TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/9 91/19/0391

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Veröffentlicht am 09.03.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der S in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 10. Dezember 1991, Zl. Sich-III/624/1991/Sch, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom 10. Dezember 1991 versagte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems (die belangte Behörde), gestützt auf § 25 Abs. 3 lit. e des Paßgesetzes, BGBl. Nr. 422/1969 (PaßG 1969), der Beschwerdeführerin und ihrem im Reisepaß miteingetragenen Kind N die Erteilung eines befristeten Wiedereinreisesichtvermerkes.

Die belangte Behörde ging in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, daß die Beschwerdeführerin am 10. September 1991 bei der Österreichischen Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt habe, und dieser Antrag von der Botschaft mit der Begründung abgelehnt worden sei, daß das Einkommen des (in Österreich lebenden) Gatten der Beschwerdeführerin für eine Absicherung des Lebensunterhaltes von insgesamt sechs Personen nicht ausreiche. Trotzdem sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist und habe bei der belangten Behörde einen Sichtvermerksantrag gestellt. Die erneute Prüfung der Einkommensverhältnisse habe ergeben, daß sich diese, die bereits zur Ablehnung des Sichtvermerksantrages durch die Botschaft geführt hätten, seither nicht geändert hätten. Aufgrund der vorgelegten Lohnbestätigungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin betrage dessen monatliches Durchschnittseinkommen inklusive aller Zulagen ca. S 8.500,--. Die Beschwerdeführerin selbst verfüge über kein Einkommen oder Vermögen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptende Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Regelung des § 25 Abs. 1 PaßG 1969 zufolge kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß § 25 Abs. 3 des Gesetzes vorliegt. Nach § 25 Abs. 2 leg. cit hat die Behörde bei der Ausübung des ihr im Abs. 1 eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen. Nach § 25 Abs. 3 leg. cit ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn (lit. e) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen könnte.

2. Es kann dahinstehen, ob die belangte Behörde - folgt man der Begründung des bekämpften Bescheides wonach sich der der Sichtvermerks-Versagung durch sie zugrunde liegende maßgebliche Sachverhalt gegenüber jenem nicht geändert habe, welcher der Versagung durch die Österreichische Botschaft in Ankara zugrunde lag - den bei ihr gestellten (neuerlichen) Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes nicht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gehabt hätte; denn auch wenn diese Vorgangsweise geboten gewesen wäre, hätte die diesfalls verfehlte Abweisung des besagten Antrages - allein wegen dieses Fehlers - keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin bewirkt. Abgesehen davon haftet der abweislichen Entscheidung aber auch die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht an.

3.1. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe sie vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt, versagt gleichermaßen wie der Einwand, es sei ihr nicht die Absicht der Behörde bekanntgegeben worden, den Sichtvermerksantrag deshalb abzuweisen, weil das Familieneinkommen nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu sichern.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Gegenstand des Parteiengehörs ist demnach nur der von der Behörde ermittelte und als erwiesen angenommene Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung bzw. die von der Behörde im Hinblick auf den als maßgeblich festgestellten Sachverhalt ins Auge gefaßte Vorgangsweise in rechtlicher Hinsicht. Was aber den monierten Vorhalt der Beweisergebnisse anlangt, so hat die belangte Behörde nach Ausweis der Akten ihre Entscheidung sachverhaltsmäßig ausschließlich auf die von der Beschwerdeführerin selbst beigebrachten Unterlagen (Lohnbestätigungen ihres Ehegatten) gestützt. Diese der Partei somit bekannten Beweismittel vorzuhalten, war die belangte Behörde nicht verpflichtet (vgl. dazu die bei HAUER-LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 1990, S. 335 f, unter 53 bis 56 angeführte hg. Judikatur).

3.2. Daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung nicht auf den "Grundsatz der Familieneinheit" Bedacht genommen hat, findet im Gesetz insofern Deckung, als für eine derartige Bedachtnahme lediglich im Rahmen einer nach § 25 Abs. 1 und 2 PaßG 1969 zu treffenden Ermessensentscheidung Raum ist, nicht jedoch dann, wenn die Versagung - wie im Beschwerdefall - gemäß § 25 Abs. 3 leg. cit. zwingend auszusprechen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1991, Zl. 91/19/0096).

4. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungParteiengehör Rechtliche WürdigungParteiengehörParteiengehör AllgemeinVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190391.X00

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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