Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Zwecke des § 130 Abs. 1 BörseG 2018 gilt für die Mitteilungspflicht, die entsteht, sobald die Anzahl der Stimmrechte die anwendbaren Schwellenwerte unter Beachtung der Fälle des § 133 BörseG 2018 erreicht, übersteigt oder unterschreitet, Folgendes: Sie ist als eine individuelle Pflicht für jeden Aktionär oder jede natürliche oder juristische Person anzusehen, auf die in § 133 BörseG 2018 Bezug genommen wird, oder für beide Personen, falls die von jeder Partei gehaltenen Stimmrechte den anwendbaren Schwellenwert erreicht, übersteigt oder unterschreitet. In dem in § 133 Z 1 BörseG 2018 genannten Fall ist die Mitteilungspflicht als eine kollektive Pflicht aller an der Vereinbarung beteiligten Personen anzusehen; Abs. 3 ist anwendbar.Für die Zwecke des Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 gilt für die Mitteilungspflicht, die entsteht, sobald die Anzahl der Stimmrechte die anwendbaren Schwellenwerte unter Beachtung der Fälle des Paragraph 133, BörseG 2018 erreicht, übersteigt oder unterschreitet, Folgendes: Sie ist als eine individuelle Pflicht für jeden Aktionär oder jede natürliche oder juristische Person anzusehen, auf die in Paragraph 133, BörseG 2018 Bezug genommen wird, oder für beide Personen, falls die von jeder Partei gehaltenen Stimmrechte den anwendbaren Schwellenwert erreicht, übersteigt oder unterschreitet. In dem in Paragraph 133, Ziffer eins, BörseG 2018 genannten Fall ist die Mitteilungspflicht als eine kollektive Pflicht aller an der Vereinbarung beteiligten Personen anzusehen; Absatz 3, ist anwendbar.
(2)Absatz 2,In den in § 133 Z 6 BörseG 2018 genannten Fällen, in denen ein Aktionär einen Bevollmächtigten in Bezug auf eine Aktionärsversammlung benennt, kann die Mitteilung in Form einer einzigen Mitteilung zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Bevollmächtigte bestellt wird, sofern in der Mitteilung klargestellt wird, wie die entsprechende Situation in Bezug auf die Stimmrechte aussehen wird, wenn der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Stimmrechte nicht mehr ausüben kann. Weiters kann die Mitteilung in den in § 133 Z 6 BörseG 2018 genannten Fällen, in denen ein Bevollmächtigter in Bezug auf eine Aktionärsversammlung eine oder mehrere Stimmrechtsvollmachten erhält, in Form einer einzigen Mitteilung zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Bevollmächtigte die Vollmachten erhält, sofern in der Mitteilung klargestellt wird, wie die entsprechende Situation in Bezug auf die Stimmrechte aussehen wird, wenn der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Stimmrechte nicht mehr ausüben kann.In den in Paragraph 133, Ziffer 6, BörseG 2018 genannten Fällen, in denen ein Aktionär einen Bevollmächtigten in Bezug auf eine Aktionärsversammlung benennt, kann die Mitteilung in Form einer einzigen Mitteilung zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Bevollmächtigte bestellt wird, sofern in der Mitteilung klargestellt wird, wie die entsprechende Situation in Bezug auf die Stimmrechte aussehen wird, wenn der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Stimmrechte nicht mehr ausüben kann. Weiters kann die Mitteilung in den in Paragraph 133, Ziffer 6, BörseG 2018 genannten Fällen, in denen ein Bevollmächtigter in Bezug auf eine Aktionärsversammlung eine oder mehrere Stimmrechtsvollmachten erhält, in Form einer einzigen Mitteilung zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Bevollmächtigte die Vollmachten erhält, sofern in der Mitteilung klargestellt wird, wie die entsprechende Situation in Bezug auf die Stimmrechte aussehen wird, wenn der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Stimmrechte nicht mehr ausüben kann.
(3)Absatz 3,Liegt die Mitteilungspflicht bei mehr als einer natürlichen oder juristischen Person, kann die Mitteilung mittels einer einzigen gemeinsamen Mitteilung erfolgen. Allerdings kann die Erstattung einer einzigen gemeinsamen Mitteilung nicht als eine Entbindung der entsprechenden natürlichen oder juristischen Personen von ihrer Verantwortung für diese Mitteilung angesehen werden.
In Kraft seit 28.09.2022 bis 31.12.9999
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