Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Ein identisches Ersatzteil ist ein Bauteil, das gegenüber dem zu ersetzenden Teil keine Abweichung aufweist.
(2)Absatz 2,Ein ähnliches Ersatzteil ist ein Bauteil (aber keine Baugruppe),
1.Ziffer einsdas keine Änderungen der Baugruppe wie auch anderer Bauteile in Bezug auf Konstruktion, Einsatzbedingungen, Nachweise und neue Gefährdungsbilder nach sich zieht,
2.Ziffer 2das dieselben Funktionsmerkmale, charakteristischen Baumerkmale und zumindest gleichwertige Leistungsmerkmale wie das zu ersetzende Bauteil aufweist,
3.Ziffer 3dessen Abweichungen vom zu ersetzenden Bauteil (beispielsweise im Hinblick auf Werkstoff, Fertigungsverfahren, Prüfmethode, Betriebs- und Wartungsanleitung) keine nachteiligen Rückwirkungen auf andere Bauteile der Seilbahn haben und
4.Ziffer 4dessen Einsatz bewährt ist (keine Innovation).
In Kraft seit 27.02.2009 bis 31.12.9999
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