Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
(1) Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch der Schutz der Jagd (Jagdschutz), den er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat.
(2) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.
In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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