TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/26 C5 433742-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C5 433.742-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.3.2013, 13 02.768 EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.3.2013, 13 02.768 EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, § 10 Abs. 1 Z 2 des Asylgesetzes 2005 idF BG BGBl. I 38/2011, und § 38 Asylgesetz 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, und Paragraph 38, Asylgesetz 2005 abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, wurde seit 29.1.2013 in Schubhaft angehalten und stellte am 5.3.2013 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Dazu gab er bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Wien) am selben Tag an, er habe keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich und habe bisher in verschiedenen Wiener Bezirken bei Landsleuten gewohnt, sei aber nie polizeilich gemeldet gewesen. Die Namen und Adressen dieser Landsleute könne er nicht benennen. Bis zu seiner Ausreise aus China Mitte November 2008 habe er bei seiner Familie (Ehefrau und zwei Söhne) in der Stadt XXXX gewohnt. Danach habe er sich etwa ein Jahr lang in Warschau aufgehalten und dort gelegentlich als Bauarbeiter bei Landsleuten gearbeitet. Mitte März 2010 habe er Polen in Richtung Österreich verlassen, weil es dort keine Arbeit mehr für ihn gegeben habe. In Österreich habe er von der Unterstützung von Landsleuten gelebt, gearbeitet habe er nie.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, wurde seit 29.1.2013 in Schubhaft angehalten und stellte am 5.3.2013 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Dazu gab er bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Wien) am selben Tag an, er habe keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich und habe bisher in verschiedenen Wiener Bezirken bei Landsleuten gewohnt, sei aber nie polizeilich gemeldet gewesen. Die Namen und Adressen dieser Landsleute könne er nicht benennen. Bis zu seiner Ausreise aus China Mitte November 2008 habe er bei seiner Familie (Ehefrau und zwei Söhne) in der Stadt römisch 40 gewohnt. Danach habe er sich etwa ein Jahr lang in Warschau aufgehalten und dort gelegentlich als Bauarbeiter bei Landsleuten gearbeitet. Mitte März 2010 habe er Polen in Richtung Österreich verlassen, weil es dort keine Arbeit mehr für ihn gegeben habe. In Österreich habe er von der Unterstützung von Landsleuten gelebt, gearbeitet habe er nie.

In China habe er als Bauarbeiter gearbeitet und dann seine Heimat verlassen, weil er Schulden von 500.000 RMB gegenüber einer Baufirma gehabt habe. Er sei nur wegen des Geldes ausgereist. Bei einer Rückkehr würde er ins Gefängnis kommen, weil er seine Schulden nicht begleichen könne. Seine Gläubigerin sei die Firma XXXX.In China habe er als Bauarbeiter gearbeitet und dann seine Heimat verlassen, weil er Schulden von 500.000 RMB gegenüber einer Baufirma gehabt habe. Er sei nur wegen des Geldes ausgereist. Bei einer Rückkehr würde er ins Gefängnis kommen, weil er seine Schulden nicht begleichen könne. Seine Gläubigerin sei die Firma römisch 40 .

Mit Bescheid vom 30.1.2013 hatte die Landespolizeidirektion Wien ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 11.3.2013 gab der Beschwerdeführer - der noch in Schubhaft angehalten wurde - an, er habe in seiner Heimat keine Probleme mit Behörden gehabt; er habe wirtschaftliche Probleme gehabt und habe sie immer noch. In Österreich halte er sich seit mehr als zwei Jahren auf; Deutsch spreche er nicht. In China habe er Schulden von 500.000 RMB (die Niederschrift vermerkt dazu: "Euro ca. 60.000,--), die er nicht zurückzahlen könne. Das Geld schulde er einer Baufirma, bei der er es sich ausgeborgt habe, um es den Schleppern zu geben, denn er habe ja ausreisen müssen. Auf die Frage nach dem Ausreisegrund schwieg der Beschwerdeführer zunächst, murmelte dann (wie auch sonst häufig zunächst auf Fragen; dies ist in der Niederschrift über die Einvernahme jeweils vermerkt) und gab schließlich an, es sei ihm zu Hause nicht gut gegangen und er habe hier besser leben wollen. Auf die Frage, ob er tatsächlich nur aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Europa gekommen sei, schwieg er wieder und antwortete dann, in China würde er ins Gefängnis gehen müssen, weil er zu viele Schulden habe. Die Frage, ob er sich die Summe nur ausgeborgt habe, um nach Europa zu kommen, beantwortete der Beschwerdeführer mit einem Nicken. Den Namen der Firma, der er Geld schulde, könne er nicht aufschreiben; auf das Ersuchen, den Namen anzugeben, damit ihn der Dolmetscher übersetze, dachte der Beschwerdeführer nach und schrieb ihn dann als "Minjian Gongsi" auf (der Ausdruck wurde offenbar vom Dolmetscher transkribiert). Auf die Frage, warum ihm eine Firma eine derart hohe Summe gegeben habe, da er doch - nach seiner Aussage zuvor - nur gelegentlich als Bauarbeiter gearbeitet habe, meinte der Beschwerdeführer, genau deshalb habe er sich Geld ausborgen müssen, weil er keines gehabt habe; er verstehe nicht, warum er das gefragt werde. Auf den weiteren Vorhalt, er habe bei seiner Befragung am 5.3.2013 den Namen dieser Firma anders angegeben, meinte der Beschwerdeführer, er habe damals das Gleiche angegeben; dabei blieb er auch, als ihm seine seinerzeitigen Angaben rückübersetzt wurden. Das Geld habe er sich zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise - die er wie am 5.3.2013 mit Mitte November (2008) angab - ausgeborgt. Auf den Vorhalt, es sei nicht verständlich, weshalb ihm die Firma eine solch hohe Summe geborgt habe, da sie nicht mit einer Rückzahlung habe rechnen können, meinte der Beschwerdeführer, er sei bei dieser Firma beschäftigt und für sie daher kein Fremder gewesen und habe dort etwas mehr als 1000 RMB im Monat verdient. Dem Beschwerdeführer wurde vorgerechnet, dass er sohin sein Gehalt für 40 Jahre im Voraus kassiert habe; bedenke man, dass er auch für seinen Lebensunterhalt aufkommen müsse, so werde er eigentlich die nächsten 80 Jahre brauchen, um die Summe zurückzuzahlen. Der Beschwerdeführer schwieg darauf.

Dem Beschwerdeführer wurde erklärt, es sei ihm mitgeteilt worden, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag abzuweisen; er gab dazu an, bei einer Rückkehr werde er erschossen. Auf die Frage nach dem Grund dafür schwieg er wieder und gab keine Antwort.

1.2.1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "VR China" ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China" aus (Spruchpunkt III), gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV).1.2.1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "VR China" ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China" aus (Spruchpunkt römisch drei), gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier).

Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt hält fest, die angebliche Bedrohungssituation sei nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach China dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) ausgesetzt wäre. Er habe keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet und sei für niemanden sorgepflichtig. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in der Volksrepublik China (su. Pt. 1.2.1.2). Beweiswürdigend stützt es sich vor allem darauf, dass der Beschwerdeführer zum einem angegeben hatte, er habe sein Heimatland wegen seiner Schulden verlassen und sei nur wegen des Geldes ausgereist, während er zum anderen behauptet hatte, er habe das Geld geborgt, um es den Schleppern zu geben, da er ja habe ausreisen müssen. Es habe somit nicht festgestellt werden können, ob er sich die Summe für die Ausreise geborgt habe oder ob er auf Grund der Schulden ausgereist sei. Als den Namen der Baufirma, der er Geld schulde, habe der Beschwerdeführer am 11.3.2013 einen ganz anderen Namen als bei der Befragung am 5.3.2013 angegeben. Er habe nach seinen Angaben etwa 1000 RMB monatlich verdient. Falls er die Hälfte davon für seinen Lebensunterhalt benötige, müsste er etwa 80 Jahre brauchen, um die Schulden in der von ihm angegebenen Höhe zurückzuzahlen (Zinsen nicht berücksichtigt). Es sei daher nicht glaubwürdig, dass ihm die Baufirma eine derart hohe Summe geliehen habe. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt hält fest, die angebliche Bedrohungssituation sei nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach China dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) ausgesetzt wäre. Er habe keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet und sei für niemanden sorgepflichtig. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in der Volksrepublik China (su. Pt. 1.2.1.2). Beweiswürdigend stützt es sich vor allem darauf, dass der Beschwerdeführer zum einem angegeben hatte, er habe sein Heimatland wegen seiner Schulden verlassen und sei nur wegen des Geldes ausgereist, während er zum anderen behauptet hatte, er habe das Geld geborgt, um es den Schleppern zu geben, da er ja habe ausreisen müssen. Es habe somit nicht festgestellt werden können, ob er sich die Summe für die Ausreise geborgt habe oder ob er auf Grund der Schulden ausgereist sei. Als den Namen der Baufirma, der er Geld schulde, habe der Beschwerdeführer am 11.3.2013 einen ganz anderen Namen als bei der Befragung am 5.3.2013 angegeben. Er habe nach seinen Angaben etwa 1000 RMB monatlich verdient. Falls er die Hälfte davon für seinen Lebensunterhalt benötige, müsste er etwa 80 Jahre brauchen, um die Schulden in der von ihm angegebenen Höhe zurückzuzahlen (Zinsen nicht berücksichtigt). Es sei daher nicht glaubwürdig, dass ihm die Baufirma eine derart hohe Summe geliehen habe. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.

Dass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, begründet das Bundesasylamt damit, der Beschwerdeführer halte sich bereits seit März 2010, somit seit fast drei Jahren, illegal in Österreich auf und habe seinen Asylantrag erst gestellt, nachdem er wegen illegaler Beschäftigung und illegalen Aufenthalts in Schubhaft genommen worden sei. Sein Fluchtvorbringen habe er nicht konkretisieren bzw. schlüssig darlegen können, es sei völlig unglaubwürdig. Sodann bezieht sich das Bundesasylamt auf § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und der Sache nach auf § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ("Die Ziffer 1 von § 38 Absatz 1 AsylG ermöglicht es, dass die erkennende Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, haben Sie asylrelevante Verfolgungsgründe nicht vorgebracht und ist deshalb auch aus diesem Grund einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.").Dass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, begründet das Bundesasylamt damit, der Beschwerdeführer halte sich bereits seit März 2010, somit seit fast drei Jahren, illegal in Österreich auf und habe seinen Asylantrag erst gestellt, nachdem er wegen illegaler Beschäftigung und illegalen Aufenthalts in Schubhaft genommen worden sei. Sein Fluchtvorbringen habe er nicht konkretisieren bzw. schlüssig darlegen können, es sei völlig unglaubwürdig. Sodann bezieht sich das Bundesasylamt auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und der Sache nach auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ("Die Ziffer 1 von Paragraph 38, Absatz 1 AsylG ermöglicht es, dass die erkennende Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, haben Sie asylrelevante Verfolgungsgründe nicht vorgebracht und ist deshalb auch aus diesem Grund einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.").

1.2.1.2. In den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Situation in der Volksrepublik China, die auf jeweils angeführte Quellen gestützt werden, heißt es ua.:

"Allgemeine Lage

[...] Politik / Wahlen

China ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Es gibt sieben Militärregionen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile davon umfassen.

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein 'sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht'. Die Herrschaft der Kommunistischen Partei wird durch die in der Präambel festgeschriebenen 'Vier Grundprinzipien' (Festhalten am sozialistischen Weg, demokratischer Zentralismus, Führung durch die Kommunistische Partei, Marxismus/Leninismus, Ideen Mao Zedongs, Deng Xiaopings und Jiang Zemins) untermauert. Ergänzt wurden diese Prinzipien durch Verfassungsänderungen 1993, 1999 und 2004, die formal u. a. das Prinzip der 'sozialistischen Marktwirtschaft', den Schutz des Privateigentums, die Verankerung der 'Herrschaft durch das Recht' und den Schutz der Menschenrechte festschreiben. An der Spitze der Volksrepublik China stehen der Staatspräsident (seit März 2003 in Personalunion der Parteivorsitzende und Vorsitzende der Zentralen Militärkommission Hu Jintao) sowie der Ministerpräsident (Wen Jiabao) und die Minister im Staatsrat (Zentralregierung).

Gemäß der Verfassung ist der Nationale Volkskongress (NVK) formal das höchste Organ der Staatsmacht. Er tritt einmal jährlich zusammen und wählt den Staatspräsidenten, seinen Stellvertreter, und - auf Vorschlag des Staatspräsidenten - den Ministerpräsidenten. Mit der ersten Tagung des 11. NVK im März 2008 begann die derzeitige Legislaturperiode von fünf Jahren, die im Frühjahr 2013 enden wird. NVK-Vorsitzender ist seit März 2008 Wu Bangguo.

Eine Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht 'demokratischen Parteien' sind unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas zusammengeschlossen und haben eine beratende Funktion ohne eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten.

Dem Ministerpräsidenten (seit März 2003 Wen Jiabao) obliegt die Leitung des Staatsrats, d.h. der Regierung. Er wird von einem 'inneren Kabinett', bestehend aus vier Stellvertretern und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Ihm sind derzeit 27 Kommissionen und Ministerien und ca. 100 weitere Organisationen und Institutionen direkt unterstellt. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Entscheidungsfindung erfolgt.

Entscheidender Machtträger ist die Kommunistische Partei Chinas. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (rund 300 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der neunköpfige 'Ständige Ausschuss' des Politbüros. Der im Oktober 2007 in Peking zusammengetretene XVII. Parteitag bestätigte Generalsekretär Hu Jintao für weitere fünf Jahre im Amt und nahm seine Leitgedanken ('Wissenschaftliches Entwicklungskonzept') ins Parteistatut auf. Wichtige neue Mitglieder im Ständigen Ausschuss des Politbüros sind seither Xi Jinping und Li Keqiang; Xi ist inzwischen Vizepräsident, Li erster stellvertretender Ministerpräsident. Im Herbst 2012 wird der XVIII. Parteitag zusammentreten und voraussichtlich eine neue Führung unter Xi Jinping und Li Keqiang bestimmen.Entscheidender Machtträger ist die Kommunistische Partei Chinas. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (rund 300 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der neunköpfige 'Ständige Ausschuss' des Politbüros. Der im Oktober 2007 in Peking zusammengetretene römisch siebzehn. Parteitag bestätigte Generalsekretär Hu Jintao für weitere fünf Jahre im Amt und nahm seine Leitgedanken ('Wissenschaftliches Entwicklungskonzept') ins Parteistatut auf. Wichtige neue Mitglieder im Ständigen Ausschuss des Politbüros sind seither römisch zehn i Jinping und Li Keqiang; römisch zehn i ist inzwischen Vizepräsident, Li erster stellvertretender Ministerpräsident. Im Herbst 2012 wird der römisch achtzehn. Parteitag zusammentreten und voraussichtlich eine neue Führung unter römisch zehn i Jinping und Li Keqiang bestimmen.

Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt. Vorsitzender der ZMK ist seit dem Rücktritt Jiang Zemins im September 2004 Staats- und Parteichef Hu Jintao; Vize-Präsident Xi Jinping ist seit 2010 auch hier sein Stellvertreter.Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt. Vorsitzender der ZMK ist seit dem Rücktritt Jiang Zemins im September 2004 Staats- und Parteichef Hu Jintao; Vize-Präsident römisch zehn i Jinping ist seit 2010 auch hier sein Stellvertreter.

Vorrangiges Ziel der Regierung ist die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch den Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas, v.a. auch hinsichtlich des bevorstehenden Wechsels der Partei- und Regierungsführung beim Parteitag im Herbst, wo rund zwei Drittel der wichtigsten Führungsposten nachbesetzt werden. Aktuelle innenpolitische Prioritäten sind die verstärkte Förderung der Landbevölkerung, der Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles sowie die Bekämpfung aller Kräfte, von denen die Partei annimmt, dass sie die politische Stabilität ernsthaft gefährden könnten. Die Förderung der über 650 Millionen auf dem Land lebenden Chinesen bezeichnen Partei und Regierung als 'bedeutende politische Veränderung' und 'zentralen Punkt der Modernisierung des Landes'. Ziel dieser Politik sind der Aufbau von 'neuen sozialistischen Dörfern' und die Schaffung einer 'harmonischen Gesellschaft'.

(AA - Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit - China - Innenpolitik, Stand April 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 17.7.2012)

Fünfjahresprogramme gehören zu den wichtigsten Planungsinstrumenten in der Volksrepublik China, und sind politische Schlüsseldokumente für die Entwicklungsziele der bevölkerungsreichsten Nation der Welt. Für die Jahre 2011 bis 2015 hat der 11. Nationale Volkskongress in seiner Sitzung im März 2011 das 12. Fünfjahresprogramm seit Gründung der Volksrepublik verabschiedet. Vom 5. bis zum 14. März 2011 tagte der 11. Nationale Volkskongress (NVK) Chinas in seiner 4. Plenarsitzung in Peking, um die wichtigsten Meilensteine und Entwicklungspfade für den wirtschaftlichen, sozialen und auch politischen Weg der Volksrepublik für die Jahre von 2011 bis 2015 festzulegen. Am letzten Tag der Sitzung, dem 14. März, stimmten dann 2778 der 2875 Delegierten für die Inhalte und Leitlinien des neuen Fünfjahresprogramms.

(KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung: Zwischen Kontinuität und Wandel, Mai 2011,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_23388-1522-1-30.pdf?110713074034, Zugriff 17.7.2012)

China ist keine Wahldemokratie. Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPC) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Mitglieder der KPC haben alle hohen Regierungs-, Polizei- und Militärposten inne, sowie jene in vielen wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen. Hier ist die höchste Instanz das 25 Mitglieder zählende Politbüro der CKP, und dessen 9 Mitglieder zählender Ständiger Ausschuss. Letzterer legt die Politik der Regierung fest. Hu Jintao hat die drei einflussreichsten Positionen als Generalsekretär der KPC, Präsident und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission. Zivile Behörden hatten im Allgemeinen effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte.

Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Der NVK wählt den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird. Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Körperschaft. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, die gesamte Körperschaft kommt für zwei Wochen pro Jahr zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen.

(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012 / FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - China, März 2012)

In diesem Jahr bestimmen die beiden Weltmächte USA und China ihre politische Führung neu. In China, wo im Oktober der 18. Parteitag über das künftige Spitzenpersonal abstimmt, schien das Ergebnis lange festzustehen. Plötzlich ist alles anders. Eine seit Monaten zu spürende nervöse Anspannung hat sich im gewaltigen Knall einer Politaffäre entladen, wie sie das Land seit 20 Jahren nicht erlebt hat. Am vergangenen Donnerstag ist Bo Xilai gestürzt worden, Politbüromitglied und Parteichef der 30-Millionen-Metropole Chongqing. Sein von ihm gefeuerter höchster Polizeioffizier war zuvor mit belastenden Dokumenten in das US-Konsulat der Stadt Chengdu geflohen und hatte dort um Asyl nachgesucht.

Bo Xilai, Vertreter der Parteilinken, galt als Anwärter auf einen Sitz im Ständigen Ausschuss des Politbüros, dem höchsten Führungsgremium Chinas. Sieben von dessen neun Mitgliedern müssen auf dem Parteitag neu gewählt werden. Im Volk war Bo populär, weil er gegen die Kluft zwischen Reich und Arm wetterte; und weil er gnadenlos die Triaden bekämpfte, die chinesische Mafia. Er tat dies allerdings mit einer solchen Gleichgültigkeit gegenüber den Gesetzen, dass es der Führung in Peking unbehaglich wurde. Der Sturz Bo Xilais deutet darauf hin, dass die Reformer derzeit die Oberhand haben. Aber der tiefe Fall des vielleicht beliebtesten Politikers in China erschüttert die Partei bis ins Mark.

(Zeit-online: Fast wie bei Mao, 25.5.2012, http://www.zeit.de/2012/13/01-China/seite-1, Zugriff 19.7.2012)

[...] Allgemeine Sicherheitslage

Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. 'Massenzwischenfälle' soll über 100.000 jährlich liegen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen; die wirkliche Zahl von Protesten und Demonstrationen unterliegt in China der Geheimhaltung.

Mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung soll das öffentliche Sicherheitssystem gestärkt, die Internetkontrolle verschärft und die bewaffnete Volkspolizei modernisiert werden. Der vom Nationalen Volkskongress im März 2011 verabschiedete Staatshaushalt sieht erstmals mehr Mittel für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung als für den Verteidigungsetat vor (624,4 ggü. 601,1 Mrd Yuan). Nach Maßgabe des 12. Fünfjahresplans soll zur effektiveren Bewältigung von Unruhen ein neues 'Rapid Response-System' aus Kräften der Polizei, der bewaffneten Volkspolizei und des Militärs, unterstützt durch Spezialisten für Sicherheit, sicherheitsrelevante Unternehmen und Freiwilligen aufgebaut werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)

Menschenrechte

[...] Allgemein

Die chinesische Gesellschaft gewinnt durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, seit Jahrzehnten an Offenheit. Die Lebensbedingungen haben sich für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung seit 1978 entscheidend verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein deutlich höheres Maß an persönlicher Freiheit. Die Führung unternimmt erhebliche Anstrengungen, um Verwaltungshandeln berechenbarer zu machen, dem Einzelnen gewisse Rechte gegen behördliche Willkür einzuräumen und das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch weiterhin der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden weiterhin ausdrücklich abgelehnt. Es wird noch sehr lange dauern, bis sich in allen Regionen Chinas rechtsstaatliche Normen durchgesetzt haben. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen der Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft.

Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von VN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat am 27.10.1997 den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und am 05.10.1998 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gezeichnet, letzteren allerdings bis heute nicht ratifiziert. Am 20.11.2000 hat die chinesische Regierung ein Memorandum of Understanding mit der damaligen VN-Menschenrechtshochkommissarin Mary Robinson unterzeichnet. Am 27.03.2001 hat die Volksrepublik den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, allerdings zum Recht auf die Bildung freier Gewerkschaften einen Vorbehalt eingelegt. Unabhängige Gewerkschaften werden nicht zugelassen.

Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil) und Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren, exzessive Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Die Presse-, Meinungs- oder Religionsfreiheit ist stark eingeschränkt. Das öffentliche Infragestellen des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas wird weiterhin hart geahndet.

Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor.

Positiv zu werten ist, dass sich in den letzten Jahren die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft parallel zur insgesamt steigenden Lebensqualität erheblich erweitert haben. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt.

Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich. So gab es im März 2004 eine Verfassungsrevision, die nun u. a. das Recht auf Privateigentum und den Schutz der Menschenrechte festschreibt.

(AA - Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit - China - Innenpolitik, Stand April 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 17.7.2012)

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. Einerseits wurde der Begriff 'Menschenrechte' im März 2004 in die Verfassung aufgenommen, und die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits beansprucht die KPCh weiterhin die ungeteilte Macht und setzt dies, wo für nötig befunden, mit aller Härte durch.

Das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die demokratische Reformen fordern, hat sich seit Ende 2010 deutlich verschärft. Die Verleihung des Friedensnobelpreises an den Schriftsteller Liu Xiabo, die Umbrüche in Nordafrika und im Mittleren Osten sowie die Aufrufe zur einer 'Jasmin-Bewegung' führten seit Februar 2011 zu einem massiven Vorgehen, in dessen Zuge bis zu 25 Menschenrechtsanwälte, Aktivisten und Blogger festgenommen oder verhaftet wurden oder verschwanden, und Schätzungen zufolge zwischen 100 und 200 Personen Ziel repressiver Maßnahmen von polizeilichen Vorladungen bis zu Hausarrest wurden. Im Verlauf dieser Entwicklungen wurde die Kontrolle des Internet weiter verschärft, einige liberale Zeitungsherausgeber zum Rücktritt von ihrem Posten gezwungen und die Arbeit ausländischer Medien verschärften Restriktionen unterworfen. Sechs der prominentesten Menschenrechtsverteidiger Chinas wurden im März [2011] von der Polizei abgeführt und sind seither verschwunden, drei weitere Bürgerrechtsverteidiger wurden Ende März verhaftet und der 'Subversion der Staatsmacht und Anstiftung zum Umsturz des sozialistischen Systems' angeklagt. Ihnen drohen bei einer Verurteilung lange Haftstrafen.

Eng verwandt mit dieser Gruppe sind diejenigen, die verstärkt in den Blickwinkel der Strafverfolgungsbehörden gelangen, weil sie u.a. mit Hilfe des Internets Skandale und Unregelmäßigkeiten aufdecken, landesweit bekannt machen oder sich für die Rechte von sozial Benachteiligten einsetzen und rechtlichen Beistand leisten.

Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u.a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei 'normalen' religiösen Aktivitäten (Art. 36). Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u.a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen.Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Artikel 33, ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u.a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei 'normalen' religiösen Aktivitäten (Artikel 36,). Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Artikel 51, verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u.a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen.

Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 238 Abs. 4 chin. StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Art. 245 Abs. 2 chin. StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Art. 247 chin. StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 248 chin. StGB), der Glaubensfreiheit (Art. 251 chin. StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Art. 251 chin. StGB), des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 252 ff. StGB) oder des Wahlrechts (Art. 256 chin. StGB). Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind.Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Artikel 238, Absatz 4, chin. StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Artikel 245, Absatz 2, chin. StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Artikel 247, chin. StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 248, chin. StGB), der Glaubensfreiheit (Artikel 251, chin. StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Artikel 251, chin. StGB), des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 252, ff. StGB) oder des Wahlrechts (Artikel 256, chin. StGB). Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind.

Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst Hinrichtungen, verwaltungsbehördliche Einweisung in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Wo immer die Partei ihr Machtmonopol oder die Stabilität des Staates gefährdet sieht, greift sie rigoros durch.

Ratifikation internationaler Menschenrechtsabkommen: Die VR China ist an folgende internationale Übereinkommen gebunden:

VN-Charta (Inkrafttreten 24.10.1945)

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Inkrafttreten 10.12.1948)

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Ratifikation 3.12.1980)

Konvention über die Rechte von Kindern (Ratifikation 1.4.1992) und Protokolle über die Rechte von Kindern (Einsatz in bewaffneten Konflikten sowie Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie)

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (Beitritt 28.1.1982)

Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Ratifikation 24.9.1982)

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Ratifikation 3.11.1988)

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Ratifikation 27.6.2001)

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Unterzeichnung 5.10.1998)

Konvention über die Rechte von Behinderten (Ratifikation 26.6.2008)

Internationale Arbeitsorganisation: Übereinkommen C100 (Gleichheit des Entgelts, Ratifikation 12.1.2006)

Internationale Arbeitsorganisation: Übereinkommen C111 (Diskriminierung, Ratifikation 1.12.2006)

Internationale Arbeitsorganisation: Übereinkommen C 138 (Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, Ratifikation 28.4.1999)

Internationale Arbeitsorganisation: Übereinkommen C 182 (Schlimmsten Formen der Kinderarbeit, Ratifikation 8.8.2002)

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)

Schlüsselgebiete der Menschenrechtslage verschlechterten sich weiterhin. Repression und Zwang, insbesondere gegen Organisationen und Personen, die sich für Rechte und öffentliche Interessen einsetzen, waren Routine.

(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)

Opposition

Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht. Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht 'demokratischen Parteien' sind nach sowjetischem Muster 'gleichgeschaltet'. Sie werden in Konsultationsprozesse z.B. in den Bereichen Wirtschaft und Gesetzgebung einbezogen, haben aber sehr begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten.

Die Ende Oktober 1998 nach dem Versuch der Gründung und Registrierung einer Oppositionspartei namens 'China Democratic Party' (CDP) in Kraft getretenen Verwaltungsbestimmungen zur Anmeldung gesellschaftlicher Gruppen waren ein unmissverständliches Signal an alle Bürger, dass die Partei das Entstehen organisierter Gruppen außerhalb ihrer Kontrolle nicht zulassen wird. Einige der in diesem Zusammenhang verhafteten Aktivisten sind wieder aus der Haft entlassen, einige befinden sich aber nach wie vor oder wieder in Haft und wurden teilweise zu langen Haftstrafen verurteilt. Reste ihrer Gefolgschaft sind offensichtlich noch aktiv, auch wenn sie unter Dauerbeobachtung stehen und regelmäßigen Repressalien (Hausarrest o.ä.) ausgesetzt sind. Ihre Anzahl kann nicht genau beziffert werden. Im Oktober 2009 wurde der Nankinger Professor und langjähriger Menschenrechtsverteidiger Guo Quan wegen Gründung der 'China New Democracy Party' zu 10 Jahren Haft verurteilt.

Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten entfalten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus.

Vor und während besonderer Jubiläumsfeiertage (2009 z.B. 60. Jahrestag der Gründung der Volksrepublik China, 50. Jahrestag des Aufstands in Tibet im März 1959.) werden Menschenrechtsverteidiger regelmäßig unter Hausarrest gestellt, zu Reisen außerhalb der Hauptstadt geschickt oder anderweitig in ihrer Freiheit eingeschränkt. Gleiches geschah auch im zeitlichen Umfeld der Verleihung des Friedensnobelpreises 2010 an Liu Xiabo. Die Umbrüche in Nordafrika und im Mittleren Osten und Aufrufe im Internet zu einer chinesischen 'Jasmin-Bewegung' führten ab Mitte Februar 2011 zu zahlreichen Festnahmen und Inhaftierungen von Menschenrechtsverteidigern und Regierungskritikern.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)

Die chinesischen Behörden können massive Maßnahmen gegen Personen ergreifen, die an oppositionellen politischen Parteien/Organisationen beteiligt sind, von denen sie glauben, dass diese eine Bedrohung für den Staat sind, und diese Maßnahmen können eine Verfolgung darstellen.

(UK Border Agency (Home Office): Operational Guidance Note: China, 14.6.2012)

Einige Beispiele für oppositionelle Gruppen in China sind:

China Democracy Party (CDP) (Zhongguo Minzhu Dang)

The China Progressive Alliance (CPA) (Zhonghua jinbu tongmeng)

The Free Labour Union of China (FLUC) (Zhonggou Ziyou Gonghui)

The Liberal Democratic Party of China (LDPC) (Zhongguo Ziyou Minzhu Dang)

The Social Democratic Party of China (SDPC) (Zhonggou Shihiu Minzhu Dang)

The Chinese Nation's People's Party

Chinese Plum Nation Party

(UK Border Agency (Home Office): Country of Origin Information Report; China, 24.8.2011)

Innerstaatliche Fluchtalternative (IFA)

[...] Allgemeines

In der VR China besteht für alle Mitglieder eines Haushalts die Pflicht zur Registrierung im Rahmen des Haushaltsregistrierungssystems (chin. Hukou) und alle chinesischen Staatsangehörigen sind im Besitz eines Personalausweises.

Es besteht ein nur sehr unzulängliches Beschwerdesystem, um sich gegen Missbrauch durch Behörden zu schützen. Ein Untertauchen, d.h. nicht registrierte Niederlassung vom Wohnort in einen anderen Landesteil, ist zwar effektiv möglich, aber selbst für Menschen, die nicht unter Verfolgungsdruck i.S. der Genfer Flüchtlingskonvention stehen (z.B. Wanderarbeiter), in Ermangelung eines zumutbaren Zugangs zu sozialen Leistungen am neuen Wohnort sehr beschwerlich. Die Chancen, unter gezieltem Verfolgungsdruck seitens der Behörden im Inland untertauchen zu können, sind aus ho. Sicht vernachlässigbar gering.

(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)

Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich spürbar sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ('Hukou'-System) nur schwer möglich. Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in die Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte dürfte es in China kaum einen sicheren Ort geben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch respektiert die Regierung diese Rechte in der Praxis im Allgemeinen nicht. Die Behörden verschärften die Einschränkungen für die Bewegungsfreiheit phasenweise, insbesondere die Bewegung von Personen, die als politisch sensibel eingestuft werden, vor wichtigen Jahrestagen und Besuchen ausländischer Würdenträger, sowie um Demonstrationen zu verhindern. Die Bewegungsfreiheit war auch in der Autonomen Region Tibet und anderen tibetischen Gebieten weiterhin sehr eingeschränkt. Die Polizei hatte weiterhin Kontrollpunkte in den meisten Landkreisen und auf vielen Straßen, die in Städte führten, sowie innerhalb von größeren Städten wie Lhasa.

(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)

Rückkehrfragen

[...] Grundversorgung / Wirtschaft

Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünfjahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. 2010 wurde ein neues Sozialversicherungsgesetz verabschiedet und neue Vorschriften für die Enteignung von Grundstücken in den Städten durch den Staat und die dafür zu entrichtende Entschädigung erlassen.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2010 erhöhte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahreseinkommen der chinesischen Stadtbevölkerung gegenüber dem Vorjahr um preisbereinigt 7,8 % auf 19.109 RMB (etwa 2.120 ¿). Für die Landbevölkerung gab es 2010 ein Einkommensplus von preisbereinigt 10,9 %; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt jetzt 5.919 RMB (etwa 655 ¿).

50,32% aller Chinesen leben auf dem Land. Das Presseamt des Staatsrats kommt in einer Untersuchung vom September 2010 zu dem Ergebnis, dass es in den ländlichen Regionen ein Überangebot von mehr als 100 Millionen Arbeitskräften gibt. Die Zahl der internen Arbeitsmigranten ('Wanderarbeiter'), die auf der Suche nach Arbeit durch China ziehen, beträgt nach offiziellen Schätzungen etwa 242 Millionen (davon 153 Millionen außerhalb ihrer Heimatprovinzen). Viele Bauern in den trockenen Regionen Nord- und Mittelchinas werden schon in den nächsten Jahren wegen fehlenden Wassers und ausgelaugter Böden zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwungen sein.

Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Früher kam die jeweilige 'Arbeitseinheit' für die soziale Sicherheit ihrer Beschäftigten auf, auch im Ruhestand. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle. Auch weit entfernte Verwandte gewähren sich gegenseitig Unterstützung. Kinder werden häufig bei entfernten Verwandten in Pflege gegeben, wenn die Eltern in einer anderen Provinz oder im Ausland (besser bezahlte) Arbeit gefunden haben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz starker Disparitäten zwischen Stadt und Land bzw. Ost und West grundsätzlich gegeben. In den letzten Jahren kam es zu einem rasanten Anstieg der Immobilien- und Nahrungsmittelpreise.

In den Städten liegt die Arbeitslosigkeit offiziell bei ca. 4.1 %. Unter den nicht registrierten Wanderarbeitern sowie am Land herrscht ein hohes Maß an Unterbeschäftigung bzw. versteckter Arbeitslosigkeit. Ein neueres Phänomen ist die hohe Arbeitslosigkeit unter Jungakademikern, China produziert mehr als 6 Millionen Universitätsabsolventen pro Jahr, wobei die Chance eine adäquate Anstellung zu finden, nur für Absolventen von Eliteuniversitäten wirklich gegeben ist.

(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)

Chinas soziales Sicherungssystem ist ein regierungsfinanziertes System, das bestimmten Personengruppen (alte Menschen, Waisen, Menschen mit Behinderung) soziale Sicherheit bietet.

Staatlich finanzierte Altersheime sind spezialisierte, soziale Wohlfahrtseinrichtungen für alte Menschen. Zur Zeit können die Heime in staatseigene und private Einrichtungen unterteilt werden. Selbstversorgung, Halbversorgung und Vollpflege-Arrangements können je nach individuellem Gesundheitszustand getroffen werden; die Unterbringungskosten sind von Region zu Region unterschiedlich. Die Wohlfahrt richtet sich an Menschen, die älter als 60 Jahre und arbeitsunfähig sind, keinerlei Einkommen haben, keinerlei Unterstützung erhalten und deren Verwandte über keine Kapazitäten zur Unterstützung der betreffenden Person verfügen. Ein Beihilfesystem für ältere Menschen ist, wenngleich mit unterschiedlichen Standards, landesweit installiert worden, ebenso wie ein Rentensystem für Senioren. Senioren mit einem offiziell registrierten Haushalt im Bezirk Peking, die mindestens 60 Jahre alt sind und keine soziale Altenbeihilfe beziehen, können eine monatliche Rente von derzeit 200 Yuan beantragen. Senioren, die älter als 90 sind und eine Rente beantragt haben, können gegebenenfalls eine zusätzliche Altersbeihilfe erhalten und die finanzielle Unterstützung entsprechend verdoppeln.

Waisen, deren Eltern gestorben sind und die keine anderen Verwandten haben bei denen sie aufwachsen können, zurückgelassene Säuglinge und Kinder deren biologische Eltern von den öffentlichen Behörden nicht aufgefunden werden, können in die Obhut einer Kinderfürsorgeeinrichtung gelangen, bestimmte staatliche Vergünstigungen erhalten und in der Einrichtung aufwachsen und versorgt werden.

Die Regierung unterstützt Menschen mit niedrigem Einkommen durch Wohnbauförderung. Die Zielgruppe für diese Zuschüsse sind städtische Familien mit geringem Einkommen und Problemen bezüglich ihrer Wohnsituation. Ihnen soll eine Möglichkeit geboten werden, einen für sie bezahlbaren Wohnraum zu erhalten.

Es gibt zwei Typen von Arbeitsagenturen: gemeinnützige und gewinnorientierte Agenturen. Derzeit sind die Arbeitsagenturen im Wesentlichen öffentliche Agenturen, die entlassenen Arbeitern in Wiederbeschäftigungsagenturen Unterstützung geben oder den Antrag auf Arbeitslosengeld oder den Antrag auf Sozialhilfe mit kostenlosem Service erleichtern.

Die neu geschaffen Mikrokredite für Einzelpersonen sind Darlehen von bis zu 50.000 Yuan. Bei Mikrokrediten für Kleinunternehmen kann sich das Darlehen unter bestimmten Bedingungen auf bis zu maximal 2 Millionen Yuan belaufen. Registrierte Arbeitslose, Behinderte, ehemalige Soldaten, genauso wie Absolventen der Grundschule (der Abschluss muss 2 Jahre zurück liegen), die selbständig sind, sind für 3 Jahre von Verwaltungskosten, Anmelde- und Lizenzgebühren und ähnlichen Kosten befreit, nachdem sie sich bei dem Industrie- und Gewerbeamt registriert haben. Entlassene Arbeiter, die im Besitz eines 'Wiederbeschäftigungs-Zertifikates' sind und selbständige ehemalige Soldaten, die einen Mikrokredit beantragt haben um ein kleines Unternehmen zu gründen, sind von Zinszahlungen befreit. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes. Andere bei der Stadt registrierte Arbeitslose, Hochschulabsolventen und Bauern, die enteignet wurden, die sich für einen Mikrokredit bewerben, müssen die Hälfte der Zinsen bezahlen. Das Finanzamt zahlt dementsprechend die anderen 50 % der Zinsen.

(IOM: Länderinformationsblatt China, Oktober 2011)

Die Volksrepublik richtete einen Sozialen Sicherheitsrahmen in den städtischen Gegenden ein und versuchte die Arbeiter im privaten und informellen Firmen, die selbständigen und die Migranten vom Land zu erreichen. Die Ausdehnung des sozialen Sicherheitssystems in den Städten wird aber durch hohe Beiträge und Altlasten sowie Politiken und Institutionen, die diskriminierend gegenüber Wanderarbeiter vom Land sind, erschwert. Das System hinkt im ländlichen Gebiet, holt jedoch seit 2003 auf.

Das Sozialsicherungssystem besteht hauptsächlich aus vier Komponenten, der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Wohnhilfe und der sozialen Wohlfahrt. Jedoch unterscheidet es sich zwischen ländlichen und städtischen Gebieten und zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen. In städtischen Gebieten inkludiert das formelle Rahmenwerk für Soziale Sicherheit Sozialhilfe, Wohnhilfe und fünf Arten von sozialen Versicherungsschemen: Pensions-, Arbeitslosen-, Kranken-, Mutterschafts- und Arbeitsunfallversicherung. Die Versicherten haben vor allem in den letzten drei Jahren zugenommen. Die städtischen Arbeitslosen- und Arbeitsunfallversicherten machten zusammen im Jahr 2008 weniger als die Hälfte der Angestellten aus. Die Begünstigen der städtischen Existenzminimumbeihilfe (dibao) haben ebenfalls zugenommen, 23,3 Millionen waren sie im Jahr 2008.

Am Land setzt sich das soziale Sicherheitssystem vor allem aus der Sozialhilfe, der ländlichen Pension und dem neuen Kooperativen Medizinischen System zusammen. Der Schwerpunkt liegt auf diesem neuen Kooperativen Medizinischen System, in das große Summen investiert wurden. Es deckt nun beinahe die gesamte ländliche Bevölkerung ab. Das ländliche medizinische Beihilfesystem wurde ebenfalls eingerichtet, es hilft Familien, die unter schweren Krankheiten leiden. Die ländliche Existenzminimumbeihilfe erreichte 2008 bereits 43,1 Millionen Menschen. Ein ländliches Pensionssystem existiert noch nicht, doch haben Pilotexperimente in 10 Prozent der Bezirke 2009 begonnen.

Durch das Haushaltsregistrierungssystem (Hukou) und diskriminierende Politiken sind mehr als 140 Millionen Zuzügler aus dem Land vom städtischen Sozialversicherungssystem ausgeschlossen, obwohl sie 47,8 Prozent der Angestellten in der Stadt ausmachen. Es gibt in den letzten Jahren einige Fortschritte um auch diese einzubeziehen, so sind nach Angaben des Sozialministeriums z.B. 24,2 Millionen in das Pensionssystem, 42,7 Millionen in die Arbeitslosenversicherung und 15,5 Millionen aus dem Land Zugezogene in die medizinische Basisversicherung miteinbezogen. Es gibt jedoch auch Unterschiede zwischen den Zahlen des Nationalen Statistischen Büros und anderen Methoden, wie den repräsentativen Haushaltsstudien. Verschiedene Gründe, wie z.B. die hohen Raten, die Fragmentierung des Sozialsystems und das Hukou-System, tragen zur geringen Abdeckung der Bevölkerung durch das soziale Sicherheitssystem bei.

(Asian Development Bank Institute: ADBI Working Paper Series No 215, Can Social Security Boost Domestic Consumption in the People's Republic of China?, Mai 2010

http://www.adbi.org/files/2010.05.17.wp215.social.security.domestic.consumption.prc.pdf, Zugriff 19.7.2012)

[...] Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für eine wachsende Zahl reicher Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste immer mehr teure Privatkliniken. Die Mehrheit der Chinesen kann es sich kaum leisten, krank zu werden. Wer die steigenden Kosten für eine ärztliche Behandlung oder einen Krankenhausaufenthalt nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden, sonst bleibt ihm die medizinische Behandlung versagt.

Von dem neu eingeführten, kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2010 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 96,3 % der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Die Krankenversicherung in den Städten erfasst 432,06 Millionen Menschen (plus 30,59 Millionen gegenüber dem Vorjahr), davon 237,24 Millionen in der Basiskrankenversicherung für Erwerbstätige sowie 194,72 Millionen in Pilotprojekten für Einwohner. Darüber hinaus werden 45,83 Millionen in den Städten lebender Arbeitsmigranten aus ländlichen Gebieten ('Wanderarbeiter') von Pilotprojekten der Krankenversicherung erfasst (gegenüber Vorjahr plus 2,49 Millionen). Auch wer versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten (häufig sechzig Prozent und mehr) selbst tragen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)

In Spitälern wird grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung behandelt. Ohne umgehende Barzahlung werden in der Regel nicht einmal einfache Notoperationen durchgeführt. Es besteht keine flächendeckende Krankenversicherung. Jedoch sind laut einer offiziellen chinesischen Pressemeldung im Juni 2011, mittlerweile 96% der ländlichen Bevölkerung in die neue genossenschaftliche medizinische Grundversorgung aufgenommen worden; dabei wird ein Teil der Behandlungskosten zurückerstattet.

(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)

Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem als Ganzes dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land.

Ende 2010 wurden in China ca. 927.420 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 648.424 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,

20.918 Krankenhäusern (13.580 davon staatlich), 38.763 Gesundheitszentren, 32.739 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.025 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.513 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 2.992 Sanitätsstationen.

Die Krankenversicherung umfasst die medizinische Versicherung, Behinderten- und Pflegeversicherung, wobei die gängigste medizinische Versicherung zum einen die Versicherung von Krankheiten und zum anderen von Unfällen beinhaltet.

(1) Beobachtungszeitraum: Um Ansprüche für bereits bei Versicherungsabschluss bestehende Umstände zu verhindern oder für den Fall, dass der Versicherungsnehmer bereits an einer meldepflichtigen Erkrankung leidet, wird eine Beobachtungsdauer bzw. ein Ausnahmezeitraum in den Versicherungsstatuten festgelegt. In der Regel beträgt dieser Zeitraum sechs Monate. Während dieser Phase ist der Versicherer nicht verantwortlich für anfallende medizinische Kosten oder einen Verdienstausfall, der aufgrund einer Erkrankung entsteht. Die Versicherungspolice tritt erst nach Ablauf der Beobachtungsphase in Kraft.

(2) Versicherungspolice für Personen mit gesundheitlichen Problemen:

Versicherungsnehmer, deren Gesundheitszustand nicht den in den Qualifikationsvorschriften festgelegten Mindeststandards genügt, können am Versicherungssystem für Personen mit dauerhaften Gesundheitsproblemen partizipieren. Zwei Maßnahmen stehen zur Wahl:

einerseits eine Anhebung der Versicherungsprämie und andererseits die Neuregelung des Versicherungsschutzes. Die Versicherungsteilnahme kann eine bestimmte Erkrankung mit einschließen oder die Versicherungspolice kann mit bestimmten Ergänzungen ausgestattet werden.

(3) Versicherungspolice für ausgewählte Erkrankungen: Der Versicherer kann Sonderklauseln entwickeln, die auf die Erkrankungen der zu versichernden Person zugeschnitten sind.

Die Beitragsrate für die Krankenversicherung ist maßgeblich von Beruf, Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Versicherungssumme und Art der jeweiligen Versicherung abhängig, wobei insbesondere der Beruf und die damit einhergehenden Risiken ausschlaggebend sind.

Die städtische und ländliche medizinische Versorgung ist in ein System integriert, das bedürftigen Bürgern hilft, die Kosten der medizinischen Versorgung zu tragen, egal in welcher Region sie leben.

Folgende Personen bekommen einen Zuschuss aus dem System der städtischen medizinischen Betreuung:

1. Menschen, die eine grundlegende Unterstützung zu ihren Lebenshaltungskosten erhalten und keine Versicherung für Arbeitnehmer besitzen.

2. Menschen, die eine grundlegende Unterstützung zur ihren Lebenshaltungskosten erhalten und einer Versicherung für Arbeitnehmer besitzen, sich aber in einer Notlage befinden.

3. Menschen die sich in einer schweren Notlage befinden.

Folgende Personen bekommen einen Zuschuss aus dem System der ländlichen medizinischen Betreuung:

1. Menschen die nur eine grundlegende Unterstützung zu ihren Lebenshaltungskosten erhalten und nicht in der ländlichen Genossenschaft versichert sind.

2. Menschen die eine grundlegende Unterstützung erhalten und im kollektiven System versichert sind, sich aber in einer Notlage befinden.

3. andere arme Familien aus ländlichen Regionen.

Personen die Unterstützung brauchen, müssen einen schriftlichen Antrag auf städtische medizinische Unterstützung bei ihrer Gemeinde oder dem Dorfausschuss stellen und sachdienliche Dokumente wie Personalausweis, ärztliche Atteste und andere relevante Dokumente vorlegen. Medizinische Unterstützung wird nach den praktischen Erfahrungen der Provinzregierung gewährt.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt China, Oktober 2011)

Die Regierung muss die lange versprochene Abschaffung des hukou Systems noch erfüllen. Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, wie für Bildung und Gesundheit, ist gebunden an den Geburtsort; dadurch ist den 230 Millionen internen Arbeitsmigranten Chinas der Zugang zu solchen Dienstleistungen versagt.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2011 - China, 24.1.2011)

[...] Behandlung nach Rückkehr

Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person für Regierung und Partei ausgehen könnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsläufig entscheidend.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach §322 chinesischen StGB kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.

Zur Ausreise aus China benötigt ein chinesischer Staatsangehöriger lediglich einen gültigen Pass. Sofern chinesische Staatsangehörige für den Zielstaat visumpflichtig sind, wird für die Ausreise auch das entsprechende Visum des Zielstaates benötigt. Ein besonderes Ausreisevisum ist nicht erforderlich. Bei Reisen in die Sonderverwaltungszonen Hongkong/Macao muss eine spezielle Genehmigung vorgelegt werden.

Pässe und Sondergenehmigungen erteilt das jeweilige Bezirksamt für öffentliche Sicherheit am Meldewohnort. Zur Beantragung des Reisepasses müssen der Personalausweis und Meldebescheinigungen (nachgewiesen durch das Haushaltsregister, sog. Hukou) vorgelegt werden.

Die Intensität von Repressionen bei der Rückkehr von mutmaßlichen Separatisten nach China wird unter anderem durch öffentliche Äußerungen der politischen Führung Chinas und aus bilateralen und multilateralen politischen Dokumenten offenkundig. Offizielle chinesische Quellen veröffentlichten 2005 erstmals eine Äußerung des Parteisekretärs der Autonomen Region Xinjiang, wonach chinesische Behörden im Laufe des Jahres zahlreiche aus dem Ausland zurückkehrende Separatisten unmittelbar nach Grenzübertritt festgenommen hätten. Die chinesische Regierung verweigert - auch in Fällen unstrittiger ausländischer Staatsbürgerschaft - eine konsularische Betreuung. Ebenso werden in der Regel und mit der Begründung, es handele sich um 'innere Angelegenheiten Chinas', keine oder nur unzureichende Details zur Identität und zum Verbleib dieser Personen mitgeteilt.

Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung beziehen und eine ernst zu nehmende Medienresonanz in Deutschland oder im westlichen Ausland hervorrufen, sowie für Angehörige ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Verständnis als 'Separatisten' einzustufen sind. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen.

Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere:

  • -Strichaufzählung
    der Weltverband der Uiguren

  • -Strichaufzählung
    die Ostturkistanische Union in Europa e.V.,

  • -Strichaufzählung
    der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und

  • -Strichaufzählung
    das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistans.

Aufklärung über und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen (vgl. Abschnitte II-1.3.2). Von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums für Staatssicherheit über Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen ist auszugehen.Aufklärung über und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen vergleiche Abschnitte II-1.3.2). Von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums für Staatssicherheit über Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen ist auszugehen.

Die Beteiligung an einer Demonstration für die Belange einer als staatsgefährdend bewerteten Organisation wie der Ostturkistan-Bewegung reicht nach chinesischem Recht aus, um sich strafbar zu machen. Eine Führungsfunktion in einer solchen Organisation wirkt strafverschärfend. Gewaltfreies Eintreten für eine Sache schützt nicht vor harten Strafen.

Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)

Für die Ein- und Ausreise nach und aus China benötigen chinesische Staatsangehörige einen Reisepass. Ausreisevisa sind nicht mehr erforderlich. Der Botschaft liegen keine Informationen über etwaige Nachteile von zurückkehrenden Abgeschobenen vor.

Oppositionelle Betätigung im Ausland kann jedoch zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass 'Verbrechen gegen die nationale Sicherheit' (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen) begangen wurden. Alle Maßnahmen der chinesischen Regierung gegen so genannte 'illegale religiöse und politische Gruppierungen' sind als Staatsgeheimnis eingestuft. Wer versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden.

Wenn im Ausland gesetzte Handlungen aus Sicht der zuständigen chinesischen Behörden Verbrechen gegen die 'nationale Sicherheit darstellen', werden sie in China strafrechtlich verfolgt. Ob in einzelnen Fällen von einer Verfolgung abgesehen wird, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalles ab.

(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)"

1.2.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.3.2013 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 19.3.2013.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person sind iW Negativfeststellungen, nämlich zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, sie und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an, auch in Bezug auf die Länderfeststellungen.

Der Asylgerichtshof merkt jedoch an, dass der Name des Beschwerdeführers auf den Seiten 2 und 8 des angefochtenen Bescheides irrtümlich mit XXXX angegeben ist; es handelt sich um einen offenkundigen Schreibfehler.Der Asylgerichtshof merkt jedoch an, dass der Name des Beschwerdeführers auf den Seiten 2 und 8 des angefochtenen Bescheides irrtümlich mit römisch 40 angegeben ist; es handelt sich um einen offenkundigen Schreibfehler.

2.1.2. Die Beschwerde bekämpft die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mit der Behauptung, bezüglich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführervorbringens stütze es sich nur auf Mutmaßungen und Spekulationen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürften sich allerdings beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Vorbringens regelmäßig nicht auf das Vorbringen selbst beschränken, es bedürfe vielmehr "idR" auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich seien (Hinweis auf VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; 28.1.2005, 2004/01/0476). So bedürfe es auch einer Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren, die Behauptungen des Asylwerbers seien auch am Verhältnis zur Berichtslage in Bezug auf das Ereignis zu messen, von dem er betroffen gewesen sein wolle. (Dabei handelt es sich um eine Paraphrasierung von Formulierungen aus VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, wo es heißt: "Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass von der belangten Behörde eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten ist und die Behauptungen des Asylwerbers auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen sind", sodann gibt die Beschwerde wörtlich die Rechtsprechungshinweise wieder, die an dieser Stelle dieses Erk. folgen [einschließlich Formulierungen wie der "belangten Behörde" {gemeint ist nicht das Bundesasylamt, sondern der unabhängige Bundesasylsenat}, "hg. Erkenntnis" und "vom heutigen Tag"].) Der Verfassungsgerichtshof gehe (Hinweis auf VfGH 2.10.2011 [richtig 2.10.2001], B 2136/00) davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürften, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssten, um es einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Dies gelte auch dann, wenn die vom Asylwerber gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheine. Auf Grund dieser Rechtsprechung - die auch der Asylgerichtshof teile (Hinweis auf AsylGH 28.3.2012, E9 421.670-1/2011) - könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt für die Klärung "dieser wesentlichen Frage" (nach dem Zusammenhang ist nicht klar, worauf die Beschwerde mit dieser Formulierung zielt) festgestellt habe, zumal da der Beschwerdeführer der Behörde den Namen des Unternehmens bekannt gegeben habe, von dem er Geld "ausgeborgt" (Anführungszeichen in der Beschwerdeschrift) habe. Feststellungen zu den Haftbedingungen in Gefängnissen der Volksrepublik China ebenso wie zur Strafdrohung für schweren Betrug seien nicht getroffen worden.

Der Asylgerichtshof kann nicht finden, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde fehlerhaft wäre. Der Beschwerdeführer ist die Antwort darauf schuldig geblieben, in welchem Verhältnis die behauptete Aufnahme der Schulden zu seiner Flucht steht. Sollte sie die Flucht erst ermöglichen, oder war die Unmöglichkeit, Schulden zurückzuzahlen, der Grund für die Flucht? Weiters hat der Beschwerdeführer den Namen des Unternehmens, von dem er Geld geborgt haben will, zwar tatsächlich - wie die Beschwerde ausführt - dem Bundesasylamt bekanntgegeben, jedoch einen anderen Namen als jenen, den er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes genannt hatte. Schließlich ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb ein Gläubiger einem Schuldner dessen vierzigfaches Jahresgehalt borgen bzw. vorstrecken sollte, konnte er doch kaum darauf bauen, dass der Beschwerdeführer in Europa - wo er nach seinen Angaben schließlich höchstens vorübergehend in Polen und in Österreich (über knapp drei Jahre) gar nicht gearbeitet hat - derart viel würde erwirtschaften können, dass er die Schulden begleichen könnte.

Die von der Beschwerde ins Treffen geführten Entscheidungen des Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen: Das Erk. VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002, betraf nicht die Glaubwürdigkeit, vielmehr hatte die dort belangte Behörde dem dortigen Beschwerdeführer geglaubt, aber die Sicherheitslage auf Grund mangelhafter Länderfeststellungen nicht ausreichend gewürdigt. Im Erk. VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476, hatte das Bundesasylamt keine erkennbaren Ermittlungen dahingehend unternommen, ob Ereignisse, wie sie der Asylwerber geschildert hatte, in Berichten über die Verhältnisse im Herkunftsstaat Niederschlag fanden; ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor, weil nicht erkennbar ist, was fallbezogen überhaupt Gegenstand solcher Berichte sein sollte. Im Erk. VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, hatte die dort belangte Behörde aus den Länderunterlagen irrtümlich den Schluss gezogen, das vom Asylwerber geschilderte Ereignis habe nicht stattgefunden (der Asylwerber hatte den Ort des Geschehens leicht abweichend von der Schreibung in den Berichten ausgesprochen); der Fall ist also gänzlich anders gelagert als der vorliegende. Im Erk. VfSlg. 16.297/2001 (di. VfGH 2.10.2001, B 2136/00) hatte die dort belangte Behörde Länderfeststellungen unterlassen, die zur Einschätzung der staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit und der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nötig gewesen wären. Die Formulierung im Erkenntnis "Auch wenn es sein mag, daß die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint, entbindet dies die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen" bezieht sich offenbar nicht auf die Beweiswürdigung durch die dort belangte Behörde, denn nach dem Inhalt des Erkenntnisses hatte sie offenbar nicht die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens angenommen.Die von der Beschwerde ins Treffen geführten Entscheidungen des Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen: Das Erk. VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002, betraf nicht die Glaubwürdigkeit, vielmehr hatte die dort belangte Behörde dem dortigen Beschwerdeführer geglaubt, aber die Sicherheitslage auf Grund mangelhafter Länderfeststellungen nicht ausreichend gewürdigt. Im Erk. VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476, hatte das Bundesasylamt keine erkennbaren Ermittlungen dahingehend unternommen, ob Ereignisse, wie sie der Asylwerber geschildert hatte, in Berichten über die Verhältnisse im Herkunftsstaat Niederschlag fanden; ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor, weil nicht erkennbar ist, was fallbezogen überhaupt Gegenstand solcher Berichte sein sollte. Im Erk. VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, hatte die dort belangte Behörde aus den Länderunterlagen irrtümlich den Schluss gezogen, das vom Asylwerber geschilderte Ereignis habe nicht stattgefunden (der Asylwerber hatte den Ort des Geschehens leicht abweichend von der Schreibung in den Berichten ausgesprochen); der Fall ist also gänzlich anders gelagert als der vorliegende. Im Erk. VfSlg. 16.297 aus 2001, (di. VfGH 2.10.2001, B 2136/00) hatte die dort belangte Behörde Länderfeststellungen unterlassen, die zur Einschätzung der staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit und der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nötig gewesen wären. Die Formulierung im Erkenntnis "Auch wenn es sein mag, daß die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint, entbindet dies die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen" bezieht sich offenbar nicht auf die Beweiswürdigung durch die dort belangte Behörde, denn nach dem Inhalt des Erkenntnisses hatte sie offenbar nicht die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens angenommen.

Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof zB im Erk. 17.10.2006, 2005/20/0219, ausgesprochen, dass es, ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des dortigen Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen, auf die Unterlassung von Feststellungen zu einem realen Hintergrund für die angeblichen Fluchtgründe nicht ankam. Ebenso hat er im Erk. 23.11.2006, 2005/20/0402, ausgeführt, dass, wieder "ausgehend von der mangelnden Glaubwürdigkeit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers" zu einer religiösen Bewegung dem von ihm vorgelegten diesbezüglichen Dokumentationsmaterial keine maßgebliche Bedeutung zukam. Im Erk. VwGH 4.3.2008, 2006/19/0409, schließlich wird ausgesprochen, dass es, da mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens kein reales Risiko anzunehmen sei, dass der Asylwerber in seinem Herkunftsstaat in Haft genommen werde, auf die dortigen Haftbedingungen nicht ankam.

Auch im vorliegenden Fall ist daher der Mangel einzelfallbezogener Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wie sie die Beschwerde vermisst, nicht zu beanstanden.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.2.1.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 73 Abs. 6 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 ist § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist § 10 Abs. 1, 5 und 6 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist § 10 Abs. 2 Z 2 AylG 2005 idF des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 Bundesgesetzblatt römisch eins 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.

2.2.1.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Da der angefochtene Bescheid erst nach dem 30.6.2011 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) - gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 zu Recht - auf § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 gestützt.Da der angefochtene Bescheid erst nach dem 30.6.2011 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei) - gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 zu Recht - auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 gestützt.

2.2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:

AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

2.2.2.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich eine Verfolgung wegen seiner Unfähigkeit, eingegangene Schulden zurückzuzahlen, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

2.2.3.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.2.3.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3, a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

2.2.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:2.2.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,;

17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Ziffer 56,;

17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

2.2.3.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.2.2.3.1.3. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.2.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Der Schutz durch Art. 3 MRK steht nicht unter der Einschränkung, dass der Betroffene das Risiko nicht selbst herbeigeführt haben dürfe; dies gilt selbst für Fälle eines besonders verwerflichen Verhaltens (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0573 mwN aus der Rsp. des EGMR). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.2.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, MRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Der Schutz durch Artikel 3, MRK steht nicht unter der Einschränkung, dass der Betroffene das Risiko nicht selbst herbeigeführt haben dürfe; dies gilt selbst für Fälle eines besonders verwerflichen Verhaltens (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0573 mwN aus der Rsp. des EGMR). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Artikel 3, MRK verstoßen vergleiche VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;

10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;

vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.2.3.2. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Volksrepublik China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.2.2.3.2. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Volksrepublik China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

2.2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen (vgl. Pt. 2.2.1.1.2) - Fassung des FrÄG 2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.2.2.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen vergleiche Pt. 2.2.1.1.2) - Fassung des FrÄG 2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfSlg. 18.417 aus 2008,, 18.524 aus 2008,; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;

21.1.2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;

23.2.2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057):

"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."

Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:

die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Dasselbe gilt für das durch das FrÄG 2011 eingeführte Kriterium (der den Behörden zurechenbaren Verzögerungen); damit wird nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) der "neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes" (VfSlg. 19.203/2010) Rechnung getragen. Da diese Rechtsprechung auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erging, bewirkt auch diese Novellierung keine inhaltliche Änderung.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Dasselbe gilt für das durch das FrÄG 2011 eingeführte Kriterium (der den Behörden zurechenbaren Verzögerungen); damit wird nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) der "neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes" (VfSlg. 19.203 aus 2010,) Rechnung getragen. Da diese Rechtsprechung auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erging, bewirkt auch diese Novellierung keine inhaltliche Änderung.

2.2.4.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. durch § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.2.2.4.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. durch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232;In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232;

17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020;

26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257;

8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfGH 12.6.2010, U 613/10 [wesentliche Bedeutung eines nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus, kein Rechtsanspruch auf Grund des Art. 8 MRK allein durch beharrliche Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften]; ebenso VfSlg. 19.086/2010; nach VfSlg. 19.203/2010 [zum vergleichbaren § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - Art. 3 BG BGBl. I 100/2005 - ist zu berücksichtigen, ob eine Integration während eines Asylverfahrens stattgefunden hat, das ohne Verschulden des Fremden und ohne dass besonders komplexe Rechtsfragen vorgelegen wären, besonders lange gedauert hat). Diese Aufenthaltsberechtigung besteht auch erst seit 5.3.2013, somit nicht einmal zwei Monate, während der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben bereits Mitte März 2010 nach Österreich eingereist ist und sich somit beinahe drei Jahre lang rechtswidrig in Österreich aufgehalten hat. Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen könnte.8.3.2005, 2005/18/0044; vergleiche auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224 aus 2007, - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfGH 12.6.2010, U 613/10 [wesentliche Bedeutung eines nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus, kein Rechtsanspruch auf Grund des Artikel 8, MRK allein durch beharrliche Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften]; ebenso VfSlg. 19.086 aus 2010,; nach VfSlg. 19.203 aus 2010, [zum vergleichbaren Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 - Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, - ist zu berücksichtigen, ob eine Integration während eines Asylverfahrens stattgefunden hat, das ohne Verschulden des Fremden und ohne dass besonders komplexe Rechtsfragen vorgelegen wären, besonders lange gedauert hat). Diese Aufenthaltsberechtigung besteht auch erst seit 5.3.2013, somit nicht einmal zwei Monate, während der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben bereits Mitte März 2010 nach Österreich eingereist ist und sich somit beinahe drei Jahre lang rechtswidrig in Österreich aufgehalten hat. Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen könnte.

Betrachtet man die in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er geht keiner geregelten Arbeit nach; somit kann nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Kriterienkatalog erwähnt. Er beherrscht nach seinen eigenen Angaben die deutsche Sprache nicht und verfügt nicht über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Auch ansonsten kann von einem Privatleben, das schützenswert wäre, nach seinen Schilderungen nicht gesprochen werden.

Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu als den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.

2.2.5.1. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.2.2.5.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

§ 38 AsylG 2005 lautet:Paragraph 38, AsylG 2005 lautet:

"(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."(3) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Das Bundesasylamt hat mit Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerde wäre insoweit stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorgelegen wären. Dies wäre dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn der Asylgerichtshof das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumtDas Bundesasylamt hat mit Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerde wäre insoweit stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorgelegen wären. Dies wäre dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn der Asylgerichtshof das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt

(verbo "kann ... aberkennen"; vgl. UBAS 23.5.2006,(verbo "kann ... aberkennen"; vergleiche UBAS 23.5.2006,

301.639-C1/E1-X/47/06, ua.; Putzer/Rohrböck, Leitfaden, Rz. 583), anders geübt hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] 923, E 186 a zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).301.639-C1/E1-X/47/06, ua.; Putzer/Rohrböck, Leitfaden, Rz. 583), anders geübt hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] 923, E 186 a zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

2.2.5.2. Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren - zwar nicht im Spruch, aber in der Begründung - auf die Ziffern 1 und 4 des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 gestützt. Aus den Rechtsausführungen, die es dazu gemacht hat (so. Pt. 1.2.1.1 am Schluss), ergibt sich jedoch, dass es § 38 Abs. 1 Z 2 und 5 AsylG 2005 im Auge hatte.2.2.5.2. Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren - zwar nicht im Spruch, aber in der Begründung - auf die Ziffern 1 und 4 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 gestützt. Aus den Rechtsausführungen, die es dazu gemacht hat (so. Pt. 1.2.1.1 am Schluss), ergibt sich jedoch, dass es Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 AsylG 2005 im Auge hatte.

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass er die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV auch dann abweisen dürfte, wenn ein Tatbestand erfüllt ist, auf den sich das Bundesasylamt nicht gestützt hat (vgl. die Rechtsprechung, wonach die Berufungsbehörde nicht an die von der Erstbehörde herangezogene Ziffer des § 6 AsylG 1997 [offensichtliche Unbegründetheit] gebunden war: VwSlg 14.945 A/1998; VwGH 22.12.1999, 99/01/0417; 21.12.2000, 2000/01/0320; 26.4.2001, 2001/20/0161; 22.11.2001, 2001/20/0516; 18.7.2002, 2000/20/0108; 29.9.2005, 2002/20/0180; die Aberkennungstatbestände des § 38 Abs 1 AsylG 2005 sind zT den Tatbeständen des § 6 AsylG 1997 nachgebildet). Auch für den Asylgerichtshof ist aber nicht erkennbar, dass einer der anderen Tatbestände des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 (sicherer Herkunftsstaat; Täuschung des Bundesasylamtes über bestimmte Umstände; kein Vorbringen von Verfolgungsgründen; Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung oder eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes schon vor Antragstellung) vorläge.Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass er die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier auch dann abweisen dürfte, wenn ein Tatbestand erfüllt ist, auf den sich das Bundesasylamt nicht gestützt hat vergleiche die Rechtsprechung, wonach die Berufungsbehörde nicht an die von der Erstbehörde herangezogene Ziffer des Paragraph 6, AsylG 1997 [offensichtliche Unbegründetheit] gebunden war: VwSlg 14.945 A/1998; VwGH 22.12.1999, 99/01/0417; 21.12.2000, 2000/01/0320; 26.4.2001, 2001/20/0161; 22.11.2001, 2001/20/0516; 18.7.2002, 2000/20/0108; 29.9.2005, 2002/20/0180; die Aberkennungstatbestände des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 sind zT den Tatbeständen des Paragraph 6, AsylG 1997 nachgebildet). Auch für den Asylgerichtshof ist aber nicht erkennbar, dass einer der anderen Tatbestände des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 (sicherer Herkunftsstaat; Täuschung des Bundesasylamtes über bestimmte Umstände; kein Vorbringen von Verfolgungsgründen; Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung oder eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes schon vor Antragstellung) vorläge.

2.2.5.3. Die Tatbestände des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 sollen eine - im Verhältnis zum "Normalfall" - besonders niedrige Verfolgungsgefahr indizieren, weil gerade dann die Wahrscheinlichkeit, dass die Behörde erster Instanz eine Fehlentscheidung getroffen hat, verhältnismäßig niedrig und daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung am ehesten gerechtfertigt ist. Dies springt bei den Ziffern 1 (Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat), 4 (kein Vorbringen von Verfolgungsgründen) und 5 (qualifiziert tatsachenwidriges Vorbringen) des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 sogleich ins Auge. Auch bei § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist das Ermessen aber so zu üben, dass ein Zusammenhang zwischen dem längeren Aufenthalt vor der Antragstellung und der geringen Verfolgungsgefahr möglichst aufrechterhalten wird. Offenbar sollen damit jene Fälle getroffen werden, in denen das lange Zuwarten mit der Antragstellung ein starkes Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit oder dafür bilden soll, dass keine Verfolgungsgründe vorliegen.2.2.5.3. Die Tatbestände des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 sollen eine - im Verhältnis zum "Normalfall" - besonders niedrige Verfolgungsgefahr indizieren, weil gerade dann die Wahrscheinlichkeit, dass die Behörde erster Instanz eine Fehlentscheidung getroffen hat, verhältnismäßig niedrig und daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung am ehesten gerechtfertigt ist. Dies springt bei den Ziffern 1 (Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat), 4 (kein Vorbringen von Verfolgungsgründen) und 5 (qualifiziert tatsachenwidriges Vorbringen) des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 sogleich ins Auge. Auch bei Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist das Ermessen aber so zu üben, dass ein Zusammenhang zwischen dem längeren Aufenthalt vor der Antragstellung und der geringen Verfolgungsgefahr möglichst aufrechterhalten wird. Offenbar sollen damit jene Fälle getroffen werden, in denen das lange Zuwarten mit der Antragstellung ein starkes Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit oder dafür bilden soll, dass keine Verfolgungsgründe vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.6.2000, 2000/01/0103, zum Zusammenhang zwischen dem langem Zuwarten und der mangelnden Glaubwürdigkeit festgehalten: "Wenngleich der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen ist, dass es merkwürdig erscheint, wenn ein aus politischen Gründen Verfolgter erst nach nahezu neunjährigem Aufenthalt im Ausland den Asylantrag stellt, so ist dieses Argument für sich allein angesichts der entgegenstehenden Aussagen und der diese zu belegen suchenden Beweisanträge nicht ausreichend, die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers daraus abzuleiten." Ein vergleichbarer Fall liegt hier offenkundig nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht deutlich früher gestellt hätte, wäre er tatsächlich verfolgt. Er verfügte nicht, wie dies in anderen Fällen ins Gewicht fallen mag, etwa über eine Aufenthaltsberechtigung oder einen anderen Aufenthaltstitel oder eine berechtigte Aussicht darauf, eine solche zu erhalten. Vielmehr lebte er beinahe drei Jahre ohne Aufenthaltstitel und anscheinend ohne Behördenkontakt in Österreich. Der Zusammenhang zwischen der späten Antragstellung und der mangelnden Glaubwürdigkeit oder Verfolgungsgefahr ist somit so stark, dass er zu einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde führen kann. Der Asylgerichtshof weist darauf hin, dass für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausspruch, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist, die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesasylamt entscheidend ist. Denn es gibt keinen Grund, die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 Abs. 2 AVG (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung; vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] 829, E 13 b zu § 64 AVG wiedergegebene Rechtsprechung sowie die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 3. Teilband: §§ 63 - 76 h [2007], § 70 Rz 42) nicht auf § 38 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.6.2000, 2000/01/0103, zum Zusammenhang zwischen dem langem Zuwarten und der mangelnden Glaubwürdigkeit festgehalten: "Wenngleich der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen ist, dass es merkwürdig erscheint, wenn ein aus politischen Gründen Verfolgter erst nach nahezu neunjährigem Aufenthalt im Ausland den Asylantrag stellt, so ist dieses Argument für sich allein angesichts der entgegenstehenden Aussagen und der diese zu belegen suchenden Beweisanträge nicht ausreichend, die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers daraus abzuleiten." Ein vergleichbarer Fall liegt hier offenkundig nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht deutlich früher gestellt hätte, wäre er tatsächlich verfolgt. Er verfügte nicht, wie dies in anderen Fällen ins Gewicht fallen mag, etwa über eine Aufenthaltsberechtigung oder einen anderen Aufenthaltstitel oder eine berechtigte Aussicht darauf, eine solche zu erhalten. Vielmehr lebte er beinahe drei Jahre ohne Aufenthaltstitel und anscheinend ohne Behördenkontakt in Österreich. Der Zusammenhang zwischen der späten Antragstellung und der mangelnden Glaubwürdigkeit oder Verfolgungsgefahr ist somit so stark, dass er zu einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde führen kann. Der Asylgerichtshof weist darauf hin, dass für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausspruch, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist, die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesasylamt entscheidend ist. Denn es gibt keinen Grund, die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung; vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] 829, E 13 b zu Paragraph 64, AVG wiedergegebene Rechtsprechung sowie die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 3. Teilband: Paragraphen 63, - 76 h [2007], Paragraph 70, Rz 42) nicht auf Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen.

Ob der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 gleichfalls erfüllt ist, brauchte nicht mehr geprüft zu werden.Ob der Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 gleichfalls erfüllt ist, brauchte nicht mehr geprüft zu werden.

2.2.5.4. Unter diesen Umständen kommt der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass das von § 38 Abs. 1 AsylG 2005 eingeräumte Ermessen in dem Sinne zu üben ist, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.2.2.5.4. Unter diesen Umständen kommt der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass das von Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 eingeräumte Ermessen in dem Sinne zu üben ist, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.

Die Beschwerde bringt dazu vor, der Asylgerichtshof habe hervorgehoben, dass die aufschiebende Wirkung dem Rechtsinstitut der Beschwerde gewöhnlich innewohne und der Zweck des Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof unter Mitwirkung des Beschwerdeführers, bei regelmäßiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vereitelt wäre, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verfügt werden sollte (Hinweis auf AsylGH 2.12.2010, D3 416.500-1/2010). Ein Ausnahmefall im Sinne dieser Entscheidung liege nicht vor, deshalb werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Der Asylgerichtshof kann nicht finden, dass hier kein solcher Ausnahmefall vorläge - das beinahe dreijährige Zuwarten mit einer Antragstellung, ohne dass dafür irgendwelche Gründe ersichtlich wären, ist ein Ausnahmefall. Das Argument der Beschwerde geht somit ins Leere.

Die Beschwerde war daher auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen Spruchpunkt IV richtet.Die Beschwerde war daher auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen Spruchpunkt römisch vier richtet.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen, abzusprechen, der überdies gesetzlich nicht vorgesehen ist.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen, abzusprechen, der überdies gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 zur Rechtslage vor dem AsylGH-EinrichtungsG).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, Ziffer 44, AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 zur Rechtslage vor dem AsylGH-EinrichtungsG).

Gemäß § 10 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005 hat der Fremde, gegen den eine Ausweisung durchsetzbar geworden ist, binnen 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nach § 10 Abs. 7 zweiter Satz AsylG 2005 ua. dann nicht, wenn eine Entscheidung - wie hier - auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 AsylG 2005 durchführbar wird; in diesem Fall hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Auf diese Rechtsfolge hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid hingewiesen. Da der Asylgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hat, hat sich an dieser Situation nichts geändert; ein ausdrücklicher Hinweis zur Ausreiseverpflichtung, wie er vom Asylgerichtshof bei Ausweisungsentscheidungen üblicherweise gegeben wird, ist daher entbehrlich.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, erster Satz AsylG 2005 hat der Fremde, gegen den eine Ausweisung durchsetzbar geworden ist, binnen 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nach Paragraph 10, Absatz 7, zweiter Satz AsylG 2005 ua. dann nicht, wenn eine Entscheidung - wie hier - auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AsylG 2005 durchführbar wird; in diesem Fall hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Auf diese Rechtsfolge hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid hingewiesen. Da der Asylgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hat, hat sich an dieser Situation nichts geändert; ein ausdrücklicher Hinweis zur Ausreiseverpflichtung, wie er vom Asylgerichtshof bei Ausweisungsentscheidungen üblicherweise gegeben wird, ist daher entbehrlich.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Asylantragstellung, Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rechtsanschauung des VwGH

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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