§ 68 TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der Tiroler Jägerverband ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Überwachung der weidgerechten Ausübung der Jagd, die Feststellung von Jagdgebieten, die Prüfung und Auflösung von Jagdpachtverträgen sowie Wildabschussverträgen, die Prüfung eines aufrechten Haftpflichtversicherungsverhältnisses, die Durchführung der Jungjäger-, Jagdaufseher- und Berufsjägerprüfungen, die Ausstellung und Verweigerung der Ausstellung von Jagdkarten, die Einziehung von Jagdkarten, die Bestätigung, Angelobung und den Widerruf der Bestätigung von Jagdschutzorganen, die Erstellung, Genehmigung bzw. Festsetzung und Überwachung von Abschussplänen, die Bestimmung von Jägernotwegen, die Anordnung von Wildruheflächen, die Prüfung von Fütterungsanlagen einschließlich der Vorschreibung allfälliger Auflagen, die Überwachung von Fütterungszeiten und der Futtermittelvorlage, die Vorschreibung der Jagdabgabe sowie die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach jagdrechtlichen Vorschriften jeweils erforderlich sind:

a)

vom Eigentümer eines Eigenjagdgebietes bzw. von der Jagdgenossenschaft und ihren Mitgliedern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über das Jagdgebiet einschließlich die Art der Bewirtschaftung und die Verjüngungsdynamik, Pachtverträge und deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung, Funktionen in der Jagdgenossenschaft, Daten über Beschlüsse und Verfügungen der Organe der Jagdgenossenschaft,

b)

vom Jagdausübungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Jagdgebiet einschließlich die Art der Bewirtschaftung und die Verjüngungsdynamik, Bestellung eines Jagdleiters einschließlich dessen Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis, der Ausgabe von Jagdgastkarten sowie Vorschreibung und Durchführung der Pirschführung, Jagderlaubnisdaten, Daten über ausgegebene Jagdgastkarten, Bestellung eines Jagdaufsehers bzw. Berufsjägers, Wildbestandsmeldungen, Abschusspläne, Abschussmeldungen, Abschusslisten, Daten über Anordnungen nach § 37b Abs. 6 und 7, Daten über Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 2 und 3, Daten über bestimmte Jägernotwege, Daten über angeordnete Wildruheflächen, Daten über Fütterungsanlagen und Futtermittelvorlagen, Daten über Aufträge nach § 52, Daten über Trophäenbewertungen nach § 38 Abs. 2, Daten über die Jagdabgabe,

c)

vom Jagdpächter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Jagdgebiet einschließlich die Art der Bewirtschaftung und die Verjüngungsdynamik, Dauer des Pachtverhältnisses, Daten zur Prüfung und allfälligen Auflösung von Jagdpachtverträgen sowie Wildabschussverträgen, Wildbestandsmeldungen, Abschusspläne, Abschussmeldungen, Abschusslisten,

d)

vom Jagdleiter: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Jagdgebiet einschließlich die Art der Bewirtschaftung und die Verjüngungsdynamik, Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis, der Ausgabe von Jagdgastkarten sowie Vorschreibung und Durchführung der Pirschführung, Jagderlaubnisdaten, Daten über ausgegebene Jagdgastkarten, Bestellung eines Jagdaufsehers bzw. Berufsjägers, Wildbestandsmeldungen, Abschusspläne, Abschussmeldungen, Abschusslisten, Daten über Anordnungen nach § 37b Abs. 6 und 7, Daten über Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 2 und 3, Daten über bestimmte Jägernotwege, Daten über angeordnete Wildruheflächen, Daten über Fütterungsanlagen und Futtermittelvorlagen, Daten über Aufträge nach § 52, Daten über Trophäenbewertungen nach § 38 Abs. 2, Daten über die Jagdabgabe, Dauer der Bestellung, die aufgrund der Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes bzw. der Bestellung zum Jagdleiter erforderlichen Daten nach lit. b,

e)

vom zur Abschussplanung, Abschussmeldung, Zustellung bzw. Ausstellung eines Jagderlaubnisscheins oder einer Jagdgastkarte bevollmächtigten Person: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über das Jagdgebiet einschließlich die Art der Bewirtschaftung und die Verjüngungsdynamik, Daten über den Umfang und Dauer des Vollmachtsverhältnisses,

f)

vom Jagdaufseher bzw. Berufsjäger: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft, Jagdgebietszuordnung, Daten über fachliche Eignung und Verlässlichkeit, Daten über die abgelegte Prüfung einschließlich Zulassungsvoraussetzungen, Bestätigung der Bestellung, Daten über den Dienstausweis, Nummer des Jagdschutzabzeichens, Daten über den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen nach § 33a,

g)

vom Hegemeister: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Jagdgebiets- und Hegebezirkszuordnung, Daten über Eignung und Verlässlichkeit, Bestätigung der Bestellung, Daten über den Dienstausweis, jagdliche Funktionen,

h)

von fachlich befähigten Personen nach § 38 Abs. 3 oder 4: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Jagdgebietszuordnung, jagdliche Funktionen,

i)

von nach § 52a ermächtigten Personen: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Ermächtigungsschreiben,

j)

vom Jäger, das sind Personen, die eine Prüfung nach § 28a Abs. 2 oder § 33 Abs. 2 erfolgreich abgelegt haben oder im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind oder waren: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über die Verlässlichkeit, Daten über die Versagung der Ausstellung und den Entzug der Jagdkarte, Daten über ein Waffenverbot nach § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, Daten über ein Waffenverbot nach § 5 Abs. 5 des Zivildienstgesetzes 1986, rechtskräftige Verurteilungen nach den §§ 137 ff des Strafgesetzbuches einschließlich Datum der Rechtskraft, getätigte Abschüsse, Daten über Disziplinarentscheidungen,

k)

vom Inhaber einer Jagderlaubnis: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über eine erteilte Jagderlaubnis einschließlich der Jagdgebiete, für die sie erteilt wurde, getätigte Abschüsse,

l)

vom Jagdgastkarteninhaber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über das Berechtigungsdokument, Daten über eine ausgestellte Jagdgastkarte einschließlich der Jagdgebiete, für die sie ausgestellt wurde, getätigte Abschüsse,

m)

vom Bewerber zur Jungjäger-, Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Zulassung zur Prüfung, Daten über die abgelegte Prüfung und allfällige Wiederholungen,

n)

vom Mitglied des Tiroler Jägerverbandes: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung, Disziplinarentscheidungen nach § 64 Abs. 3 lit. c einschließlich des Datums der Rechtskraft, Funktionen im Tiroler Jägerverband einschließlich Daten über die Wahl bzw. Bestellung,

o)

vom Mitglied der Prüfungskommission: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, jagdliche Funktionen,

p)

vom Mitglied des Bezirksjagdbeirates: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, jagdliche Funktionen,

q)

von Personen, die wegen des Eingriffs in fremdes Jagdrecht nach den §§ 137 ff des Strafgesetzbuches rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurden: Identifikationsdaten, geahndetes Delikt, Datum der Rechtskraft der Verurteilung,

r)

von Personen, denen ein anderes Land die Ausstellung der Jagdkarte versagt hat oder deren Jagdkarte von einem anderen Land eingezogen wurde: Identifikationsdaten, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über die Versagung der Ausstellung der Jagdkarte, Daten über den Entzug der Jagdkarte,

s)

von Personen, die nicht als verlässlich im Sinn des § 8 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 anzusehen sind, Personen, denen der Besitz von Waffen und Munition nach § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verboten wurde und Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über die Verlässlichkeit, Daten über die Versagung der Ausstellung und den Entzug der Jagdkarte, Daten über ein Waffenverbot nach § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, Daten über ein Waffenverbot nach § 5 Abs. 5 des Zivildienstgesetzes 1986, rechtskräftige Verurteilungen nach den §§ 137 ff des Strafgesetzbuches einschließlich Datum der Rechtskraft, Daten über Dauer und Widerruf des verhängten Waffenverbots, getätigte Abschüsse, Daten über Disziplinarentscheidungen,

t)

von Personen, gegenüber denen ein Pachtvertrag nach § 20 aufgelöst wurde: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Jagdgebiet, das Pachtverhältnis und dessen Auflösung einschließlich Datum der Rechtskraft der Entscheidung.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten an den Tiroler Jägerverband übermitteln, sofern die angeführten Personen Verbandsmitglieder sind und diese Daten für den Tiroler Jägerverband für die Pflege und Förderung der Jagd, die Aus- und Fortbildung der Jagdschutzorgane, den Abschluss der Jagdhaftpflichtversicherung für seine Mitglieder, die Schaffung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts jeweils erforderlich sind:

a)

vom Jagdausübungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Jagdgebiet einschließlich die Art der Bewirtschaftung und die Verjüngungsdynamik, Bestellung eines Jagdleiters einschließlich dessen Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis, der Ausgabe von Jagdgastkarten sowie Vorschreibung und Durchführung der Pirschführung, Jagderlaubnisdaten, Daten über ausgegebene Jagdgastkarten, Daten über Trophäenbewertungen nach § 38 Abs. 2, Abschusspläne,

b)

vom Jagdpächter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Jagdgebiet einschließlich die Art der Bewirtschaftung und die Verjüngungsdynamik, Abschusspläne,

c)

vom Jagdleiter: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Jagdgebiet einschließlich die Art der Bewirtschaftung und die Verjüngungsdynamik, Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis, der Ausgabe von Jagdgastkarten sowie Vorschreibung und Durchführung der Pirschführung, Jagderlaubnisdaten, Daten über ausgegebene Jagdgastkarten, Abschusspläne,

d)

vom Jagdaufseher bzw. Berufsjäger: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Jagdgebietszuordnung, Daten über den Dienstausweis, Nummer des Jagdschutzabzeichens, Daten über den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen nach § 33a,

e)

vom Hegemeister: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Jagdgebiets- und Hegebezirkszuordnung, Bestätigung der Bestellung, Daten über den Dienstausweis, jagdliche Funktionen,

f)

vom Jäger: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus,

g)

vom Mitglied der Prüfungskommission: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, jagdliche Funktionen.

(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 4 sowie folgende Daten seiner Mitglieder verarbeiten, sofern diese Daten für die Pflege und Förderung der Jagd, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Aus- und Fortbildung der Jagdschutzorgane, den Abschluss der Jagdhaftpflichtversicherung für seine Mitglieder, die Schaffung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Disziplinarerkenntnisse einschließlich des Datums der Rechtskraft, Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, Funktionen im Tiroler Jägerverband.

(6) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende Daten seiner Mitglieder an die nach Abs. 1 Verantwortlichen übermitteln, sofern diese Daten für die Einziehung von Jagdkarten, die Bestätigung bzw. den Widerruf der Bestellung zum Jagdschutzorgan und die Prüfung eines aufrechten Haftpflichtversicherungsverhältnisses jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen nach § 33a, Disziplinarerkenntnisse nach § 64 Abs. 3 einschließlich des Datums der Rechtskraft, Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung.

(7) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf die entscheidungswesentlichen Daten einer rechtskräftigen Entscheidung, in der nach § 64 Abs. 7 auf Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses erkannt wurde, in anonymisierter Form im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes veröffentlichen.

(8) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten und die raumliche Zuordnung zu den Jagdgebieten von Jagdausübungsberechtigten sowie Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von Jagdaufsichtsorganen an die Sicherheitsbehörden übermitteln.

(9) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten über die Verweigerung der Ausstellung und die Einziehung der Jagdkarte von Jägern an die Jagdbehörden anderer Bundesländer übermitteln, sofern diese Daten für die Verweigerung der Ausstellung und die Einziehung der Jagdkarte oder einer ähnlichen Erlaubnis, die zur Jagdausübung berechtigt, durch diese Behörden jeweils erforderlich sind.

(10) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat als Betreiber der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) sicherzustellen, dass

a)

der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht jeweils erforderlich sind, und

b)

von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.

(11) Personenbezogene Daten sind längstens sieben Jahre nach Erreichung des jeweiligen Verwendungszweckes zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung einer der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht weiter benötigt werden.

(12) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(13) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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