Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Beaufsichtigung der Demontage, des Transports und die eventuelle Zwischenlagerung des Schleppliftes kann abweichend von § 4 Abs. 2 von einer Person gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003 oder von einem verantwortlichen Betriebsleiter, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erfolgen.Die Beaufsichtigung der Demontage, des Transports und die eventuelle Zwischenlagerung des Schleppliftes kann abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, von einer Person gemäß Paragraph 20, Seilbahngesetz 2003 oder von einem verantwortlichen Betriebsleiter, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Bericht gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 kann auch von der die Beaufsichtigung gemäß Abs. 1 innehabenden Person erstellt werden.Der Bericht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, kann auch von der die Beaufsichtigung gemäß Absatz eins, innehabenden Person erstellt werden.
In Kraft seit 27.02.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 VWaSeilb 2009
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 VWaSeilb 2009 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 VWaSeilb 2009