Die Montage kann, abweichend von § 4 Abs. 2, auch von fachkundigem Personal eines Seilbahnunternehmens unter Aufsicht einer Person gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003 oder unter Aufsicht eines verantwortlichen Betriebsleiters, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erfolgen. Die Montage kann, abweichend von Paragraph 4, Absatz 2,, auch von fachkundigem Personal eines Seilbahnunternehmens unter Aufsicht einer Person gemäß Paragraph 20, Seilbahngesetz 2003 oder unter Aufsicht eines verantwortlichen Betriebsleiters, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erfolgen.
Davon unberührt bleibt die Berichtspflicht des im Seilbahnbau tätigen Herstellers oder Unternehmens über die Ergebnisse der Erprobung gemäß § 8 Abs. 4 Z 1.Davon unberührt bleibt die Berichtspflicht des im Seilbahnbau tätigen Herstellers oder Unternehmens über die Ergebnisse der Erprobung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins,
Der Bericht gemäß § 8 Abs. 4 Z 3 kann auch von einem verantwortlichen Betriebsleiter, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erstellt werden.Der Bericht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, kann auch von einem verantwortlichen Betriebsleiter, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erstellt werden.
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