§ 7 TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Errichtung, die Erweiterung, der Betrieb und jede wesentliche Änderung eines Geheges bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Um die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, der Nachweis des Eigentums an den für das Gehege benötigten Grundflächen bzw., wenn der Bewilligungswerber nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

das Gehege gegen benachbarte Grundstücke derart abgeschlossen ist, dass die Tiere mit Ausnahme des Federwildes weder ein- noch auswechseln können,

b)

im Gehege nur solche Wildarten gehalten werden, für die das Gehege den entsprechenden Biotop aufweist,

c)

das Gehege über ausreichende natürliche Äsungsmöglichkeiten und künstliche Fütterungsmöglichkeiten verfügt,

d)

die vorgesehene Tierhaltung und die vorgesehene Tötung der Tiere nach den veterinär- und tierschutzrechtlichen Vorschriften zulässig ist und

e)

die Jagd in den angrenzenden Jagdgebieten nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(4) Die Bewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.

(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Die Bewilligung ist weiters zu widerrufen, wenn das Gehege länger als ein Jahr nicht betrieben wurde. Wird die Bewilligung widerrufen, so ist der Betreiber eines Geheges verpflichtet, dieses samt allen diesem dienenden Einrichtungen innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung vollständig zu entfernen. Ist der Betreiber des Geheges zur Entfernung des Geheges und der diesem dienenden Einrichtungen nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen diese Verpflichtung nicht erfüllen, so ist diese dem Grundeigentümer vorzuschreiben.

(6) Die Organe der Behörde sind berechtigt, ein Gehege daraufhin zu überprüfen, ob es diesem Gesetz und der Bewilligung entsprechend betrieben und instand gehalten wird. Der Eigentümer des Geheges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Gehege zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.

(7) Mit Ausnahme der Abs. 1 bis 6 und des § 10 Abs. 1 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Gehege keine Anwendung.

(8) In Gehegen gehaltenes Wild ist unbeschadet einer Genehmigung nach § 53 Abs. 2 auch dann nicht auf den Abschussplan anzurechnen, wenn es vor seiner Erlegung aus dem Gehege entkommt oder freigelassen wird.

In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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