§ 7 VWaSeilb 2009

VWaSeilb 2009 - Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bauentwurf hat die Unterlagen für die Montage der Seilbahn und die gemäß § 4 Abs. 1, 3 und 5 verlangten Unterlagen, die zur Beurteilung der Weiterverwendbarkeit der Bauteile notwendig sind, zu enthalten.Der Bauentwurf hat die Unterlagen für die Montage der Seilbahn und die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 3 und 5 verlangten Unterlagen, die zur Beurteilung der Weiterverwendbarkeit der Bauteile notwendig sind, zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Im Bauentwurf sind zusätzlich zum Nutzungsplan die Nutzungsgrenzen und/oder Leistungsdaten aller weiter verwendeten Bauteile bzw. Baugruppen anzugeben. Die Auslastung der weiter verwendeten Bauteile ist anzugeben (Gegenüberstellung Nutzungsgrenze und/oder Leistungsdaten der Bauteile bzw. Baugruppen zur vorhandenen Nutzung oder Leistung gemäß § 7 Abs. 6).Im Bauentwurf sind zusätzlich zum Nutzungsplan die Nutzungsgrenzen und/oder Leistungsdaten aller weiter verwendeten Bauteile bzw. Baugruppen anzugeben. Die Auslastung der weiter verwendeten Bauteile ist anzugeben (Gegenüberstellung Nutzungsgrenze und/oder Leistungsdaten der Bauteile bzw. Baugruppen zur vorhandenen Nutzung oder Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 6,).
  3. (3)Absatz 3,Im Bauentwurf sind alle Bauteile oder Baugruppen, die erneuert oder zugebaut werden, anzugeben. Hierbei ist zu unterscheiden:
    1. 1.Ziffer einsWerden für die Erneuerung identische oder ähnliche Ersatzteile verwendet, ist ausschließlich deren Umfang anzugeben.
    2. 2.Ziffer 2Werden bei der Erneuerung Bauteile oder Baugruppen durch nicht identische oder nicht ähnliche Ersatzteile ersetzt, so können als Grundlage für deren Beurteilung jene Regelwerke und Nachweisverfahren, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Seilbahngesetzes 2003 angewandt worden sind, herangezogen werden, sofern die geltenden Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorsehen.
  4. (4)Absatz 4,Ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Seilbahngesetz 2003 ist für die erneuerten Bauteile oder Baugruppen nicht notwendig.
  5. (5)Absatz 5,Für die Beurteilung des zu erwartenden sicheren Betriebes der Seilbahn können für die weiter verwendeten Bauteile und Baugruppen (mit Ausnahme der Linienführung, der Systemdaten, der Hochbauten der Stationen einschließlich aller Fundamente) jene Regelwerke und Nachweisverfahren, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Seilbahngesetzes 2003 in Österreich angewandt worden sind, herangezogen werden, es sei denn, dass die geltenden Rechtsvorschriften etwas anderes vorsehen. Zu berücksichtigen ist weiters der Stand der Technik anhand der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Seilbahngesetzes 2003 in Österreich realisierten Ausführungsmerkmale.
  6. (6)Absatz 6,Die projektgemäß vorgesehenen Belastungen auf die weiter verwendeten Bauteile dürfen eines der beiden nachfolgenden Kriterien nicht überschreiten:
    1. 1.Ziffer eins80% der im ursprünglichen rechnerischen Nachweis ausgewiesenen zulässigen Belastung oder
    2. 2.Ziffer 2100% der ursprünglich an der Seilbahn vorhandenen Betriebslasten.
    Wird projektgemäß für die weiter verwendeten Bauteile am neuen Aufstellungsort keines der beiden Kriterien eingehalten, so ist die Zulässigkeit der Weiterverwendung unter Vorlage geeigneter Dokumentationen (z. B. Materialzertifikate, neue Berechnungen, Versuchsergebnisse, neue Nutzungsdauer, neue Inspektions- und Instandhaltungsanweisungen) nachzuweisen.
  7. (7)Absatz 7,In einem gesonderten Anhang sind dem Bauentwurf über die weiter verwendeten Bauteile Detailunterlagen wie Konstruktionspläne, Festigkeitsberechnungen, Werkstoffnachweise sowie die darauf Bezug nehmenden Prüfberichte, zweifach, gekennzeichnet und durchgehend nummeriert, anzuschließen.
In Kraft seit 27.02.2009 bis 31.12.9999
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