§ 70 TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 4 Abs. 1 erster Satz die Jagd außerhalb des festgestellten Jagdgebietes ausübt,entgegen Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz die Jagd außerhalb des festgestellten Jagdgebietes ausübt,
    2. 2.Ziffer 2die Jagd auf Grundflächen nach § 10 Abs. 1 ausübt,die Jagd auf Grundflächen nach Paragraph 10, Absatz eins, ausübt,
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 11 Abs. 1 die Jagd ausübt, ohne eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das betreffende Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte zu besitzen oder diese den Jagdschutzorganen bzw. den Organen der öffentlichen Sicherheit nicht vorweist, entgegen Paragraph 11, Absatz eins, die Jagd ausübt, ohne eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das betreffende Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte zu besitzen oder diese den Jagdschutzorganen bzw. den Organen der öffentlichen Sicherheit nicht vorweist,
    4. 4.Ziffer 4einer Verpflichtung zur Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach § 11 Abs. 2, 3, 5 oder 6 oder einer Verpflichtung zur Bestellung eines Jagdleiters nach § 11 Abs. 4 nicht nachkommt,einer Verpflichtung zur Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach Paragraph 11, Absatz 2,, 3, 5 oder 6 oder einer Verpflichtung zur Bestellung eines Jagdleiters nach Paragraph 11, Absatz 4, nicht nachkommt,
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 11 Abs. 5 die Ausübung des Jagdrechtes an Personen verpachtet, die nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,entgegen Paragraph 11, Absatz 5, die Ausübung des Jagdrechtes an Personen verpachtet, die nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,
    6. 6.Ziffer 6als Jagdleiter tätig wird, ohne die Voraussetzungen nach § 11a Abs. 2 zu erfüllen, oder entgegen dem § 11a Abs. 4 ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde als Jagdleiter für mehr als zwei Jagdgebiete tätig wird,als Jagdleiter tätig wird, ohne die Voraussetzungen nach Paragraph 11 a, Absatz 2, zu erfüllen, oder entgegen dem Paragraph 11 a, Absatz 4, ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde als Jagdleiter für mehr als zwei Jagdgebiete tätig wird,
    7. 7.Ziffer 7entgegen § 11b Abs. 1 die Jagd in nicht weidgerechter Weise ausübt, insbesondere der Verpflichtung zur Hege des Wildes nicht nachkommt,entgegen Paragraph 11 b, Absatz eins, die Jagd in nicht weidgerechter Weise ausübt, insbesondere der Verpflichtung zur Hege des Wildes nicht nachkommt,
    8. 8.Ziffer 8entgegen § 12 Abs. 2 eine Jagderlaubnis einer Person ohne gültige Jagdkarte erteilt oder für nicht jagdbare Tiere oder für Tiere, die vom Jagdausübungsberechtigten nach den jagdrechtlichen Vorschriften und Bescheiden selbst nicht bejagt werden dürfen, ausstellt,entgegen Paragraph 12, Absatz 2, eine Jagderlaubnis einer Person ohne gültige Jagdkarte erteilt oder für nicht jagdbare Tiere oder für Tiere, die vom Jagdausübungsberechtigten nach den jagdrechtlichen Vorschriften und Bescheiden selbst nicht bejagt werden dürfen, ausstellt,
    9. 9.Ziffer 9entgegen § 19 Abs. 2 die Jagd unterverpachtet oder in einen Wildabschussvertrag nach § 20a Abs. 1 lit. a bis e unzulässige Bestimmungen aufnimmt,entgegen Paragraph 19, Absatz 2, die Jagd unterverpachtet oder in einen Wildabschussvertrag nach Paragraph 20 a, Absatz eins, Litera a bis e unzulässige Bestimmungen aufnimmt,
    10. 10.Ziffer 10Jagdgastkarten an andere als im § 27a Abs. 2 lit. a oder b angeführte Personen ausgibt oder verspätet ausgibt oder für nicht jagdbare Tiere oder für Tiere, die vom Jagdausübungsberechtigten nach den jagdrechtlichen Vorschriften und Bescheiden selbst nicht bejagt werden dürfen, ausstellt,Jagdgastkarten an andere als im Paragraph 27 a, Absatz 2, Litera a, oder b angeführte Personen ausgibt oder verspätet ausgibt oder für nicht jagdbare Tiere oder für Tiere, die vom Jagdausübungsberechtigten nach den jagdrechtlichen Vorschriften und Bescheiden selbst nicht bejagt werden dürfen, ausstellt,
    11. 11.Ziffer 11entgegen § 36 Abs. 2 während der Schonzeit dem Wild nachstellt oder sich die Eier des jagdbaren Federwildes aneignet, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 36 Abs. 3 zu besitzen oder ohne nach § 52a Abs. 3 oder Abs. 4 dazu berechtigt zu sein,entgegen Paragraph 36, Absatz 2, während der Schonzeit dem Wild nachstellt oder sich die Eier des jagdbaren Federwildes aneignet, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach Paragraph 36, Absatz 3, zu besitzen oder ohne nach Paragraph 52 a, Absatz 3, oder Absatz 4, dazu berechtigt zu sein,
    12. 12.Ziffer 12außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach § 37c Abs. 1 zu besitzen,außer in den Fällen des Absatz 2, den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraphen 37 a und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach Paragraph 38 a, oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach Paragraph 37 c, Absatz eins, zu besitzen,
    13. 13.Ziffer 13einer Verordnung über die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses nach § 37c Abs. 2 zuwiderhandelt,einer Verordnung über die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses nach Paragraph 37 c, Absatz 2, zuwiderhandelt,
    14. 14.Ziffer 14entgegen § 38 Abs. 3, einer Verordnung aufgrund § 38 Abs. 3 oder 4 oder entgegen § 39 Abs. 1 erlegte Wildstücke nicht ordnungsgemäß vorlegt,entgegen Paragraph 38, Absatz 3,, einer Verordnung aufgrund Paragraph 38, Absatz 3, oder 4 oder entgegen Paragraph 39, Absatz eins, erlegte Wildstücke nicht ordnungsgemäß vorlegt,
    15. 15.Ziffer 15den Verboten nach § 40 Abs. 1 lit. b, c, d, f, g, h, i, j, k oder l zuwiderhandelt, ohne dass die ausnahmsweise Zulässigkeit aufgrund von § 52a Abs. 2 dritter Satz oder einer Verordnung nach § 52a Abs. 8 gegeben ist,den Verboten nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera b,, c, d, f, g, h, i, j, k oder l zuwiderhandelt, ohne dass die ausnahmsweise Zulässigkeit aufgrund von Paragraph 52 a, Absatz 2, dritter Satz oder einer Verordnung nach Paragraph 52 a, Absatz 8, gegeben ist,
    16. 16.Ziffer 16den Verboten nach § 40 Abs. 1 lit. a, e oder m zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 40 Abs. 2a bzw. 3 zu besitzen oder ohne dass die ausnahmsweise Zulässigkeit aufgrund von § 52a Abs. 2 dritter Satz oder einer Verordnung nach § 40 Abs. 2 oder § 52a Abs. 8 gegeben ist,den Verboten nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera a,, e oder m zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach Paragraph 40, Absatz 2 a, bzw. 3 zu besitzen oder ohne dass die ausnahmsweise Zulässigkeit aufgrund von Paragraph 52 a, Absatz 2, dritter Satz oder einer Verordnung nach Paragraph 40, Absatz 2, oder Paragraph 52 a, Absatz 8, gegeben ist,
    17. 17.Ziffer 17die örtlichen Verbote nach § 41 missachtet,die örtlichen Verbote nach Paragraph 41, missachtet,
    18. 18.Ziffer 18den Verboten nach § 42 Abs. 1 erster Satz oder § 42 Abs. 4 erster Satz ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zuwiderhandelt,den Verboten nach Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz oder Paragraph 42, Absatz 4, erster Satz ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zuwiderhandelt,
    19. 19.Ziffer 19entgegen § 44 einen Jägernotweg benützt,entgegen Paragraph 44, einen Jägernotweg benützt,
    20. 20.Ziffer 20entgegen § 45 Abs. 2 Wild auf Wildruheflächen außer in den dort angeführten Ausnahmefällen erlegt,entgegen Paragraph 45, Absatz 2, Wild auf Wildruheflächen außer in den dort angeführten Ausnahmefällen erlegt,
    21. 21.Ziffer 21außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über die Wildfütterung und Fütterungsanlagen nach §§ 46 und 46a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,außer in den Fällen des Absatz 2, den Bestimmungen über die Wildfütterung und Fütterungsanlagen nach Paragraphen 46 und 46a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,
    22. 22.Ziffer 22entgegen § 51 Abs. 1 zweiter Satz Anlagen zum Schutz seines Grundstückes vor dem Eindringen des Wildes errichtet, die zum Fangen des Wildes geeignet sind,entgegen Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz Anlagen zum Schutz seines Grundstückes vor dem Eindringen des Wildes errichtet, die zum Fangen des Wildes geeignet sind,
    23. 23.Ziffer 23entgegen § 52 Abs. 1 lit. a oder § 52 Abs. 1a lit. a den ihm aufgetragenen Abschuss nicht entsprechend dem Auftrag tätigt, Aufträgen nach § 52 Abs. 1 lit. b nicht nachkommt, dem § 52 Abs. 1a lit. b zuwiderhandelt oder entgegen dem § 52 Abs. 2 die ihm aufgetragenen Maßnahmen nicht entsprechend dem Auftrag durchführt,entgegen Paragraph 52, Absatz eins, Litera a, oder Paragraph 52, Absatz eins a, Litera a, den ihm aufgetragenen Abschuss nicht entsprechend dem Auftrag tätigt, Aufträgen nach Paragraph 52, Absatz eins, Litera b, nicht nachkommt, dem Paragraph 52, Absatz eins a, Litera b, zuwiderhandelt oder entgegen dem Paragraph 52, Absatz 2, die ihm aufgetragenen Maßnahmen nicht entsprechend dem Auftrag durchführt,
    24. 24.Ziffer 24als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 52a Abs. 4 von der Beauftragung erfasste Tätigkeiten durch von der Landesregierung beauftragte Personen nicht duldet oder entgegen einer Verordnung nach § 52a Abs. 8 den darin zugelassenen Methoden und Gerätschaften bei der Durchführung einer Maßnahme nach § 52a Abs. 2 lit. d zuwiderhandelt,als Jagdausübungsberechtigter entgegen Paragraph 52 a, Absatz 4, von der Beauftragung erfasste Tätigkeiten durch von der Landesregierung beauftragte Personen nicht duldet oder entgegen einer Verordnung nach Paragraph 52 a, Absatz 8, den darin zugelassenen Methoden und Gerätschaften bei der Durchführung einer Maßnahme nach Paragraph 52 a, Absatz 2, Litera d, zuwiderhandelt,
    25. 25.Ziffer 25entgegen § 53 Abs. 1 erster Satz oder Abs. 2 erster Satz jagdbare Tiere ohne Bewilligung aussetzt,entgegen Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz oder Absatz 2, erster Satz jagdbare Tiere ohne Bewilligung aussetzt,
    26. 26.Ziffer 26einem Verbot nach § 53 Abs. 3 oder einer Anordnung nach § 53 Abs. 4 erster Satz zuwiderhandelt,einem Verbot nach Paragraph 53, Absatz 3, oder einer Anordnung nach Paragraph 53, Absatz 4, erster Satz zuwiderhandelt,
    27. 27.Ziffer 27einer Verpflichtung zur Meldung des Vorkommens oder zur Erlegung invasiver gebietsfremder Arten nach § 53b Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,einer Verpflichtung zur Meldung des Vorkommens oder zur Erlegung invasiver gebietsfremder Arten nach Paragraph 53 b, Absatz eins, oder 2 nicht nachkommt,
    28. 28.Ziffer 28Die Durchführung von Maßnahmen des amtlichen Monitorings nach § 53c behindert oder vereitelt oder als Jagdausübungsberechtigter, Grundeigentümer bzw. Teilwaldberechtigter, Einforstungsberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter entgegen § 53c Abs. 3 Maßnahmen des amtlichen Monitorings nach § 53c nicht duldet.Die Durchführung von Maßnahmen des amtlichen Monitorings nach Paragraph 53 c, behindert oder vereitelt oder als Jagdausübungsberechtigter, Grundeigentümer bzw. Teilwaldberechtigter, Einforstungsberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter entgegen Paragraph 53 c, Absatz 3, Maßnahmen des amtlichen Monitorings nach Paragraph 53 c, nicht duldet.
    29. 29.Ziffer 29bei der Vornahme von Meldungen nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes vorsätzlich falsche Angaben macht,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer
    1. 1.Ziffer einsein Gehege ohne Bewilligung nach § 7 Abs. 1 errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,ein Gehege ohne Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz eins, errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,
    2. 2. Ziffer 2einer Verpflichtung zur Gewährung des Zutritts zum Gehege oder zur Auskunftserteilung nach § 7 Abs. 6 zweiter Satz nicht nachkommt,einer Verpflichtung zur Gewährung des Zutritts zum Gehege oder zur Auskunftserteilung nach Paragraph 7, Absatz 6, zweiter Satz nicht nachkommt,
    3. 3.Ziffer 3einer Verpflichtung zur Anzeige der Zusammenlegung oder der Abrundung von Jagdgebieten oder des Flächentauschs aneinandergrenzender Jagdgebiete nach § 9 Abs. 4 zweiter Satz oder Abs. 5 dritter Satz nicht nachkommt,einer Verpflichtung zur Anzeige der Zusammenlegung oder der Abrundung von Jagdgebieten oder des Flächentauschs aneinandergrenzender Jagdgebiete nach Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz oder Absatz 5, dritter Satz nicht nachkommt,
    4. 4.Ziffer 4einer Verpflichtung zur Verständigung des Jagdausübungsberechtigten oder zur Übergabe gefangener oder getöteter Tiere nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,einer Verpflichtung zur Verständigung des Jagdausübungsberechtigten oder zur Übergabe gefangener oder getöteter Tiere nach Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz nicht nachkommt,
    5. 5.Ziffer 5als Jagdausübungsberechtigter die Jagd in seinem Jagdgebiet von mehr Personen ausüben lässt, als nach § 11 Abs. 8 zulässig wäre,als Jagdausübungsberechtigter die Jagd in seinem Jagdgebiet von mehr Personen ausüben lässt, als nach Paragraph 11, Absatz 8, zulässig wäre,
    6. 6.Ziffer 6einer Verpflichtung zur Anzeige der Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter oder der Bestellung eines Jagdleiters nach § 11a Abs. 5 erster Satz nicht nachkommt,einer Verpflichtung zur Anzeige der Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter oder der Bestellung eines Jagdleiters nach Paragraph 11 a, Absatz 5, erster Satz nicht nachkommt,
    7. 7.Ziffer 7als Inhaber einer Jagderlaubnis entgegen § 12 Abs. 3 bei der Ausübung der Jagd den Jagderlaubnisschein nicht mitführt, diesen den Jagdschutzorganen bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht vorweist oder diesen der Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen nicht vorlegt,als Inhaber einer Jagderlaubnis entgegen Paragraph 12, Absatz 3, bei der Ausübung der Jagd den Jagderlaubnisschein nicht mitführt, diesen den Jagdschutzorganen bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht vorweist oder diesen der Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen nicht vorlegt,
    8. 8.Ziffer 8als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 12a Abs. 1 zweiter Satz einer Person, die die Jagd auf Schalenwild, Murmeltiere oder Hühnervögel aufgrund einer Jagdgastkarte ausübt, eine Begleitung durch einen Pirschführer nicht vorschreibt oder als Inhaber einer Jagdgastkarte die Jagd ohne die vorgeschriebene bzw. nach § 12a Abs. 1 zweiter Satz gesetzlich vorzuschreibende Begleitung durch einen Pirschführer ausübt,als Jagdausübungsberechtigter entgegen Paragraph 12 a, Absatz eins, zweiter Satz einer Person, die die Jagd auf Schalenwild, Murmeltiere oder Hühnervögel aufgrund einer Jagdgastkarte ausübt, eine Begleitung durch einen Pirschführer nicht vorschreibt oder als Inhaber einer Jagdgastkarte die Jagd ohne die vorgeschriebene bzw. nach Paragraph 12 a, Absatz eins, zweiter Satz gesetzlich vorzuschreibende Begleitung durch einen Pirschführer ausübt,
    9. 9.Ziffer 9einer Verpflichtung zur Anzeige eines Pachtvertrages, dessen Verlängerung, Änderung oder Ergänzung nach § 18 Abs. 4 erster Satz nicht nachkommt,einer Verpflichtung zur Anzeige eines Pachtvertrages, dessen Verlängerung, Änderung oder Ergänzung nach Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz nicht nachkommt,
    10. 10.Ziffer 10einer Aufforderung zur Vorlage eines Wildabschussvertrages, dessen Verlängerung, Änderung oder Ergänzung nach § 20a Abs. 2 erster Satz nicht nachkommt,einer Aufforderung zur Vorlage eines Wildabschussvertrages, dessen Verlängerung, Änderung oder Ergänzung nach Paragraph 20 a, Absatz 2, erster Satz nicht nachkommt,
    11. 11.Ziffer 11als Obmann einer Jagdgenossenschaft der Verpflichtung zur Anzeige eines Beschlusses über die Eigenbewirtschaftung oder der freihändigen Vergabe nach § 25 Abs. 1 nicht nachkommt,als Obmann einer Jagdgenossenschaft der Verpflichtung zur Anzeige eines Beschlusses über die Eigenbewirtschaftung oder der freihändigen Vergabe nach Paragraph 25, Absatz eins, nicht nachkommt,
    12. 12.Ziffer 12einer Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses über die ausgegebenen Jagdgastkarten nach § 27b Abs. 1 oder einer Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht in diese Aufzeichnungen oder der Übermittlung von Abschriften nach § 27b Abs. 2 nicht nachkommt,einer Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses über die ausgegebenen Jagdgastkarten nach Paragraph 27 b, Absatz eins, oder einer Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht in diese Aufzeichnungen oder der Übermittlung von Abschriften nach Paragraph 27 b, Absatz 2, nicht nachkommt,
    13. 13.Ziffer 13einer Verpflichtung zur Vorlage des Abschussplanes nach § 37a Abs. 8 erster Satz nicht nachkommt,einer Verpflichtung zur Vorlage des Abschussplanes nach Paragraph 37 a, Absatz 8, erster Satz nicht nachkommt,
    14. 14.Ziffer 14als Jagdausübungsberechtigter seiner Verständigungspflicht oder als Hegemeister seinen Verständigungs- und Informationspflichten nach § 37b Abs. 6 lit. b nicht nachkommt,als Jagdausübungsberechtigter seiner Verständigungspflicht oder als Hegemeister seinen Verständigungs- und Informationspflichten nach Paragraph 37 b, Absatz 6, Litera b, nicht nachkommt,
    15. 15.Ziffer 15einer Verpflichtung zur Meldung des Abschusses nach § 37b Abs. 8 nicht nachkommt,einer Verpflichtung zur Meldung des Abschusses nach Paragraph 37 b, Absatz 8, nicht nachkommt,
    16. 16.Ziffer 16einer Verpflichtung zur Vorlage der Trophäen oder des linken Unterkieferastes bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes nach § 38 Abs. 1 nicht nachkommt, oder dort falsche Angaben macht,einer Verpflichtung zur Vorlage der Trophäen oder des linken Unterkieferastes bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes nach Paragraph 38, Absatz eins, nicht nachkommt, oder dort falsche Angaben macht,
    17. 17.Ziffer 17einer Verpflichtung zur Meldung des Abschusses nach § 38a Abs. 4 zweiter Satz nicht rechtzeitig nachkommt,einer Verpflichtung zur Meldung des Abschusses nach Paragraph 38 a, Absatz 4, zweiter Satz nicht rechtzeitig nachkommt,
    18. 18.Ziffer 18einer Verpflichtung zur Meldung und Eintragung des Abschusses nach § 39 Abs. 1 zweiter Satz oder des Fundes nach § 39 Abs. 2 erster Satz nicht nachkommt,einer Verpflichtung zur Meldung und Eintragung des Abschusses nach Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz oder des Fundes nach Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz nicht nachkommt,
    19. 19.Ziffer 19Wer einer Verpflichtung zur Anzeige einer Ankirrung nach § 40 Abs. 5 nicht nachkommt, mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf von 14 Tagen nach Vorliegen der Anzeige ohne ausdrückliche behördliche Zustimmung beginnt oder einem schriftlichen Untersagungsbescheid oder behördlichen Auflagen zuwiderhandelt,Wer einer Verpflichtung zur Anzeige einer Ankirrung nach Paragraph 40, Absatz 5, nicht nachkommt, mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf von 14 Tagen nach Vorliegen der Anzeige ohne ausdrückliche behördliche Zustimmung beginnt oder einem schriftlichen Untersagungsbescheid oder behördlichen Auflagen zuwiderhandelt,
    20. 20.Ziffer 20dem Verbot nach § 42 Abs. 2 erster Satz außer in Durchführung einer Verordnung nach § 52b Abs. 1 zuwiderhandelt oder der Verpflichtung nach § 42 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,dem Verbot nach Paragraph 42, Absatz 2, erster Satz außer in Durchführung einer Verordnung nach Paragraph 52 b, Absatz eins, zuwiderhandelt oder der Verpflichtung nach Paragraph 42, Absatz 2, zweiter Satz nicht nachkommt,
    21. 21.Ziffer 21entgegen § 45 Abs. 3 Wildruheflächen außerhalb von zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wegen betritt oder befährt, ohne hiezu berechtigt zu sein,entgegen Paragraph 45, Absatz 3, Wildruheflächen außerhalb von zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wegen betritt oder befährt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
    22. 22.Ziffer 22als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Kennzeichnung von Wildruheflächen oder zur Entfernung der Hinweistafeln nach § 45 Abs. 4 nicht ausreichend nachkommt,als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Kennzeichnung von Wildruheflächen oder zur Entfernung der Hinweistafeln nach Paragraph 45, Absatz 4, nicht ausreichend nachkommt,
    23. 23.Ziffer 23entgegen § 46a Abs. 1 eine Fütterungsanlage für Rotwild, Muffelwild oder Rehwild errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt, ohne dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,entgegen Paragraph 46 a, Absatz eins, eine Fütterungsanlage für Rotwild, Muffelwild oder Rehwild errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt, ohne dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,
    24. 24.Ziffer 24entgegen § 46a Abs. 7 eine Fütterungsanlage für Rehwild nicht ordnungsgemäß einzäunt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu besitzen,entgegen Paragraph 46 a, Absatz 7, eine Fütterungsanlage für Rehwild nicht ordnungsgemäß einzäunt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu besitzen,
    25. 25.Ziffer 25den Bestimmungen einer Verordnung aufgrund von § 46a Abs. 13 über die bauliche Ausführung, die Ausstattung und die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen oder den Auflagen eines aufgrund von § 46a Abs. 3 oder 8 ergangenen Bescheides zuwiderhandelt oder einem Auftrag zur Änderung der Fütterungsanlage nach § 46a Abs. 8 nicht nachkommt,den Bestimmungen einer Verordnung aufgrund von Paragraph 46 a, Absatz 13, über die bauliche Ausführung, die Ausstattung und die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen oder den Auflagen eines aufgrund von Paragraph 46 a, Absatz 3, oder 8 ergangenen Bescheides zuwiderhandelt oder einem Auftrag zur Änderung der Fütterungsanlage nach Paragraph 46 a, Absatz 8, nicht nachkommt,
    26. 26.Ziffer 26entgegen § 47 keinen geprüften Schweißhund oder einen auf Schweißfährte geprüften Gebrauchshund hält,entgegen Paragraph 47, keinen geprüften Schweißhund oder einen auf Schweißfährte geprüften Gebrauchshund hält,
    27. 27.Ziffer 27einer Verpflichtung zur Kenntlichmachung der Stellen des Abschusses und des Überwechselns oder zur Meldung an den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdgebietes nach § 48 Abs. 1 nicht nachkommt,einer Verpflichtung zur Kenntlichmachung der Stellen des Abschusses und des Überwechselns oder zur Meldung an den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdgebietes nach Paragraph 48, Absatz eins, nicht nachkommt,
    28. 28.Ziffer 28entgegen § 52b Abs. 2 den ihm in einer Verordnung aufgrund von § 52b Abs. 1 aufgetragenen Abschuss von Rabenkrähen nicht entsprechend dem Auftrag tätigt, Verpflichtungen einer Verordnung aufgrund von § 52b Abs. 1 nicht nachkommt oder einem Verbot nach § 52b Abs. 3 zuwiderhandelt,entgegen Paragraph 52 b, Absatz 2, den ihm in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 52 b, Absatz eins, aufgetragenen Abschuss von Rabenkrähen nicht entsprechend dem Auftrag tätigt, Verpflichtungen einer Verordnung aufgrund von Paragraph 52 b, Absatz eins, nicht nachkommt oder einem Verbot nach Paragraph 52 b, Absatz 3, zuwiderhandelt,
    29. 29.Ziffer 29einer Verpflichtung zur Meldung des Abschusses nach § 52b Abs. 4 erster Satz bzw. § 53 Abs. 4 dritter Satz nicht nachkommt,einer Verpflichtung zur Meldung des Abschusses nach Paragraph 52 b, Absatz 4, erster Satz bzw. Paragraph 53, Absatz 4, dritter Satz nicht nachkommt,
    30. 30.Ziffer 30einer Verpflichtung zur Meldung der Erlegung von invasiven gebietsfremden Arten nach § 53b Abs. 3 nicht nachkommt, einer Verpflichtung zur Meldung der Erlegung von invasiven gebietsfremden Arten nach Paragraph 53 b, Absatz 3, nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Ebenso kann auch der Verfall von Wild, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde, sowie dessen Trophäen erkannt werden.
  4. (4)Absatz 4Der Versuch ist strafbar.
  5. (5)Absatz 5Im Straferkenntnis kann auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte oder Jagdgastkarte zu erlangen, erkannt werden.
  6. (6)Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Tiroler Jägerverband eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen nach Abs. 1 oder 2 zu übersenden.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Tiroler Jägerverband eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen nach Absatz eins, oder 2 zu übersenden.
In Kraft seit 20.08.2024 bis 31.12.9999
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