Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WHKG 2015) Fundstelle

Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.01.2019 bis 31.12.9999

Änderung

Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs- und Klimaanlagen in Wien [CELEX Nrn.: 31992L0042, 31999L0032, 32005L0036, 32006L0032, 32009L0142 und 32010L0031]

StF:

LGBl. Nr. 14/2016LGBl. Nr. 34/2017

LGBl. Nr. 71/2018

LGBl. Nr. 3/2019

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1.

Gegenstand

§ 2.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

§ 3.

Voraussetzungen

§ 4.

Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen

§ 5.

Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

§ 6.

Prüfbedingungen

§ 7.

Prüfbericht und Bestätigungen

§ 8.

Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen

§ 9.

Konformitätsnachweisverfahren

§ 10.

Technische Dokumentation

§ 11.

Typenschild

3. Abschnitt
Anforderungen an Kleinfeuerungen
nach den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU

§ 11a.

Inverkehrbringen, Inbetriebnahme

§ 11b.

Durchführungsmaßnahmen

§ 11c.

CE-Kennzeichnung, EG-Konformitätserklärung

§ 11d.

Konformitätsbewertung nach der Richtlinie 2009/125/EG

§ 11e.

Konformitätsvermutung nach der Richtlinie 2009/125/EG

§ 11f.

Verpflichtungen nach der Richtlinie 2010/30/EU

§ 11g.

Freier Warenverkehr

§ 11h.

Marktaufsicht

§ 11i.

Schutzklausel

4. Abschnitt
Errichtung und Ausstattung
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 12.

Errichtung und Ausstattung

§ 13.

Messöffnungen

§ 14.

Betrieb

5. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 15.

Allgemeines

§ 16.

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW

§ 17.

Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung

§ 18.

Blockheizkraftwerke

5a. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen

§ 18a.

6. Abschnitt
Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

§ 19.

7. Abschnitt
Überprüfungen

§ 20.

Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber

§ 20a.

Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber mittelgroßer Feuerungsanlagen

§ 21.

Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 22.

Umfassende Überprüfung

§ 22a.

Überprüfung von mittelgroßen Feuerungsanlagen

§ 23.

Einfache Überprüfung

§ 23a.

Inspektion

§ 24.

Außerordentliche Überprüfung

§ 25.

Mängelbehebung und Sanierung

§ 26.

Überwachung

8. Abschnitt
Prüfberechtigte

§ 27.

Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen

§ 28.

Prüfnummer, Qualitätssicherung

§ 29.

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

9. Abschnitt
Klimaanlagen

§ 30.

Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen

§ 31.

Fachkundige Personen

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 32.

Verordnungsermächtigung

§ 33.

Verarbeitung von Daten

§ 34.

Strafbestimmungen

§ 35.

Zuständigkeitsbestimmungen

§ 36.

Unionsrecht

§ 37.

Notifikation

Anlagen

Anlage 1

Anlagendatenblatt

Anlage 2

Prüfberichte für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke

Anlage 3

Prüfbericht Kesseldimensionierung

Anlage 4

Prüfplakette

Anlage 5

CE-Kennzeichnung (gemäß § 11c)

Anlage 6

Interne Entwurfskontrolle im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG (gemäß § 11d)

Anlage 7

Managementsystem für die Konformitätsbewertung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG (gemäß § 11d)

Stand vor dem 25.01.2019

In Kraft vom 05.06.2016 bis 25.01.2019

Änderung

Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs- und Klimaanlagen in Wien [CELEX Nrn.: 31992L0042, 31999L0032, 32005L0036, 32006L0032, 32009L0142 und 32010L0031]

StF:

LGBl. Nr. 14/2016LGBl. Nr. 34/2017

LGBl. Nr. 71/2018

LGBl. Nr. 3/2019

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1.

Gegenstand

§ 2.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

§ 3.

Voraussetzungen

§ 4.

Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen

§ 5.

Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

§ 6.

Prüfbedingungen

§ 7.

Prüfbericht und Bestätigungen

§ 8.

Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen

§ 9.

Konformitätsnachweisverfahren

§ 10.

Technische Dokumentation

§ 11.

Typenschild

3. Abschnitt
Anforderungen an Kleinfeuerungen
nach den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU

§ 11a.

Inverkehrbringen, Inbetriebnahme

§ 11b.

Durchführungsmaßnahmen

§ 11c.

CE-Kennzeichnung, EG-Konformitätserklärung

§ 11d.

Konformitätsbewertung nach der Richtlinie 2009/125/EG

§ 11e.

Konformitätsvermutung nach der Richtlinie 2009/125/EG

§ 11f.

Verpflichtungen nach der Richtlinie 2010/30/EU

§ 11g.

Freier Warenverkehr

§ 11h.

Marktaufsicht

§ 11i.

Schutzklausel

4. Abschnitt
Errichtung und Ausstattung
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 12.

Errichtung und Ausstattung

§ 13.

Messöffnungen

§ 14.

Betrieb

5. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 15.

Allgemeines

§ 16.

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW

§ 17.

Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung

§ 18.

Blockheizkraftwerke

5a. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen

§ 18a.

6. Abschnitt
Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

§ 19.

7. Abschnitt
Überprüfungen

§ 20.

Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber

§ 20a.

Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber mittelgroßer Feuerungsanlagen

§ 21.

Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 22.

Umfassende Überprüfung

§ 22a.

Überprüfung von mittelgroßen Feuerungsanlagen

§ 23.

Einfache Überprüfung

§ 23a.

Inspektion

§ 24.

Außerordentliche Überprüfung

§ 25.

Mängelbehebung und Sanierung

§ 26.

Überwachung

8. Abschnitt
Prüfberechtigte

§ 27.

Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen

§ 28.

Prüfnummer, Qualitätssicherung

§ 29.

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

9. Abschnitt
Klimaanlagen

§ 30.

Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen

§ 31.

Fachkundige Personen

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 32.

Verordnungsermächtigung

§ 33.

Verarbeitung von Daten

§ 34.

Strafbestimmungen

§ 35.

Zuständigkeitsbestimmungen

§ 36.

Unionsrecht

§ 37.

Notifikation

Anlagen

Anlage 1

Anlagendatenblatt

Anlage 2

Prüfberichte für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke

Anlage 3

Prüfbericht Kesseldimensionierung

Anlage 4

Prüfplakette

Anlage 5

CE-Kennzeichnung (gemäß § 11c)

Anlage 6

Interne Entwurfskontrolle im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG (gemäß § 11d)

Anlage 7

Managementsystem für die Konformitätsbewertung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG (gemäß § 11d)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten