§ 5 VWaSeilb 2009 Verfahren

VWaSeilb 2009 - Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Konzession, Genehmigung

Die Konzession gemäß § 21 Seilbahngesetz 2003 wird für eine wieder aufzustellende Seilbahn in der Regel für 20 Jahre verliehen. Genehmigungen gemäß § 110 Seilbahngesetz 2003 werden für wieder aufzustellende nicht öffentliche Seilbahnen unbefristet erteilt. Die Konzession gemäß Paragraph 21, Seilbahngesetz 2003 wird für eine wieder aufzustellende Seilbahn in der Regel für 20 Jahre verliehen. Genehmigungen gemäß Paragraph 110, Seilbahngesetz 2003 werden für wieder aufzustellende nicht öffentliche Seilbahnen unbefristet erteilt.

In Kraft seit 27.02.2009 bis 31.12.9999
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