§ 5 WHKG 2015 Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

WHKG 2015 - Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

1.

Raumheizgeräte für feste Brennstoffe:

 

Mindestwirkungsgrad in %

Herde für fossile Brennstoffe

73

Herde für standardisierte biogene Brennstoffe

72

sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe

80

2.

Raumheizgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

 

Mindestwirkungsgrad in %

a)           Herde

73

b)           sonstige Raumheizgeräte je nach Höhe der Nennwärmeleistung:

 

bis 4 kW

78

über 4 bis 10 kW

81

über 10 kW

84

3.

Warmwasserbereiter:

 

Mindestwirkungsgrad in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

 

a)           Durchlauferhitzer je nach Höhe der Nennwärmeleistung

 

              bis 12 kW

83

              über 12 kW 

(78,7 + 4 log Pn)

b)           Vorratswasserheizer

82

4.

Zentralheizgeräte für feste fossile und standardisierte biogene Brennstoffe je nach Höhe der Nennwärmeleistung:

 

Mindestwirkungsgrad in %

a)           mit händischer Beschickung

 

              bis 10 kW

79

              über 10 bis 200 kW

(71,3 + 7,7 log Pn)

              über 200 kW

89

b)           mit automatischer Beschickung

 

              bis 10 kW

80

              über 10 bis 200 kW

(72,3 + 7,7 log Pn)

              über 200 kW

90

5.

Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

 

durchschnittliche Wassertemperatur in Grad Celsius

Mindestwirkungsgrad in %

bei Nennlast

Zentralheizgeräte

70

> (84+2 log Pn)

Niedertemperatur Zentralheizgeräte*

70

> (87,5+1,5 log Pn)

Brennwertgeräte

70

> (91+1 log Pn)

 

bei Teillast von 30 % Pn

Zentralheizgeräte

> 50

> (80+3 log Pn)

Niedertemperatur Zentralheizgeräte*

40

> (87,5+1,5 log Pn)

Brennwertgeräte

30**

> (97+1 log Pn)

Pn Nennwärmeleistung in Kilowatt

* Einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe

** Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)

In Kraft seit 05.06.2016 bis 31.12.9999
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