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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32003R0343 Dublin-II Art3 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des A S in K, vertreten durch Mag. Harald Wiesmayr, Rechtsanwalt in 4360 Grein, Hauptstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Februar 2005, Zl. 256.746/0-VIII/22/05, betreffend §§ 5 und 5a AsylG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des A S in K, vertreten durch Mag. Harald Wiesmayr, Rechtsanwalt in 4360 Grein, Hauptstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Februar 2005, Zl. 256.746/0-VIII/22/05, betreffend Paragraphen 5, und 5a AsylG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein armenischer Staatsbürger, verließ - seinen Angaben zufolge - unter Verwendung seines Reisepasses und im Besitz eines gültigen tschechischen "Touristenvisums" am 1. August 2004 Jerewan (Eriwan), flog nach Kiew und am nächsten Tag weiter nach Prag. Am 5. August 2004 reiste er nach Österreich, wo er (nach seinem Aufgriff durch Grenzorgane) am 6. August 2004 die Gewährung von Asyl beantragte.
Diesen Asylantrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Es sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) die Tschechische Republik zuständig sei. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm Abs. 4 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen. Dieser Entscheidung war vorausgegangen, dass sich das tschechische Innenministerium mit Schreiben vom 12. November 2004 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und Prüfung seines Asylantrages bereit erklärt hatte. Diesen Asylantrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück. Es sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) die Tschechische Republik zuständig sei. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen. Dieser Entscheidung war vorausgegangen, dass sich das tschechische Innenministerium mit Schreiben vom 12. November 2004 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und Prüfung seines Asylantrages bereit erklärt hatte.
Die belangte Behörde wies die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 2005 "gemäß § 5 Abs. 1 AsylG" ab. Die belangte Behörde wies die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 2005 "gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG" ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, sie teile die Ansicht der Erstbehörde, dass durch die gegenseitige Zusicherung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Prinzip des Non-Refoulement zu wahren und einander gegenseitig als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige anzusehen, die zur früheren Rechtslage "ergangene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine konkrete Feststellung des effektiven Maßes an Rechtsschutz gegen das Refoulement (im Individualfall) zu prüfen (gemeint: zu treffen) ist, obsolet ist und dass für eine derartige Auseinandersetzung nunmehr kein Raum verbleibt". Eine Aufteilung "der nach Mitteleuropa einfließenden Flüchtlingsströme" auf die verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die rechtlich und faktisch geboten sei, könne nur funktionieren, wenn die Mitgliedstaaten von der "unwiderleglichen Vermutung" ausgingen, dass alle EU-Staaten sichere Drittstaaten seien, und keine individuelle Prüfung "irgendwelcher Kriterien" vorgenommen werde.
Diese Auffassung widerspricht - wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem insoweit wortgleich begründeten Bescheid der belangten Behörde im Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/20/0082, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, bereits dargelegt hat - sowohl der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes in dem (der belangten Behörde bereits bekannten und in anderem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid auch zitierten) Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt III.4.7.4.3.), als auch jener des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0095). Entgegen der Meinung der belangten Behörde in der Gegenschrift lässt sich aus dem - einen ähnlich gelagerten Fall betreffenden - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2005, B 336/05, nichts für ihren Standpunkt gewinnen. In Anknüpfung an die Ausführungen in dem erwähnten Erkenntnis vom 15. Oktober 2004 stellte der Verfassungsgerichtshof (in von der belangten Behörde in der Gegenschrift nicht erwähnten Begründungsteilen) näher dar, dass den unabhängigen Bundesasylsenat "trotz Anwendung der Dublin II-VO" eine Prüfungspflicht dahin traf, "ob im konkreten Einzelfall das Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land bestand, in dem der Asylwerber dem Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt ist." Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht seien, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Das steht mit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die bereits zitierten Erkenntnisse mit weiteren Nachweisen) im Einklang, wonach sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - aus Art. 3 EMRK das Erfordernis der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung ergebe. Maßgeblich sei unter diesem Gesichtspunkt, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, ein auf Grund der Dublin II-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Auffassung widerspricht - wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem insoweit wortgleich begründeten Bescheid der belangten Behörde im Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/20/0082, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, bereits dargelegt hat - sowohl der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes in dem (der belangten Behörde bereits bekannten und in anderem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid auch zitierten) Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt römisch drei.4.7.4.3.), als auch jener des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0095). Entgegen der Meinung der belangten Behörde in der Gegenschrift lässt sich aus dem - einen ähnlich gelagerten Fall betreffenden - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2005, B 336/05, nichts für ihren Standpunkt gewinnen. In Anknüpfung an die Ausführungen in dem erwähnten Erkenntnis vom 15. Oktober 2004 stellte der Verfassungsgerichtshof (in von der belangten Behörde in der Gegenschrift nicht erwähnten Begründungsteilen) näher dar, dass den unabhängigen Bundesasylsenat "trotz Anwendung der Dublin II-VO" eine Prüfungspflicht dahin traf, "ob im konkreten Einzelfall das Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land bestand, in dem der Asylwerber dem Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgesetzt ist." Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht seien, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Das steht mit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa die bereits zitierten Erkenntnisse mit weiteren Nachweisen) im Einklang, wonach sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - aus Artikel 3, EMRK das Erfordernis der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung ergebe. Maßgeblich sei unter diesem Gesichtspunkt, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, ein auf Grund der Dublin II-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein.
Das hat die belangte Behörde verkannt.
Der angefochtene Bescheid kann aber auch aus folgenden
Erwägungen keinen Bestand haben:
§ 24a Abs. 8 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 lautet: Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 lautet:
Diese Bestimmung ordnet in ihrem ersten Satz für die Dauer von Konsultationen nach der Dublin II-Verordnung eine Fortlaufshemmung der genannten zwanzigtägigen Entscheidungsfrist an. Demnach läuft die begonnene Frist nach dem (erfolgreichen) Abschluss solcher Konsultationen weiter. Ist die Frist vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides abgelaufen, so ist der Asylantrag kraft Gesetzes "zugelassen" und eine Unzuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG kommt nicht mehr in Betracht (vgl. dazu im Einzelnen das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0038, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Diese Bestimmung ordnet in ihrem ersten Satz für die Dauer von Konsultationen nach der Dublin II-Verordnung eine Fortlaufshemmung der genannten zwanzigtägigen Entscheidungsfrist an. Demnach läuft die begonnene Frist nach dem (erfolgreichen) Abschluss solcher Konsultationen weiter. Ist die Frist vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides abgelaufen, so ist der Asylantrag kraft Gesetzes "zugelassen" und eine Unzuständigkeitsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG kommt nicht mehr in Betracht vergleiche dazu im Einzelnen das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0038, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird).
Im vorliegenden Fall wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers am 6. August 2004 eingebracht (iSd § 3 Abs. 3 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003). Das Ersuchen an die tschechischen Behörden um (Wieder)Aufnahme des Beschwerdeführers erging am 30. August 2004. Die positive Antwort des tschechischen Innenministeriums erfolgte mit Schreiben vom 12. November 2004, langte offenbar am selben Tag beim Bundesasylamt in Wien ein und wurde in der Folge (am 15. November 2004) der Erstaufnahmestelle West übermittelt. Der erstinstanzliche Bescheid dieser Behörde datiert vom 21. Dezember 2004 und wurde durch Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers am 30. Dezember 2004 erlassen. Im vorliegenden Fall wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers am 6. August 2004 eingebracht (iSd Paragraph 3, Absatz 3, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003). Das Ersuchen an die tschechischen Behörden um (Wieder)Aufnahme des Beschwerdeführers erging am 30. August 2004. Die positive Antwort des tschechischen Innenministeriums erfolgte mit Schreiben vom 12. November 2004, langte offenbar am selben Tag beim Bundesasylamt in Wien ein und wurde in der Folge (am 15. November 2004) der Erstaufnahmestelle West übermittelt. Der erstinstanzliche Bescheid dieser Behörde datiert vom 21. Dezember 2004 und wurde durch Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers am 30. Dezember 2004 erlassen.
Im Hinblick auf diese Aktenlage ist evident, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall - auch unter Berücksichtigung der zuvor erwähnten Fortlaufshemmung - nicht binnen zwanzig Tagen ab Einbringung des Asylantrages über dessen Zulässigkeit nach § 5 AsylG entschieden, das heißt den Zurückweisungsbescheid erlassen hat. Selbst ausgehend von der - vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten - Ansicht, Konsultationen nach der Dublin II-Verordnung bewirkten eine Unterbrechung der zwanzigtägigen Frist und sie begänne nach deren Beendigung von Neuem, wäre hier nicht fristwahrend entschieden worden. Im Hinblick auf diese Aktenlage ist evident, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall - auch unter Berücksichtigung der zuvor erwähnten Fortlaufshemmung - nicht binnen zwanzig Tagen ab Einbringung des Asylantrages über dessen Zulässigkeit nach Paragraph 5, AsylG entschieden, das heißt den Zurückweisungsbescheid erlassen hat. Selbst ausgehend von der - vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten - Ansicht, Konsultationen nach der Dublin II-Verordnung bewirkten eine Unterbrechung der zwanzigtägigen Frist und sie begänne nach deren Beendigung von Neuem, wäre hier nicht fristwahrend entschieden worden.
Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs gemäß § 5 Abs. 1 AsylG und die Ausweisung des Beschwerdeführers nach § 5a Abs. 1 iVm 4 AsylG war somit nicht mehr rechtmäßig. Dem hätte die belangte Behörde von Amts wegen (vgl. Punkt 4. der Entscheidungsgründe des erwähnten Erkenntnisses Zl. 2005/20/0038, sowie Punkt 5. der Entscheidungsgründe des schon erwähnten Erkenntnisses vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0095) - durch ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides - Rechnung tragen müssen. Da sie dies unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG und die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit 4, AsylG war somit nicht mehr rechtmäßig. Dem hätte die belangte Behörde von Amts wegen vergleiche Punkt 4. der Entscheidungsgründe des erwähnten Erkenntnisses Zl. 2005/20/0038, sowie Punkt 5. der Entscheidungsgründe des schon erwähnten Erkenntnisses vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0095) - durch ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides - Rechnung tragen müssen. Da sie dies unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 26. Juli 2005
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005200224.X00Im RIS seit
30.08.2005