§ 13 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf Konzernabschlüsse

TransV 2018 - Transparenz-Verordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 124 Abs. 2 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge eine Muttergesellschaft keine Einzelabschlüsse vorlegen muss, der Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittland hat, jedoch einen konsolidierten Abschluss mit den folgenden Angaben zu erstellen hat: Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Paragraph 124, Absatz 2, BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge eine Muttergesellschaft keine Einzelabschlüsse vorlegen muss, der Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittland hat, jedoch einen konsolidierten Abschluss mit den folgenden Angaben zu erstellen hat:

  1. 1.Ziffer einsFür Emittenten von Aktien die Berechnung der Dividenden und die Möglichkeit ihrer Ausschüttung;
  2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls für alle Emittenten die Angabe der Mindestkapitalanforderungen und der Anforderungen in Bezug auf Liquiditätsfragen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis TransV 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 3 TransV 2018 Market Maker§ 4 TransV 2018 Kalender der Handelstage§ 5 TransV 2018 Mitteilungspflicht§ 6 TransV 2018 Meldeformular§ 7 TransV 2018 Zeitpunkt der Kenntnis des Erwerbs, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte§ 8 TransV 2018 Unabhängigkeitsanforderungen an Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen§ 9 TransV 2018 Derivative Instrumente§ 10 TransV 2018 Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern§ 11 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf Halbjahreslageberichte§ 12 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf Erklärungen der gesetzlichen Vertreter des Emittenten§ 13 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf Konzernabschlüsse§ 14 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf Einzelabschlüsse§ 15 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht von Mitteilungen über Änderungen von bedeutenden Beteiligungen durch den Emittenten§ 16 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht der Mitteilung über den Erwerb oder die Veräußerung eigener Aktien durch den Emittenten§ 17 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf die Berechnung der Schwellenwerte§ 18 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf Informationen an Aktionäre und Inhaber von Schuldtiteln§ 19 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf den Unabhängigkeitstest für Muttergesellschaften von Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen§ 20 TransV 2018 Inkrafttreten und Außerkrafttreten§ 21 TransV 2018 AußerkrafttretenAnl. 1 TransV 2018Anl. 2 TransV 2018
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 TransV 2018
§ 14 TransV 2018