§ 67 TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ist ein Bezirksjagdbeirat einzurichten. Er besteht aus sechs Mitgliedern. Dem Bezirksjagdbeirat obliegen

a)

die fachliche Beratung der Bezirksverwaltungsbehörde in den Angelegenheiten der Jagd und

b)

die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung nach den §§ 20 Abs. 1, 31 Abs. 3, 38 Abs. 4, 43 Abs. 2 sowie 52 Abs. 3.

Die Behörde hat dem Bezirksjagdbeirat in den Fällen der lit. b zur Abgabe seiner Stellungnahme eine angemessene Frist einzuräumen, die nicht kürzer als eine Woche sein darf.

(2) Dem Bezirksjagdbeirat gehören an:

a)

der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer,

b)

der Bezirksjägermeister,

c)

zwei auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer zu bestellende Vertreter der Land- und Forstwirtschaft,

d)

zwei auf Vorschlag des Tiroler Jägerverbandes zu bestellende Vertreter der Jägerschaft, von denen einer Jagdpächter und einer Berufsjäger oder Jagdaufseher sein muss.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. c und d sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das jeweilige Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und b richtet sich nach den dafür maßgebenden Vorschriften.

(4) Die Funktionsdauer der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 2 lit. c und d beträgt sechs Jahre. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellt worden sind. Die neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Funktionsdauer der früheren Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihre Tätigkeit aufnehmen können.

(5) Die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates sind von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben.

(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Bezirksjagdbeirat erlischt in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft). Der Widerruf der Bestellung ist nur zulässig, wenn die vorschlagsberechtigte Körperschaft den Widerruf verlangt. Der Verzicht ist der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. An die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes nach Abs. 2 lit. c und d tritt bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes das betreffende Ersatzmitglied. Scheidet ein solches Mitglied (Ersatzmitglied) aus, so ist für den Rest der Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(7) Vorsitzender des Bezirksjagdbeirates ist der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer (Abs. 2 lit. a), Stellvertreter des Vorsitzenden das an Lebensjahren ältere Mitglied nach Abs. 2 lit. c.

(8) Der Bezirksjagdbeirat ist nach Bedarf oder auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde, jedenfalls aber einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung des Bezirksjagdbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Bezirksjagdbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Bezirksjagdbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(9) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Bezirksjagdbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(10) An den Sitzungen des Bezirksjagdbeirates hat ein Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde mit beratender Stimme teilzunehmen. An den Sitzungen des Bezirksjagdbeirates des Bezirkes Lienz hat, soweit erforderlich, zusätzlich ein Vertreter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Verwaltung des Nationalparks Hohe Tauern zuständigen Organisationseinheit mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Bezirksjagdbeirat kann darüber hinaus die Beiziehung sonstiger Auskunftspersonen mit einfacher Mehrheit beschließen.

(11) Die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates und, soweit diese in Vertretung von Mitgliedern tätig werden, ihre Ersatzmitglieder haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes sowie auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.

(12) Für die Befangenheit der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bezirksjagdbeirates gilt § 7 Abs. 1 AVG sinngemäß.

(13) Die Landesregierung hat für die Bezirksjagdbeiräte durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, die Festsetzung der Tagesordnung sowie über die Aufnahme von Niederschriften und über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen zu enthalten hat.

(14) Die Kanzleigeschäfte des Bezirksjagdbeirates sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.

In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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