§ 27b TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter hat ein Verzeichnis über die von ihm ausgegebenen Jagdgastkarten zu führen. Darin sind die nach § 27a Abs. 4 erster Satz auf der Jagdgastkarte zu vermerkenden Daten sowie hinsichtlich des Dokuments, mit dem die berechtigte Person ihre Berechtigung zur Jagdausübung in einem anderen Land oder Staat nachgewiesen hat, zumindest die ausstellende Behörde und der Zeitpunkt seiner Ausstellung festzuhalten.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter hat der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit in diese Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren oder ihr auf Verlangen Abschriften zu übermitteln. Nach dem Ablauf eines jeden Kalenderjahres ist der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen unaufgefordert eine Abschrift dieser Aufzeichnungen in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln. Diese hat die Aufzeichnungen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und eine Ausfertigung an den Tiroler Jägerverband weiterzuleiten.

(3) Hat der Tiroler Jägerverband Jagdgastkarten in elektronischer Form ausgestellt (§ 27a Abs. 3 dritter Satz), so hat der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter dem Tiroler Jägerverband die Angaben nach Abs. 1 zweiter Satz in elektronischer Form zu übermitteln. In diesem Fall gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 erster Satz und 2 nicht.

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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