TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/6 98/01/0311

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §37;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des DW in G, geboren am 2. Jänner 1981, vertreten durch den Magistrat der Stadt Graz, dieser vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. Mai 1998, Zl. 202.883/0-V/13/98, betreffend Asylgewährung und Feststellung gemäß § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger, der am 28. Jänner 1998 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am 30. Jänner 1998 die Gewährung von Asyl. Seinen Antrag begründete er damit, dass in seiner Heimat Probleme zwischen Christen und Moslems bestünden. Sein Vater, der Christ gewesen sei, habe als Soldat für die Befreiung des Südens und der Christen gekämpft. Er sei am 24. Dezember 1997 beim Kampf mit Moslem-Soldaten erschossen worden. Das habe er, der Beschwerdeführer, im Militärlager in Juba am 25. Dezember 1997 erfahren, woraufhin er zur Kirche gelaufen sei. Der Pater habe ihn dort zwei bis drei Wochen leben lassen, ihm gesagt, dass er in der Heimat nicht sicher sei und die Flucht durch einen Schlepper in die Wege geleitet.

In Juba gebe es Sklaven und keine Nahrungsmittel. Wäre er jetzt in Juba, würde man ihm als Christ eine Waffe in die Hand drücken und er müsste gegen die Moslems kämpfen; jeder müsse kämpfen, wenn er 18 Jahre alt sei.

Auf die Frage, welcher Verfolgung er ausgesetzt gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass ihn sein "Onkel James" hassen würde. Dieser wäre wie der Großvater des Beschwerdeführers Heide und würde dem Beschwerdeführer vorwerfen, dass er den Glauben seines Großvaters in den Schmutz ziehe. Sein Onkel wäre wütend auf ihn, weil er dessen Religion nicht beitrete. Er, der Beschwerdeführer, sei wegen des Todes seines Vaters nicht mehr allein zu Hause geblieben, andernfalls hätte ihn sein Onkel getötet.

Müsste er in den Sudan zurück, so hätte er keine Bleibe und niemanden, der sich um ihn kümmern könnte. Er könnte, wenn er 18 sei, zum Militär eingezogen oder als Sklave verkauft werden. Mit der Regierungsseite hätte er bislang keine Probleme gehabt.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I. Nr. 76, ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan nach § 8 AsylG für zulässig. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die er damit begründete, dass sein Vater für die SPLA (Sudan People's Liberation Army) gekämpft habe und im Kampf mit moslemischen Soldaten erschossen worden sei. Im Südsudan würden Jugendliche gezwungen, für die SPLA zu kämpfen, sobald sie 18 Jahre alt seien. Er habe Angst, zwangsrekrutiert zu werden und in Kämpfen sein Leben zu verlieren. Auch komme es im Sudan öfters zu Entführungen von Kindern und Jugendlichen durch skrupellose Geschäftemacher, die ihre Opfer später als Sklaven verkauften; auch davor habe er Angst gehabt.

Überdies verwies der Beschwerdeführer in seiner Berufung neuerlich darauf, dass ihn sein Onkel wegen der Weigerung, einer Naturreligion beizutreten, töten wolle.

Aus den geschilderten Umständen sei Asyl zu gewähren. Im Südsudan sei de facto nicht die moslemische Regierung an der Macht, sondern die SPLA. Aus Gründen seiner christlichen Religion und seines männlichen Geschlechts sei er davon bedroht gewesen, von der SPLA verfolgt zu werden, da nur Männer des christlichen Südens von der Zwangsrekrutierung betroffen seien. Als Soldat der SPLA wäre er nicht nur gefährdet, bereits in jungen Jahren zu sterben, sondern könnte auch gezwungen werden, sich an schweren Kriegsverbrechen zu beteiligen. Die Bedrohung mit dem Tod durch seinen Onkel wiederum erfolge aus religiösen Gründen, wobei der Staat Sudan nicht in der Lage und wohl auch nicht willens sei, ihn vor diesem Onkel zu schützen.

Aus den genannten Gründen sei die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan unzulässig. Hiezu komme, dass gerade für jüngere Menschen die Gefahr bestehe, von Sklavenhändlern entführt und anderswo im Sudan verkauft zu werden.

Mit Bescheid vom 11. Mai 1998 wies der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt 1.) und erklärte gemäß § 8 AsylG iVm "§ 57 Abs. des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997" seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan für zulässig.

Bei ihrer Entscheidung ging die belangte Behörde von folgenden Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger des Sudan und christlichen Glaubens. Sein Vater, ein Soldat, sei im Kampf mit Moslem-Soldaten erschossen worden. Da ihn sein Onkel zum Heidentum habe bekehren wollen, habe der Beschwerdeführer aus Angst vor seinem Onkel sein Heimatland verlassen. Er habe keinen Menschen gehabt, der sich um ihn hätte kümmern können. Einer Verfolgung von Seiten staatlicher Organe sei der Beschwerdeführer nicht ausgesetzt gewesen.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde hieraus im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete staatliche bzw. von Seiten quasi - staatlich agierender Autoritäten herrührende Verfolgungshandlung aufgezeigt habe. Die von Privaten (von seinem Onkel) ausgehenden Bedrohungen stellten sich auch in seinem Heimatland als strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Eine Billigung dieser Übergriffe durch die Behörden des Heimatstaates bzw. auch durch quasi-staatlich agierende Autoritäten könne "nicht erkannt werden". Der Beschwerdeführer selbst habe nicht dargetan, dass die von ihm befürchteten Eingriffe in die körperliche Integrität von staatlichen oder sonst die Ordnungsmacht repräsentierenden Autoritäten geduldet würden bzw. dass ihm allenfalls von diesen erbetener Schutz etwa verweigert worden wäre. Er habe sohin auch nicht einen mangelnden Schutzwillen oder eine mangelnde Schutzbereitschaft des Staates bzw. der in seinem Aufenthaltsgebiet die Grundfunktionen des Staates wahrnehmenden Autoritäten ins Treffen geführt. Rein dem privaten Bereich entspringende Gefährdungsmomente seien jedoch vom Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht umfasst.

Auch der Umstand, dass es in der Heimatregion des Antragstellers "Probleme" zwischen Moslems und Christen gebe, könne nicht zur Asylgewährung führen. Dass im Zuge der allgemein herrschenden Bürgerkriegsverhältnisse der aktiv an Kampfhandlungen beteiligte Vater des Beschwerdeführers getötet worden sei, sei ohne Hinzutreten weiterer, unmittelbar die Person des Beschwerdeführers betreffender Umstände gleichfalls nicht relevant; eine Bürgerkriegssituation begründe für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft. Dass die Vertreter staatlicher bzw. quasi-staatlich agierender Autoritäten als bürgerkriegsführende Gruppe ein individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Interesse an einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe gehabt hätten, könne nicht festgestellt werden.

Der Gefahr, von Seiten der Rebellenarmee zwangsrekrutiert zu werden, könne keine Verfolgungsqualität im Sinn der GFK beigemessen werden, da diese gegen den Beschwerdeführer gerichtete Maßnahme ausschließlich aus dem Geschlecht bzw. seinem Alter resultiere. Der Umstand, dass im Südsudan infolge des Bürgerkrieges allenfalls eine funktionierende Staatsgewalt nicht mehr existent sei und er deshalb Rekrutierungsmaßnahmen von Seiten der Rebellenarmee ausgesetzt wäre, besage noch nicht, dass ihm deshalb wohl begründete Furcht, in seiner Heimat aus einem der in der GFK genannten Gründe verfolgt zu werden, zuzubilligen sei. Im gegebenen Fall könne jedenfalls in der Rekrutierung von Soldaten keine staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgung aus einem der vom Schutzzweck der GFK umfassten Gründe gesehen werden. Eine Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung seitens der Rebellen "bei Weigerung" (offenbar zu ergänzen: der Rekrutierung Folge zu leisten) sei asylrechtlich nicht relevant, weil der Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt habe, dass es ihm faktisch nicht möglich gewesen wäre, den von den Rebellentruppen beherrschten Gebietsbereich zu verlassen.

Was die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan anlange, so reiche das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hin, konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, dass gerade er einer maßgeblichen Gefahr ausgesetzt wäre. Zwar könne die drohende Behandlung oder Verfolgung im Sinn des § 57 FrG von bestimmten Bevölkerungsgruppen (Personen) durch andere den Fällen der vom Staat ausgehenden oder von ihm gebilligten Bedrohung gleichgestellt werden, wenn der betreffende Staat entweder nicht bereit oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht in der Lage sei, solche Verfolgungen zu verhindern. Im gegenständlichen Fall wäre der Beschwerdeführer jedoch jederzeit in der Lage, sich an die in seiner Heimatregion die Ordnungsmacht repräsentierenden, quasi-staatlich agierenden Autoritäten, welche in der Heimatregion des Beschwerdeführers faktisch flächendeckend Herrschaftsgewalt ausübten, zu wenden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, glaubhaft darzutun, dass ihm im gegebenen Fall seitens der die im Südsudan lebende Bevölkerungsmehrheit christlichen Glaubens repräsentierenden Ordnungsmacht jegliche Schutzgewährung verweigert werden würde. Die von Rebellentruppen (SPLA) ausgehenden Gefahren seien nicht maßgeblich. Eine Gefahr im Sinn des § 57 FrG liege nämlich nur vor, wenn sie von dem betreffenden Staat ausgehe oder von ihm gebilligt werde. Ein Bedrohung seitens Privatpersonen oder Rebellengruppen unterfalle sohin nicht der genannten Bestimmung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

Die belangte Behörde, die von der Erstattung einer Gegenschrift absah, legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zum Ausspruch nach § 7 AsylG:

Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer einerseits die ihm drohende Zwangsrekrutierung durch die SPLA und andererseits die Verfolgung durch seinen Onkel, weil er dessen Religion nicht beigetreten sei, als Asylgründe geltend gemacht. In der Beschwerde bringt er demgegenüber zunächst vor, dass er auf Grund der Weigerung, sich der Rebellengruppe (SPLA) anzuschließen, einer Art quasi-staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.

Dieses Vorbringen stellt eine Neuerung dar, weil im Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der SPLA nur von der Zwangsrekrutierung und der damit einhergehenden Gefahr, in Kämpfen ums Leben zu kommen, die Rede gewesen war, nicht jedoch von drohenden Verfolgungsmaßnahmen infolge "Nichtableistung des Militärdienstes auf Seiten der Rebellen". Diese Neuerung wäre ungeachtet des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbotes beachtlich, wenn der belangten Behörde die in der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler (Verletzung der Manuduktionspflicht und Führung eines nur unzureichenden Ermittlungsverfahrens) vorzuwerfen wären. Das ist jedoch nicht der Fall. Was zunächst die behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht anlangt, so ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, dass sich die Belehrungspflicht des § 13a AVG nur auf Verfahrensschritte, nicht jedoch auf die Beratung in materiell-rechtlicher Hinsicht bezieht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 1998, Zl. 95/21/0977, m.w.N.). Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde aber vorwirft, sie wäre der ihr aufgegebenen Ermittlungspflicht im Sinn des § 28 AsylG nicht nachgekommen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Gesetzesstelle, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht begründet. Im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinn der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann jedoch keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1998, Zl. 98/01/0222).

Das eingangs wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt und in seiner Berufung enthielt keinen Anhaltspunkt dafür, der nach dem Gesagten eine amtswegige Ermittlungspflicht in Richtung allfälliger, dem Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung, sich einer kämpfenden Truppe der SPLA anzuschließen, drohender Verfolgungsmaßnahmen hätte auslösen können. Im Verwaltungsverfahren wurde nämlich stets ausschließlich darauf Bezug genommen, dass der Beschwerdeführer ab Vollendung des 18. Lebensjahres zwangsrekrutiert werden könnte. Dass tatsächlich bereits konkrete Schritte zur Rekrutierung des Beschwerdeführers unternommen worden wären, wurde dagegen nicht einmal angedeutet, wobei ergänzend darauf hingewiesen sei, dass der Beschwerdeführer bei Verlassen seines Heimatlandes erst das 17. Lebensjahr vollendet hatte und daher seinem Vorbringen zufolge noch nicht einmal die Voraussetzungen für die befürchtete Zwangsrekrutierung erfüllte. Ohne Einleitung konkreter Schritte, die zur Einziehung des Beschwerdeführers hätten führen können, war jedoch schon die Annahme einer bereits in die Tat umgesetzten Weigerung, der "Rebellentruppe" beizutreten, nicht indiziert. Umso weniger war das Vorbringen des Beschwerdeführers dazu angetan, Ermittlungspflichten bezüglich der mit einer derartigen Weigerung verbundenen Konsequenzen auszulösen.

Auf die drohende Zwangsrekrutierung als solche kommt die Beschwerde nicht mehr zurück. Es sei jedoch angemerkt, dass diese allenfalls drohende Maßnahme nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als Verfolgung aus Gründen des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK begriffen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1998, Zlen. 98/20/0309, 0310). Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung die Zwangsrekrutierung als Folge seines christlichen Glaubens dargestellt hat, ist ihm sein eigenes Vorbringen entgegenzuhalten, wonach "im Südsudan ... Jugendliche gezwungen (werden), für die SPLA zu kämpfen, sobald sie 18 Jahre alt sind" und wonach "nur Männer des christlichen Südens von der Zwangsrekrutierung betroffen sind". Im Ergebnis erweist sich die befürchtete Zwangsrekrutierung demnach als regionales Phänomen und nicht als selektiv gegen die Bevölkerungsgruppe der Christen gerichtete Maßnahme. Sie kann im vorliegenden Fall daher weder zur Zuerkennung von Asyl noch, was bereits hier erwähnt sei, zur Gewährung von Abschiebungsschutz (§ 8 AsylG) - eine Zwangsrekrutierung durch die nach den unbestrittenen behördlichen Feststellungen die regionale Ordnungsmacht repräsentierende Gruppe stellt als solche keine unmenschliche Behandlung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG dar - führen. Von daher erübrigen sich weitere Überlegungen zu der Frage, ob der Beschwerdeführer in einem von der offiziellen "Regierungsgewalt" beherrschten Landesteil eine inländische Fluchtalternative finden könne.

Betreffend die schon im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Bedrohung durch den Onkel des Beschwerdeführers, weil sich der Beschwerdeführer geweigert habe, dessen Religion beizutreten, macht die Beschwerde insoweit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, als sie rügt, es seien keine Fragen gestellt worden, welche Funktion der Onkel im Sudan innehabe und ob die von ihm ausgehende Verfolgungssituation nicht auch staatlich initiiert sei. Was die vermissten Fragen als Ergebnis erbracht hätten, führt die Beschwerde allerdings nicht aus. Es wird daher - abgesehen davon, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren auch in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte für Ermittlungen in diese Richtung bot - die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht dargetan. Mit der belangten Behörde ist somit ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren der befürchteten Verfolgung durch den Onkel nur ein rein privater, asylrechtlich daher nicht relevanter Charakter zugrunde zu legen. Zwar hat der Beschwerdeführer vorgebracht, sein Heimatstaat sei nicht in der Lage - und wohl auch nicht willens -, ihn vor dieser Verfolgung zu schützen, doch werden damit keine Zweifel hinsichtlich der Schutzgewährung seitens der die im Südsudan die Ordnungsmacht repräsentierenden SPLA angemeldet. Dass von daher die Bedrohung durch den Onkel auch nicht zu einem für den Beschwerdeführer positiven Abspruch nach § 8 AsylG führen kann, sei gleichfalls schon an dieser Stelle angemerkt.

Unter dem Gesichtspunkt "Asyl" macht der Beschwerdeführer abschließend geltend, dass die belangte Behörde nicht geprüft habe, ob die Tötung seines Vaters möglicherweise das Ziel verfolgt habe, ihn, den Beschwerdeführer, zu verfolgen. Für eine derartige Prüfung bestand indes vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgehend kein Anlass; er hatte nämlich angegeben (siehe oben), dass sein Vater im Kampf mit moslemischen Soldaten erschossen worden sei, ohne auch nur im Geringsten zum Ausdruck zu bringen, dass es sich dabei ungeachtet der Kampfhandlungen um eine gezielte Aktion gegen seinen Vater gehandelt habe. Von daher wies aber nichts darauf hin, er selbst, zumal noch gar nicht in Kampfhandlungen verwickelt, hätte durch den Tod seines Vaters getroffen werden sollen.

2. Zum Ausspruch nach § 8 AsylG:

Kernpunkt der darauf bezugnehmenden Beschwerdeausführungen ist die Erörterung der Frage, ob bzw. inwieweit "Übergriffe Dritter" zur Gewährung von Abschiebungsschutz führen können. Der Beschwerdeführer vermeint, die - von ihm kritisierte - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfasse insoweit nur eine vom Zielstaat der Abschiebung ausgehende oder von diesem zumindest gebilligte Verfolgung, nicht jedoch eine solche, die von nicht-staatlichen Stellen gesetzt werde. Auch die belangte Behörde lässt diese Ansicht erkennen, wenn sie im bekämpften Bescheid abschließend festhält, dass "gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" eine solche Bedrohung, die etwa von Privatpersonen oder von Rebellengruppen ausgehe, nicht unter die in § 57 Abs. 1 FrG bezeichnete Gefahr falle.

Beschwerdeführer und belangte Behörde verkennen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach ist nämlich bei Beurteilung des Vorliegens von Gefahren im Sinn des § 57 FrG nicht nur unmittelbar staatliche oder von staatlichen Stellen gebilligte Bedrohung maßgeblich, sondern auch eine solche, die von den staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 5. August 1998, Zl. 98/21/0198, oder - zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Fremdengesetz aus 1992 - das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1999, Zl. 97/21/0804).

Verfolgungsmaßnahmen seitens der den Südsudan kontrollierenden SPLA könnten daher grundsätzlich eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unzulässig machen. Derartige Verfolgungsmaßnahmen befürchtet der Beschwerdeführer erkennbar auch in diesem Zusammenhang wegen seiner Weigerung, auf Seiten der SPLA "in den Krieg zu ziehen". Dass er wegen der Nichtableistung des Militärdienstes für die SPLA drohende Verfolgungshandlungen im Verwaltungsverfahren freilich nicht geltend gemacht hat, wurde schon zu Punkt 1. dargestellt. Auch unter dem Blickwinkel des § 8 AsylG steht einer Berücksichtigung dieses Umstandes daher das Neuerungsverbot entgegen. Gleichfalls als Neuerung - und damit als nicht zielführend - erweist sich das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe allein schon deshalb, weil er im Bundesgebiet um Asyl angesucht habe, in seinem Heimatland mit einer unmenschlichen Behandlung zu rechnen.

Dass im vorliegenden Fall weder die Zwangsrekrutierung durch die SPLA als solche (der Beschwerdeführer hat keine damit einhergehende unmenschliche Behandlung behauptet) noch die Bedrohung durch den Onkel als Gründe für die Gewährung von Abschiebungsschutz in Frage kommen, wurde gleichfalls schon zu Punkt 1. ausgeführt. Schließlich vermag aber auch die im Verwaltungsverfahren bloß allgemein geäußerte Befürchtung, der Beschwerdeführer könne von Sklavenhändlern entführt und anderswo im Sudan verkauft werden, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nämlich nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. das zuvor genannte hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1999). Dass die Beschwerde, die den Gesichtspunkt der Sklaverei im Übrigen nur am Rande erwähnt, vor allem Frauen und Kinder als betroffene Personen nennt, sei der Vollständigkeit halber hinzugefügt.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der begehrten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 6. Oktober 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010311.X00

Im RIS seit

08.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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