Gesamte Rechtsvorschrift TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

TJG 2004
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Stand der Gesetzesgebung: 29.03.2023
Kundmachung der Landesregierung vom 15. Juni 2004 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Jagdgesetzes 1983

LGBl. Nr. 41/2004

§ 1 TJG 2004


(1) Das Jagdrecht ist die aus dem Grundeigentum erfließende ausschließliche Befugnis,

a)

den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen und zu erlegen,

b)

sich erlegtes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen.

(2) Die Ausübung des Jagdrechtes (im Folgenden auch „Jagd“ genannt) unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 1a TJG 2004


(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, durch weidgerechte Jagd als Teil der Landeskultur einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Tirol unter Bedachtnahme auf die sonstigen Interessen der Landeskultur zu erreichen, zu erhalten und zu fördern.

(2) Zu den sonstigen Interessen der Landeskultur im Sinn dieses Gesetzes zählen insbesondere:

a)

die Erhaltung der frei lebenden Tierwelt und der natürlichen, standortgerechten Pflanzenwelt, jeweils in ihrer Vielfalt, als wesentliche Bestandteile der heimischen Natur und des natürlichen Wirkungsgefüges,

b)

die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes,

c)

die Erhaltung stabiler und artgerechter Alters- und Sozialstrukturen des Wildes,

d)

die Erhaltung der Wildgesundheit unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften,

e)

die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wirkungen des Waldes, insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden, und

f)

die Vermeidung von Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen.

(3) Den Interessen der Landeskultur kommt im Widerstreit mit örtlichen oder regionalen jagdlichen Interessen, insbesondere solchen einzelner Jagdausübungsberechtigter, der Vorrang zu.

§ 3 TJG 2004


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in elektronischer Form ein Verzeichnis der in ihrem Sprengel gelegenen Jagdgebiete (Jagdkataster) zu führen.

(2) Der Jagdkataster hat zu enthalten:

a)

eine graphische Darstellung aller im Sprengel gelegenen Jagdgebiete, Jägernotwege und Wildruheflächen,

b)

die Bezeichnung und das Flächenausmaß der einzelnen Jagdgebiete,

c)

die in den einzelnen Jagdgebieten vorkommenden Wildarten,

d)

die Verjüngungsdynamik, gegliedert nach Jagdgebieten,

e)

das Datum und die Geschäftszahl der Entscheidungen, mit denen Jagdgebiete nach § 4 festgestellt oder Flächen nach § 8 angegliedert wurden.

(3) Im Jagdkataster sind zudem jene Teile von Jagdgebieten, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, graphisch darzustellen; Abs. 2 gilt für diese Teile von Jagdgebieten sinngemäß.

(4) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der Jagdkataster der Bezirksverwaltungsbehörden einen Jagdkataster für das gesamte Land zu führen.

(5) Jedermann hat das Recht, in die Jagdkataster Einsicht zu nehmen und Ausdrucke anzufertigen.

§ 4 TJG 2004


(1) Die Jagd darf – unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 5 – nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs. 5 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.

(3) Bei Änderung der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eigenschaft der Grundfläche als Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet neu festzustellen oder Verfügungen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu treffen. Betrifft eine solche Änderung ein Eigenjagdgebiet nach § 5 Abs. 1, 2, 3 oder 5 oder ein Genossenschaftsjagdgebiet nach § 6 Abs. 3, so ist das dort jeweils festgelegte Mindestausmaß der Grundfläche auch für die Neufeststellung maßgebend.

§ 5 TJG 2004


(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 200 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.

(2) Ein Eigenjagdgebiet ist auch eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt und ihrem Eigentümer die Ausübung der Jagd zuerkannt war.

(3) Eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zwar als Eigenjagdgebiet festgestellt, deren Eigentümer aber die Ausübung der Jagd nicht zuerkannt war, ist dann ein Eigenjagdgebiet, wenn eine vom Eigentümer bis zum 31. Dezember 1965 beantragte Überprüfung ergibt, dass sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen mindestens eine Schalenwildart als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Wildart möglich ist.

(4) Sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.

(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn

a)

sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist,

b)

Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen,

c)

die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird und

d)

Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

(6) Mit einem Eigenjagdgebiet in den angrenzenden Bundesländern zusammenhängende, dem Eigentümer des Eigenjagdgebietes gehörige Grundflächen können ohne Rücksicht auf ihr Ausmaß als Eigenjagdgebiet festgestellt werden, wenn die in den angrenzenden Bundesländern geltenden Jagdgesetze für entsprechende Grundflächen, die mit einem Tiroler Eigenjagdgebiet zusammenhängen, die gleiche Begünstigung einräumen.

§ 6 TJG 2004


(1) Alle in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet, wenn sie zusammenhängen (§ 9 Abs. 1) und mindestens 500 Hektar umfassen. Grundflächen, die einem Jagdgebiet angegliedert sind, und Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind bei der Berechnung der Größe des Genossenschaftsjagdgebietes nicht mitzuzählen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der Eigentümer von zusammenhängenden, insgesamt mindestens 500 Hektar umfassenden Grundflächen die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere Genossenschaftsjagdgebiete zu bewilligen, wenn die Flächenausdehnung jedes Teilgebietes im Zusammenhang mindestens 500 Hektar beträgt und die Zerlegung jagdwirtschaftlich gerechtfertigt ist.

(3) Grundflächen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Genossenschaftsjagdgebiete festgestellt wurden, bilden, solange sie das Ausmaß von mindestens 300 Hektar umfassen, weiterhin ein Genossenschaftsjagdgebiet.

 

§ 7 TJG 2004


(1) Die Errichtung, die Erweiterung, der Betrieb und jede wesentliche Änderung eines Geheges bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Um die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, der Nachweis des Eigentums an den für das Gehege benötigten Grundflächen bzw., wenn der Bewilligungswerber nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

das Gehege gegen benachbarte Grundstücke derart abgeschlossen ist, dass die Tiere mit Ausnahme des Federwildes weder ein- noch auswechseln können,

b)

im Gehege nur solche Wildarten gehalten werden, für die das Gehege den entsprechenden Biotop aufweist,

c)

das Gehege über ausreichende natürliche Äsungsmöglichkeiten und künstliche Fütterungsmöglichkeiten verfügt,

d)

die vorgesehene Tierhaltung und die vorgesehene Tötung der Tiere nach den veterinär- und tierschutzrechtlichen Vorschriften zulässig ist und

e)

die Jagd in den angrenzenden Jagdgebieten nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(4) Die Bewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.

(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Die Bewilligung ist weiters zu widerrufen, wenn das Gehege länger als ein Jahr nicht betrieben wurde. Wird die Bewilligung widerrufen, so ist der Betreiber eines Geheges verpflichtet, dieses samt allen diesem dienenden Einrichtungen innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung vollständig zu entfernen. Ist der Betreiber des Geheges zur Entfernung des Geheges und der diesem dienenden Einrichtungen nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen diese Verpflichtung nicht erfüllen, so ist diese dem Grundeigentümer vorzuschreiben.

(6) Die Organe der Behörde sind berechtigt, ein Gehege daraufhin zu überprüfen, ob es diesem Gesetz und der Bewilligung entsprechend betrieben und instand gehalten wird. Der Eigentümer des Geheges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Gehege zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.

(7) Mit Ausnahme der Abs. 1 bis 6 und des § 10 Abs. 1 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Gehege keine Anwendung.

(8) In Gehegen gehaltenes Wild ist unbeschadet einer Genehmigung nach § 53 Abs. 2 auch dann nicht auf den Abschussplan anzurechnen, wenn es vor seiner Erlegung aus dem Gehege entkommt oder freigelassen wird.

§ 8 TJG 2004


(1) Erreichen die zusammenhängenden, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörigen Grundflächen einer Gemeinde nicht das Ausmaß von 500 Hektar, so sind sie unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße Jagdausübung benachbarten Jagdgebieten anzugliedern.

(2) Grundflächen, die von einem Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet wenigstens zu drei Vierteln ihres Umfanges umschlossen werden, sind auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. auf Antrag der Jagdgenossenschaft diesem Jagdgebiet anzugliedern, wenn es die ordnungsgemäße Jagdausübung erfordert und wenn dadurch die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verlorengeht.

(3) Zur Verkürzung oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen, deren ungünstiger Verlauf die ordnungsgemäße Jagdausübung wesentlich erschwert, können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem angrenzenden Jagdgebiet angegliedert werden, wenn dadurch die Jagdausübung wesentlich erleichtert wird, die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verloren geht und die Größe eines Jagdgebietes nicht wesentlich verändert wird. Eine solche Verfügung kann auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. auf Antrag der Jagdgenossenschaft jenes Jagdgebietes, an das die Angliederung erfolgen soll, getroffen werden.

(4) Eine Entscheidung, mit der eine Angliederung verfügt wurde, ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

(5) Der Eigentümer einer an ein Eigenjagdgebiet angegliederten Grundfläche hat gegenüber dem Eigentümer der Eigenjagd Anspruch auf einen Anteil am Pachtzins. Dieser Anteil ist nach dem Verhältnis der Fläche der angegliederten Grundfläche zu jener des Eigenjagdgebietes zu berechnen. Bei nicht verpachteten Eigenjagden besteht ein Anspruch auf einen nach dem Verhältnis der Flächen berechneten Anteil am Pachtwert (§ 4 Abs. 1 des Tiroler Jagdabgabegesetzes). Der Eigentümer einer verpachteten Eigenjagd hat dem Grundeigentümer einer an das Jagdgebiet angegliederten Fläche auf Verlangen Einsicht in den Pachtvertrag zu gewähren. Der Grundeigentümer der an das Jagdgebiet angegliederten Fläche kann davon Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen.

(6) Der Eigentümer einer an ein Eigenjagdgebiet angegliederten Grundfläche hat gegenüber dem Eigentümer der Eigenjagd Anspruch auf Auskunft über den Abschussplan und dessen Erfüllung sowie über Abschussgenehmigungen nach § 38a Abs. 4 und die auf dieser Grundlage getätigten Abschüsse. Bei verpachteten Eigenjagden hat der Verpächter die erforderlichen Informationen nach § 18 Abs. 2 zu beschaffen.

(7) Ist die an ein Eigenjagdgebiet angegliederte Grundfläche größer als 30 ha und besteht sie zu mehr als der Hälfte aus Grundstücken, die in der digitalen Katastermappe als Ödland oder als Gewässer ausgewiesen sind, so kann der Eigentümer der Eigenjagd die Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes durch die Bezirksverwaltungsbehörde begehren, wenn es zu keiner Einigung über die Höhe dieses Anteiles kommt. Bei dieser Feststellung sind die jagdwirtschaftlichen Verhältnisse (Wildbestand, Äsungsfläche, Abschussplan und Bejagdbarkeit) der Angliederungsfläche zu beurteilen und mit den im betreffenden Jagdgebiet herrschenden Verhältnissen zu vergleichen. Der dem Eigentümer der angegliederten Fläche zustehende Anteil ist in einem Hundertsatz des gesamten Pachtzinses oder Pachtwertes auszudrücken.

(8) Gebiete, auf denen die Jagd ruht, und Gletscherflächen sind bei der Ermittlung der Anteile nach Abs. 5 und des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes nach Abs. 7 nicht zu berücksichtigen.

(9) Der Eigentümer einer an ein Genossenschaftsjagdgebiet angegliederten Grundfläche wird Mitglied der Jagdgenossenschaft.

§ 9 TJG 2004


(1) Eine Grundfläche ist zusammenhängend, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.

(2) Straßen, Wege, Eisenbahngrundstücke, natürliche und künstliche, fließende sowie stehende Gewässer und ähnliche Grundflächen, die nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestatten, bilden kein selbstständiges Jagdgebiet, unterbrechen den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht, stellen aber in der Längsrichtung zwischen getrennt liegenden Grundflächen den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdgebietes nicht her.

(3) Grundflächen, die an ihrer breitesten Stelle weniger als 200 Meter breit sind, bilden kein Jagdgebiet; sie stellen bei einer Länge von mehr als 400 Metern den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdgebietes zwischen Grundstücksteilen nicht her und dürfen bei der Berechnung der Größe des Jagdgebietes nicht mitgerechnet werden.

(4) Jagdgebiete können im Interesse der Jagdwirtschaft durch Vereinbarung der Jagdausübungsberechtigten zusammengelegt werden. Die Zusammenlegung ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(5) In gleicher Weise können Jagdgebiete durch Vereinbarung der Jagdausübungsberechtigten abgerundet oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch soll die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Die Abrundung (der Flächentausch) ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

§ 10 TJG 2004


(1) Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind

a)

Friedhöfe,

b)

öffentliche Anlagen, wie allgemein zugängliche Parks, öffentliche Straßen und Wege, Bahnkörper und dergleichen,

c)

Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren oder gewerblichen Zwecken dienen, und die mit ihnen räumlich zusammenhängenden Bauwerke,

d)

Höfe und Hausgärten, die an die vorgenannten Gebäude und Bauwerke anstoßen und durch eine Umfriedung abgeschlossen sind,

e)

Grundflächen, in die das Eindringen des Wildes durch natürliche oder künstliche Umfriedung verhindert wird.

(2) Die Eigentümer der im Abs. 1 lit. c und d genannten Anlagen und Grundstücke oder die von ihnen beauftragten Personen dürfen auf diesen, soweit dies zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung, insbesondere zum Schutz der Haus- und Nutztiere, erforderlich ist, Dachse, Füchse, Steinmarder und Iltisse ohne Rücksicht auf die §§ 11 Abs. 1 und 36 Abs. 2 fangen oder töten. Der Jagdausübungsberechtigte ist hievon zu verständigen; auf sein Verlangen ist ihm das gefangene oder getötete Wild zu übergeben.

§ 11a TJG 2004


(1) Wird einem Jagdleiter die Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 übertragen oder wird ein Jagdleiter nach § 11 Abs. 4 bestellt, so kommen diesem die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu.

(2) Jagdleiter dürfen nur Personen sein, die

a)

im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,

b)

volljährig und im Hinblick auf die Ausübung der Jagd entscheidungsfähig sind,

c)

in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zum Jagdgebiet stehen, dass sie dieses innerhalb angemessener Zeit erreichen können und

d)

die für die Ausübung der Jagdleitung erforderliche Verlässlichkeit besitzen.

(3) Als nicht verlässlich gelten insbesondere Personen,

a)

die sich in den letzten drei Jahren rechtskräftig wegen einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften bestraft wurden oder

b)

denen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach § 20 rechtskräftig ausgesprochen wurde.

(4) Eine Person darf gleichzeitig höchstens zwei Jagdleitungen innehaben. Mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde kann einer Person, die bereits mehr als eine Jagdleitung innehat, für weitere Jagdgebiete die Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 übertragen werden bzw. kann diese Person für weitere Jagdgebiete nach § 11 Abs. 4 zum Jagdleiter bestellt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Jagdleiter insbesondere unter Bedachtnahme auf Abs. 2 lit. b seinen Aufgaben voraussichtlich nachkommen kann.

(5) Die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 sowie die Bestellung eines Jagdleiters nach § 11 Abs. 4 ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes bzw. die Bestellung des Jagdleiters zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 4 nicht gegeben ist. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes bzw. die Bestellung des Jagdleiters als bestätigt.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestätigung nach Abs. 5 dritter Satz zu widerrufen, wenn

a)

die Tiroler Jagdkarte des Jagdleiters für ungültig erklärt (§ 29 Abs. 2) oder trotz Aufforderung durch die Behörde unter Hinweis auf den Widerruf nicht verlängert (§ 27 Abs. 3) wird,

b)

nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte oder

c)

die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 bzw. die Bestellung nach § 11 Abs. 4 widerrufen wird oder der Jagdleiter die Jagdleitung zurücklegt.

Der Widerruf der Bestätigung ist unzulässig, wenn dieser außer Verhältnis zu Art und Schwere der vorliegenden Umstände nach lit. b und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht.

§ 11b TJG 2004


(1) Die Jagd darf nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehören auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur.

(2) Zur weidgerechten Jagdausübung (Weidgerechtigkeit) gehört die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften auf der Grundlage ethischer Grundsätze unter Beachtung insbesondere der Gebote,

a)

dem Wild unnötige Qualen zu ersparen,

b)

im Wild ein Geschöpf der Natur zu achten,

c)

sich angemessen gegenüber dem Jagdnachbarn und den Mitjagenden zu verhalten,

d)

die Jagd im Sinn einer durch die jagdrechtlichen Vorschriften, die sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und die Pflichten zur Wahrung des Ansehens der Jägerschaft bedingten Disziplin auszuüben und

e)

einen Eintrag bleihaltiger Rückstände in die Nahrungsketten von Greifvögeln durch geeignete Maßnahmen hintanzuhalten.

§ 12 TJG 2004


(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann schriftlich eine Jagderlaubnis erteilen. In der Jagderlaubnis ist anzugeben, ob diese die Befugnis zur Vornahme von Hegeabschüssen (§ 39 Abs. 1) umfasst. Ist ein Jagdleiter bestellt, so kann diesem schriftlich die Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis eingeräumt werden.

(2) Die Jagderlaubnis darf nur Inhabern einer gültigen Tiroler Jagdkarte erteilt und nur für jagdbare Tiere ausgestellt werden, die vom Jagdausübungsberechtigten nach den jagdrechtlichen Vorschriften selbst bejagt werden dürfen. Die Jagderlaubnis kann für sämtliches in einem Jagdjahr nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässig jagdbares Wild ausgestellt oder auf bestimmte Wildarten oder einzelne Wildstücke beschränkt werden.

(3) Eine Person, die die Jagd aufgrund einer Jagderlaubnis ausübt, hat bei der Ausübung der Jagd einen Jagderlaubnisschein mit sich zu führen; dieser hat jedenfalls den Vor- und Familiennamen, die Jagdkartennummer des Berechtigten, das betreffende Jagdgebiet, die Gültigkeitsdauer und das Wild, das erlegt werden darf, zu enthalten. Der Jagderlaubnisschein ist den Jagdschutzorganen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen vorzuweisen. Der Berechtigte hat den Jagderlaubnisschein bis zum Ablauf des der Jagderlaubnis folgenden Jagdjahres aufzubewahren und ihn auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(4) Die Erteilung der Jagderlaubnis unterliegt den Beschränkungen nach § 11 Abs. 8. Im Fall der gemeinsamen Erfüllung der Abschusspläne nach § 37b Abs. 7 kann eine gemeinsame Jagderlaubnis für alle beteiligten Jagdgebiete erteilt werden. In einer solchen gemeinsamen Jagderlaubnis ist schriftlich festzulegen, auf welches Jagdgebiet die Jagderlaubnis für die Berechnung nach § 11 Abs. 8 anzurechnen ist. Die so erteilte gemeinsame Jagderlaubnis ist von den Jagdausübungsberechtigten bzw. von den nach Abs. 1 dritter Satz bestellten Jagdleitern aller beteiligten Jagdgebiete zu unterfertigen.

§ 12a TJG 2004


(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann bei Erteilung der Jagderlaubnis dem Berechtigten vorschreiben, dass dieser die Jagd nur in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder einer von diesem schriftlich beauftragten ortskundigen Person (Pirschführer), die im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sein muss, ausüben darf. Einer Person, die die Jagd auf Schalenwild, Murmeltiere oder Hühnervögel aufgrund einer für das jeweilige Jagdgebiet gültigen Jagdgastkarte ausübt, hat der Jagdausübungsberechtigte bei der Ausgabe der Jagdgastkarte die Begleitung durch einen Pirschführer vorzuschreiben. Ist ein Jagdleiter bestellt, so kann diesem die Befugnis zur Vorschreibung und Durchführung der Pirschführung sowie die schriftliche Beauftragung ortskundiger Personen mit der Pirschführung eingeräumt werden, wenn ihm nach § 12 Abs. 1 auch die Befugnis zur Erteilung der Jagderlaubnis eingeräumt wurde.

(2) Der Pirschführer hat die begleitete Person vor der Jagdausübung über die örtlichen Verhältnisse zu informieren und ist neben dieser für die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 11b Abs. 2 lit. a, b und c verantwortlich. Wenn es aus Gründen der Weidgerechtigkeit erforderlich ist, hat der Pirschführer die Nachsuche auf von der begleiteten Person krank geschossenes Wild durchzuführen und diesem den Fangschuss zu gewähren.

(3) Wird die Pirschführung nicht vom Jagdausübungsberechtigten oder dem Jagdleiter selbst durchgeführt, so hat der Pirschführer die schriftliche Beauftragung mit sich zu führen und auf Verlangen den Jagdschutzorganen und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen.

 

§ 13 TJG 2004


(1) Die Eigentümer der zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehörigen (einschließlich der angegliederten) Grundflächen bilden eine Jagdgenossenschaft; sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde untersteht.

(2) Die Organe der Jagdgenossenschaft sind die Vollversammlung, der Jagdausschuss und der Obmann.

(3) Die Jagdgenossenschaft hat sich ein Statut zu geben, das insbesondere Durchführungsbestimmungen über die Geschäftsführung des Obmannes, die Einberufung und Abwicklung der Vollversammlung und der Sitzungen des Jagdausschusses, über die Ausübung des Stimmrechtes, die Haushaltsführung und die Führung der erforderlichen Verzeichnisse zu enthalten hat. Erlässt die Jagdgenossenschaft dieses Statut nicht binnen drei Monaten nach Feststellung des Genossenschaftsjagdgebietes, so tritt das von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassende Musterstatut für die Jagdgenossenschaft in Geltung.

§ 14 TJG 2004


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Mitgliedes der Jagdgenossenschaft oder von Amts wegen Beschlüsse und Verfügungen der Organe der Jagdgenossenschaft, die gegen jagdrechtliche Vorschriften oder das Statut verstoßen, aufzuheben und Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss bei der Behörde binnen zwei Wochen nach dem Tag der Beschlussfassung, der Erlassung einer Verfügung oder der Durchführung einer Wahl eingebracht werden. Eine Aufhebung oder Ungültigerklärung von Amts wegen ist nach Ablauf von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.

(2) Unterlässt ein Organ der Jagdgenossenschaft die Erfüllung einer ihm nach diesem Gesetz, nach einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach dem Statut (§ 13 Abs. 3) obliegenden Aufgabe, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine angemessene Frist festzusetzen, innerhalb der das Organ die erforderliche Maßnahme zu treffen hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderliche Maßnahme auf Kosten der Jagdgenossenschaft zu treffen, wenn dies im Interesse der Jagdgenossenschaft oder eines Dritten unbedingt erforderlich ist.

(3) Über Streitigkeiten, die zwischen der Jagdgenossenschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 15 TJG 2004


(1) Der Vollversammlung gehören alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft an. Das Stimmrecht wird nach dem Flächenausmaß der den Mitgliedern gehörigen Grundflächen berechnet, wobei auf Grundflächen von einem halben bis zwei Hektar eine Stimme, von mehr als zwei bis zehn Hektar zwei Stimmen und für je weitere angefangene zehn Hektar je eine weitere Stimme entfallen. Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sowie Gletscherflächen sind nicht mitzurechnen.

(2) Das Stimmrecht ist persönlich oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten. Eine Mehrheit von Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit hat ihr Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. Eine Mehrheit von Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder eine juristische Person hat ihr Stimmrecht durch ihre nach den jeweiligen gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Vorschriften zur Außenvertretung berufenen Organe auszuüben.

(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn auf der Grundlage des nach § 17 Abs. 2 geführten Mitgliederverzeichnisses alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und so viele Mitglieder anwesend sind, dass mehr als die Hälfte aller Stimmen vertreten sind. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die Hälfte aller Stimmen vertreten, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der durch die anwesenden Mitglieder vertretenen Stimmen gefasst. Für Beschlüsse nach Abs. 5 lit. b bedarf es jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der durch die anwesenden Mitglieder vertretenen Stimmen.

(4b) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte die zur ordentlichen Bewirtschaftung des Genossenschaftsjagdgebietes erforderlichen Beschlüsse, insbesondere über die Eigenbewirtschaftung oder die Verpachtung, im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls hat der Obmann den Beschlussantrag und alle erforderlichen Unterlagen unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen Mitgliedern zuzuleiten. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung der Vollversammlung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(5) Der Vollversammlung sind vorbehalten:

a)

die Wahl des Obmannes (Obmannstellvertreters) und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Jagdausschusses,

b)

die Beschlussfassung über die Nutzung des Jagdausübungsrechtes durch

1.

Eigenbewirtschaftung (§ 11 Abs. 4),

2.

Verpachtung im Wege der freihändigen Vergabe sowie die Beschlussfassung über den Abschluss, die Änderung und die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages,

3.

Versteigerung, einschließlich der Beschlussfassung über die Festsetzung der Versteigerungsbedingungen,

c)

die Genehmigung der Jahresrechnung und die Vorschreibung von Umlagen zur Deckung eines allfälligen Abganges.

(6) Sofern die Nutzung des Jagdrechtes aufgrund eines Beschlusses nach Abs. 5 lit. b Z 2 oder 3 durch Verpachtung erfolgt, hat der Obmann jedem Mitglied der Jagdgenossenschaft auf Verlangen Einsicht in den Pachtvertrag zu gewähren. Das Mitglied kann davon Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen.

§ 16 TJG 2004


(1) Der Jagdausschuss besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und drei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Obmann und der Obmannstellvertreter werden von der Vollversammlung aus den volljährigen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Als gewählt gilt jeweils, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Hinsichtlich der Wahl der drei weiteren Mitglieder gilt Abs. 2 erster Satz mit der Maßgabe, dass die Wahl in einem Wahlgang zu erfolgen hat. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Für jedes der drei weiteren Mitglieder ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu wählen.

(4) Der Obmann, der Obmannstellvertreter oder ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Jagdausschusses ist von der Vollversammlung abzuberufen und durch Neuwahl zu ersetzen, wenn er oder es als Mitglied der Jagdgenossenschaft ausscheidet oder wenn ein Umstand nachträglich bekannt wird, der die Wählbarkeit ausgeschlossen hätte.

(5) Beträgt die Zahl der Mitglieder der Jagdgenossenschaft weniger als sechs, so werden die Aufgaben des Jagdausschusses von der Vollversammlung besorgt.

(6) Dem Jagdausschuss obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, die nicht der Vollversammlung oder dem Obmann vorbehalten sind.

(7) Den Vorsitz im Jagdausschuss führt der Obmann. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Obmann oder der Obmannstellvertreter und zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, die nach Köpfen zu berechnen ist, gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 29 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, sinngemäß.

(8) Ist der Jagdausschuss trotz drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung ergangener schriftlicher Einberufung nicht beschlussfähig, so ist der Obmann berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu den in der Tagesordnung angeführten Angelegenheiten selbst zu treffen.

§ 17 TJG 2004


(1) Der Obmann beruft die Vollversammlung ein und leitet sie. Er besorgt die Geschäfte des Jagdausschusses und führt die Beschlüsse der Vollversammlung und des Jagdausschusses durch.

(2) Der Obmann hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Jeder Wechsel des Eigentums der zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehörigen Grundflächen, einschließlich der nach § 8 angegliederten Grundflächen, ist unverzüglich vom neuen Eigentümer (den neuen Eigentümern) dem Obmann schriftlich mitzuteilen. Auf die gleiche Weise ist eine Änderung der Wohnadresse des Eigentümers (der Eigentümer) mitzuteilen. Werden diese Mitteilungen unterlassen, so gilt das Mitgliederverzeichnis auch dann als ordnungsgemäß geführt, wenn die tatsächlichen Änderungen nicht berücksichtigt sind.

(3) Der Obmann vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Jagdausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Jagdgenossenschaft begründet werden, bedürfen der Unterschrift eines weiteren Ausschussmitgliedes.

(4) Im Fall seiner Verhinderung wird der Obmann durch den Obmannstellvertreter vertreten.

§ 18 TJG 2004


(1) Die Ausübung des Jagdrechtes kann nur zur Gänze Gegenstand eines Pachtvertrages sein. Der Verpächter einer Eigenjagd kann jedoch die Nutzung bestimmter Wildarten im Vertrag ausnehmen und sich vorbehalten. Die Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes kann nur dann Gegenstand eines gültigen Jagdpachtvertrages sein, wenn jeder Teil den Erfordernissen eines selbstständigen Jagdgebietes entspricht. Derartige Jagdpachtverträge haben die Besorgung der regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes im Jagdgebiet hinreichend zu regeln.

(2) Der Pächter hat dem Verpächter auf Verlangen Auskunft über den Abschussplan und dessen Erfüllung sowie über Abschussgenehmigungen nach § 38a Abs. 4 und die auf dieser Grundlage getätigten Abschüsse zu erteilen. Erhält der Verpächter binnen drei Wochen keine Auskunft vom Pächter oder ist dies nicht möglich, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Verpächters die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Pachtdauer beträgt mindestens zehn Jahre. Die Verlängerung eines Pachtvertrages kann auch auf kürzere Zeit erfolgen. Der Pachtvertrag erlischt mit dem Tod des Einzelpächters. Bei Tod eines Mitpächters treten die anderen Mitpächter in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.

(4) Pachtverträge und deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung sind der Bezirksverwaltungsbehörde vom Verpächter binnen drei Wochen nach dem Vertragsschluss unter Vorlage einer schriftlichen Vertragsausfertigung anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Vorlage des Vertrages zu bestätigen. Sie kann die Bestätigung versagen und die Rechtswirksamkeit des Pachtvertrages mit Bescheid aussetzen, wenn

a)

er nicht nach jagdrechtlichen Vorschriften zustande gekommen ist oder diesen widersprechende Bestimmungen enthält,

b)

er im Fall des § 11 Abs. 6 keine hinreichende Regelung über die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter enthält,

c)

er im Fall einer Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (Abs. 1 dritter Satz) entgegen Abs. 1 vierter Satz keine hinreichende Regelung über die Besorgung der regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes im Jagdgebiet enthält oder

d)

gegenüber dem Pächter oder einem der Mitpächter in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach § 20 ausgesprochen wurde.

Die Versagung der Bestätigung und die Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages sind unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der Verstöße nach lit. a und b oder der Umstände, die für die Auflösung des Jagdpachtvertrages nach lit. d maßgeblich waren, und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der Anzeige des Pachtvertrages bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Vorlage des Pachtvertrages als bestätigt und ist eine Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht mehr zulässig.

(5) Feststellungen nach § 4 Abs. 2 und 3 sowie Verfügungen nach § 8 Abs. 1, 2, 3 und 4 haben auf laufende Pachtverträge keinen Einfluss, wohl aber auf Pachtverhältnisse nach Ablauf der ursprünglichen Pachtdauer, wenn sie noch vor diesem vereinbart worden sind.

§ 19 TJG 2004


(1) Mehrere Mitpächter haften für die Bezahlung des Pachtzinses und für den Ersatz des Wild- und Jagdschadens zur ungeteilten Hand.

(2) Eine Unterverpachtung der Jagd ist unzulässig.

§ 20 TJG 2004


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Jagdpachtvertrag nach Anhören des Bezirksjagdbeirates auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen auflösen, wenn ein Pächter

a)

sich einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig macht oder die Jagd beharrlich in nicht weidgerechter Weise ausübt,

b)

den Vorschriften über die Jagdleitung oder den Jagdschutz trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entspricht,

c)

wiederholt Personen zur Jagd einlädt, die sich im Jagdgebiet Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig machen,

d)

Aufträgen nach § 52 Abs. 1 oder 2 bzw. § 52b Abs. 1 nicht nachkommt,

e)

wiederholt die Jagdabgabe unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nicht vollständig entrichtet,

f)

mit der Bezahlung des Pachtzinses trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate in Verzug ist oder

g)

mit dem Ersatz eines rechtskräftig festgestellten Wildschadens trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate in Verzug ist.

Die Auflösung des Pachtvertrages ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen nach lit. a bis g und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht.

(2) Verwirklicht nur einer von mehreren Mitpächtern einen Auflösungsgrund nach Abs. 1, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdpachtvertrag nur gegenüber diesem aufzulösen. Diesfalls treten die anderen Mitpächter in die Rechte und Pflichten des Ausgeschiedenen ein.

 

§ 20a TJG 2004


(1) Der Abschuss von Wild kann nur insoweit Gegenstand eines Vertrages sein (Wildabschussvertrag), als dem nicht die Verpflichtung zur Verpachtung oder zur Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach § 11 Abs. 2, 3, 5 oder 6 bzw. zur Bestellung eines Jagdleiters nach § 11 Abs. 4 entgegensteht. Nicht zulässig ist die gänzliche Überlassung des Jagdausübungsrechtes ohne jede Möglichkeit einer Einflussnahme durch den Jagdausübungsberechtigten sowie die Übertragung

a)

der Jagdleitung,

b)

des Jagdschutzes,

c)

der Haftung für Wild- und Jagdschäden,

d)

von Meldepflichten nach jagdrechtlichen Vorschriften,

e)

von Aufgaben im Rahmen der Wildfütterung oder

f)

der Verpflichtung zur Durchführung von Verbiss-, Fege- oder Schälschutzmaßnahmen

auf den Abschussnehmer.

(2) Besteht der Verdacht, dass ein Wildabschussvertrag oder dessen Verlängerung, Änderung oder Ergänzung nicht nach jagdrechtlichen Vorschriften zustande gekommen ist, diesen widersprechende Bestimmungen enthält oder insgesamt eine unzulässige Unterverpachtung darstellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten zur Vorlage des Vertrages aufzufordern. Diesfalls hat der Jagdausübungsberechtigte den Vertrag binnen einer Woche in schriftlicher Form vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Vorlage des Vertrages zu bestätigen. Sie kann die Bestätigung versagen und die Rechtswirksamkeit des Vertrages mit Bescheid aussetzen, wenn dieser

a)

nicht nach jagdrechtlichen Vorschriften zustande gekommen ist oder diesen widersprechende Bestimmungen enthält,

b)

insgesamt eine unzulässige Unterverpachtung im Sinn des § 19 Abs. 2 darstellt.

Die Versagung der Bestätigung und die Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der Verstöße nach lit. a oder b und der damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach Einlangen des vollständigen Wildabschussvertrages bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Vorlage des Wildabschussvertrages als bestätigt und ist eine Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht mehr zulässig.

§ 21 TJG 2004


(1) Die Jagdgenossenschaft hat, sofern nicht ein Beschluss auf Eigenbewirtschaftung oder auf freihändige Vergabe nach § 15 Abs. 5 lit. b Z 1 oder 2 vorliegt, die Ausübung des Jagdrechtes im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten. Der Kreis der Anbotsteller kann dabei auf

a)

die Mitglieder der Jagdgenossenschaft oder

b)

Personen, die seit einem Jahr den Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben,

beschränkt werden.

(2) Im Fall einer Beschränkung nach Abs. 1 darf auch eine Jagderlaubnis nur an zur Anbotstellung berechtigte Personen erteilt werden, unbeschadet einer an Jagdschutzorgane erteilten Jagderlaubnis.

§ 22 TJG 2004


(1) Der Obmann hat zwei Monate vor Beginn der neuen Pachtperiode die von der Vollversammlung beschlossenen Versteigerungsbedingungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Genehmigung nur versagen, wenn

a)

kein ordnungsgemäßer Beschluss der Vollversammlung vorliegt;

b)

die Versteigerungsbedingungen gesetzwidrig sind oder der festgesetzte Ausrufungspreis den Verkehrswert wesentlich unterschreitet.

(3) Der Obmann hat die Versteigerung der Genossenschaftsjagd mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versteigerung ortsüblich, wenn aber keine Beschränkung nach § 21 Abs. 1 vorgesehen ist, außerdem in einer inländischen Jagdfachzeitschrift und in einer Tiroler Tages- oder Wochenzeitung kundzumachen.

(4) Die Kundmachung hat die Bezeichnung des Jagdgebietes, die Angabe seiner Größe, die Angabe der Pachtzeit, des Ortes und des Zeitpunktes der Versteigerung, die Angabe des dem Revier angemessenen Wildbestandes aufgrund des Abschussplanes und des im letzten Jahr durchgeführten Abschusses, die Angabe des Ausrufungspreises und des zu erlegenden Vadiums zu enthalten.

(5) Eine Kundmachung nach Abs. 3 ist zu wiederholen, wenn der kundgemachte Versteigerungstermin in den durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, bestimmten Zeitraum fällt.

§ 23 TJG 2004


(1) Der Obmann hat die Versteigerung vorzunehmen. Zur Anbotstellung sind unbeschadet einer allfälligen Beschränkung nach § 21 Abs. 1 nur Personen, die das Vadium in der Mindesthöhe des Ausrufungspreises erlegt haben, zuzulassen.

(2) Mit der Erteilung des Zuschlages an den Meistbieter ist der Pachtvertrag abgeschlossen. Das von ihm erlegte Vadium hat der Obmann zur Sicherstellung der Kosten der Versteigerung und des rechtzeitigen Erlages des ersten Pachtzinses zu verwahren und die Vadien der übrigen Bieter zurückzustellen.

(3) Wird nach mehrmaliger Aufforderung kein den Ausrufungspreis erreichendes Anbot erstellt, so hat der Obmann die Versteigerung als ergebnislos zu schließen und die erlegten Vadien zurückzustellen.

§ 24 TJG 2004


(1) Der Obmann hat die Durchführung der Versteigerung unter Anschluss der Versteigerungsniederschrift der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Der Pächter hat der Jagdgenossenschaft binnen zwei Wochen nach erteiltem Zuschlag die ihr durch die Versteigerung erwachsenen Kosten zu ersetzen. Nach Erlag dieser Kosten und des ersten Pachtzinses ist das in Verwahrung genommene Vadium dem Pächter zurückzustellen.

§ 25 TJG 2004


(1) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft über die Eigenbewirtschaftung oder die freihändige Vergabe (§ 15 Abs. 5 lit. b Z 1 oder 2) sind der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

(2) Hat die Jagdgenossenschaft die Verpachtung der Genossenschaftsjagd beschlossen, kann diese aber vorerst nicht durchgeführt werden, so ist die Jagd so lange durch einen bestellten Jagdleiter (§ 11 Abs. 4) ausüben zu lassen, bis die Verpachtung durchgeführt ist.

§ 26 TJG 2004


(1) Am Schluss eines jeden Jagdjahres hat der Jagdausschuss die Abrechnung zu erstellen.

(2) Der Reinerlös ist, soweit nicht für angegliederte Grundflächen eine rechtskräftige Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes vorliegt, auf die Mitglieder der Jagdgenossenschaft im Verhältnis des Ausmaßes ihrer Grundflächen aufzuteilen. In gleicher Weise ist auch ein sich ergebender Abgang aufzuteilen (Umlagen). Ist die an ein Genossenschaftsjagdgebiet angegliederte Grundfläche größer als 50 ha und besteht sie zu mehr als der Hälfte aus Grundstücken, die in der digitalen Katastermappe als Ödland oder als Gewässer ausgewiesen sind, so kann die Jagdgenossenschaft die Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes durch die Bezirksverwaltungsbehörde begehren, wenn es zu keiner Einigung über die Höhe dieses Anteiles kommt. Bei der Aufteilung des Reinerlöses und bei der Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes ist § 8 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden; bei der Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes gilt darüber hinaus § 8 Abs. 7 zweiter und dritter Satz.

(3) Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Jagdjahres hat der Obmann die Abrechnung und Verteilung und ein Verzeichnis der auf die einzelnen Grundeigentümer entfallenden Erlösanteile oder Umlagen durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Auflegung ist ortsüblich mit dem Beifügen kundzumachen, dass die Mitglieder der Jagdgenossenschaft innerhalb der Auflagefrist gegen die Abrechnung und die Festsetzung der Erlösanteile und der Umlagen beim Obmann der Jagdgenossenschaft schriftlich Einspruch erheben können.

(4) Über Einsprüche hat die Vollversammlung anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung (§ 15 Abs. 5 lit. c) zu entscheiden. Die Bestimmung des § 14 Abs. 3 wird dadurch nicht berührt.

§ 27 TJG 2004


(1) Für die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat dieser keinen Hauptwohnsitz in Tirol, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller die Jagd ausüben will.

(2) Die Tiroler Jagdkarte ist für das Gebiet des Landes Tirol gültig. Sie ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung nur mit Gültigkeit für das jeweilige Jagdjahr auszustellen.

(3) Eine für das abgelaufene Jagdjahr oder eines der zwei dem abgelaufenen Jagdjahr vorangegangenen Jagdjahre gültig gewesene Tiroler Jagdkarte erlangt für das folgende Jagdjahr mit dem Zeitpunkt der vollständigen Einzahlung des Mitgliedsbeitrages nach § 57 Abs. 4 beim Tiroler Jägerverband ihre Gültigkeit, wenn diese bis spätestens 30. Juni dieses Jahres beim Tiroler Jägerverband einlangt. Die Tiroler Jagdkarte ist nur zusammen mit dem Nachweis der Einzahlung gültig; der Nachweis kann auch auf elektronischem Weg erbracht werden.

(4) Der Tiroler Jägerverband hat den Bezirksverwaltungsbehörden auf elektronischem Weg laufend jene Personen bekannt zu geben, die den Mitgliedsbeitrag nach § 57 Abs. 4 beim Tiroler Jägerverband fristgerecht und vollständig eingezahlt haben und für die der Tiroler Jägerverband für das jeweilige Jagdjahr nach § 58 Abs. 2 lit. d rechtswirksam eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Tiroler Jagdkarte zu erlassen.

§ 27a TJG 2004


(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann Jagdgastkarten ausgeben. Ist ein Jagdleiter bestellt, so obliegt diesem die Ausgabe von Jagdgastkarten, wenn ihm nach § 12 Abs. 1 auch die Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis eingeräumt wurde.

(2) Jagdgastkarten dürfen nur an Personen ausgegeben werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und

a)

eine für das laufende Jagdjahr gültige Jagdkarte eines anderen Landes besitzen oder

b)

eine gültige ausländische Jagdberechtigung besitzen.

(3) Der Tiroler Jägerverband kann auf Ansuchen auf den Namen des Jagdausübungsberechtigten lautende Jagdgastkarten gegen Entgelt ausstellen, wenn der Tiroler Jägerverband mit einem für diesen Versicherungszweig in Österreich oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherer eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die den Inhaber der Jagdgastkarte gegen Schäden versichert, die im Zusammenhang mit der Jagdausübung entstehen können, und wenn der Versicherungsschutz jeweils mit der Aushändigung einer gültigen Jagdgastkarte wirksam wird. Ansuchen auf Ausstellung von Jagdgastkarten können in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall hat der Tiroler Jägerverband die Jagdgastkarten in elektronischer Form auszustellen.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter hat nach der Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auf der Jagdgastkarte den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und den Hauptwohnsitz des Jagdgastkarteninhabers, den Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte an diesen, die Jagdgebiete, für die die Jagdgastkarte gültig ist, sowie das Wild, das erlegt werden darf, zu vermerken. Die vollständig ausgefüllte Jagdgastkarte haben die berechtigte Person und der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter eigenhändig zu unterfertigen. Nicht vollständig oder unleserlich ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.

(5) Die Jagdgastkarte ist nur für die Dauer von zwei Wochen ab dem Tag ihrer Ausfolgung an die berechtigte Person und nur für die darin bezeichneten Jagdgebiete gültig.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Jagdgastkarte zu erlassen. Darin ist vorzusehen, dass diese jedenfalls auch Angaben über die Wildart und die Anzahl der Wildstücke, für die eine Jagderlaubnis erteilt wird, zu enthalten hat.

§ 27b TJG 2004


(1) Der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter hat ein Verzeichnis über die von ihm ausgegebenen Jagdgastkarten zu führen. Darin sind die nach § 27a Abs. 4 erster Satz auf der Jagdgastkarte zu vermerkenden Daten sowie hinsichtlich des Dokuments, mit dem die berechtigte Person ihre Berechtigung zur Jagdausübung in einem anderen Land oder Staat nachgewiesen hat, zumindest die ausstellende Behörde und der Zeitpunkt seiner Ausstellung festzuhalten.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter hat der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit in diese Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren oder ihr auf Verlangen Abschriften zu übermitteln. Nach dem Ablauf eines jeden Kalenderjahres ist der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen unaufgefordert eine Abschrift dieser Aufzeichnungen in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln. Diese hat die Aufzeichnungen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und eine Ausfertigung an den Tiroler Jägerverband weiterzuleiten.

(3) Hat der Tiroler Jägerverband Jagdgastkarten in elektronischer Form ausgestellt (§ 27a Abs. 3 dritter Satz), so hat der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter dem Tiroler Jägerverband die Angaben nach Abs. 1 zweiter Satz in elektronischer Form zu übermitteln. In diesem Fall gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 erster Satz und 2 nicht.

§ 28 TJG 2004


(1) Eine Tiroler Jagdkarte darf nur an Personen ausgestellt werden, die das 18. Lebensjahr, im Fall von in Ausbildung zum Berufsjäger stehenden Personen das 16. Lebensjahr, vollendet haben, und

a)

den Nachweis der vollständigen Einzahlung des Mitgliedsbeitrages nach § 57 Abs. 4 beim Tiroler Jägerverband erbringen,

b)

jagdlich geeignet sind und

c)

über Kenntnisse in Erster Hilfe verfügen.

(2) Der Nachweis der jagdlichen Eignung kann erbracht werden durch Vorlage

a)

eines Zeugnisses über die mit Erfolg abgelegte Jungjägerprüfung (§ 28a),

b)

eines Zeugnisses über die in einem anderen Land mit Erfolg abgelegte Jagdprüfung,

c)

einer gültigen Jagdkarte eines anderen Landes,

d)

einer in den letzten zehn Jahren gültigen Tiroler Jagdkarte, die nicht rechtzeitig verlängert wurde (§ 27 Abs. 3),

e)

von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller während der letzten zehn Jahre wenigstens durch drei aufeinanderfolgende Jahre eine gültige Jagdkarte eines anderen Landes besessen hat, oder

f)

von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Besitz einer gleichwertigen Jagdberechtigung oder einer gleichwertigen Bescheinigung, die solche Rechte vermittelt, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland oder der Schweizer Eidgenossenschaft ist.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung

a)

nähere Vorschriften über die erforderlichen Kenntnisse in Erster Hilfe nach Abs. 1 lit. c erlassen und

b)

bestimmen, dass die in anderen Staaten nach den dortigen gesetzlichen Bestimmungen abgelegten Prüfungen als Nachweis der jagdlichen Eignung nach Abs. 2 lit. f anzuerkennen sind, wenn diese mit Rücksicht auf den Prüfungsstoff und die Prüfungsanforderungen als gleichwertig anzusehen sind.

§ 29 TJG 2004


(1) Die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte ist trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 28 zu versagen:

a)

Personen, die nicht als verlässlich im Sinn des § 8 des Waffengesetzes 1996 anzusehen sind, Personen, denen der Besitz von Waffen und Munition nach § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verboten wurde, und Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden;

b)

Personen, die wiederholt wegen Übertretung jagdrechtlicher Vorschriften bestraft worden sind, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für drei Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft der zuletzt ergangenen Entscheidung;

c)

Personen, denen durch eine Entscheidung nach § 70 Abs. 5 die Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen, abgesprochen wurde, für die in der Entscheidung festgesetzte Dauer;

d)

Personen, die von einem ordentlichen Gericht wegen Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht (§§ 137 ff StGB) verurteilt wurden, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für sechs Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Urteiles;

e)

Personen, über die mit einer rechtskräftigen Disziplinarentscheidung die Ordnungsstrafe des strengen Verweises nach § 64 Abs. 3 lit. c verhängt wurde, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für sechs Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung;

f)

Personen, denen in einem anderen Land oder in einem anderen Staat mangels Verlässlichkeit die Ausstellung einer Jagdkarte oder einer ähnlichen Befugnis, die zur Jagdausübung berechtigt, verweigert oder die Jagdkarte oder eine ähnliche Befugnis entzogen wurde, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für drei Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

Bei der Bemessung der Dauer der Versagung nach lit. b, d, e und f ist auf die Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen und der damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften Bedacht zu nehmen. Die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte ist jedoch ungeachtet der Verwirklichung eines Tatbestandes nach lit. b, d, e oder f nicht zu versagen, wenn die Versagung aufgrund der Geringfügigkeit der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen außer Verhältnis zu den negativen Folgen der Versagung für den Antragsteller stünde.

(2) Wenn der Mangel auch nur einer der Voraussetzungen nach § 28 oder eine der im Abs. 1 angeführten Tatsachen erst nach Ausstellung der Tiroler Jagdkarte eingetreten ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tiroler Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen. Diesfalls ist die in Abs. 1 lit. b, d, e und f angegebene Dauer vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigerklärung und Einziehung zu bemessen.

(3) Die Gerichte haben die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vom Ausgang eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens wegen Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht (§§ 137 ff StGB) unverzüglich zu verständigen.

§ 30 TJG 2004


(1) Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch der Schutz der Jagd (Jagdschutz), den er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat.

(2) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.

§ 31 TJG 2004


(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, sofern er den Jagdschutz nicht nach Abs. 4 selbst ausübt. Die Jagdausübungsberechtigten nahegelegener Jagdgebiete können mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdaufseher oder Berufsjäger bestellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist.

(2) Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer die Bestellung zusätzlicher Jagdaufseher oder Berufsjäger vorzuschreiben, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers wird durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Landarbeiterkammer und des Bezirksjagdbeirates gestatten, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, wenn die Jagd nur eine geringe Einstandsmöglichkeit aufweist, sowie in begründeten Ausnahmefällen dann, wenn der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, wobei auf die Wildbestandsverhältnisse und die bisherige Art der Ausübung der Jagd in dem betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen ist. Ein Bescheid, mit dem gestattet wird, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, ist auch der Landarbeiterkammer zuzustellen. Sie kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

(4) Anstelle eines nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestellenden Jagdaufsehers oder Berufsjägers kann auch der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz ausüben, wenn er die für die Bestellung dieser Organe erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

(5) Sorgt der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen.

§ 32 TJG 2004


(1) Zu Jagdaufsehern oder Berufsjägern dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)

volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,

c)

im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,

d)

die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit besitzen,

e)

fachlich geeignet sind,

f)

in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zum Jagdgebiet stehen, dass sie dieses innerhalb angemessener Zeit erreichen können und

g)

den Jagdschutz regelmäßig, dauernd und ausreichend ausüben können.

(2) Als nicht verlässlich gelten insbesondere Personen,

a)

die sich in den letzten drei Jahren einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig gemacht haben,

b)

denen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach § 20 ausgesprochen wurde oder

c)

die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Umwelt, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder wegen Tierquälerei von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.

(3) Als fachlich geeignet gelten Personen, die die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung (§ 33) oder eine nach § 33 Abs. 14 anerkannte Ausbildung oder Prüfung mit Erfolg absolviert bzw. abgelegt haben. Wurde diese Ausbildung oder Prüfung mehr als drei Jahre vor der Bestellung absolviert bzw. abgelegt, so gilt die Person nur dann als fachlich geeignet, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 33a oder einer nach § 33a Abs. 3 anerkannten Veranstaltung teilgenommen hat.

§ 33a TJG 2004


(1) Der Tiroler Jägerverband hat zur Festigung der für die Ausübung des Jagdschutzes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Vermittlung des jeweils neuesten Wissensstandes auf dem Gebiet der Jagd nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung oder eine in einer Verordnung nach § 33 Abs. 14 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt hat.

(2) Jedes nach § 34 bestätigte Jagdschutzorgan ist verpflichtet, innerhalb von drei Jahren an einer Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von zumindest sechs Stunden teilzunehmen. Die Fortbildungsverpflichtung kann auch durch Besuch mehrerer kürzerer Veranstaltungen im Gesamtausmaß von zumindest sechs Stunden erfüllt werden. Der Tiroler Jägerverband hat die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung formlos zu bestätigen; die Bestätigung kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. Die Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Jagdschutzorgan tätig ist, im Fall

a)

der schriftlichen Ausstellung vom Jagdschutzorgan vorzulegen oder

b)

der Bestätigung auf elektronischem Weg vom Tiroler Jägerverband zu übermitteln.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes auf Antrag eines Jagdschutzorgans eine von diesem besuchte Veranstaltung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Veranstaltung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1 anzuerkennen.

(4) War ein Jagdaufseher oder Berufsjäger aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung verhindert, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Frist nach Abs. 2 im erforderlichen Ausmaß verlängern. Diesfalls hat der Jagdaufseher oder Berufsjäger an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.

(5) Die Landesregierung hat nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung und Dauer sowie den Inhalt der Fortbildungsveranstaltungen zu erlassen.

§ 34 TJG 2004


(1) Die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers zum Jagdschutzorgan ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, wonach der Jagdaufseher oder Berufsjäger die geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben aufweist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der im § 32 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist oder dadurch die zulässige Anzahl an Bestellungen zum Jagdschutzorgan nach Abs. 2 überschritten wird. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Bestellung des Jagdschutzorgans jedenfalls als bestätigt.

(2) Eine Person darf gleichzeitig höchstens zwei Bestellungen zum Jagdschutzorgan innehaben. Die Bestellung eines gemeinsamen Jagdschutzorgans nach § 31 Abs. 1 zweiter Satz ist dabei als eine Bestellung zu zählen. Mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde kann einer Person, die bereits mehr als eine Bestellung zum Jagdschutzorgan innehat, für weitere Jagdgebiete zum Jagdschutzorgan bestellt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Jagdschutzorgan insbesondere unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 1 lit. f und g und seine persönlichen Verhältnisse seinen Aufgaben voraussichtlich nachkommen kann.

(3) Die bestellten Jagdaufseher oder Berufsjäger sind nach Bestätigung ihrer Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben. Dabei hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis zu übergeben.

(4) Die bestätigten Jagdschutzorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und diesen dem Beanstandeten auf dessen Verlangen vorzuweisen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz selbst ausübt.

(6) Die Bestätigung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn

a)

nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte,

b)

die Bestellung widerrufen wird oder der Jagdaufseher oder Berufsjäger den Jagdschutz zurücklegt,

c)

das Jagdschutzorgan nach Beendigung des Pachtverhältnisses vom neuen Pächter oder dem Jagdausübungsberechtigten nicht neuerlich bestellt wird oder

d)

das Jagdschutzorgan seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 33a nicht nachgekommen ist.

(7) Wird die Bestätigung nach Abs. 6 widerrufen, so hat das Jagdschutzorgan das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.

(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Jagdschutzabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen.

§ 35 TJG 2004


(1) Die nach § 34 bestätigten Jagdschutzorgane sind – unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften – befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen. Sie sind berechtigt, zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ihr Leben oder das Leben eines anderen von diesen Waffen Gebrauch zu machen. Der Gebrauch der Waffe ist nur so weit zulässig, als er zur Abwehr des Angriffes notwendig ist.

(2) Die nach § 34 bestätigten Jagdschutzorgane sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes

a)

Personen, die sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften auf frischer Tat betreten oder die im Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften begangen zu haben, oder die im Besitz von Gegenständen sind, die offensichtlich von der Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung herrühren, anzuhalten, auch wenn sie ein Fahrzeug lenken, zum Nachweis der Identität aufzufordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte und Hunde gegen Übernahmsbescheinigung vorläufig abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Anzeige zu übergeben, sowie von Personen, gegen die sich der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften richtet, mitgeführte Fahrzeuge sowie Behältnisse wie Rucksäcke und dergleichen zu untersuchen;

b)

Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften auf frischer Tat betreten, festzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuführen, wenn

1.

der Betretene dem Jagdschutzorgan unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist,

2.

begründeter Verdacht besteht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde, oder

3.

der Betretene trotz Abmahnung die strafbare Handlung fortsetzt oder versucht, sie zu wiederholen;

c)

Hunde, die wildernd angetroffen werden oder sich außerhalb der Einwirkung ihres Herrn befinden und offensichtlich eine Gefahr für das Wild darstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 1.000 Metern vom nächstgelegenen bewohnten Haus oder wildernd angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sie sich in Fallen gefangen haben. Haushunde sowie Gebrauchshunde, wie etwa Jagd-, Such-, Blinden-, Polizei- und Hirtenhunde, dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.

(3) Festgenommene Personen sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund für die Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Sie sind ehestens, womöglich bei der Festnahme, in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnahme und der Anhaltung ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.

(4) Den Eigentümern der nach Abs. 2 lit. c rechtmäßig getöteten Tiere gebührt kein Schadenersatz; sie sind jedoch, wenn sie bekannt sind, unverzüglich zu verständigen.

(5) Die im Abs. 2 lit. c angeführten Befugnisse stehen auch den Jagdausübungsberechtigten und mit deren schriftlicher Zustimmung auch jenen Jagdgästen zu, die im Besitz einer für das ganze Jagdjahr gültigen Jagderlaubnis sind.

§ 36a TJG 2004


(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf einen der Populationsdynamik entsprechenden Altersaufbau des Wildbestandes die einzelnen Arten von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – in drei Altersklassen, und zwar in die Altersklasse I (Ernteklasse), die Altersklasse II (Mittelklasse) und die Altersklasse III (Jugendklasse), einzuteilen. Bei Rehwild sowie bei weiblichen Rotwild kann die Einteilung auch in zwei Altersklassen erfolgen.

(2) Die Landesregierung hat nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes durch Verordnung nähere Vorschriften über die Erhebung des Wildbestandes in einem Jagdgebiet zu erlassen. In einer solchen Verordnung sind die Methoden der Wildbestandserhebung durch Zählung oder Berechnung unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete sowie auf den Zeitraum, innerhalb dessen die Zählungen periodisch zu wiederholen sind, festzulegen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes und der Landwirtschaftskammer nähere Vorschriften über das Verfahren und die Methode zur Erstellung sowie die Form und den Inhalt der Verjüngungsdynamik zu erlassen. In einer solchen Verordnung sind jedenfalls folgende Inhalte der Verjüngungsdynamik festzulegen:

a)

den Zeitraum, innerhalb dessen die Erhebungen periodisch zu wiederholen sind, und den Zeitpunkt, ab dem die neuen Ergebnisse aufgrund dieser Erhebungen gültig sind,

b)

die Beiziehung der betroffenen Grundeigentümer und Jagdausübungsberechtigten zu den Erhebungen,

c)

eine Kategorisierung der Entwicklungen und Einwirkungen nach Art und Intensität je Baumart und Baumartengruppe,

d)

eine grafische Darstellung und Beschreibung der Entwicklungen und Einwirkungen nach lit. c, gegliedert nach Jagdgebieten,

e)

die Angaben über den sich aus lit. c und d ergebenden Handlungsbedarf.

§ 37 TJG 2004


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Erörterung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse bis zum 31. März eines jeden Jahres eine Jagdjahrvorbesprechung durchzuführen.

(2) Zur Jagdjahrvorbesprechung sind der Bezirksjägermeister, die Hegemeister, der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer und ein Vertreter der Bezirksforstinspektion zu laden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zudem weitere Personen, insbesondere den Leiter der für ihren Sprengel zuständigen Gebietsbauleitung des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung als Auskunftspersonen beiziehen, soweit deren Fachkunde für die Erörterung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse erforderlich ist.

(3) In der Jagdjahrvorbesprechung sind jedenfalls folgende Angelegenheiten zu erörtern:

a)

die Abschussplanerfüllung im vorangegangenen Jagdjahr unter Berücksichtigung des Fallwildes,

b)

die zuletzt erfolgte Wildbestandserhebung des Schalenwildes mit Ausnahme des Schwarzwildes, gegliedert nach Hegebezirken,

c)

die Verjüngungsdynamik, gegliedert nach Hegebezirken und Jagdgebieten, sowie deren wahrscheinliche Ursachen,

d)

das Auftreten und die lokale Verbreitung von Wildkrankheiten sowie deren Auswirkungen,

e)

die Anzahl der im kommenden Jagdjahr vorzunehmenden Abschüsse, gegliedert nach Hegebezirken,

f)

erforderliche Maßnahmen der Wildbestandserhebung im kommenden Jagdjahr.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den im Abs. 2 angeführten Personen im Rahmen der Jagdjahrvorbesprechung Gelegenheit zu geben, zu jeder Angelegenheit eine mündliche Stellungnahme abzugeben, und auf ein einvernehmliches Ergebnis hinzuwirken. Die Stellungnahmen sowie das Ergebnis der Jagdjahrvorbesprechung sind in einer Niederschrift festzuhalten.

(5) Für Jagdjahrvorbesprechungen betreffend die Jagdjahre 2020/21 und 2021/22 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann; Erörterungen und Stellungnahmen können diesfalls auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen.

§ 37a TJG 2004


(1) Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1a so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw. hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird. Zur nachhaltigen Herstellung eines angemessenen Wildbestandes kann kurzfristig vom geschlechtlich ausgewogenen Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild durch vermehrten bzw. verminderten Abschuss von weiblichen Zuwachsträgern abgewichen werden, wenn eine Vermehrung oder Verminderung des Wildbestandes im landeskulturellen Interesse erforderlich ist.

(2) Der Abschussplan ist auf der Grundlage des Wildbestandes, der Verjüngungsdynamik sowie der Wildgesundheit jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.

(3) Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau und die Wildgesundheit, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild, auf die Verjüngungsdynamik sowie auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildbestand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist auf die Erfüllung des Abschussplanes in den vorangegangenen drei Jagdjahren im betreffenden Jagdgebiet oder im betreffenden Teil eines Jagdgebietes sowie im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildbestandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen.

(4) Im Abschussplan für Schalenwild sind, mit Ausnahme des voraussichtlichen Zuwachses an Wild, jeweils nach Geschlecht und nach Altersklassen (§ 36a Abs. 1) gegliedert, anzugeben:

a)

die Anzahl der getätigten Abschüsse sowie der aufgetretenen Stücke von Fallwild im vorangegangenen Jagdjahr,

b)

der angenommene Wildbestand unter Berücksichtigung des Wechselwildes,

c)

der voraussichtliche Zuwachs an Wild,

d)

die in Aussicht genommene Anzahl der zu tätigenden Abschüsse.

(5) Im Abschussplan für Murmeltiere sind lediglich der im vorangegangenen Jagdjahr ermittelte Bestand und die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen anzugeben.

(6) Die im Abschussplan in Aussicht genommene Anzahl an Abschüssen ist zu erfüllen.

(7) Wurde der Abschussplan hinsichtlich der weiblichen Stücke sowie der Kälber bzw. der Kitze des Rot- bzw. des Rehwildes in dem vorangegangenen Jagdjahr in einem den angemessenen Wildbestand erheblich beeinträchtigenden Ausmaß oder in den vorangegangenen Jagdjahren wiederholt nicht erfüllt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine zeitliche und allenfalls ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse nach § 37b Abs. 6 lit. a vorschreiben, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung des Abschussplans erforderlich ist.

(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und für Murmeltiere bis zum 15. April eines jeden Jagdjahres in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Der Hegemeister hat eine Stellungnahme zum Abschussplan abzugeben.

§ 37b TJG 2004


(1) Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn für das betreffende Jagdgebiet oder den betreffenden Teil eines Jagdgebietes die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet ist und der Hegemeister im Rahmen seiner Stellungnahme keine Bedenken zum beantragten Abschussplan geäußert hat.

(2) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde Zweifel, ob der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet, so hat sie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind der Jagdausübungsberechtigte, der Bezirksjägermeister, der Hegemeister, der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer und, sofern die Ausübung des Jagdrechtes auf dem Jagdgebiet aufgrund eines Pachtvertrages erfolgt, der Verpächter zu laden. Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Grundlagen des Abschussplanes (§ 37a Abs. 2) erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.

(3) Gewährleistet der vom Jagdausübungsberechtigten ursprünglich vorgelegte Abschussplan oder der spätestens bis zum Ende der mündlichen Verhandlung abgeänderte Abschussplan die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diesen zu genehmigen.

(4) Außer in den Fällen des Abs. 1 und 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters den Abschussplan mit Bescheid nach § 57 AVG von Amts wegen festzusetzen. Der Abschussplan ist insbesondere von Amts wegen festzusetzen, wenn der Jagdausübungsberechtigte keinen Abschussplan vorlegt oder der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan nicht die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet. Die Abschüsse von trophäentragenden Wildstücken sind unter Bedachtnahme auf die Erfüllungsquote der vorangegangenen drei Jagdjahre festzusetzen.

(5) Hat der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan nicht vorgelegt oder scheint der dem vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschussplan zugrundegelegte Wildbestand aufgrund der Abschusspläne und deren Erfüllung in den vorangegangenen Jagdjahren zweifelhaft, so ist der amtswegigen Festsetzung des Abschussplanes nach Abs. 4 der von der Bezirksverwaltungsbehörde berechnete Wildbestand zugrunde zu legen.

(6) Soweit es zur Erhaltung bzw. Herstellung eines nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, um die Erfüllung eines Abschussplanes sicherzustellen, nach Anhören des Hegemeisters mit Bescheid

a)

eine zeitliche und allenfalls ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse während des Jagdjahres vorschreiben;

b)

den Abschuss einer bestimmten Anzahl von Wildstücken, deren Abschuss in den Abschussplänen zweier oder mehrerer aneinandergrenzender Jagdgebiete vorgesehen ist, in der Weise verfügen, dass jeder Jagdausübungsberechtigte in seinem Jagdgebiet die gesamte Anzahl dieser Wildstücke erlegen darf. Dabei werden Wildstücke, die ein Jagdausübungsberechtigter über den Abschussplan seines Jagdgebietes hinaus erlegt, auf den Abschussplan der übrigen Jagdausübungsberechtigten im Verhältnis der darin festgesetzten Anzahl von Abschüssen angerechnet. Diesfalls hat jeder Jagdausübungsberechtigte den Hegemeister unverzüglich von einem entsprechenden Abschuss zu verständigen. Der Hegemeister hat die beteiligten Jagdausübungsberechtigten vom Stand der getätigten Abschüsse unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Nach Erlegung aller Wildstücke hat der Hegemeister die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

Ein solcher Bescheid ist auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen; dieser kann dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

(7) Auf gemeinsamen Antrag der Jagdausübungsberechtigten zusammenhängender Jagdgebiete bzw. Teile eines Jagdgebietes, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Interesse der Jagdwirtschaft die gemeinsame Erfüllung der Abschusspläne genehmigen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde jeden Abschuss binnen zehn Tagen zu melden.

(9) Der Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Formblätter für den Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen zu erlassen.

(10) Für die Genehmigung, Festsetzung und Sicherstellung des Abschussplans sowie die Abschussmeldung betreffend die Jagdjahre 2020/21 und 2021/22 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung nach Abs. 2 unterbleiben kann; Erörterungen und Stellungnahmen können diesfalls auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen.

§ 37c TJG 2004


(1) Beabsichtigt der Jagdausübungsberechtigte, nach Erfüllung der im Abschussplan jeweils vorgeschriebenen Abschüsse weitere Stücke von weiblichen Stücken sowie Kälbern bzw. Kitzen des Rot- bzw. des Rehwildes zu erlegen, so hat er dies der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der jeweils beabsichtigten Anzahl und Wildart anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den angezeigten Abschuss zu prüfen. Widerspricht der angezeigte Abschuss der Erhaltung bzw. der Herstellung des angemessenen Wildbestandes nach § 37a Abs. 1 und 3, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuss binnen zwei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Wird binnen zwei Wochen der angezeigte Abschuss nicht untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf er vorgenommen werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Anzeige auszuhändigen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Hegemeisters bzw. der Hegemeister durch Verordnung die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Gefährdung des angemessenen Wildbestandes einer oder mehrerer Wildarten oder die Gefahr einer Entwertung bzw. einer Schädigung von Jagdgebieten abzuwenden, und soweit Interessen der Landeskultur einer solchen Anordnung nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse, die Wildgesundheit und die getätigten Abschüsse für ein oder mehrere Jagdgebiete oder einen oder mehrere Hegebezirke zu erlassen. Eine solche Verordnung ist während zweier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen und auf der Internetseite der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu machen. Sie tritt, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel in Kraft.

§ 38 TJG 2004


(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes die Trophäen von folgendem erlegten oder aufgefundenen Schalenwild unter Angabe des Erlegungs- bzw. Funddatums, des Erlegungs- bzw. Fundortes (Jagdgebiet), der Abgangsart, der Abschusslisten-Nummer sowie des Alters und der Klasse vorzulegen:

a)

ein- und mehrjähriges Gams- und Steinwild,

b)

männliches ein- und mehrjähriges Muffelwild,

c)

männliches ein- und mehrjähriges Rehwild und

d)

männliches mehrjähriges Rotwild.

Bei der Vorlage der Trophäen von Reh- und Rotwild ist jeweils zusätzlich der linke Unterkieferast vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch fachlich befähigte Personen anhand der vorgelegten Trophäen und Unterkiefer die Einhaltung des Abschussplanes zu überprüfen und die Trophäen sowie die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft, z. B. durch Anbohren oder Bemalen an unauffälliger Stelle, zu kennzeichnen. Diese Überprüfung kann auch stichprobenweise erfolgen.

(3) Erlegte einjährige Stücke, Kälber sowie mehrjährige weibliche Stücke des Rotwildes sind vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen (Grünvorlage). Die Erlegung ist in eine Liste (Vorlageliste) einzutragen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung der fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister zu erlassen. In dieser Verordnung kann auch angeordnet werden, dass anstelle der Grünvorlage die elektronische Übermittlung einer Fotodokumentation des Abschusses samt Koordinatenangabe zu erfolgen hat. In einem solchen Fall hat die Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an diese Fotodokumentation zu enthalten.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirates im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft und einer effektiven Überwachung der Erfüllung des Abschussplanes durch Verordnung bestimmen, dass der Nachweis für den Abschuss sämtlicher oder einzelner Klassen jenes Schalenwildes, das nicht der Pflicht zur Vorlage bei der Trophäenschau nach Abs. 1 unterliegt, dadurch zu erbringen ist, dass erlegte Wildstücke vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen ist (Grünvorlage). Eine solche Verordnung ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen. Ist die Grünvorlage angeordnet, so ist die Erlegung in eine Liste (Vorlageliste) einzutragen. In einer Verordnung, mit welcher die Grünvorlage angeordnet wird, sind nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung einer fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister zu erlassen. In dieser Verordnung kann auch angeordnet werden, dass anstelle der Grünvorlage die elektronische Übermittlung einer Fotodokumentation des Abschusses samt Koordinatenangabe zu erfolgen hat. In einem solchen Fall hat die Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an diese Fotodokumentation zu enthalten.

(5) Der Tiroler Jägerverband hat Verordnungen nach Abs. 4 in seinem Mitteilungsblatt bekannt zu machen; dies ist auf die Rechtswirksamkeit der Verordnungen ohne Einfluss.

§ 38a TJG 2004


(1) Die Landesregierung hat, wenn die Regelung der Bejagung nach § 36 keine zufriedenstellende Lösung ergibt und soweit dies nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der betreffenden Arten geboten scheint, nach der Erhebung des jeweiligen Bestandes durch Verordnung die Bejagung bestimmter Arten von Hühnervögeln nur in geringen Mengen und nur unter streng überwachten Bedingungen zu erlauben oder überhaupt zu verbieten. In einer Verordnung, mit der die Bejagung bestimmter Arten von Hühnervögeln in geringen Mengen und unter streng überwachten Bedingungen erlaubt wird, ist insbesondere zu bestimmen,

a)

wie viele Tiere in Tirol, aufgeteilt auf die einzelnen politischen Bezirke des Landes, jährlich höchstens geschossen werden dürfen,

b)

innerhalb welchen Zeitrahmens im Jagdjahr die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuss für zulässig erklären darf,

c)

unter welchen örtlichen Umständen der Abschuss erfolgen darf,

d)

welche Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden beim Abschuss über die Verbote bei der Ausübung der Jagd nach § 40 hinaus allenfalls noch unzulässig sind,

e)

in welchen Referenzgebieten über die allgemeine Bestandskontrolle hinaus ein genaues Monitoring der betroffenen Hühnervögel periodisch durchzuführen ist und

f)

wie die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen ist.

(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben der Bezirksverwaltungsbehörde den Bestand jener Hühnervögel, für deren Bejagung eine Verordnung nach Abs. 1 erlassen worden ist, in ihrem Jagdgebiet jährlich bis zum 30. September zu melden. Die Bestandserhebung ist vom Hegemeister zu koordinieren und auf die ordnungsgemäße Durchführung und Schlüssigkeit hin zu überprüfen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung nach Abs. 1 die Zahl der in ihrem Bezirk im betreffenden Jahr zulässigen Abschüsse durch Verordnung in einem unter Bedachtnahme auf die von den Jagdausübungsberechtigten nach Abs. 2 gemeldeten Bestände des Vorjahres festgelegten Verhältnis auf die einzelnen Jagdgebiete aufzuteilen. In der Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die morphologischen und die gegebenen und zu erwartenden meteorologischen Verhältnisse festzulegen, innerhalb welcher Frist im Rahmen des nach Abs. 1 lit. b festgelegten Zeitrahmens die Abschüsse zulässig sind.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten den Abschuss der unter eine Verordnung nach Abs. 1 und 3 fallenden Hühnervögel unter Bedachtnahme auf die Frist nach Abs. 3 und die nach dieser Bestimmung festgesetzte Höchstzahl, erforderlichenfalls auch unter Bedingungen und Auflagen, zu genehmigen. Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde jeden Abschuss innerhalb von zehn Tagen zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die erteilten Bewilligungen und die ihr gemeldeten Abschüsse der Landesregierung innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 3 zweiter Satz zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung hat darüber jährlich einen zusammenfassenden Bericht an die Europäische Kommission zu erstatten.

§ 39 TJG 2004


(1) Kümmerndes und krankes Wild darf sowohl in der Schonzeit als auch über den genehmigten bzw. festgesetzten Abschussplan hinaus zur Nachtzeit und auf Wildruheflächen sowie auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, erlegt werden. Der Abschuss ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe von Grund, Tag und Ort des Abschusses sowie Alter und Geschlecht des erlegten Wildes zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Das Wildstück ist dem Hegemeister vorzulegen.

(2) Fallwild ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der vermuteten Todesursache, des Tages und des Ortes des Fundes und – soweit bestimmbar – des Alters und Geschlechts des gefundenen Wildstückes zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Der Jagdausübungsberechtigte hat Fallwild nach Möglichkeit entsprechend zu dokumentieren.

(3) Die Meldungen nach Abs. 1 und 2 sind der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Meldung und die Formblätter zu erlassen.

(4) Wild nach den Abs. 1 und 2 ist bei der Wildbestandsmeldung für die Erstellung des Abschussplanes des folgenden Jagdjahres zu berücksichtigen; auf den Abschussplan des laufenden Jagdjahres ist es nur dann anzurechnen, wenn der Abschussplan am Ende des Jagdjahres nicht erfüllt ist.

§ 41 TJG 2004


(1) Wo durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört oder das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet würde, darf nicht gejagt werden.

(2) In der unmittelbaren Umgebung von Ortschaften und Einzelsiedlungen, von Stätten, die der Heilung oder Erholung dienen, darf das Wild zwar aufgesucht und getrieben, nicht aber mit der Schusswaffe erlegt werden.

(3) Das Weidevieh darf durch die Ausübung der Jagd mit Hunden nicht beunruhigt werden.

§ 43 TJG 2004


(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf besondere Anlagen, wie Jagdhütten, Hochstände, Fütterungsanlagen, Jagdsteige und Wildzäune, nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers und des in seinen Rechten betroffenen Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten errichten und erhalten.

(2) Der Grundeigentümer und der in seinen Rechten betroffene Teilwaldberechtigte, Einforstungsberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte kann durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer verhalten werden, die Errichtung und Erhaltung von Wildzäunen, Fütterungsanlagen und Hochständen gegen angemessene Entschädigung zu dulden, wenn diese Anlagen für die Wildhege und die Jagd unerlässlich sind und dem Grundeigentümer bzw. dem in seinen Rechten betroffenen Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten aus ihrer Errichtung und Erhaltung keine wesentlichen Erschwernisse in der Bewirtschaftung seines Grundstückes bzw. der Ausübung seiner Berechtigung erwachsen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates.

(3) Der Grundeigentümer, der Straßen- und Wegeerhalter, der Bringungsberechtigte und der sonst über eine Straße oder einen Weg Verfügungsberechtigte kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer verhalten werden, das Befahren seiner Anlagen zur Jagdausübung gegen angemessene Entschädigung zu dulden, wenn dies für die Bewirtschaftung des Jagdgebietes unerlässlich ist und dem Grundeigentümer, dem Straßen- und Wegeerhalter, dem Bringungsberechtigten und dem sonst über eine Straße oder einen Weg Verfügungsberechtigten keine wesentlichen Erschwernisse in der Bewirtschaftung seines Grundstückes bzw. der Ausübung seiner Berechtigung erwachsen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates. § 44 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 44 TJG 2004


(1) Wenn die Jagdausübungsberechtigten oder die Jagdschutzorgane das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Weg im Sinne des § 42 Abs. 1 oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Notweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt wird.

(2) Bei Benützung des Notweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.

(3) Personen, die die Jagd aufgrund einer Jagderlaubnis oder einer für das jeweilige Jagdgebiet gültigen Jagdgastkarte ausüben, dürfen Jägernotwege nach Maßgabe des Abs. 2 dann benützen, wenn sie in Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten, eines von diesem beauftragten Pirschführers oder eines Jagdschutzorganes desjenigen Jagdgebietes sind, für welches der Jägernotweg bestimmt wurde.

(4) Rechte und Pflichten, die sich aus einer Entscheidung nach Abs. 1 ergeben, haften an den betroffenen Jagdgebieten und gehen auf nachfolgende Jagdausübungsberechtigte und Grundstückseigentümer über (dingliche Wirkung).

(5) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, durch dessen Jagdgebiet der Jägernotweg führt, den Jägernotweg aufzuheben.

§ 46 TJG 2004


(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Rotwild und dem Muffelwild frühestens ab dem 16. November bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres und dem Rehwild frühestens ab dem 1. Oktober bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres ausreichend Futtermittel vorzulegen, soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden erforderlich ist. Die Fütterung hat ausschließlich an Fütterungsanlagen nach § 46a und mit Futtermitteln im Sinn der Verordnung nach Abs. 7 zu erfolgen.

(2) Die Fütterung von Stein- und Gamswild ist verboten.

(3) Kommt der Jagdausübungsberechtigte seinen Pflichten nach Abs. 1 nicht in ausreichendem Maß nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Fütterung mit Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben.

(4) Soweit dies aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die die natürliche Äsung verhindern oder beeinträchtigen, wie insbesondere vorzeitige schneereiche Wintereinbrüche oder Naturkatastrophen, zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden oder aufgrund sonstiger gewichtiger jagdlicher Interessen unter Berücksichtigung von Interessen der Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist, ist Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild durch Vorlage von Futtermitteln frühzeitig und gezielt in geeignete Wintereinstandsgebiete zu lenken. Diesfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters bzw. der Hegemeister durch Verordnung den Jagdausübungsberechtigten die Vorlage von Futtermitteln außerhalb der in Abs. 1 festgelegten Fütterungszeiten und allenfalls auch außerhalb von Fütterungsanlagen vorzuschreiben. Sofern aufgrund der besonderen Lage bestimmter Fütterungsanlagen eine Beeinträchtigung der natürlichen Äsung, insbesondere durch einen frühen Wintereinbruch, regelmäßig außerhalb der im Abs. 1 festgelegten Fütterungszeiten zu erwarten ist, kann eine solche Verordnung auch für einen Zeitraum von mehreren Jahren erlassen werden. Eine Verordnung, mit der die Vorlage von Futtermitteln außerhalb der in Abs. 1 festgelegten Fütterungszeiten und allenfalls auch außerhalb von Fütterungsanlagen vorgeschrieben wird, ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, soweit die Fütterung in den betroffenen Jagdgebieten zwingend erforderlich ist. Eine solche Verordnung ist während zweier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen und auf der Internetseite der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu machen. Sie tritt, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel in Kraft.

(5) Sind durch die Fütterung vermehrt Schäden an land- oder forstwirtschaftlichen Kulturen entstanden oder Gefahren für die Ausbreitung von Wildkrankheiten zu erwarten, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dies unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der durch die Fütterung ausgelösten Gefahren zu den durch eine Nichtvorlage von Futtermitteln zu befürchtenden negativen Auswirkungen zur Minimierung jener Gefahren erforderlich ist, durch Verordnung

a)

die Fütterung gänzlich untersagen,

b)

die Fütterung zu bestimmten Zeiten untersagen bzw.

c)

die Fütterung dahingehend einschränken, dass nur mehr bestimmte Futtermittel im Sinn der Verordnung nach Abs. 7 vorgelegt werden dürfen.

Eine solche Verordnung ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen.

(6) Beim vermehrten Auftreten von Wildschäden, der Gefahr einer Ausbreitung von Wildkrankheiten oder dem Verdacht einer Übertretung der Bestimmungen über die Wildfütterung und der Fütterungsanlagen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Hegemeister die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Wildfütterung und der Fütterungsanlagen in bestimmten Jagdgebieten oder Teilen davon aufzutragen. Die Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdgebiete bzw. der Teile eines Jagdgebietes, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, haben dem Hegemeister in alle entsprechenden Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu gewähren und diesem Auskunft zu erteilen. Der Hegemeister hat der Bezirksverwaltungsbehörde binnen eines Monats ab Erteilung des Kontrollauftrags über das Ergebnis der Kontrolle zu berichten.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lenkungswirkung bestimmter Futtermittel nähere Vorschriften über Art und Zusammensetzung der vorzulegenden Futtermittel zu erlassen. In dieser Verordnung ist nach Wildarten zu unterscheiden.

(8) Die Vorlage von Salz gilt nicht als Fütterung im Sinn der Abs. 1 bis 7; sie ist an Fütterungsanlagen während der Fütterungszeiten verboten.

§ 46a TJG 2004


(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder Auflassung und den Betrieb einer Fütterungsanlage für Rotwild, einer Fütterungsanlage für Muffelwild oder einer Fütterungsanlage für Rehwild der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der für die Beurteilung der Zulässigkeit nach der Verordnung nach Abs. 13 erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen; im Fall der Auflassung einer Fütterungsanlage sind darüber hinaus die hiefür maßgeblichen Gründe anzugeben. Ist die Anzeige unvollständig, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, so ist die Anzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das angezeigte Vorhaben zu prüfen, wobei sie darauf Bedacht zu nehmen hat, ob die Fütterungsanlage in einem Schutzwaldsanierungsgebiet liegt. Widerspricht die geplante Fütterungsanlage hinsichtlich ihrer Ausführung oder Lage den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung nach Abs. 13, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausführung des Vorhabens binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Kann eine Beurteilung des Vorhabens innerhalb dieses Zeitraums nicht abschließend erfolgen, insbesondere weil hierfür Ermittlungen zu verschiedenen Vegetationszeiten erforderlich sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Monaten diese Frist in angemessenem Ausmaß, höchstens jedoch bis zu sechs Monaten zu erstrecken. Im Hinblick auf die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder den Betrieb von Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild hat eine solche Untersagung auch dann zu erfolgen, wenn sich die Fütterungsanlage in einem Schutzwaldsanierungsgebiet oder in einer Entfernung von weniger als 300 m von Waldbeständen unter 50 Jahren bzw. von landwirtschaftlichen Anbauflächen befindet, es sei denn der Bestand der Fütterungsanlage an diesem Standort wäre aus Gründen der Hintanhaltung von Wildschäden anderen Standorten vorzuziehen. Die Auflassung und die Verlegung von Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild ist unter Bedachtnahme auf bestehende oder zu errichtende Fütterungsanlagen für Rotwild bzw. Muffelwild des Jagdausübungsberechtigten und solcher in benachbarten Jagdgebieten auch dann zu untersagen, wenn deren Erhaltung zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlich ist.

(3) Ist das angezeigte Vorhaben nicht nach Abs. 2 zu untersagen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dies zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlich ist, binnen zwei Monaten bzw. der nach Abs. 2 erstreckten Frist nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid die hiefür erforderlichen Auflagen für die Ausführung des angezeigten Vorhabens vorzuschreiben.

(4) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 2 oder 3 nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(5) Wird innerhalb von zwei Monaten bzw. der nach Abs. 2 erstreckten Frist die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf es, allenfalls unter Einhaltung der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen, ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden, gegebenenfalls auf vorgeschriebene Auflagen hinweisenden Vermerk versehene Ausfertigung der Einreichunterlagen auszuhändigen.

(6) An Fütterungsanlagen für Rotwild sind geeignete Zähleinrichtungen für die Wildbestandserhebung zu errichten. Die Zähleinrichtungen sind in geschlossener Bauweise und in einer Entfernung zur Fütterungsanlage zu errichten, die eine ordnungsgemäße Zählung des Wildbestandes nicht beeinflusst.

(7) Fütterungsanlagen für Rehwild sind in Jagdgebieten, in denen mehrere Schalenwildarten, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommen, einzuzäunen. Die Einzäunung ist so auszuführen, dass anderes Schalenwild nicht einspringen und dass außerhalb der Einzäunung befindliches Schalenwild das Futter nicht erreichen kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten eine Ausnahme von dieser Verpflichtung bewilligen, wenn der Jagdausübungsberechtigte glaubhaft macht, dass im näheren Einzugsbereich der Rehwildfütterungsanlage kein anderes Schalenwild als Rehwild, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommt. Ein solcher Antrag ist tunlichst mit der Anzeige nach Abs. 1 zu verbinden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausnahmebewilligung zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben.

(8) Haben sich jene Verhältnisse geändert, die für die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder den Betrieb einer Fütterungsanlage maßgeblich waren, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid – unbeschadet des § 52 Abs. 2 – die zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlichen Auflagen oder die Änderung der Fütterungsanlage vorzuschreiben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat solche Auflagen oder Änderungen nicht vorzuschreiben, wenn

a)

der mit der Erfüllung der Auflagen bzw. mit den Änderungen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg, insbesondere im Hinblick auf die Sicherung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, steht oder

b)

lediglich geringfügige Beeinträchtigungen der Waldkulturen, welche die Wiederbewaldung nach § 13 des Forstgesetzes 1975 nicht gefährden, im unmittelbaren Bereich der Fütterungsanlage eingetreten sind.

(9) Der Jagdausübungsberechtigte ist im Fall der Anzeige einer Verlegung oder Auflassung einer Fütterungsanlage verpflichtet, diese samt allen ihr dienenden Einrichtungen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem das Vorhaben nach Abs. 5 erster Satz ausgeführt werden darf, vollständig zu entfernen. Die Entfernung der Fütterungsanlage ist vom Grundeigentümer zu dulden.

(10) Wurde eine anzeigepflichtige Fütterungsanlage ohne die erforderliche Anzeige errichtet oder verlegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen. Wurde eine solche Fütterungsanlage ohne die erforderliche Anzeige wesentlich geändert bzw. entgegen der Verpflichtung nach Abs. 7 ohne Einzäunung errichtet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid die Herstellung des der Anzeige entsprechenden bzw. des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn eine Fütterungsanlage abweichend von der Anzeige oder den nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen ausgeführt wurde und diese Abweichung eine wesentliche Änderung der Fütterungsanlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Anzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten stattdessen mit Bescheid deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen.

(11) Wird im Fall einer anzeigepflichtigen Errichtung, wesentlichen Änderung, Verlegung oder Auflassung einer Fütterungsanlage nachträglich eine Anzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 10 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Anzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 10 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.

(12) Kann der Jagdausübungsberechtigte nicht nach Abs. 8 oder 10 verpflichtet werden oder ist er zur Erfüllung eines Auftrags nach Abs. 8 oder 10 bzw. zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Abs. 9 nicht imstande, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Durchführung der Maßnahmen dem Grundeigentümer vorzuschreiben. Diesfalls gelten die Bestimmungen der Abs. 8, 9, 10 und 11 sinngemäß.

(13) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die der Anzeige nach Abs. 1 anzuschließenden Einreichunterlagen, die Kriterien der Standortwahl, die bauliche Ausführung, die Ausstattung sowie die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild zu erlassen.

§ 47 TJG 2004


(1) Für Jagdgebiete von mehr als 1.000 Hektar sowie für Jagdgebiete, für die nach § 31 ein Berufsjäger zu bestellen ist, ist ein geprüfter Schweißhund oder ein auf Schweißfährte geprüfter Gebrauchshund zu halten.

(2) Für Jagdgebiete von mehr als 1.000 Hektar, für die nach § 31 keine Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers besteht, entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn im Bezirk des betroffenen Jagdgebietes, im Fall eines Jagdgebietes im Bezirk Innsbruck-Land oder Innsbruck-Stadt in einem dieser Bezirke, eine Nachsuchestation eingerichtet ist.

(3) Personen, die für eine Nachsuchestation tätig sind, gelten bei der Nachsuche im Auftrag des Schützen als Berechtigte im Sinn des § 12. Sie sind – unbeschadet des § 48 – berechtigt, dem auch nur möglicherweise krank geschossenen Wild nachzustellen und diesem erforderlichenfalls den Fangschuss zu gewähren.

§ 48 TJG 2004


(1) Wechselt ein auch nur möglicherweise krank geschossenes Wild in ein benachbartes Jagdgebiet und ist Wildfolge nach § 49 nicht vereinbart, so hat der Schütze den Anschuss und die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen und dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdgebietes (seinem Vertreter) den Vorfall unverzüglich zu melden. Dieser ist verpflichtet, die Nachsuche entweder selbst durchzuführen oder sie dem Schützen (seinem Beauftragten) zu gestatten. Der Schütze hat sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche durch den Jagdausübungsberechtigten zur Verfügung zu stellen.

(2) Wurde die Meldung nach Abs. 1 erstattet, die Nachsuche durch den Schützen (seinen Beauftragten) aufgenommen und vor Auffindung des Stückes nicht aufgegeben, so fallen die üblichen Trophäen des übergewechselten kranken Stückes dem Schützen zu. Die Nachsuche gilt als nicht aufgegeben, wenn sie wegen Dunkelheit oder wegen anderer zwingender Umstände abgebrochen und am folgenden Morgen ohne Verzug wieder aufgenommen wurde. Wird die Nachsuche aufgegeben, so hat der Schütze keinen Anspruch auf die Trophäen.

(3) Das Wildbret des übergewechselten kranken Schalenwildes gehört dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten.

(4) Das übergewechselte Wild ist auf den Abschussplan des Gebietes anzurechnen, in dem es krank geschossen wurde.

§ 49 TJG 2004


(1) Die Verfolgung krank geschossenen Wildes ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung (Wildfolge) zulässig. Wird Wildfolge nur grundsätzlich und nicht durch besondere Abmachung vereinbart, so gilt Folgendes:

a)

Verendet ein krank geschossenes Stück Wild in Sichtweite, so ist der Schütze berechtigt, es an Ort und Stelle aufzubrechen, zu versorgen und fort zu schaffen. Die Benachrichtigung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreters hat unverzüglich zu erfolgen.

b)

Wechselt ein krank geschossenes Stück Wild über die Grenze, ohne in Sichtweite zu verenden, so gilt § 48.

(2) Die Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebieten zulässig, auf denen die Jagd ruht. Das Wild gehört dem Jagdausübungsberechtigten. Der Grundeigentümer oder sein Vertreter ist vorher zu benachrichtigen.

§ 50 TJG 2004


(1) Die Jagdausübungsberechtigten von aneinandergrenzenden Jagdgebieten können sich zum Zweck einer großräumigen Hege des Wildes, insbesondere zur Erzielung und Erhaltung einer den wildbiologischen Gesetzmäßigkeiten entsprechenden Wilddichte, eines natürlichen Altersaufbaus des Wildbestandes und eines zahlenmäßig ausgewogenen Verhältnisses zwischen männlichem und weiblichem Wild zu einer Hegegemeinschaft zusammenschließen.

(2) Die beteiligten Jagdausübungsberechtigten haben der Bezirksverwaltungsbehörde die Bildung einer Hegegemeinschaft unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige ist ein Vertreter der Hegegemeinschaft namhaft zu machen.

(3) Durch die Bildung einer Hegegemeinschaft bleiben die nach jagdrechtlichen Vorschriften den Jagdausübungsberechtigten obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Vorlage eines Abschussplanes, unberührt.

§ 50a TJG 2004


Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aneinandergrenzende Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete unter Bedachtnahme auf die natürlichen Grenzen der Lebensräume der in den Jagdgebieten vorkommenden Wildarten und auf allenfalls bestehende Hegegemeinschaften (§ 50) nach Anhören des Bezirksjägermeisters durch Verordnung zu Hegebezirken zusammenzufassen.

§ 51 TJG 2004


(1) Der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) eines Grundstückes ist befugt, seine Grundstücke gegen das Eindringen des Wildes zu verwahren. Die hiezu erstellten Einrichtungen dürfen nicht zum Fangen des Wildes geeignet sein.

(2) Der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) eines Grundstückes ist befugt, das Haarwild (Anlage 1 Z 1) von seinem Grundstück durch geeignete Maßnahmen, jedoch ohne Benützung von Schusswaffen, fern zu halten und zu vertreiben.

§ 52 TJG 2004


(1) Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde außer im Fall des § 52a von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten, des Bezirksobmannes des Tiroler Fischereiverbandes oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37a Abs. 1 und 3 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören,

a)

einen zeitlich und allenfalls auch örtlich bzw. ziffernmäßig, erforderlichenfalls auch in Form von Mindest- oder Höchstabschüssen, zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben, wobei ein solcher Abschuss auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit, unter Vorlage von Futtermitteln außerhalb von Fütterungsanlagen zur Ankirrung, auf Wildruheflächen und auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, sowie ohne Bedachtnahme auf den Abschussplan vorgeschrieben werden kann, sowie

b)

die Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach lit. a erlegten Wildstücken, die Führung des Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach lit. a erforderlich ist.

(2) Bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 1 oder zusätzlich zu einem solchen Auftrag

a)

die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Einzelschutz gefährdeter Forstpflanzen, wie die Anwendung geeigneter mechanischer oder chemischer Schutzmittel,

b)

die Errichtung, Änderung, Verlegung oder Auflassung von Fütterungsanlagen,

c)

die Errichtung und Erhaltung von Wildzäunen zum Schutz von Waldbeständen gegen Verbiss- oder Schälschäden

vorschreiben, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist. In Schutzwaldsanierungsgebieten können Maßnahmen nach lit. a, b oder c auch dann vorgeschrieben werden, wenn durch vermehrtes Auftreten von Wildschäden das festgelegte Sanierungsziel gefährdet wird.

(3) Vor der Erlassung eines Auftrages nach Abs. 1 oder 2 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.

(4) Maßnahmen nach Abs. 2 sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel und unter Bedachtnahme darauf vorzuschreiben, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. b sind in jenen Fällen vorzuschreiben, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage einer Fütterungsanlage oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. c dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn sich die nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a oder b vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren als unzureichend erwiesen haben.

(5) Die Entfernung von Fütterungsanlagen im Sinn des Abs. 2 lit. b ist vom Grundeigentümer zu dulden. In den übrigen Fällen des Abs. 2 lit. b und in jenen des Abs. 2 lit. c ist § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach § 16 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten flächenhaften Gefährdungen des Bewuchses in Kenntnis zu setzen.

(7) Dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer ist auch ein Bescheid nach Abs. 2 zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

§ 52b TJG 2004


(1) Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung das örtlich und zeitlich begrenzte absichtliche Stören (Vergrämen) anordnen sowie einen örtlich, zeitlich und ziffernmäßig begrenzten, nach Jagdgebieten gegliederten Abschuss von Rabenkrähen vorschreiben, soweit dies zur Abwendung ernster Schäden an Kulturen erforderlich ist. In dieser Verordnung sind überdies anzugeben

a)

welche Maßnahmen zur Störung der Rabenkrähen (Vergrämung) vor einem angeordneten Abschuss durchzuführen sind,

b)

die zugelassenen Abschussmittel, -einrichtungen und -methoden,

c)

die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen der Abschuss angeordnet wird, und

d)

die der Einhaltung der Verordnung dienenden Kontrollmaßnahmen.

(2) Die in einer Verordnung nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen zur Störung der Rabenkrähen sind vom Nutzungsberechtigten der jeweiligen Kultur durchzuführen. Die in einer Verordnung nach Abs. 1 vorgeschriebenen Abschüsse gelten für den Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Jagdgebietes als Auftrag nach § 52 Abs. 1.

(3) Beim Abschuss von Rabenkrähen aufgrund einer Verordnung nach Abs. 1 ist die Verwendung sämtlicher Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang IV lit. a der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang IV lit. b dieser Richtlinie genannten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen verboten.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat die innerhalb eines Monats aufgrund von Verordnungen nach Abs. 1 getätigten Abschüsse binnen von zehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen Monats der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die aufgrund von Verordnungen nach Abs. 1 vorgeschriebenen und getätigten Abschüsse der Landesregierung binnen eines Monats nach dem Ende der in einer Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Abschusszeit zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung hat darüber jährlich einen zusammenfassenden Bericht an die Europäische Kommission zu erstatten.

§ 53 TJG 2004


(1) Das Aussetzen von jagdbaren Tieren in Jagdgebieten, in denen sie bisher nicht heimisch waren, ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig, die vor ihrer Entscheidung die Landwirtschaftskammer und den Tiroler Jägerverband zu hören hat. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn von den auszusetzenden Tieren keine Störung der bestehenden natürlichen Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Landeskultur zu erwarten ist.

(2) Das Aussetzen von jagdbaren Tieren in anderen Fällen als jenen nach Abs. 1 ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig, die vor ihrer Entscheidung die Landwirtschaftskammer und den Tiroler Jägerverband zu hören hat. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Aussetzung zum Zweck der Forschung, der Förderung bzw. Erhaltung des Wildbestandes erforderlich ist und von den auszusetzenden Tieren keine Störung der bestehenden natürlichen Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Landeskultur zu erwarten ist.

(3) Das Aussetzen von invasiven gebietsfremden Arten ist jedenfalls unzulässig.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann das Einfangen oder den Abschuss von jagdbaren Tieren sowie von invasiven gebietsfremden Arten von Säugetieren und Vögeln, die entgegen den Bestimmungen des Abs. 1, 2 oder 3 ausgesetzt wurden oder die entwichen sind, anordnen. Sofern dies für das Einfangen oder den Abschuss erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten weiters Ausnahmen von den Verboten nach § 40 Abs. 1 lit. e und f sowie die Verwendung von Narkosegewehren bewilligen. Der Abschuss von Tieren ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden.

§ 53b TJG 2004


(1) Jagdausübungsberechtigte und Jagdschutzorgane haben das Vorkommen invasiver gebietsfremder Arten unverzüglich dem Tiroler Jägerverband, der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu melden.

(2) Invasive gebietsfremde Arten von jagdbaren Tieren sind vom Jagdausübungsberechtigten in möglichst weidgerechter Weise zu erlegen.

(3) Die Erlegung von Tieren nach Abs. 2 ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu melden.

§ 54 TJG 2004


(1) Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, hat der Jagdausübungsberechtigte dem Eigentümer, den Teilwald- und den Einforstungsberechtigten sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten allen entstandenen Wild- und Jagdschaden zu ersetzen; den Wildschaden jedoch nur, soweit dieser von jagdbaren Tieren verursacht wurde, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen.

(2) Schäden, die durch eingewechseltes Wild verursacht wurden, sind vom Jagdausübungsberechtigten des Gebietes zu ersetzen, in dem der Schaden verursacht wurde.

(3) Eine Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten haftet für Wild- und Jagdschäden zur ungeteilten Hand.

§ 55 TJG 2004


(1) Wenn Wild- oder Jagdschäden an Bodenerzeugnissen, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt vorkommen, so ist der Schaden in dem Umfang zu ersetzen, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt.

(2) Bei Ermittlung des Wild- und Jagdschadens nach dem Umfang, in dem er sich zur Zeit der Ernte darstellt, ist der wahre Verlust, den der Geschädigte an den Erzeugnissen seines Bodens erlitten hat, nach Abzug des Aufwandes, der ihn bis zur Einbringung der Ernte getroffen hätte, in Anrechnung zu bringen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Schäden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen oder gemindert werden können.

(3) Wildschäden, die in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen, Weinbergen, Alleen, an einzeln stehenden jungen Bäumen und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen angerichtet werden, sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, dass der Schaden erfolgte, obgleich alle Vorkehrungen vom Besitzer getroffen wurden, womit ein ordentlicher Landwirt solche Anpflanzungen zu schützen pflegt.

(4) Wildschäden an Haus- oder Nutztieren sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, dass der Schaden eingetreten ist, obgleich alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Wildschäden, mit denen ein ordentlicher Tierhalter seine Haus- oder Nutztiere zu schützen pflegt, vom Besitzer getroffen wurden.

(5) Wenn der Geschädigte vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden rechtmäßig getroffene Maßnahmen unwirksam macht, geht sein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren.

§ 56 TJG 2004


Über den Ersatz von Wild- und Jagdschäden entscheiden die ordentlichen Gerichte.

§ 57 TJG 2004


(1) Alle Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen, bilden den Tiroler Jägerverband.

(2) Der Tiroler Jägerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, er hat seinen Sitz in Innsbruck.

(3) Die Mitgliedschaft wird mit der Ausstellung der Tiroler Jagdkarte erworben; sie erlischt im Fall des § 29 Abs. 2 mit der Ungültigerklärung der Jagdkarte, sonst drei Monate nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer.

(4) Die Mitglieder haben jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, der mit der für die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte anfallenden Landesverwaltungsabgabe, im Fall der Erlangung der Gültigkeit der Tiroler Jagdkarte nach § 27 Abs. 3 erster Satz unmittelbar durch den Tiroler Jägerverband, eingehoben wird. Der Mitgliedsbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder allgemein festzusetzen.

§ 58 TJG 2004


(1) Der Tiroler Jägerverband hat die Aufgabe, die Jagd zu pflegen und zu fördern.

(2) In Erfüllung dieser Aufgabe obliegt ihm insbesondere,

a)

zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Jagd betreffen, Gutachten zu erstatten und Jagdsachverständige namhaft zu machen;

b)

an der Aus- und Fortbildung der Jungjäger, der Jagdaufseher und der Berufsjäger, insbesondere durch die Abhaltung von Lehrveranstaltungen, mitzuwirken und für die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder durch Pflichttrophäenschauen und andere Veranstaltungen zu sorgen; dabei ist insbesondere auch Wissen über die Möglichkeiten der Verwendung ökologisch verträglicher Munition sowie über die Folgen der Verwendung bleihaltiger Munition zu vermitteln;

c)

Einrichtungen zur Förderung der Jagdwissenschaft und des jagdlichen Schießwesens zu schaffen und die Jagdhundezucht und - führung zu fördern;

d)

Jagdhaftpflichtversicherungen für seine Mitglieder abzuschließen;

e)

Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen zu schaffen,

f)

die Förderung des Berufsjägerwesens und

g)

die Handhabung des Disziplinarrechts gegenüber seinen Mitgliedern.

§ 59 TJG 2004


(1) Organe des Tiroler Jägerverbandes sind die Vollversammlung, der Vorstand, das Präsidium, der Landesjägermeister, die Bezirksversammlung, die Bezirksjägermeister, die Hegemeister, der Disziplinarausschuss und der Disziplinaranwalt.

(2) Alle Organwalter müssen unbeschadet der in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen weiteren Voraussetzungen Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes sein; die jeweilige Organfunktion endet bei Verlust der Mitgliedschaft. Fallen andere für die Wahl oder Bestellung maßgebliche Voraussetzungen nachträglich weg, so sind die betroffenen Organwalter durch geeignete Personen zu ersetzen; das Nähere ist in den Satzungen zu regeln.

(3) Die Funktion des Landesjägermeisters (seines Stellvertreters) und des Bezirksjägermeisters (seines Stellvertreters) ist mit jener eines weiteren Mitglieds (Ersatzmitglieds) des Präsidiums, des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses (seines Stellvertreters) sowie eines weiteren Mitglieds (Ersatzmitglieds) des Disziplinarausschusses nach § 62d Abs. 1 lit. c unvereinbar. Die Funktion des Landesjägermeisters (seines Stellvertreters) ist überdies mit jener des Bezirksjägermeisters (seines Stellvertreters) unvereinbar. Schließlich sind die Funktionen des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses (seines Stellvertreters), eines weiteren Mitglieds (Ersatzmitglieds) des Disziplinarausschusses nach § 62d Abs. 1 lit. c und des Disziplinaranwalts (seines Stellvertreters) miteinander unvereinbar.

§ 60 TJG 2004


(1) Die Vollversammlung besteht aus den von den Bezirksversammlungen jeweils gewählten Delegierten. Ihre Funktionsdauer beträgt drei Jahre.

(2) Die Bezirksversammlungen aller politischen Bezirke haben alle drei Jahre die Delegierten zur Vollversammlung bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu wählen. Die Funktionsperiode der Delegierten beginnt mit dem 1. Juli des jeweiligen Jahres und endet mit dem Ablauf des 30. Juni des drittfolgenden Jahres. Hat eine Bezirksversammlung bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres keine neuen Delegierten gewählt, so bleiben die bisherigen Delegierten bis zur Wahl der neuen Delegierten im Amt.

(3) Die Funktion eines Delegierten erlischt mit dem Ablauf der Funktionsperiode, durch Verzicht auf die Funktion oder durch Ausscheiden aus dem Tiroler Jägerverband.

(4) Der Vollversammlung sind insbesondere vorbehalten:

a)

die Erlassung der Satzungen;

b)

die Festsetzung der Anzahl der Besitzer einer Tiroler Jagdkarte, für die nach § 63 Abs. 1 lit. b je ein Delegierter in die Vollversammlung zu wählen ist;

c)

die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und des Entgeltes für die Ausgabe von Jagdgastkarten;

d)

die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss;

e)

die jeweils aus dem Kreis der Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes vorzunehmende Wahl des Landesjägermeisters und seines Stellvertreters, der drei weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Präsidiums, des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses und seines Stellvertreters, des weiteren Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Disziplinarausschusses sowie des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters, jeweils auf sechs Jahre;

f)

die Ernennung von außerordentlichen und Ehrenmitgliedern und von Jägermeistern;

g)

die Beschlussfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten der Jagd.

(5) Der Landesjägermeister beruft die Vollversammlung ein und leitet sie. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die erforderliche Anzahl an Delegierten vertreten, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme.

(6) Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme.

§ 61 TJG 2004


(1) Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und den Bezirksjägermeistern. Seine Funktionsdauer beträgt sechs Jahre.

(2) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Jedenfalls beschließt der Vorstand über:

a)

die Stellung von Anträgen an die Vollversammlung,

b)

den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften und grundbücherlichen Rechten,

c)

den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen,

d)

den Abschluss, die Änderung sowie die ordentliche Beendigung von Dienstverhältnissen mit Dienstnehmern des Tiroler Jägerverbandes, deren Jahresbruttoverdienst einschließlich sämtlicher Lohnnebenkosten und Dienstgeberbeiträgen einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigt,

e)

die Vornahme von Investitionen und die Aufnahme von Fremdkapital, soweit dies jeweils im Einzelfall einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigt,

f)

den Abschluss von Verträgen, durch die innerhalb eines Jahres oder über deren gesamte Laufzeit Verpflichtungen des Tiroler Jägerverbandes über einen in den Satzungen festgelegten Betrag hinaus entstehen,

g)

das Eingehen von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungsverpflichtungen, welche im Einzelfall einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigen,

h)

die Erteilung von Ruhegeld- oder Pensionszusagen,

i)

die Gewährung von Darlehen oder unentgeltlichen Zuwendungen, sofern diese einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigen,

j)

die Führung von zivilprozessualen Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss rechtsverbindlicher Vergleiche, sofern der Streitwert bzw. der Vergleichswert im Einzelfall einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigt sowie die Ergreifung von Rechtsmitteln in Verwaltungsverfahren, soweit in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist,

k)

den Abschluss sämtlicher sonstigen Rechtsgeschäfte, die nicht zur gewöhnlichen Verwaltung bzw. zum gewöhnlichen Betrieb des Verbandes gehören,

l)

die Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen,

m)

die Richtlinien zur Bejagung des Schalenwildes,

n)

die Richtlinien für die Ausbildung,

o)

die Gewährung von Zuwendungen aus den Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen,

p)

die Verleihung von Ehrenzeichen und Verdienstabzeichen,

q)

die Bestellung der Referenten der Fachausschüsse,

r)

die Ernennung von Berufsjägern zum Revieroberjäger bzw. Wildmeister.

(3) Den Vorsitz im Vorstand führt der Landesjägermeister. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Landesjägermeister oder sein Stellvertreter, mindestens zwei weitere Mitglieder des Präsidiums sowie mindestens fünf Bezirksjägermeister anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Soweit es die Satzungen vorsehen, können Beschlüsse auch im Weg eines schriftlichen Umlaufbeschlusses gefasst werden.

§ 61a TJG 2004


(1) Das Präsidium besteht aus dem Landesjägermeister und dessen Stellvertreter sowie drei von der Vollversammlung zu wählenden weiteren Mitgliedern. Seine Funktionsdauer beträgt sechs Jahre.

(2) Dem Präsidium obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der gewöhnlichen Verwaltung und des gewöhnlichen Betriebs des Verbandes, darunter insbesondere jener nach § 61 Abs. 2 lit. d bis g, i und j bis zu den in den Satzungen festgelegten Betragsgrenzen.

(3) Den Vorsitz im Präsidium führt der Landesjägermeister. Das Präsidium ist – außer im Fall des § 64b Abs. 1 – beschlussfähig, wenn der Landesjägermeister oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Beschlüsse werden – außer im Fall des § 64b Abs. 1 – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Soweit es die Satzungen vorsehen, können Beschlüsse auch im Weg eines schriftlichen Umlaufbeschlusses gefasst werden.

§ 62 TJG 2004


(1) Der Landesjägermeister führt die Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und des Präsidiums durch.

(2) Der Landesjägermeister vertritt den Tiroler Jägerverband nach außen. Urkunden, in denen Verbindlichkeiten des Tiroler Jägerverbandes begründet werden, bedürfen neben seiner Unterschrift der Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Präsidiums.

(3) Im Fall seiner Verhinderung wird der Landesjägermeister durch seinen Stellvertreter vertreten.

(4) Für den Fall, dass der Landesjägermeister früher als ein Jahr vor dem Ende seiner Funktionsdauer aus der Funktion ausscheidet, hat binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens eine Neuwahl für die restliche Funktionsdauer stattzufinden.

 

§ 62a TJG 2004


(1) Die Bezirksversammlung besteht aus allen Inhabern einer gültigen Tiroler Jagdkarte, die in dem vom Tiroler Jägerverband zu führenden Mitgliederverzeichnis dem betreffenden politischen Bezirk zugeordnet sind.

(2) Der Bezirksversammlung obliegt die aus ihrer Mitte vorzunehmende Wahl der auf den jeweiligen Bezirk entfallenden Delegierten der Vollversammlung für drei Jahre sowie des Bezirksjägermeisters und seines Stellvertreters für sechs Jahre.

(3) Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Personen, die zu diesem Zeitpunkt deren Mitglieder waren, spätestens zwei Wochen vor der Sitzung persönlich oder durch Übermittlung des einen Hinweis auf Zeit, Ort und Tagesordnung der Bezirksversammlung enthaltenden Mitteilungsblattes des Tiroler Jägerverbandes ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens ein Drittel dieser Personen anwesend sind. Die Einladung zur Bezirksversammlung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn ein Mitglied in dem vom Tiroler Jägerverband zu führenden Mitgliederverzeichnis nur deshalb dem falschen Bezirk zugeordnet ist, weil das Mitglied es unterlassen hat, dem Tiroler Jägerverband von einer Änderung seines Hauptwohnsitzes, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes in Tirol des Wechsels des Bezirkes, in dem das Mitglied die Jagd regelmäßig ausübt, schriftlich zu verständigen. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die erforderliche Anzahl an Mitgliedern vertreten, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Bezirksversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme. An den Wahlen nach Abs. 2 sind alle aufgrund des vom Tiroler Jägerverband zu führenden Mitgliederverzeichnis eingeladenen Personen ungeachtet des Umstandes, ob sie am Tag der Sitzung noch der Bezirksversammlung angehören, teilnahmeberechtigt.

§ 62b TJG 2004


(1) Die Funktionsdauer des Bezirksjägermeisters beträgt sechs Jahre. Übt die Bezirksversammlung das Wahlrecht nicht aus oder ist der Bezirksjägermeister und sein Stellvertreter nicht bloß vorübergehend verhindert, so hat das Präsidium ein geeignetes Mitglied des Tiroler Jägerverbandes, das dieser Bezirksversammlung nach § 62a Abs. 1 angehört, bis zur nächsten Bezirksversammlung, längstens jedoch für ein Jagdjahr, vorläufig zum Bezirksjägermeister (Stellvertreter) zu bestellen und diesen gleichzeitig mit der Vorbereitung der Wahl eines Bezirksjägermeisters und seines Stellvertreters für den Rest der Funktionsperiode zu beauftragen.

(2) Dem Bezirksjägermeister obliegen insbesondere

a)

die Führung des Vorsitzes in der Bezirksversammlung,

b)

die Organisation der Ausbildungslehrgänge nach § 28a Abs. 1 unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Vorstands nach § 61 Abs. 2 lit. n,

c)

die Bestätigung über die Absolvierung der Revierpraxis nach § 33 Abs. 5 lit. d,

d)

die Teilnahme an Jagdjahrvorbesprechungen nach § 37,

e)

die Teilnahme an Verhandlungen nach § 37b Abs. 2, die die Genehmigung bzw. Festsetzung des Abschussplanes betreffen,

f)

die Bestellung der Hegemeister nach § 62c Abs. 1,

g)

die Unterstützung des Landesjägermeisters in der Führung der Geschäfte des Tiroler Jägerverbandes im betreffenden politischen Bezirk.

(3) Der Bezirksjägermeister ist im Rahmen der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben berechtigt, sämtliche Jagdgebiete im politischen Bezirk nach einer rechtzeitigen vorherigen Verständigung des Jagdausübungsberechtigten zu begehen. Der Jagdausübungsberechtigte des betreffenden Jagdgebietes und der Grundeigentümer haben diese Begehung zu dulden; der Jagdausübungsberechtigte hat das Recht, den Bezirksjägermeister bei der Begehung zu begleiten.

(4) Im Fall seiner Verhinderung wird der Bezirksjägermeister durch seinen Stellvertreter vertreten.

§ 62c TJG 2004


(1) Der Bezirksjägermeister hat für jeden Hegebezirk nach § 50a einen Hegemeister zu bestellen. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Hegemeisters zu bestellen. Die Funktionsdauer des Hegemeisters beträgt sechs Jahre. Der Bezirksjägermeister ist berechtigt, die Bestellung des Hegemeisters (des Stellvertreters) zu widerrufen und für die restliche Funktionsdauer einen neuen Hegemeister (Stellvertreter) zu bestellen, wenn der Hegemeister (Stellvertreter) seinen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder der Hegemeister (Stellvertreter) eine Standeswidrigkeit nach § 64 Abs. 1 begangen hat. Der Widerruf der Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(2) Zum Hegemeister (Stellvertreter) darf nur ein Mitglied des Tiroler Jägerverbandes bestellt werden, das

a)

die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung der ihm obliegenden Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit besitzt,

b)

gründliche jagdliche Kenntnisse und Erfahrungen aufweist und

c)

mit den Revier- und Wildbestandsverhältnissen im Hegebezirk vertraut ist.

(3) Der Hegemeister hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung jagdrechtlicher Vorschriften zu unterstützen durch

a)

die Teilnahme an Jagdjahrvorbesprechungen nach § 37,

b)

die Koordination der Bestandserhebung von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und Murmeltieren nach § 37a Abs. 3 dritter Satz sowie der Bestandserhebung von Hühnervögeln nach § 38a Abs. 2 zweiter Satz,        

c)

die Abgabe von Stellungnahmen nach § 37a Abs. 8 zweiter Satz,

d)

die Teilnahme an Verhandlungen nach § 37b Abs. 2, die die Genehmigung bzw. Festsetzung des Abschussplanes betreffen,

e)

die Information der beteiligten Jagdausübungsberechtigten und der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 37b Abs. 6 lit. b,

f)

die Durchführung der nach § 46 Abs. 6 angeordneten Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen über die Wildfütterung und der Fütterungsanlagen.

(4) Der Hegemeister hat die Ergebnisse der ihm obliegenden Erhebungen sowie die von ihm zu erstattenden Stellungnahmen, Bescheinigungen und Bestätigungen der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln.

(5) Die Bestellung des Hegemeisters und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese darf nur versagt werden, wenn eine der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte, wenn der Hegemeister (Stellvertreter) seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht ordnungsgemäß nachkommt, wenn der Hegemeister (Stellvertreter) gegen seine Pflichten als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde verstößt oder diese nicht unparteiisch ausübt. Der Hegemeister (Stellvertreter) ist nach der Bestätigung seiner Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben. Danach hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Hegemeister (Stellvertreter) unverzüglich einen Dienstausweis auszufolgen. Dieser ist bei der Ausübung des Dienstes mitzuführen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Dienstausweises nach Abs. 5 zu erlassen.

(7) Im Fall seiner Verhinderung wird der Hegemeister durch seinen Stellvertreter vertreten. Sind der Hegemeister und sein Stellvertreter nicht bloß vorübergehend verhindert oder wird die Bestätigung nach Abs. 5 widerrufen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bezirksjägermeister vorübergehend mit den Aufgaben des Hegemeisters zu betrauen; Abs. 5 gilt sinngemäß. Gleichzeitig hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bezirksjägermeister zu beauftragen, eine Nachbestellung des Hegemeisters und seines Stellvertreters nach Abs. 1 für die restliche Funktionsdauer vorzunehmen.

(8) Der Hegemeister ist im Rahmen der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben berechtigt, jederzeit sämtliche Jagdgebiete in seinem Hegebezirk zu begehen. Der Jagdausübungsberechtigte des betreffenden Jagdgebietes und der Grundeigentümer haben diese Begehung zu dulden.

§ 62d TJG 2004


(1) Der Disziplinarausschuss besteht aus

a)

einer von der Vollversammlung zu wählenden Person als Vorsitzendem,

b)

dem Bezirksjägermeister des Bezirkes, dem der Beschuldigte nach dem vom Tiroler Jägerverband zu führenden Mitgliederverzeichnis zugeordnet ist und

c)

einem weiteren von der Vollversammlung zu wählenden Mitglied.

(2) Der Vorsitzende und der Bezirksjägermeister werden im Verhinderungsfall jeweils durch ihren Stellvertreter, das weitere Mitglied wird durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(3) Dem Disziplinarausschuss obliegt gemeinsam mit dem Disziplinaranwalt die Handhabung des Disziplinarrechts gegenüber den Mitgliedern des Tiroler Jägerverbandes. Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(4) Der Disziplinaranwalt wird im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter vertreten.

(5) Die Landesregierung hat den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) bzw. das weitere Mitglied des Disziplinarausschusses (sein Ersatzmitglied) mit Bescheid seines Amtes zu entheben, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung ihre Aufgaben als Mitglied bzw. Ersatzmitglied auf Dauer nicht mehr erfüllen kann. In diesem Fall ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer Vorsitzender (Stellvertreter) bzw. ein neues weiteres Mitglied (Ersatzmitglied) zu wählen.

(6) Die Landesregierung hat einen Bezirksjägermeister (seinen Stellvertreter), der aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seinen Aufgaben als Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Disziplinarausschusses auf Dauer nicht mehr erfüllen kann, mit Bescheid seiner Mitgliedschaft im Disziplinarausschuss zu entheben.

(7) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Disziplinarausschusses zu informieren. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen.

§ 63 TJG 2004


(1) Der Tiroler Jägerverband hat sich Satzungen zu geben, die insbesondere nähere Vorschriften zu enthalten haben über

a)

die Führung eines Verzeichnisses der Mitglieder und deren Zuordnung zu einem politischen Bezirk (Mitgliederverzeichnis), wobei vorzusehen ist, dass Mitglieder grundsätzlich nach ihrem Hauptwohnsitz einem Bezirk zugeordnet werden und eine andere Bezirkszuordnung auf der Grundlage anderer sachlicher Kriterien nur bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Tirol zu erfolgen hat,

b)

die Wahl der Delegierten der Vollversammlung durch die Bezirksversammlungen einschließlich der Festsetzung der Anzahl der Besitzer einer Tiroler Jagdkarte, für die jeweils ein Delegierter in die Vollversammlung zu wählen ist, sowie die weiteren Aufgaben der Bezirksversammlung,

c)

die Wahl des Bezirksjägermeisters und seines Stellvertreters durch die Bezirksversammlung,

d)

die Einladung zur Vollversammlung und zur Bezirksversammlung, wobei vorzusehen ist, dass die Einladung der Delegierten zur Vollversammlung entweder persönlich oder durch Übermittlung des einen Hinweis auf Zeit, Ort und Tagesordnung der Vollversammlung enthaltenden Mitteilungsblattes des Tiroler Jägerverbandes zu erfolgen hat,

e)

die Wahl des Landesjägermeisters, der drei weiteren Mitglieder des Präsidiums, des Vorsitzenden und des weiteren Mitgliedes des Disziplinarausschusses und des Disziplinaranwaltes sowie der jeweiligen Stellvertreter und Ersatzmitglieder durch die Vollversammlung, wobei vorzusehen ist, dass der Landesjägermeister und sein Stellvertreter, der Vorsitzende des Disziplinarausschusses und sein Stellvertreter, das weitere Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses sowie der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter in getrennten Wahlgängen, die drei weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Präsidiums hingegen in einem gemeinsamen Wahlgang zu wählen sind,

f)

die Einladung zu Sitzungen des Präsidiums und des Vorstandes,

g)

die Einladung zu Sitzungen und Ladungen zu Verhandlungen des Disziplinarausschusses,

h)

die Betragsgrenzen der nach § 61 Abs. 2 lit. d bis g, i und j jedenfalls in die Zuständigkeit des Vorstandes fallenden Angelegenheiten,

i)

die Organisation und Durchführung der jährlichen Rechnungsprüfung, die entweder durch zumindest zwei aus dem Kreis der Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes für die Funktionsdauer von sechs Jahren zu wählende Rechnungsprüfer oder durch einen beauftragten Wirtschaftsprüfer erfolgen kann,

j)

die Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben durch die Bezirksjägermeister und die Hegemeister,

k)

den Verzicht auf die Ausübung einer Organfunktion, insbesondere wem gegenüber dieser zu erklären ist, wo er einzubringen ist und wann er wirksam bzw. unwiderruflich wird, allfällige vorläufige Vertretungsbefugnisse sowie die Durchführung von Neuwahlen bzw. -bestellungen für die restliche Funktionsdauer der jeweiligen Organe,

l)

die Organisation der Geschäftsstelle des Tiroler Jägerverbandes,

m)

die Einrichtung und die Aufgaben von beratenden Fachausschüssen.

(2) Die Satzungen haben außerdem die zur Durchführung der im § 58 angeführten Aufgaben des Tiroler Jägerverbandes erforderlichen näheren Bestimmungen zu enthalten.

(3) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen.

§ 64 TJG 2004


(1) Mitglieder, die

a)

ihre Pflichten gegenüber dem Verband oder seinen Mitgliedern verletzen,

b)

das Ansehen der Jägerschaft durch Verstöße gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch oder durch schwerwiegende Verstöße gegen jagdrechtliche Vorschriften schädigen oder

c)

in ihrer Funktion als Organ oder als Mitglied eines Organs des Tiroler Jägerverbandes einer Verpflichtung nach diesem Gesetz, nach einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach den Satzungen nicht nachkommen oder sich sonst verbandsschädigend verhalten,

begehen eine Standeswidrigkeit. Über sie sind vom Disziplinarausschuss Ordnungsstrafen zu verhängen. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist jedoch unzulässig, wenn die Standeswidrigkeit mit einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung oder Unterlassung einhergeht und mit der verhängten Strafe auch die Standeswidrigkeit angemessen sanktioniert ist.

(2) Der Disziplinarausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Ordnungsstrafen sind mit Disziplinarerkenntnis zu verhängen. Ordnungsstrafen sind:

a)

die schriftliche Ermahnung,

b)

der Verweis,

c)

der strenge Verweis,

d)

der Verlust der Organfunktion.

(4) Bei der Beurteilung, welche Ordnungsstrafe nach Abs. 3 lit. a, b oder c zu verhängen ist, ist insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens und der Beeinträchtigung des Ansehens der Jägerschaft und auf die Gefahr der Wiederholung Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Disziplinarrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Es ist jeweils die gelindeste zur angemessenen Sanktionierung der Standeswidrigkeit und zur Abhaltung des betroffenen Mitgliedes von weiteren gleichartigen Standeswidrigkeiten geeignete Ordnungsstrafe zu verhängen.

(5) Die Ordnungsstrafe nach Abs. 3 lit. c kann auch einen Ausspruch über die besondere Schwere der Standeswidrigkeit beinhalten. Der Tiroler Jägerverband hat der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Person, über die eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, ihren Hauptwohnsitz hat, eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Disziplinarentscheidung nach Abs. 3 lit. c zu übersenden; hat diese Person keinen Hauptwohnsitz in Tirol, so ist die Disziplinarentscheidung jener Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden, deren Bezirksversammlung sie nach § 62a Abs. 1 angehört.

(6) Die Ordnungsstrafe nach Abs. 3 lit. d kann nur gegen ein Mitglied des Tiroler Jägerverbandes erlassen werden, das zum Landesjägermeister (Stellvertreter), zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Präsidiums, zum Bezirksjägermeister (Stellvertreter), zum Disziplinaranwalt (Stellvertreter), zum Vorsitzenden (Stellvertreter) oder zu einem weiteren Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses gewählt oder bestellt ist und

a)

das einer ihn nach diesem Gesetz, nach einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach den Satzungen treffenden Verpflichtung gröblich nicht nachkommt oder sich sonst gröblich verbandsschädigend verhält und

b)

dessen Belassung in der Funktion wegen der Art und der Schwere der ihm zur Last gelegten Standeswidrigkeit das Ansehen der Jägerschaft oder die Funktionsfähigkeit des Tiroler Jägerverbandes gefährden würde.

(7) In einem Disziplinarerkenntnis nach Abs. 3 lit. c oder d ist, sofern das durch die Veröffentlichung geförderte Interesse der Wahrung des Ansehens der Jägerschaft das gerechtfertigte Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten überwiegt, auf Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes zu erkennen. Die Veröffentlichung hat jedenfalls in anonymisierter Form und erst nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses zu erfolgen.

§ 64a TJG 2004


(1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Einleitungsbeschlusses (Abs. 5) zu. Der Disziplinaranwalt kann gegen Disziplinarerkenntnisse des Disziplinarausschusses Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

(2) Erfolgt die Anzeige einer Standeswidrigkeit gegen den Disziplinaranwalt (Stellvertreter) oder gegen ein Mitglied des Disziplinarausschusses (Ersatzmitglied) oder wird eine von einer dieser Personen begangene vermeintliche Standeswidrigkeit bekannt, so ist diese Person vom Disziplinarverfahren ausgeschlossen und wird während des gesamten Disziplinarverfahrens von dem jeweiligen zur Vertretung berufenen Stellvertreter bzw. Ersatzmitglied vertreten.

(3) Die Verfolgung eines Mitgliedes des Tiroler Jägerverbandes wegen einer Standeswidrigkeit ist unzulässig, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Handlung oder Unterlassung keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Sind nach der Handlung oder Unterlassung mehr als fünf Jahre verstrichen, so darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr erlassen werden.

(4) Der Disziplinaranwalt hat nach dem Einlangen einer Anzeige oder nach dem Bekanntwerden einer vermeintlichen Standeswidrigkeit dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist zum Sachverhalt zu äußern.

(5) Der Disziplinarausschuss hat nach Anhören des Disziplinaranwaltes zu beschließen, ob von der Verfolgung mangels Vorliegens oder infolge besonderer Geringfügigkeit einer Standeswidrigkeit abzusehen oder ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist (Einleitungsbeschluss). Die Einstellung des Disziplinarverfahrens ist dem betroffenen Mitglied jedenfalls mitzuteilen.

(6) Im Einleitungsbeschluss kann, sofern eine geringfügige Standeswidrigkeit vorliegt, die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung nach § 64 Abs. 3 lit. a ausgesprochen werden; diesfalls ist der Einleitungsbeschluss unter Beigabe einer Begründung schriftlich auszufertigen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen. In allen anderen Fällen ist die mündliche Verhandlung anzuberaumen.

(7) Im Fall des Abs. 6 erster Satz hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses Einspruch gegen die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung zu erheben. Auf diese Möglichkeit ist in der schriftlichen Ausfertigung des Einleitungsbeschlusses ausdrücklich hinzuweisen. Die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung tritt durch den Einspruch außer Kraft; diesfalls hat der Disziplinarausschuss eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

(8) Im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist das betroffene Mitglied hiezu vor den Disziplinarausschuss zu laden. Die Ladung hat die deutliche Bezeichnung der dem Mitglied zur Last gelegten Vorwürfe zu enthalten.

(9) Die Ordnungsstrafen nach § 64 Abs. 3 lit. b, c und d dürfen vom Disziplinarausschuss nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur auf der Grundlage der dabei gewonnenen Ergebnisse verhängt werden.

(10) Scheidet ein Mitglied vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (Abs. 3 erster Satz) aus dem Tiroler Jägerverband aus, so werden die Fristen nach Abs. 3 so lange gehemmt, bis ein Wiedereintritt in den Tiroler Jägerverband stattfindet. Scheidet ein Mitglied während eines anhängigen Disziplinarverfahrens aus dem Tiroler Jägerverband aus, so ist dieses mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitgliedes aus dem Tiroler Jägerverband auszusetzen und bei Wiedereintritt des Mitgliedes in den Tiroler Jägerverband fortzusetzen. Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Abschluss bzw. dem Ende der der Verfolgung zugrunde liegenden Handlung oder Unterlassung darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr erlassen werden und ist das Verfahren einzustellen.

(11) Eine verhängte Ordnungsstrafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung fünf Jahre verstrichen sind.

(12) Im Übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss das AVG.

§ 64b TJG 2004


(1) Das Präsidium hat gegen ein Mitglied des Tiroler Jägerverbandes, das zum Landesjägermeister (Stellvertreter), zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Präsidiums, zum Bezirksjägermeister (Stellvertreter), zum Disziplinaranwalt (Stellvertreter), zum Vorsitzenden (Stellvertreter) oder zu einem weiteren Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses gewählt oder bestellt ist, den vorläufigen Funktionsverlust zu verfügen, wenn

a)

der dringende Verdacht einer Standeswidrigkeit nach § 64 Abs. 6 lit. a besteht und

b)

die auch nur vorübergehende Belassung des betroffenen Mitgliedes in seiner Funktion wegen der Art und der Schwere der ihm zur Last gelegten Standeswidrigkeit das Ansehen der Jägerschaft oder die Funktionsfähigkeit des Tiroler Jägerverbandes gefährden würde.

(2) Beschlüsse nach Abs. 1 können nur einstimmig und bei Anwesenheit von insgesamt mindestens vier Mitgliedern des Präsidiums (§ 61a Abs. 1) gefasst werden.

(3) Der Landesjägermeister (Stellvertreter) oder ein weiteres Mitglied (Ersatzmitglied) des Präsidiums, gegen das ein vorläufiger Funktionsverlust verfügt werden soll, ist von der Beschlussfassung nach Abs. 1 ausgeschlossen. Im Fall eines weiteren Mitglieds ist das zur Vertretung berufene Ersatzmitglied zur Sitzung, in der die Beschlussfassung erfolgen soll, zu laden.

(4) Beschlüsse über einen vorläufigen Funktionsverlust sind unverzüglich dem Disziplinarausschuss und dem Disziplinaranwalt mitzuteilen; diese Mitteilung gilt als Anzeige einer Standeswidrigkeit nach § 64a Abs. 4. Der vorläufige Funktionsverlust endet mit Zustellung des Beschlusses nach § 64a Abs. 5 an den Beschuldigten, wenn der Disziplinarausschuss von der Verfolgung absieht oder die Aufhebung des vorläufigen Funktionsverlustes im Einleitungsbeschluss beschließt. Fallen die Umstände, die für den vorläufigen Funktionsverlust maßgebend gewesen sind, vor der Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses weg, so hat der Disziplinarausschuss in jeder Lage des Disziplinarverfahrens den vorläufigen Funktionsverlust unverzüglich aufzuheben.

(5) Der Disziplinarausschuss hat im Disziplinarerkenntnis über den Funktionsverlust zu entscheiden. Der vorläufige Funktionsverlust endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.

(6) Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen Beschlüsse, mit denen ein vorläufiger Funktionsverlust verfügt wird, oder gegen Disziplinarerkenntnisse, mit denen die Ordnungsstrafe nach § 64 Abs. 3 lit. d verhängt wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Sie sind binnen einer Woche nach ihrer Einbringung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

§ 65 TJG 2004


(1) Der Tiroler Jägerverband steht unter der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Tiroler Jägerverbandes, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben.

(3) Die Landesregierung hat auf Antrag von mindestens 20 Verbandsmitgliedern oder von Amts wegen Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss binnen vier Wochen nach Durchführung der Wahl eingebracht werden.

(4) Der Tiroler Jägerverband hat den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss der Landesregierung vorzulegen und ihr das Ergebnis durchgeführter Wahlen unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Landesregierung ist zu allen Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes zu laden. Ihr Vertreter ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und jederzeit Anträge zu stellen.

§ 67 TJG 2004


(1) Bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ist ein Bezirksjagdbeirat einzurichten. Er besteht aus sechs Mitgliedern. Dem Bezirksjagdbeirat obliegen

a)

die fachliche Beratung der Bezirksverwaltungsbehörde in den Angelegenheiten der Jagd und

b)

die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung nach den §§ 20 Abs. 1, 31 Abs. 3, 38 Abs. 4, 43 Abs. 2 sowie 52 Abs. 3.

Die Behörde hat dem Bezirksjagdbeirat in den Fällen der lit. b zur Abgabe seiner Stellungnahme eine angemessene Frist einzuräumen, die nicht kürzer als eine Woche sein darf.

(2) Dem Bezirksjagdbeirat gehören an:

a)

der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer,

b)

der Bezirksjägermeister,

c)

zwei auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer zu bestellende Vertreter der Land- und Forstwirtschaft,

d)

zwei auf Vorschlag des Tiroler Jägerverbandes zu bestellende Vertreter der Jägerschaft, von denen einer Jagdpächter und einer Berufsjäger oder Jagdaufseher sein muss.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. c und d sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das jeweilige Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und b richtet sich nach den dafür maßgebenden Vorschriften.

(4) Die Funktionsdauer der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 2 lit. c und d beträgt sechs Jahre. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellt worden sind. Die neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Funktionsdauer der früheren Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihre Tätigkeit aufnehmen können.

(5) Die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates sind von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben.

(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Bezirksjagdbeirat erlischt in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft). Der Widerruf der Bestellung ist nur zulässig, wenn die vorschlagsberechtigte Körperschaft den Widerruf verlangt. Der Verzicht ist der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. An die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes nach Abs. 2 lit. c und d tritt bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes das betreffende Ersatzmitglied. Scheidet ein solches Mitglied (Ersatzmitglied) aus, so ist für den Rest der Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(7) Vorsitzender des Bezirksjagdbeirates ist der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer (Abs. 2 lit. a), Stellvertreter des Vorsitzenden das an Lebensjahren ältere Mitglied nach Abs. 2 lit. c.

(8) Der Bezirksjagdbeirat ist nach Bedarf oder auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde, jedenfalls aber einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung des Bezirksjagdbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Bezirksjagdbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Bezirksjagdbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(9) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Bezirksjagdbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(10) An den Sitzungen des Bezirksjagdbeirates hat ein Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde mit beratender Stimme teilzunehmen. An den Sitzungen des Bezirksjagdbeirates des Bezirkes Lienz hat, soweit erforderlich, zusätzlich ein Vertreter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Verwaltung des Nationalparks Hohe Tauern zuständigen Organisationseinheit mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Bezirksjagdbeirat kann darüber hinaus die Beiziehung sonstiger Auskunftspersonen mit einfacher Mehrheit beschließen.

(11) Die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates und, soweit diese in Vertretung von Mitgliedern tätig werden, ihre Ersatzmitglieder haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes sowie auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.

(12) Für die Befangenheit der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bezirksjagdbeirates gilt § 7 Abs. 1 AVG sinngemäß.

(13) Die Landesregierung hat für die Bezirksjagdbeiräte durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, die Festsetzung der Tagesordnung sowie über die Aufnahme von Niederschriften und über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen zu enthalten hat.

(14) Die Kanzleigeschäfte des Bezirksjagdbeirates sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.

§ 68 TJG 2004


(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der Tiroler Jägerverband ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Überwachung der weidgerechten Ausübung der Jagd, die Feststellung von Jagdgebieten, die Prüfung und Auflösung von Jagdpachtverträgen sowie Wildabschussverträgen, die Prüfung eines aufrechten Haftpflichtversicherungsverhältnisses, die Durchführung der Jungjäger-, Jagdaufseher- und Berufsjägerprüfungen, die Ausstellung und Verweigerung der Ausstellung von Jagdkarten, die Einziehung von Jagdkarten, die Bestätigung, Angelobung und den Widerruf der Bestätigung von Jagdschutzorganen, die Erstellung, Genehmigung bzw. Festsetzung und Überwachung von Abschussplänen, die Bestimmung von Jägernotwegen, die Anordnung von Wildruheflächen, die Prüfung von Fütterungsanlagen einschließlich der Vorschreibung allfälliger Auflagen, die Überwachung von Fütterungszeiten und der Futtermittelvorlage, die Vorschreibung der Jagdabgabe sowie die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach jagdrechtlichen Vorschriften jeweils erforderlich sind:

a)

vom Eigentümer eines Eigenjagdgebietes bzw. von der Jagdgenossenschaft und ihren Mitgliedern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über das Jagdgebiet einschließlich die Art der Bewirtschaftung und die Verjüngungsdynamik, Pachtverträge und deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung, Funktionen in der Jagdgenossenschaft, Daten über Beschlüsse und Verfügungen der Organe der Jagdgenossenschaft,

b)

vom Jagdausübungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Jagdgebiet einschließlich die Art der Bewirtschaftung und die Verjüngungsdynamik, Bestellung eines Jagdleiters einschließlich dessen Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis, der Ausgabe von Jagdgastkarten sowie Vorschreibung und Durchführung der Pirschführung, Jagderlaubnisdaten, Daten über ausgegebene Jagdgastkarten, Bestellung eines Jagdaufsehers bzw. Berufsjägers, Wildbestandsmeldungen, Abschusspläne, Abschussmeldungen, Abschusslisten, Daten über Anordnungen nach § 37b Abs. 6 und 7, Daten über Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 2 und 3, Daten über bestimmte Jägernotwege, Daten über angeordnete Wildruheflächen, Daten über Fütterungsanlagen und Futtermittelvorlagen, Daten über Aufträge nach § 52, Daten über Trophäenbewertungen nach § 38 Abs. 2, Daten über die Jagdabgabe,

c)

vom Jagdpächter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Jagdgebiet einschließlich die Art der Bewirtschaftung und die Verjüngungsdynamik, Dauer des Pachtverhältnisses, Daten zur Prüfung und allfälligen Auflösung von Jagdpachtverträgen sowie Wildabschussverträgen, Wildbestandsmeldungen, Abschusspläne, Abschussmeldungen, Abschusslisten,

d)

vom Jagdleiter: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Jagdgebiet einschließlich die Art der Bewirtschaftung und die Verjüngungsdynamik, Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis, der Ausgabe von Jagdgastkarten sowie Vorschreibung und Durchführung der Pirschführung, Jagderlaubnisdaten, Daten über ausgegebene Jagdgastkarten, Bestellung eines Jagdaufsehers bzw. Berufsjägers, Wildbestandsmeldungen, Abschusspläne, Abschussmeldungen, Abschusslisten, Daten über Anordnungen nach § 37b Abs. 6 und 7, Daten über Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 2 und 3, Daten über bestimmte Jägernotwege, Daten über angeordnete Wildruheflächen, Daten über Fütterungsanlagen und Futtermittelvorlagen, Daten über Aufträge nach § 52, Daten über Trophäenbewertungen nach § 38 Abs. 2, Daten über die Jagdabgabe, Dauer der Bestellung, die aufgrund der Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes bzw. der Bestellung zum Jagdleiter erforderlichen Daten nach lit. b,

e)

vom zur Abschussplanung, Abschussmeldung, Zustellung bzw. Ausstellung eines Jagderlaubnisscheins oder einer Jagdgastkarte bevollmächtigten Person: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über das Jagdgebiet einschließlich die Art der Bewirtschaftung und die Verjüngungsdynamik, Daten über den Umfang und Dauer des Vollmachtsverhältnisses,

f)

vom Jagdaufseher bzw. Berufsjäger: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft, Jagdgebietszuordnung, Daten über fachliche Eignung und Verlässlichkeit, Daten über die abgelegte Prüfung einschließlich Zulassungsvoraussetzungen, Bestätigung der Bestellung, Daten über den Dienstausweis, Nummer des Jagdschutzabzeichens, Daten über den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen nach § 33a,

g)

vom Hegemeister: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Jagdgebiets- und Hegebezirkszuordnung, Daten über Eignung und Verlässlichkeit, Bestätigung der Bestellung, Daten über den Dienstausweis, jagdliche Funktionen,

h)

von fachlich befähigten Personen nach § 38 Abs. 3 oder 4: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Jagdgebietszuordnung, jagdliche Funktionen,

i)

von nach § 52a ermächtigten Personen: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Ermächtigungsschreiben,

j)

vom Jäger, das sind Personen, die eine Prüfung nach § 28a Abs. 2 oder § 33 Abs. 2 erfolgreich abgelegt haben oder im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind oder waren: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über die Verlässlichkeit, Daten über die Versagung der Ausstellung und den Entzug der Jagdkarte, Daten über ein Waffenverbot nach § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, Daten über ein Waffenverbot nach § 5 Abs. 5 des Zivildienstgesetzes 1986, rechtskräftige Verurteilungen nach den §§ 137 ff des Strafgesetzbuches einschließlich Datum der Rechtskraft, getätigte Abschüsse, Daten über Disziplinarentscheidungen,

k)

vom Inhaber einer Jagderlaubnis: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über eine erteilte Jagderlaubnis einschließlich der Jagdgebiete, für die sie erteilt wurde, getätigte Abschüsse,

l)

vom Jagdgastkarteninhaber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über das Berechtigungsdokument, Daten über eine ausgestellte Jagdgastkarte einschließlich der Jagdgebiete, für die sie ausgestellt wurde, getätigte Abschüsse,

m)

vom Bewerber zur Jungjäger-, Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Zulassung zur Prüfung, Daten über die abgelegte Prüfung und allfällige Wiederholungen,

n)

vom Mitglied des Tiroler Jägerverbandes: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung, Disziplinarentscheidungen nach § 64 Abs. 3 lit. c einschließlich des Datums der Rechtskraft, Funktionen im Tiroler Jägerverband einschließlich Daten über die Wahl bzw. Bestellung,

o)

vom Mitglied der Prüfungskommission: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, jagdliche Funktionen,

p)

vom Mitglied des Bezirksjagdbeirates: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, jagdliche Funktionen,

q)

von Personen, die wegen des Eingriffs in fremdes Jagdrecht nach den §§ 137 ff des Strafgesetzbuches rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurden: Identifikationsdaten, geahndetes Delikt, Datum der Rechtskraft der Verurteilung,

r)

von Personen, denen ein anderes Land die Ausstellung der Jagdkarte versagt hat oder deren Jagdkarte von einem anderen Land eingezogen wurde: Identifikationsdaten, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über die Versagung der Ausstellung der Jagdkarte, Daten über den Entzug der Jagdkarte,

s)

von Personen, die nicht als verlässlich im Sinn des § 8 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 anzusehen sind, Personen, denen der Besitz von Waffen und Munition nach § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verboten wurde und Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über die Verlässlichkeit, Daten über die Versagung der Ausstellung und den Entzug der Jagdkarte, Daten über ein Waffenverbot nach § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, Daten über ein Waffenverbot nach § 5 Abs. 5 des Zivildienstgesetzes 1986, rechtskräftige Verurteilungen nach den §§ 137 ff des Strafgesetzbuches einschließlich Datum der Rechtskraft, Daten über Dauer und Widerruf des verhängten Waffenverbots, getätigte Abschüsse, Daten über Disziplinarentscheidungen,

t)

von Personen, gegenüber denen ein Pachtvertrag nach § 20 aufgelöst wurde: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Jagdgebiet, das Pachtverhältnis und dessen Auflösung einschließlich Datum der Rechtskraft der Entscheidung.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten an den Tiroler Jägerverband übermitteln, sofern die angeführten Personen Verbandsmitglieder sind und diese Daten für den Tiroler Jägerverband für die Pflege und Förderung der Jagd, die Aus- und Fortbildung der Jagdschutzorgane, den Abschluss der Jagdhaftpflichtversicherung für seine Mitglieder, die Schaffung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts jeweils erforderlich sind:

a)

vom Jagdausübungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Jagdgebiet einschließlich die Art der Bewirtschaftung und die Verjüngungsdynamik, Bestellung eines Jagdleiters einschließlich dessen Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis, der Ausgabe von Jagdgastkarten sowie Vorschreibung und Durchführung der Pirschführung, Jagderlaubnisdaten, Daten über ausgegebene Jagdgastkarten, Daten über Trophäenbewertungen nach § 38 Abs. 2, Abschusspläne,

b)

vom Jagdpächter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Jagdgebiet einschließlich die Art der Bewirtschaftung und die Verjüngungsdynamik, Abschusspläne,

c)

vom Jagdleiter: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Jagdgebiet einschließlich die Art der Bewirtschaftung und die Verjüngungsdynamik, Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis, der Ausgabe von Jagdgastkarten sowie Vorschreibung und Durchführung der Pirschführung, Jagderlaubnisdaten, Daten über ausgegebene Jagdgastkarten, Abschusspläne,

d)

vom Jagdaufseher bzw. Berufsjäger: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Jagdgebietszuordnung, Daten über den Dienstausweis, Nummer des Jagdschutzabzeichens, Daten über den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen nach § 33a,

e)

vom Hegemeister: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Jagdgebiets- und Hegebezirkszuordnung, Bestätigung der Bestellung, Daten über den Dienstausweis, jagdliche Funktionen,

f)

vom Jäger: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus,

g)

vom Mitglied der Prüfungskommission: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, jagdliche Funktionen.

(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 4 sowie folgende Daten seiner Mitglieder verarbeiten, sofern diese Daten für die Pflege und Förderung der Jagd, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Aus- und Fortbildung der Jagdschutzorgane, den Abschluss der Jagdhaftpflichtversicherung für seine Mitglieder, die Schaffung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Disziplinarerkenntnisse einschließlich des Datums der Rechtskraft, Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, Funktionen im Tiroler Jägerverband.

(6) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende Daten seiner Mitglieder an die nach Abs. 1 Verantwortlichen übermitteln, sofern diese Daten für die Einziehung von Jagdkarten, die Bestätigung bzw. den Widerruf der Bestellung zum Jagdschutzorgan und die Prüfung eines aufrechten Haftpflichtversicherungsverhältnisses jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen nach § 33a, Disziplinarerkenntnisse nach § 64 Abs. 3 einschließlich des Datums der Rechtskraft, Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung.

(7) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf die entscheidungswesentlichen Daten einer rechtskräftigen Entscheidung, in der nach § 64 Abs. 7 auf Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses erkannt wurde, in anonymisierter Form im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes veröffentlichen.

(8) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten und die raumliche Zuordnung zu den Jagdgebieten von Jagdausübungsberechtigten sowie Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von Jagdaufsichtsorganen an die Sicherheitsbehörden übermitteln.

(9) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten über die Verweigerung der Ausstellung und die Einziehung der Jagdkarte von Jägern an die Jagdbehörden anderer Bundesländer übermitteln, sofern diese Daten für die Verweigerung der Ausstellung und die Einziehung der Jagdkarte oder einer ähnlichen Erlaubnis, die zur Jagdausübung berechtigt, durch diese Behörden jeweils erforderlich sind.

(10) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat als Betreiber der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) sicherzustellen, dass

a)

der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht jeweils erforderlich sind, und

b)

von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.

(11) Personenbezogene Daten sind längstens sieben Jahre nach Erreichung des jeweiligen Verwendungszweckes zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung einer der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht weiter benötigt werden.

(12) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(13) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 71 TJG 2004


Die Behörde hat in allen Verfahren nach diesem Gesetz, die sich auf das Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern beziehen und die Auswirkungen auf diesen haben können, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, vor ihrer Entscheidung die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Aufgaben der Nationalparkverwaltung zuständige Organisationseinheit zu hören; diese ist auch zur Jagdjahrvorbesprechung, soweit das Gebiet des Nationalparks betroffen ist, einzuladen.

§ 72 TJG 2004


(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der im Folgenden jeweils angeführten Fassung anzuwenden:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013,

2.

Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 189/2013,

3.

Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/2013,

4.

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2013,

5.

Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 97/2018,

6.

Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 163/2013,

7.

Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2013.

§ 73 TJG 2004


Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. L 206, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 368;

2.

Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. 2010 Nr. L 20, S. 7.

§ 73a TJG 2004 (weggefallen)


§ 73a TJG 2004 seit 31.03.2023 weggefallen.

Anlage

Anl. 2 TJG 2004 (weggefallen)


Anl. 2 TJG 2004 seit 30.09.2015 weggefallen.

Artikel

Art. 1 TJG 2004


(1) Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 60, unter Berücksichtigung der durch die Kundmachung LGBl. Nr. 44/1984 und die Gesetze LGBl. Nr. 68/1993, 89/2002 und 107/2002 bedingten Änderungen wieder verlautbart.

(2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Jagdgesetz 2004 – TJG 2004“ zu bezeichnen.

Art. 2 TJG 2004


Die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 und 2 des Tiroler Verwaltungsreformgesetzes 2002, LGBl. Nr. 89, mit dessen Art. 9 das Tiroler Jagdgesetz 1983 geändert wurde, lauten:

„(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden weiterzuführen. Wird jedoch in einem solchen Verfahren ein Bescheid in erster Instanz erst nach diesem Zeitpunkt erlassen, so richtet sich der Instanzenzug nach diesem Gesetz.“

Anlage

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler (TJG 2004) Fundstelle


Kundmachung der Landesregierung vom 15. Juni 2004 über die
Wiederverlautbarung des Tiroler Jagdgesetzes 1983
LGBl. Nr. 41/2004

Änderung

LGBl. Nr. 34/2006 - Landtagsmaterialien: 6/06

LGBl. Nr. 9/2008 - Landtagsmaterialien: 6/08

LGBl. Nr. 8/2010 - Landtagsmaterialien: 644/09

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 103/2014 (K/V)

LGBl. Nr. 64/2015 - Landtagsmaterialien: 161/15

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Artikel I

 

Artikel II

 

Tiroler Jagdgesetz 2004 – TJG 2004

1. Abschnitt
Jagdrecht, Jagdkataster

§ 1

Jagdrecht, Jagdausübungsrecht

§ 1a

Zielbestimmung

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Jagdkataster

2. Abschnitt
Jagdgebiete, Jagdausübung

§ 4

Feststellung des Jagdgebietes

§ 5

Eigenjagdgebiet

§ 6

Genossenschaftsjagdgebiet

§ 7

Gehege

§ 8

Angliederung

§ 9

Zusammenhang, Unterbrechung und Zusammenlegung

§ 10

Ruhen der Jagd

§ 11

Jagdausübung

§ 11a

Jagdleiter

§ 11b

Weidgerechtigkeit

§ 12

Jagderlaubnis

§ 12a

Pirschführung

3. Abschnitt
Jagdgenossenschaft

§ 13

Mitgliedschaft, Organe, Statut

§ 14

Aufsicht

§ 15

Vollversammlung

§ 16

Jagdausschuss

§ 17

Obmann

4. Abschnitt
Jagdpachtung

§ 18

Jagdpachtvertrag

§ 19

Mitpächter, Unterverpachtung

§ 20

Auflösung des Jagdpachtvertrages

§ 20a

Wildabschussvertrag

5. Abschnitt
Verwertung der Genossenschaftsjagd

§ 21

Verpachtung, Beschränkung der Pachtwerber

§ 22

Versteigerungsbedingungen, Kundmachung der Versteigerung

§ 23

Versteigerung

§ 24

Anzeige des Versteigerungsergebnisses, Ersatz der Kosten

§ 25

Eigenbewirtschaftung, freihändige Vergabe

§ 26

Abrechnung

6. Abschnitt
Jagdkarte

§ 27

Ausstellung der Tiroler Jagdkarte

§ 27a

Ausstellung der Jagdgastkarte

§ 27b

Dokumentations- und Auskunftspflichten bei der Ausstellung von Jagdgastkarten

§ 28

Voraussetzungen für die Erlangung der Tiroler Jagdkarte

§ 28a

Jungjägerprüfung

§ 29

Verweigerung und Einziehung der Jagdkarte

7. Abschnitt
Schutz der Jagd

§ 30

Jagdschutzberechtigte Personen

§ 31

Bestellung der Jagdschutzorgane

§ 32

Voraussetzungen für die Bestellung

§ 33

Jagdaufseher- und Berufsjägerprüfung

§ 33a

Fortbildungsveranstaltungen

§ 34

Bestätigung, Angelobung

§ 35

Befugnisse der Jagdschutzorgane

8. Abschnitt
Besondere jagdwirtschaftliche Vorschriften

§ 36

Jagd- und Schonzeit

§ 36a

Wildbestand, Verjüngungsdynamik

§ 37

Jagdjahrvorbesprechung

§ 37a

Erstellung des Abschussplanes

§ 37b

Genehmigung, Festsetzung und Sicherstellung des Abschussplanes, Abschussmeldung

§ 37c

Jagdliche Steuerungsmaßnahmen

§ 38

Überwachung des Abschussplanes

§ 38a

Sonderbestimmungen für Hühnervögel

§ 39

Kümmerndes Wild, Fallwild

§ 40

Verbote bei der Ausübung der Jagd

§ 41

Örtliche Verbote

§ 42

Schutz des Wildes

§ 43

Zwangsrechte

§ 44

Jägernotweg

§ 45

Wildruheflächen

§ 46

Wildfütterung

§ 46a

Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild und Rehwild

§ 47

Jagdhunde, Nachsuchestation

§ 48

Wildfolge

§ 49

Vereinbarte Wildfolge

§ 50

Hegegemeinschaften

§ 50a

Hegebezirke

§ 51

Abhaltung des Wildes

§ 52

Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden

§ 52a

Besondere Maßnahmen zur Hintanhaltung von Schäden durch Bären, Wölfe und Luchse

§ 52b

Besondere Maßnahmen zur Hintanhaltung von Schäden durch Rabenkrähen

§ 53

Nichtheimische Tiere

9. Abschnitt
Wild- und Jagdschaden

§ 54

Haftung für Wild- und Jagdschaden

§ 55

Besondere Schadensfälle

§ 56

Entscheidung über Wild- und Jagdschäden

10. Abschnitt
Tiroler Jägerverband

§ 57

Mitgliedschaft

§ 58

Aufgaben

§ 58a

Übertragener Wirkungsbereich

§ 59

Organe, Unvereinbarkeit

§ 60

Vollversammlung

§ 61

Vorstand

§ 61a

Präsidium

§ 62

Landesjägermeister

§ 62a

Bezirksversammlung

§ 62b

Bezirksjägermeister

§ 62c

Hegemeister

§ 62d

Disziplinarausschuss, Disziplinaranwalt

§ 63

Satzungen

§ 64

Disziplinarrecht, Ordnungsstrafen

§ 64a

Disziplinarverfahren

§ 64b

Vorläufiger Funktionsverlust, Funktionsverlust

§ 65

Aufsicht

11. Abschnitt
Bezirksjagdbeirat

§ 67

Bezirksjagdbeirat

12. Abschnitt
Datenschutz

§ 68

Verwendung personenbezogener Daten

13. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

§ 69

 

14. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

§ 70

Strafbestimmungen

§ 71

Anhörung des Nationalparks Hohe Tauern

§ 72

Verweisungen

§ 73

Umsetzung von Unionsrecht

Anlage (zu § 2 Abs. 1 erster Satz)

Jagdbare Tiere

Der Landtag hat beschlossen:

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