TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/15 2000/01/0184

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des ZN in B, geboren am 3. April 1966, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Kaiser-Franz-Joseph-Ring 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. März 2000, Zl. 208.146/0-VI/18/99, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages wegen entschiedener Sache (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger und am 30. März 1997 in das Bundesgebiet eingereist. Am 1. April 1997 stellte er beim Bundesasylamt seinen ersten Asylantrag. Er begründete diesen Antrag damit, dass er zur Zeit des alten (kommunistischen) Regimes keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Auch nach dem Zusammenbruch des alten Regimes, also nach der Wende, sei sein Leben nicht anders als normal verlaufen und er habe bis 17. März 1997 keine Probleme in der Heimat gehabt. Er sei Fahrer und Leibwächter des Geheimdienstchefs gewesen und es sei an diesem Tag auf ihn geschossen worden. Grund für dieses Schussattentat sei gewesen, dass er der Leibwächter und Chauffeur des Geheimdienstchefs gewesen sei. Es habe sich in Tirana eine Gruppe gebildet, welche aus Kriminellen bestünde und auf deren Konto Bombenanschläge, Banküberfälle und Morde gingen. Diese Leute hätten auch die Ermordung seines Chefs geplant und habe er davon gewusst. Er sei nach Österreich gekommen, da sein Leben in Albanien nicht mehr sicher gewesen sei. Er sei sicher, dass er von der genannten Rächergruppe verfolgt werde und vielleicht auch von anderen Kräften. Er befürchte, umgebracht zu werden.

Dieser erste Asylantrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29. April 1997 gemäß § 3 AsylG 1991 abgewiesen.

Dessen wesentliche Begründung lautet:

"Nach amtlichen Wissensstand aus internationalen Berichten vermag die Regierung Albaniens gegenwärtig wieder Ihrem Ordnungsauftrag usw. zu entsprechen und hat internationale Truppen, die im Auftrag von UNO und OSZE im Lande stehen, in Ihr Heimatland gerufen. Sicherheitskräfte befinden sich wieder auf den Straßen um die Bevölkerung zu schützen. Langsam kehren die Kriminellen wieder in die Gefängnisse zurück. In Tirana herrscht wieder Ruhe.

Bei Ihren Befürchtungen handelt es sich also lediglich um Vermutungen, also bloß um subjektiv empfundene Furcht, die durch keinerlei Anhaltspunkte für konkret gegen Sie gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen untermauert werden konnte. Das Asylrecht kann zudem nicht zur Aufgabe haben vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Unruhen hervorgehen.

Sie haben am 30.3.1997 Ihre Heimat verlassen. Seit dem von Ihnen behaupteten Vorgang am 17.03.1997 sind 13 Tage vergangen, in denen Sie problemlos Ihre Ausreise organisieren konnten. Nach amtlichem Wissensstand sind der SHIK-Chef Bashkim Gazidede und dessen Stellvertreter bereits Mitte März 1997 zurückgetreten, was Staatschef Berisha ca. am 29.03.1997 zur Kenntnis genommen hat. Ebenso hat Albaniens Ministerpräsident Bashkim Fino die Auflösung des Geheimdienstes SHIK bekanntgegeben und angekündigt, einen neuen Geheimdienst aufzubauen. Auch eine von Ihnen vermutete Verfolgung wegen Ihrer Tätigkeit als Leibwächter und Chauffeur für den Geheimdienstchef Bashkim Gazidede hat also zur Zeit Ihrer Ausreise nicht mehr bestanden, weshalb eine Verfolgungsgefahr, soferne überhaupt eine bestanden hat, jedenfalls durch den Rücktritt Ihres Chefs bzw. der Auflösung des SHIK-Geheimdienstes vor Ihrer Ausreise nicht mehr aktuell war und ist. Voraussetzung für eine Asylgewährung ist aber auch eine aktuelle Verfolgungsgefahr, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss."

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Mai 1997 abgewiesen, wobei in diesem Bescheid "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage", welche klar und übersichtlich durch die Behörde erster Instanz zusammengefasst worden sei, vollinhaltlich übernommen wurde. Das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers wurde nach dem damals geltenden § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 als unbeachtlich gewertet.

Am 9. Juli 1997 brachte der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, einen zweiten Asylantrag ein. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer in diesem Asylantrag aus, dass er Mitarbeiter des Geheimdienstes "Shik" gewesen sei und aus den vorgelegten Zeitungsberichten und Unterlagen ersichtlich sei, dass er als solcher Ziel von Anschlägen sei, zumal die Oppositionellen schwarze Listen angelegt hätten. Insbesonders wurde auf Zeitungsartikel verwiesen, in denen von versuchten Attentaten auf den Chef des Beschwerdeführers berichtet wurde. Der Beschwerdeführer führte hiezu aus, dass sich solche Attentatsversuche auch gegen ihn selbst richten würden, weil er Chauffeur eben dieses Opfers gewesen sei. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass die ursprünglich getätigten Angaben nach wie vor aktuell seien und sich zudem die Verhältnisse in Albanien grundlegend geändert hätten. Die Kriminalität habe sich verstärkt und er befürchte, dass die jetzige Regierung Kriminelle auf ehemalige Mitarbeiter von Berisha hetze. Er glaube, dass der jetzige Regierungschef auf Grund krimineller Machenschaften an die Macht gekommen sei. Es gebe ein Gesetz, welches für Fälle wie seinen eine Strafe wegen des Verlassens des Dienstes vorsehe. Er habe zudem per Telefon von einem Freund erfahren, dass ein Anwalt im albanischen Fernsehen aufgetreten sei und Beleidigungen gegen seinen ehemaligen Chef und gegen die Geheimdienstmitarbeiterschaft insgesamt ausgesprochen habe. Der Anwalt soll schwere Folgen für den Chef und die Mitarbeiterschaft angekündigt haben. Der Anwalt habe dem Geheimdienstchef die Schuld an den Zuständen im Lande zugewiesen und wolle er damit zum Ausdruck bringen, dass die Geheimdienstmitarbeiter Zielobjekte von Angriffen der neuen Regierung seien. Ein großer Teil der Geheimdienstmitarbeiter sei außer Landes geflohen, darunter auch der Chef. Dies vor allem deshalb, weil die Geheimdienstleute Zielobjekte der Kriminellen geworden seien. Er glaube nicht, dass der Innenminister in der Lage sein werde, die Sicherheit im Lande umzusetzen. Soweit er den Innenminister kenne, sei dieser ein Extremist. Er befürchte, dass dieser Mann einen "Säuberungskampf" gegen die Mitarbeiter des Geheimdienstes führen werde.

Dieser zweite Asylantrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 7. August 1997 abgewiesen. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung erließ der Bundesminister für Inneres den Bescheid vom 2. September 1997. Mit diesem Bescheid wurde ein Teil des Vorbringens des Zweitantrages dem Asylausschlussgrund des § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 unterstellt. Diesbezüglich führte der Bundesminister für Inneres aus:

"Sie haben nunmehr im Administrativverfahren nach dem Asylgesetz zu Ihrem zweiten Asylantrag ausdrücklich ausgeführt, dass Sie Ihre während des ersten Asylverfahrens getätigten Ausführungen vollinhaltlich aufrecht erhalten würden, da diese noch immer aktuell wären. Zusätzlich machten Sie noch geltend, dass Sie durch Ihre Ausreise einen Diensteid verletzt hätten, dem zu Folge Sie keine Dienstgeheimnisse verraten dürfen. Außerdem würde ein Gesetz existieren, das ebenfalls Bestandteil Ihres Diensteides wäre, nach dem Mitarbeiter des Geheimdienstes, die ihren Dienst verlassen, zehn Jahre lang nicht ins Ausland reisen dürften. Bei Zuwiderhandlung würde eine Verurteilung durch das Militärgericht erfolgen und man müsse mit einer Gefängnisstrafe von etwa zehn Jahren rechnen.

Bei diesem Vorbringen handelt es sich jedoch nicht um Umstände, die erst auf Grund geänderter Verhältnisse hervorgekommen sind, sondern um solche, die bereits bei Stellung Ihres ersten Asylantrages bestanden.

Im Hinblick auf diese Vorbringen liegt sohin der Ausschlussgrund des § 2 Absatz 3 Asylgesetz 1991 vor."

Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers im zweiten Asylantrag wurde als neues Vorbringen gewertet. Diesbezüglich wurde ausgeführt:

"Neu vorgebracht haben Sie auf Grund der geänderten Verhältnisse in Ihrem Heimatland, die durch den Wahlsieg der Sozialistischen Partei eingetreten sind, dass der nunmehrige Regierungschef Kriminelle auf die ehemaligen Mitarbeiter des Geheimdienstes hetzen würde. Ihrer Ansicht nach wäre Nano nicht auf Grund freier demokratischer Wahlen sondern von kriminellen Machenschaften an die Macht gekommen.

Dem Geheimdienst würde die Schuld an den Zuständen in Albanien gegeben, woraus sich auch ableiten lasse, dass die Mitarbeiter des Geheimdienstes Ziel der Angriffe der neuen Regierung wären. Ein Großteil der Geheimdienstmitarbeiter wäre bereits wegen der großen Unsicherheit außerhalb Albaniens. Ihrer Ansicht nach würde der Innenminister, der Ihrer Auffassung nach ein Extremist wäre, eine Säuberungsaktion, gerichtet gegen die Mitglieder des früheren Geheimdienstes, durchführen."

In einer Mischung aus Sachverhaltsfeststellung und rechtlicher Beurteilung bewertete der Bundesminister für Inneres dieses neue Vorbringen folgendermaßen:

"Bei den Parlamentswahlen vom 29.06.1997 handelte es sich - im Gegensatz zu der von Ihnen vertretenen Auffassung - um freie demokratische Wahlen, deren Rechtmäßigkeit und Korrektheit von den internationalen Wahlbeobachtern bestätigt worden ist. Der Umstand, dass Sali Berisha nicht mehr die Mehrheit der Stimmen auf sich bzw. seine Partei vereinigen konnte, bedeutet nicht, dass die Wahl durch kriminelle Machenschaften manipuliert worden ist. Ausgangspunkt für diese Wahlen waren die Unruhen, die vor allem im Süden Albaniens mit erhöhtem Gewaltpotential geführt wurden, zu Beginn des Jahres, die ihren Auslöser im Zusammenbruch mehrerer Finanzierungsgesellschaften hatten. Ein großer Teil der albanischen Bevölkerung hat - teils auch auf Grund des Anratens der Politiker - alle vorhandenen Geldmittel in der Hoffnung auf eine hohe Rendite diesen Finanzierungsgesellschaften anvertraut und sah sich bei deren Zusammenbruch nicht nur um eine bessere Zukunft sondern auch um sämtliche Ersparnisse betrogen. Viele Menschen wurden dadurch in den Ruin gedrängt. Während dieser Unruhen wurden auch die Polizisten vertrieben und die Gefängnisse gewaltsam und gegen den Willen der Behörden geöffnet, wodurch eine große Zahl Krimineller auf freien Fuß gelangte. Weiters wurden im Gefolge dieser Unruhen auch militärische Einrichtungen gestürmt und die Bevölkerung eignete sich die dort befindlichen Waffen und andere Kriegsgeräte an, teilweise um dieses zu verkaufen und damit den erlittenen finanziellen Verlust wettzumachen.

Es ist absolut nicht logisch und nachvollziehbar, warum gerade der Geheimdienst, also die Behörde, die im höchsten Maße das Vertrauen des seinerzeitigen Regierungschefs genoss, diese Unruhen angezettelt haben soll. Ihre diesbezüglichen Vermutungen gründen sich ausschließlich auf die Ihnen zugegangene Information, Ihr Nachfolger wäre vom nunmehrigen Chef des Geheimdienstes entlassen worden, und auf eine Fernsehsendung, bei der - wie Ihnen mitgeteilt worden wäre - ein Anwalt den Chef und Mitarbeiter des Geheimdienstes als 'Oberkriminelle' bezeichnet hätte.

Dazu ist auszuführen, dass der Geheimdienst eines Staates eine Einrichtung ist, die sich durch ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Machthabern auszeichnet. Jede Regierung wird daher bestrebt sein, ihre Vertrauten in die entsprechenden Positionen einzusetzen. Nach eben diesen Gesichtspunkten werden die führenden Funktionäre selbstverständlich auch ihre Mitarbeiter auswählen. Der Umstand, dass die Mitarbeiter des Geheimdienstes nach dem Regierungswechsel nicht mehr jene sind, die unter der Aera Berisha dort beschäftigt waren, bedeutet jedoch noch keine Verfolgung im Sinne des § 1 Ziffer 1 Asylgesetz 1991.

Sie selbst haben ausgeführt, dass Sie als Chauffeur und Leibwächter des früheren Chefs des Geheimdienstes beschäftigt gewesen wären und für Ihre Funktion keine Ausbildung erhalten hätten. Sie können sohin auch nicht als Mitarbeiter des Geheimdienstes bezeichnet werden, der Zugang zu Amtsgeheimnissen hatte bzw. der persönlich mit Agenden eines aktiven Geheimdienstmitarbeiters betraut war. Schon allein von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet ist es auf Grund Ihrer informativen und aktiven 'Bedeutungslosigkeit' nicht als wahrscheinlich zu betrachten, dass Sie persönlich Ziel von Verfolgungshandlungen werden können. Sie waren nicht Mitarbeiter des Geheimdienstes im eigentlichen Sinn, sondern haben als Chauffeur nur Hilfsdienste geleistet. Auf Grund Ihrer Funktion ist es auszuschließen, dass Sie - wie Sie behaupten - der Mitschuld an den Zuständen in Albanien bezichtigt werden. Abgesehen davon handelt es sich bei Ihrem diesbezüglichen Vorbringen ausschließlich um Vermutungen Ihrerseits, die durch die aktuellen Geschehnisse keine Deckung finden konnten.

Auch Ihr Vorbringen, Sie hätten wegen der Verletzung Ihres Diensteides eine Strafe zu erwarten, kann nicht zur Gewährung von Asyl führen, da aus einer derartigen Konsequenz keine Verfolgung im Sinne des § 1 Ziffer 1 Asylgesetz 1991 zu ersehen ist. Abgesehen davon ist zum Beispiel auch in Österreich ein Beamter an seinen Diensteid gebunden und verpflichtet, über Vorfälle, die ihm in seiner beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, Amtsverschwiegenheit zu bewahren, widrigenfalls er mit entsprechenden Strafen zu rechnen hat.

Somit ist auch Ihr Vorbringen in Ihrem zweiten Asylantrag in seiner Gesamtheit nicht geeignet, für Ihre Person die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren, weshalb Ihnen auch kein Asyl gewährt werden kann."

In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer am 24. Februar 1998 einen dritten Asylantrag beim Bundesasylamt ein, und waren diesem weitere Beweisdokumente beigelegt, dass er nämlich Mitarbeiter des Geheimdienstes gewesen sei, dass er politisch verfolgt werde und dass die Vertreter des alten Regimes nunmehr das Opfer von Racheaktionen seien.

Im Rahmen dieses dritten Verfahrens beanstandete der Beschwerdeführer im Wesentlich die bisherigen Einvernahmen bei der Außenstelle in Innsbruck und dokumentierte er seine Tätigkeit für den Geheimdienst in Albanien.

Dieser dritte Asylantrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 27. Mai 1998 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Antragstellung offenbar ausschließlich der Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens dienen solle, weshalb kein neuer Sachverhalt vorliege, welcher eine neuerliche Entscheidung in der Sache selbst rechtfertigen würde. Die nunmehrigen Angaben und neu eingebrachten Beweismittel dienten zur Stützung eines Sachverhaltes, der vor rechtskräftigem Abschluss des vorherigen Asylverfahrens bestanden habe.

Mit Schreiben vom 27. Mai 1998 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen, in dem er einen Zeitungsartikel vorlegte, wonach die von ihm namhaft gemachte Gruppierung tatsächlich Rachefeldzüge unter Duldung der Behörden durchführen würde. In einer weiteren Eingabe vom 26. Juni 1998 legte er ein weiteres Beweismittel vor und brachte am 29. Juni 1998 einen "Antrag auf ein neues Asylverfahren" ein.

Mit diesem "Antrag auf ein neues Asylverfahren" legte er ein weiteres Beweismittel vor, welches genau den Sachverhalt belege, dass er unter Duldung der staatlichen Behörden Opfer von Verfolgungshandlungen der politischen Gruppierung "für die Rechte der albanischen Rache" gewesen sei.

Diese als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gewertete Eingabe wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 25. August 1998 gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.

Den nunmehrigen gegenständlichen Asylantrag vom 30. September 1998 begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit den Demonstrationen und gewaltsamen Aufständen gegen Präsident Berisha und die Regierung der demokratischen Partei, sowie den zahlreichen An- und Übergriffen auf Angehörige des Geheimdienstes "Shik", dessen Mitglieder bedroht, angegriffen und zusammengeschlagen worden seien.

Der Beschwerdeführer führte in diesem Antrag ua. aus:

"Die politische Situation in Albanien hat sich in den letzten Monaten dramatisch zugespitzt und ist vor wenigen Tagen völlig eskaliert: Wie der aktuellen Berichterstattung in den österreichischen Medien zu entnehmen ist, wurden letzten Samstag, 12. September 1998, der Oppositionspolitiker und Abgeordnete der Demokratischen Partei, Azem Hajdari, und seine beiden Leibwächter erschossen. Dieser Mord war der Auslöser für bewaffnete Unruhen, die ein Ausmaß wie vor den Wahlen im Sommer 1997 erreichen. Bei Schießereien zwischen Demonstranten und Anhängern des ehemaligen Präsidenten Berisha und Regierungskräften wurden vorgestern mindestens 3 Menschen getötet und mehrere verletzt, es kommt zu Plünderungen und gewalttätigen Ausschreitungen. Die Aufstände und Unruhen dauern aktuell an und drohen sich auszuweiten, Albanien steht wieder am Rande eines Bürgerkrieges.

...

Vor allem kam und kommt es zu gewalttätigen Übergriffen nunmehr der Regierungskräfte und der Anhänger der Sozialistischen Partei gegen Sympathisanten der Demokratischen Partei und vor allem gegen ehemalige Staatsfunktionäre und Angehörige des Geheimdienstes SHIK. Wie den beiliegenden Zeitungsartikeln eindeutig zu entnehmen ist, werden die ehemaligen Mitarbeiter des SHIK und ihre Familie verfolgt, gefangen genommen, gefoltert, ihre Häuser zerstört.

Der Vorgesetzte des AST und Chef des Geheimdienstes, Bashkim Gazidede, ist ins Ausland geflüchtet, und ist dem Zeitungsartikel aus der 'Albania' vom 27.8.1998 zu entnehmen, dass nach ihm gesucht und er verfolgt wird. Der Chauffeur des Ex-Innenministers wurde getötet, wahrscheinlich aus politischen Motiven (Zeitungsartikel aus 'Republika' vom 29.7.1998). Ehemalige Staatsfunktionäre der Demokratischen Partei wurden interniert, unter Ihnen Bujar Rama, der ehemalige Vizepräsident des Geheimdienstes, der noch den Artikel in der Zeitung 'Albania' vom 13.5.1998, dessen Original noch beim Bundesasylamt erliegt, verfasst hat. Dessen Verhaftung geht aus dem Artikel in der Zeitung 'Albania' vom 27.8.1998 hervor."

Auch bei seiner Einvernahme vom 15. Jänner 1999 hielt der Beschwerdeführer die Angaben in seinem letzten Asylantrag aufrecht und wies unter Vorlage eines Zeitungsausschnittes (Jänner 1999) darauf hin, dass innerhalb des Jahres 1998 22 Demokraten ermordet worden seien. Er werde als ehemaliger Mitarbeiter und Chauffeur des Shik-Vorsitzenden verdächtigt, im Besitz vieler noch nicht geklärter Geheimnisse und Sachverhalte zu sein, weshalb ihn die "heutigen Machthaber" liquidieren wollen.

Das Bundesasylamt hat den vierten Asylantrag mit Bescheid vom 29. Jänner 1999 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und führte dabei im Wesentlichen aus, dass die obzitierten Bescheide, mit denen die vorhergehenden Asylanträge abgewiesen wurden, sowohl formell als auch materiell rechtskräftig geworden seien. Wie der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Asylantrag sowie in der niederschriftlichen Einvernahme und der schriftlichen Stellungnahme ausgeführt habe, sollten die nunmehrigen Angaben und neu eingebrachten Beweismittel zur Stützung eines Sachverhaltes dienen, der vor rechtskräftigem Abschluss des vorherigen Asylverfahrens bestanden haben soll, und würden diese eine neuerliche Entscheidung in der Sache selbst nicht zu bewirken vermögen. Neue entscheidungsrelevante Sachverhalte seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Da die Antragstellung offenbar ausschließlich der Überprüfung bereits rechtskräftig abgeschlossener Verfahren dienen solle, gelange das Bundesasylamt zur Ansicht, dass kein neuer Sachverhalt vorliege, welcher eine neuerliche Entscheidung in der Sache selbst rechtfertigen würde.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 68 AVG iVm § 44 Abs. 5 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 4/1999 - AsylG -, abgewiesen. Dies begründete die belangte Behörde folgendermaßen:

"In der gegebenen Fallkonstellation ist festzuhalten, dass sämtliche bisherigen Asylanträge (sowie der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens), welche bereits beschrieben wurden, im Wesentlichen damit begründet sind, dass dem Berufungswerber als Mitglied des ehemaligen Geheimdienstes 'Shik' in Albanien Verfolgung durch eine namentlich genannte Gruppierung drohe, wobei der Staat nicht schutzwillig sei.

Die im gegenständlichen Verfahren hiezu vorgelegten Unterlagen beziehen sich zum Teil im Wesentlichen auf bereits in den vorhergehenden Asylanträgen erstattetes Vorbringen bzw. beziehen sich auf Geschehnisse, welche bereits während der vorherigen Asylverfahren sich ereignet haben.

Insbesonders die in der nunmehrigen Berufung vorgelegten Dokumente beziehen sich wiederum auf Berichte, die im Verfahren bis zur erstinstanzlichen Bescheiderlassung nicht vorgelegt worden sind (AS 92).

Seit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.08.1998 gem. § 69 AVG, somit dem 28.08.1998, wurde primär nur der bereits zitierte Artikel aus der Zeitung 'der Standard' vom 15.09.1998 vorgelegt.

Entschiedene Sache liegt nach ständiger Judikatur des VwGH dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Die Rechtskraft bewirkt bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Haben sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides wesentliche Änderungen im Sachverhalt ergeben, so liegt keine Identität der Sache mehr vor. Einer neuen Sachentscheidung steht somit die Rechtskraft eines früher in der selben Angelegenheit ergangenen Bescheides nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist.

Wie bereits ausgeführt, begründet der Asylwerber die nunmehrige Antragstellung im Wesentlichen mit den bereits in den vorhergehenden Asylverfahren getätigten Gründen, dass er nämlich als Mitarbeiter des ehemaligen albanischen Geheimdienstes 'Shik' einer Bedrohung durch bestimmte politische Gruppierungen ausgesetzt sei, welcher der Staat nicht Willens sei entgegenzutreten. Bereits in vorangehenden Entscheidungen hat das Bundesasylamt jedoch ausgeführt, dass die Regierung in Albanien demokratisch legitimiert und nach der allgemeinen Nachrichtenlage bemüht sei, die Ordnung im Lande herzustellen. Beim Bundesasylamt wurde bereits in vorangegangenen Bescheiden (insbesonders im Bescheid vom 07.08.1997) dargelegt, dass die albanische Regierung Willens und in der Lage sei, die Ordnung, Ruhe und Sicherheit im Lande herzustellen.

Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers wurden von ihm im nunmehrigen vierten Asylantrag, welcher durch den schriftlichen Asylantrag vom 30.09.1998 ausgelöst wurde, bezüglich der ihm drohenden Verfolgung keine neuen Umstände vorgebracht, die als maßgebliche Änderung des Sachverhaltes angesehen werden könnten. Tatsächlich stützt er sich nämlich wie bereits in den vorangegangenen Verfahren primär auf die Vorlage diverser Zeitungsartikel von albanischen Tageszeitungen, welche eine generelle Kriminalitätsproblematik in Albanien darlegen. Für den Verfahrensgegenstand ist jedoch entscheidungsrelevant, dass dieses Vorbringen mit den jeweils in mehr oder weniger großen Ausmaß vorgelegten Zeitungsartikeln sich durch sämtliche bisherige Asylverfahren zieht und wurde der Großteil der vorgelegten Unterlagen bereits in den vorangegangenen Asylverfahren verwendet.

Zu den Unterlagen, welche erst nach Bescheiderlassung der Behörde erster Instanz, somit in der Berufung, vorgelegt oder zur Kenntnis gebracht wurden, ist auszuführen, dass für die Berufungsbehörde der Sachgegenstand i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage ist, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat oder nicht. Diese Prüfung darf somit ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung des Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 627, Ziffer 40b).

Insofern im nunmehrigen Asylverfahren zudem vom Berufungswerber die Auffassung vertreten wird, dass das Bundesasylamt Wien lediglich 'auf Grund der als problematisch bekannten Entscheidungen des Bundesasylamtes Innsbruck zurückweisliche Bescheide erlassen hat, ohne selbst eine materielle Entscheidung über die Verfolgungs- und Bedrohungssituation des Berufungswerbers zu treffen, ist einerseits auszuführen, dass es gemäß dem klaren Wortlaut des § 37 AsylG in der vorzufindenden Behördenstruktur nicht diverse Bundesasylämter gibt, sondern die Asylbehörde erster Instanz das Bundesasylamt ist.

Dem diesbezüglichen Vorbringen ist zudem entgegenzuhalten, dass die Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG selbst dann vorliegen würde, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169).

Da sich somit aus dem Gesamtinhalt des Aktes nicht erkennen lässt, dass das Vorbringen des Berufungswerbers bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung einen geänderten Sachverhalt bewirkt hätte, erweist sich die erstinstanzliche Entscheidung als zu Recht ergangen. Die Verpflichtung des Bundesasylamtes zu einer neuen Sachentscheidung wäre nämlich nur durch eine solche umfassende und bedeutende Änderung des Sachverhaltes bewirkt gewesen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zugelassen hätte, dass bei Bedachtnahme auf die bei den vorangegangenen Asylverfahren als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Asylbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne.

Mangels einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes zwischen der letzten vorangegangenen Entscheidung in einem Asylverfahren und dem nunmehrigen vorliegenden Asylantrag vom 30.09.1998 kann solches von der Berufungsbehörde im Hinblick auf den Entscheidungszeitraum der Behörde erster Instanz, somit den 29.01.1999, auf Grund der Aktenlage jedoch nicht erkannt werden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren - außer in hier nicht in Betracht kommenden Fällen - wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgeblichen Umständen eine Änderung eingetreten ist. Eine Sachverhaltsänderung kann jedoch nur dann zu einer neuen Entscheidung führen, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 88 ff zu § 68 AVG, zitierte hg. Judikatur).

Hat die Erstbehörde den Antrag mangels in diesem Sinn wesentlicher Sachverhaltsänderung gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen, so ist "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG nur die Frage, ob dies zu Recht erfolgte. Die Berufungsbehörde hat also zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhaltes zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Änderung im Sinn der obigen Ausführungen eingetreten ist (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0321).

Als Vergleichsbescheid ist jener Bescheid heranzuziehen, in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen wurde. Das ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich jenes oben wiedergegebenen Sachverhaltes, welcher mit dem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. September 1997 dem Ausschlussgrund des § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 unterstellt wurde, der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Mai 1997. Hinsichtlich jenes Teiles, der im Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. September 1997 als "neu vorgebracht" angesehen wurde und diesbezüglich als "nicht geeignet, für Ihre Person die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren, weshalb Ihnen auch kein Asyl gewährt werden kann" angesehen wurde, der letztgenannte Bescheid. Denn die Folgebescheide stellen sich als "formelle" Entscheidungen dar (Zurückweisungen gemäß § 68 Abs. 1 bzw. § 69 Abs. 2 AVG).

Mit dem nunmehrigen Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer konkret und unter Hinweis auf vorgelegte Beweismittel, dass die ihm drohende Verfolgung unmittelbar vom Staat ausgehe, weshalb diesbezüglich eine wesentliche Änderung gegenüber der Feststellung aus dem Bescheid vom 22. Mai 1997 (der Staat könne seinen "Ordnungsauftrag" gegen Übergriffe von Privaten erfüllen) vorliegt. Im Gegensatz zu den Feststellungen des Bescheides vom 2. September 1997, der Beschwerdeführer sei als "bloßer" Chauffeur keiner Gefährdung ausgesetzt, erstattet der Beschwerdeführer nunmehr ein mit neuen Beweismitteln unterlegtes Vorbringen dergestalt, dass auch Chauffeure der Gefahr der Ermordung aus politischen Gründen unterlägen (Hinweis auf die Ermordung des Chauffeur des Exinnenministers am 29. Juli 1998, sohin nach der letzten Entscheidung materieller Art). Damit behauptet der Beschwerdeführer, dass gegenüber dem letzten zu dieser Frage festgestellten Sachverhalt durch Hinzutreten neuer, gefährlicherer Umstände eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Dies kann nicht, ohne hiezu Ermittlungen angestellt zu haben, mit der Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verneint werden.

Die Erstbehörde hätte daher entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht keine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG treffen dürfen. Da es auf Grund dieser (behaupteten) Änderungen im Sachverhalt seit der letzten materiellen Entscheidung über vorhergehende Asylanträge des Beschwerdeführers nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Frage der Asylgewährung an den Beschwerdeführer nunmehr anders zu beurteilen ist, hätte die belangte Behörde den zurückweisenden Bescheid der Behörde erster Instanz (ersatzlos) zu beheben gehabt.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 15. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010184.X00

Im RIS seit

07.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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