Zur Umsetzung des Abschnittes 6 Seilbahngesetz 2003 sind die Sicherheitsanalysen und der Sicherheitsbericht unter Beachtung jenes Standes der Technik zu erstellen, der gemäß §§ 58 Abs. 1a und 60 Abs. 3 Seilbahngesetz 2003 bei Umbauten anzuwenden ist. Zur Umsetzung des Abschnittes 6 Seilbahngesetz 2003 sind die Sicherheitsanalysen und der Sicherheitsbericht unter Beachtung jenes Standes der Technik zu erstellen, der gemäß Paragraphen 58, Absatz eins a und 60 Absatz 3, Seilbahngesetz 2003 bei Umbauten anzuwenden ist.
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