§ 9 TransV 2018 Derivative Instrumente

TransV 2018 - Transparenz-Verordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die gemäß § 131 BörseG 2018 vorzunehmende Mitteilung hat die folgenden Informationen zu enthalten:Die gemäß Paragraph 131, BörseG 2018 vorzunehmende Mitteilung hat die folgenden Informationen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsDie resultierende Situation in Bezug auf die Stimmrechte;
    2. 2.Ziffer 2falls anwendbar, die Kette der kontrollierten Unternehmen, mittels derer die Finanzinstrumente tatsächlich gehalten werden;
    3. 3.Ziffer 3das Datum, an dem der Schwellenwert erreicht oder überschritten wurde;
    4. 4.Ziffer 4falls anwendbar bei Instrumenten, bei denen eine Ausübungsfrist gilt, die Angabe des Zeitpunkts oder der Frist, an dem oder während derer die Aktien erworben werden oder werden können;
    5. 5.Ziffer 5Fälligkeitstermin oder Verfalltermin des Instruments;
    6. 6.Ziffer 6Angaben zur Person des Inhabers;
    7. 7.Ziffer 7Name des Emittenten der zugrunde liegenden Aktien.
    Für die Zwecke der Z 1 wird der Prozentsatz der Stimmrechte unter Bezugnahme auf die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital berechnet, so wie sie vom Emittenten zuletzt gemäß § 135 Abs. 1 BörseG 2018 veröffentlicht wurden.Für die Zwecke der Ziffer eins, wird der Prozentsatz der Stimmrechte unter Bezugnahme auf die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital berechnet, so wie sie vom Emittenten zuletzt gemäß Paragraph 135, Absatz eins, BörseG 2018 veröffentlicht wurden.
  2. (2)Absatz 2,Die Mitteilungsfrist beträgt zwei Handelstage.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitteilung hat an den Emittenten der zugrunde liegenden Aktie sowie an die FMA und das Börseunternehmen zu ergehen. Die vorstehende Verpflichtung gilt nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Bezieht sich ein Finanzinstrument auf mehr als eine zugrunde liegende Aktie, so hat eine gesonderte Mitteilung an jeden Emittenten der zugrunde liegenden Aktien zu erfolgen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis TransV 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
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