§ 61 TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und den Bezirksjägermeistern. Seine Funktionsdauer beträgt sechs Jahre.

(2) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Jedenfalls beschließt der Vorstand über:

a)

die Stellung von Anträgen an die Vollversammlung,

b)

den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften und grundbücherlichen Rechten,

c)

den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen,

d)

den Abschluss, die Änderung sowie die ordentliche Beendigung von Dienstverhältnissen mit Dienstnehmern des Tiroler Jägerverbandes, deren Jahresbruttoverdienst einschließlich sämtlicher Lohnnebenkosten und Dienstgeberbeiträgen einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigt,

e)

die Vornahme von Investitionen und die Aufnahme von Fremdkapital, soweit dies jeweils im Einzelfall einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigt,

f)

den Abschluss von Verträgen, durch die innerhalb eines Jahres oder über deren gesamte Laufzeit Verpflichtungen des Tiroler Jägerverbandes über einen in den Satzungen festgelegten Betrag hinaus entstehen,

g)

das Eingehen von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungsverpflichtungen, welche im Einzelfall einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigen,

h)

die Erteilung von Ruhegeld- oder Pensionszusagen,

i)

die Gewährung von Darlehen oder unentgeltlichen Zuwendungen, sofern diese einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigen,

j)

die Führung von zivilprozessualen Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss rechtsverbindlicher Vergleiche, sofern der Streitwert bzw. der Vergleichswert im Einzelfall einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigt sowie die Ergreifung von Rechtsmitteln in Verwaltungsverfahren, soweit in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist,

k)

den Abschluss sämtlicher sonstigen Rechtsgeschäfte, die nicht zur gewöhnlichen Verwaltung bzw. zum gewöhnlichen Betrieb des Verbandes gehören,

l)

die Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen,

m)

die Richtlinien zur Bejagung des Schalenwildes,

n)

die Richtlinien für die Ausbildung,

o)

die Gewährung von Zuwendungen aus den Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen,

p)

die Verleihung von Ehrenzeichen und Verdienstabzeichen,

q)

die Bestellung der Referenten der Fachausschüsse,

r)

die Ernennung von Berufsjägern zum Revieroberjäger bzw. Wildmeister.

(3) Den Vorsitz im Vorstand führt der Landesjägermeister. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Landesjägermeister oder sein Stellvertreter, mindestens zwei weitere Mitglieder des Präsidiums sowie mindestens fünf Bezirksjägermeister anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Soweit es die Satzungen vorsehen, können Beschlüsse auch im Weg eines schriftlichen Umlaufbeschlusses gefasst werden.

In Kraft seit 23.11.2021 bis 31.12.9999
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