Die Bewertung und die Berichtverfassung gemäß § 4 Abs. 3 über den Zustand aller weiter verwendeten Bauteile kann auch von einer Person gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003 in seinem seilbahnspezifischen Fachgebiet (Maschinenbautechnik, Bautechnik, Elektrotechnik) erfolgen. Die Bewertung und die Berichtverfassung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, über den Zustand aller weiter verwendeten Bauteile kann auch von einer Person gemäß Paragraph 20, Seilbahngesetz 2003 in seinem seilbahnspezifischen Fachgebiet (Maschinenbautechnik, Bautechnik, Elektrotechnik) erfolgen.
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