§ 6 TransV 2018 Meldeformular

TransV 2018 - Transparenz-Verordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Für eine Mitteilung an die FMA gemäß den §§ 130 bis 133 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 BörseG 2018 ist die Web-Applikation auf der Internetseite der FMA zu verwenden, welche das Formular in der Anlage elektronisch unterstützt wiedergibt. Für die Mitteilung an den Emittenten und das Börseunternehmen gemäß den §§ 130 bis 133 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 BörseG 2018 ist das von der im ersten Satz genannten Web-Applikation automatisch generierte Formular zu verwenden, welches das Formular in der Anlage mit den entsprechend befüllten Daten der jeweiligen Meldung elektronisch unterstützt wiedergibt. Für eine Mitteilung an die FMA gemäß den Paragraphen 130 bis 133 in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, BörseG 2018 ist die Web-Applikation auf der Internetseite der FMA zu verwenden, welche das Formular in der Anlage elektronisch unterstützt wiedergibt. Für die Mitteilung an den Emittenten und das Börseunternehmen gemäß den Paragraphen 130 bis 133 in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, BörseG 2018 ist das von der im ersten Satz genannten Web-Applikation automatisch generierte Formular zu verwenden, welches das Formular in der Anlage mit den entsprechend befüllten Daten der jeweiligen Meldung elektronisch unterstützt wiedergibt.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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