph 45,).
In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für die bP somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde [des Gerichts]. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden.In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten - besteht für die bP somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde [des Gerichts]. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden.
Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Artikel 7, Absatz 2, leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".
Im gegenständlichen Fall haben die beschwerdeführenden Parteien weder glaubhaft behauptet noch bescheinigt, dass das behauptetermaßen befürchtete der Täter in Armenien nicht pönalisiert wäre oder die Polizei als Ganzes oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen des AsylGH zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen. Jedenfalls ergibt sich aus den vom AsylGH herangezogenen Quellen, dass in Armenien kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren. Hier sei auch auf die auf der Homepage des Amtes für Statistik der Republik Armenien (http://www.armstat. am/en) abrufbaren Haft- und Verurteilungsstatistiken verwiesen. Das dort ersichtliche Zahlenmaterial zeigt, dass in Armenien sehr wohl Straftaten geahndet und Täter verfolgt und verurteilt werden, auch solche, von denen die bP behaupten bedroht zu sein, mögen in qualifizierten strukturelle Mängel des Systems im Einzelfall auch zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen. Auch zeigen durchaus prominente Fälle, wie etwa die medial berichtete und als notorisch bekannt anzusehende Verurteilung des Sohnes des Bürgermeisters vom Gyumri im Dezember 2007 wegen der Teilnahme an einer Schießerei am 20.5.2007, dass auch dieser Personenkreis in den Fällen, in denen sie einer Straftat überführt werden, nicht per se vor Strafverfolgung sicher sind. Es sei daher an dieser Stelle nochmals betont, dass die bP nicht substantiiert und konkret darlegten, warum es sich bei ihnen um einen qualifizierten Einzelfall handeln sollte, in dem der Staat nicht gewillt oder befähigt sein sollte, Schutz zu gewähren.
Ebenso geht aus dem erwähnten Zahlenmaterial hervor, dass verhängte Strafen vollzogen werden.
Die bP bescheinigten im Rahmen ihrer Einvernahmen nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade ihnen Schutz zu gewähren, oder den Umstand, es wäre vom vorhinein aussichtslos derartigen Schutz zu erhalten, indem man sich an die Behörden wendet. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätten.
Im Rahmen der oa. Überlegungen ist auch davon auszugehen, dass es sich bei der Art der behauptetermaßen befürchteten Übergriffe im konkreten Einzelfall um solche handelt, welchen der Staat durch zumutbare Schritte (etwa entsprechende Fahndung-, Ermittlungs-, bzw. Observationsschritte) wirksam und präventiv entgegentreten kann.
Im Verfahren kam letztlich auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.
Im Ergebnis haben die bP im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.Im Ergebnis haben die bP im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht vergleiche EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.
Es ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass der armenische Staat bei zumutbarer Inanspruchnahme entsprechender Schutzmechanismen willens und fähig ist, die bP vor allfällig drohenden -wohl nicht wahrscheinlichen- Übergriffen zu schützen.
Auch wenn man rein hypothetisch davon ausginge, dass Bewohner im Umfeld von bP2, nämlich ihre eigene Verwandtschaft bzw. möglicherweise auch die weiter Jezidengemeinschaft aufgrund ihrer persönlichen Lebensgeschichte, nämlich ihrer Konversion und Hochzeit mit bP1 nunmehr erhebliche Vorbehalte gegen sie und ihre Familie hätten wäre darauf hinzuweisen, dass die bP Folgen dieser Vorbehalte dadurch entgehen könnten, indem sie sich in einem anderen Landesteil, außerhalb des Lebenskreises dieser Personen, etwa in einer Großstadt wie Jerewan niederzulassen.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der ältren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der ältren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun vergleiche etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen vergleiche VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Art. 8 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vergleiche weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Artikel 8, der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.
So ging auch der VWGH in verschiedenen Erkenntnissen davon aus, dass ein Umzug innerhalb des Landes in einer Großstadt eine zumutbare Handlung sein kann (vgl. z. B. VwGH 5.6.1996, Z. 95/20/0394, 24.10.1996, 95/20/0560, 19.6.1997, 95/20/0782, siehe aber auch VwGH 21.11.1996, 95/20/0577).So ging auch der VWGH in verschiedenen Erkenntnissen davon aus, dass ein Umzug innerhalb des Landes in einer Großstadt eine zumutbare Handlung sein kann vergleiche z. B. VwGH 5.6.1996, Ziffer 95 /, 20 /, 0394, 24 Punkt 10 Punkt 1996, 95 /, 20 /, 0560, 19 Punkt 6 Punkt 1997, 95 /, 20 /, 0782,, siehe aber auch VwGH 21.11.1996, 95/20/0577).
Bei den bP handelt es sich im junge, anpassungsfähige Armenier, welche bereits durch ihre bisherige Reisetätigkeit unter Beweis stellten, dass sie in der Lage sind, ihr Leben in einem fremden Umfeld zu meistern und es deutet nichts darauf hin, dass sie nicht auch im Rahmen eines Umzuges innerhalb von Armenien hierzu in der Lage wären, anfängliche, umzugsbedingte Schwierigkeiten innerhalb eines kürzeren Zeitraumes zu meistern, in weiterer folge ein menschenwürdiges, landesübliches Leben zu führen und nicht in einer dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Zu den Einwänden, sie wären in Jerewan verpflichtet sich anzumelden und könnten auch so gefunden werden ist einerseits darauf hinzuweisen, dass von ihnen nicht ansatzweise vorgebracht wurde, die Personen, welche nach ihnen trachten hätten Zugang zu entsprechenden Meldedaten. Auch deutet nichts darauf hin, dass diese Personen konkrete Anstalten unternehmen würden bzw. unternommen hätten, die bP weiterhin zu suchen, nachdem sie sich aus dem bisherigen Lebensumfeld entfernt hätten. So deutet etwa beispielsweise nichts darauf hin, dass sie während ihres Aufenthaltes in der Russischen Föderation oder jetzt in Österreich außerhalb ihres ehemaligen Lebensbereichs gesucht würden. Dies wurde nicht konkret vorgebracht.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus."Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus."
II.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
In den Erkenntnissen vom 11.11.2011, Zl. E10 306921-2/2009/22E, Zl. E10 306919-2/2009/20E, Zl. E10 306923-2/2009/10E und Zl. E10 317741-2/2009/10E ging das erkennde Gericht fallbezogen von folgenden Erwägungen aus, welche hier ebenfalls sinngemäß gelten:
"Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann."Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in den Personen der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den bP1 und bP2 handelt es sich um mobile, junge, nicht invalide, arbeitsfähigen Menschen und schätzen sich selbst als arbeitsfähig ein. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es den bP1 und bP2 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Hinsichtlich bP3 und bP4 ist anzuführen, dass für deren Pflege und Obsorge durch bP1 und bP2 sowohl während einer Abschiebung als auch nach der Ankunft in Armenien gesorgt ist.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an ein im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation (ein Verzeichnis hierzu siehe: http://www.devdir.org/files/Armenia.PDF) oder an die armenische Migrationsagentur (http://www.backtoarmenia.com/?l=eng) zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit aus europarechtlicher Sicht wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Soweit die bP teilweise gesundheitliche Beeinträchtigungen vorbringen ist es unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Soweit die bP teilweise gesundheitliche Beeinträchtigungen vorbringen ist es unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich somit folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Im vorliegenden Fall konnten seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:
http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en /index.html], vgl. auch die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat; vgl. etwa weiters den öffentlich zugänglichen Index der in Armenien obligatorisch verfügbaren Medikamente [http://www.pharm.am/index.php?langid=2].)http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en /index.html], vergleiche auch die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat; vergleiche etwa weiters den öffentlich zugänglichen Index der in Armenien obligatorisch verfügbaren Medikamente [http://www.pharm.am/index.php?langid=2].)
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Im gegenständlichen Fall sei auch auf das ho. Erk. GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet."Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet."
II.2.7. Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaat
§ 10 AsylG idF BGBl I 38/2011 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, lautet:
" (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777 aus 2003,; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
In den Erkenntnissen vom 11.11.2011, Zl. E10 306921-2/2009/22E, Zl. E10 306919-2/2009/20E, Zl. E10 306923-2/2009/10E und Zl. E10 317741-2/2009/10E ging das erkennde Gericht fallbezogen von folgenden Erwägungen aus, welche hier ebenfalls sinngemäß gelten:
"Im Bundesgebiet halten sich bP1 - bP4, sowie die Mutter und der Bruder von bP1 auf.
Auch wenn in Bezug auf bP1 und bP2 nicht von einer gültigen Zivilehe ausgegangen werden kann, leben diese doch zusammen mit ihren Kindern in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und liegt daher ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Auch wenn in Bezug auf bP1 und bP2 nicht von einer gültigen Zivilehe ausgegangen werden kann, leben diese doch zusammen mit ihren Kindern in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und liegt daher ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.
In Bezug auf die Mutter und den Bruder von bP1, welche sich nach den rechtskräftigen Abschlüssen ihrer Asylverfahren ohne Aufenthaltstitel und somit rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten, liegt mangels qualifizierte Beziehungsintensität zwar kein Familienleben, jedoch ein relevantes Privatleben vor.
Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits den genannten Zeitraum im Bundesgebiet auf. bP1 - bP3 reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die bP1und bP2 wurden wiederholt von einem österreichischen Gericht wiederholt wegen der Begehung von Straftaten verurteilt.
Die bP verfügen über eine Freundes- und Bekanntenkreis und legten auch Bescheinigungen hierüber bzw. schriftliche Erklärungen von Personen, welche ihren weitren Verbleib in Österreich befürworten vor. Ob die Personen, welche dies Erklärungen abgaben, von der Vergangenheit von bP1 und bP2 in strafrechtlicher Hinsicht in Kenntnis sind, ist ungewiss, jedoch unwahrscheinlich, weil die bP sogar ihren Rechtsfreund hierüber nicht informierten. Es ist daher als wahrscheinlich anzusehen, dass zumindest ein Teil jener Personen, welche die oa. Erklärungen abgaben, dies nicht bei vollständiger Kenntnislage hinsichtlich des Gesamterhaltens der bP in Österreich taten.
bP2 beabsichtigt seit kurzem, sich in Österreich ehrenamtlich zu engagieren. Ein solches Engagement konnte im mehrjährigen vorausgehenden Zeitraum nicht festgestellt werden.
Die bP sind nicht selbsterhaltungsfähig, brachten jedoch glaubwürdig vor, zur Selbsterhaltungsfähigkeit bestrebt zu sein.
bP3 besucht die Pflichtschule und nimmt an einer Theatergruppe teil. Die armenische Sprache beherrscht er in Wort so weit, dass eine Verständigung möglich ist.
bP4 besucht den Kindergarten und kann sich ebenfalls in der armenischen Sprache artikulieren.
Die Anträge von bP1 - bP4 werden im selben Umfang abgewiesen und die Ausweisung verfügt.
Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).Bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eingefügten Litera i, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt vergleiche hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:
Die bP1 - bP3 sind seit mehr als 6 Jahren in Österreich aufhältig, bP4 seit ihrer Geburt. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Die bP verfügen über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Die beschwerdeführenden Parteien bP1 und bP2 sind -in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht gänzlich in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine sehr gute Verständigung im Alltag möglich ist.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wären.
Hinsichtlich der weiteren Anknüpfungspunkte wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Die oa. Ausführungen, wonach die Anknüpfungspunkte zum Zeitpunkt des ungewissen Aufenthaltes begründet wurden, gelten in Bezug auf die minderjährigen bP3 und bP4 in Bezug auf die subjektive Vorwerfbarkeit nur eingeschränkt, da sie hier auf das Handeln ihrer gesetzlichen Vertretung keinen Einfluss hatten, dennoch müssen sie sich das Verhalten ihrer Vertretung in einem gewissen Umfang zurechnen lassen. So ergibt sich aus einer Gesamtschau der Erkenntnisses d. VfGH v. 12.6.2010, U613/10 und der Beschlüsse U 615/10 ua. dass im Rahmen einer Ausweisungsentscheidung das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung der minderjährigen Kinder nicht gänzlich unbeachtlich sein kann, andererseits stellt der VfGH in seinem Erk. B1565/10 fest, dass der Umstand der Aufenthaltsverfestigung im Stadium des vorübergehenden und ungewissen Aufenthaltes nicht im selben Maße zuzurechnen ist, wie seinen Obsorgeberechtigten.
Es ist daher in Bezug auf bP3 und bP4 festzustellen, dass ihr das Verhalten von bP1 und bP2 zwar zu einem gewissen Grad, jedoch nicht im vollen Umfang zuzurechnen ist.
Die bP3 besucht in Österreich die Pflichtschule.
Zum beschriebenen Schulbesuch von bP3 wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Fremde in Österreich die Schule besucht, seine Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich verstärken kann (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN). Auch ist festzustellen, dass es sich beim beschriebenen Schulbesuch um eine Verpflichtung handelt, welche allenfalls durch jugendwohlfahrtrechtliche oder auch verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen gegen den Verpflichteten bzw. den zur Pflege und Obsorge verpflichteten erzwungen werden kann.
Wohl sind aber die in der Schule geknüpften privaten Kontakte zu berücksichtigen.
Auch betätigt sich bP3 in Österreich in einer Theatergruppe.
bP4 besucht seit kurzem den Kindergarten.
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bP und bP2 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP1 und bP2 vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Zu den minderjährigen bP3 und bP4 ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen ist jedoch einzufließen, dass sie über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern, ihren Onkel und ihre Großmutter die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen. So kann etwa aufgrund der Sprachkenntnisse und dem Vorbringen der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird bzw. während der ersten Jahre des Aufenthaltes in Österreich kommuniziert wurde, sowie auch die Großmutter und der Onkel ebenso Armenier nachreisten, mit denen die Familie Kontakt hat und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt.
Dennoch ist in Bezug auf die bP3 und bP4 darauf hinzuweisen, dass gemäß der Judikatur und Lehre auch das Alter bei der Einreise nach Österreich eine Rolle spielt, was die Zumutbarkeit der Rückkehr anbelangt: Je jünger der Asylwerber im Zeitpunkt des Betretens des Bundesgebiets war, desto schwerer mag der Eingriff - vor allem nach längerer Aufenthaltsdauer - wiegen. Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren attestierte der EGMR jedoch eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria keine unbillige Härte erscheinen ließ (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK"; ÖJZ 2007/74; EGMR 26.1.1999, Fall Sarumi, Sppl 43279/98). Im Bereits zitierten Erkenntnis vom 10.3.2011 B1565/10 wies der VfGH jedoch ausdrücklich darauf hin, dass bei dem in diesem Erkenntnis beschriebenen Beschwerdeführer (geboren im Jahre 1992), der wesentliche Teile seiner Kindheit und Jugend in Österreich verbrachte, von dieser erhöhten Anpassungsfähigkeit nicht mehr ausgegangen werden kann.Dennoch ist in Bezug auf die bP3 und bP4 darauf hinzuweisen, dass gemäß der Judikatur und Lehre auch das Alter bei der Einreise nach Österreich eine Rolle spielt, was die Zumutbarkeit der Rückkehr anbelangt: Je jünger der Asylwerber im Zeitpunkt des Betretens des Bundesgebiets war, desto schwerer mag der Eingriff - vor allem nach längerer Aufenthaltsdauer - wiegen. Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren attestierte der EGMR jedoch eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria keine unbillige Härte erscheinen ließ vergleiche Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK"; ÖJZ 2007/74; EGMR 26.1.1999, Fall Sarumi, Sppl 43279/98). Im Bereits zitierten Erkenntnis vom 10.3.2011 B1565/10 wies der VfGH jedoch ausdrücklich darauf hin, dass bei dem in diesem Erkenntnis beschriebenen Beschwerdeführer (geboren im Jahre 1992), der wesentliche Teile seiner Kindheit und Jugend in Österreich verbrachte, von dieser erhöhten Anpassungsfähigkeit nicht mehr ausgegangen werden kann.
Im gegenständlichen Fall befinden sich bP3 und bP4 noch im Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit, weshalb eine Fortsetzung seines Lebensweges in Armenien keine unbillige Härte darstellt.
Die bisherige Schulausbildung der bP3 kann hier ebenfalls von Bedeutung sein. Im Fall Keles berücksichtigte der EGMR (Keles gg Deutschland; 31. 1. 2006, 50252/99) auch, dass die zwischen 6 und 13 Jahre alten Kinder aufgrund ihrer bisherigen Schulbildung in Deutschland - selbst im Fall von Kenntnissen der türkischen Sprache - angesichts der Unterrichtssprache und des verschiedenen Lehrplans in türkischen Schulen mit größeren Schwierigkeiten konfrontiert wären (vgl. auch: das VG Stuttgart 26. 10. 2006, 4 K 1753/06, etwa differenzierte zwischen schriftlicher und bloß mündlicher Artikulationsfähigkeit: Letztere könne zwar durch die Umgangssprache mit den Eltern gewährleistet werden, häufig bestünden aber erhebliche Defizite hinsichtlich der Schriftsprache - vor allem, wenn in der Muttersprache keine lateinischen Schriftzeichen verwendet werden; gerade die schriftliche Ausdrucksfähigkeit sei ein wesentliches Integrationselement; Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK").Die bisherige Schulausbildung der bP3 kann hier ebenfalls von Bedeutung sein. Im Fall Keles berücksichtigte der EGMR (Keles gg Deutschland; 31. 1. 2006, 50252/99) auch, dass die zwischen 6 und 13 Jahre alten Kinder aufgrund ihrer bisherigen Schulbildung in Deutschland - selbst im Fall von Kenntnissen der türkischen Sprache - angesichts der Unterrichtssprache und des verschiedenen Lehrplans in türkischen Schulen mit größeren Schwierigkeiten konfrontiert wären vergleiche auch: das VG Stuttgart 26. 10. 2006, 4 K 1753/06, etwa differenzierte zwischen schriftlicher und bloß mündlicher Artikulationsfähigkeit: Letztere könne zwar durch die Umgangssprache mit den Eltern gewährleistet werden, häufig bestünden aber erhebliche Defizite hinsichtlich der Schriftsprache - vor allem, wenn in der Muttersprache keine lateinischen Schriftzeichen verwendet werden; gerade die schriftliche Ausdrucksfähigkeit sei ein wesentliches Integrationselement; Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK").
Fallbezogen ist hier in Bezug auf bP3 festzustellen, dass davon ausgegangen werden kann, dass er die armenische Sprache auf zumindest umgangssprachlichem Niveau mündlich beherrscht, im Rahmen der schriftlichen Verständigung auf die lateinische Schrift angewiesen ist. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass sie sich im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung nicht schon in der Nähe eines Abschlusses befindet und es sich bei der armenischen Schrift um eine aus 39 Buchstaben, also einer überschaubaren Zahl bestehenden Lautschrift handelt (vgl. ho. Erk. vom 3.3.2011, GZ. E10 304061-1/2008) und nichts darauf hindeutet, dass bP3 nicht in der Lage wäre, diese Schrift zu erlernen.Fallbezogen ist hier in Bezug auf bP3 festzustellen, dass davon ausgegangen werden kann, dass er die armenische Sprache auf zumindest umgangssprachlichem Niveau mündlich beherrscht, im Rahmen der schriftlichen Verständigung auf die lateinische Schrift angewiesen ist. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass sie sich im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung nicht schon in der Nähe eines Abschlusses befindet und es sich bei der armenischen Schrift um eine aus 39 Buchstaben, also einer überschaubaren Zahl bestehenden Lautschrift handelt vergleiche ho. Erk. vom 3.3.2011, GZ. E10 304061-1/2008) und nichts darauf hindeutet, dass bP3 nicht in der Lage wäre, diese Schrift zu erlernen.
Auch bP4 beherrscht die armenische Sprache auf umgangssprachlichem Niveau und besucht noch nicht die Schule. Wenn die bP den mit dem gegenständlichen Erkenntnis einhergehender Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommen, ist es bP4 möglich, den Schulbesuch in Armenien zu beginnen.
Letztlich sei auch darauf hingewiesen, dass bP3 und bP4 dem Vorbringen ihrer Eltern folgend bisher die Fähigkeit zeigte, sich in eine neue Gemeinschaft zu integrieren. Diese Fähigkeit wird ihm sicherlich auch im Falle einer Eingliederung in die armenische Gesellschaft von Nutzen sein.
Die strafunmündigen bP3 und bP4 sind strafrechtlich unbescholten.
bP1 und bP2 wurden wegen der bereits beschriebenen Straftaten wiederholt rechtskräftig verurteilt und konnte nicht festgestellt werden, dass es sich hierbei um eine einzelne, minder vorwerfbare Taten etwa aus einem in § 141 StGB genannten Motiv begangen handeln würde. Viel mehr wurden bP1 und bP2 gem. §§ 15, 127 StGB wiederholt verurteilt, was ausschließt, dass die in § 141 StGB genannten schuld- bzw. unrechtsmindernden Umstände vorgelegen wären.. Sie konnten sichtlich durch die erstmalige Verurteilung nicht davon abgehalten werden, eine weitere Straftat zu begehen. Dies zeigt, dass sie in einem besonderen Umfang und in qualifizierter Weise nicht bereit sind, die österreichische Rechtsordnung zu beachten.bP1 und bP2 wurden wegen der bereits beschriebenen Straftaten wiederholt rechtskräftig verurteilt und konnte nicht festgestellt werden, dass es sich hierbei um eine einzelne, minder vorwerfbare Taten etwa aus einem in Paragraph 141, StGB genannten Motiv begangen handeln würde. Viel mehr wurden bP1 und bP2 gem. Paragraphen 15, 127, StGB wiederholt verurteilt, was ausschließt, dass die in Paragraph 141, StGB genannten schuld- bzw. unrechtsmindernden Umstände vorgelegen wären.. Sie konnten sichtlich durch die erstmalige Verurteilung nicht davon abgehalten werden, eine weitere Straftat zu begehen. Dies zeigt, dass sie in einem besonderen Umfang und in qualifizierter Weise nicht bereit sind, die österreichische Rechtsordnung zu beachten.
Auch wenn es sich per se um Delikte aus dem Vergehensbereich mit einem vergleichsweise geringen Strafrahmen handelt, ist dennoch festzustellen, dass es das Strafgericht nach der erstmaligen bedingten Verurteilung und Festsetzung einer Probezeit von 3 Jahren erforderlich sah, diese Probezeit auf 5 Jahre zu verlängern, die bP noch innerhalb der festgesetzten Probezeit erneut einschlägig straffällig wurden und das Gericht eine unbedingte Bestrafung mit für den Strafrahmen des § 127 StGB beachtlichen 90 (bP1) bzw. 70 (bP2) Tagessätzen erforderlich sah, was darauf schließen lässt, dass das Gericht von einer nicht unerheblichen persönlichen Schuld und einem nicht bloß geringfügigen Unrechtsgehalt ausging.Auch wenn es sich per se um Delikte aus dem Vergehensbereich mit einem vergleichsweise geringen Strafrahmen handelt, ist dennoch festzustellen, dass es das Strafgericht nach der erstmaligen bedingten Verurteilung und Festsetzung einer Probezeit von 3 Jahren erforderlich sah, diese Probezeit auf 5 Jahre zu verlängern, die bP noch innerhalb der festgesetzten Probezeit erneut einschlägig straffällig wurden und das Gericht eine unbedingte Bestrafung mit für den Strafrahmen des Paragraph 127, StGB beachtlichen 90 (bP1) bzw. 70 (bP2) Tagessätzen erforderlich sah, was darauf schließen lässt, dass das Gericht von einer nicht unerheblichen persönlichen Schuld und einem nicht bloß geringfügigen Unrechtsgehalt ausging.
Somit stellt die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegt, in den gegenständlichen Fällen eine gewichtige Bekräftigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt) und wird durch die wiederholte Begehung noch erheblich gesteigert.Somit stellt die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegt, in den gegenständlichen Fällen eine gewichtige Bekräftigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt) und wird durch die wiederholte Begehung noch erheblich gesteigert.
Die bP1 - bP3 reist schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in des Bundesgebiet ein. bP4 wurde bereits im Bundesgebiet geboren.
Den bP1 und bP2 musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
Wie bereits erwähnt führte der VfGH seiner aktuellen Judikatur bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 eingefügten lit i aus, die zeitliche Komponente hinsichtlich der Verfahrensdauer im Sinne eines im Lichte des Art. 8 EMRK zurücktritt, wenn der beschwerdeführende Partei durch ihr Verhalten im Verfahren diese Dauer maßgeblich verschuldet (VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10), andererseits aber auch unmissverständliche feststellt, dass dann, wenn die Verfahrensdauer nicht auf eine schuldhafte Verzögerung der Parteien zurückzuführen ist, die Verfahrensdauer ein wesentliches Beurteilungskriterium zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei(en) darstellt (Erk. B 950-954/10-08, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10) und führe im KlammerausdruckWie bereits erwähnt führte der VfGH seiner aktuellen Judikatur bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, eingefügten Litera i, aus, die zeitliche Komponente hinsichtlich der Verfahrensdauer im Sinne eines im Lichte des Artikel 8, EMRK zurücktritt, wenn der beschwerdeführende Partei durch ihr Verhalten im Verfahren diese Dauer maßgeblich verschuldet (VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10), andererseits aber auch unmissverständliche feststellt, dass dann, wenn die Verfahrensdauer nicht auf eine schuldhafte Verzögerung der Parteien zurückzuführen ist, die Verfahrensdauer ein wesentliches Beurteilungskriterium zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei(en) darstellt (Erk. B 950-954/10-08, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10) und führe im Klammerausdruck
letztgenannten Erkenntnis aus, dass "die belangte Behörde ... nicht
[berücksichtigte], dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10)" - im zitierten Erkenntnis "die Integration des Beschwerdeführers während seines einzigen Asylverfahrens", welches sich über Jahre hinzog, erfolgte. "Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch ist es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich (vgl. VfGH 7.10.2010, B950-954/10)."[berücksichtigte], dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche zB VfGH 12.6.2010, U614/10)" - im zitierten Erkenntnis "die Integration des Beschwerdeführers während seines einzigen Asylverfahrens", welches sich über Jahre hinzog, erfolgte. "Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch ist es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich vergleiche VfGH 7.10.2010, B950-954/10)."
Im gegenständlichen Fall ist zweifelsohne festzustellen, dass eine raschere Verfahrensführung möglich gewesen wäre. Insbesondere kommt hier dem Umstand, dass sich das Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde ursprünglich als dermaßen mangelhaft darstellte, dass sich das erkennende Gericht veranlasst sah, die Bescheide der belangten Behörde zu beheben und nach neuerlicher Entscheidung durch das BAA weitere Erhebungen und Einvernahmen erforderlich waren, wodurch sich das Verfahren erheblich in die Länge zog. Auch ist der Umstand, dass je bP lediglich ein einzelnes Asylverfahren geführt wurde, von Bedeutung.
Dennoch ist im gegenständlichen Fall auf das Verhalten der bP hinzuweisen, welches dazu führte, dass erhebliche und aufwändige Ermittlungsschritte erforderlich waren, etwa die durchzuführenden Recherchen vor Ort. Hier ist zwar darauf hinzuweisen, dass sich innerhalb dieser Recherchen das Vorbringen der bP (nämlich die Taufe von bP2 und die Hochzeit zwischen bP1 und bP2) als wahr erwies, doch wird dies hierdurch in Bezug auf die Verfahrensauer relativiert, da derartige Recherchen gar nicht erforderlich gewesen wären, hätten die bP vom Anfang an ein im vollen Umfang ein wahres Vorbringen, insbesondere in Bezug auf ihr behauptetes und als nicht glaubhaft qualifiziertes Bestreben, Schutz durch die Polizei zu erlangen, erstattet, was zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens geführt hätte.
Weiters setzten die volljährigen bP1 und bP2 in diesem Zeitraum keine Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens hätten beigetragen, etwa indem sie ihr Vorbringen richtigstellten, die Beschwerde zurückzogen oder einen Fristsetzungsantrag einbrachten, woraus sich zeigt, dass sie -in Anbetracht der bloß vorübergehenden Legalisierung des Aufenthaltes- sichtlich ein veritables Interesse an einem langen Asylverfahren und möglichst späten Aufdecken des tatsächlich vorliegenden Sachverhalts hatten.
Aufgrund der oa. Umstände ist im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen innerhalb des Unabhängigen Bundesasylsenats bzw. eingehender Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde denkbar gewesen wäre.
Im Rahmen einer Abwägung aller Umstände ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, welcher weder dem entspricht, der vom VfGH seinem Verfahren Gz. U 613/10-10 zu prüfen war, noch jenen in seinem Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, weshalb letztlich davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente weder in den Vordergrund noch in den Hintergrund tritt.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens nicht um das alleinige, sondern um eines unter mehreren Beurteilungskriterien im Rahmen des Art. 8 EMRK bzw. § 10 AsylG handelt.Auch ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens nicht um das alleinige, sondern um eines unter mehreren Beurteilungskriterien im Rahmen des Artikel 8, EMRK bzw. Paragraph 10, AsylG handelt.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.
Es wird zwar nicht verkannt, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen war. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es den volljährigen bP2 bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Asylantrages auch eine Ausweisungs-entscheidung durch die Asylbehörde ergeht. Auch ist zu erwägen, dass für die bP aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten Einbringung eines Asylantrages der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war (vgl. Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten der bP iSd genannten Bestimmung auswirken).Es wird zwar nicht verkannt, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen war. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es den volljährigen bP2 bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Asylantrages auch eine Ausweisungs-entscheidung durch die Asylbehörde ergeht. Auch ist zu erwägen, dass für die bP aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten Einbringung eines Asylantrages der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war vergleiche Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten der bP iSd genannten Bestimmung auswirken).
Es macht letztlich auch keinen wesentlichen Unterschied, ob aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrensrechts einzelner Staaten die Ausweisung erst nach Abweisung des Asylantrages bzw. des Antrages auf internationalen Schutz verfügt wird oder ob dies in einer für die bP vorhersehbaren Weise zeitgleich mit der Abweisung des entsprechenden Antrages erfolgt. In beiden Fällen ist es für die bP voraussehbar, dass eine Abweisung des Antrages wegen dessen unbegründeter oder möglicherweise sogar rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Asylantrages die Setzung im öffentlichen Interesse gelegener aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach sich zieht.
Auch zeigt sich, dass im gegenständlichen Fall die Bindungen der bP zu Österreich geringer ausgeprägt sind, als sie es im Fall Omoregie and others vs. Norway zu Norwegen waren.
Die bP sind daher letztlich nicht schutzwürdiger als sich dies im Sinne des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway darstellt, weshalb die dort getätigten Erwägungen im Ergebnis auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen.
Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter der bP1 und bP2 relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, des Vorlebens von bP1 und bP2 in strafrechtlicher Hinsicht, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die volljährigen bP ihres ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst war, des verminderten Vorhandenseins eines Organisationsverschuldens im Hinblick auf die Verfahrensdauer, im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Es wird hier zwar nicht übersehen, dass sich der Eingriff in das Privatleben für bP3 und bP4 wohl am schwersten (und hier wiederum für bP3 schwerer) von allen vier Beschwerdeführern darstellt, dennoch ist auch in Bezug auf ihre Person im Lichte der festgestellten individuellen Situation, der beschriebenen öffentlichen Interessen - auch der nicht gänzlich außer Acht zu lassenden öffentlichen Interessen in bezug auf die Eltern bP1 und bP2- eine Interessensabwägung zu Ungunsten der privaten Interessen von bP3 zu treffen.
In Bezug auf die Mutter und den Bruder von bP1 ist festzuhalten, dass in Bezug auf diese Personen einerseits eine Fortsetzung des Privatlebens in Armenien möglich, ist zumal in deren abweislichen Erkenntnissen hinsichtlich des beantragten internationalen Schutzes rechtskräftig festgestellt wurde, dass ihnen eine Rückkehr möglich ist und selbst für den Fall, dass sie ein Aufenthaltsrecht in Österreich bekämen, weitere Kontakte brieflich, telefonisch, elektronisch oder ihm Rahmen von Urlaubsbesuchen aufrecht erhalten bleiben könnten.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist."Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist."
II.2.8. Familienverfahrenrömisch zwei.2.8. Familienverfahren
§ 34 AsylG lautet:Paragraph 34, AsylG lautet:
"§ Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
..."
§ 36 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet:
"3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.""3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG lautet:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;"
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Auch in Bezug auf die leiblichen Eltern der bP ist ein Familienverfahren zu führen. Deren Asylanträge wurden mit ho. Erkenntnissen vom 11.11.2011, Zl. E10 306921-2/2009/22E und Zl. E10 306919-2/2009/20E abgewiesen, eine negative Refoulementenscheidung gentroffen und die Ausweisung nach Armenien verfügt, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens kein anderslautender Bescheid ergibt.
II.2.9. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. 8 AsylG ausgesetzt wäre bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.römisch zwei.2.9. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. 8 AsylG ausgesetzt wäre bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.
II.2.10. Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremden-behörde zu vollziehen.römisch zwei.2.10. Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremden-behörde zu vollziehen.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behebung der Entscheidung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Mischehen, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
18.01.2012