§ 1 VWaSeilb 2009 Allgemeines

VWaSeilb 2009 - Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung findet Anwendung auf das Wiederaufstellen von
    1. 1.Ziffer einsSeilbahnen gemäß § 2 Seilbahngesetz 2003, die vor dem 3. Mai 2004 in Österreich bereits in Betrieb gestanden sind oder mit deren Errichtung vor dem 3. Mai 2004 auf Grundlage einer entsprechenden Genehmigung begonnen worden ist,Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Seilbahngesetz 2003, die vor dem 3. Mai 2004 in Österreich bereits in Betrieb gestanden sind oder mit deren Errichtung vor dem 3. Mai 2004 auf Grundlage einer entsprechenden Genehmigung begonnen worden ist,
    2. 2.Ziffer 2Seilbahnen gemäß § 2 Seilbahngesetz 2003, die vor dem 3. Mai 2004 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Betrieb gestanden sindSeilbahnen gemäß Paragraph 2, Seilbahngesetz 2003, die vor dem 3. Mai 2004 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Betrieb gestanden sind
    und die auf einem in Österreich befindlichen neuen Standort wieder aufgestellt werden.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung ist nicht auf das mehrmalige Wiederaufstellen von Seilbahnen anzuwenden, ausgenommen Schlepplifte.
In Kraft seit 27.02.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 VWaSeilb 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 VWaSeilb 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 VWaSeilb 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 VWaSeilb 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 VWaSeilb 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VWaSeilb 2009 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 VWaSeilb 2009