TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/7 98/18/0037

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Veröffentlicht am 07.07.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des GM, (geb. am 1.6.1970), in Mauthausen, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 15. Dezember 1997, Zl. St 138-1/97, betreffend Feststellung gemäß § 54 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 15. Dezember 1997 wurde gemäß § 54 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in Armenien gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Armenien, sei am 1. September 1991 nach Österreich gelangt, indem er - von der Slowakei her kommend - die österreichische Staatsgrenze zu Fuß unter Umgehung der Grenzkontrolle überschritten habe; am 2. September 1991 habe er in Traiskirchen bei der Bezirkshauptmannschaft Baden einen Asylantrag gestellt. Dieser Asylantrag sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich am 25. September 1991 abgewiesen worden; die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung habe der Beschwerdeführer am 10. März 1992 in Form einer bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen niederschriftlich abgegebenen Erklärung zurückgezogen.

Wegen einer Vielzahl von Verwaltungsstrafen wegen im Straßenverkehr begangener Delikte (u.a. Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung sowie in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) habe die Bezirkshauptmannschaft Amstetten gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots eingeleitet, in welchem der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19. August 1995 u.a. auch den Antrag gestellt habe, festzustellen, dass hinreichende Gründe für die Annahme bestünden, dass er in Armenien aus Gründen des § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG bedroht und eine Abschiebung in dieses Land unzulässig wäre.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 1995 habe die Bezirkshauptmannschaft Amstetten gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 2 FrG ein bis 2. Oktober 2000 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung habe die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit Bescheid vom 23. Jänner 1996 abgewiesen; der Verwaltungsgerichtshof habe die dagegen gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 13. November 1996, Zl. 96/21/0283, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe im Feststellungsverfahren nach § 54 FrG auf seine im Asylverfahren vorgetragenen Argumente verwiesen. Die Verfolgungsproblematik würde noch durch die herrschende Bürgerkriegssituation in Aserbaidschan verstärkt. Insbesondere würde dem Beschwerdeführer angesichts seines wehrpflichtigen Alters für den Fall der Rückkehr in seine Heimat eine Einbeziehung in die Kriegswirren drohen, was für ihn jedenfalls einen Nachteil im Sinn des § 37 FrG darstellen würde. Hinsichtlich der Situation in Aserbaidschan habe der Beschwerdeführer auf einen Lagebericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland verwiesen. Zu der dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde bekannt gegebenen Annahme über die Situation in Armenien habe er die Einholung einer Auskunft des Büros des UNHCR beantragt zum Beweis dafür, dass seine Abschiebung nach Armenien nicht zulässig sei.

Im Asylverfahren, auf das sich der Beschwerdeführer im Feststellungsverfahren beziehe, habe er unter Punkt 17 der am 7. September 1991 (richtig wohl: 1992) mit ihm aufgenommenen Niederschrift angeführt, er würde keiner politischen Partei und auch keiner politischen Organisation angehören. Er wäre gegen das kommunistische Regime in der Sowjetunion eingestellt. Seit 1990 hätte er an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Dabei hätte er gegen das kommunistische Regime protestiert. Er wäre bei diesen Demonstrationen ungefähr sechs Mal angehalten und auf die Polizeistation gebracht worden. Jedesmal wäre er dabei ca. zwei bis drei Stunden verhört und geschlagen worden. Er wäre dabei mit Stöcken geschlagen worden. Sein Bruder wäre auch gegen das Regime gewesen und deshalb im Jahr 1990 nach Österreich geflüchtet. Er wäre bei den Verhören immer bezüglich des Aufenthaltes seines Bruders befragt worden. Gegenüber dem Ausland hin hätte es den Anschein, dass in seinem Heimatland ein demokratisches Regime herrschen würde, es wäre aber immer noch das Gleiche wie vor dem Putsch. Die Kommunisten wären eben Kommunisten und würden sich nicht ändern. Deshalb wäre er geflüchtet.

Die politische Situation in Armenien habe sich aber seit 1991, als der Beschwerdeführer das Land verlassen habe, grundlegend geändert. Nach den der belangten Behörde vorliegenden und auch dem Beschwerdeführer bekannt gegebenen Informationen sei seit dem 5. Juli 1995 die "Verfassung der III. Republik" in Kraft; es gebe ein Parlament mit 190 Mitgliedern. Bei den Wahlen vom 5. Juli 1995 hätten der "Republikanische Block" 170 dieser 190 Sitze erhalten, die Kommunisten lediglich sechs. Die Ablehnung des kommunistischen Regimes, die der Beschwerdeführer als Asylgrund angegeben und auch im Feststellungsverfahren aufrecht erhalten habe, lasse somit bei der derzeit gegebenen Situation keine aktuelle Gefährdung und/oder Verfolgung mehr erkennen, selbst wenn der Beschwerdeführer seinerzeit, im Jahr 1990, im Zug von Demonstrationen gegen das - damals herrschende - kommunistische Regime misshandelt worden sei. Eine derartige Gefahr scheine derzeit unter den völlig geänderten politischen Verhältnissen in seinem Heimatland nicht mehr gegeben, selbst wenn - wie der Beschwerdeführer anführe - noch immer dieselben Personen in den wichtigsten Funktionen anzutreffen wären. Immerhin seien die politischen Voraussetzungen "nunmehr völlig anders".

Was die vom Beschwerdeführer herangezogene Möglichkeit betreffe, er könnte zum Wehrdienst verpflichtet und damit in die Auseinandersetzung gegenüber Aserbaidschan verwickelt werden, sei ihm entgegenzuhalten, dass er nicht einmal behauptet habe, bereits einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Im Übrigen fehle jeder Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer etwa aus den in der "Konvention" genannten Gründen zum Wehrdienst einberufen und im Rahmen der Ableistung der Wehrpflicht aus eben diesen Gründen anders behandelt werden würde als andere Wehrdienstleistende. Die Ableistung der Wehrpflicht allein vermöge aber weder Gefahr im Sinn des § 37 Abs. 1 noch Verfolgung im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zu begründen. Aus diesem Grund erübrige es sich auch, auf die menschenrechtliche Situation in Aserbaidschan einzugehen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung einer Auskunft des UNHCR laufe auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinaus; die belangte Behörde sehe hiezu insofern keinen Anlass, als es im Feststellungsverfahren nach § 54 FrG dem Antragsteller obliege, die entsprechenden Gründe, die seiner Ansicht nach gegen die Zulässigkeit der Abschiebung in ein bestimmtes Land sprechen, von sich aus vorzubringen.

Der Bescheid der Erstbehörde, der die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers feststelle, sei daher zu Recht ergangen, wenngleich im Spruch noch klarzustellen gewesen sei, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Staat um die Republik Armenien handle.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch im Verfahren nach § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. März 1999, Zl. 97/18/0643, mwH).

2.1. Die Beschwerde führt gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen, der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren glaubhaft Gründe im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG vorgebracht, die von der belangten Behörde weder bestritten noch durch gegenteilige Beweisergebnisse widerlegt worden seien. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher dem Feststellungsantrag des Beschwerdeführers Folge geben müssen, weshalb der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide. Entgegen der Behörde habe sich die politische Situation in Armenien seit 1991 auch nicht grundlegend geändert. Zwar habe sich Armenien im September 1991 für unabhängig erklärt, seit 1994 sei die politische Lage "jedoch äußerst instabil". Es sei zur Einschränkung in der "Meinungs- und Verbindungsfreiheit" gekommen. Selbst unabhängige OSZE-Beobachter hätten zu den Parlamentswahlen im Juli 1995 angegeben, dass diese zwar frei, aber nicht fair geführt worden seien. Neben den schweren wirtschaftlichen Problemen leide die Bevölkerung in Armenien nach wie vor unter Menschenrechtsverletzungen. So sei etwa einem Bericht des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge für 1997 zu entnehmen, dass "ethnische, religiöse und sexuelle Minderheiten in Armenien" nach wie vor unter staatlichen Übergriffen zu leiden hätten. Ebenso brisant sei die Lage für Angehörige der politischen Opposition und Wehrdienstverweigerer oder Deserteure. Gemäß "§ 1 Armenisches Wehrdienstgesetz" sei jeder männliche armenische Staatsbürger verpflichtet, den regulären Wehrdienst abzuleisten. Einberufungen seien bis zum Alter von 27 Jahren möglich; in Anbetracht des "herrschenden Kriegszustandes" bestünde jedoch die Möglichkeit, bis zum 45. Lebensjahr eingezogen zu werden. Wehrdienstverweigerern und Deserteuren drohten strafrechtliche Verfolgungen, wobei die Mindeststrafe ein Jahr betrage, bei Vorliegen erschwerender Umstände jedoch auch die Todesstrafe verhängt werden könne. Auch die Einberufungsmethoden der armenischen Armee seien als irregulär zu bezeichnen. So würden etwa jene einzugsfähigen Männer, die keine Wehrdienstbefreiung vorweisen könnten oder nicht bereit seien, Bestechungsgelder zu zahlen, zum Militärdienst eingezogen. Nicht nur die Wehrdienstverweigerer oder Deserteure selbst, sondern auch deren Angehörige hätten unter Übergriffen zu leiden. So etwa bedrohten die Behörden in solchen Fällen auch die Familienangehörigen. Aus verlässlicher Quelle sei darüber hinaus bekannt, dass Rekruten direkt auf aserbaidschanischem Territorium "(Berg-Karabach)" eingesetzt würden; dies ohne deren Zustimmung. Auch bestünde in Armenien nicht die gesetzliche Möglichkeit, aus Gewissensgründen den Militärdienst zu verweigern und statt dessen einen Zivildienst zu leisten. Unter Zugrundelegung all dieser Tatsachen, welche die belangte Behörde - hätte sie einen UNHCR-Bericht eingeholt - gekannt hätte, sei sehr wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. eventuell sogar der Todesstrafe unterworfen zu werden. Insofern sei die Voraussetzung des § 37 Abs. 1 FrG gegeben.

2.2. Dieses ausdrücklich nur eine Gefährdung nach § 37 Abs. 1 FrG behauptende Vorbringen ist nicht zielführend.

Soweit der Beschwerdeführer (erkennbar) unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren (vgl. die Berufung, OZ. 20 der Verwaltungsakten) die Befürchtung äußert, er wäre in seinem Heimatstaat gemäß § 37 Abs. 1 FrG (noch immer) bedroht, weil er dort im Jahr 1990 an Demonstrationen teilgenommen habe, ist ihm zu entgegnen, dass die Feststellung, es hätten sich dort die politischen Verhältnisse grundlegend geändert, auf einer schlüssigen Beweiswürdigung beruht, die im Rahmen der diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Prüfungsbefugnis (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken begegnet. Die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 1997 (OZ 23 der Verwaltungsakten) beantragte "Auskunft des Büros des UNHCR Wien" einzuholen, versagt, weil dieser Beweisantrag in keiner Weise konkretisiert wurde.

Wenn der Beschwerdeführer auf die allgemeine politische Situation in seinem Heimatstaat verweist, ist ihm zu entgegnen, dass ein solcher Hinweis auf dem Boden der hg. Rechtsprechung an sich keine geeignete Grundlage darstellt, um eine aktuelle und konkrete Gefährdung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. Februar 1997, Zl. 97/18/0103, m.w.H.). Ferner hat der Beschwerdeführer - wie von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift herausgestrichen - im Verwaltungsverfahren in keiner Weise dargetan, dass er einer ethnischen, religiösen oder sexuellen Minderheit in Armenien angehöre, die nach der Beschwerde dort "nach wie vor unter staatlichen Übergriffen zu leiden hätten".

Schliesslich ist zum Vorbringen betreffend die vom Beschwerdeführer befürchtete Gefährdung nach § 37 Abs. 1 FrG auf Grund einer - von ihm in Aussicht gestellten - Wehrdienstverweigerung festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer - nach den Angaben in der Beschwerde - im wehrdienstfähigen Alter befindet, für sich genommen noch nicht folgt, dass er im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland tatsächlich mit der Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes zu rechnen hätte, zumal der Beschwerdeführer dafür im Verwaltungsverfahren keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht hat; vielmehr hat er im Verwaltungsverfahren nicht einmal behauptet, dass er zur Ableistung des Wehrdienstes einberufen worden sei oder ihm eine solche Einberufung unmittelbar bevorstehe. Von daher ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde unter dem Gesichtspunkt Wehrdienstleistung/Wehrdienstverweigerung eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Grund des § 37 Abs. 1 FrG nicht für wahrscheinlich erachtet hat.

3. Da somit der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. Juli 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998180037.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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