TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/18 C9 406625-3/2013

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Veröffentlicht am 18.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C9 406625-3/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2013, Zl. 12 17.560-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2013, Zl. 12 17.560-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 sowie § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

I.1.1. Vorangegangenes erstes Asylverfahrenrömisch eins.1.1. Vorangegangenes erstes Asylverfahren

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 09.02.2009 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 09.02.2009 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28.04.2009, Zl. 09 01.710-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei ab (Spruchpunkt II.) und wies die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28.04.2009, Zl. 09 01.710-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Mit. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2009, Zl. C9 406625-1/2010/3E, wurde die Beschwerde der BF gegen den oben unter Punkt 1. genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.2. Mit. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2009, Zl. C9 406625-1/2010/3E, wurde die Beschwerde der BF gegen den oben unter Punkt 1. genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

I.1.2. Beschwerdegegenständliches zweites Asylverfahrenrömisch eins.1.2. Beschwerdegegenständliches zweites Asylverfahren

1. Die BF hat am 30.11.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1. Die BF hat am 30.11.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.

Am 01.12.2012 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt.

In weiterer Folge wurde die BF am 06.12.2012 und am 04.01.2013 im Polizeianhaltezentrum XXXX sowie am 18.06.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (im Folgenden: BAE), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.In weiterer Folge wurde die BF am 06.12.2012 und am 04.01.2013 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 sowie am 18.06.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (im Folgenden: BAE), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.09.2013, Zl. 12 17.560-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die BF gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt II.).2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.09.2013, Zl. 12 17.560-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die BF gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

3. Der Asylgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 25.09.2013, Zl. C9 406.625-2/2013/3E, der von der BF erhobenen Beschwerde gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid statt und behob den bekämpften Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005.3. Der Asylgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 25.09.2013, Zl. C9 406.625-2/2013/3E, der von der BF erhobenen Beschwerde gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid statt und behob den bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005.

4. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 14.10.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).4. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 14.10.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Gegen den oben unter Punkt 4. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 16.10.2013 datierte Beschwerde der BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 25.10.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

1. Die BF behauptete zuletzt, XXXX (Mongolei) geboren zu sein. Die BF ist Staatsangehörige der Mongolei. Sie ist zugehörig zur Volksgruppe der Mongolen und bekennt sich zur buddhistischen Religionsgemeinschaft. Die Muttersprache der BF ist Mongolisch.1. Die BF behauptete zuletzt, römisch 40 (Mongolei) geboren zu sein. Die BF ist Staatsangehörige der Mongolei. Sie ist zugehörig zur Volksgruppe der Mongolen und bekennt sich zur buddhistischen Religionsgemeinschaft. Die Muttersprache der BF ist Mongolisch.

Die BF gibt an, seit 08.08.2008 mit XXXX, verheiratet zu sein. Die Ehe sei in der Mongolei geschlossen worden. Die BF besuchte von 1992 bis 2002 die Grundschule und von 2002 bis 2006 die Berufsschule in Ulaanbaatar. Von 2006 bis 2007 arbeitete die BF als Kellnerin in einem Internetcafe und von 2007 bis 2008 als Verkäuferin in Ulaanbaatar. Zwei Schwestern der BF leben nach wie vor in der Mongolei.Die BF gibt an, seit 08.08.2008 mit römisch 40 , verheiratet zu sein. Die Ehe sei in der Mongolei geschlossen worden. Die BF besuchte von 1992 bis 2002 die Grundschule und von 2002 bis 2006 die Berufsschule in Ulaanbaatar. Von 2006 bis 2007 arbeitete die BF als Kellnerin in einem Internetcafe und von 2007 bis 2008 als Verkäuferin in Ulaanbaatar. Zwei Schwestern der BF leben nach wie vor in der Mongolei.

Die BF hat außer ihren mit ihr gemeinsam in Österreich eingereisten Ehemann XXXX, StA. Mongolei, keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die BF arbeitete seit 27.05.2013 als Erntehelferin. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.Die BF hat außer ihren mit ihr gemeinsam in Österreich eingereisten Ehemann römisch 40 , StA. Mongolei, keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die BF arbeitete seit 27.05.2013 als Erntehelferin. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

Die BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Abgesehen davon konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Beim Asylgerichtshof ist auch das zur Zl. C9 406624-4/2013 protokollierte Beschwerdeverfahren des Ehegatten der BF, XXXX, anhängig, das mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt wird.Beim Asylgerichtshof ist auch das zur Zl. C9 406624-4/2013 protokollierte Beschwerdeverfahren des Ehegatten der BF, römisch 40 , anhängig, das mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt wird.

2. Die BF verließ ihren Herkunftsstaat Mongolei zuletzt am 27.01.2009 und reiste von dort nach Russland. Die BF reiste schließlich von Russland über weitere unbekannte Staaten kommend am 09.02.2009 erstmals unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF, wie behauptet, von 28.03.2012 bis 23.11.2012 wieder in der Mongolei gelebt hat. Es konnte auch nicht festgestellt werden, wo sich die BF zwischen ihrer Ausreise aus Österreich und ihrer neuerlichen Einreise in Österreich am 30.11.2012 aufgehalten hat.

3. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Festgestellt wird, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte. Die BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf dem von der BF vor dem Bundesasylamt vorgelegten mongolischen Personalausweis, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen der BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Mongolisch sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten der Mongolei.

Die Feststellung hinsichtlich der Deutschkenntnisse der BF auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen beruht auf dem vor dem Bundesasylamt vorgelegten Prüfungszeugnis des BMI.

2. Die Feststellungen zur Ausreise der BF aus der Mongolei, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass die BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist ist.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, wo sich die BF zwischen ihrer Ausreise aus Österreich und ihrer neuerlichen Einreise in Österreich am 30.11.2012 aufgehalten hat, ergibt sich daraus, dass die BF im gesamten Verfahren nicht glaubhaft machen konnte, dass sie sich im angegebenen Zeitraum wieder in der Mongolei aufgehalten hat.

3. Der Asylgerichtshof erachtet das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus ihren Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

3.1. In der Erstbefragung am 01.12.2012 gab die BF an, dass sie, nachdem ihr erster Asylantrag in Österreich negativ entscheiden worden sei, in die Mongolei, nach Ulaanbaatar, zurückgekehrt sei, wo sie schließlich von 28.03.2012 bis 23.11.2012 gelebt habe. Befragt, aus welchem Grund die BF nunmehr neuerlich einen Asylantrag stelle, gab sie an, dass sie und ihr Ehegatte von den mongolischen Polizisten bedroht worden seien. Bei einem Unfall am 20.09.2012 zwischen einem Auto und einem Motorrad sei der Motorradfahrer ums Leben gekommen. Der Ehemann der BF habe die Rettung verständigt. Noch am selben Tag hätten die BF und ihr Mann eine Aussage bei der Polizei gemacht. Am 15.10.2012 seien sie schließlich zur Polizeistation gerufen worden. Dort habe ihnen ein Polizist namens XXXX mit Gefängnis gedroht, für den Fall, dass die BF und ihr Mann ihre Aussage über den Unfall nicht zurücknehmen würden. Bei XXXX habe es sich um einen ranghohen Polizisten gehandelt und hätten die BF und ihr Mann Angst vor diesem gehabt. Aus diesem Grund hätten sie schließlich die Mongolei abermals verlassen. Befragt, was die BF im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat zu befürchten hätte, gab sie an, dass sie Angst hätte, ins Gefängnis zu kommen und zu sterben.3.1. In der Erstbefragung am 01.12.2012 gab die BF an, dass sie, nachdem ihr erster Asylantrag in Österreich negativ entscheiden worden sei, in die Mongolei, nach Ulaanbaatar, zurückgekehrt sei, wo sie schließlich von 28.03.2012 bis 23.11.2012 gelebt habe. Befragt, aus welchem Grund die BF nunmehr neuerlich einen Asylantrag stelle, gab sie an, dass sie und ihr Ehegatte von den mongolischen Polizisten bedroht worden seien. Bei einem Unfall am 20.09.2012 zwischen einem Auto und einem Motorrad sei der Motorradfahrer ums Leben gekommen. Der Ehemann der BF habe die Rettung verständigt. Noch am selben Tag hätten die BF und ihr Mann eine Aussage bei der Polizei gemacht. Am 15.10.2012 seien sie schließlich zur Polizeistation gerufen worden. Dort habe ihnen ein Polizist namens römisch 40 mit Gefängnis gedroht, für den Fall, dass die BF und ihr Mann ihre Aussage über den Unfall nicht zurücknehmen würden. Bei römisch 40 habe es sich um einen ranghohen Polizisten gehandelt und hätten die BF und ihr Mann Angst vor diesem gehabt. Aus diesem Grund hätten sie schließlich die Mongolei abermals verlassen. Befragt, was die BF im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat zu befürchten hätte, gab sie an, dass sie Angst hätte, ins Gefängnis zu kommen und zu sterben.

In der Einvernahme vor dem Polizeianhaltezentrum XXXX am 06.12.2012 wurde die BF näher zu ihrer Rückreise aus Österreich in die Mongolei befragt. Befragt, welche Probleme die BF in der Mongolei schließlich bekommen habe, gab sie an, dass sie und ihr Mann Zeugen eines Verkehrsunfalls geworden seien und in der Folge Probleme bekommen hätten. Die an dem Unfall beteiligten Personen seien hohe Funktionäre gewesen und hätten die BF und ihren Mann aufgefordert, ihre Zeugenaussagen zurückzuziehen, andernfalls man sie umbringen würde. Näher zu dem Unfall befragt, gab die BF an, dass fünf Personen beteiligt gewesen seien, zwei davon auf einem Motorrad. Der Mann der BF habe ihr gesagt, dass das Auto, in dem die BF und ihr Mann gesessen seien, von einem schwarzen Geländewagen überholt worden sei und er etwas später die Bremslichter dieses Fahrzeuges gesehen habe. Nach einiger Zeit hätten die BF und ihr Mann zwei verunglückte Personen gesehen. Das andere an dem Unfall beteiligte Fahrzeug dürfte Fahrerflucht begangen haben. Nach dem Unfall seien die BF und ihr Mann aufgefordert worden, als Zeugen auszusagen, was sie auch getan hätten. Später seien sie dann zum Hauptpolizeiamt gerufen worden, wo sie aufgefordert worden seien, die getätigte Aussage zurückzuziehen. Die BF gehe davon aus, dass bei diesem Unfall Polizisten beteiligt gewesen seien.In der Einvernahme vor dem Polizeianhaltezentrum römisch 40 am 06.12.2012 wurde die BF näher zu ihrer Rückreise aus Österreich in die Mongolei befragt. Befragt, welche Probleme die BF in der Mongolei schließlich bekommen habe, gab sie an, dass sie und ihr Mann Zeugen eines Verkehrsunfalls geworden seien und in der Folge Probleme bekommen hätten. Die an dem Unfall beteiligten Personen seien hohe Funktionäre gewesen und hätten die BF und ihren Mann aufgefordert, ihre Zeugenaussagen zurückzuziehen, andernfalls man sie umbringen würde. Näher zu dem Unfall befragt, gab die BF an, dass fünf Personen beteiligt gewesen seien, zwei davon auf einem Motorrad. Der Mann der BF habe ihr gesagt, dass das Auto, in dem die BF und ihr Mann gesessen seien, von einem schwarzen Geländewagen überholt worden sei und er etwas später die Bremslichter dieses Fahrzeuges gesehen habe. Nach einiger Zeit hätten die BF und ihr Mann zwei verunglückte Personen gesehen. Das andere an dem Unfall beteiligte Fahrzeug dürfte Fahrerflucht begangen haben. Nach dem Unfall seien die BF und ihr Mann aufgefordert worden, als Zeugen auszusagen, was sie auch getan hätten. Später seien sie dann zum Hauptpolizeiamt gerufen worden, wo sie aufgefordert worden seien, die getätigte Aussage zurückzuziehen. Die BF gehe davon aus, dass bei diesem Unfall Polizisten beteiligt gewesen seien.

In der Einvernahme vor dem Polizeianhaltezentrum XXXX am 04.01.2013 gab die BF an, dass sie nach ihrer Rückkehr aus Österreich in die Mongolei andere Probleme, als sie zuvor dort gehabt habe, bekommen habe und deshalb wieder nach Österreich gekommen sei. Befragt, welche Gründe einer Ausweisung der BF in die Mongolei entgegenstehen würden, gab sie, an, dass jene Personen, die in den Unfall verwickelt gewesen seien, die BF und ihren Mann im Falle deren Rückkehr in die Mongolei fälschlicherweise beschuldigen würden, illegales Fleisch verkauft zu haben und sie ins Gefängnis bringen würden. Die BF habe große Angst vor einer Rückkehr, zumal diese Personen ihr bereits mit dem Umbringen gedroht hätten.In der Einvernahme vor dem Polizeianhaltezentrum römisch 40 am 04.01.2013 gab die BF an, dass sie nach ihrer Rückkehr aus Österreich in die Mongolei andere Probleme, als sie zuvor dort gehabt habe, bekommen habe und deshalb wieder nach Österreich gekommen sei. Befragt, welche Gründe einer Ausweisung der BF in die Mongolei entgegenstehen würden, gab sie, an, dass jene Personen, die in den Unfall verwickelt gewesen seien, die BF und ihren Mann im Falle deren Rückkehr in die Mongolei fälschlicherweise beschuldigen würden, illegales Fleisch verkauft zu haben und sie ins Gefängnis bringen würden. Die BF habe große Angst vor einer Rückkehr, zumal diese Personen ihr bereits mit dem Umbringen gedroht hätten.

In der Einvernahme vor dem BAE am 18.06.2013 gab die BF an, dass sie Österreich am 08.03.2012 verlassen habe und nach Polen gereist sei, von wo aus sie schließlich mit dem Zug in die Mongolei zurückgekehrt sei, welche sie am 23.11.2012 wieder verlassen habe. Die BF wurde in der Folge sehr ausführlich zu ihrer Reise von Österreich in die Mongolei befragt. Befragt, aus welchem Grund sich die BF zur neuerlichen Ausreise aus der Mongolei entschlossen habe, gab sie an, dass sie und ihr Mann Zeugen eines Unfalls geworden seien und es in der Folge zu gefährlich gewesen sei, weiterhin in der Mongolei zu leben. Aufgefordert, zu schildern, was sich bei diesem Unfall abgespielt habe, gab die BF an, dass sie Mitte September 2012 mit ihrem Mann nach XXXX unterwegs gewesen sei. Ihr Mann habe das Fahrzeug gelenkt. Sie seien dann zu einer Stelle gekommen, wo ein Motorrad und zwei Personen am Boden gelegen seien. Der Mann der BF habe die Rettung verständigt. Der Arzt habe die BF und ihren Mann angewiesen, bis zur Provinzverwaltung mitzufahren, um dort eine Aussage zu machen. Einen Monat später seien die BF und ihr Mann zur Hauptpolizei der Hauptstadt gerufen worden und habe man ihnen dort nahegelegt, ihre getätigten Aussagen zurückzuziehen und ihnen gedroht, dass ansonsten der Mann der BF wegen Fleischdiebstahls ins Gefängnis kommen würde. Die BF gehe davon aus, dass die Verursacher des Unfalls hochrangige Personen von der Polizei gewesen seien. Anfang November sei schließlich der Mann der BF von der Polizei angehalten und sein Fleisch beschlagnahmt worden. Die BF und ihr Mann hätten schließlich eingesehen, dass sie nicht in der Mongolei bleiben könnten, da sie für etwas ins Gefängnis kommen würden, was sie nicht getan hätten. Der Polizist habe auch gesagt, dass das Leben der BF und ihres Gatten ein Ende finden würde, für den Fall, dass sie ihre Aussagen nicht zurückziehen würden. Befragt, was ihr Mann am Tag des Unfalls bei der Polizei ausgesagt habe, gab die BF an, dass dieser angegeben habe, von einem schwarzen Geländewagen mit hoher Geschwindigkeit überholt worden zu sein und dann die Bremslichter gesehen und einen Knall gehört zu haben. Die BF selbst habe den Unfallhergang nicht gesehen. Zu den Verletzten befragt, gab die BF an, dass einer reglos dagelegen sei und der andere geschrien habe. Der Mann der BF habe die Rettung verständigt, dann habe er den schreienden Mann betreut und ihn aufgerichtet. Befragt, von wem im Konkreten die Drohungen ausgegangen seien, gab die BF an, dass der Polizist, der ihnen gedroht habe, XXXX geheißen habe. Er habe gewollt, dass die BF und ihr Mann ihre Zeugenaussagen zurückziehen. Befragt, was im Falle der Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat passieren würde, gab sie an, dass sie und ihr Mann wegen eines Vorwandes ins Gefängnis kommen würden.In der Einvernahme vor dem BAE am 18.06.2013 gab die BF an, dass sie Österreich am 08.03.2012 verlassen habe und nach Polen gereist sei, von wo aus sie schließlich mit dem Zug in die Mongolei zurückgekehrt sei, welche sie am 23.11.2012 wieder verlassen habe. Die BF wurde in der Folge sehr ausführlich zu ihrer Reise von Österreich in die Mongolei befragt. Befragt, aus welchem Grund sich die BF zur neuerlichen Ausreise aus der Mongolei entschlossen habe, gab sie an, dass sie und ihr Mann Zeugen eines Unfalls geworden seien und es in der Folge zu gefährlich gewesen sei, weiterhin in der Mongolei zu leben. Aufgefordert, zu schildern, was sich bei diesem Unfall abgespielt habe, gab die BF an, dass sie Mitte September 2012 mit ihrem Mann nach römisch 40 unterwegs gewesen sei. Ihr Mann habe das Fahrzeug gelenkt. Sie seien dann zu einer Stelle gekommen, wo ein Motorrad und zwei Personen am Boden gelegen seien. Der Mann der BF habe die Rettung verständigt. Der Arzt habe die BF und ihren Mann angewiesen, bis zur Provinzverwaltung mitzufahren, um dort eine Aussage zu machen. Einen Monat später seien die BF und ihr Mann zur Hauptpolizei der Hauptstadt gerufen worden und habe man ihnen dort nahegelegt, ihre getätigten Aussagen zurückzuziehen und ihnen gedroht, dass ansonsten der Mann der BF wegen Fleischdiebstahls ins Gefängnis kommen würde. Die BF gehe davon aus, dass die Verursacher des Unfalls hochrangige Personen von der Polizei gewesen seien. Anfang November sei schließlich der Mann der BF von der Polizei angehalten und sein Fleisch beschlagnahmt worden. Die BF und ihr Mann hätten schließlich eingesehen, dass sie nicht in der Mongolei bleiben könnten, da sie für etwas ins Gefängnis kommen würden, was sie nicht getan hätten. Der Polizist habe auch gesagt, dass das Leben der BF und ihres Gatten ein Ende finden würde, für den Fall, dass sie ihre Aussagen nicht zurückziehen würden. Befragt, was ihr Mann am Tag des Unfalls bei der Polizei ausgesagt habe, gab die BF an, dass dieser angegeben habe, von einem schwarzen Geländewagen mit hoher Geschwindigkeit überholt worden zu sein und dann die Bremslichter gesehen und einen Knall gehört zu haben. Die BF selbst habe den Unfallhergang nicht gesehen. Zu den Verletzten befragt, gab die BF an, dass einer reglos dagelegen sei und der andere geschrien habe. Der Mann der BF habe die Rettung verständigt, dann habe er den schreienden Mann betreut und ihn aufgerichtet. Befragt, von wem im Konkreten die Drohungen ausgegangen seien, gab die BF an, dass der Polizist, der ihnen gedroht habe, römisch 40 geheißen habe. Er habe gewollt, dass die BF und ihr Mann ihre Zeugenaussagen zurückziehen. Befragt, was im Falle der Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat passieren würde, gab sie an, dass sie und ihr Mann wegen eines Vorwandes ins Gefängnis kommen würden.

3.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen der BF aufgrund der widersprüchlichen, unsubstanziierten und nicht plausiblen Angaben nicht glaubhaft sei. Zunächst sei zu bemerken, dass die BF im Sommer 2012 einen Führerschein beantragt habe, welcher schließlich am 17.11.2012, folglich zu einem Zeitpunkt, zu dem die BF nachhaltige behördliche Verfolgung befürchtet habe, ausgestellt worden sei. Daraus ergebe sich bereits, dass derartige Bedrohungen nicht bestanden haben können und ergebe sich schon hierbei, dass das Vorbringen der BF offensichtlich tatsachenwidrig sei. Des Weiteren sei zu bemerken, dass sämtliche von der BF vorgelegten Beweismittel zweifelhaft seien. Wenn die BF daher eine Bestätigung über ihre Anhaltung bei der Rückreise in die Mongolei vorlege, so widerspreche diese Bestätigung den ermittelten Fakten, nämlich dass die BF niemals zurückgereist sei. Die BF habe keinen glaubhaften Bewies vorgelegt, um irgendeine ihrer Behauptungen hinsichtlich ihrer Rückreise in die Mongolei zu erhärten. Zudem sei zu bemerken, dass der behauptete Ehegatte der BF widersprüchliche Angaben zu dem angeblichen Unfallhergang und den daraus resultieren Verfolgungsbefürchtungen getätigt habe. Vor allem aber habe die BF versucht, die belangte Behörde vorsätzlich zu täuschen, indem sie behauptet habe, zwischen März und November 2012 wieder in der Mongolei gelebt zu haben. Hier sei klar zu erkennen, dass die BF Teile ihres Vorbringens zur Rückreise eingelernt und sich mit ihrem Gatten abgesprochen habe. Selbst wenn eine differenzierte Sichtweise bestimmter Ereignisse berücksichtigt werde, seien aufgrund der massiv widersprüchlichen Aussagen die von der BF und ihrem Gatten geschilderten Geschehensfolgen keineswegs vereinbar. Die belangte Behörde führte in der Folge ausführlich und einzeln sämtliche dahingehenden widersprüchlichen und unstimmigen Angaben an und führe aus, dass letztendlich auch die Aussagen zum Hergang des Verkehrsunfalls und den darauf aufgebauten Bedrohungen differenzierten, indem die BF etwa angegeben habe, dass ihr Gatte einen Verletzten aufgerichtet und versorgt habe, dieser hingegen angegeben habe, dass er sich mit erster Hilfe nicht auskenne und daher nicht geholfen habe. Die belangte Behörde führte noch weitere Unplausibilitäten, die sich aus den Angaben der BF ergeben würden an und führte aus, dass der BF auch die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. In einer Gesamtschau habe das Vorbringen der BF als unglaubwürdig befunden werden müssen. Es seien des Weiteren auch keine Gründe hervorgekommen, die einer Ausweisung der BF in die Mongolei entgegenstehen würden.

3.3. In der Beschwerde führte die BF eingangs aus, dass sie den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfechte. Die BF führte weiters aus, dass aus den negativen Bescheiden des Bundesasylamtes offensichtlich sei, dass die belangte Behörde kein Interesse gehabt habe, ihre Beweismittel und Fluchtgründe gründlich zu prüfen. So habe die belangte Behörde die von der BF vorgebrachten Fakten nicht ernst genommen und ihr Vorbringen von Anfang an automatisch als unglaubwürdig eingestuft. Die BF habe ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor unbegründeter Strafverfolgung durch die mongolische Polizei verlassen. Die mongolischen Sicherheitsbehörden seien, da in der Sache Polizeibeamte aus eigenen Reihen verwickelt gewesen seien, definitiv nicht gewillt gewesen, der BF den notwendigen Schutz zu gewähren, weshalb sie Flüchtling im Sinne der GFK sei. Die BF führte weiters aus, dass sie ständig betont habe, nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in Österreich freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt zu sein. Dort habe sie erneut unter Verfolgung und Drohungen seitens der korrupten Polizeibeamten gelitten. Die BF wiederholte in der Folge zusammengefasst ihr bereits in den Einvernahmen vor der belangten Behörde getätigtes Vorbringen hinsichtlich ihres Fluchtgrundes und führte aus, dass sie in der Einvernahme vor dem BAE gerne mehr über ihre Fluchtgründe erzählt hätte. Stattdessen sei sie mit unwichtigen Fragen hinsichtlich ihrer Rückreise konfrontiert worden, so lang, bis sie aus purer Verzweiflung Fehler gemacht habe. Wenn man unter großer Angst, erwischt zu werden, reise, achte man nicht auf Kleinigkeiten, wie beispielsweise die Außentemperatur. Die BF habe nicht die Möglichkeit gehabt, ihre neuerliche Einreise nach Österreich zu begründen. Obwohl die BF ihre neuerliche Einreise in Österreich mit einem amtlichen Schriftstück aus der Mongolei belegt habe, habe die belangte Behörde, ohne konkrete Nachforschungen gemacht zu haben, auf Fälschung von Beweismitteln beharrt. Die belangte Behörde habe außerdem ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nach §37 AVG nicht entsprochen und habe es unterlassen, wichtige Feststellungen zur Situation in der Mongolei zu treffen. Die belangte Behörde weise den Antrag der BF ab, ohne die vorgebrachten Fluchtgründe und Beweismittel einer näheren Prüfung zu unterziehen. Begründet werde dieses Vorgehen mit der Behauptung, dass das Vorbringen unglaubwürdig sei. Wenn die belangte Behörde einen derart scharfen Maßstab an die Schilderung der Erlebnisse lege, habe sie auch zu berücksichtigen, dass die menschliche Psyche nach emotional außergewöhnlichen Erlebnissen versuche, mit diesen umzugehen. Als Symptom der posttraumatischen Belastungsstörung würden in der Fachliteratur unter anderem Teilnahmslosigkeit und Gleichgültigkeit angeführt werden. Die belangte Behörde könne daher nicht aufgrund der sachlichen Schilderung der Umstände davon ausgehen, dass die Geschichte zur Gänze erfunden sei. Die belangte Behörde nehme insgesamt ganz offensichtlich eine Beweislastumkehr vor. Es scheine der absolute Beweis gefordert. Jeder kleine Widerspruch werde akribisch aufgegriffen und würden so Widersprüche konstruiert, die tatsächlich nicht bestünden. Ganz offensichtlich habe es das entscheidende Organ darauf angelegt, eine negative Entscheidung zu erlassen. Bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Eine Verfolgungshandlung sei nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen gesetzt worden sei, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, eine solche Verfolgungshandlung zu unterbinden. Abschließend ging die BF auf die von der belangten Behörde ins Verfahren einbezogenen Länderfeststellungen ein und führte aus, dass sie diese Länderinformationen in dieser Version nicht akzeptieren könne, da die Berichte nicht vollständig, zu positiv und zu regierungsnah seien, die Realität der mongolischen Gesellschaft nicht wahrheitsgetreu widerspiegeln würden und ein zu harmloses Bild über das Land darstellen würden. In der Folge tätigte die BF diverse allgemeine Ausführungen zur politischen Lage in der Mongolei, zur Justiz und den Sicherheitskräften, zu den Haftbedingungen sowie zur Rückkehrsicherheit.

3.4. Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte die BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde die BF von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weiteren Einvernahmen durch die belangte Behörde in zeitlich kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben der BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass die BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person der BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Vielmehr war dem Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat - auf Grund der teilweise widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben sowie der fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit der BF die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, versuchte die BF im Zuge ihres Verfahrens dahingehend zu täuschen, dass sie angab, nach ihrem erstmaligen Aufenthalt in Österreich in die Mongolei zurückgereist zu sein und von März bis November 2012 dort gelebt zu haben. Aufgrund der widersprüchlichen und divergieren Angaben der BF und ihres Gatten ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich die BF nach ihrem Aufenthalt in Österreich tatsächlich noch einmal in ihrem Herkunftsstaat aufgehalten hat. So tätigte die BF hinsichtlich ihrer behaupteten Rückkehr unplausible und nicht nachvollziehbare Angaben und stimmten die Angaben der BF und ihres Gatten, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sehr ausführlich dargelegt wurde, in vielen Punkten nicht überein. Wenn in der Beschwerde dazu vorgebracht wird, dass man, wenn man unter großer Angst, erwischt zu werden, reise, nicht auf Kleinigkeiten achte, so vermag dieser Rechtfertigungsversuch nicht zu überzeugen, zumal es sich bei den Umständen, hinsichtlich welcher die divergierenden Angaben vorliegen, nicht lediglich um unbeachtliche Kleinigkeiten, sondern um durchaus wichtige Punkte handelt. Auch ist anzumerken, dass es kaum plausibel erscheint, dass die BF nicht mittels der ihr angebotenen Rückkehrhilfe per Flug in die Mongolei zurückgekehrt wäre, sondern sie stattdessen ihre Rückkehr auf dem Landweg selbst und auf eigene Kosten organsiert hätte. Die BF konnte diese Unschlüssigkeit weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde nachvollziehbar erklären.

Abgesehen davon, dass aufgrund der eben dargelegten Erwägungen davon ausgegangen werden muss, dass die BF nach ihrem erstmaligen Aufenthalt in Österreich überhaupt nicht mehr in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ist zum eigentlichen Fluchtvorbringen zu bemerken, dass die BF auch zu jenem Ereignis, welches der Auslöser für ihre angebliche neuerliche Ausreise aus der Mongolei gewesen sei, in sich nicht stimmige und nicht nachvollziehbare Angaben tätigte und ihre diesbezüglichen Aussagen auch unterschiedlich zu jenen, welche ihr Gatte zu dem Vorfall tätigte, gewesen sind. Ein eklatanter Widerspruch findet sich zunächst darin, dass der Gatte der BF in der Einvernahme vor dem BAE am 18.06.2013 auf die Frage, ob er erste Hilfe geleistet habe, angab, dass er sich mit erster Hilfe nicht auskenne und er deshalb keine der beiden verletzten Personen angegriffen habe. Die BF selbst führte völlig widersprüchlich zu dieser Behauptung jedoch aus, dass ihr Mann, nachdem dieser die Rettung verständigt habe, die eine am Boden liegende verletzte Person aufgerichtet und betreut habe. Des Weiteren ist zu bemerken, dass die Angaben der BF hinsichtlich ihrer Zeugenaussage bzw. jener ihres Mannes bei der Polizei sowie hinsichtlich der Aufforderung zur Zurückziehung derselben keineswegs nachvollziehbar erscheinen. So brachte die BF vor, dass sie selbst bei der Polizei gar nichts ausgesagt habe, sondern lediglich ihr Mann die Aussage gemacht habe, zumal dieser mehr gesehen habe als sie selbst. Aber auch die Zeugenaussage des Mannes der BF erscheint keineswegs geeignet, die an diesem Unfall Schuldigen auszuforschen, zumal dieser seinen eigenen Angaben zufolge nicht mehr aussagen habe können, als dass sein Auto von einem schwarzen Fahrzeug überholt worden sei, er kurz darauf die Bremslichter dieses Fahrzeuges und dann das am Boden liegende Motorrad und die beiden verletzten Personen gesehen habe. Der Gatte der BF brachte in seiner Einvernahme vor dem BAE vor, dass er selbst nicht gesehen habe, dass dieses Auto den Unfall überhaupt versucht habe, sondern, dass er lediglich darauf geschlossen habe, da dieses Auto stark gebremst habe; er habe auch das Kennzeichen nicht wiedergeben können. Es erscheint somit keineswegs logisch nachvollziehbar, dass dem Mann der BF tatsächlich gedroht worden sei, diese ohnehin äußerst vage und nichtssagende Aussage zurückzuziehen. Zudem gab die BF selbst an, dass die Schuldigen trotz der getätigten Aussage nicht ausgeforscht worden seien; welchen Sinn es dennoch gehabt haben sollte, die BF bzw. ihren Mann zum Zurückziehen ihrer Aussage aufzufordern, konnte sie nicht näher erklären.

Zu den von der BF als Beweismittel in Kopie vorgelegten Schriftstücken ist auszuführen, dass deren Eignung zur Untermauerung der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens auf Grund der aufgetretenen Zweifel an deren Echtheit und Richtigkeit jedenfalls nicht gegeben ist. Es handelt sich hierbei durchwegs um unbeglaubigte ausländische Schriftstücke. Zu dem vorgelegten (vermeintlichen) Schreiben des Gerichts der Stadt XXXX vom 18.12.2012, in welchem bestätigt wird, dass die BF und ihr Mann am 20.09.2012 einen Unfall beobachtet und noch am selben Tag als Zeugen ausgesagt hätten, ist zu sagen, dass dieses Schriftstück ausgestellt wurde, als sich die BF bereits in Österreich befunden hat. Auf Vorhalt, wie es möglich sei, derart formlos Informationen von einem Gericht zu bekommen, gab der Mann der BF in seiner Einvernahme am 04.01.2013 lediglich an, dass ein Freund dieses Schreiben vom Justizinformationszentrum in XXXX geholt und nach Österreich geschickt habe. Der Dolmetscher führte zudem aus, dass aus dem Schreiben nicht hervorgehe, dass es sich dabei tatsächlich um ein Gerichtsschreiben handle. Es entspricht auch dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, das von einschlägigen und unbedenklichen Berichten, die auch den oben getroffenen Feststellungen zur Lage in der Mongolei zugrunde liegen, gestützt wird, dass die Ausstellung von gefälschten oder verfälschten Gefälligkeitsdokumenten jeglichen Inhalts - allenfalls gegen entsprechendes Entgelt - ohne großen Aufwand möglich und eine solche Praxis auch weit verbreitet ist. Im gegenständlichen Fall war die Beweiskraft dieser vorgelegten Dokumentenkopien somit auch im Hinblick auf die ohnehin fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens der BF als nicht relevant zu qualifizieren.Zu den von der BF als Beweismittel in Kopie vorgelegten Schriftstücken ist auszuführen, dass deren Eignung zur Untermauerung der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens auf Grund der aufgetretenen Zweifel an deren Echtheit und Richtigkeit jedenfalls nicht gegeben ist. Es handelt sich hierbei durchwegs um unbeglaubigte ausländische Schriftstücke. Zu dem vorgelegten (vermeintlichen) Schreiben des Gerichts der Stadt römisch 40 vom 18.12.2012, in welchem bestätigt wird, dass die BF und ihr Mann am 20.09.2012 einen Unfall beobachtet und noch am selben Tag als Zeugen ausgesagt hätten, ist zu sagen, dass dieses Schriftstück ausgestellt wurde, als sich die BF bereits in Österreich befunden hat. Auf Vorhalt, wie es möglich sei, derart formlos Informationen von einem Gericht zu bekommen, gab der Mann der BF in seiner Einvernahme am 04.01.2013 lediglich an, dass ein Freund dieses Schreiben vom Justizinformationszentrum in römisch 40 geholt und nach Österreich geschickt habe. Der Dolmetscher führte zudem aus, dass aus dem Schreiben nicht hervorgehe, dass es sich dabei tatsächlich um ein Gerichtsschreiben handle. Es entspricht auch dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, das von einschlägigen und unbedenklichen Berichten, die auch den oben getroffenen Feststellungen zur Lage in der Mongolei zugrunde liegen, gestützt wird, dass die Ausstellung von gefälschten oder verfälschten Gefälligkeitsdokumenten jeglichen Inhalts - allenfalls gegen entsprechendes Entgelt - ohne großen Aufwand möglich und eine solche Praxis auch weit verbreitet ist. Im gegenständlichen Fall war die Beweiskraft dieser vorgelegten Dokumentenkopien somit auch im Hinblick auf die ohnehin fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens der BF als nicht relevant zu qualifizieren.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die BF in der Einvernahme vor dem BAE gerne mehr über ihre Fluchtgründe erzählt hätte, sie jedoch lediglich mit unwichtigen Fragen hinsichtlich ihrer Rückreise konfrontiert worden sei, so kann dieser Einwand nicht nachvollzogen werden. Die BF wurde am Ende der Einvernahme gefragt, ob irgendetwas bislang nicht erwähnt worden sei, das in Bezug auf ihre Lebensgeschichte bzw. ihre Flucht von Wichtigkeit sein könnte, worauf sie selbst angab, dass sie bereits alles gesagt habe. Der Einwand, dass der BF nicht ausreichend die Möglichkeit gegeben worden sei, ihre Fluchtgründe zu schildern, geht daher völlig ins Leere. Wenn sich die BF in der Beschwerde rechtfertigend auf die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung beruft, so ist einzuwenden, dass die BF im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde nicht einmal ansatzweise vorgebracht hat, an einer solchen zu leiden bzw. psychische Probleme zu haben.

Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt auch die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle. Diese persönliche Glaubwürdigkeit war der BF jedoch abzusprechen. So ist zu berücksichtigen, dass die BF im Erstverfahren wissentlich eine falsche Identität angab. Auch brachte die BF im Erstverfahren nicht vor, verheiratet zu sein, obwohl die Ehe, folgt man den im gegenständlichen Verfahren getätigten Angaben der BF, bereits zum Zeitpunkt des Erstverfahrens bestanden hat.

Festzuhalten bleibt zudem, dass die BF in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substanziiert entgegengetreten ist. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde nicht auf das Vorbringen eingegangen sei bzw. das Vorbringen unrichtig beurteilt hätte, ist einzuwenden, dass auch in der Beschwerde nicht im Einzelnen näher dargelegt worden ist, weshalb die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht richtig sei.

Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde der BF ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

4. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens der BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen. Weitere Fluchtgründe wurden von der BF im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht vorgebracht.

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Asylgerichtshof von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2. Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme am 18.06.2013 der BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Die BF führte dazu aus, dass sie keine schriftliche Stellungnahme einbringen wolle. Sie wolle aber sagen, dass die offiziellen Berichte von der wirklichen Situation abweichen würden und die Berichte, die ins Ausland gehen, geschönt seien. Einfache Bürger würden nicht geschützt, nur einflussreiche und mächtige Personen.

Die BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten, sondern stellte sie dort lediglich die Behauptung auf, dass die Berichte nicht vollständig, zu positiv und zu regierungsnah seien, die Realität der mongolischen Gesellschaft nicht wahrheitsgetreu widerspiegeln würden und ein zu harmloses Bild über das Land darstellen würden. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.

3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

4. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.4. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

5. Gemäß § 40 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Z 3); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4). Gemäß § 40 Abs. 2 AsylG 2005 muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.5. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Ziffer 2,); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Ziffer 3,); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,). Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, AsylG 2005 muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in Paragraph 20, AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Artikel 11, Absatz 2, B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).

Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).Zu dem in Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Ziffer 4, leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) - jeweils in Bezug auf eine durch Paragraph 67 d, AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG 2005 iVm. §§ 39 Abs. 2 und 45 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken, und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 18, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 39, Absatz 2 und 45 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken, und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne dieser Angaben festzustellen, jedoch genügt eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erreichen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne dieser Angaben festzustellen, jedoch genügt eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erreichen.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von der BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Die BF hat ihren Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe der BF für das Verlassen ihres Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach unrechtmäßiger Einreise unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

2. Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).2. Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:

3.1. Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Selbst wenn im Herkunftsstaat die Todesstrafe als gesetzliche Strafsanktion für besonders schwere Straftaten vorgesehen ist, so hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kein reales Risiko ergeben, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem 6. bzw. 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden würde.

Am 14.01.2010 verkündete der mongolische Präsident ein Hinrichtungsmoratorium. Es sah die Umwandlung von Todesurteilen gegen Personen, die ein Gnadengesuch einreichen, in eine 30-jährige Gefängnisstrafe vor. Ein Gesetzentwurf zur Ratifizierung des 2. Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das die Abschaffung der Todesstrafe zum Ziel hat, wurde dem mongolischen Parlament im Oktober 2010 vorgelegt und von diesem am 5. Jänner 2012 beschlossen. Im Dezember 2010 stimmte die Mongolei in der UN-Generalversammlung für eine Resolution, mit der ein weltweites Hinrichtungsmoratorium gefordert wurde.

3.2. Bei der BF handelt es sich um eine arbeitsfähige und gesunde Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung sowie Berufserfahrung. Sie wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Im Lichte dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

3.3. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009.3.3. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

III.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), BGBl. I Nr. 38/2011, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 AsylG 2005 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AsylG 2005 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

2.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).2.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

2.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:2.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

2.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.3. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privatleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.

Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung in den Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der oben angeführten Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung in den Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der oben angeführten Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:

3.1. Der BF kommt ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zu, das eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 unzulässig machen würde.3.1. Der BF kommt ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zu, das eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 unzulässig machen würde.

3.2. Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat die BF außer ihrem mit ihr gemeinsam nach Österreich gereisten Ehegatten keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Die BF und ihr Ehegatte sind mongolische Staatsangehörige, weshalb für alle Familienmitglieder die Rückkehr in den gemeinsamen Herkunftsstaat und die dortige Fortführung der Familiengemeinschaft grundsätzlich möglich und auch zumutbar erscheint, zumal auch in den vorliegenden Fällen keine unüberwindbaren Hindernisse für die Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat bestehen und auch sonst keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind. Im Fall der gemeinsamen Rückkehr in die Mongolei würde im Übrigen ein Eingriff in das zwischen der BF und ihrem Ehegatten bestehende Familienleben nicht vorliegen. Die Beschwerde des Ehegatten der BF gegen den ihn betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem gleichzeitig seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei angeordnet wurde, ist mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls zur Gänze als unbegründet abgewiesen worden.

Die BF verfügt zwar über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Die BF arbeitet zwar seit 27.05.2013 als Erntehelfer; es ist jedoch festzuhalten, dass dieser Umstand allein nicht ausreicht, um allenfalls schon eine hinreichende berufliche Integration der BF in Österreich zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts annehmen zu können. Die BF verfügt in Österreich auch sonst über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.

Es sind auch sonst keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben der BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde. Die BF ist auch in ihrer Beschwerde der diesbezüglichen Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten.

Im gegenständlichen Fall war aber auch zu berücksichtigen, dass die mittlerweile allenfalls erfolgte Begründung eines Privatlebens in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens beruht. Der weitere rechtmäßige Aufenthalt war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich unsicher. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere im Fall Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privatleben im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig.

Über die genannten Umstände hinaus war ebenso zu berücksichtigen, dass die BF bis zu ihrer Ausreise aus der Mongolei bzw. ihrer Einreise in Österreich den überwiegenden Großteil ihrer bisherigen Lebenszeit, insbesondere die gesamte Kindheit und Jugend, in ihrem Herkunftsstaat verbracht hat und dort nach wie vor familiäre Beziehungen unterhält. Im Übrigen verfügt die BF über eine mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung. Aus all diesen Gründen kann daher davon ausgegangen werden, dass die BF nach erfolgter Rückkehr in den Herkunftsstaat durchaus in der Lage sein wird, dort wieder zu leben und für ihren Unterhalt zu sorgen.

Letztlich ist im vorliegenden Fall vielmehr davon auszugehen, dass die BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

3.3. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse am Verbleib der BF in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der unbegründeten Antragstellung überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.

3.4. Ein Fall gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, der der im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisung entgegenstehen würde, liegt nicht vor.3.4. Ein Fall gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, der der im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisung entgegenstehen würde, liegt nicht vor.

4. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt und zulässig.4. Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt und zulässig.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

5. Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung iSd. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sind im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.5. Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sind im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.

III.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd. § 39 stammt (Z 1); wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Z 2); wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z 3); wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4); wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5); oder wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6).1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd. Paragraph 39, stammt (Ziffer eins,); wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Ziffer 2,); wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,); wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4,); wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,); oder wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,).

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 38 Abs. 3 AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist gemäß Absatz 2, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

2. Der Asylgerichtshof schließt sich auf Grund der bereits oben dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die BF keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist daher zu Recht erfolgt.2. Der Asylgerichtshof schließt sich auf Grund der bereits oben dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die BF keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist daher zu Recht erfolgt.

Da die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abgewiesen worden ist, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abgewiesen worden ist, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Aus den dargelegten Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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