TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/29 C5 220776-3/2008

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Veröffentlicht am 29.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
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  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C5 220.776-3/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.6.2008, 08 00.694-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.3.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.6.2008, 08 00.694-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.3.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, und § 10 Abs. 1 Z 2 des Asylgesetzes 2005 idF BG BGBl. I 38/2011 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 12.9.2000 schriftlich den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 13.12.2000 schilderte er Probleme, die er gehabt habe, weil sein Vater Sympathisant der Jamaat-e-Islami (in der Folge: JI) gewesen sei.

Mit Bescheid vom 27.12.2000, 00 12.340-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.1.2001 eine Berufung (die der als gesetzlicher Vertreter einschreitende Jugendwohlfahrtsträger in seinem Namen einbrachte); am 17.8.2004 zog er sie zurück.Mit Bescheid vom 27.12.2000, 00 12.340-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.1.2001 eine Berufung (die der als gesetzlicher Vertreter einschreitende Jugendwohlfahrtsträger in seinem Namen einbrachte); am 17.8.2004 zog er sie zurück.

1.1.2.1. Am 17.1.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend blieb er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bundespolizeidirektion Wien, Polizeianhaltezentrum) am selben Tag - zumindest im Groben - bei seinen Angaben vom 13.12.2000. In Österreich habe er um eine Niederlassungsbewilligung angesucht; daher habe er die Berufung zu seinem früheren Asylantrag zurückziehen "müssen". Die bisherigen Fluchtgründe seien aufrecht und hätten sich nicht geändert. Ergänzend führte er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 25.1.2008 aus, er habe die Berufung in seinem ersten Verfahren zurückziehen "müssen", damit er eine Niederlassungsbewilligung erlangen könne. Niemand habe ihn dabei darüber belehrt, dass er seinen Status als Asylwerber verliere und dadurch Probleme mit den fremdenpolizeilichen Behörden bekommen könne. Auf die Frage, warum er neuerlich einen Antrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, ihm drohe die Ausweisung, seine Probleme bestünden aber nach wie vor. Um eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten, habe er seinerzeit seine Berufung zurückgezogen. Eine Niederlassungsbewilligung habe er damals angestrebt, weil er verheiratet gewesen sei und seine Frau unbedingt habe auf Urlaub fahren wollen.

Auf den Vorhalt, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot wegen einer Scheinehe (vgl. dazu unten Pt. 2.1.2.2 und 2.2.2.2) bestehe, erwiderte der Beschwerdeführer, dies habe mit seinem Asylverfahren nichts zu tun. Die Ehe sei von einem österreichischen Gericht annulliert worden; dies müsse er akzeptieren. Nachdem er um eine Niederlassungsbewilligung angesucht habe, sei die Fremdenpolizei auf ihn aufmerksam geworden und er sei vorgeladen worden; mehr könne er dazu nicht sagen.Auf den Vorhalt, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot wegen einer Scheinehe vergleiche dazu unten Pt. 2.1.2.2 und 2.2.2.2) bestehe, erwiderte der Beschwerdeführer, dies habe mit seinem Asylverfahren nichts zu tun. Die Ehe sei von einem österreichischen Gericht annulliert worden; dies müsse er akzeptieren. Nachdem er um eine Niederlassungsbewilligung angesucht habe, sei die Fremdenpolizei auf ihn aufmerksam geworden und er sei vorgeladen worden; mehr könne er dazu nicht sagen.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 31.1.2008 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er sei eine Scheinehe eingegangen; das Bundesasylamt habe Teile des fremdenpolizeilichen Aktes eingesehen (gemeint sind die Niederschriften vor fremdenpolizeilichen Behörden zum Thema Scheinehe, das Urteil, mit dem die Ehe für nichtig erklärt wurde, und der Berufungsbescheid über das Aufenthaltsverbot; vgl. wieder unten Pt. 2.1.2.2 und 2.2.2.2). Der Beschwerdeführer bestritt, eine Scheinehe eingegangen zu sein.Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 31.1.2008 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er sei eine Scheinehe eingegangen; das Bundesasylamt habe Teile des fremdenpolizeilichen Aktes eingesehen (gemeint sind die Niederschriften vor fremdenpolizeilichen Behörden zum Thema Scheinehe, das Urteil, mit dem die Ehe für nichtig erklärt wurde, und der Berufungsbescheid über das Aufenthaltsverbot; vergleiche wieder unten Pt. 2.1.2.2 und 2.2.2.2). Der Beschwerdeführer bestritt, eine Scheinehe eingegangen zu sein.

Mit Bescheid vom 5.2.2008, 08 00.694 EAST-OST, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 17.1.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II). Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 18.2.2008 gab der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 4.3.2008, 220.776-2/2E-XIV/39/08, gemäß § 68 Abs. 1 AVG statt und behob ihn "ersatzlos".Mit Bescheid vom 5.2.2008, 08 00.694 EAST-OST, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 17.1.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG BGBl. römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch zwei). Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 18.2.2008 gab der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 4.3.2008, 220.776-2/2E-XIV/39/08, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG statt und behob ihn "ersatzlos".

1.1.2.2. Bei einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 4.6.2008 machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu seinem Verfolgungsgrund und zu seiner persönlichen Situation in Österreich.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh nicht zu (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch drei).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.6.2008 zu Handen seines - damaligen - rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 23.7.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist und verband ihn mit der vorliegenden, fälschlich als Berufung bezeichneten Beschwerde.

Mit Bescheid vom 8.8.2008, 08 00.694-BAW, gab das Bundesasylamt dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 AVG statt.Mit Bescheid vom 8.8.2008, 08 00.694-BAW, gab das Bundesasylamt dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG statt.

1.3. Am 18.3.2013 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

1.4. Der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:

Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 1. Juli 2008, Stand April 2008, Berlin

Home Office, UK Border Agency, Bangladesh. Country of Origin Information Report. 23 December 2011

Home Office, UK Border Agency, Bangladesh. Operational Guidance Note. April 2012

U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Bangladesh (24. Mai 2012)

Am 21.3.2013 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX (vgl. Pt. 2.1.2.2 - Aufhebung des Aufenthaltsverbotes), einen Versicherungsdatenauszug vom 18.3.2013, eine Bescheidausfertigung des Bescheides vom 27.4.2012, mit dem die Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 2.5.2012 bis zum 1.5.2013 verlängert worden war, einen Mietvertrag vom 20.4.2009 (Wirksamkeit ab 1.12.2008) und ein "Sprachzertifikat Deutsch" (Niveaustufe A2) des Österreichischen Integrationsfonds vom 1.3.2013.Am 21.3.2013 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom römisch 40 vergleiche Pt. 2.1.2.2 - Aufhebung des Aufenthaltsverbotes), einen Versicherungsdatenauszug vom 18.3.2013, eine Bescheidausfertigung des Bescheides vom 27.4.2012, mit dem die Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 2.5.2012 bis zum 1.5.2013 verlängert worden war, einen Mietvertrag vom 20.4.2009 (Wirksamkeit ab 1.12.2008) und ein "Sprachzertifikat Deutsch" (Niveaustufe A2) des Österreichischen Integrationsfonds vom 1.3.2013.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Zur Situation in Bangladesh stellt der Asylgerichtshof fest:

2.1.1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Die Volksrepublik Bangladesh - ein Staat mit etwa 150 Mio. Einwohnern - ist ein demokratisch-parlamentarischer, rechtsstaatlich verfasster Staat. Die Verfassung garantiert Grundrechte, die durch Verfassungsbeschwerde ("writ petition") vor dem Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden können. Die Bürger können grundsätzlich ohne Beschränkungen am politischen Geschehen teilnehmen. Die demokratischen, rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Grundsätze werden jedoch nicht hinreichend verwirklicht.

Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten bzw. (in der Zeit der Übergangsregierung [CTG - Caretaker Government]) beim Chef der Übergangsregierung. 1988 wurde der Islam zur Staatsreligion erklärt, gleichzeitig wurde das Recht auf friedliche Ausübung anderer Religionen verfassungsrechtlich verankert.

Das Mehrparteiensystem umfasst Parteien jeder politischen Ausrichtung, auch islamistischer Orientierung. Das Mehrheitswahlrecht hat ein Parteiensystem mit zwei dominierenden und miteinander konkurrierenden Parteien entstehen lassen, der "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und der "Awami League" (AL). Die innenpolitische Auseinandersetzung war bisher von der Rivalität der beiden Parteiführerinnen, Khaleda Zia und Sheikh Hasina, geprägt. Innerparteiliche Demokratie besteht nicht. Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien.

Das Parlament besteht aus 350 (seit einer Verfassungsänderung 2011; bis dahin 345) Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 50 (bisher: 45) Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt.

Nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode im Oktober 2006 übergab die von Khaleda Zia geführte BNP-Regierung die Regierungsgeschäfte einer Übergangsregierung, deren Aufgabe es war, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen. Nach schweren Unruhen und gewaltsamen Auseinandersetzungen rief der Staatspräsident am 11.1.2007 den Ausnahmezustand aus und trat als Chef der Übergangsregierung zurück. Die neue, aus Technokraten bestehende Übergangsregierung unter Dr. Fakhruddin Ahmed wurde von den Streitkräften gestützt. Durch die Notstandsverordnungen "Emergency Powers Ordinance 07" und "Emergency Power Rules 07" wurden wesentliche Rechte suspendiert, ua. in Bezug auf die Versammlungsfreiheit und auf die Pressefreiheit.

Das Ziel der Übergangsregierung war es, bis Ende 2008 die Voraussetzungen für faire und demokratische Wahlen zu schaffen. Sie strebte dazu die Entpolitisierung von Verwaltung und Polizei an und errichtete eine Anti-Korruptionsbehörde (Anticorruption Commission, ACC) und eine Wahlkommission.

Am 29.12.2008 wurden Parlamentswahlen abgehalten, die von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen wurden, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann eine 14-Parteien-Allianz, die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 229 der 300 Parlamentssitze. Sheikh Hasina wurde am 6.1.2009 als Ministerpräsidentin vereidigt. Ihrem Kabinett gehören auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, die ehemalige Ministerpräsidentin Khaleda Zia, wurde Oppositionsführerin. Die Oppositionsparteien setzten 2011 ihren Boykott der parlamentarischen Arbeit fort, nahmen aber soweit teil, als es notwendig war, um ihre Mandate zu behalten. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten die Abgeordneten der Opposition aber mit.

Nach dem Recht Bangladesh' sind die Parlamentswahlen von einer unabhängigen Übergangsregierung durchzuführen; dies wurde 1996 eingeführt, um das Wahlsystem gegen politische Einflüsse zu sichern. Am 30.6.2011 beschloss das Parlament einen Verfassungszusatz, mit dem dieses System abgeschafft wurde; dem war im Mai eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorausgegangen, mit der es für verfassungswidrig erklärt worden war. Die Parlamentswahlen von 2013 sollen daher unter der Aufsicht der AL-Regierung durchgeführt werden. Dies wird von unabhängigen Beobachtern kritisiert, die fürchten, dass das Wahlsystem nun wieder für politischen Einfluss anfällig wird.

Politisch motivierte Gewalt nahm seit dem Amtsantritt der AL-Regierung zu, 2011 gegenüber dem Vorjahr aber ab. Anhänger der Oppositionsparteien behaupteten, von Regierungsanhängern belästigt zu werden. Die Gründe für die Gewalt waren oft unklar. Die Nicht-Regierungsorganisation Odhikar spricht für 2011 von 135 Todesfällen, bei denen der Verdacht politischer Motivation besteht, verglichen mit 220 im Jahr davor, und von 13.999 Körperverletzungen; darunter gibt es auch Fälle gewalttätiger Auseinandersetzungen innerhalb einzelner Parteien. 2011 nahm die Zahl von Entführungen zu; Odhikar spricht von mindestens 30 Entführungen durch Sicherheitskräfte (oder Leute, die sich als solche ausgegeben haben) gegenüber neun im Vorjahr. Manche Entführungen sind politisch motiviert, viele haben aber ihren Grund in Erpressungsversuchen oder in lokalen Streitigkeiten.

Häufig kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Studentenorganisationen der AL und der BNP. 2010 wurden die Studentenorganisationen - die va. für Gewalttätigkeiten auf Universitätsgelände verantwortlich sind - formell von den Parteien getrennt; dennoch mobilisieren manche Politiker weiterhin Mitglieder ihrer Studentenorganisationen für Demonstrationen.

In Bangladesh sind dreizehn linksextremistische Gruppen aktiv: Purba Bangla Communist Party, PBCP (Janajuddha), PBCP (M-L Red Flag), PBCP (M-L Communist War), Biplabi Communist Party, New Biplabi Communist Party, Gono Bahini, Gono Mukti Fouz, Banglar Communist Party, Socialist Party, Biplabi Anuragi, Chhinnamul Communist Party und Sarbahara People's March. 2008 und 2009 kamen insgesamt 86 Linksextremisten (und sechs Zivilisten) ums Leben, va. bei Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften. Die Extremisten waren meist Mitglieder von Strömungen der Purba Bangla Communist Party oder der New Biplobi Communist Party.

Die Justiz ist überlastet. Große Teile der Bevölkerung haben faktisch keinen Zugang zu ordentlichen Gerichten, und zwar wegen der langen Verfahrensdauer, wegen der Gerichtskosten und weil die Gerichte im ländlichen Raum schwer erreichbar sind. Im ländlichen Bereich werden Streitigkeiten auch durch örtliche Schiedsgerichte (Grameen Shalish; nicht für Strafsachen) oder durch Dorfgerichte (auch für Strafsachen) geregelt.

Trotz weiter bestehenden Defiziten bei der Strafverfolgung wurde die Trennung der Rechtsprechung von der Exekutive durch die Übergangsregierung vorangetrieben und schließlich am 1.11.2007 mit dem Inkrafttreten des Bangladesh Criminal Procedure Code 2007 (CrPC) umgesetzt. Er erlaubt aber der untersten Instanz ("Magistrate"), einen Verdächtigen anzuhalten und ihn während dieser Anhaltung in Abwesenheit seines Anwaltes einzuvernehmen. Versuche der Regierung, den Zeitraum dieser Anhaltung zu beschränken, wurden von den "Magistrates" weitgehend ignoriert. Misshandlungen geschehen va. während dieser Anhaltung. Mit dem CrPC wurde die unterinstanzliche Justiz aus der Abhängigkeit der Exekutive gelöst und unter die Kontrolle des Obersten Gerichtshofs gestellt. Weiters wurden neue Richter ernannt. Im August 2009 unternahm die Regierung eine Initiative, Kleingerichte in ländlichen Gegenden einzurichten, damit außerhalb der förmlichen Gerichtsstrukturen Streitigkeiten entschieden werden können und damit Druck vom Gerichtssystem genommen werde.

Menschenrechtsorganisationen können sich betätigen. Viele Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionspolitiker, sonstige Intellektuelle und Vertreter von Minderheiten dokumentieren Menschenrechtsverletzungen. Berichte zu Menschenrechtsverletzungen nehmen in der Presse einen breiten Raum ein. Im Menschenrechtsbereich tätige Personen sehen sich aber Bedrohungen, Repressalien, Einschüchterung und Gewalt ausgesetzt.

2.1.1.1.2. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs

Die Streitkräfte werden auch im Bereich der inneren Sicherheit eingesetzt. Seit den ersten freien Wahlen haben sie keinen offenen Einfluss mehr auf das politische Geschehen des Landes genommen. Erst seit Anfang 2007 der Ausnahmezustand ausgerufen wurde, übte das Militär wieder spürbaren Einfluss auf die Übergangsregierung aus. Recht und Ordnung werden regelmäßig durch normale Polizeikräfte gewährleistet, die durch Spezialkräfte der Polizei, wie etwa das "Rapid Action Battalion" (RAB), unterstützt werden. Während der Unruhen im August 2007 wurden Militäreinheiten kurzfristig gegen Studenten eingesetzt.

Die Streitkräfte genießen viele Privilegien. Der Dienst dort ist begehrt; es gibt keine Wehrpflicht.

Die Sicherheitskräfte bestehen aus der Polizei und vier weiteren Wachkörpern: den Bangladesh Rifles, dem RAB, den Ansars und der Village Defence Party. Die Polizei ist auf gesamtstaatlicher Ebene organisiert, untersteht dem Innenministerium und hat die Aufgabe, die innere Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Unter den vergangenen Regierungen war die Polizei meist ineffektiv und zögerte, gegen Personen zu untersuchen, die mit der Regierungspartei zusammenarbeiteten. Das RAB wurde im März 2004 als spezielle Verbrechensbekämpfungseinheit eingerichtet. Das Personal wird aus der Polizei und den Streitkräften rekrutiert. Es gibt zwölf RAB-Bataillone, die in den wesentlichen städtischen Zentren stationiert sind und eine Gesamtstärke von etwa 9000 Mann haben.

2.1.1.1.3. Staatliche Repressionen

Die Verfassung garantiert allen Staatsangehörigen gleiche Rechte. Es bestehen keine gezielten und systematischen staatlichen Repressionen auf Grund von Rasse, Religionszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, Nationalität oder politischer Überzeugung. Es gibt aber Repressionen staatlicher Organe gegen Einzelpersonen. Staatliche Organe konnten, auch nachdem der Ausnahmezustand ausgerufen worden war, für parteipolitische oder persönliche Interessen instrumentalisiert werden. Die mangelhaft vollzogene Gewaltenteilung und "vorauseilender Gehorsam" können in Einzelfällen zur Repression durch staatliche Organe führen. Sie kann von einfachen "Ratschlägen" (etwa an unliebsame Journalisten), indirekten Drohungen, unterlassener oder parteiischer Strafverfolgung und mangelnder Schutzgewährung bis hin zu konstruierten Anklagen reichen.

Die politischen Parteien haben in den Medien die Möglichkeit zur Meinungsäußerung. Andererseits sahen sich einzelne politische Meinungsführer der geschilderten Repression ausgesetzt. Verhaftungen und strafrechtliche Verfahren wurden üblicherweise mit Vorwürfen wegen Korruption, Steuerhinterziehung oder Erpressung begründet.

2011 gewährte Staatspräsident Zillur Rahman Begnadigungen in Verfahren, die von früheren Regierungen eingeleitet worden waren, von der aktuellen Regierung aber als politisch motiviert eingeschätzt wurden. Die Mehrzahl der Gnadenakte bezog sich auf Mitglieder oder Anhänger der AL; viele dieser Akte wurden von der Zivilgesellschaft scharf kritisiert. Die Regierung eröffnete weniger Verfahren wegen Korruption als die vorangegangene Übergangsregierung. Kritiker warfen ihr vor, es sei ihr mit ihrem Kampf gegen die Korruption nicht ernst und die ACC werde für politisch motivierte Verfolgung benutzt. Tatsächlich wurden gegen die frühere Ministerpräsidentin und nunmehrige Oppositionsführerin Khaleda Zia und zwei ihrer Söhne, Arafat Rahman Koko und Tarique Rahman, Verfahren eingeleitet. Arafat Rahman Koko wurde wegen Geldwäsche zu sechs Jahren schwerer Haft verurteilt, und zwar auf Grund eines Verfahrens, das die ACC 2009 eingeleitet hatte. Beide Söhne waren außer Landes.

Ein Ausschuss unter dem Vorsitz eines Ministers empfahl die Einstellung von Verfahren, die vor 2009 von der Regierung oder von der ACC angestrengt worden waren und die der Ausschuss als politisch motiviert beurteilte. Die Empfehlungen betrafen etwa 1817 Verfahren, die sich meist gegen AL-Führer gerichtet hatten, darunter alle Verfahren gegen Sheikh Hasina. Andere Verfahren, deren Einstellung empfohlen wurde, waren gegen einen der Söhne Khaleda Zias, Tarique Rahman, gegen den BNP-Politiker und früheren Minister Moudud Ahmed und gegen den Generalsekretär der Jatiya-Partei (JP), Ruhul Amin Howlader, gerichtet. Ahmed lehnte die Einstellung seines Verfahrens ab und forderte die Einstellung aller politisch motivierten Verfahren gegen BNP-Führer.

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Die Versammlungsfreiheit kann durch die Vorschriften des Kapitels 8 des Strafgesetzbuches ("offences against the public tranquillity") eingeschränkt werden, davon wurde in der Vergangenheit Gebrauch gemacht, um Demonstrationen aufzulösen bzw. zu verhindern. Nachdem die "Emergency Powers Ordinance 07" in Kraft getreten war, wurden Generalstreiks (sog. "Hartals", die oft zu Straßenkämpfen führten), landesweite Verkehrsblockaden, Demonstrationen, sonstige Versammlungen und politische Aktivitäten verboten. Die Regierung respektiert die Vereins- und Versammlungsfreiheit im Großen und Ganzen, zeitweise schränkte sie jedoch die Versammlungsfreiheit ein.

Die Verfassung garantiert die Pressefreiheit. Die Ausübung journalistischer und publizistischer Tätigkeit wurde auch unter dem Ausnahmezustand nicht offen behindert.

Es gibt zahllose täglich oder wöchentlich erscheinende unabhängige Zeitungen. Zeitungen, die negativ über die Regierung berichten, können unter Druck geraten. Es kommt immer wieder vor, dass Journalisten, die kritisch über die Regierung berichten oder die der Opposition zugerechnet werden, belästigt, angegriffen oder in Haft genommen werden; die Täter stehen der AL nahe oder sollen den Sicherheitskräften angehören. Obwohl öffentliche Kritik an der Regierung verbreitet ist, sind die Zeitungen auf Regierungsinserate angewiesen und üben daher Selbstzensur.

2.1.1.1.4. Menschenrechtslage

Die Menschenrechte werden nach der Verfassung unter Gesetzesvorbehalten garantiert. Demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien sind festgeschrieben. Während des Ausnahmezustands waren durch die "Emergency Powers Ordinance 07" und die "Emergency Power Rules 07" wesentliche Grundrechte ausgesetzt. Auch in der Zeit davor wurden die Grund- und Menschenrechte nicht ausreichend umgesetzt.

Am 11.12.2007 beschloss das Kabinett die Errichtung einer "National Human Rights Commission" (NHRC). Sie soll Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und gegebenenfalls an Gerichte weiterleiten und auch befugt sein, eigene Ermittlungen aufzunehmen. Im März 2011 erstattete die NHRC einen ausführlichen Bericht; trotzdem war sie bei Jahresende nicht voll funktionsfähig, weil ihr die Regierung die nötigen Mittel vorenthalten hatte.

Im Rahmen polizeilicher Zugriffe und im Polizeigewahrsam kommt es zu extralegalen Tötungen. Seit dem Amtsantritt der zweiten Übergangsregierung (Jänner 2007) beobachteten Menschenrechtsverteidiger einen deutlichen Rückgang dieser Fälle. Dies betrifft die "custodial deaths" (extralegale Tötungen in Gewahrsam oder Haft) und die so genannten "cross-fire deaths" (Vorfälle, bei denen die Opfer außerhalb eines Gebäudes bei angeblichen Fluchtversuchen, Schusswechsel oder Widerstand von den Sicherheitskräften erschossen werden). Die "cross-fire deaths" sind die weitaus häufigere Form der extralegalen Tötung, bei der besonders die Polizeisondertruppe RAB in der Vergangenheit eine Rolle gespielt hat. Fälle extralegaler Tötungen werden in der Regel nicht aufgeklärt. Nachdem der Ausnahmezustand ausgerufen worden war, nahm die Zahl willkürlicher Verhaftungen deutlich zu.

Es kam auch 2011 zu extralegalen Tötungen durch Polizeibeamte und das RAB; das RAB soll 2011 43 Personen getötet haben, verglichen mit 68 im Vorjahr. Ein Teil dieser Tötungen geschieht während Polizeieinsätzen ("crossfire"). Eine Menschenrechtsorganisation spricht von 216 Todesfällen in Haft ("in custody"), davon 116 im Gefängnis; nach einer anderen Menschenrechtsorganisation starben 105 Personen im Gefängnis und 140 in Polizeigewahrsam, verglichen mit 46 bzw. 109 im Vorjahr.

Die Gerichte sprechen grundsätzlich keine unmenschlichen oder unverhältnismäßigen Strafen aus. Allerdings kann wegen jeder Art von Schmuggel, dh. ohne Erheblichkeitsschwelle, nach dem "Special Powers Act" die Todesstrafe verhängt werden. Illegaler Waffenbesitz wird regelmäßig mit 10 bis 20 Jahren verschärfter Haft (mit Arbeitsdienst) geahndet. Lang andauernde Haft ohne Anklage kommt vor.

Die Haftbedingungen entsprechen regelmäßig nicht internationalen Standards, die Gefängnisse sind überfüllt. Die medizinische Versorgung ist mangelhaft.

2.1.1.1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Es lässt sich keine diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis feststellen, die sich an Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe orientieren würde. Rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze, die nach der Verfassung garantiert sind, werden in der Ermittlungs- und Strafverfahrenspraxis nicht eingehalten. Angeklagten ist es erlaubt, rechtlichen Beistand zu suchen. Falls sie dazu nicht in der Lage sind, wird ein Pflichtverteidiger bestellt. Es kommt vor, dass übergeordnete Regierungsstellen auf die Tätigkeit von Polizei, Staatsanwälten oder unterinstanzlichen Strafrichtern ("Magistrates") Einfluss nehmen. Tendenziell nimmt das Ausmaß der Einflussnahme von der unterinstanzlichen zur oberinstanzlichen Justiz ab. In den Oberinstanzen kann, abgesehen von der erheblichen Dauer des Instanzenzuges, von weitgehend ordnungsgemäßer Rechtspflege in Strafsachen ausgegangen werden.

2.1.1.2. Minderheiten

2.1.1.2.1. Allgemeines

Ethnische Minderheiten leben im Südosten und im Norden des Landes, darunter die Garos in der Gegend von Mymensingh. Eine systematische Verfolgung durch die Regierung ist nicht zu erkennen. Die Minderheitenvölker leben vorwiegend in eigenen Gemeinschaften und unterscheiden sich durch Aussehen, Gesellschaftsform und Religion (Christen, Buddhisten und Anhänger traditioneller Religionen) von der bengalischen Bevölkerungsmehrheit. In großen Städten außerhalb ihrer Siedlungsgebiete bilden sie vielfach die untere soziale Schicht, vom politisch-öffentlichen Leben bleiben sie weitgehend ausgeschlossen.

Der Zuzug islamisch-bengalischer Siedler in die von ethnischen Minderheiten bewohnten Gebiete (zB die "Chittagong Hill Tracts" - CHT) hält unvermindert an, sodass mit anhaltenden Konflikten zu rechnen ist. 2008 setzte die Regierung die CHT Land Commission ein. Probleme und behauptete Menschenrechtsverletzungen gab es weiterhin.

2.1.1.2.2. Religionsfreiheit

Die Verfassung gewährleistet religiöse Bekenntnisfreiheit. Rund 90 % der Einwohner Bangladesh' sind Muslime. Die zweitstärkste Glaubensgemeinschaft sind die Hindus, danach Buddhisten und Christen. Es gibt grundsätzlich keine Einschränkung religiöser Betätigung durch staatliche Behörden. Staat und Gesellschaft folgen weiterhin überwiegend der liberalen Tradition des sufistisch geprägten bengalischen Islam. Die Rechtsordnung trägt im Bereich des Familienrechts den religiösen Vorgaben durch Spezialgesetzgebung Rechnung.

Die Hindu-Minderheit ist Drohungen und Übergriffen nicht-staatlicher Akteure aus der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt, die weniger auf die einflussreichen Hindus der intellektuellen Oberschicht der Städte als auf Hindus im ländlich-dörflichen Umfeld zielen.

2.1.1.2.3. Biharis

Etwa 300.000 so genannte Biharis leben in Bangladesh. Sie kamen im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents in die Staaten Indien und Pakistan aus Bihar und anderen indischen Landesteilen in das damalige Ost-Pakistan (das heutige Bangladesh). Im Unabhängigkeitskampf Bangladesh' 1971 standen sie auf der Seite West-Pakistans. Nach dem Krieg fand sich ein Teil mit der neuen Situation ab und lebt heute unter der Mehrheitsbevölkerung. Der andere Teil bekannte sich weiterhin zu Pakistan und forderte die Repatriierung. Diese Gruppe und ihre Abkömmlinge leben auch heute noch in verschiedenen durch das Internationale Rote Kreuz eingerichteten Lagern.

Das Staatsangehörigkeitsrecht sieht vor, dass alle in Bangladesh nach 1971 geborenen Personen einen Anspruch auf die Staatsangehörigkeit Bangladesh' haben. Dies träfe auf etwa 88 % der Biharis zu. Die Staatsangehörigkeit wurde den Lagerbewohnern aber lange Zeit verweigert; Grund war die Ausnahmeregelung des "anderweitigen Bekenntnisses zu einem fremden Staat" (hier Pakistan). Durch diese Verweigerung der Staatsangehörigkeit konnten Biharis theoretisch keine Arbeit im öffentlichen Dienst oder sonstige höher bezahlte Positionen finden, die diese Staatsangehörigkeit voraussetzen. Manche Biharis nutzen jedoch die Möglichkeit, ihre Herkunft zu verschleiern, etwa durch die Ausstellung einer Geburtsurkunde ohne Auskunft über die ethnische Herkunft.

Die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern sind vor allem in sanitär-gesundheitlicher Hinsicht desolat. Die Infrastruktur ist rudimentär, die Wohnverhältnisse sind äußerst beengt, aber nicht gravierend schlechter als in den Slums, in denen die ärmsten Teile der Mehrheitsbevölkerung leben müssen. Biharis müssen die kurzfristige, erzwungene Räumung ihrer Lager fürchten. Viele Biharis haben sich in die Bengali-sprechende Mehrheitsbevölkerung integriert, obwohl es Barrieren für sozialen Aufstieg gibt. 2008 entschied der Oberste Gerichtshof, dass Biharis, die im Lande leben, Staatsbürger Bangladesh' seien. Etwa 90 % der erwachsenen Biharis oder 184.000 Personen wurden vor den Wahlen vom Dezember 2008 als Wähler registriert.

2.1.1.3. Repressionen durch Dritte

Auf Grund eines Polizeireformprogramms erhalten Polizeibeamte spezielle Ausbildungen ua. in Menschenrechtsbelangen.

Übergriffe und Attentate islamistischer Gruppen sind 2009 stark zurückgegangen, es gab 2009 keine terroristischen Akte. Islamistische Organisationen sind jedoch weiterhin aktiv.

2.1.1.4. Grundversorgung

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich gewährleistet. Allerdings kann es in den nordwestlichen Distrikten zu gelegentlichen Engpässen kommen, zB durch die "Monga", eine saisonale Nahrungsmittelknappheit, unter der besonders Frauen und Kinder zu leiden haben. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit gibt die Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen aus. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht.

Die International Organization for Migration (IOM) bestätigt, dass in Bangladesh familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind auf Grund der großen Familien, enger, weitverzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt. Die IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der "social networks of family and neighbourhoods", denen eine wichtige inoffizielle Schutzfunktion zukomme.

Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem gibt es nicht, bis auf geringe Beihilfen an Senioren. Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von Nicht-Regierungsorganisationen gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet. In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend.

2.1.1.5. Ausweichmöglichkeiten

Grundsätzlich gibt es keine rechtlichen Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Ein landesweites Meldewesen besteht nicht; Neuankömmlinge fallen aber wegen fehlender familiärer Bindungen und auf Grund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten Grenzen. Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer bei einigen Oppositionspolitikern.

Personen, die wegen ihrer politischen Ansichten Misshandlungen durch die lokale Polizei, durch Angehörige gegnerischer Parteien oder durch Angehörige eines gegnerischen Flügels der eigenen Partei befürchten, können sich in der Regel in anderen Gebieten ansiedeln, eine solche Möglichkeit ist nur dann nicht anzunehmen, wenn bestimmte Umstände in der Fluchtgeschichte dagegen sprechen.

2.1.1.6. Behandlung von Rückkehrern

Die Rückkehr von Staatsangehörigen Bangladesh' ist rechtlich nicht beschränkt. Der IOM ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt worden wäre. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem so genannten "General Diary" gebeten, di. nach IOM-Angaben ein etwa halbstündiges Gespräch mit der Einwanderungsbehörde, welche die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. Der IOM sind keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden wäre.

2.1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.1.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladesh' und Muslim. In Bangladesh hat er acht Klassen die Schule besucht, aber keinen Abschluss erworben (etwa einen SSC-Abschluss [Secondary School Certificate] oder einen HSC-Abschluss [Higher Secondary School Certificate]).

Der Beschwerdeführer hält sich seit Herbst 2000 in Österreich auf. Er arbeitet hier seit August 2003; seit Oktober 2005 ist er mit einer kurzen Unterbrechung (darunter der Zeit seiner Anhaltung in Schubhaft [su. Pt. 2.1.2.2]) immer beim selben Unternehmen als Küchenhilfe beschäftigt. Sein beitragspflichtiges Einkommen iSd Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung lag in den letzten Jahren immer über 15.000 Euro jährlich (zuletzt, 2012, bei 16.210,20 Euro) zuzüglich Sonderzahlungen.

Der Beschwerdeführer beherrscht Deutsch auf der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Er hat keine familiären Bindungen in Österreich.

2.1.2.2. Am XXXX schloss der Beschwerdeführer mit Frau XXXX die Ehe. Mit Urteil vom XXXX, erkannte das Bezirksgericht XXXX zu Recht, dass diese Ehe gemäß § 23 Ehegesetz nichtig sei, es beurteilte sie mit näherer Begründung und ausführlicher Beweiswürdigung als bloße Aufenthaltsehe.2.1.2.2. Am römisch 40 schloss der Beschwerdeführer mit Frau römisch 40 die Ehe. Mit Urteil vom römisch 40 , erkannte das Bezirksgericht römisch 40 zu Recht, dass diese Ehe gemäß Paragraph 23, Ehegesetz nichtig sei, es beurteilte sie mit näherer Begründung und ausführlicher Beweiswürdigung als bloße Aufenthaltsehe.

Am 16.9.2004 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ("Erstantrag") als begünstigter Drittstaatsangehöriger. Dieser Antrag wurde letztlich mit dem im Berufungswege ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom XXXX abgewiesen. Mit Erkenntnis vom XXXX wies der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid ab.Am 16.9.2004 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ("Erstantrag") als begünstigter Drittstaatsangehöriger. Dieser Antrag wurde letztlich mit dem im Berufungswege ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom römisch 40 abgewiesen. Mit Erkenntnis vom römisch 40 wies der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid ab.

Mit Bescheid vom XXXX erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Begründet wurde dies damit, der Beschwerdeführer sei bei seiner seinerzeitigen Eheschließung eine Scheinehe eingegangen. Mit Bescheid vom XXXX wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid ab und bestätigte ihn mit der Maßgabe, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 9 FPG stütze. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 2.9.2008, 2007/18/0899, die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid der Sicherheitsdirektion ab. Mit Bescheid vom XXXX, hob die Landespolizeidirektion Wien gemäß § 69 Abs. 2 FPG den Bescheid der "Landespolizeidirektion" Wien vom XXXX auf.Mit Bescheid vom römisch 40 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Begründet wurde dies damit, der Beschwerdeführer sei bei seiner seinerzeitigen Eheschließung eine Scheinehe eingegangen. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid ab und bestätigte ihn mit der Maßgabe, dass sich das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 9, FPG stütze. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 2.9.2008, 2007/18/0899, die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid der Sicherheitsdirektion ab. Mit Bescheid vom römisch 40 , hob die Landespolizeidirektion Wien gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG den Bescheid der "Landespolizeidirektion" Wien vom römisch 40 auf.

Mit Bescheid vom XXXX, ordnete die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 76 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an und nahm den Beschwerdeführer in Schubhaft. (Am nächsten Tag stellte der Beschwerdeführer den Asylantrag, der Gegenstand dieses Asylverfahrens ist [vgl. Pt. 1.1.2.1].)Mit Bescheid vom römisch 40 , ordnete die Bundespolizeidirektion Wien gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an und nahm den Beschwerdeführer in Schubhaft. (Am nächsten Tag stellte der Beschwerdeführer den Asylantrag, der Gegenstand dieses Asylverfahrens ist [vgl. Pt. 1.1.2.1].)

2.1.2.3. Die Fluchtgründe, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass er nämlich als Sohn eines Mitglieds oder Sympathisanten der JI von politischen Gegnern verfolgt worden sei.

2.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.2.1. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesh beruhen iW auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 1. Juli 2008 (Stand April 2008) und für die neueren Entwicklungen auf jenem des U.S. Department of State vom 24.5.2012; sie werden durch die Berichte des britischen Home Office vom 23.12.2011 und vom April 2012 bestätigt.

Die Feststellung zur Einwohnerzahl beruht auf dem Bericht des britischen Home Office vom 23.12.2011 (Pt. 1.03); danach hatte das Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) im Juli 2011 eine Einwohnerzahl von 142,319.000 angegeben, während das US Bureau of the Census schätzte, dass die Einwohnerzahl 158,570.535 erreichen würde. Daher wird eine Zahl von "etwa" 150 Mio. festgestellt.

Die Feststellungen zur Zusammensetzung der Sicherheitskräfte (in Pt. 2.1.1.1.2) beruhen auf den Berichten des Home Office (Dezember 2011:

Pt. 8.01, 8.02 und 8.04; April 2012: Pt. 2.3.2, 2.3.4). Die Feststellung zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von 2008 (in Pt. 2.1.1.2.3) beruht auf dem Bericht des Home Office vom Dezember 2011 (Pt. 20.08). Die Feststellungen zum Polizeireformprogramm (in Pt. 2.1.1.3) beruhen auf den Berichten des Home Office (Dezember 2011: Pt. 8.05; April 2012: Pt. 2.3.5).

Die Feststellungen zu den Ausweichmöglichkeiten (in Pt. 2.1.1.5) beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes (S 18) und auf dem Bericht des Home Office vom April 2012 (Pt. 3.6.14).

Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Der Bericht des deutschen Außenamtes stammt schon vom Juli 2008, also aus der Zeit vor der Wahl und vor der Bildung der jetzigen Regierung; auf ihn stützen sich die Feststellungen nur, soweit sie nicht durch die jüngeren Berichte überholt erscheinen.

2.2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und zur Schulbildung des Beschwerdeführers stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben.

Die Feststellungen zu seinem Arbeitsverhältnis und zu seinem Einkommen beruhen auf dem Versicherungsdatenauszug vom 18.3.2013. Im Einklang damit hatte er bei seiner Einvernahme vom 17.1.2008 angegeben, er habe bis etwa Juni 2005 als Abwäscher in einem Restaurant gearbeitet, dann wieder von Oktober 2005 bis zu seiner "Inhaftierung" (dh. bis zum XXXX, als er in Schubhaft genommen wurde). Bei der Einvernahme am 4.6.2008 hatte der Beschwerdeführer angegeben, an seiner persönlichen Situation in Österreich habe sich nichts geändert, er arbeite nach wie vor - seit 2004 - als Abwäscher in einem Lokal im XXXX und erhalte 980 Euro für seine Arbeit.Die Feststellungen zu seinem Arbeitsverhältnis und zu seinem Einkommen beruhen auf dem Versicherungsdatenauszug vom 18.3.2013. Im Einklang damit hatte er bei seiner Einvernahme vom 17.1.2008 angegeben, er habe bis etwa Juni 2005 als Abwäscher in einem Restaurant gearbeitet, dann wieder von Oktober 2005 bis zu seiner "Inhaftierung" (dh. bis zum römisch 40 , als er in Schubhaft genommen wurde). Bei der Einvernahme am 4.6.2008 hatte der Beschwerdeführer angegeben, an seiner persönlichen Situation in Österreich habe sich nichts geändert, er arbeite nach wie vor - seit 2004 - als Abwäscher in einem Lokal im römisch 40 und erhalte 980 Euro für seine Arbeit.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Deutsch auf der Niveaustufe A2 beherrscht, beruht auf dem vorgelegten "Sprachzertifikat" vom 1.3.2013. (Bei seiner Einvernahme vom 17.1.2008 hatte er noch angegeben, er habe keinen Deutschkurs besucht; er habe sich einmal in einen eingeschrieben, sei aber nur zwei- oder dreimal hingegangen.) Die Feststellung, dass er keine familiären Bindungen in Österreich hat, beruht auf seiner Aussage in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

2.2.2.2. Die Feststellungen zur Eheschließung des Beschwerdeführers, zu seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und zu dem Aufenthaltsverbot, das gegen ihn verhängt worden ist, stützen sich auf den Inhalt des fremdenpolizeilichen Aktes, den der Asylgerichtshof angefordert und eingesehen hat. Daraus ergibt sich im Einzelnen (und in zeitlicher Reihenfolge):

Am 16.9.2004 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ("Erstantrag") als begünstigter Drittstaatsangehöriger. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass er am XXXX Frau XXXX geheiratet hatte. Beigelegt waren dem Antrag ua. Kopien des Reisepasses des Beschwerdeführers, seiner Geburtsurkunde in englischer Sprache (samt Übersetzung ins Deutsche), einer Lohn- und Arbeitsbestätigung eines Restaurants vom 3.9.2004, wonach er netto 639,44 Euro im Monat verdiente, einer Heiratsurkunde vom XXXX sowie des Reisepasses und des österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises der Ehefrau des Beschwerdeführers.Am 16.9.2004 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ("Erstantrag") als begünstigter Drittstaatsangehöriger. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass er am römisch 40 Frau römisch 40 geheiratet hatte. Beigelegt waren dem Antrag ua. Kopien des Reisepasses des Beschwerdeführers, seiner Geburtsurkunde in englischer Sprache (samt Übersetzung ins Deutsche), einer Lohn- und Arbeitsbestätigung eines Restaurants vom 3.9.2004, wonach er netto 639,44 Euro im Monat verdiente, einer Heiratsurkunde vom römisch 40 sowie des Reisepasses und des österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises der Ehefrau des Beschwerdeführers.

Mit Bescheid vom XXXX wies die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.9.2004 "auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck Familiengemeinschaft mit Österreicher" gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 4 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheid vom XXXX behob die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX. Begründend heißt es, dass auf Grund einer Änderung der Rechtslage (mit 1.1.2006) den Fremdenpolizeibehörden und den Sicherheitsdirektionen (als Berufungsbehörden) bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln keine Kompetenz zukomme, sondern darüber gemäß § 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Art. 4 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: NAG) der jeweils zuständige Landeshauptmann in erster Instanz bzw. der Bundesminister für Inneres als Berufungsbehörde zu entscheiden habe.Mit Bescheid vom römisch 40 wies die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.9.2004 "auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck Familiengemeinschaft mit Österreicher" gemäß Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (in der Folge: FrG) ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheid vom römisch 40 behob die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom römisch 40 . Begründend heißt es, dass auf Grund einer Änderung der Rechtslage (mit 1.1.2006) den Fremdenpolizeibehörden und den Sicherheitsdirektionen (als Berufungsbehörden) bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln keine Kompetenz zukomme, sondern darüber gemäß Paragraph 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Artikel 4, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: NAG) der jeweils zuständige Landeshauptmann in erster Instanz bzw. der Bundesminister für Inneres als Berufungsbehörde zu entscheiden habe.

Mit Bescheid vom XXXX erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Begründet wurde dies damit, er sei bei seiner seinerzeitigen Eheschließung eine Scheinehe eingegangen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.8.2007 Berufung.Mit Bescheid vom römisch 40 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Begründet wurde dies damit, er sei bei seiner seinerzeitigen Eheschließung eine Scheinehe eingegangen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.8.2007 Berufung.

Mit Urteil vom XXXX, erkannte das Bezirksgericht XXXX zu Recht, dass die vom Beschwerdeführer am XXXX geschlossene Ehe gemäß § 23 Ehegesetz nichtig sei. Das Bezirksgericht beurteilte die Ehe mit näherer Begründung und ausführlicher Beweiswürdigung als bloße Aufenthaltsehe. Das Urteil ist nach dem darauf aufgebrachten Vermerk seit 20.9.2007 rechtskräftig.Mit Urteil vom römisch 40 , erkannte das Bezirksgericht römisch 40 zu Recht, dass die vom Beschwerdeführer am römisch 40 geschlossene Ehe gemäß Paragraph 23, Ehegesetz nichtig sei. Das Bezirksgericht beurteilte die Ehe mit näherer Begründung und ausführlicher Beweiswürdigung als bloße Aufenthaltsehe. Das Urteil ist nach dem darauf aufgebrachten Vermerk seit 20.9.2007 rechtskräftig.

Mit Bescheid vom XXXX wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX ab und bestätigte ihn mit der Maßgabe, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 9 FPG stütze.Mit Bescheid vom römisch 40 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom römisch 40 ab und bestätigte ihn mit der Maßgabe, dass sich das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 9, FPG stütze.

Mit Beschluss vom 13.12.2007, AW 2007/18/0579-2, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag ab, einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom XXXX die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Mit Beschluss vom 13.12.2007, AW 2007/18/0579-2, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag ab, einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom römisch 40 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Bescheid vom XXXX ordnete die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 76 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Begründet wurde dies damit, der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet ohne gültiges Reisedokument und illegal aufhältig angetroffen worden. Er halte sich seit 25.10.2007 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf (Hinweis auf den Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG), weil die Bundespolizeidirektion Wien am XXXX gegen ihn ein Aufenthaltsverbot auf Grund des Eingehens einer Scheinehe erlassen habe, das mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom XXXX "rechtskräftig bestätigt" worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung und über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Verhängung der Schubhaft sei notwendig, da zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer sich dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen trachten werde.Mit Bescheid vom römisch 40 ordnete die Bundespolizeidirektion Wien gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Begründet wurde dies damit, der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet ohne gültiges Reisedokument und illegal aufhältig angetroffen worden. Er halte sich seit 25.10.2007 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf (Hinweis auf den Ausweisungstatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, FPG), weil die Bundespolizeidirektion Wien am römisch 40 gegen ihn ein Aufenthaltsverbot auf Grund des Eingehens einer Scheinehe erlassen habe, das mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom römisch 40 "rechtskräftig bestätigt" worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung und über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Verhängung der Schubhaft sei notwendig, da zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer sich dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen trachten werde.

Mit Bescheid vom XXXX gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien einer Beschwerde des Beschwerdeführers Folge und stellte gemäß §§ 76 und 83 Abs. 1, 2 und 4 FPG fest, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlägen. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.Mit Bescheid vom römisch 40 gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien einer Beschwerde des Beschwerdeführers Folge und stellte gemäß Paragraphen 76 und 83 Absatz eins, 2 und 4 FPG fest, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlägen. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

Mit Bescheid vom XXXX wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag des Beschwerdeführers "auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck ¿begünstigter Drittsta. - Ö, 3 49 Abs. 1 FrG'" gemäß § 21 Abs. 1 NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung ab. Mit Bescheid vom XXXX wies der Bundesminister für Inneres eine Berufung gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien gemäß § 21 Abs. 1 NAG ab.Mit Bescheid vom römisch 40 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag des Beschwerdeführers "auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck ¿begünstigter Drittsta. - Ö, 3 49 Absatz eins, FrG'" gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung ab. Mit Bescheid vom römisch 40 wies der Bundesminister für Inneres eine Berufung gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG ab.

Mit Beschluss vom 17.4.2008, AW 2008/18/0218-3, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag ab, einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom XXXX die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Mit Beschluss vom 17.4.2008, AW 2008/18/0218-3, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag ab, einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom römisch 40 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Erkenntnis vom 2.9.2008, 2007/18/0899, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom XXXX (Aufenthaltsverbot) ab. Mit Erkenntnis vom XXXX wies er eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom XXXX (Aufenthaltstitel) ab.Mit Erkenntnis vom 2.9.2008, 2007/18/0899, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom römisch 40 (Aufenthaltsverbot) ab. Mit Erkenntnis vom römisch 40 wies er eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom römisch 40 (Aufenthaltstitel) ab.

Mit Bescheid vom XXXX, hob die Landespolizeidirektion Wien "[v]on Amts wegen" gemäß § 69 Abs. 2 FPG den Bescheid der "Landespolizeidirektion" Wien vom XXXX auf, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war. Nach der Begründung entfalle gemäß § 58 Abs. 2 AVG eine Begründung, da dem "Antrag" des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei. Ein Antrag des Beschwerdeführers ist dem fremdenpolizeilichen Akt nicht zu entnehmen.Mit Bescheid vom römisch 40 , hob die Landespolizeidirektion Wien "[v]on Amts wegen" gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG den Bescheid der "Landespolizeidirektion" Wien vom römisch 40 auf, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war. Nach der Begründung entfalle gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG eine Begründung, da dem "Antrag" des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei. Ein Antrag des Beschwerdeführers ist dem fremdenpolizeilichen Akt nicht zu entnehmen.

2.2.2.3. Der Asylgerichtshof folgt den Behauptungen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe (Verfolgung durch politische Gegner wegen der Nähe seines Vaters zur JI) nicht, und zwar aus folgenden Gründen:

2.2.2.3.1. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 13.12.2000 an, er selbst sei nie politisch aktiv und nie Mitglied einer Partei gewesen, sein Vater aber sei (zwar nicht Mitglied, aber) Sympathisant der JI gewesen und habe sich für diese Partei in der Form betätigt, dass er Bürger von ihr zu überzeugen versucht habe. Seit der Machtübernahme durch die AL 1996 seien die Mitglieder der JI unterdrückt worden, sei es "durch psychische und verbale Drohungen", sei es, dass gegen sie falsche Anzeigen erstattet worden seien. Sein Vater sei wiederholt von Mitgliedern der AL bedroht und geschlagen worden. Im Juni 2000 habe er sein Haus verlassen und lebe seither an einem dem Beschwerdeführer unbekannten Ort; er habe keinen Kontakt zu ihm, vielleicht sei der Vater sogar entführt oder umgebracht worden. Ungefähr einen Monat nach dem Verschwinden des Vaters sei ein - dem Beschwerdeführer unbekannter - Mann in ihr Haus gekommen und habe den Beschwerdeführer und seine Mutter nach seinem Vater gefragt. Nachdem sie gesagt hätten, sie wüssten nicht, wo er sich aufhalte, seien sie aufgefordert worden, dennoch den Aufenthaltsort bekanntzugeben, ansonsten werde der Beschwerdeführer umgebracht. Nach dieser Drohung habe sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nicht mehr zu Hause, sondern bei seinem Freund XXXX aufgehalten, der etwa fünf Kilometer von ihm entfernt gewohnt habe. Bei einer Rückkehr fürchte er, von den Leuten getötet zu werden, die seinen Vater suchten. Solange sein Vater noch zu Hause gelebt habe, sei der Beschwerdeführer nicht bedroht worden. Probleme mit der Polizei habe er nie gehabt Als Grund für seine Befürchtungen gab der Beschwerdeführer an, Freunde seines Vaters hätten ihm erzählt, Mitglieder der AL könnten annehmen, dass er sich an ihnen rächen wolle, weil sie seinen Vater vertrieben hätten. Die Bedrohungen habe er nicht der Polizei gemeldet, da er nicht gewusst habe, wie man eine Anzeige erstatte. An einen anderen Ort habe er sich nicht begeben, weil seine Mutter es für richtig gehalten habe, dass er Bangladesh verlasse. Er glaube auch nicht, dass ihn die Polizei schützen könne, da sie von der AL beeinflusst werde.2.2.2.3.1. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 13.12.2000 an, er selbst sei nie politisch aktiv und nie Mitglied einer Partei gewesen, sein Vater aber sei (zwar nicht Mitglied, aber) Sympathisant der JI gewesen und habe sich für diese Partei in der Form betätigt, dass er Bürger von ihr zu überzeugen versucht habe. Seit der Machtübernahme durch die AL 1996 seien die Mitglieder der JI unterdrückt worden, sei es "durch psychische und verbale Drohungen", sei es, dass gegen sie falsche Anzeigen erstattet worden seien. Sein Vater sei wiederholt von Mitgliedern der AL bedroht und geschlagen worden. Im Juni 2000 habe er sein Haus verlassen und lebe seither an einem dem Beschwerdeführer unbekannten Ort; er habe keinen Kontakt zu ihm, vielleicht sei der Vater sogar entführt oder umgebracht worden. Ungefähr einen Monat nach dem Verschwinden des Vaters sei ein - dem Beschwerdeführer unbekannter - Mann in ihr Haus gekommen und habe den Beschwerdeführer und seine Mutter nach seinem Vater gefragt. Nachdem sie gesagt hätten, sie wüssten nicht, wo er sich aufhalte, seien sie aufgefordert worden, dennoch den Aufenthaltsort bekanntzugeben, ansonsten werde der Beschwerdeführer umgebracht. Nach dieser Drohung habe sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nicht mehr zu Hause, sondern bei seinem Freund römisch 40 aufgehalten, der etwa fünf Kilometer von ihm entfernt gewohnt habe. Bei einer Rückkehr fürchte er, von den Leuten getötet zu werden, die seinen Vater suchten. Solange sein Vater noch zu Hause gelebt habe, sei der Beschwerdeführer nicht bedroht worden. Probleme mit der Polizei habe er nie gehabt Als Grund für seine Befürchtungen gab der Beschwerdeführer an, Freunde seines Vaters hätten ihm erzählt, Mitglieder der AL könnten annehmen, dass er sich an ihnen rächen wolle, weil sie seinen Vater vertrieben hätten. Die Bedrohungen habe er nicht der Polizei gemeldet, da er nicht gewusst habe, wie man eine Anzeige erstatte. An einen anderen Ort habe er sich nicht begeben, weil seine Mutter es für richtig gehalten habe, dass er Bangladesh verlasse. Er glaube auch nicht, dass ihn die Polizei schützen könne, da sie von der AL beeinflusst werde.

Das Bundesasylamt stellte in seinem Bescheid vom 27.12.2000 den Sachverhalt im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers fest, ging jedoch von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden seines Herkunftsstaates aus.

2.2.2.3.2.1. Am 17.1.2008 gab der Beschwerdeführer bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er werde nach wie vor zu Hause verfolgt. Die bisherigen Fluchtgründe seien aufrecht und hätten sich nicht geändert. Bei der derzeit herrschenden unsicheren politischen Lage sei es für ihn unzumutbar, nach Hause zu fahren.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 25.1.2008 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei Mitglied der JI gewesen und von Mitgliedern der BNP verfolgt worden. Er habe deshalb massive Probleme gehabt und sei irgendwann untergetaucht. Nachdem die BNP-Leute seinen Vater nicht mehr gefunden hätten, sei er als sein einziger Sohn schikaniert worden. Da er die Schikanen nicht mehr ausgehalten habe, habe er das Land verlassen. Er sei auch einmal in Polizeihaft gewesen. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht mehr; er sei damals nicht einmal achtzehn Jahre alt gewesen. Sein Vater sei damals nicht zu Hause gewesen, deshalb sei er auf die Polizeistation gebracht worden.

Sein Vater sei nach wie vor abgängig; er wisse nicht, wo er sei. Auf die Frage, was konkret er im Falle einer Rückkehr fürchte, antwortete der Beschwerdeführer, die "Rechtslage" in Bangladesh sei sehr instabil, weil es eine Übergangsregierung gebe; er sei dort nicht sicher. In Bangladesh sei "eine Einheit der Sonderabteilung" tätig, die willkürlich Menschen töte. Auf die Frage, was dies mit ihm konkret zu tun habe, erwiderte der Beschwerdeführer, derzeit gebe es einen Volksaufstand gegen die JI. Sein Vater sei Mitglied dieser Partei gewesen, deshalb sei er selbst nicht sicher. An einen anderen Ort in Bangladesh sei er nicht gezogen, weil er überall hätte gefunden werden können.

2.2.2.3.2.2. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 4.6.2008 wurden dem Beschwerdeführer die Niederschriften über die Einvernahmen vom 25.1.2008 und vom 31.1.2008 wörtlich vorgelesen; er gab dazu an, sein Vater sei nicht von Anhängern der BNP, sondern von solchen der AL bedroht worden. Seine Mutter sei am 20.1.2008 verstorben. Von seinem Vater wisse er nach wie vor nicht, ob er noch lebe bzw. wo er sich befinde. Auf die Frage, warum er am 25.1.2008 angegeben habe, sein Vater sei von Anhängern der BNP verfolgt worden, antwortete er, er sei damals im Gefängnis (gemeint ist die Anhaltung in Schubhaft) und "durcheinander" gewesen, vielleicht habe er die Frage auch falsch verstanden.

Zu seiner Festnahme durch die Polizei in Bangladesh gab er an, er sei ungefähr einen Monat, nachdem sein Vater untergetaucht sei, auf die Polizeistation gebracht und dann unter Druck gesetzt und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort seines Vaters bekanntzugeben. Sieben bis acht Stunden sei er dort gewesen und es sei ihm gesagt worden, dass man ihm einen Mord anlasten werde. Mit einem Polizeistock sei ihm auf die Finger geschlagen worden. Auf den Vorhalt, er habe bei seiner Einvernahme am 13.12.2000 keine Probleme mit der Polizei erwähnt, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe damals nicht gewusst, dass er alles so detailliert angeben solle. -

Bei einer Rückkehr könnte er von den Gegnern seines Vaters, die er nicht persönlich kenne, getötet werden. Der Beschwerdeführer wiederholte, nachdem sein Vater verschwunden sei, seien seine Gegner - etwa zehn Personen - zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihn unter Druck gesetzt. Es seien Mitglieder der AL gewesen; auf die Frage, woher er dies wisse, meinte er, das habe er gehört, es gebe auch keine andere Erklärung. Auf den Vorhalt, am 13.12.2000 habe er von nur einem Mann gesprochen, meinte der Beschwerdeführer, er sei damals noch jung gewesen. Auf die Frage schließlich, ob er sich nicht anderwärts in Bangladesh niederlassen könne, antwortete er, die Gegner seines Vaters könnten ihn überall finden.

2.2.2.3.3. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer an, er habe, bevor er am 17.8.2004 seine Berufung gegen den Bescheid vom 27.12.2000 zurückgezogen habe, geheiratet und um eine Niederlassungsbewilligung angesucht; deshalb habe er "sozusagen" sein Verfahren ruhen lassen.

Der Beschwerdeführer verwies auf die (zweimal wiederholte) Frage nach seinem Fluchtgrund zunächst zweimal auf sein Vorbringen vor dem Bundesasylamt und gab dann in wenigen Sätzen seine bisherige Fluchtgeschichte wieder. Auf einzelne Fragen gab er an, sein Vater sei ein religiöser Mensch gewesen; da die AL der Erzfeind der JI gewesen sei, sei er wahrscheinlich verschleppt worden. Die Frage, ob es vorher schon irgendwelche Probleme gegeben habe, bejahte der Beschwerdeführer; es seien öfters feindlich gesinnte Leute da gewesen, um ihn zu suchen. Ob ihnen das gelungen sei, wisse er nicht. Auf den Vorhalt, er habe bei seiner Einvernahme am 13.12.2000 angegeben, dass sein Vater von AL-Mitgliedern bedroht und geschlagen worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, wenn er es damals gesagt habe, so werde es stimmen, er wisse es jetzt wirklich nicht so genau. Die Frage, ob ihm persönlich in Bangladesh etwas geschehen sei, bejahte der Beschwerdeführer; deshalb sei er dann weggebracht worden; auf die Frage, ob er sagen könne, was ihm passiert sei, antwortete er nur, genau wisse er es nicht. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe am 13.12.2000 angegeben, dass sein Vater wiederholt von Mitgliedern der AL bedroht und geschlagen worden sei; am 25.1.2008 habe er die behauptete Verfolgung seines Vaters Mitgliedern der BNP zugeschrieben und am 4.6.2008 wieder gesagt, sein Vater sei nicht von Anhängern der BNP, sondern von solchen der AL bedroht worden. Er gab dazu an, er sei damals (gemeint am 25.1.2008) im "Gefängnis" (in Schubhaft) und deshalb "durcheinander" gewesen und wisse auch nicht, ob er überhaupt gesagt habe, dass sein Vater von BNP-Leuten verfolgt worden sei. Jedenfalls habe er dies am 4.6.2008 berichtigt. Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, er habe am 13.12.2000 die Frage, ob er jemals Probleme mit der Polizei gehabt habe, ausdrücklich verneint und auch gesagt, dass er keine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, weil er nicht gewusst habe, wie man das tue, und schließlich die Möglichkeit eines Schutzes durch die Polizei mit der Begründung verneint, sie werde von der regierenden AL beeinflusst. Dass er selbst von der Polizei verfolgt worden sei - so wurde ihm vorgehalten -, habe er erst am 25.1.2008 erwähnt und am 4.6.2008 vergleichsweise ausführlich geschildert. Dazu gab der Beschwerdeführer an, was er 2000 gesagt habe, entspreche der Wahrheit, damals sei es noch frisch in seiner Erinnerung gewesen. Auf die Frage, ob er demnach keine Probleme mit der Polizei gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei einmal von AL-Leuten mitgenommen worden; genau wisse er nicht, wann, wie und von wem. Im Moment könne er nichts sagen, über Österreich könnte er mehr erzählen (gemeint: die Erinnerung an Bangladesh sei durch den langen Aufenthalt in Österreich so verblasst, dass er daran keine Erinnerung mehr habe).

Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, er habe am 13.12.2000 angegeben, dass sein Vater nicht Mitglied, aber Sympathisant der JI gewesen sei, am 25.1.2008 aber gleich zwei Mal, sein Vater sei Mitglied der JI gewesen. Darauf erklärte der Beschwerdeführer, das könne nicht sein; er bestätige immer noch, dass sein Vater Sympathisant gewesen sei, und könne nicht bestätigen, dass er offizielles Mitglied gewesen sei.

Schließlich wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe am 13.12.2000 erzählt, dass ein unbekannter Mann erschienen sei und ihn nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt und ihm gedroht habe; nach dieser Drohung habe er sich bis zu seiner Ausreise nicht mehr zu Hause aufgehalten. Am 25.1.2008 habe er dagegen von andauernden Schikanen gesprochen, die er schließlich nicht mehr ausgehalten habe. Am 4.6.2008 endlich habe er davon gesprochen, nach dem Verschwinden seines Vaters seien dessen Gegner - etwa zehn Personen - zu ihm gekommen und hätten ihn unter Druck gesetzt. Dazu gab er in der Verhandlung nur an, es sei manchmal eine Person, manchmal fünf Personen gekommen; er wisse es nicht, es sei lange Zeit vergangen.

Auch wenn diese letzte Bemerkung grundsätzlich zutrifft, ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2008 von einer Verfolgung durch die Polizei gesprochen hat, während er 2000 - kurz nachdem er Bangladesh verlassen hatte - eine solche ausdrücklich verneint und auch entsprechende Fragen, die mit der Polizei zusammenhängen (ob er eine Anzeige erstattet habe und ob ihn die Polizei schützen könne), damit im Einklang beantwortet hat. Zudem gab er in der Verhandlung an, das, was er 2000 gesagt habe, entspreche der Wahrheit, damit räumte er implizit ein, dass seine Angaben von 2008 insoweit nicht zutreffen. Das betrifft im Grunde auch die Frage nach der Zahl der Personen, die ihn zu Hause aufgesucht haben sollen; 2000 sprach er von einer, 2008 von mehreren Personen, hier gab er auch in der Verhandlung an, es seien mehrere gewesen. Von einem bloß einmaligen Besuch wie 2008 war aber nun nicht mehr die Rede. Die Frage, ob ihm persönlich etwas widerfahren sei, bejahte der Beschwerdeführer in der Verhandlung; auf die Frage, ob er sagen könne, was dies gewesen sei, antwortete er nur, genau wisse er es nicht. Diese Antwort ist auch nach einer Zeit von bald dreizehn Jahren zu knapp, als dass man davon ausgehen könnte, dem Beschwerdeführer sei tatsächlich etwas geschehen; durch die Antwort wird auch der Versuch vereitelt, die Geschehnisse festzustellen.

Auf Grund all dieser Widersprüche geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte nicht erlebt, sondern nur eingelernt hat. Sie erscheint somit insgesamt nicht als glaubwürdig. Den bisherigen Überlegungen steht nämlich nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, (nunmehr) die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei weitem.

2.3. Rechtlich folgt daraus:

2.3.1.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.3.1.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 73 Abs. 6 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 ist § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist § 10 Abs. 1, 5 und 6 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist § 10 Abs. 2 Z 2 AylG 2005 idF des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 Bundesgesetzblatt römisch eins 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.

2.3.1.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Da der angefochtene Bescheid vor dem 1.4.2009 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) entsprechend der damaligen Rechtslage auf § 10 AsylG 2005 in der Stammfassung gestützt. Anstattdessen hat der Asylgerichtshof nun gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 den § 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 anzuwenden.Da der angefochtene Bescheid vor dem 1.4.2009 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei) entsprechend der damaligen Rechtslage auf Paragraph 10, AsylG 2005 in der Stammfassung gestützt. Anstattdessen hat der Asylgerichtshof nun gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 den Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 anzuwenden.

2.3.1.1.3. Der unabhängige Bundesasylsenat hat Bescheid vom 4.3.2008, 220.776-2/2E-XIV/39/08, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.2.2008, 08 00.694 EAST-OST, "ersatzlos" behoben. In der Folge ist der angefochtene Bescheid erlassen worden. Es ist zu prüfen, ob - angesichts der "ersatzlosen" Behebung - eine neuerliche Entscheidung des Bundesasylamtes über den Asylantrag vom 17.1.2008 überhaupt zulässig war. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in verschiedenen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass eine ersatzlose Behebung durch die Berufungsbehörde die Behörde erster Instanz daran hindere, über den Gegenstand neuerlich zu entscheiden (3.12.2008, 2008/19/0651; 3.12.2008, 2008/19/0814). Dies würde im vorliegenden Fall freilich dazu führen, dass der Antrag vom 17.1.2008 nicht erledigt werden dürfte. Da der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Entscheidungen die "ersatzlose" Behebung eines Bescheides durch die Berufungsbehörde aber nicht zum Anlass genommen hat, eine neuerliche Entscheidung aus diesem Grund für unzulässig zu erklären (VwGH 9.7.2002, 2000/01/0436; 13.10.2011, 2011/22/0247) oder erklärt hat, eine "ersatzlose" Behebung habe zur Folge, dass die Behörde erster Instanz neuerlich entscheiden müsse (VwGH 7.6.2000, 99/01/0321;

29.6.2000, 99/01/0400; 15.11.2000, 2000/01/0184; 24.2.2005, 2004/20/0010; 31.5.2005, 2005/20/0095; 30.6.2005, 2005/20/0082;

26.7.2005, 2005/20/0171; 26.7.2005, 2005/20/0224; 30.8.2005, 2005/01/0166; 30.8.2005, 2005/01/0192; 30.8.2005, 2005/01/0264;

1.9.2005, 2005/20/0260; 1.9.2005, 2005/20/0279; 23.11.2006, 2005/20/0427; 29.3.2007, 2004/20/0191; 17.9.2008, 2008/23/1033;

11.11.2008, 2008/23/1251; 7.10.2010, 2006/20/0035; 19.11.2010, 2006/19/0502), sieht der Asylgerichtshof hier kein Hindernis und daher keine Veranlassung, den angefochtenen Bescheid allein deshalb aufzuheben (zumal da die angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshof typischerweise den Fall vor Augen haben, dass der Gegenstand des Berufungsverfahrens - wie hier - ein anderer sein würde [inhaltliche Erledigung statt formeller Erledigung durch die Erstbehörde]).

2.3.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

2.3.2.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch Angehörige der AL oder durch die Polizei wegen der Nähe seines Vaters zur JI, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

2.3.3.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.3.3.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3, a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

2.3.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 FrG zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:2.3.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,;

17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Ziffer 56,;

17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

2.3.3.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.2.3.3.1.3. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.3.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.3.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, MRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Artikel 3, MRK verstoßen vergleiche VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;

10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;

vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.3.3.2. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Bangladesh besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.2.3.3.2. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Bangladesh besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

2.3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen (vgl. Pt. 2.3.1.1.2) - Fassung des FrÄG 2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.2.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen vergleiche Pt. 2.3.1.1.2) - Fassung des FrÄG 2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfSlg. 18.417 aus 2008,, 18.524 aus 2008,; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;

21.1.2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;

23.2.2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057):

"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."

Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:

die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Dasselbe gilt für das durch das FrÄG 2011 eingeführte Kriterium (der den Behörden zurechenbaren Verzögerungen); damit wird nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) der "neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes" (VfSlg. 19.203/2010) Rechnung getragen. Da diese Rechtsprechung auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erging, bewirkt auch diese Novellierung keine inhaltliche Änderung.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Dasselbe gilt für das durch das FrÄG 2011 eingeführte Kriterium (der den Behörden zurechenbaren Verzögerungen); damit wird nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) der "neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes" (VfSlg. 19.203 aus 2010,) Rechnung getragen. Da diese Rechtsprechung auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erging, bewirkt auch diese Novellierung keine inhaltliche Änderung.

2.3.4.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. durch § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Dass es noch nicht § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 (der durch das FrÄG 2009 und durch das FrÄG 2011 inhaltlich nicht geändert worden ist), sondern die Stammfassung dieser Bestimmung angewandt hat, schadet nicht, da § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 durch das BG BGBl. I 29/2009 inhaltlich nicht geändert worden ist, wie auch die oben (Pt. 2.3.4.1) zitierten Gesetzesmaterialien belegen.2.3.4.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. durch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Dass es noch nicht Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, (der durch das FrÄG 2009 und durch das FrÄG 2011 inhaltlich nicht geändert worden ist), sondern die Stammfassung dieser Bestimmung angewandt hat, schadet nicht, da Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 durch das BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, inhaltlich nicht geändert worden ist, wie auch die oben (Pt. 2.3.4.1) zitierten Gesetzesmaterialien belegen.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 12.9.2000 und dem 17.8.2004 sowie seit dem 17.1.2008 nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 12.9.2000 und dem 17.8.2004 sowie seit dem 17.1.2008 nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfGH 12.6.2010, U 613/10 [wesentliche Bedeutung eines nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus, kein Rechtsanspruch auf Grund des Art. 8 MRK allein durch beharrliche Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften]; ebenso VfSlg. 19.086/2010; nach VfSlg. 19.203/2010 [zum vergleichbaren § 66 FPG] ist zu berücksichtigen, ob eine Integration während eines Asylverfahrens stattgefunden hat, das ohne Verschulden des Fremden und ohne dass besonders komplexe Rechtsfragen vorgelegen wären, besonders lange gedauert hat). Zwischen dem 18.8.2004 und dem 16.1.2008 hielt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht rechtmäßig in Österreich auf:26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vergleiche auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224 aus 2007, - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfGH 12.6.2010, U 613/10 [wesentliche Bedeutung eines nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus, kein Rechtsanspruch auf Grund des Artikel 8, MRK allein durch beharrliche Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften]; ebenso VfSlg. 19.086 aus 2010,; nach VfSlg. 19.203 aus 2010, [zum vergleichbaren Paragraph 66, FPG] ist zu berücksichtigen, ob eine Integration während eines Asylverfahrens stattgefunden hat, das ohne Verschulden des Fremden und ohne dass besonders komplexe Rechtsfragen vorgelegen wären, besonders lange gedauert hat). Zwischen dem 18.8.2004 und dem 16.1.2008 hielt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht rechtmäßig in Österreich auf:

Nachdem er am 17.8.2004 den Asylantrag vom 12.9.2000 zurückgezogen hatte, war sein Aufenthalt rechtswidrig. Den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stellte er erst am 16.9.2004, sodass dieser Antrag nicht - wie in § 31 Abs. 4 FrG vorgesehen - die Rechtmäßigkeit des weiteren Aufenthaltes zur Folge hatte (§ 31 Abs. 4 erster Satz FrG: "Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht eingebracht haben, halten sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf.").Nachdem er am 17.8.2004 den Asylantrag vom 12.9.2000 zurückgezogen hatte, war sein Aufenthalt rechtswidrig. Den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stellte er erst am 16.9.2004, sodass dieser Antrag nicht - wie in Paragraph 31, Absatz 4, FrG vorgesehen - die Rechtmäßigkeit des weiteren Aufenthaltes zur Folge hatte (Paragraph 31, Absatz 4, erster Satz FrG: "Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht eingebracht haben, halten sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf.").

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen könnte.

Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung zu seiner persönlichen Situation befragt und legte verschiedene Unterlagen vor (so. Pt. 1.4).

Aus den Unterlagen ergibt sich ua., wie oben (Pt. 2.1.2.1) festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer geregelten Beschäftigung nachgeht und daraus ein Jahreseinkommen von zuletzt mehr als 16.000 Euro (Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung; zuzüglich Sonderzahlungen) erzielt und dass er Deutsch auf der Niveaustufe A2 beherrscht.

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr bereits seit längerem in Österreich aufhält, nämlich seit etwa zwölfeinhalb Jahren, somit einem Zeitraum, der deutlich über jenen Zeiträumen liegt, die Asylverfahren üblicherweise dauern. Der Asylantrag, der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegt, wurde auch nicht vor zwölf Jahren, sondern erst im Jänner 2008 gestellt, als die Fremdenpolizeibehörde das damals geltende Aufenthaltsverbot vollstrecken wollte und die Schubhaft über den Beschwerdeführer anordnete. Der gesamte Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zerfällt in drei - grob gesprochen: gleich lange - Abschnitte: diejenigen, in denen seine beiden Asylverfahren liefen, und dazwischen ein rechtswidriger Aufenthalt, während dessen ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde und sich der Beschwerdeführer - auf Grund einer Scheinehe - um einen Aufenthaltstitel in Österreich bemühte. Dass das vorliegende Verfahren so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück; er ist strafgerichtlich unbescholten, hat sich aber - zusätzlich zur illegalen Einreise - einen schweren Verstoß gegen das Einwanderungsrecht bzw. gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, indem er eine Scheinehe eingegangen ist und, darauf gestützt, einen Aufenthaltstitel zu erlangen versucht hat. (Dass er noch in der Einvernahme am 31.1.2008 bestritt, eine Scheinehe eingegangen zu sein, hat rechtlich keine Bedeutung, weil dies auf Grund des Urteils des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX [so. Pt. 2.1.2.2] bindend feststeht, vgl. VwGH 2.9.2008, 2007/18/0899 - dieses Erk. betrifft den Beschwerdeführer selbst [so. Pt. 2.1.2.2].) Auf Grund dieses Verhaltens wurde ein Aufenthaltsverbot für zehn Jahre verhängt. Dieses Aufenthaltsverbot ist inzwischen - mit Bescheid vom XXXX - aufgehoben worden. Ob dies von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers geschehen ist, ist unklar, weil der Bescheid insoweit widersprüchlich ist (vgl. oben Pt. 2.2.2.2). Ebenso sind die Gründe für die Aufhebung nicht bekannt, weil der Bescheid - unter Berufung auf § 58 Abs. 2 AVG - keine Begründung enthält. Nach § 69 Abs. 2 FPG, den der Bescheid zitiert, ist ein Aufenthaltsverbot aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass die Landespolizeidirektion Wien, als sie das Aufenthaltsverbot aufhob, der Ansicht war, die vom Beschwerdeführer ausgehende, seinerzeit vorliegende Gefährdung öffentlicher Interessen sei nicht weiterhin anzunehmen. Für das vorliegende Verfahren stellt sich die Lage so dar, als ob ein Aufenthaltsverbot für etwa fünf Jahre (XXXX - Datum des Bescheides der Berufungsbehörde - bis XXXX - Datum der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes) verhängt worden wäre. Dieses Aufenthaltsverbot ist zwar aufgehoben worden, es ist aber bei der Interessenabwägung ebenso zu berücksichtigen wie jedes andere "abgelaufene" Aufenthaltsverbot, das ein Fremder nicht befolgt hat und dessen Vollstreckung er etwa - wie im Beschwerdefall - dadurch vereitelt hat, dass er einen (unbegründeten) Asylantrag gestellt hat.Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr bereits seit längerem in Österreich aufhält, nämlich seit etwa zwölfeinhalb Jahren, somit einem Zeitraum, der deutlich über jenen Zeiträumen liegt, die Asylverfahren üblicherweise dauern. Der Asylantrag, der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegt, wurde auch nicht vor zwölf Jahren, sondern erst im Jänner 2008 gestellt, als die Fremdenpolizeibehörde das damals geltende Aufenthaltsverbot vollstrecken wollte und die Schubhaft über den Beschwerdeführer anordnete. Der gesamte Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zerfällt in drei - grob gesprochen: gleich lange - Abschnitte: diejenigen, in denen seine beiden Asylverfahren liefen, und dazwischen ein rechtswidriger Aufenthalt, während dessen ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde und sich der Beschwerdeführer - auf Grund einer Scheinehe - um einen Aufenthaltstitel in Österreich bemühte. Dass das vorliegende Verfahren so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück; er ist strafgerichtlich unbescholten, hat sich aber - zusätzlich zur illegalen Einreise - einen schweren Verstoß gegen das Einwanderungsrecht bzw. gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, indem er eine Scheinehe eingegangen ist und, darauf gestützt, einen Aufenthaltstitel zu erlangen versucht hat. (Dass er noch in der Einvernahme am 31.1.2008 bestritt, eine Scheinehe eingegangen zu sein, hat rechtlich keine Bedeutung, weil dies auf Grund des Urteils des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 [so. Pt. 2.1.2.2] bindend feststeht, vergleiche VwGH 2.9.2008, 2007/18/0899 - dieses Erk. betrifft den Beschwerdeführer selbst [so. Pt. 2.1.2.2].) Auf Grund dieses Verhaltens wurde ein Aufenthaltsverbot für zehn Jahre verhängt. Dieses Aufenthaltsverbot ist inzwischen - mit Bescheid vom römisch 40 - aufgehoben worden. Ob dies von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers geschehen ist, ist unklar, weil der Bescheid insoweit widersprüchlich ist vergleiche oben Pt. 2.2.2.2). Ebenso sind die Gründe für die Aufhebung nicht bekannt, weil der Bescheid - unter Berufung auf Paragraph 58, Absatz 2, AVG - keine Begründung enthält. Nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG, den der Bescheid zitiert, ist ein Aufenthaltsverbot aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass die Landespolizeidirektion Wien, als sie das Aufenthaltsverbot aufhob, der Ansicht war, die vom Beschwerdeführer ausgehende, seinerzeit vorliegende Gefährdung öffentlicher Interessen sei nicht weiterhin anzunehmen. Für das vorliegende Verfahren stellt sich die Lage so dar, als ob ein Aufenthaltsverbot für etwa fünf Jahre (römisch 40 - Datum des Bescheides der Berufungsbehörde - bis römisch 40 - Datum der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes) verhängt worden wäre. Dieses Aufenthaltsverbot ist zwar aufgehoben worden, es ist aber bei der Interessenabwägung ebenso zu berücksichtigen wie jedes andere "abgelaufene" Aufenthaltsverbot, das ein Fremder nicht befolgt hat und dessen Vollstreckung er etwa - wie im Beschwerdefall - dadurch vereitelt hat, dass er einen (unbegründeten) Asylantrag gestellt hat.

Betrachtet man die in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien insgesamt, so zeigt sich, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er geht zwar seit geraumer Zeit einer geregelten Arbeit nach und bezieht daraus ein Einkommen, bei dem von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden kann, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Kriterienkatalog erwähnt. Er beherrscht auch Deutsch auf der Niveaustufe A2, die wie folgt beschrieben wird: "Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben." (vgl. die Beschreibung auf http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm). Sein langer Aufenthalt kann aber nicht derart ins Gewicht fallen, dass die Interessenabwägung zugunsten der privaten Interessen des Beschwerdeführers ausschlüge: Er beruht auf zunächst auf einem im Ergebnis unbegründeten Asylantrag (der negative Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2000 wurde durch Zurückziehung der Berufung am 17.8.2004 rechtskräftig). Sodann hielt sich der Beschwerdeführer rechtswidrig in Österreich auf und verstieß durch das Eingehen einer Scheinehe gegen die Rechtsordnung. Als ein Aufenthaltsverbot (das von XXXX bis XXXX galt) effektuiert werden sollte, stellte er am 17.1.2008 den vorliegenden, wieder unbegründeten Asylantrag, über den nun entschieden worden ist. Der lange Aufenthalt ist somit nicht die Folge davon, dass ein Asylverfahren derart lange gedauert hätte, sondern die Folge zweier unbegründeter Asylanträge und eines dreieinhalbjährigen rechtswidrigen Aufenthalts.Betrachtet man die in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien insgesamt, so zeigt sich, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er geht zwar seit geraumer Zeit einer geregelten Arbeit nach und bezieht daraus ein Einkommen, bei dem von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden kann, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Kriterienkatalog erwähnt. Er beherrscht auch Deutsch auf der Niveaustufe A2, die wie folgt beschrieben wird: "Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben." vergleiche die Beschreibung auf http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm). Sein langer Aufenthalt kann aber nicht derart ins Gewicht fallen, dass die Interessenabwägung zugunsten der privaten Interessen des Beschwerdeführers ausschlüge: Er beruht auf zunächst auf einem im Ergebnis unbegründeten Asylantrag (der negative Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2000 wurde durch Zurückziehung der Berufung am 17.8.2004 rechtskräftig). Sodann hielt sich der Beschwerdeführer rechtswidrig in Österreich auf und verstieß durch das Eingehen einer Scheinehe gegen die Rechtsordnung. Als ein Aufenthaltsverbot (das von römisch 40 bis römisch 40 galt) effektuiert werden sollte, stellte er am 17.1.2008 den vorliegenden, wieder unbegründeten Asylantrag, über den nun entschieden worden ist. Der lange Aufenthalt ist somit nicht die Folge davon, dass ein Asylverfahren derart lange gedauert hätte, sondern die Folge zweier unbegründeter Asylanträge und eines dreieinhalbjährigen rechtswidrigen Aufenthalts.

Der Beschwerdeführer verfügt auch nicht über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.

Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu als den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsverbot, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rechtsanschauung des VfGH, Scheinehe, Selbsterhaltungsfähigkeit, Verfahrensdauer

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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