§ 7 TransV 2018 Zeitpunkt der Kenntnis des Erwerbs, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte

TransV 2018 - Transparenz-Verordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Für die Zwecke des § 130 Abs. 1 Z 1 BörseG 2018 wird davon ausgegangen, dass der Aktionär oder die in § 133 BörseG 2018 genannte natürliche oder juristische Person von dem Erwerb, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte spätestens zwei Handelstage nach der Ausführung des Geschäfts Kenntnis erhalten hat. Für die Zwecke des Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG 2018 wird davon ausgegangen, dass der Aktionär oder die in Paragraph 133, BörseG 2018 genannte natürliche oder juristische Person von dem Erwerb, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte spätestens zwei Handelstage nach der Ausführung des Geschäfts Kenntnis erhalten hat.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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