§ 8 VWaSeilb 2009 Betriebsbewilligung

VWaSeilb 2009 - Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die zur Genehmigung vorzulegende Betriebsvorschrift ist entsprechend dem jeweils gültigen Rahmenentwurf auszuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bedienungs- und Instandhaltungsanleitung der Seilbahn ist von den Herstellern oder anderen Unternehmen, die die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehaben, zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Abnahmebereitschaft der Seilbahn ist herzustellen und der zuständigen Behörde zu melden. Die Ergebnisse der Erprobung sind von den Herstellern, welche die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehaben, bzw. den anderen Unternehmen, welche die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehaben, in einem Bericht zusammenzufassen.
  4. (4)Absatz 4,Im Betriebsbewilligungsverfahren sind zusätzlich zu den sonst geforderten Unterlagen vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsder Bericht über die Ergebnisse der Erprobung gemäß Abs. 3,der Bericht über die Ergebnisse der Erprobung gemäß Absatz 3,,
    2. 2.Ziffer 2ein Bericht des gemäß § 4 Abs. 2 verantwortlichen Herstellers oder anderen Unternehmens über allgemeine und besondere Ereignisse bei der Demontage, beim Transport und bei einer eventuellen Zwischenlagerung der Seilbahn,ein Bericht des gemäß Paragraph 4, Absatz 2, verantwortlichen Herstellers oder anderen Unternehmens über allgemeine und besondere Ereignisse bei der Demontage, beim Transport und bei einer eventuellen Zwischenlagerung der Seilbahn,
    3. 3.Ziffer 3ein Bericht des gemäß § 45 Seilbahngesetz 2003 bestellten Bauleiters über besondere Ereignisse bei der Montage,ein Bericht des gemäß Paragraph 45, Seilbahngesetz 2003 bestellten Bauleiters über besondere Ereignisse bei der Montage,
    4. 4.Ziffer 4die Prüfzeugnisse über die Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfungen von weiter verwendeten Bauteilen und von Bauteilen, die keinem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden sind,
    5. 5.Ziffer 5die gemäß § 7 Abs. 6 geforderte geeignete Dokumentation unddie gemäß Paragraph 7, Absatz 6, geforderte geeignete Dokumentation und
    6. 6.Ziffer 6eine Bestätigung der sach- und fachgerechten Ausführung über die Montage durch den gem. § 4 Abs. 2 für das Wiederaufstellen oder durch den gem. § 14 für die Montage Verantwortlichen.eine Bestätigung der sach- und fachgerechten Ausführung über die Montage durch den gem. Paragraph 4, Absatz 2, für das Wiederaufstellen oder durch den gem. Paragraph 14, für die Montage Verantwortlichen.
In Kraft seit 27.02.2009 bis 31.12.9999
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