§ 57 TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2024

(1) Alle Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen, bilden den Tiroler Jägerverband.

(2) Der Tiroler Jägerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, er hat seinen Sitz in Innsbruck.

(3) Die Mitgliedschaft wird mit der Ausstellung der Tiroler Jagdkarte erworben; sie erlischt im Fall des § 29 Abs. 2 mit der Ungültigerklärung der Jagdkarte, sonst drei Monate nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer.

(4) Die Mitglieder haben jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, der mit der für die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte anfallenden Landesverwaltungsabgabe, im Fall der Erlangung der Gültigkeit der Tiroler Jagdkarte nach § 27 Abs. 3 erster Satz unmittelbar durch den Tiroler Jägerverband, eingehoben wird. Der Mitgliedsbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder allgemein festzusetzen.

In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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