§ 2 VWaSeilb 2009 Begriffsbestimmungen

VWaSeilb 2009 - Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Das Wiederaufstellen beinhaltet die Demontage, den Transport und die Montage an einem neuen Standort, wobei der überwiegende Teil einer bestehenden Seilbahn, mit Ausnahme der Infrastruktur, weiter verwendet wird. Als Wiederaufstellen gilt nicht die Zusammensetzung einer Seilbahn aus gebrauchten Baugruppen mehrerer Seilbahnen. Im Zuge der Wiederaufstellung können einzelne Bauteile und/oder Baugruppen der bestehenden Seilbahn auch in nicht identischer oder nicht ähnlicher Bauart ersetzt werden.

In Kraft seit 27.02.2009 bis 31.12.9999
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