Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 124 Abs. 1 Z 3 und § 125 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn eine oder mehrere Personen, die beim Emittenten für die Erstellung des Jahres- und Halbjahresfinanzberichts zuständig sind, den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge insbesondere dafür verantwortlich sind, dass Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 125, Absatz eins, Ziffer 3, BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn eine oder mehrere Personen, die beim Emittenten für die Erstellung des Jahres- und Halbjahresfinanzberichts zuständig sind, den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge insbesondere dafür verantwortlich sind, dass
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