§ 12 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf Erklärungen der gesetzlichen Vertreter des Emittenten

TransV 2018 - Transparenz-Verordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 124 Abs. 1 Z 3 und § 125 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn eine oder mehrere Personen, die beim Emittenten für die Erstellung des Jahres- und Halbjahresfinanzberichts zuständig sind, den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge insbesondere dafür verantwortlich sind, dass Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 125, Absatz eins, Ziffer 3, BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn eine oder mehrere Personen, die beim Emittenten für die Erstellung des Jahres- und Halbjahresfinanzberichts zuständig sind, den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge insbesondere dafür verantwortlich sind, dass

  1. 1.Ziffer einsdie Abschlüsse mit dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen oder den einschlägigen Rechnungslegungsgrundsätzen übereinstimmen;
  2. 2.Ziffer 2die Darstellung im Lagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild widerspiegelt.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis TransV 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 2 TransV 2018 Meldungen über Änderungen bedeutender Beteiligungen§ 3 TransV 2018 Market Maker§ 4 TransV 2018 Kalender der Handelstage§ 5 TransV 2018 Mitteilungspflicht§ 6 TransV 2018 Meldeformular§ 7 TransV 2018 Zeitpunkt der Kenntnis des Erwerbs, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte§ 8 TransV 2018 Unabhängigkeitsanforderungen an Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen§ 9 TransV 2018 Derivative Instrumente§ 10 TransV 2018 Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern§ 11 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf Halbjahreslageberichte§ 12 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf Erklärungen der gesetzlichen Vertreter des Emittenten§ 13 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf Konzernabschlüsse§ 14 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf Einzelabschlüsse§ 15 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht von Mitteilungen über Änderungen von bedeutenden Beteiligungen durch den Emittenten§ 16 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht der Mitteilung über den Erwerb oder die Veräußerung eigener Aktien durch den Emittenten§ 17 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf die Berechnung der Schwellenwerte§ 18 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf Informationen an Aktionäre und Inhaber von Schuldtiteln§ 19 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf den Unabhängigkeitstest für Muttergesellschaften von Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen§ 20 TransV 2018 Inkrafttreten und Außerkrafttreten§ 21 TransV 2018 AußerkrafttretenAnl. 1 TransV 2018
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 TransV 2018
§ 13 TransV 2018