Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 124 Abs. 2 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge eine Muttergesellschaft keine Einzelabschlüsse vorlegen muss, der Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittland hat, jedoch einen konsolidierten Abschluss mit den folgenden Angaben zu erstellen hat: Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Paragraph 124, Absatz 2, BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge eine Muttergesellschaft keine Einzelabschlüsse vorlegen muss, der Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittland hat, jedoch einen konsolidierten Abschluss mit den folgenden Angaben zu erstellen hat:
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