TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/2 C5 236877-2/2011

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Veröffentlicht am 02.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FILZWIESER-HAT als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.5.2011, 11 01.197-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.9.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FILZWIESER-HAT als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.5.2011, 11 01.197-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.9.2013 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II wird gemäß §§ 3, 8 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei wird gemäß Paragraphen 3, 8, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, abgewiesen.

II. Gemäß § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, idF BG BGBl. I 38/2011 wird festgestellt, dass die Ausweisung des Herrn XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, wird festgestellt, dass die Ausweisung des Herrn römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 3.10.2002 schriftlich den Antrag, ihm Asyl zu gewähren (der Antrag langte am nächsten Tag beim Bundesasylamt ein). Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 25.3.2003 gab der Beschwerdeführer an, er sei als Mitglied und Funktionär der Chatra League (in der Folge: CL) und später der Awami League (in der Folge: AL) von Angehörigen der gegnerischen Bangladesh Nationalist Party (in der Folge: BNP) bedroht worden. Die BNP habe ua. eine Falschanzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet.

Mit Bescheid vom 1.4.2003, 02 29.194-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF BG BGBl. I 126/2002 ab; gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt setzte sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinander, da es von der Möglichkeit einer staatlichen Schutzgewährung ausging.Mit Bescheid vom 1.4.2003, 02 29.194-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, ab; gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesasylamt setzte sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinander, da es von der Möglichkeit einer staatlichen Schutzgewährung ausging.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung vom 28.4.2003 wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25.5.2004, 236.877/7-II/04/04, (mündlich verkündet am 22.3.2004) gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 ab. Die Berufungsbehörde kam zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zutreffe, dies auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, das auf Recherchen in Bangladesh beruhte. (Es hatte sich herausgestellt, dass kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig war.) Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.11.2004, 2004/20/0246, ab.Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung vom 28.4.2003 wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25.5.2004, 236.877/7-II/04/04, (mündlich verkündet am 22.3.2004) gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 ab. Die Berufungsbehörde kam zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zutreffe, dies auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, das auf Recherchen in Bangladesh beruhte. (Es hatte sich herausgestellt, dass kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig war.) Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.11.2004, 2004/20/0246, ab.

1.1.2. Am 6.2.2011 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am selben Tag an, er sei aus der AL ausgeschlossen und fälschlich wegen Schutzgelderpressung angezeigt worden. Er legte eine Bestätigung über seinen Parteiausschluss und den Anzeigenbericht der Polizei in Kopie vor. Das Bundesasylamt ließ die Unterlagen übersetzen.

Am 30.3.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) einvernommen. Er schilderte seinen Parteiausschluss und die Folgen der Falschanzeige durch seine (ehemaligen) Parteifreunde.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch drei).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.5.2011 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 3.6.2011. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen zu seiner Situation in Österreich bei.

Am 29.4.2013 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

In dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer drei gerichtliche Verfügungen des Gerichts des Obersten Berufsrichters in Dhaka vom 10.7.2012, vom 12.11.2012 und vom 10.2.2013 sowie weitere Unterlagen zu seiner Situation in Österreich vor.

1.4. Da sich die Zusammensetzung des zur Entscheidung berufenen Senates geändert hatte, führte der Asylgerichtshof am 2.9.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung in neuer Zusammensetzung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der Dolmetscher für die Sprachen Bengali und Tagalog (die Muttersprache der Zeugin) beigezogen wurden. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

1.5. Der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:

Home Office, UK Border Agency, Bangladesh. Country of Origin Information Report. 30 September 2012

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesh. März 2013

U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Bangladesh (19. April 2013)

APA-Meldung APA0638 5 AA 0156 vom 22.2.2013

APA-Meldung APA0252 5 AA 0283 vom 24.2.2013

In dieser Verhandlung wurde XXXX als Zeugin einvernommen, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer legte einen Einkommensbeleg vor.In dieser Verhandlung wurde römisch 40 als Zeugin einvernommen, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer legte einen Einkommensbeleg vor.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Zur Situation in Bangladesh stellt der Asylgerichtshof fest:

2.1.1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Das heutige Bangladesh - ein Staat mit etwa 150 bis 160 Mio. Einwohnern - bildete seit 1947 den Ostteil Pakistans. Im Unabhängigkeitskrieg von 1971 gewann es die staatliche Unabhängigkeit. Es folgten Regierungen unter Sheikh Mujibur Rahman (1972 - 1975), dem Führer der Awami League (AL), die schon früher für größere Autonomie Ost-Pakistans eingetreten war, Ziaur Rahman (1975 - 1981), dem Gründer der Bangladesh Nationalist Party (BNP), Hussain Mohammed Ershad (1982 - 1990), Khaleda Zia (BNP, 1991 - 1996 und 2001 - 2006), der Witwe Ziaur Rahmans, und Sheikh Hasina (1996 - 2001), der Tochter Mujibur Rahmans. Zwischen Oktober 2006 und Jänner 2009 amtierten zwei Übergangsregierungen.

Die Verfassung von 1972, die seit 1986 wieder gilt, basierte ursprünglich auf den Grundsätzen des Nationalismus, des Sozialismus, der Demokratie und des Säkularismus. 1977 wurde der Säkularismus durch den Islam ersetzt, 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt, 2011 das Staatsprinzip des Säkularismus wiederhergestellt, der Islam aber als Staatsreligion beibehalten. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten (Prime Minister), der dem Ministerrat vorsteht. Das Parlament besteht aus 350 Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 50 Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt.

Die letzten Parlamentswahlen wurden am 29.12.2008 abgehalten, sie wurden von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann eine 14-Parteien-Allianz, die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 307 der 350 Parlamentssitze. Sheikh Hasina wurde am 6.1.2009 als Ministerpräsidentin vereidigt. Ihrem Kabinett gehören auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, Khaleda Zia, wurde Oppositionsführerin. Die Oppositionsparteien setzten 2012 ihren Boykott der parlamentarischen Arbeit fort, nahmen aber soweit teil, als es notwendig war, um ihre Mandate zu behalten. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten sie mit.

Die beiden größten Parteien sind

die AL und

die BNP.

Andere Parteien sind:

die Islami Oikya Jote (IOJ), gegründet 1990. Sie besteht aus sieben Einzelparteien und ist islamistisch orientiert. Ihr Obmann, Mufti Fazlul Haque Amini, tritt für die Einführung der Sharia (des islamischen Rechts) in Bangladesh ein und hat mehrmals "Fatwas" gegen Medien ausgesprochen. Obwohl die Partei 2001 nur zwei der 300 Parlamentssitze errang, übte sie einen deutlichen Einfluss auf die Politik der BNP aus, die damals regierte.

die Jamaat-i-Islami Bangladesh (JIB). Sie stellte sich im Unabhängigkeitskrieg 1971 auf die Seite Pakistans. Unter der Regierung Sheikh Mujibur Rahmans wurde sie verboten und ins Exil in Pakistan gezwungen. 1976 (unter Ziaur Rahman) wurde die Islamische Demokratische Liga legalisiert, die von der JIB unterstützt wurde. Die Partei hatte in den 80er Jahren bescheidene Unterstützung, die in den 90er Jahren stark abnahm, als die Partei eine radikalere und gewalttätige Strategie annahm und Leute tötete, die sie als "Verräter" ansah, da sie 1971 gegen Pakistan gekämpft hatten. Unter der Übergangsregierung zwischen Jänner 2007 und Dezember 2008 ging es ihr etwas besser als der AL und der BNP, obwohl ihr Führer Matiur Rahman Nizami im Zuge der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung kurzfristig festgehalten wurde. 2008 errang die Partei nur zwei Sitze (2001 noch 17). Die Regierung versuchte, gegen die Studentenorganisation namens Islami Chhatra Shibir hart durchzugreifen, die 2009 und 2010 in Gewalttätigkeiten verwickelt war.

die Jatiya Party (Ershad). Die National (Jatiya) Party (JP) wurde 1986 von Hussain Mohammed Ershad gegründet, der sich damit Unterstützung für seine Herrschaft sichern wollte. 1986 errang sie 153, 1991 (nach dem Rücktritt Ershads) 36 Sitze. Die Partei zerbrach, als die Regierung sie unterdrückte und führende Politiker, auch Ershad, eingesperrt wurden. 1996 wurde sie gleichsam wiederbelebt, als sie die AL unterstützte und mit ihr den Rücktritt Khaleda Zias forderte. Sie errang dann 32 Sitze und unterstützte die AL-Regierung; Ershad wurde von Hasina freigelassen. Die JP zerfällt in drei Fraktionen, die als eigene Parteien operieren. Die größte Fraktion - unter der Führung Ershads - hält 14 Sitze und unterstützte 2008 die AL. Die beiden anderen sind die Bangladesh Jatiya Party (N-F) oder Jatiya Party (Naziur) - wie wird von Andaleeve Rahman Partho geführt und war 2001 Teil der von der BNP geführten Koalition - und die Jatiya Party (Manju), die sich 1999 von der JP abspaltete.

Nach dem Recht Bangladesh' waren die Parlamentswahlen von einer unabhängigen Übergangsregierung durchzuführen; dies wurde 1996 eingeführt, um das Wahlsystem gegen politische Einflüsse zu sichern. Am 30.6.2011 beschloss das Parlament einen Verfassungszusatz, mit dem dieses System abgeschafft wurde; dem war im Mai eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorausgegangen, mit der es für verfassungswidrig erklärt worden war; diese Entscheidung wurde am 16.9.2012 kundgemacht. Die Parlamentswahlen von 2013 sollen daher unter der Aufsicht der AL-Regierung durchgeführt werden. Dies wird von unabhängigen Beobachtern kritisiert, die fürchten, dass das Wahlsystem nun wieder für politischen Einfluss anfällig wird. Die BNP kündigte an, an Wahlen nicht teilzunehmen, wenn sie nicht von einer parteiungebundenen Regierung durchgeführt würden. Sie hat seither Wahlen auf nicht-nationaler Ebene boykottiert.

Häufig kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Studentenorganisationen der AL und der BNP, und zwar typischerweise nicht über das ganze Land hinweg, sondern auf einer bestimmten Universität, einem bestimmten College oder in einem bestimmten Gebiet, um dessen Kontrolle gestritten wird.

Im Feber 2013 kam es zu Demonstrationen und Ausschreitungen im Zusammenhang mit Prozessen gegen Kriegsverbrecher, die Gräueltaten im Unabhängigkeitskrieg von 1971 aufarbeiten. Anhänger der JIB protestierten gegen diese Prozesse, bei denen sich führende Mitglieder dieser Partei verantworten mussten. Andererseits forderten Millionen Menschen, die JIB zu verbieten und über Kriegsverbrecher die Todesstrafe zu verhängen.

In Bangladesh sind dreizehn linksextremistische Gruppen aktiv: Purba Bangla Communist Party, PBCP (Janajuddha), PBCP (M-L Red Flag), PBCP (M-L Communist War), Biplabi Communist Party, New Biplabi Communist Party, Gono Bahini, Gono Mukti Fouz, Banglar Communist Party, Socialist Party, Biplabi Anuragi, Chhinnamul Communist Party und Sarbahara People's March. 2008 und 2009 kamen insgesamt 86 Linksextremisten (und sechs Zivilisten) ums Leben, va. bei Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften. Die Extremisten waren meist Mitglieder von Strömungen der Purba Bangla Communist Party oder der New Biplobi Communist Party.

Eine große Zahl von heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen arbeitet unabhängig und ohne Einschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Obwohl sie oft sehr kritisch gegenüber der Regierung sind, betreiben sie auch Selbstzensur. Nicht-Regierungsorganisationen, die über heikle Themen wie zB die Menschenrechte arbeiten, werden immer wieder von der Regierung bei der Arbeit behindert.

Die Regierung eröffnete weniger Verfahren wegen Korruption als die vorangegangene Übergangsregierung. Kritiker warfen ihr vor, es sei ihr mit ihrem Kampf gegen die Korruption nicht ernst und die Anti-Korruptionsbehörde (Anticorruption Commission - ACC) werde für politisch motivierte Verfolgung benutzt. Eine Regierungskommission empfahl der ACC, Tausende von Korruptionsverfahren einzustellen.

2.1.1.1.2. Rolle und Arbeitsweise des Militärs und der Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte bestehen aus etwa 172.000 Mann. Es besteht keine Wehrpflicht.

Das "Directorate General of Forces Intelligence" (DGFI) ist der militärische Geheimdienst und unterhält Abteilungen in allen Zweigen des Militärs. Es wurde 1977 errichtet und untersteht direkt dem Ministerpräsidenten. Es wird behauptet, dass es die treibende Kraft hinter der vom Militär gestützten Übergangsregierung seit 2007 war und eine wesentliche Rolle bei der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung spielte. Es soll zahllose Geschäftsleute, Parteifunktionäre, Journalisten und Wissenschafter eingeschüchtert, verhaftet und angehalten und auch gefoltert und zu Geständnissen gezwungen haben.

Die Sicherheitskräfte bestehen aus der Polizei und vier weiteren Wachkörpern: den Bangladesh Rifles, dem "Rapid Action Battalion" (RAB), den Ansars und der Village Defence Party. Die Polizei ist auf gesamtstaatlicher Ebene organisiert, untersteht dem Innenministerium und hat die Aufgabe, die innere Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Unter den vergangenen Regierungen war die Polizei meist ineffektiv und zögerte, gegen Personen zu untersuchen, die mit der Regierungspartei zusammenarbeiteten. Das RAB wurde im März 2004 als spezielle Verbrechensbekämpfungseinheit eingerichtet. Sein Personal wird aus der Polizei und den Streitkräften rekrutiert. Es gibt zwölf RAB-Bataillone, die in den wesentlichen städtischen Zentren stationiert sind und eine Gesamtstärke von etwa 9000 Mann haben.

Die Regierung unternahm Schritte, um der verbreiteten Korruption in der Polizei beizukommen. Unterstützt von internationalen Gebern, wird ein Programm eingeführt, um die Polizei zu schulen, die Korruption anzugehen und eine verantwortungsbewusstere Polizei zu schaffen. Über den Erfolg der Strategie ist nichts bekannt. Auf Grund des Polizeireformprogramms erhalten Polizeibeamte seit 2005 spezielle Ausbildungen ua. in Menschenrechtsbelangen.

2.1.1.1.3. Menschenrechtslage

Die National Human Rights Commission (NHRC) besteht aus sieben Mitgliedern, davon fünf ehrenamtlichen. Beobachter meinen, dass sie über zu wenig Personal und Mittel verfüge. Ihre Hauptaktivität besteht darin, die Öffentlichkeit über die Menschenrechte zu informieren.

Nach Berichten von Medien, von Menschenrechtsorganisationen und der Regierung wurden 2012 70 Menschen ohne Verfahren getötet ("were killed extrajudicially"); davon sollen 46 von RAB-Beamten und 24 (2011: 33) von anderen Sicherheitskräften getötet worden sein. Zu diesen Tötungen kam es während Razzien, Verhaftungen und anderen Polizeieinsätzen. Soweit bekannt, kam es in wenigen Fällen zu Verwaltungsstrafen und in keinem zu gerichtlichen Strafen gegenüber schuldigen Beamten. - Odhikar spricht für 2012 von 169 Todesfällen und 17.161 Körperverletzungen aus politischer Motivation; darunter sind auch Fälle gewalttätiger Auseinandersetzungen innerhalb einzelner Parteien, die aber häufig eher mit kriminellen Aktivitäten als mit politischen Motiven zu tun haben. 2012 nahm die Zahl von Entführungen ab; Odhikar spricht von 24 Entführungen mit behaupteten Verbindungen zu Sicherheitskräften gegenüber 30 im Vorjahr.

Das Gesetz erlaubt, Menschen wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung festzuhalten, das geschieht auch. Die Höchstdauer von 30 Tagen wird manchmal überschritten. Willkürliche Verhaftungen kommen üblicherweise im Zusammenhang mit politischen Demonstrationen vor. Aus verschiedenen Gründen (mangelnde Effizienz, beschränkte Ressourcen, Korruption, mangelhafte Einhaltung des Gesetzes) sind willkürliche und überlange Zeiten einer Untersuchungshaft ein Problem. Nahezu 70 % der Gefangenen sollen Untersuchungsgefangene sein, mitunter erreicht oder überschreitet die Dauer der Untersuchungshaft das zulässige Strafmaß.

Die Haftbedingungen sind hart und zT lebensgefährlich, die Gefängnisse sind überfüllt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft. Daher kommt es zu Todesfällen in der Haft ("custodial deaths"); laut Odhikar sollen es 2012 58 Fälle gewesen sein (2011: 105). Etwa ein Drittel der (etwa 68.700) Gefangenen sind Untersuchungsgefangene.

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Die Regierung ließ politische Versammlungen zu, und sie wurden häufig durchgeführt. Gelegentlich verbot die Regierung politischen Gruppen Versammlungen und Demonstrationen, weil die Gefahr von Gewalt bestehe. Gelegentlich wenden Polizeibeamte oder Aktivisten der Regierungspartei Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen.

Die Verfassung garantiert die Meinungs- und die Pressefreiheit. Die Regierung kann die Meinungsfreiheit aus verschiedensten Gründen (zB solchen der Staatssicherheit, der Beziehungen zu anderen Staaten, der öffentlichen Ordnung, des Anstands und der Moral) einschränken. Die unabhängigen Medien verbreiten verschiedenste Ansichten, regierungskritische Medien können unter Druck geraten. Journalisten können Opfer körperlicher Angriffe und von Belästigungen und Einschüchterungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure werden.

2.1.1.1.4. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Die unteren Gerichte stehen unter dem Einfluss der Regierung. Im Strafprozess gilt die Unschuldsvermutung; Entscheidungen werden in der Regel von Richtern und nicht von Geschworenen oder Schöffen getroffen. Mittellosen Angeklagten wird ein Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt; Angeklagte haben ausreichend Zeit, um sich auf das Verfahren vorzubereiten, häufige Vertagungen sind einer der Gründe für die großen Rückstände. Während die politische Zugehörigkeit mitunter ein Grund dafür ist, Mitglieder einer Oppositionspartei festzuhalten und mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, wird niemand ausschließlich aus politischen Gründen verfolgt. Die Regierung übt Druck auf die Gerichte aus; Fälle, die Oppositionsführer betreffen, werden häufig vorschriftswidrig durchgeführt.

2.1.1.2. Minderheiten

2.1.1.2.1. ethnische Minderheiten

Etwa 98 % der Bevölkerung Bangladesh' sind ethnische Bengalen. Die ethnischen Minderheiten, meist Stammesvölker (Adivasi) im Norden und Osten, sind oft Nicht-Muslime. In den Chittagong Hill Tracts (CHT) im Südosten leben eine Reihe indigener Völker, die gemeinsam als Jumma bezeichnet werden. Sie unterscheiden sich vom Rest der Bevölkerung in Aussehen, Religion, Sprache und sozialer Organisation. Zwischen 1973 und 1997 gab es einen bewaffneten Konflikt in den CHT; dadurch wurden Zehntausende Indigene vertrieben, während sich die Regierung bemühte, landlose Bengalen aus den Ebenen dort anzusiedeln, dies mit dem unerklärten Ziel einer bengalischen Mehrheit. Es gibt immer wieder Übergriffe bengalischer Siedler auf Indigene. Eine Landkommission, die Landraub untersuchen und rückgängig machen soll, löste 2012 keinen der Konflikte, da Bengalen ebenso wie Indigene ihre Unparteilichkeit in Frage stellen. Indigene außerhalb der CHT berichten, dass sie Land an muslimische Bengalen verloren haben, so wird in Wäldern gearbeitet, die traditionell Indigenen gehören.

2.1.1.2.2. Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten

Rund 90 % der Einwohner Bangladesh' sind sunnitische Muslime, 9 % Hindus, der Rest sind vorwiegend Christen (zumeist römisch-katholisch) und Buddhisten (der Theravada-Richtung). Ethnische und religiöse Minderheiten überschneiden einander häufig. Die Rechtsordnung schützt die Religionsfreiheit, die Regierung respektiert dies im Allgemeinen. ede religiöse Gruppe hat ihr Familienrecht, das in der Rechtsordnung kodifiziert ist.

Seit 2001 werden religiöse Feste, die Ziel extremistischer Angriffe sein könnten, von Sicherheitskräften geschützt. Es gibt Berichte über Angriffe und Diskriminierungen durch nicht-staatliche Akteure. Gewalt gegen Minderheiten kann zu Todesfällen und Eigentumsverlust führen, die wahren Motive - religiöse Feindschaft, rein kriminelle Motive, persönliche Streitigkeiten oder Landstreitigkeiten - blieben oft unklar. Religiöse Minderheiten stehen oft zuunterst in der sozialen Hierarchie und haben die geringste politische Unterstützung.

Mitglieder religiöser Minderheiten mussten als Ergebnis diskriminierender Gesetzgebung ihre Heimatgebiete verlassen und waren Binnenvertriebene. Beinahe 750.000 Hindus verloren im Lauf der Jahre ihren landwirtschaftlichen Boden.

Übergriffe gegen die Hindu-Minderheit kommen vor.

2.1.1.2.3. Biharis

Die so genannten Biharis sind eine Minderheit; sie oder ihre Vorfahren kamen im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents in die Staaten Indien und Pakistan aus Bihar und anderen indischen Landesteilen in das damalige Ost-Pakistan (das heutige Bangladesh). Sie sprachen nicht Bengali, sondern Urdu und standen im Unabhängigkeitskampf Bangladesh' 1971 auf der Seite West-Pakistans. Nach dem Krieg wurden sie als Verräter gebrandmarkt und geächtet. Von den etwa 250.000 bis 300.000 Biharis lebten 2008/09 noch etwa 160.000 in 116 Lagern im ganzen Land; die übrigen wohnten außerhalb der Lager.

Am 8.5.2008 entschied der Oberste Gerichtshof, dass Biharis, die im Lande leben, Staatsbürger Bangladesh' seien. Sie sollen sich auch in größerer Zahl an den Parlamentswahlen 2008 beteiligt haben. Trotz der Gerichtsentscheidung werden vielen Biharis weiterhin Pässe verweigert. Viele leben in Armut und haben keinen Zugang zu den lebensnotwendigen Versorgungseinrichtungen, sei es, weil es in ihrer Umgebung keine gibt, sei es, weil sie die Voraussetzungen zum Zugang - wie einen Pass - nicht erfüllen.

Die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern sind sehr schlimm, und zwar wegen der hohen Belagsdichte, veralteter Einrichtungen, fehlender Gesundheits- und Hygienevorsorge und fehlenden Zugangs zu Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen.

2.1.1.3. Repressionen durch Dritte

Der BNP-geführten Regierung, die 2001 bis 2006 amtierte und der auch die JIB und die IOJ angehörten, wurde vorgeworfen, sie habe stillschweigend radikale islamistische Gruppen wie die Jamaat ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) unterstützt, die für 459 Sprengstoffanschläge vom 17.8.2005 verantwortlich war (dabei kamen zwei Personen um, mehr als hundert wurden verletzt). Die BNP begann verspätet, die JMB zu unterdrücken; obwohl es dadurch zu Spannungen innerhalb der Regierung kam, gelang es, die führenden Köpfe auszuforschen und vor Gericht zu stellen. Im Mai 2007 gab es drei Bombenanschläge auf Bahnhöfe in verschiedenen Städten; sie werden einer Gruppe namens Zadid Al-Qaeda zur Last gelegt, vielleicht einer Neugruppierung von JMB-Aktivisten. Die Regierung sprach im April 2009 von mehr als 122 Organisationen, die landesweit in terroristische Aktivitäten verwickelt seien. Anschläge im Ausmaß jener von 2005 haben sich nicht wiederholt; Anti-Terror-Aktionen waren erfolgreich darin, die Schlüsselmitglieder der JMB zu verhaften und ihre Möglichkeiten zu beschneiden. Die derzeitige AL-Regierung versucht, die Ausbreitung des Islamismus einzudämmen. Versuche des Obersten Gerichtshofs, religiöse Parteien zu verbieten und die Verfassung auf ihre säkularen Wurzeln zurückzuführen, wurden durch den 15. Verfassungszusatz erschwert, der den Islam als Staatsreligion beibehält. Schon dass die Wortfolge "absoluter Glaube und Vertrauen in Allah" aus der Präambel der Verfassung gestrichen wurde, genügte dafür, dass islamistische Organisationen Ausschreitungen begingen. Seit 2009 hat sich die Lage in Bangladesh stabilisiert; die häufige Straßengewalt kann aber die Stabilität wieder zerstören. Islamistische Organisationen sind jedoch weiterhin aktiv. Militante Extremisten waren für eine Anzahl kleinerer Zwischenfälle verantwortlich, darunter gewalttätige Demonstrationen auf Universitäten.

2.1.1.4. Grundversorgung

Die medizinischen Versorgungsmöglichkeiten im Land sind - nach einem Bericht von 2007 - rar. Der private Sektor versorgt - nach einem Bericht von 2004 - die Mehrheit der ambulanten Patienten, va. unter den Armen, während der öffentliche Sektor den größeren Teil der stationären Versorgung übernimmt. Die Weltgesundheitsorganisation stellte aber spätestens 2009 fest, dass sich die Gesundheitsversorgung in den letzten Jahren deutlich verbessert hat. Die meisten der wichtigen Medikamente sind - als Generika - erhältlich. Die Erzeugung und der Vertrieb sind angemessen. Trotzdem hatten die von der Regierung unterhaltenen Gesundheitseinrichtungen nicht ausreichend Medikamente.

Für den Fünf-Jahres-Zeitraum von 2007 bis 2012 legte das "National Minimum Wage Board" (NMWB) den monatlichen Mindestlohn mit 1.500 Taka (19 $) für alle Wirtschaftssparten fest, in denen es keine industrie-spezifischen Löhne gibt. Für die Bekleidungsindustrie erhöhte das Arbeitsministerium den monatlichen Mindestlohn für 2010 von 1662 Taka (21 $) auf 3000 Taka (37 $).

2.1.1.5. Ausweichmöglichkeiten

Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer bei einigen Oppositionspolitikern. Um das Land zu verlassen, genügt ein gültiger Reisepass.

Personen, die wegen ihrer politischen Ansichten Misshandlungen durch die lokale Polizei, durch Angehörige gegnerischer Parteien oder durch Angehörige eines gegnerischen Flügels der eigenen Partei befürchten, können sich in der Regel in anderen Gebieten ansiedeln, eine solche Möglichkeit ist nur dann nicht anzunehmen, wenn bestimmte Umstände in der Fluchtgeschichte dagegen sprechen.

2.1.1.6. Echtheit der Dokumente

Es existieren viele falsche Dokumente. Der Inhalt echter Dokumente ist oft zweifelhaft; das ist auf die verbreitete Korruption auf verschiedenen Ebenen der Verwaltung zurückzuführen. Auch ärztliche Bescheinigungen mit falschem Inhalt werden ausgestellt. Geburtsurkunden werden oft Jahre nach der Geburt auf Grund mündlicher oder schriftlicher Ersuchen ausgestellt, dabei wird kein Beweis für das Geburtsdatum, die Identität oder das Alter verlangt. Solche Bestätigungen haben denselben Wert wie Informationen des Antragstellers selbst. Ähnlich ist es ziemlich einfach, einen Pass unter einer falschen Identität zu erhalten. Es ist verbreitet, Bestätigungen über die Mitgliedschaft in einer politischen Partei auszustellen, auch wenn der Inhalt nicht zutrifft. Der Grund liegt darin, dass es als Pflicht angesehen wird, Landsleuten dabei zu helfen, in ein "reiches Land" einzuwandern.

2.1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladesh' und Muslim. In Bangladesh hat er den akademischen Grad eines Bachelor of Arts (Fachrichtung Philosophie) erworben. Er hält sich seit Herbst 2002 in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer ist seit 8.10.2004 verheiratet, die Ehe ist aufrecht, die Ehegatten leben aber nicht zusammen. Der Beschwerdeführer war vom 12.5.2005 bis 5.10.2005 an der Anschrift seiner Frau gemeldet. Er lebt seit 2010 in Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX, bei der er auch gemeldet ist (seit 23.2.2010 als Nebenwohnsitz, seit 7.9.2010 als Hauptwohnsitz). Frau XXXX ist Staatsangehörige der Philippinen, sie verfügt in Österreich über einen Niederlassungsnachweis iSd Fremdengesetzes 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG), der ihr 2003 für zehn Jahre erteilt worden ist und dessen Verlängerung - nach den Vorschriften des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Art. 4 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: NAG) - sie erwartet. Sie ist als Kanzleigehilfin bei einem Rechtsanwalt beschäftigt.Der Beschwerdeführer ist seit 8.10.2004 verheiratet, die Ehe ist aufrecht, die Ehegatten leben aber nicht zusammen. Der Beschwerdeführer war vom 12.5.2005 bis 5.10.2005 an der Anschrift seiner Frau gemeldet. Er lebt seit 2010 in Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 , bei der er auch gemeldet ist (seit 23.2.2010 als Nebenwohnsitz, seit 7.9.2010 als Hauptwohnsitz). Frau römisch 40 ist Staatsangehörige der Philippinen, sie verfügt in Österreich über einen Niederlassungsnachweis iSd Fremdengesetzes 1997 BGBl römisch eins 75 (in der Folge: FrG), der ihr 2003 für zehn Jahre erteilt worden ist und dessen Verlängerung - nach den Vorschriften des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Artikel 4, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: NAG) - sie erwartet. Sie ist als Kanzleigehilfin bei einem Rechtsanwalt beschäftigt.

Der Beschwerdeführer verfügte während seiner Asylverfahren 2002 bis 2004 und wieder auf Grund seines Asylantrages vom 6.2.2011 über Aufenthaltstitel nach dem Asylrecht (§ 19 AsylG 1997, § 13 AsylG 2005). In der Zwischenzeit verfügte er über keinen Aufenthaltstitel, es bestand aber auch weder eine Ausweisung noch ein Aufenthaltsverbot gegen ihn.Der Beschwerdeführer verfügte während seiner Asylverfahren 2002 bis 2004 und wieder auf Grund seines Asylantrages vom 6.2.2011 über Aufenthaltstitel nach dem Asylrecht (Paragraph 19, AsylG 1997, Paragraph 13, AsylG 2005). In der Zwischenzeit verfügte er über keinen Aufenthaltstitel, es bestand aber auch weder eine Ausweisung noch ein Aufenthaltsverbot gegen ihn.

Am 29.9.2005 benachrichtigte die Staatsanwaltschaft Wien den Beschwerdeführer von der Zurücklegung einer Strafanzeige wegen § 193 Abs. 2 StGB (Ehetäuschung).Am 29.9.2005 benachrichtigte die Staatsanwaltschaft Wien den Beschwerdeführer von der Zurücklegung einer Strafanzeige wegen Paragraph 193, Absatz 2, StGB (Ehetäuschung).

Am 10.4.2008 teilte das Amt der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) der Bundespolizeidirektion Wien (Fremdenpolizeiliches Büro) mit, gemäß § 37 Abs. 4 NAG werde davon ausgegangen, dass eine Ehe vorliege. (§ 37 Abs. 4 NAG lautet: "Hat die Behörde bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe [...] besteht, hat sie die zuständige Fremdenpolizeibehörde von diesem Verdacht zu verständigen. [...] Teilt die Fremdenpolizeibehörde mit, dass keine Aufenthaltsehe [...] besteht, oder erfolgt die Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde nicht binnen drei Monaten, hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe [...] auszugehen [...].")Am 10.4.2008 teilte das Amt der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) der Bundespolizeidirektion Wien (Fremdenpolizeiliches Büro) mit, gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG werde davon ausgegangen, dass eine Ehe vorliege. (Paragraph 37, Absatz 4, NAG lautet: "Hat die Behörde bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe [...] besteht, hat sie die zuständige Fremdenpolizeibehörde von diesem Verdacht zu verständigen. [...] Teilt die Fremdenpolizeibehörde mit, dass keine Aufenthaltsehe [...] besteht, oder erfolgt die Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde nicht binnen drei Monaten, hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe [...] auszugehen [...].")

Am 9.7.2008 teilte die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer und dem Amt der Wiener Landesregierung mit, dass im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 26.8.2008 Stellung und wies darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Wien die Angaben seiner Ehefrau als nicht ausreichend für die Einleitung eines Strafverfahrens erachtet habe.

Nach einem nicht datierten Aktenvermerk (vom oder nach dem 23.3.2009) wurde das Aufenthaltsverbotsverfahren eingestellt, da eine Scheinehe nicht ausreichend nachweisbar war.

Mit Schreiben vom 5.11.2010 ersuchte das Amt der Wiener Landesregierung die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG darum bekanntzugeben, ob Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer bestünden. Mit Schreiben vom 24.1.2011 teilte die Bundespolizeidirektion Wien dem Amt der Wiener Landesregierung mit, dass keine Bedenken bestünden.Mit Schreiben vom 5.11.2010 ersuchte das Amt der Wiener Landesregierung die Bundespolizeidirektion Wien gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG darum bekanntzugeben, ob Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer bestünden. Mit Schreiben vom 24.1.2011 teilte die Bundespolizeidirektion Wien dem Amt der Wiener Landesregierung mit, dass keine Bedenken bestünden.

Mit Bescheid vom 17.1.2011 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "begünstigter Drittstaatsang.-Ö, § 49 Abs. 1 FrG", den der Beschwerdeführer am 12.7.2005 nach dem FrG gestellt hatte, gemäß § 21 Abs. 1 iVm Abs. 3 NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung ab. Begründend heißt es, über den Antrag sei nunmehr nach dem NAG abzusprechen. Der Aufenthaltszweck sei somit als "Familienangehöriger" zu werten. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag am 12.7.2005 eingebracht, während er sich unzulässigerweise im Inland aufgehalten habe. Er halte sich seit 2002 in Österreich auf, "ohne jemals einen gültigen Aufenthaltstitel erhalten zu haben", und habe am 8.10.2004 die österreichische Staatsangehörige XXXX geheiratet. Seinen Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung vom 27.9.2010 habe er damit begründet, dass kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 (gemeint: NAG) vorliege und die Ausreise aus Österreich nachweislich nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei, da er in Österreich intensive private und familiäre Bindungen iSd Art. 8 MRK habe. Eine Abwägung iSd Art. 8 MRK habe ergeben, dass er sich bereits seit mehr als acht Jahren ohne gültigen Aufenthaltstitel in Österreich aufhalte, dass er während des noch immer unrechtmäßigen Aufenthaltes geheiratet habe, dass die Ehe zwar immer noch aufrecht sei, jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seiner österreichischen Gattin stattfinde und dass er sich daher nicht auf die Ehe iSd Art. 8 MRK berufen könne. Dass er die Integrationsvereinbarung erfüllt habe, habe er nicht nachgewiesen, die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sei geringer als das Interesse an einem geordnetem Fremdenwesen zu beurteilen. Auch sonst seien keine Gründe hervorgekommen, die eine Antragstellung über die zuständige österreichische Vertretungsbehörde als unmöglich oder unzumutbar erscheinen ließen. Der Beschwerdeführer sei daher zur Antragstellung im Inland gemäß § 21 Abs. 2 NAG nicht berechtigt. Er hätte seinen Erstantrag vor seiner Einreise nach Österreich bei der für ihn örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde in Dhaka einbringen und "die Entscheidung der Magistratsabteilung 35" im Ausland abwarten müssen. (Nach § 2 Abs. 1 Z 16 NAG ist eine Berufsvertretungsbehörde eine mit konsularischen Aufgaben und der berufsmäßigen Vertretung Österreichs im Ausland betraute Behörde; nach den parlamentarischen Materialien [Erläut. zur RV des Fremdenrechtspakets, 952 BlgNR 22. GP, 116] fallen honorarkonsularische Vertretungen Österreichs im Ausland jedenfalls nicht darunter. Österreich verfügt in Bangladesh nur über ein Honorarkonsulat, die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde ist die Österreichische Botschaft in Indien mit dem Sitz in Neu Delhi; es ist auch keine Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 NAG ergangen, mit der eine andere Vertretungsbehörde mit den Aufgaben der Berufsvertretungsbehörden nach dem NAG betraut worden wäre.) Da er seinen Erstantrag unzulässigerweise im Inland eingereicht habe, habe über seinen Antrag nicht positiv entschieden werden können.Mit Bescheid vom 17.1.2011 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "begünstigter Drittstaatsang.-Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG", den der Beschwerdeführer am 12.7.2005 nach dem FrG gestellt hatte, gemäß Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung ab. Begründend heißt es, über den Antrag sei nunmehr nach dem NAG abzusprechen. Der Aufenthaltszweck sei somit als "Familienangehöriger" zu werten. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag am 12.7.2005 eingebracht, während er sich unzulässigerweise im Inland aufgehalten habe. Er halte sich seit 2002 in Österreich auf, "ohne jemals einen gültigen Aufenthaltstitel erhalten zu haben", und habe am 8.10.2004 die österreichische Staatsangehörige römisch 40 geheiratet. Seinen Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung vom 27.9.2010 habe er damit begründet, dass kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 (gemeint: NAG) vorliege und die Ausreise aus Österreich nachweislich nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei, da er in Österreich intensive private und familiäre Bindungen iSd Artikel 8, MRK habe. Eine Abwägung iSd Artikel 8, MRK habe ergeben, dass er sich bereits seit mehr als acht Jahren ohne gültigen Aufenthaltstitel in Österreich aufhalte, dass er während des noch immer unrechtmäßigen Aufenthaltes geheiratet habe, dass die Ehe zwar immer noch aufrecht sei, jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seiner österreichischen Gattin stattfinde und dass er sich daher nicht auf die Ehe iSd Artikel 8, MRK berufen könne. Dass er die Integrationsvereinbarung erfüllt habe, habe er nicht nachgewiesen, die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sei geringer als das Interesse an einem geordnetem Fremdenwesen zu beurteilen. Auch sonst seien keine Gründe hervorgekommen, die eine Antragstellung über die zuständige österreichische Vertretungsbehörde als unmöglich oder unzumutbar erscheinen ließen. Der Beschwerdeführer sei daher zur Antragstellung im Inland gemäß Paragraph 21, Absatz 2, NAG nicht berechtigt. Er hätte seinen Erstantrag vor seiner Einreise nach Österreich bei der für ihn örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde in Dhaka einbringen und "die Entscheidung der Magistratsabteilung 35" im Ausland abwarten müssen. (Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, NAG ist eine Berufsvertretungsbehörde eine mit konsularischen Aufgaben und der berufsmäßigen Vertretung Österreichs im Ausland betraute Behörde; nach den parlamentarischen Materialien [Erläut. zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspakets, 952 BlgNR 22. GP, 116] fallen honorarkonsularische Vertretungen Österreichs im Ausland jedenfalls nicht darunter. Österreich verfügt in Bangladesh nur über ein Honorarkonsulat, die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde ist die Österreichische Botschaft in Indien mit dem Sitz in Neu Delhi; es ist auch keine Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, NAG ergangen, mit der eine andere Vertretungsbehörde mit den Aufgaben der Berufsvertretungsbehörden nach dem NAG betraut worden wäre.) Da er seinen Erstantrag unzulässigerweise im Inland eingereicht habe, habe über seinen Antrag nicht positiv entschieden werden können.

Der Beschwerdeführer arbeitet seit Oktober 2004, er verdient sich seinen Lebensunterhalt als Küchenhilfe in einem Restaurant in Wien und verdient dadurch etwa 1330 Euro netto je Monat.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Die Fluchtgründe, die er vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass er nämlich auf Grund einer Falschanzeige durch Angehörige seiner (ehemaligen) Partei, der AL, in Bangladesh Gefahr läuft, von staatlichen Organen verfolgt zu werden.

2.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.2.1. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesh beruhen iW auf den Berichten des britischen Home Office vom 30.9.2012 und des U.S. Department of State vom 19.4.2013; sie werden durch den Bericht des britischen Home Office vom März 2013 (Operational Guidance Note) bestätigt. Die jüngsten Entwicklungen (Ereignisse im Feber 2013) werden anhand zweier APA-Meldungen (vom 22.2.2013 und vom 24.2.2013) dargestellt.

Die Feststellung zur Einwohnerzahl beruht auf dem Bericht des britischen Home Office vom 30.9.2012 (Pt. 1.03); danach hatte das Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) 2012 für den 19.3.2011 eine Einwohnerzahl von 149,772.364 angegeben, während das US Bureau of the Census im Juli 2012 schätzte, dass die Einwohnerzahl 161,083.804 erreichen würde. Daher wird eine Zahl von etwa 150 bis 160 Mio. Einwohnern festgestellt.

Die Feststellungen zu den Ausweichmöglichkeiten (in Pt. 2.1.1.5) beruhen auf dem Bericht des U.S. Department of State vom 19.4.2013 (sect 2/d) und auf dem Bericht des Home Office vom März 2013 (Pt. 3.6.18).

Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

2.2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und zur Schulbildung des Beschwerdeführers stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln beruhen auf dem Inhalt der Akten, wie er auch in der Darstellung des Verfahrensganges (oben Pt. 1.1.1 und 1.1.2) zum Ausdruck kommt.

2.2.2.2. Die Feststellungen zum Einkommen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben in den Verhandlungen und auf den folgenden vorgelegten Unterlagen: Versicherungsdatenauszug vom 4.2.2011, vorgelegt mit der Beschwerde; Versicherungsdatenauszug vom 2.4.2013, "Arbeits- und Entgeltbestätigung" vom 20.2.2013, Abrechnungsbelege für Jänner bis März 2013, Lohnzettel für 2012, alle vorgelegt in der Verhandlung vom 29.4.2013; Abrechnungsbeleg für Juli 2013, vorgelegt am 2.9.2013.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf vorgelegten Unterlagen, und zwar auf der Bestätigung des XXXX vom 11.3.2011 über die Ablegung einer Deutschprüfung ("A-2-Test"), vorgelegt am 30.3.2011, "Sprachzertifikat Deutsch" (Niveaustufe A2) des Österreichischen XXXXvom 11.3.2011, vorgelegt mit der Beschwerde (und nochmals am 29.4.2013), Inskriptionsvereinbarung für einen B1-Kurs vom 28.3.2013, vorgelegt am 29.4.2013. In der Verhandlung vom 2.9.2013 erläuterte der Beschwerdeführer, er habe die Prüfung für die Niveaustufe B1 ablegen wollen, sei jedoch durch Krankheit daran verhindert gewesen und werde dies demnächst nachholen. Der Asylgerichtshof stellt deshalb fest, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse "mindestens auf dem Niveau A2" verfügt, zumal da er angab, der Verhandlung in deutscher Sprache folgen zu können und bei den Mitgliedern des zur Entscheidung berufenen Senates der Eindruck besteht, dass dies auch zutrifft.Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf vorgelegten Unterlagen, und zwar auf der Bestätigung des römisch 40 vom 11.3.2011 über die Ablegung einer Deutschprüfung ("A-2-Test"), vorgelegt am 30.3.2011, "Sprachzertifikat Deutsch" (Niveaustufe A2) des Österreichischen XXXXvom 11.3.2011, vorgelegt mit der Beschwerde (und nochmals am 29.4.2013), Inskriptionsvereinbarung für einen B1-Kurs vom 28.3.2013, vorgelegt am 29.4.2013. In der Verhandlung vom 2.9.2013 erläuterte der Beschwerdeführer, er habe die Prüfung für die Niveaustufe B1 ablegen wollen, sei jedoch durch Krankheit daran verhindert gewesen und werde dies demnächst nachholen. Der Asylgerichtshof stellt deshalb fest, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse "mindestens auf dem Niveau A2" verfügt, zumal da er angab, der Verhandlung in deutscher Sprache folgen zu können und bei den Mitgliedern des zur Entscheidung berufenen Senates der Eindruck besteht, dass dies auch zutrifft.

2.2.2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 8.10.2004 verheiratet ist, stützt sich auf die Heiratsurkunde von diesem Tag, die er mit der Beschwerde vorgelegt hat.

Die Feststellungen zu den Meldedaten stützen sich auf die Einsicht ins Zentrale Melderegister.

Die Feststellungen zu den fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Verfahren stützen sich auf die Einsicht in den aufenthaltsrechtlichen Akt, den der Asylgerichtshof angefordert hat.

Der Beschwerdeführer selbst gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 6.2.2011 an, sein erstes Asylverfahren sei 2004 rechtskräftig beendet worden. Danach habe er, da er (nach wie vor) mit einer Österreicherin verheiratet sei, um eine Niederlassungsbewilligung angesucht. Sie sei ihm nicht erteilt worden, weil er mit seiner Ehefrau seit Jahren nicht mehr zusammenlebe. Er arbeite legal, verdiene seinen Lebensunterhalt selbst, spreche gut Deutsch und habe sich "weitgehend" in die österreichische Gesellschaft integriert.

Bei seiner Einvernahme am 30.3.2011 gab der Beschwerdeführer an, er sei (mit Frau XXXX) verheiratet, lebe aber zur Zeit von seiner Ehegattin getrennt. Er spreche Deutsch und arbeite seit sieben Jahren legal; er sei als Küchenhilfe angestellt und verdiene monatlich 1161 Euro netto. Einen Aufenthaltstitel, der sich nicht auf seine Asylantragstellung gründe, habe er nie gehabt. Er habe österreichische Freunde und lebe in einer Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX. Er lebe seit neun Jahren in Österreich, hier sei sein Lebensmittelpunkt, er habe sich gesetzestreu verhalten und finanziere sich selbst, er habe den Bezug zu Bangladesh verloren.Bei seiner Einvernahme am 30.3.2011 gab der Beschwerdeführer an, er sei (mit Frau römisch 40 ) verheiratet, lebe aber zur Zeit von seiner Ehegattin getrennt. Er spreche Deutsch und arbeite seit sieben Jahren legal; er sei als Küchenhilfe angestellt und verdiene monatlich 1161 Euro netto. Einen Aufenthaltstitel, der sich nicht auf seine Asylantragstellung gründe, habe er nie gehabt. Er habe österreichische Freunde und lebe in einer Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 . Er lebe seit neun Jahren in Österreich, hier sei sein Lebensmittelpunkt, er habe sich gesetzestreu verhalten und finanziere sich selbst, er habe den Bezug zu Bangladesh verloren.

In der Verhandlung vom 29.4.2013 wiederholte der Beschwerdeführer diese Angaben. In der Verhandlung vom 2.9.2013 hatte er dem nichts hinzuzufügen.

Die Zeugin XXXX - die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers - bestätigte in der Verhandlung vom 2.9.2013 die Angaben des Beschwerdeführers. Sie gab an, sie lebe seit 2000 in Österreich und arbeite hier als Kanzleigehilfin bei einem Rechtsanwalt; zum Nachweis ihres Aufenthaltstitels legte sie einen "Niederlassungsnachweis" vom 3.12.2003 vor, der bis zum 2.12.2013 gilt. Sie sei verheiratet gewesen, inzwischen jedoch - seit etwa sieben Jahren - geschieden. Dann habe sie 2006 den Beschwerdeführer kennengelernt und lebe seit 2010 mit ihm zusammen. Die Lebensverhältnisse beschrieb sie als eheähnlich.Die Zeugin römisch 40 - die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers - bestätigte in der Verhandlung vom 2.9.2013 die Angaben des Beschwerdeführers. Sie gab an, sie lebe seit 2000 in Österreich und arbeite hier als Kanzleigehilfin bei einem Rechtsanwalt; zum Nachweis ihres Aufenthaltstitels legte sie einen "Niederlassungsnachweis" vom 3.12.2003 vor, der bis zum 2.12.2013 gilt. Sie sei verheiratet gewesen, inzwischen jedoch - seit etwa sieben Jahren - geschieden. Dann habe sie 2006 den Beschwerdeführer kennengelernt und lebe seit 2010 mit ihm zusammen. Die Lebensverhältnisse beschrieb sie als eheähnlich.

2.2.2.4. Der Asylgerichtshof folgt den Behauptungen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe (Verfolgung auf Grund einer Falschanzeige durch Angehörige der AL) nicht, und zwar aus folgenden Gründen:

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.3.2003 gab der Beschwerdeführer an, er sei während seiner College-Zeit - bis 1994 - Mitglied der CL gewesen, des Studentenflügels der AL. Nachdem er seine Universitätsausbildung beendet habe, sei er 1994 der AL beigetreten. 1998 sei er zum Öffentlichkeitssekretär für den Bezirk XXXX bestellt worden. Nachdem 2001 die BNP an die Macht gekommen sei, seien die Mitglieder der AL unter Druck gesetzt worden. Auch der Beschwerdeführer selbst sei von BNP-Mitgliedern bedroht worden. Am 15.7.2002 habe eine Parteiveranstaltung der AL stattgefunden, die von Mitgliedern der BNP angegriffen worden sei. Auf beiden Seiten seien Teilnehmer verletzt worden. Die BNP habe eine Anzeige gegen mehrere Mitglieder der AL erstattet, darunter auch gegen den Beschwerdeführer - der mehrmals verbale Auseinandersetzungen mit BNP-Mitgliedern gehabt habe -, und zwar (jedoch fälschlich) wegen Raufhandels, Körperverletzung und illegalen Waffenbesitzes. Nach diesem Vorfall habe er sich versteckt gehalten. BNP-Mitglieder hätten ihn zu Hause gesucht und gesagt, dass sie ihn umbringen wollten, auch die Polizei habe zwischen Juli und September mehrmals nach ihm gesucht. Dies habe ihm sein Vater am Telefon gesagt. Die BNP habe auch das Militär eingesetzt, das ihn mittels Haftbefehls suche. Wegen dieses Haftbefehls könne er sich auch nicht anderwärts aufhalten. Sein Vater habe den Haftbefehl gesehen.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.3.2003 gab der Beschwerdeführer an, er sei während seiner College-Zeit - bis 1994 - Mitglied der CL gewesen, des Studentenflügels der AL. Nachdem er seine Universitätsausbildung beendet habe, sei er 1994 der AL beigetreten. 1998 sei er zum Öffentlichkeitssekretär für den Bezirk römisch 40 bestellt worden. Nachdem 2001 die BNP an die Macht gekommen sei, seien die Mitglieder der AL unter Druck gesetzt worden. Auch der Beschwerdeführer selbst sei von BNP-Mitgliedern bedroht worden. Am 15.7.2002 habe eine Parteiveranstaltung der AL stattgefunden, die von Mitgliedern der BNP angegriffen worden sei. Auf beiden Seiten seien Teilnehmer verletzt worden. Die BNP habe eine Anzeige gegen mehrere Mitglieder der AL erstattet, darunter auch gegen den Beschwerdeführer - der mehrmals verbale Auseinandersetzungen mit BNP-Mitgliedern gehabt habe -, und zwar (jedoch fälschlich) wegen Raufhandels, Körperverletzung und illegalen Waffenbesitzes. Nach diesem Vorfall habe er sich versteckt gehalten. BNP-Mitglieder hätten ihn zu Hause gesucht und gesagt, dass sie ihn umbringen wollten, auch die Polizei habe zwischen Juli und September mehrmals nach ihm gesucht. Dies habe ihm sein Vater am Telefon gesagt. Die BNP habe auch das Militär eingesetzt, das ihn mittels Haftbefehls suche. Wegen dieses Haftbefehls könne er sich auch nicht anderwärts aufhalten. Sein Vater habe den Haftbefehl gesehen.

Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 6.2.2011 gab der Beschwerdeführer an, er habe am 2.2.2011 bei einem Telefonat mit seinem Vater erfahren, dass er bereits am 10.1.2011 in Bangladesh aus der Partei ausgeschlossen worden sei. Eine entsprechende Bestätigung lege er in Kopie vor. Am 25.1.2011 sei er in seiner Abwesenheit von Mitgliedern der AL fälschlich wegen Schutzgelderpressung angezeigt worden. Aus diesen Gründen werde er neuerlich in seiner Heimat von der Polizei verfolgt. Einen Anzeigenbericht der Polizei lege er in Kopie vor. Da er auf Grund seiner politischen Gesinnung verfolgt werde, könne er derzeit nicht nach Bangladesh zurückkehren. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von der Polizei festgenommen und misshandelt zu werden.

Bei dieser Befragung legte der Beschwerdeführer die oben erwähnten Unterlagen (Bestätigung über seinen Parteiausschluss und Anzeige) in bengalischer Sprache vor, das Bundesasylamt ließ sie übersetzen. Nach der Übersetzung bestätigt die AL am 10.1.2011, dass der Beschwerdeführer 1998 zum Öffentlichkeitssekretär für den Polizeiverwaltungsbezirk XXXX bestellt worden ist. Da er schon lange nicht mehr aktiv an der Parteitätigkeit teilnehme und damit zeige, dass er nicht parteitreu sei, und da er ein Anhänger "des Awami-Rebellen-Führers Kader Siddiqi" sei, werde er als Verräter eingestuft und ihm die Parteimitgliedschaft aberkannt. Weiters zeigt (am 25.1.2011) ein namentlich nicht genannter Generalsekretär der AL für den Polizeiverwaltungsbezirk XXXX den Beschwerdeführer und seine - namentlich nicht genannten - Komplizen bei der Polizeistation XXXX wegen Schutzgelderpressung an.Bei dieser Befragung legte der Beschwerdeführer die oben erwähnten Unterlagen (Bestätigung über seinen Parteiausschluss und Anzeige) in bengalischer Sprache vor, das Bundesasylamt ließ sie übersetzen. Nach der Übersetzung bestätigt die AL am 10.1.2011, dass der Beschwerdeführer 1998 zum Öffentlichkeitssekretär für den Polizeiverwaltungsbezirk römisch 40 bestellt worden ist. Da er schon lange nicht mehr aktiv an der Parteitätigkeit teilnehme und damit zeige, dass er nicht parteitreu sei, und da er ein Anhänger "des Awami-Rebellen-Führers Kader Siddiqi" sei, werde er als Verräter eingestuft und ihm die Parteimitgliedschaft aberkannt. Weiters zeigt (am 25.1.2011) ein namentlich nicht genannter Generalsekretär der AL für den Polizeiverwaltungsbezirk römisch 40 den Beschwerdeführer und seine - namentlich nicht genannten - Komplizen bei der Polizeistation römisch 40 wegen Schutzgelderpressung an.

Bei seiner Einvernahme am 30.3.2011 gab der Beschwerdeführer an, er sei am 25.1.2011 von Mitgliedern seiner eigenen Partei wegen Schutzgelderpressung angezeigt worden. Zuvor habe man ihn am 10.1.2011 aus der Partei ausgeschlossen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von den eigenen Parteileuten verfolgt zu werden. Die AL sei an der Macht und habe ihn als Mitglied eines Rebellenflügels eingestuft, als Anhänger Kader Siddiqis - ehemals ein Idol -, der ebenfalls schon längst ausgeschlossen worden sei. Seine Anhänger seien im Lauf der Zeit gleichfalls ausgeschlossen und landesweit fälschlich angezeigt worden, um ihnen das Leben schwer zu machen und sie von der Polizei verfolgen zu lassen. Da die Polizei von der AL instrumentalisiert werde, habe der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Angst, von ihr misshandelt zu werden. Seine Gegner wüssten wohl, dass er nicht im Lande sei, wollten mit der Anzeige aber präventiv (die Niederschrift schreibt "primitiv") verhindern, dass er zurückkehre. Auf die Frage, ob er einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen habe - da er ja zum Zeitpunkt, als er angezeigt worden sei, erwiesenermaßen nicht in Bangladesh gewesen sei -, gab der Beschwerdeführer an, es gehe "um den Endbericht der Polizei". Sollte dort stehen, dass alles erwiesen sei, dann habe er ein Problem. Die Frage, ob er sich nicht an ein höheres Gericht oder an jene Stellen wenden könnte, welche die Arbeit der Polizei überprüften, bejahte der Beschwerdeführer, meinte aber, die Polizei könne behaupten, dass er zur Tatzeit in Bangladesh gewesen sei, auf Grund der offenen Grenzen könne er ja jederzeit ein- oder ausreisen. Auch gegenüber einem Gericht würde die regierende Partei der Polizei den Rücken stärken. - Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Auf die Frage, ob er jemals politisch aktiv gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei von 1992 bis 1994 Öffentlichkeitssekretär (Propagandasekretär) der AL für den Verwaltungsbezirk XXXX gewesen, zwei Jahre lang, während seiner Bachelor-Ausbildung; dann sei er einfaches Vorstandsmitglied gewesen und habe als Parteidelegierter - diese würden "Counselor" genannt - an Sitzungen teilgenommen und bei Parteiveranstaltungen mitgewirkt. Er sei aber nicht mehr Entscheidungsträger gewesen. Auf die Frage nach Problemen mit den Behörden Bangladesh' wies der Beschwerdeführer auf die bestehende Anzeige hin und erwähnte, er sei früher wegen illegalen Waffenbesitzes und jetzt wegen Schutzgelderpressung angezeigt worden, wisse aber nicht, was dabei herausgekommen sei.Auf die Frage, ob er jemals politisch aktiv gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei von 1992 bis 1994 Öffentlichkeitssekretär (Propagandasekretär) der AL für den Verwaltungsbezirk römisch 40 gewesen, zwei Jahre lang, während seiner Bachelor-Ausbildung; dann sei er einfaches Vorstandsmitglied gewesen und habe als Parteidelegierter - diese würden "Counselor" genannt - an Sitzungen teilgenommen und bei Parteiveranstaltungen mitgewirkt. Er sei aber nicht mehr Entscheidungsträger gewesen. Auf die Frage nach Problemen mit den Behörden Bangladesh' wies der Beschwerdeführer auf die bestehende Anzeige hin und erwähnte, er sei früher wegen illegalen Waffenbesitzes und jetzt wegen Schutzgelderpressung angezeigt worden, wisse aber nicht, was dabei herausgekommen sei.

Die Frage, ob er wegen seiner politischen Gesinnung angezeigt worden sei, bejahte der Beschwerdeführer, denn er sei aus seiner Partei ausgeschlossen worden, das sei aber nicht korrekt. Auf Grund seiner politischen Einstellung, nämlich seiner Zugehörigkeit zum Rebellenflügel, sei er angezeigt worden. Siddiqi sei einer der führenden Freiheitskämpfer gewesen, der wesentlich zur Befreiung Bangladesh' beigetragen habe. Man habe ihm immer wieder Posten versprochen, ihn aber bei der Regierungsbildung nicht berücksichtigt. Auf die Frage, warum er das früher nie deklariert habe, antwortete der Beschwerdeführer, sie seien "nur eine Partei" gewesen (dh. das Problem habe sich für ihn erst durch die Abspaltung ergeben). Bei einer Rückkehr nach Bangladesh befürchte er, von der Polizei festgenommen und - auf Grund des Einflusses der AL - im Gefängnis gefoltert zu werden.

In der Verhandlung vom 29.4.2013 legte der Beschwerdeführer die oben erwähnten drei Verfügungen des Gerichts des Obersten Berufsrichters in Dhaka vor. Der Dolmetscher erläuterte, die drei Verfügungen seien auf zwei Blättern zusammengefasst. Aus der Verfügung vom 10.7.2012 ergebe sich, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl erlassen worden sei, es sei ihm Schutzgelderpressung vorgeworfen worden. Laut der Verfügung vom 12.11.2012 sei die Verhandlung vertagt worden, weil die Angeklagten flüchtig gewesen seien. Nach der Verfügung vom 10.2.2013 habe die Staatsanwaltschaft nicht ausreichend beweisen können, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, somit werde das Verfahren gegen ihn eingestellt. Die Behörden würden angewiesen, ihn in dieser Hinsicht nicht mehr weiter zu verfolgen. Als Name des Angeklagten werde jener des Beschwerdeführers angegeben. (Der Asylgerichtshof ließ die Verfügungen in der Folge auch schriftlich übersetzen.)

Der Beschwerdeführer gab dazu an, dies sei "der letzte Stand". Auf die Frage, ob er nun, da er freigesprochen worden sei, glaube, dass er weiterhin gefährdet sei, meinte er nur, es sei schon lange her und er habe keinen Kontakt mehr. Es wurde ihm vorgehalten, er habe am 6.2.2011 einen Reisepass vorgelegt, den die Botschaft Bangladesh' in Berlin am 23.4.2004 ausgestellt habe. Er konnte nicht angeben, wie das möglich war, wenn gegen ihn ein Haftbefehl aufrecht gewesen wäre. Der Beschwerdeführer bestätigte seine Angaben aus dem Verfahren über seinen Asylantrag vom 3.10.2002, obwohl ihm bekannt war, dass sie vom unabhängigen Bundesasylsenat nicht als glaubwürdig beurteilt worden waren; er konnte nicht angeben, ob der Haftbefehl, von dem er am 25.3.2003 gesprochen hatte, noch aufrecht sei. Er gab weiters an, er sei seit 1992 Mitglied der AL gewesen und 2001 Organisationssekretär geworden. Auf den Vorhalt, er habe am 25.3.2003 und am 30.3.2011 angegeben, dass er Öffentlichkeitssekretär gewesen sei - der Dolmetscher erläuterte, dass Organisations- und Öffentlichkeitssekretär verschiedene Funktionen seien -, meinte er, er habe das nicht mehr in Erinnerung. Es wurde ihm weiters vorgehalten, er habe bei seiner Einvernahme am 25.3.2003 angegeben, dass er während seiner College-Zeit - bis 1994 - Mitglied der CL gewesen sei und dass er, nachdem er seine Universitätsausbildung beendet habe, 1994 der AL beigetreten und 1998 zum Öffentlichkeitssekretär für den Bezirk XXXX bestellt worden sei; bei seiner Einvernahme am 30.3.2011 habe er dagegen angegeben, er sei von 1992 bis 1994 Öffentlichkeitssekretär (Propagandasekretär) der AL für den Verwaltungsbezirk XXXX gewesen, zwei Jahre lang, während seiner Bachelor-Ausbildung, dann sei er einfaches Vorstandsmitglied gewesen und habe als Parteidelegierter ("Counselor") an Sitzungen teilgenommen und bei Parteiveranstaltungen mitgewirkt, sei aber "natürlich" nicht mehr Entscheidungsträger gewesen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er sei seit Jahren politisch inaktiv und habe keinen Kontakt und kein Interesse an der Politik in Bangladesh. Deshalb könne es sein, dass es zu unterschiedlichen Aussagen gekommen sei. Dem Beschwerdeführer wurde schließlich vorgehalten, er habe am 6.2.2011 bei der Polizei eine Bestätigung der AL über seinen Parteiausschluss vorgelegt. Nach der Übersetzung bestätige die AL, dass er 1998 zum Öffentlichkeitssekretär für den Polizeiverwaltungsbezirk XXXX bestellt worden sei, also so, wie er es 2003 erzählt habe, aber anders, als er es 2011 gesagt habe. Der Beschwerdeführer meinte dazu nur, es stehe fest, dass er bei der AL gewesen sei; als Student sei er bei der CL gewesen. Wann er begonnen habe, wisse er nicht so genau. Er sei aber jedenfalls aus der Partei ausgeschlossen worden.Der Beschwerdeführer gab dazu an, dies sei "der letzte Stand". Auf die Frage, ob er nun, da er freigesprochen worden sei, glaube, dass er weiterhin gefährdet sei, meinte er nur, es sei schon lange her und er habe keinen Kontakt mehr. Es wurde ihm vorgehalten, er habe am 6.2.2011 einen Reisepass vorgelegt, den die Botschaft Bangladesh' in Berlin am 23.4.2004 ausgestellt habe. Er konnte nicht angeben, wie das möglich war, wenn gegen ihn ein Haftbefehl aufrecht gewesen wäre. Der Beschwerdeführer bestätigte seine Angaben aus dem Verfahren über seinen Asylantrag vom 3.10.2002, obwohl ihm bekannt war, dass sie vom unabhängigen Bundesasylsenat nicht als glaubwürdig beurteilt worden waren; er konnte nicht angeben, ob der Haftbefehl, von dem er am 25.3.2003 gesprochen hatte, noch aufrecht sei. Er gab weiters an, er sei seit 1992 Mitglied der AL gewesen und 2001 Organisationssekretär geworden. Auf den Vorhalt, er habe am 25.3.2003 und am 30.3.2011 angegeben, dass er Öffentlichkeitssekretär gewesen sei - der Dolmetscher erläuterte, dass Organisations- und Öffentlichkeitssekretär verschiedene Funktionen seien -, meinte er, er habe das nicht mehr in Erinnerung. Es wurde ihm weiters vorgehalten, er habe bei seiner Einvernahme am 25.3.2003 angegeben, dass er während seiner College-Zeit - bis 1994 - Mitglied der CL gewesen sei und dass er, nachdem er seine Universitätsausbildung beendet habe, 1994 der AL beigetreten und 1998 zum Öffentlichkeitssekretär für den Bezirk römisch 40 bestellt worden sei; bei seiner Einvernahme am 30.3.2011 habe er dagegen angegeben, er sei von 1992 bis 1994 Öffentlichkeitssekretär (Propagandasekretär) der AL für den Verwaltungsbezirk römisch 40 gewesen, zwei Jahre lang, während seiner Bachelor-Ausbildung, dann sei er einfaches Vorstandsmitglied gewesen und habe als Parteidelegierter ("Counselor") an Sitzungen teilgenommen und bei Parteiveranstaltungen mitgewirkt, sei aber "natürlich" nicht mehr Entscheidungsträger gewesen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er sei seit Jahren politisch inaktiv und habe keinen Kontakt und kein Interesse an der Politik in Bangladesh. Deshalb könne es sein, dass es zu unterschiedlichen Aussagen gekommen sei. Dem Beschwerdeführer wurde schließlich vorgehalten, er habe am 6.2.2011 bei der Polizei eine Bestätigung der AL über seinen Parteiausschluss vorgelegt. Nach der Übersetzung bestätige die AL, dass er 1998 zum Öffentlichkeitssekretär für den Polizeiverwaltungsbezirk römisch 40 bestellt worden sei, also so, wie er es 2003 erzählt habe, aber anders, als er es 2011 gesagt habe. Der Beschwerdeführer meinte dazu nur, es stehe fest, dass er bei der AL gewesen sei; als Student sei er bei der CL gewesen. Wann er begonnen habe, wisse er nicht so genau. Er sei aber jedenfalls aus der Partei ausgeschlossen worden.

In der Verhandlung vom 2.9.2013 machte der Beschwerdeführer keine neuen Angaben zu diesem Punkt.

Der Beschwerdeführer stützt somit seine Verfolgungsbehauptung nunmehr darauf, dass Angehörige der AL, die ihn ausgeschlossen habe, ihn fälschlich wegen Schutzgelderpressung angezeigt hätten. Aus den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen, nämlich den gerichtlichen Verfügungen, ergibt sich, dass er freigesprochen oder dass jedenfalls das Verfahren eingestellt worden ist, dies mit der Wirkung, dass er nicht weiter zu verfolgen sei. Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefahr nicht besteht.

2.3. Rechtlich folgt daraus:

2.3.1.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.3.1.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 73 Abs. 6 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 ist § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist § 10 Abs. 1, 5 und 6 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist § 10 Abs. 2 Z 2 AylG 2005 idF des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 Bundesgesetzblatt römisch eins 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.

Die Beschwerdeschrift bestreitet die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Entscheidung über die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wendet. Sie begründet dies damit, mit der B-VG-Nov. BGBl. I. 2/2008 (di. das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird) sei neben dem neuen Kompetenztatbestand "Asyl" (Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG) gleichzeitig ein Kompetenztatbestand "Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung" (Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG) geschaffen worden. Nach der Neufassung des Art. 129 c B-VG seien dem Asylgerichtshof die Asylsachen zur Entscheidung zugewiesen, sofern über sie zuvor eine Verwaltungsbehörde mit Bescheid abgesprochen habe. Zwar sei davon auszugehen, dass sich "Asylsachen" mit dem Kompetenztatbestand "Asyl" deckten, jedoch sei der Tatbestand "Asyl" nunmehr von den anderen Tatbeständen, insbesondere vom Tatbestand "Ausweisung", abzugrenzen. Daraus folge, dass Angelegenheiten, die eine Ausweisung betreffen (konkret Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides) der Kognition des Asylgerichtshofes entzogen seien. Die dennoch erhobene Beschwerde werde nur hilfsweise eingebracht, sofern der Asylgerichtshof - verfassungswidrig - eine Entscheidungskompetenz wahrnehme.Die Beschwerdeschrift bestreitet die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Entscheidung über die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wendet. Sie begründet dies damit, mit der B-VG-Nov. Bundesgesetzblatt römisch eins. 2 aus 2008, (di. das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird) sei neben dem neuen Kompetenztatbestand "Asyl" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG) gleichzeitig ein Kompetenztatbestand "Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG) geschaffen worden. Nach der Neufassung des Artikel 129, c B-VG seien dem Asylgerichtshof die Asylsachen zur Entscheidung zugewiesen, sofern über sie zuvor eine Verwaltungsbehörde mit Bescheid abgesprochen habe. Zwar sei davon auszugehen, dass sich "Asylsachen" mit dem Kompetenztatbestand "Asyl" deckten, jedoch sei der Tatbestand "Asyl" nunmehr von den anderen Tatbeständen, insbesondere vom Tatbestand "Ausweisung", abzugrenzen. Daraus folge, dass Angelegenheiten, die eine Ausweisung betreffen (konkret Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides) der Kognition des Asylgerichtshofes entzogen seien. Die dennoch erhobene Beschwerde werde nur hilfsweise eingebracht, sofern der Asylgerichtshof - verfassungswidrig - eine Entscheidungskompetenz wahrnehme.

Dazu genügt es, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.613/2008 hinzuweisen, in dem es ua. heißt:Dazu genügt es, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.613 aus 2008, hinzuweisen, in dem es ua. heißt:

"Die Gesetzesmaterialen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass es die Absicht des Verfassungsgesetzgebers gewesen sei, dem Begriff der Asylsachen eine Bedeutung zu geben, die vom bisherigen Verständnis dieses Begriffes in Art. 129 c Abs. 1 Z 1 B-VG abweicht."Die Gesetzesmaterialen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass es die Absicht des Verfassungsgesetzgebers gewesen sei, dem Begriff der Asylsachen eine Bedeutung zu geben, die vom bisherigen Verständnis dieses Begriffes in Artikel 129, c Absatz eins, Ziffer eins, B-VG abweicht.

Schließlich verwendet der Verfassungsgesetzgeber bei der Neufassung des Art. 129 c B-VG zur Festlegung der Zuständigkeit des AsylGH dieselben Worte wie in der früheren Fassung des Art. 129 c betreffend die Zuständigkeit des UBAS. Eine Änderung des Umfangs der Zuständigkeit war daher offensichtlich nicht beabsichtigt. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit dem Erkenntnis VfSlg. 17.516/2005 zur Zuständigkeit des UBAS, die Ausweisung auszusprechen, ausführlich dargetan, dass der Begriff Asylsachen auch die Ausweisung durch die Asylbehörden kompetenzrechtlich umfasst. Dass nunmehr durch die Neufassung des Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG im Bundesverfassungsgesetz BGBl. I 2/2008 der Begriff ¿Ausweisung' neben dem Begriff ¿Asyl' angeführt ist, ändert daran nichts."Schließlich verwendet der Verfassungsgesetzgeber bei der Neufassung des Artikel 129, c B-VG zur Festlegung der Zuständigkeit des AsylGH dieselben Worte wie in der früheren Fassung des Artikel 129, c betreffend die Zuständigkeit des UBAS. Eine Änderung des Umfangs der Zuständigkeit war daher offensichtlich nicht beabsichtigt. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit dem Erkenntnis VfSlg. 17.516 aus 2005, zur Zuständigkeit des UBAS, die Ausweisung auszusprechen, ausführlich dargetan, dass der Begriff Asylsachen auch die Ausweisung durch die Asylbehörden kompetenzrechtlich umfasst. Dass nunmehr durch die Neufassung des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG im Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, der Begriff ¿Ausweisung' neben dem Begriff ¿Asyl' angeführt ist, ändert daran nichts."

In seinem Erkenntnis VfSlg. 19.214/2010 knüpfte der Verfassungsgerichtshof daran an und hielt fest: "Der Verfassungsgerichtshof hält somit an seiner Judikatur zur Zuständigkeit des AsylGH, Ausweisungen verfügen zu dürfen (zum Prüfungsmaßstab vgl. VfSlg. 17.340/2004, Pkt. 3.10.2), sowie zum Ausschluss der Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes in Asylsachen fest (vgl. VfSlg. 18.613/2008)."In seinem Erkenntnis VfSlg. 19.214 aus 2010, knüpfte der Verfassungsgerichtshof daran an und hielt fest: "Der Verfassungsgerichtshof hält somit an seiner Judikatur zur Zuständigkeit des AsylGH, Ausweisungen verfügen zu dürfen (zum Prüfungsmaßstab vergleiche VfSlg. 17.340 aus 2004,, Pkt. 3.10.2), sowie zum Ausschluss der Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes in Asylsachen fest vergleiche VfSlg. 18.613 aus 2008,)."

Der Asylgerichtshof ist somit zuständig, über die Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides zu entscheiden.

2.3.1.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Da der angefochtene Bescheid zwischen dem 1.1.2010 und dem 30.6.2011 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) - gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 zu Recht - auf § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 gestützt. Anstattdessen hat der Asylgerichtshof nun gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 den § 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 anzuwenden.Da der angefochtene Bescheid zwischen dem 1.1.2010 und dem 30.6.2011 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei) - gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 zu Recht - auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 gestützt. Anstattdessen hat der Asylgerichtshof nun gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 den Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 anzuwenden.

2.3.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Beschwerde behauptet, aus § 23 AsylGHG ergebe sich eine Rangordnung der dort erwähnten "Verfahrensvorschriften", und zwar:Die Beschwerde behauptet, aus Paragraph 23, AsylGHG ergebe sich eine Rangordnung der dort erwähnten "Verfahrensvorschriften", und zwar:

B-VG, AsylG 2005, VwGG und subsidiär AVG. Ausgehend von der Überlegung, dass durch Verweisung nur im AsylGHG selbst ungeregelte Tatbestände erfasst werden sollten, gehe der Beschwerdeführer von einer vorrangigen Geltung der Verfahrensvorschriften des AsylGHG aus. Aus § 23 AsylGHG ergebe sich sohin, dass subsidiär zum B-VG und zum AsylG 2005 (sowie auch dem AsylGHG selbst) das VwGG und nicht das AVG zur Anwendung komme, was zu erheblichen Abweichungen gegenüber den vom unabhängigen Bundesasylsenat seinerzeit angewandten Verfahrensvorschriften führe. Der Beschwerdeführer übersehe nicht, dass aus einzelnen gesetzlichen Bestimmungen sowie aus den Materialien auf einen Vorrang des AVG geschlossen werden könnte, jedoch vermöchten diese Argumente schon auf Grund des Ausschussberichtes (371 BlgNR 23. GP, 7) nicht zu überzeugen, wonach in der Verfahrenshierarchie das AVG zuletzt anzuwenden sei. Dazu komme, dass der Asylgerichtshof in Annäherung an den Verwaltungsgerichtshof ein Verwaltungsgericht und eben keine Verwaltungsbehörde sei, die das AVG vorrangig anzuwenden hätte. Angesichts des unklaren Wortlautes und der teilweise widersprüchlichen Materialien scheine § 23 AsylGHG dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer gehe in Wortinterpretation des § 23 AsylGHG dennoch von einer vorrangigen Geltung der sich aus dem VwGG ergebenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen aus, sodass schon die Rechtsmittelfrist iSd § 26 VwGG entgegen der Rechtsmittelbelehrung tatsächlich sechs und nicht nach dem unanwendbaren § 64 Abs. 2 AVG nur zwei Wochen betrage.B-VG, AsylG 2005, VwGG und subsidiär AVG. Ausgehend von der Überlegung, dass durch Verweisung nur im AsylGHG selbst ungeregelte Tatbestände erfasst werden sollten, gehe der Beschwerdeführer von einer vorrangigen Geltung der Verfahrensvorschriften des AsylGHG aus. Aus Paragraph 23, AsylGHG ergebe sich sohin, dass subsidiär zum B-VG und zum AsylG 2005 (sowie auch dem AsylGHG selbst) das VwGG und nicht das AVG zur Anwendung komme, was zu erheblichen Abweichungen gegenüber den vom unabhängigen Bundesasylsenat seinerzeit angewandten Verfahrensvorschriften führe. Der Beschwerdeführer übersehe nicht, dass aus einzelnen gesetzlichen Bestimmungen sowie aus den Materialien auf einen Vorrang des AVG geschlossen werden könnte, jedoch vermöchten diese Argumente schon auf Grund des Ausschussberichtes (371 BlgNR 23. GP, 7) nicht zu überzeugen, wonach in der Verfahrenshierarchie das AVG zuletzt anzuwenden sei. Dazu komme, dass der Asylgerichtshof in Annäherung an den Verwaltungsgerichtshof ein Verwaltungsgericht und eben keine Verwaltungsbehörde sei, die das AVG vorrangig anzuwenden hätte. Angesichts des unklaren Wortlautes und der teilweise widersprüchlichen Materialien scheine Paragraph 23, AsylGHG dem Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer gehe in Wortinterpretation des Paragraph 23, AsylGHG dennoch von einer vorrangigen Geltung der sich aus dem VwGG ergebenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen aus, sodass schon die Rechtsmittelfrist iSd Paragraph 26, VwGG entgegen der Rechtsmittelbelehrung tatsächlich sechs und nicht nach dem unanwendbaren Paragraph 64, Absatz 2, AVG nur zwei Wochen betrage.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (und nicht, wie die Beschwerde annimmt, gemäß § 64 Abs. 2 AVG) beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der DienstRNov. 2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG anzuwenden, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt. Gemäß § 28 Abs. 5 Z 1 AsylGHG idF der DienstRNov. 2008 ist § 23 Abs. 1 AsylGHG in dieser Fassung mit 1.7.2008 - somit rückwirkend - in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt, als der angefochtene Bescheid erlassen wurde, war die DienstRNov. 2008 bereits kundgemacht (Nr. 147 des BGBl. I 2008 wurde am 19.12.2008 ausgegeben). Im Gegensatz zu der zuvor kundgemachten Fassung des § 23 AsylGHG ist darin nunmehr vom VwGG gar nicht die Rede. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, das offenbar in Unkenntnis dieser Gesetzesänderung formuliert worden ist, braucht daher schon deshalb nicht eingegangen zu werden. Im Übrigen ist auch der Verfassungsgerichtshof nicht von einem Vorrang des VwGG gegenüber dem AVG in der Form ausgegangen, dass der AsylGH Verfahrensbestimmungen des VwGG selbst anzuwenden hätte, wie etwa jene über die Beschwerdefrist oder über den Anwaltszwang (vgl. zB VfSlg.18.809/2009).Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG (und nicht, wie die Beschwerde annimmt, gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG) beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der DienstRNov. 2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG anzuwenden, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt. Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AsylGHG in der Fassung der DienstRNov. 2008 ist Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in dieser Fassung mit 1.7.2008 - somit rückwirkend - in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt, als der angefochtene Bescheid erlassen wurde, war die DienstRNov. 2008 bereits kundgemacht (Nr. 147 des BGBl. römisch eins 2008 wurde am 19.12.2008 ausgegeben). Im Gegensatz zu der zuvor kundgemachten Fassung des Paragraph 23, AsylGHG ist darin nunmehr vom VwGG gar nicht die Rede. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, das offenbar in Unkenntnis dieser Gesetzesänderung formuliert worden ist, braucht daher schon deshalb nicht eingegangen zu werden. Im Übrigen ist auch der Verfassungsgerichtshof nicht von einem Vorrang des VwGG gegenüber dem AVG in der Form ausgegangen, dass der AsylGH Verfahrensbestimmungen des VwGG selbst anzuwenden hätte, wie etwa jene über die Beschwerdefrist oder über den Anwaltszwang vergleiche zB VfSlg.18.809 aus 2009,).

Da die Beschwerde innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 63 Abs. 5 AVG eingebracht worden ist und sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass die behauptete Anwendbarkeit des VwGG zu anderen Ergebnissen führen würde, kann die Frage auch aus diesem Grund auf sich beruhen.Da die Beschwerde innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG eingebracht worden ist und sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass die behauptete Anwendbarkeit des VwGG zu anderen Ergebnissen führen würde, kann die Frage auch aus diesem Grund auf sich beruhen.

2.3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sieht vor, dass die GFK auf eine Person, die unter Art. 1 Abschnitt A GFK fällt, nicht mehr angewandt wird, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltene Endigungsklausel - die dem Wortlaut nach auf "anerkannte Flüchtlinge" abstellt - basiert auf einem "materiellen Flüchtlingsbegriff", sodass die Anwendbarkeit nicht von einer innerstaatlichen Anerkennung als Flüchtling abhängig ist (vgl. diesbezüglich Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 465; s. auch VwGH 4.5.2000, 99/20/0561, wo die Anwendbarkeit des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK auf Asylwerber implizit vorausgesetzt wird). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände mit sich brachte, die zur Ansehung des Asylwerbers als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK führten, nicht dafür aus, dass nicht mehr von der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zum Beurteilungszeitpunkt auszugehen wäre (VwSlg. 15.412 A/2000, Bezug nehmend auf VwGH 21.1.1999, 98/20/0399; vgl. zB auch VwGH 25.1.2001, 98/20/0549; 17.9.2003, 2000/20/0209).Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK sieht vor, dass die GFK auf eine Person, die unter Artikel eins, Abschnitt A GFK fällt, nicht mehr angewandt wird, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK enthaltene Endigungsklausel - die dem Wortlaut nach auf "anerkannte Flüchtlinge" abstellt - basiert auf einem "materiellen Flüchtlingsbegriff", sodass die Anwendbarkeit nicht von einer innerstaatlichen Anerkennung als Flüchtling abhängig ist vergleiche diesbezüglich Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 465; s. auch VwGH 4.5.2000, 99/20/0561, wo die Anwendbarkeit des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK auf Asylwerber implizit vorausgesetzt wird). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände mit sich brachte, die zur Ansehung des Asylwerbers als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK führten, nicht dafür aus, dass nicht mehr von der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zum Beurteilungszeitpunkt auszugehen wäre (VwSlg. 15.412 A/2000, Bezug nehmend auf VwGH 21.1.1999, 98/20/0399; vergleiche zB auch VwGH 25.1.2001, 98/20/0549; 17.9.2003, 2000/20/0209).

2.3.2.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die aktuelle Verfolgung durch staatliche Organe auf Grund einer Falschanzeige durch seine ehemaligen Parteifreunde der AL, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

2.3.3.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.3.3.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3, a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

2.3.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 FrG zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:2.3.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,;

17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Ziffer 56,;

17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

2.3.3.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.2.3.3.1.3. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.3.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.3.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, MRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Artikel 3, MRK verstoßen vergleiche VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;

10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;

vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.3.3.2. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Bangladesh besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.2.3.3.2. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Bangladesh besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

2.3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen (vgl. Pt. 2.3.1.1.2) - Fassung des FrÄG 2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.2.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen vergleiche Pt. 2.3.1.1.2) - Fassung des FrÄG 2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfSlg. 18.417 aus 2008,, 18.524 aus 2008,; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;

21.1.2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;

23.2.2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057):

"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."

Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:

die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Dasselbe gilt für das durch das FrÄG 2011 eingeführte Kriterium (der den Behörden zurechenbaren Verzögerungen); damit wird nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) der "neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes" (VfSlg. 19.203/2010) Rechnung getragen. Da diese Rechtsprechung auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erging, bewirkt auch diese Novellierung keine inhaltliche Änderung.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Dasselbe gilt für das durch das FrÄG 2011 eingeführte Kriterium (der den Behörden zurechenbaren Verzögerungen); damit wird nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) der "neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes" (VfSlg. 19.203 aus 2010,) Rechnung getragen. Da diese Rechtsprechung auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erging, bewirkt auch diese Novellierung keine inhaltliche Änderung.

2.3.4.2. Da die Voraussetzungen für eine Ausweisung vorliegen, wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich auszuweisen. Dass das Bundesasylamt noch nicht § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 (der durch das FrÄG 2009 und durch das FrÄG 2011 inhaltlich nicht geändert worden ist), sondern die Stammfassung dieser Bestimmung angewandt hat, schadet nicht, da § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 durch das BG BGBl. I 29/2009 inhaltlich nicht geändert worden ist, wie auch die oben (Pt. 2.3.4.1) zitierten Gesetzesmaterialien belegen.2.3.4.2. Da die Voraussetzungen für eine Ausweisung vorliegen, wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich auszuweisen. Dass das Bundesasylamt noch nicht Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, (der durch das FrÄG 2009 und durch das FrÄG 2011 inhaltlich nicht geändert worden ist), sondern die Stammfassung dieser Bestimmung angewandt hat, schadet nicht, da Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 durch das BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, inhaltlich nicht geändert worden ist, wie auch die oben (Pt. 2.3.4.1) zitierten Gesetzesmaterialien belegen.

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund zweier Asylanträge zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, und dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142;Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund zweier Asylanträge zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, und dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142;

17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147;

20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfGH 12.6.2010, U 613/10 [wesentliche Bedeutung eines nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus, kein Rechtsanspruch auf Grund des Art. 8 MRK allein durch beharrliche Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften]; ebenso VfSlg. 19.086/2010; nach VfSlg. 19.203/2010 [zum vergleichbaren § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - Art. 3 BG BGBl. I 100/2005] ist zu berücksichtigen, ob eine Integration während eines Asylverfahrens stattgefunden hat, das ohne Verschulden des Fremden und ohne dass besonders komplexe Rechtsfragen vorgelegen wären, besonders lange gedauert hat). In der Zwischenzeit verfügte der Beschwerdeführer über gar keinen Aufenthaltstitel, sein Aufenthalt war daher nicht rechtmäßig.20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vergleiche auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224 aus 2007, - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfGH 12.6.2010, U 613/10 [wesentliche Bedeutung eines nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus, kein Rechtsanspruch auf Grund des Artikel 8, MRK allein durch beharrliche Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften]; ebenso VfSlg. 19.086 aus 2010,; nach VfSlg. 19.203 aus 2010, [zum vergleichbaren Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 - Artikel 3, BG BGBl. römisch eins 100/2005] ist zu berücksichtigen, ob eine Integration während eines Asylverfahrens stattgefunden hat, das ohne Verschulden des Fremden und ohne dass besonders komplexe Rechtsfragen vorgelegen wären, besonders lange gedauert hat). In der Zwischenzeit verfügte der Beschwerdeführer über gar keinen Aufenthaltstitel, sein Aufenthalt war daher nicht rechtmäßig.

Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich aber, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er hält sich seit beinahe elf Jahren in Österreich auf. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen an sein Heimatland noch besonders intensiv wären, wenn sie überhaupt bestehen. Er geht seit etwa neun Jahren einer geregelten Arbeit nach und bezieht ein Einkommen, das es ihm erlaubt, sich selbst zu erhalten, ohne auf öffentliche Unterstützung angewiesen zu sein. Darüber hinaus beherrscht er die deutsche Sprache in ausreichendem Ausmaß. Der Beschwerdeführer hat seit Jahren familiäre Bindungen in Österreich: zunächst zu seiner Ehegattin, denn der Asylgerichtshof kann nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen wäre, hat doch schon das Amt der Wiener Landesregierung der Bundespolizeidirektion Wien am 10.4.2008 mitgeteilt, gemäß § 37 Abs. 4 NAG werde davon ausgegangen, dass eine Ehe vorliege, und hat doch auch die Bundespolizeidirektion Wien (am oder nach dem 23.3.2009) ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingestellt, da eine Scheinehe nicht ausreichend nachweisbar war. Das Familienleben mit seiner Ehegattin führt der Beschwerdeführer zwar nicht mehr, jedoch ist er inzwischen eine Lebensgemeinschaft mit einer Fremden eingegangen, die in Österreich über Niederlassungsnachweis iSd FrG verfügt und bereits seit 13 Jahren in Österreich lebt. Unter diesen Umständen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrags vom 3.10.2002 und der Stellung des vorliegenden Asylantrags nicht rechtmäßig war. Denn der Beschwerdeführer hat sich um die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung iSd § 49 FrG bemüht, indem er am 12.7.2005 einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Diesen Antrag durfte er gemäß § 49 Abs. 1 zweiter Satz FrG im Inland stellen. Dass er die Erledigung des Antrags auf Grund des inzwischen in Kraft getretenen NAG im Inland hätte abwarten müssen, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 17.6.2008, 2008/22/0645; 9.7.2009, 2008/22/0338; 18.3.2010, 2008/22/0420; 10.11.2010, 2008/22/0477; 3.3.2011, 2008/22/0500; 14.4.2011, 2008/21/0480; 28.3.2012, 2008/22/0140), dass dies aber auf Grund einer Gesetzesänderung der Fall war, mit der er nicht zu rechnen brauchte, mindert weiter das Gewicht, das diesem Umstand zukommt, bei der Interessenabwägung.Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich aber, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er hält sich seit beinahe elf Jahren in Österreich auf. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen an sein Heimatland noch besonders intensiv wären, wenn sie überhaupt bestehen. Er geht seit etwa neun Jahren einer geregelten Arbeit nach und bezieht ein Einkommen, das es ihm erlaubt, sich selbst zu erhalten, ohne auf öffentliche Unterstützung angewiesen zu sein. Darüber hinaus beherrscht er die deutsche Sprache in ausreichendem Ausmaß. Der Beschwerdeführer hat seit Jahren familiäre Bindungen in Österreich: zunächst zu seiner Ehegattin, denn der Asylgerichtshof kann nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen wäre, hat doch schon das Amt der Wiener Landesregierung der Bundespolizeidirektion Wien am 10.4.2008 mitgeteilt, gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG werde davon ausgegangen, dass eine Ehe vorliege, und hat doch auch die Bundespolizeidirektion Wien (am oder nach dem 23.3.2009) ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingestellt, da eine Scheinehe nicht ausreichend nachweisbar war. Das Familienleben mit seiner Ehegattin führt der Beschwerdeführer zwar nicht mehr, jedoch ist er inzwischen eine Lebensgemeinschaft mit einer Fremden eingegangen, die in Österreich über Niederlassungsnachweis iSd FrG verfügt und bereits seit 13 Jahren in Österreich lebt. Unter diesen Umständen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrags vom 3.10.2002 und der Stellung des vorliegenden Asylantrags nicht rechtmäßig war. Denn der Beschwerdeführer hat sich um die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung iSd Paragraph 49, FrG bemüht, indem er am 12.7.2005 einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Diesen Antrag durfte er gemäß Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz FrG im Inland stellen. Dass er die Erledigung des Antrags auf Grund des inzwischen in Kraft getretenen NAG im Inland hätte abwarten müssen, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 17.6.2008, 2008/22/0645; 9.7.2009, 2008/22/0338; 18.3.2010, 2008/22/0420; 10.11.2010, 2008/22/0477; 3.3.2011, 2008/22/0500; 14.4.2011, 2008/21/0480; 28.3.2012, 2008/22/0140), dass dies aber auf Grund einer Gesetzesänderung der Fall war, mit der er nicht zu rechnen brauchte, mindert weiter das Gewicht, das diesem Umstand zukommt, bei der Interessenabwägung.

Der Asylgerichtshof kommt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegen und dass seine Ausweisung gegen Art. 8 MRK verstieße.Der Asylgerichtshof kommt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegen und dass seine Ausweisung gegen Artikel 8, MRK verstieße.

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass er dazu ermächtigt ist, dies spruchmäßig auszusprechen, und dass die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht zielstaatsbezogen auszusprechen ist (vgl. AsylGH 2.8.2010, C5 201.274-2/2008/13E).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass er dazu ermächtigt ist, dies spruchmäßig auszusprechen, und dass die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht zielstaatsbezogen auszusprechen ist vergleiche AsylGH 2.8.2010, C5 201.274-2/2008/13E).

Der Asylgerichtshof stellt daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.Der Asylgerichtshof stellt daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Selbsterhaltungsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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